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Entscheid

STDIV.2001.66

Aufhebung der Arbeitserziehung

12. Dezember 2001Deutsch7 min

Source so.ch

Sachverhalt

Das Obergericht sprach K. der qualifizierten Entführung, der

versuchten Erpressung sowie der Widerhandlung gegen die Verordnung über den

Erwerb und das Tragen von Schusswaffen durch türkische Staatsangehörige

schuldig. Nachdem K. zur Zeit der Taten erst 19 Jahre alt war und das

eingeholte Gutachten eine entsprechende Empfehlung abgab, wies ihn das Gericht

in eine Arbeitserziehungsanstalt ein. Die Arbeitserziehungsanstalt stellte K.

der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug zur Verfügung: er widersetze sich

der Massnahme. K. beantragt den Abbruch der Massnahme. Die Strafkammer des

Obergerichts beschliesst deren Fortsetzung.

Erwägungen

5.

a) Das Bundesgericht hat sich in einem Entscheid aus dem

Jahre 1974 (BGE 100 IV 205 ff.) sehr dezidiert zu den Voraussetzungen der

Aufhebung einer Arbeitserziehung geäussert: Die Massnahme ist aufzuheben, wenn

sie ihren spezialpräventiven Zweck erreicht hat oder wenn sich herausstellt,

dass sie zwecklos geworden ist. Letzteres soll aber nur bei ausserordentlichen

Fällen zutreffen, nämlich wenn ein zwingender Grund vorliegt, der gar keine

andere Wahl als die vorzeitige Aufhebung lässt. Dies würde z.B. bei Invalidität

der eingewiesenen Person zutreffen. Das Bundesgericht begründet seine

restriktive Haltung damit, dass durch die Aufhebung der Massnahme die für die

Resozialisierung wichtige und mit Schutzaufsicht verbundene bedingte Entlassung

leichthin ausgeschaltet werde.

Günter Stratenwerth hat sich mit dem zitierten Entscheid

differenziert auseinandergesetzt (Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil

II, Bern 1989, §13 N 60 ff.). Nach seiner Auffassung kann der Gesetzgeber nicht

nur die vom Bundesgericht genannten krassen Fälle im Auge gehabt haben, denn

bei Invalidität oder unheilbarer Krankheit dürfte sich kaum je ernstlich die

Frage nach einer noch auszufällenden Strafe stellen, wie sie Art. 100ter

Ziff. 4 Abs. 2 StGB vorsieht. In der Praxis bedeutsamer sind indes diejenigen

Fälle, bei denen sich im Verlaufe des Vollzugs herausstellt, dass die

Wirksamkeit der Arbeitserziehung - und damit eine Voraussetzung für deren

Anordnung - nicht mehr gegeben ist (so auch Jörg Rehberg, Strafrecht II, Zürich

2001, § 11 Ziff. 4.2.). Es ist eben möglich, dass der Eingewiesene den Methoden

der Arbeitserziehung entgegen der ursprünglichen Prognose nicht zugänglich ist.

Wenn nicht mehr erwartet werden kann, dass die Massnahme Erfolg hat, z.B. weil

sich der Eingewiesene fortwährend durch Flucht entzieht oder aufgrund einer

geistigen Störung einer vorwiegend sozialpädagogischen Massnahme nicht

zugänglich ist, so muss der Massnahmevollzug abgebrochen werden (Stratenwerth,

a.a.O., N 65). Diese Ausführungen sind überzeugend. Der Wortlaut des Gesetzes

spricht bloss von "irgend einem Grund", ohne sich näher zu dessen

Natur zu äussern. Zwar liegt auf der Hand, dass es sich um ausserordentliche

Situationen handeln muss, entscheidet doch gemäss Art 100ter Ziff. 2 StGB im Regelfall

die Vollzugsbehörde, ob die Massnahme aufzuheben (oder zu verlängern) ist, wenn

nach drei Jahren die Voraussetzungen der bedingten Entlassung noch nicht

erfüllt sind. Es ist aber nicht sachgerecht, dabei einen derart strengen

Massstab anzulegen wie das Bundesgericht im zitierten Entscheid. Vielmehr ist

mit Stratenwerth davon auszugehen, dass darüber hinaus noch weitere Gründe

bestehen, die eine vorzeitige Aufhebung der Massnahme gebieten können.

b) Die Voraussetzungen der Arbeitserziehung waren erfüllt,

als das Gericht diese anordnete. K. war mit dieser Massnahme ausdrücklich

einverstanden, hatte er doch zuvor ein Gesuch um vorzeitigen Eintritt in die

Arbeitserziehungsanstalt gestellt. Beinahe zwei Jahre später lehnte er

demgegenüber eine Rückkehr in die Anstalt entschieden ab, woran er bis heute

festhielt. Der Verteidiger macht geltend, vor diesem Hintergrund fehle es an

der erforderlichen Motivation von K.. Die Aufhebung der Arbeitserziehung dürfte

sich in der Tat aufdrängen, wenn der Eingewiesene seine Bereitschaft, sich der

Massnahme zu unterziehen, unwiederbringlich verloren hat. Dazu genügt es aber

nicht, dass der Eingewiesene einfach sagt, er verweigere die Fortführung der

Arbeitserziehung; der dauerhafte Verlust der Motivation muss sich vielmehr in

seinem Verhalten ausdrücken. Die Arbeitserziehung stellt nämlich keineswegs

eine Vergünstigung dar, auf die der Eingewiesene nach Belieben verzichten kann;

sie wird vom Richter vielmehr angeordnet, weil sie im konkreten Fall der

Spezialprävention besser dient als eine Strafe oder eine andere Massnahme.

Die Arbeitserziehung verlief bis kurz vor ihrem Abbruch

erfreulich positiv, wenn auch nicht in allen Belangen die gleichen Erfolge

erzielt wurden. Der Zwischenbericht lobte insbesondere den Arbeitseifer von K.

und bescheinigte ihm überdies, dass er keine Drogen mehr konsumiere, sich in

die Bewohnergruppe der offenen Abteilung schnell integriert habe, engen Kontakt

zu seiner Familie pflege, Ordnung halte und seine Freizeit aktiv gestalte. Vor

allem die beiden ersten Punkte stellen wichtige Schritte auf dem Weg zur

Nachreifung dar. In den Bereichen Konfliktbewältigung und Frustrationstoleranz

fielen die Fortschritte bescheidener aus, wobei aber auch hier gewisse

Verbesserungen auszumachen waren. Der Schlussbericht hingegen erwähnte zwar

ebenfalls die positiven Elemente, betonte jedoch die Defizite von K. in Sachen

Konfliktverhalten, Frustrationstoleranz etc. und strich heraus, dass er sich

nicht an Regeln und Abmachungen halte; da er die Anstalt habe verlassen wollen

und nicht bereit gewesen sei, die Massnahme im ordentlichen Rahmen zu beenden,

sei er ins Untersuchungsgefängnis Solothurn überstellt worden. Die Zeugen M.

und C. (Therapeuten) bekräftigten, dass K. die Arbeit an seiner Persönlichkeit

vernachlässigt habe und wegen seines Benehmens nicht mehr tragbar gewesen sei.

Aufgrund der vorliegenden Berichte ist davon auszugehen,

dass K. noch nicht die erforderliche Reife erreicht hat und somit weiterhin

massnahmebedürftig ist. Überdies steht fest, dass es zu einem Zerwürfnis

zwischen der Anstaltsleitung und K. kam, da dieser sich nicht damit abfinden

konnte, erst später eine externe Arbeit antreten zu dürfen. Angesichts der bis

dahin günstigen Entwicklung kann aber nicht gesagt werden, K. sei eine durch

und durch renitente Person, die gänzlich unkooperativ bleibe und sich jeder

Massnahme verweigere. Bemerkenswerterweise hatten die Streitigkeiten wegen der

externen Stelle weder auf die Drogenabstinenz noch auf die Arbeitsleistung von

K. einen Einfluss, und er versuchte auch nie, aus der Anstalt zu fliehen. Nach

der Entlassung aus dem Untersuchungsgefängnis arbeitete er temporär an

verschiedenen Orten. Dies zeigt, dass K. durchaus bereit ist, sich in die

Gesellschaft zu integrieren. Was seine mehrfach heraufbeschworenen

Regelverstösse angeht, so geben dazu weder der Schlussbericht noch die

Zeugenaussagen viel an Details her; ausdrückliche Erwähnung finden lediglich

der verbotene Gebrauch von Handy und Auto, wobei diese Fälle keineswegs an der

Tagesordnung waren. Es hat sich mehrfach gezeigt, dass K. durchaus positiv

beeinflusst und zur Zusammenarbeit motiviert werden kann. So strebte er nach

dem ersten Gespräch mit R. (Psychologe) von sich aus eine Rückkehr in die

Arbeitserziehungsanstalt an. Voraussetzung für die Mitwirkung von K. ist aber,

dass die Bezugsperson mit dem nötigen Fingerspitzengefühl vorgeht. Der Zeuge R.

führte überzeugend aus, dass der in der Arbeitserziehungsanstalt gepflegte

konfrontative Gesprächsstil bei K. nur dazu führt, dass er sich erst recht quer

stellt. Diese Erkenntnis deutet sich bereits im Zwischenbericht an, wo steht,

ein von Wohlwollen und Toleranz bestimmtes Gesprächsklima sei geeignet, K. zu

fördern. Man muss mit anderen Worten bis zu einem gewissen Grad auf die

besondere Persönlichkeitsstruktur von K. Rücksicht nehmen, was in der offenen

Abteilung der Arbeitserziehungsanstalt anscheinend recht gut gelungen ist. Im

Übrigen wollte K. gegen Ende des Anstaltsaufenthaltes auch seine abgebrochene

Psychotherapie wieder aufnehmen, als ein neuer Therapeut kam. Wenn die Zeugen

M. und C. die mangelnde Frustrationstoleranz von K. beklagen, so ist ihnen zu

entgegnen, dass dies Teil der Persönlichkeitsstörung bildet und nach einer

angepassten Betreuung ruft. Auch der Einwand ist unbehelflich, K. sei zwar mit

einer Fortsetzung der Arbeitserziehung einverstanden gewesen, habe sich dann

aber bereits kurze Zeit später wieder dagegen ausgesprochen: Dieser

Sinneswandel rührt nämlich vor allem daher, dass ein sofortiger Wiedereintritt

nicht möglich war; K. fühlte sich betrogen, weil er davon ausgegangen war, er

müsse insgesamt lediglich vier Wochen im Untersuchungsgefängnis bleiben.

Vor diesem Hintergrund gelangt das Gericht zu der

Auffassung, dass eine Arbeitserziehung auch im jetzigen Zeitpunkt immer noch

erfolgversprechend ist. Einerseits entwickelte sich K. in der Arbeitserziehungsanstalt

während mehr als anderthalb Jahren positiv, andererseits verfügt er - vor allem

in Gestalt seiner Familie - über Ressourcen, die sich für eine Beeinflussung

nutzen lassen. Die gegenwärtige Verweigerungshaltung von K. rührt daher, dass er

sich in einer bestimmten Situation ungerecht behandelt fühlte. Daraus lässt

sich indes keine generelle und permanente Ablehnung einer Massnahme ableiten;

vielmehr muss man annehmen, dass sich K., die nötige Sensibilität in der

Betreuung vorausgesetzt, wieder für eine Arbeitserziehung motivieren lässt.

Möglicherweise fehlt zwar in der Anstalt die Vertrauensbasis für eine

fruchtbare Arbeit mit K.. Dies spricht aber keinesfalls gegen die Einweisung in

eine andere Institution.

Obergericht Strafkammer, Beschluss vom 12. Dezember 2001

(STDIV.2001.66)