STDIV.2001.66
Aufhebung der Arbeitserziehung
12. Dezember 2001Deutsch7 min
Source so.ch
SOG 2002 Nr. 11
Art. 100ter Ziff. 4 Abs. 2 StGB. Voraussetzungen
zur Aufhebung der Arbeitserziehungsmassnahme. Nur ausserordentliche Situationen
stellen einen Grund für eine vorzeitige Aufhebung der Massnahme dar; eine
zeitweilige Verweigerungshaltung des Betroffenen genügt nicht.
Sachverhalt
Das Obergericht sprach K. der qualifizierten Entführung, der
versuchten Erpressung sowie der Widerhandlung gegen die Verordnung über den
Erwerb und das Tragen von Schusswaffen durch türkische Staatsangehörige
schuldig. Nachdem K. zur Zeit der Taten erst 19 Jahre alt war und das
eingeholte Gutachten eine entsprechende Empfehlung abgab, wies ihn das Gericht
in eine Arbeitserziehungsanstalt ein. Die Arbeitserziehungsanstalt stellte K.
der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug zur Verfügung: er widersetze sich
der Massnahme. K. beantragt den Abbruch der Massnahme. Die Strafkammer des
Obergerichts beschliesst deren Fortsetzung.
Erwägungen
5.
a) Das Bundesgericht hat sich in einem Entscheid aus dem
Jahre 1974 (BGE 100 IV 205 ff.) sehr dezidiert zu den Voraussetzungen der
Aufhebung einer Arbeitserziehung geäussert: Die Massnahme ist aufzuheben, wenn
sie ihren spezialpräventiven Zweck erreicht hat oder wenn sich herausstellt,
dass sie zwecklos geworden ist. Letzteres soll aber nur bei ausserordentlichen
Fällen zutreffen, nämlich wenn ein zwingender Grund vorliegt, der gar keine
andere Wahl als die vorzeitige Aufhebung lässt. Dies würde z.B. bei Invalidität
der eingewiesenen Person zutreffen. Das Bundesgericht begründet seine
restriktive Haltung damit, dass durch die Aufhebung der Massnahme die für die
Resozialisierung wichtige und mit Schutzaufsicht verbundene bedingte Entlassung
leichthin ausgeschaltet werde.
Günter Stratenwerth hat sich mit dem zitierten Entscheid
differenziert auseinandergesetzt (Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil
II, Bern 1989, §13 N 60 ff.). Nach seiner Auffassung kann der Gesetzgeber nicht
nur die vom Bundesgericht genannten krassen Fälle im Auge gehabt haben, denn
bei Invalidität oder unheilbarer Krankheit dürfte sich kaum je ernstlich die
Frage nach einer noch auszufällenden Strafe stellen, wie sie Art. 100ter
Ziff. 4 Abs. 2 StGB vorsieht. In der Praxis bedeutsamer sind indes diejenigen
Fälle, bei denen sich im Verlaufe des Vollzugs herausstellt, dass die
Wirksamkeit der Arbeitserziehung - und damit eine Voraussetzung für deren
Anordnung - nicht mehr gegeben ist (so auch Jörg Rehberg, Strafrecht II, Zürich
2001, § 11 Ziff. 4.2.). Es ist eben möglich, dass der Eingewiesene den Methoden
der Arbeitserziehung entgegen der ursprünglichen Prognose nicht zugänglich ist.
Wenn nicht mehr erwartet werden kann, dass die Massnahme Erfolg hat, z.B. weil
sich der Eingewiesene fortwährend durch Flucht entzieht oder aufgrund einer
geistigen Störung einer vorwiegend sozialpädagogischen Massnahme nicht
zugänglich ist, so muss der Massnahmevollzug abgebrochen werden (Stratenwerth,
a.a.O., N 65). Diese Ausführungen sind überzeugend. Der Wortlaut des Gesetzes
spricht bloss von "irgend einem Grund", ohne sich näher zu dessen
Natur zu äussern. Zwar liegt auf der Hand, dass es sich um ausserordentliche
Situationen handeln muss, entscheidet doch gemäss Art 100ter Ziff. 2 StGB im Regelfall
die Vollzugsbehörde, ob die Massnahme aufzuheben (oder zu verlängern) ist, wenn
nach drei Jahren die Voraussetzungen der bedingten Entlassung noch nicht
erfüllt sind. Es ist aber nicht sachgerecht, dabei einen derart strengen
Massstab anzulegen wie das Bundesgericht im zitierten Entscheid. Vielmehr ist
mit Stratenwerth davon auszugehen, dass darüber hinaus noch weitere Gründe
bestehen, die eine vorzeitige Aufhebung der Massnahme gebieten können.
b) Die Voraussetzungen der Arbeitserziehung waren erfüllt,
als das Gericht diese anordnete. K. war mit dieser Massnahme ausdrücklich
einverstanden, hatte er doch zuvor ein Gesuch um vorzeitigen Eintritt in die
Arbeitserziehungsanstalt gestellt. Beinahe zwei Jahre später lehnte er
demgegenüber eine Rückkehr in die Anstalt entschieden ab, woran er bis heute
festhielt. Der Verteidiger macht geltend, vor diesem Hintergrund fehle es an
der erforderlichen Motivation von K.. Die Aufhebung der Arbeitserziehung dürfte
sich in der Tat aufdrängen, wenn der Eingewiesene seine Bereitschaft, sich der
Massnahme zu unterziehen, unwiederbringlich verloren hat. Dazu genügt es aber
nicht, dass der Eingewiesene einfach sagt, er verweigere die Fortführung der
Arbeitserziehung; der dauerhafte Verlust der Motivation muss sich vielmehr in
seinem Verhalten ausdrücken. Die Arbeitserziehung stellt nämlich keineswegs
eine Vergünstigung dar, auf die der Eingewiesene nach Belieben verzichten kann;
sie wird vom Richter vielmehr angeordnet, weil sie im konkreten Fall der
Spezialprävention besser dient als eine Strafe oder eine andere Massnahme.
Die Arbeitserziehung verlief bis kurz vor ihrem Abbruch
erfreulich positiv, wenn auch nicht in allen Belangen die gleichen Erfolge
erzielt wurden. Der Zwischenbericht lobte insbesondere den Arbeitseifer von K.
und bescheinigte ihm überdies, dass er keine Drogen mehr konsumiere, sich in
die Bewohnergruppe der offenen Abteilung schnell integriert habe, engen Kontakt
zu seiner Familie pflege, Ordnung halte und seine Freizeit aktiv gestalte. Vor
allem die beiden ersten Punkte stellen wichtige Schritte auf dem Weg zur
Nachreifung dar. In den Bereichen Konfliktbewältigung und Frustrationstoleranz
fielen die Fortschritte bescheidener aus, wobei aber auch hier gewisse
Verbesserungen auszumachen waren. Der Schlussbericht hingegen erwähnte zwar
ebenfalls die positiven Elemente, betonte jedoch die Defizite von K. in Sachen
Konfliktverhalten, Frustrationstoleranz etc. und strich heraus, dass er sich
nicht an Regeln und Abmachungen halte; da er die Anstalt habe verlassen wollen
und nicht bereit gewesen sei, die Massnahme im ordentlichen Rahmen zu beenden,
sei er ins Untersuchungsgefängnis Solothurn überstellt worden. Die Zeugen M.
und C. (Therapeuten) bekräftigten, dass K. die Arbeit an seiner Persönlichkeit
vernachlässigt habe und wegen seines Benehmens nicht mehr tragbar gewesen sei.
Aufgrund der vorliegenden Berichte ist davon auszugehen,
dass K. noch nicht die erforderliche Reife erreicht hat und somit weiterhin
massnahmebedürftig ist. Überdies steht fest, dass es zu einem Zerwürfnis
zwischen der Anstaltsleitung und K. kam, da dieser sich nicht damit abfinden
konnte, erst später eine externe Arbeit antreten zu dürfen. Angesichts der bis
dahin günstigen Entwicklung kann aber nicht gesagt werden, K. sei eine durch
und durch renitente Person, die gänzlich unkooperativ bleibe und sich jeder
Massnahme verweigere. Bemerkenswerterweise hatten die Streitigkeiten wegen der
externen Stelle weder auf die Drogenabstinenz noch auf die Arbeitsleistung von
K. einen Einfluss, und er versuchte auch nie, aus der Anstalt zu fliehen. Nach
der Entlassung aus dem Untersuchungsgefängnis arbeitete er temporär an
verschiedenen Orten. Dies zeigt, dass K. durchaus bereit ist, sich in die
Gesellschaft zu integrieren. Was seine mehrfach heraufbeschworenen
Regelverstösse angeht, so geben dazu weder der Schlussbericht noch die
Zeugenaussagen viel an Details her; ausdrückliche Erwähnung finden lediglich
der verbotene Gebrauch von Handy und Auto, wobei diese Fälle keineswegs an der
Tagesordnung waren. Es hat sich mehrfach gezeigt, dass K. durchaus positiv
beeinflusst und zur Zusammenarbeit motiviert werden kann. So strebte er nach
dem ersten Gespräch mit R. (Psychologe) von sich aus eine Rückkehr in die
Arbeitserziehungsanstalt an. Voraussetzung für die Mitwirkung von K. ist aber,
dass die Bezugsperson mit dem nötigen Fingerspitzengefühl vorgeht. Der Zeuge R.
führte überzeugend aus, dass der in der Arbeitserziehungsanstalt gepflegte
konfrontative Gesprächsstil bei K. nur dazu führt, dass er sich erst recht quer
stellt. Diese Erkenntnis deutet sich bereits im Zwischenbericht an, wo steht,
ein von Wohlwollen und Toleranz bestimmtes Gesprächsklima sei geeignet, K. zu
fördern. Man muss mit anderen Worten bis zu einem gewissen Grad auf die
besondere Persönlichkeitsstruktur von K. Rücksicht nehmen, was in der offenen
Abteilung der Arbeitserziehungsanstalt anscheinend recht gut gelungen ist. Im
Übrigen wollte K. gegen Ende des Anstaltsaufenthaltes auch seine abgebrochene
Psychotherapie wieder aufnehmen, als ein neuer Therapeut kam. Wenn die Zeugen
M. und C. die mangelnde Frustrationstoleranz von K. beklagen, so ist ihnen zu
entgegnen, dass dies Teil der Persönlichkeitsstörung bildet und nach einer
angepassten Betreuung ruft. Auch der Einwand ist unbehelflich, K. sei zwar mit
einer Fortsetzung der Arbeitserziehung einverstanden gewesen, habe sich dann
aber bereits kurze Zeit später wieder dagegen ausgesprochen: Dieser
Sinneswandel rührt nämlich vor allem daher, dass ein sofortiger Wiedereintritt
nicht möglich war; K. fühlte sich betrogen, weil er davon ausgegangen war, er
müsse insgesamt lediglich vier Wochen im Untersuchungsgefängnis bleiben.
Vor diesem Hintergrund gelangt das Gericht zu der
Auffassung, dass eine Arbeitserziehung auch im jetzigen Zeitpunkt immer noch
erfolgversprechend ist. Einerseits entwickelte sich K. in der Arbeitserziehungsanstalt
während mehr als anderthalb Jahren positiv, andererseits verfügt er - vor allem
in Gestalt seiner Familie - über Ressourcen, die sich für eine Beeinflussung
nutzen lassen. Die gegenwärtige Verweigerungshaltung von K. rührt daher, dass er
sich in einer bestimmten Situation ungerecht behandelt fühlte. Daraus lässt
sich indes keine generelle und permanente Ablehnung einer Massnahme ableiten;
vielmehr muss man annehmen, dass sich K., die nötige Sensibilität in der
Betreuung vorausgesetzt, wieder für eine Arbeitserziehung motivieren lässt.
Möglicherweise fehlt zwar in der Anstalt die Vertrauensbasis für eine
fruchtbare Arbeit mit K.. Dies spricht aber keinesfalls gegen die Einweisung in
eine andere Institution.
Obergericht Strafkammer, Beschluss vom 12. Dezember 2001
(STDIV.2001.66)