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Entscheid

STDIV.2016.3

Nachverfahren Art. 392 StPO

23. Februar 2017Deutsch24 min

Source so.ch

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Am 23.

August 2013 kam es an der [...] in Gerlafingen, am Domizil des Ehepaars B.___

und A.___ (nachfolgend: Verurteilter), zu einer tätlichen Auseinandersetzung

zwischen dem Verurteilten und C.___. C.___ ist der Ex-Ehemann von B.___ und

Vater eines gemeinsamen Sohnes. Der Verurteilte musste sich danach im Spital

eine Wunde am Kopf nähen lassen und suchte am Samstag, 25. August 2013, um

11:00 Uhr zusammen mit seinem Bruder in Biberist die Polizei auf. Er sei von C.___

aus Eifersucht mehrfach mit einer schwarzen Waffe geschlagen und bedroht worden.

Die Polizei konnte C.___ vor Ort antreffen und es wurde gegen ihn eine

Strafuntersuchung eingeleitet. Verschiedene Befragungen fanden statt. In diesem

Zusammenhang gab B.___ zu Protokoll, von ihrem Ehemann mehrfach tätlich

angegangen, bedroht und beschimpft worden zu sein. In einer weiteren

Einvernahme erklärte C.___ sodann, die Ehe zwischen B.___ und dem Verurteilten

sei arrangiert gewesen, damit B.___ und der Sohn ein Aufenthaltsrecht in der

Schweiz erlangen könnten. Der Verurteilte habe von ihm für die Eheschliessung

CHF 35'000.00 erhalten. Der Verurteilte hat diese Sachverhaltsdarstellung immer

zurückgewiesen, B.___ zunächst ebenfalls, bis zu einer Einvernahme als Geschädigte

vom 28. August 2013, in deren Verlauf sie die Angaben von C.___ zuletzt zugestand.

In der Folge hat sie als Beschuldigte den Vorhalt wiederum bestritten.

Die

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn eröffnete am 13. Februar 2014 ein

Verfahren gegen B.___ wegen Täuschung im Bereich Scheinehe sowie gegen den

Verurteilten wegen Tätlichkeiten, Drohung (häusliche Gewalt) und Täuschung im

Bereich Scheinehe.

2. Am 17. Juni

2014 erliess die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn einen Strafbefehl

gegen B.___ wegen Täuschung im Bereich Scheinehe und verurteilte sie zu einer

Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 40.00, unter Gewährung des bedingten

Vollzugs mit einer Probezeit von 2 Jahren. Gleichzeitig erging ein Strafbefehl

gegen den Verurteilten wegen mehrfacher Tätlichkeiten, mehrfacher Beschimpfung,

mehrfacher Drohung und Täuschung im Bereich Scheinehe. Er wurde mit einer

Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 60.00, unter Gewährung des bedingten

Vollzugs mit einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von CHF 500.00,

ersatzweise 5 Tagen Freiheitsstrafe, bestraft.

3. Gegen beide

Strafbefehle wurde form- und fristgerecht Einsprache erhoben. Die

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn hielt an den Strafbefehlen fest und

überwies das Verfahren dem Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt am

20. Oktober 2014 zum Entscheid.

4. Anlässlich

der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 18. Februar 2015 wurde bezüglich der

Vorhalte der mehrfachen Tätlichkeiten, der mehrfachen Beschimpfung und der

mehrfachen Drohung vorfrageweise ein Vergleich zwischen den Ehegatten abgeschlossen.

Als Folge dieses Vergleichsabschlusses wurde das Verfahren gegen den

Verurteilten wegen mehrfacher Tätlichkeiten und mehrfacher Drohung gestützt auf

Art. 55a StGB sistiert. Das Verfahren gegen den Verurteilten wegen mehrfacher

Beschimpfung wurde anlässlich der Hauptverhandlung ohne Ausscheidung von Kosten

und ohne Ausrichtung einer Entschädigung zufolge Rückzugs des Strafantrags

eingestellt. Zu beurteilen war demnach lediglich der Vorhalt der Täuschung der

Behörden im Bereich Scheinehe gegenüber beiden Beschuldigten.

Die

erstinstanzliche Urteilsberatung wurde gestützt auf Art. 350 StPO unterbrochen

und den anwesenden Partien wurde eröffnet, es werde bezüglich B.___ eine andere

rechtliche Würdigung des Sachverhaltes vorbehalten: Art. 118 Abs. 1 AuG anstelle

von Art. 118 Abs. 2 AuG. Das Gericht sei im Rahmen der Beratungen zum Schluss

gekommen, dass bei B.___ Art. 118 Abs. 1 AuG zur Anwendung gelange, sollte der

im Strafbefehl vom 17. Juni 2014 wiedergegebene Sachverhalt als erstellt

erachtet werden.

5. Der

Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt erliess am 19. Februar 2015

folgendes Strafurteil:

« 1. A.___ hat sich

der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz (Verbrechen) schuldig gemacht.

2. A.___ wird zu

einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 70.00 verurteilt, unter

Gewährung des bedingten Vollzugs mit einer Probezeit von 2 Jahren.

3. B.___ hat sich

der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz (Vergehen) schuldig gemacht.

4. B.___ wird zu

einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 10.00 verurteilt, unter Gewährung

des bedingten Vollzugs mit einer Probezeit von 2 Jahren.

5. Die

Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von B.___, Rechtsanwältin

Eveline Roos, Solothurn, wird auf CHF 3'193.45 (zu CHF 180.00 pro Stunde, inkl.

Auslagen von CHF 325.50 sowie MWST zu 8 % von CHF 221.95) festgesetzt und ist

zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung vom Staat zu zahlen (auszahlbar

durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).

6. Die

Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von B.___, Rechtsanwältin Eveline

Roos, Solothurn, wird auf CHF 3'244.70 (zu CHF 180.00 pro Stunde, inkl.

Auslagen von CHF 253.50 sowie MWST zu 8 % von CHF 222.20) festgesetzt und ist

zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen (auszahlbar durch die Zentrale

Gerichtskasse Solothurn). Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der amtlichen

Verteidigerin im Umfang von CHF 830.70 (zu CHF 230.00 pro Stunde, inkl. MWST zu

8 % von CHF 61.55), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben.

7. An die Kosten

des Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'800.00, total

CHF 2'180.00, haben A.___ 1/2 (= CHF 1'090.00) und B.___

1/2 (= CHF 1'090.00) zu bezahlen.

Wird von keiner Partei ein Rechtsmittel

ergriffen und nicht ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils

verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 600.00, womit A.___ und B.___

jeweils CHF 790.00 zu bezahlen haben.»

6. Gegen das

erstinstanzliche Urteil liessen beide Beschuldigten frist- und formgerecht die

Berufung anmelden.

Der

Verurteilte verzichtete in der Folge auf die Einreichung einer Berufungserklärung,

worauf das ihn betreffende Berufungsverfahren mit Beschluss der Strafkammer vom

26. Juni 2015 abgeschrieben wurde.

B.___ liess am

17. März 2015 die Berufungserklärung einreichen. Angefochten wurden der

Schuldspruch gemäss Ziffer 3, die Strafe gemäss Ziffer 4 und die Kosten- und

Entschädigungsfolgen gemäss den Ziffern 6 und 7 des erstinstanzlichen Urteils.

Beantragt wurde ein Freispruch von Schuld und Strafe unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

7. Von Amtes

wegen wurde C.___ als Zeuge zur Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht

vorgeladen. Der Zeuge C.___ meldete sich in der Folge schriftlich beim Berufungsgericht

und führte aus, er könne der Vorladung wegen des laufenden Vollzugs einer

zehnjährigen Freiheitsstrafe in Tschechien nicht nachkommen. Er äusserte sich

schriftlich zur Sache, er nehme erneut seine früheren belastenden Aussagen

zurück. Er entschuldigte sich für seine damaligen falschen Aussagen, die er aus

Rache gegenüber dem Verurteilten gemacht habe. Gestützt darauf wurde mit

Verfügung vom 1. Dezember 2015 auf die Befragung des Zeugen C.___ verzichtet.

8. Im

schriftlichen Verfahren erliess das Berufungsgericht am 24. Mai 2016 folgendes

Urteil:

« 1. Die

Beschuldigte B.___ wird vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz

freigesprochen.

2. Es wird

festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. 5 des erstinstanzlichen Urteils

des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 19. Februar 2015 die

Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von B.___, Rechtsanwältin

Eveline Roos, Solothurn, für das erstinstanzliche Verfahren auf total CHF

3‘193.45 festgesetzt worden und zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung

vom Staat, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu zahlen ist.

3. Die

Honorarnote der amtlichen Verteidigerin von B.___, Rechtsanwältin Eveline Roos,

Solothurn, wird für das erstinstanzliche Verfahren auf total CHF 3‘244.70

festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten

durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt. Es besteht kein

Rückforderungsanspruch des Staates und kein Nachzahlungsanspruch der amtlichen

Verteidigerin.

4. Die

Honorarnote der amtlichen Verteidigerin der Beschuldigten, Rechtsanwältin

Eveline Roos, Solothurn, wird für das Berufungsverfahren auf total

CHF 2‘712.40 (Aufwand: CHF 2‘430.00, Auslagen: CHF 81.50, 8 % MWST:

CHF 200.90) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn,

vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt. Es besteht kein Rückforderungsanspruch

des Staates und kein Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin.

5. Die Kosten

des erstinstanzlichen Verfahrens machen total CHF 2‘180.00 aus. Gemäss der

diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 7 des erstinstanzlichen Urteils des

Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 19. Februar 2015 hat von

diesen Kosten A.___ ½ (= CHF 1‘090.00) zu bezahlen. Die restlichen Kosten (=

CHF 1‘090.00) des erstinstanzlichen Verfahrens sowie die Kosten des

Berufungsverfahrens trägt der Staat Solothurn.»

9. Das Urteil

erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Im Urteil wurde auf Seite 16

festgehalten, die Anwendung von Art. 392 StPO auf den in Rechtskraft erwachsenen

Schuldspruch gegen den Verurteilten (A.___) werde in einem separaten Nachverfahren

nach Rechtskraft des Urteils zu prüfen sein.

10. Mit

Verfügung vom 27. September 2016 wurde das entsprechende vorliegende

Nachverfahren gemäss Art. 392 StPO in Sachen A.___ eröffnet. Das Verfahren

wurde schriftlich geführt. Der Staatsanwaltschaft und der amtlichen

Verteidigerin des Verurteilen, Rechtsanwältin Dana Matanovic, wurde Gelegenheit

eingeräumt zur Stellungnahme, ob das Urteil in Sachen A.___ abzuändern sei. Die

ablehnende Stellungnahme des Oberstaatsanwalts datiert vom 12. Oktober 2016, während

die Stellungnahme der amtlichen Verteidigerin mit Antrag auf Abänderung des Urteils

nach dreimaliger Fristerstreckung am 19. Dezember 2016 erstattet wurde.

Erwägungen

II. Urteil des Berufungsgerichts vom 24. Mai 2016

Die Vorhalte

gegen die Ehegatten A.___ und B.___ haben ihren Ursprung in einer Befragung des

Verurteilten als Privatkläger am 26. August 2013 im Verfahren gegen C.___, der

sich dabei im Nebenzimmer aufhielt. Im Rahmen der Ergänzungsfragen hielt C.___

dem Verurteilten vor, er (C.___) habe ihm im Jahr 2010 CHF 15‘000.00 gegeben,

weitere CHF 10‘000.00, als er (der Verurteilte) den Ausweis erhalten habe und

weitere CHF 10‘000.00 vor zwei Monaten. Auf das Bestreiten des Verurteilten führte

C.___ weiter aus, sie hätten dieses Geschäft gemacht, weil er selbst Asylant

sei und nicht hier sein dürfe. Der Verurteilte habe dafür seine Frau heiraten

sollen, damit diese und der Sohn in der Schweiz leben könnten. Der Verurteilte

stritt dies weiterhin ab, er kenne ja C.___ nicht einmal, habe diesen noch nie

gesehen. So habe man doch auch kein solches Geschäft machen können. C.___

wiederholte seine Anschuldigung in einer Einvernahme als Beschuldigter am 27.

August 2013. Am gleichen Tag wurde B.___ als Auskunftsperson im Verfahren gegen

C.___ befragt, wobei sich C.___ ebenfalls im Nebenzimmer befand. Als ihr die

Scheinehe vorgehalten wurde, bestritt sie dies, bis sie auf die diversen,

direkt geäusserten Vorhalte von C.___ aus dem Nebenzimmer hin zuletzt unter

Tränen angab, alles, was C.___ sage, sei richtig. Am 28. August 2013 wurde B.___

erneut als Auskunftsperson im Strafverfahren gegen den Verurteilten i.S.

häuslicher Gewalt von der Polizei befragt. Sie gab vorerst – des Öftern in

Tränen ausbrechend – ausführlich Auskunft über den Verlauf ihrer Ehe: Zunächst

sei es ab August 2012 zwei Monate gut gegangen, als sie mit ihrem Sohn in die

Schweiz gekommen sei. Danach sei ihr Mann gewalttätig geworden gegen sie und

ihren Sohn. Der Verurteilte terrorisiere sie richtiggehend. Sie habe ausharren

wollen, bis sie die Aufenthaltspapiere erhalten habe. Nach einer Pause legte

sie hinsichtlich der Scheinehe ein ausführliches Geständnis ab. Der Verurteilte

bestritt in seinen Einvernahmen vom 28. August 2013 und 15. April 2014 als

beschuldigte Person sämtliche Vorhalte, darunter denjenigen der erkauften Scheinehe.

Beide Ehegatten A.___ und B.___ bestritten anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung den Vorhalt der erkauften Scheinehe. C.___ konnte wegen des

Vollzugs einer langjährigen Freiheitsstrafe in Tschechien nicht mehr befragt

werden und äusserte sich zwei Mal schriftlich, wobei er beide Male seine

früheren Vorhalte, er habe dem Verurteilten CHF 35‘000.00 bezahlt, damit dieser

B.___ heirate, widerrief.

Das

Berufungsgericht erwog, die Geständnisse von B.___ vom 27. und 28. August 2013

seien gemäss Art. 158 Abs. 2 StPO nicht verwertbar, da sie – befragt als Auskunftsperson

– nicht vorschriftsgemäss auf ihre Rechte als beschuldigte Person hingewiesen

worden sei. Unverwertbar seien aber auch die belastenden Einvernahmen von C.___,

da diese das ausschlaggebende Beweismittel darstellten und sie nie mit diesem

konfrontiert worden sei. Mangels rechtsgenüglichen Beweises des Vorhalts sei

sie daher freizusprechen.

III.

Parteistandpunkte

1.

Oberstaatsanwalt vom 12. Oktober 2016

Beantragt

wird, das Urteil des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 19. Februar

2015.

sei nicht abzuändern. Zwei der vier Voraussetzungen für eine Abänderung

des rechtskräftigen Urteils gemäss Art. 392 StPO seien erfüllt: Die

Rechtsmittelinstanz habe das Rechtsmittel gutgeheissen und sie habe den Sachverhalt

anders beurteilt. Hingegen seien die beiden weiteren Voraussetzungen nicht

erfüllt. Einerseits gehe es nicht um den gleichen Sachverhalt: Die Scheinehe

unterscheide sich von der echten Ehe ausschliesslich auf der subjektiven Seite.

Es gehe darum, welchen Zweck der Eheschluss für eine bestimmte Person habe.

Wenn die Strafkammer im Urteil vom 24. Mai 2016 zum Schluss gekommen sei, dass

zwar eher der Anschein einer «Vernunftsehe» als einer «Liebesehe» bestehe, dass

jedoch eine Scheinehe nicht nachgewiesen werden könne, habe sie sich faktisch

dazu geäußert, welchen Zweck die Ehe für die Ehefrau gehabt habe. Daraus könne

jedoch keineswegs darauf geschlossen werden, dass der Eheschluss für den

Ehemann den gleichen Zweck gehabt habe. Die Frage, welche Gründe den Verurteilten

dazu bewogen hätten, in den Eheschluss mit B.___ einzuwilligen, sei schlicht

nicht Gegenstand des Urteils vom 24. Mai 2016 gewesen. Folglich könne die

Wirkung dieses Urteils auch nicht auf den Verurteilten ausgedehnt werden.

Andererseits träfen die damaligen Erwägungen der Rechtsmittelinstanz in einem

entscheidenden Punkt nicht auf den Verurteilten zu. Die belastenden Aussagen

von C.___ hätten gegenüber B.___ zu Recht nicht verwertet werden können, da

diese mit C.___ nie konfrontiert worden sei, obwohl ihre Verteidigung einen entsprechenden

Beweisantrag gestellt habe. Bezüglich des Verurteilten unterscheide sich die

prozessuale Situation grundlegend. Diesem seien die belastenden Aussagen von C.___

am 26. August 2013 im Rahmen einer direkten Konfrontation erstmals vorgehalten

worden. Weiter sei C.___ am 27. August 2013 als Beschuldigter ebenfalls zu

diesen Belastungen befragt worden. Der Verurteilte hätte an dieser Befragung

teilnehmen können, habe aber ausdrücklich auf eine Teilnahme verzichtet. Und

selbst wenn diese Konfrontationen nicht stattgefunden hätten bzw. eingeräumt

worden wären, wären die belastenden Aussagen von C.___ gegenüber dem Verurteilten

verwertbar, da dieser im Unterschied zu B.___ nie einen Antrag auf Konfrontation

mit C.___ gestellt habe, sondern noch am 22. Januar 2015 in Kenntnis der

gesamten Aktenlage ausdrücklich auf das Stellen von Beweisanträgen verzichtet

habe. Folglich könne er sich gemäss höchstrichterlicher Praxis als beschuldigte

Person nicht darauf berufen, nie mit dem Belastungszeugen konfrontiert worden

zu sein. (Urteile des Bundesgerichts 6B_98/2014 vom 30.9.2014 E. 3.4, und

6B_16/2015 vom 12.3.2015). Daraus ergebe sich, dass die Aussagen von C.___

bezüglich des Verurteilten verwertbar seien. Aus diesen Gründen sei eine Ausdehnung

des Urteils vom 24. Mai 2016 auf den Verurteilten nicht statthaft.

2.

Verteidigung vom 19. Dezember 2016

Beantragt

wird, es sei der Verurteilte A.___ in Abänderung des Urteils des Richteramtes

Bucheggberg-Wasseramt vom 19. Februar 2015 vom Vorhalt der Widerhandlung gegen

das Ausländergesetz freizusprechen unter Kosten- und Entschädigungsfolge für

den Staat Solothurn. Die Staatsanwaltschaft irre, wenn sie davon ausgehe, es

handle sich nicht um den gleichen Sachverhalt und die Ausführungen der

Rechtsmittelinstanz hätten keinen Einfluss auf den Verurteilten. Der einzige

Beweis dafür, dass der Verurteilte tatsächlich Geld für die Heirat mit Frau B.___

erhalten habe, sei in der Aussage von C.___ gelegen. Diese sei aber vom Obergericht

als nicht verwertbar bezeichnet worden. Beide Ehegatten hätten vor erster

Instanz die Glaubwürdigkeit dieser Aussagen bestritten, weshalb die Erwägungen

des Obergerichts auch für den Verurteilten Geltung haben müssten. Die Frage, ob

tatsächlich Geld für die Eheschliessung geflossen sei, sei für die Verurteilung

zentral gewesen. Die Erwägungen des Obergerichts beträfen daher den gleichen

Sachverhalt wie bei der Frage des Schuldspruchs von Frau B.___. Somit könne angesichts

des Obergerichtsurteils nicht bewiesen werden, dass eine Zahlung von CHF

35‘000.00 für die Eheschliessung an den Verurteilten erfolgt sei. Damit habe

dieser auch kein Motiv gehabt für eine Scheinehe und es sei von einer Ehe auszugehen,

die getragen gewesen sei vom Wunsch zusammenzuleben. Der Verurteilte sei freizusprechen.

IV.

Rechtliche Würdigung

1.

Art. 392 StPO

Haben nur

einzelne der im gleichen Verfahren beschuldigten oder verurteilten Personen ein

Rechtsmittel ergriffen und wird dieses gutgeheissen, so wird der angefochtene

Entscheid auch zugunsten jener aufgehoben, die das Rechtsmittel nicht ergriffen

haben, wenn:

a) die

Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt anders beurteilt; und

b) ihre Erwägungen auch für die anderen Beteiligten

zutreffen (Art. 392 Abs. 1 StPO).

Zweck der Norm

ist es, sich widersprechende Urteile zu vermeiden, wenn nicht alle

Mitbeschuldigten ein Rechtsmittel ergriffen und damit obsiegt haben. Von Seiten

der Staatsanwaltschaft ist anerkannt, dass die Rechtsmittelinstanz das

Rechtsmittel einer im gleichen Verfahren Mitbeschuldigten gutgeheissen und den

Sachverhalt anders beurteilt habe. Bestritten wird, dass es sich um den

gleichen Sachverhalt gehandelt habe und die Erwägungen des Obergerichts auch

für den Verurteilten zuträfen.

2.

Vorhalte

2.1

Dem

Verurteilten wurde gemäss Vorhalt 1.4 des Strafbefehls vom 17. Juni 2014

Folgendes vorgehalten (aus dem Strafbefehl zitiert):

« Täuschung der Behörden (Art. 118 Abs. 2 i.V. mit Abs.

3.

lit. a AuG)

begangen am 20. Dezember 2010 und vorher,

in Solothurn, Rötistrasse 4, Zivilstandesamt Bucheggberg-Wasseramt,

Gerlafingen und evt. anderswo, indem der Beschuldigte in der Absicht, sich

unrechtmässig zu bereichern und die Vorschriften über die Zulassung und den

Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen, mit B.___, geb. , eine

Ehe einging, welche von C.___ (Ex-Mann von B.___) gefördert wurde. Da der Beschuldigte

über eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz verfügte, erwarb B.___,

welche keine andere realistische Möglichkeit hatte, anderweitig einen

Aufenthaltstitel für sich und ihren Sohn in der Schweiz zu erlangen, durch den

Eheschluss mit Wissen und Willen des Beschuldigten und dessen Zutun,

unrechtmässig eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Im Gegenzug hat der

Beschuldigte von C.___ einen Geldbetrag von CHF 35‘000.00 erhalten (separates

Verfahren STA.2013.3223).»

2.2

Der

Beschuldigten B.___ wurde gemäss Strafbefehl vom 17. Juni 2014 Folgendes

vorgehalten (aus dem Strafbefehl zitiert):

« Täuschung im Bereich Scheinehe (Art. 118 Abs. 2 AuG)

begangen am 20. Dezember 2010 und evt.

vorher, in Solothurn, Rötistrasse 4, Zivilstandesamt Bucheggberg-Wasseramt und

evt. anderswo, indem die Beschuldigte in der Absicht, die Vorschriften über die

Zulassung und den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländer zu umgehen, mit A.___

eine Ehe einging, welche von C.___ (Ex-Mann der Beschuldigten) gefördert wurde.

Die Beschuldigte wollte mit der Eheschliessung zwischen ihr und A.___, welcher

über eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz verfügte, einen

Aufenthaltstitel für sich und ihren Sohn in der Schweiz erwirken, weil sie

keine andere realistische Möglichkeit hatte, anderweitig eine Schweizer

Aufenthaltsbewilligung zu erlangen. Durch den Schluss der Scheinehe am 20.

Dezember 2010 in Solothurn erwirkte die Beschuldigte mit ihrem Zutun

wissentlich und willentlich einen Aufenthaltstitel für sich und indirekt für

ihren Sohn in der Schweiz. Im Gegenzug förderte C.___ die Scheinehe durch die

Bezahlung von CHF 35‘000.00 in bar an A.___ (separates Verfahren

STA.2013.3223).»

3.

Subsumption

3.1

Der

vorgehaltene Sachverhalt war bei beiden Beschuldigten identisch: Sie hätten

gegen eine Bezahlung von CHF 35‘000.00 an den Verurteilten eine Scheinehe

geschlossen und damit die Migrationsbehörden getäuscht, damit B.___ und deren

Sohn einen Aufenthaltstitel in der Schweiz erhalten sollten. Die Vorhalte sind

denn auch (mit Ausnahme der zusätzlichen Absicht unrechtmässiger Bereicherung

beim Verurteilten) praktisch wörtlich gleich formuliert. Im entscheidenden

Punkt «Scheinehe gestützt auf eine Zahlung von CHF 35'000.00 an den Verurteilten»

unterscheidet sich der den beiden damaligen Beschuldigten gemachte Vorhalt in

keiner Weise. Bei beiden ist der Nachweis einer Scheinehe zufolge Geldzahlung

von CHF 35‘000.00 unabdingbar für einen Schuldspruch.

3.2

Die

Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Dazu

zählt das Recht, Belastungszeugen zu befragen (Art. 147 Abs. 1 StPO; Art. 6

Ziff. 3 lit. d EMRK). Von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen, in denen

eine Konfrontation nicht möglich war, ist eine belastende Zeugenaussage grundsätzlich

nur verwertbar, wenn der Beschuldigte den Belastungszeugen wenigstens einmal

während des Verfahrens in direkter Konfrontation befragen konnte (BGE 133 I 33

E. 3.1; Urteil 6B_98/2014 vom 30.9.2014 E. 3.2; je mit Hinweisen). Dem Anspruch

gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu.

Auf eine Konfrontation des Beschuldigten mit dem Belastungszeugen oder auf

dessen ergänzende Befragung kann nur unter besonderen Umständen verzichtet werden

(Urteile 6B_98/2014 vom 30.9.2014 E. 3.2;6B_510/2013 vom 3.3.2014 E. 1.3.2; je

mit Hinweisen).

Richtig ist,

dass die Erwägungen des Obergerichts zu B.___ nicht wörtlich auf den

Verurteilten übertragen werden können. Bei ihr wurden die belastenden und

ausschlaggebenden Aussagen von C.___ wegen fehlender Konfrontation als unverwertbar

bezeichnet. Dies trifft aber auch auf den Verurteilten zu: Die Beschuldigungen

wurden von C.___ in einer Befragung des Verurteilten als Privatkläger (im

Strafverfahren gegen C.___) erhoben, als C.___ – im Nebenzimmer hinter

Sichtglas - sein Teilnahmerecht wahrnahm und die Vorhalte im Rahmen seiner

Ergänzungsfragen erhob. Eine Konfrontation bzw. Gelegenheit zur Stellung von

Ergänzungsfragen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist darin aber

keineswegs zu erkennen: Die Vorhalte waren nicht Gegenstand der betreffenden

Befragung und der Verurteilte konnte zwar seine bestreitende Meinung äussern,

aber keine Ergänzungsfragen an C.___ stellen. Gleich verhielt es sich im

Übrigen mit der zweiten von der Staatsanwaltschaft vorgebrachten Einvernahme

von C.___: Gegenstand dieser Befragung von C.___ als Beschuldigter waren die

vom Verurteilten erhobenen Vorhalte gegen C.___ und nicht die Vorhalte gegen

den Verurteilten, gegen den damals noch (längere Zeit) gar kein Verfahren eröffnet

war. Von einer Möglichkeit, sein Konfrontationsrecht wahrzunehmen, kann unter

diesen Umständen nicht die Rede sein (vgl. dazu die Ausführungen des Bundesgerichts

zum materiellen Gehalt des Konfrontationsrechts: Urteil 6B_369/2013 vom 31.10.2013

E. 2.3.1), weshalb die ausschlaggebenden, belastenden (ersten) Aussagen von C.___

aus gleichen Gründen wie bei B.___ grundsätzlich nicht zu Lasten des

Verurteilten verwertet werden dürfen. Ohne die Aussagen von C.___ fehlt es aber

auch bezüglich des Verurteilten an einem rechtsgenüglichen Beweis für den

vorgehaltenen Sachverhalt, dazu kann vollumfänglich auf die entsprechenden

Erwägungen im Urteil vom 24. Mai 2016 verwiesen werden (US 15 f.).

Es stellt sich

nun die Frage, ob – wie dies die Staatsanwaltschaft geltend macht – bezüglich

dem Verurteilten anders zu entscheiden ist, mithin die belastenden Aussagen von

C.___ verwertbar sind, da der Verurteilte im Strafverfahren keinen

ausdrücklichen Antrag auf Konfrontation mit C.___ gestellt hatte. Vorliegend

fällt dabei auf, dass C.___ kein einziges Mal im Verfahren gegen die Ehegatten A.___

und B.___ wegen Scheinehe als Zeuge oder als Auskunftsperson befragt worden ist

und daher dem Verurteilten auch keine Möglichkeit zustand, seine Teilnehmerechte

auszuüben. Das Bundesgericht führte im Urteil 6B_98/2014 vom 30. September 2014

in E. 3.4 aus: «Der Beschuldigte hat den Antrag auf Befragung eines Zeugen den

Behörden rechtzeitig und formgerecht einzureichen. Stellt er seinen

Beweisantrag nicht rechtzeitig, kann er den Strafverfolgungsbehörden nachträglich

nicht vorwerfen, sie hätten durch Verweigerung der Konfrontation oder ergänzender

Fragen an Belastungszeugen seinen Grundrechtsanspruch verletzt.» In E. 3.6 wird

allerdings auch ausgeführt: «Bilden die Aussagen der Geschädigten das einzige

ausschlaggebende Beweismittel, und erhielt der Beschuldigte während des

gesamten Verfahrens nie Gelegenheit, den Einvernahmen wenigstens einmal direkt

oder indirekt zu folgen, und durfte er auch keine unmittelbaren Fragen an sie

richten, liegt eine gewichtige Einschränkung der Verfahrensrechte vor (Urteile

6B_324/2011 vom 26.10.2011 E. 1.3 und 6B_630/2012 vom 15.7.2013 E. 2.3)». Im

vorliegenden Verfahren kann sich die Tatsache, dass der Verurteilte im Strafverfahren

nie formell die Konfrontation mit C.___ beantragt hat, aus folgenden Erwägungen

nicht zu seinem Nachteil auswirken: Als gegen den Verurteilten am 13. Februar

2014.

das Strafverfahren eröffnet wurde, war C.___ für die hiesigen Strafverfolgungsbehörden

längst nicht mehr greifbar. Dies ergibt sich aus dem Ermittlungsauftrag der

Staatsanwaltschaft vom 12. März 2014 (Vorakten AS 159) ebenso wie aus dem

Nachtragsrapport der Polizei Kanton Solothurn vom 31. März 2014, Seite 2 (C.___

könne zufolge «unbekannten Aufenthalts» nicht befragt werden, AS 44).

Bekanntlich befand sich C.___ schon damals in Tschechien im Strafvollzug, der

dann auch der Befragung vor Obergericht im Wege stand. Deshalb wurden bezüglich

«Scheinehe» nur noch die beiden Beschuldigten, die Ehegatten A.___ und B.___ von der Polizei befragt. Dementsprechend

wurde die von B.___ beantragte Einvernahme von C.___ vom Amtsgerichtspräsidenten

mit Verfügung vom 13. Januar 2015 unter Hinweis auf dessen unbekannten Aufenthalt

abgewiesen (AS 249 f.). Mit gleicher Verfügung wurde der Rechtsvertreterin des

Verurteilten die Frist zur Einreichung von Beweisanträgen ein letztes Mal

erstreckt. Dass diese in der Folge auf die erneute Stellung des Antrages auf

Einvernahme von C.___ verzichtet hat, ist unter diesen Umständen nicht zu

beanstanden und kann dem Verurteilten nun nicht zum Nachteil gereichen. Alles

andere würde den Grundsatz des «fair trial» verletzen. B.___ beschaffte sich in

der Folge eine schriftliche Aussage von C.___ (AS 149 ff.), mit welcher dieser

den Vorhalt der Zahlung von CHF 35‘000.00 für das Eingehen einer Scheinehe

vollumfänglich zurücknahm und mehrfach bestätigte, es sei dies eine

Falschbelastung aus Wut gewesen.

Zu verweisen ist letztlich auch auf die bundesgerichtliche

Rechtsprechung wonach in Situationen, in denen «Aussage gegen Aussage» steht,

die unmittelbare Wahrnehmung der aussagenden Personen durch das Gericht

unverzichtbar ist, andernfalls die Aussagenwürdigung auf einer unvollständigen

Grundlage beruht (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1 bis 4.4.3, so auch im oben zitierten

Urteil 6B_98/2014 E. 3.8).

Somit kann die

Tatsache, dass der Verurteilte im Strafverfahren nie formell die Konfrontation

mit C.___ verlangt hat, ihm nicht zum Nachteil gereichen. A.___ ist deshalb in

Abänderung des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt

vom 19. Februar 2015 auch vom Vorhalt der Widerhandlung gegen das AuG frei zu

sprechen.

Ihm ist als

Folge davon für das damalige Verfahren eine Parteientschädigung auszurichten. Eine

Kostennote hatte die private Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren nicht

abgegeben. Ebenso wenig hat sie dies heute bezüglich des damaligen

erstinstanzlichen Verfahrens gemacht. Für das Berufungsverfahren machte sie gemäss

Honorarnote CHF 377.55 geltend. Der Aufwand für den Vorhalt der Widerhandlung gegen

das AuG (die übrigen Vorhalte wurden ja vergleichsweise erledigt unter

Wettschlagung der Parteikosten) wird für das Verfahren vor erster Instanz und

vor Berufungsinstanz pauschal auf CHF 3‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST,

Vertretung ab 22.4.2014) festgesetzt, auszahlbar an die private Verteidigerin.

Die erste

Instanz hat dem Verurteilten Verfahrenskosten von CHF 1‘090.00 (vgl. Ziff. 7

des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 19.2.2015),

die Berufungsinstanz solche von CHF 180.00 auferlegt (vgl. Ziff. 3 des

obergerichtlichen Beschlusses vom 26.6.2015). In Anbetracht des Verfahrensausgangs

hat diese Kosten vollumfänglich der Staat Solothurn zu tragen.

IV. Kosten und Entschädigungen des Nachverfahrens

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens hat der Staat die Kosten des Nachverfahrens zu bezahlen.

Die private Verteidigerin des Beschuldigten macht für das Nachverfahren gemäss

eingereichter Honorarnote einen zeitlichen Aufwand von 5,08 Stunden zu je CHF

260.

, Auslagen von CHF 31.00 sowie 8 % Mehrwertsteuer geltend. Die Positionen

vom 7. November 2016 und vom 5. Dezember 2016 («Versuch, Mandant zu erreichen,

FE [= Fristerstreckungsgesuch]»), welche einen Aufwand von 0.58 (0.25 + 0.33) Stunden

ausmachen, betreffen Kanzleiaufwand, der im Stundenansatz der Privatverteidigerin

bereits berücksichtigt und deshalb nicht zusätzlich zu entschädigen ist. Zudem

ist im vorliegenden Fall, der keine besonderen Schwierigkeiten aufweist, der

geltend gemachte Stundenansatz von CHF 260.00 praxisgemäss auf CHF 250.00

zu reduzieren. A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Dana Matanovic, Solothurn,

ist folglich vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, für

das Nachverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1‘249.15 (Aufwand 4,5 Stunden

zu je CHF 250.00 [= CHF 1‘125.00], Auslagen: CHF 31.60, 8 % MWST: CHF 92.55)

zuzusprechen, auszahlbar an die private Verteidigerin.

Demnach wird in

Anwendung von Art. 392, Art. 428 Abs. 1 und 3, Art. 429 Abs. 1 lit. a sowie

Art. 436 Abs. 1 StPO 392 StPO erkannt:

1.

A.___ wird in Abänderung von Ziff. 1 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten

von Bucheggberg-Wasseramt vom 19. Februar 2015 (BWSPR.2014.76 - ABWALT) vom Vorhalt

der Widerhandlung gegen das AuG freigesprochen.

2.

Ziff. 2 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten

von Bucheggberg-Wasseramt vom 19. Februar 2015 wird aufgehoben.

3.

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Dana

Matanovic, Solothurn, wird vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale

Gerichtskasse, für das erstinstanzliche Verfahren und das Berufungsverfahren eine

Parteientschädigung von pauschal CHF 3‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) und für

das Nachverfahren eine Parteientschädigung von total CHF 1‘249.15 (Aufwand: CHF

1‘125.00, Auslagen: CHF 31.60, 8 % MWST: CHF 92.55) zugesprochen, auszahlbar

an die private Verteidigerin.

4.

In Abänderung von Ziff. 7 des Urteils des

Amtsgerichtspräsidenten von Buch-eggberg-Wasseramt vom 19. Februar 2015 und von

Ziff. 3 des obergerichtlichen Beschlusses vom 26. Juni 2015 (STBER.2015.14) hat

der Staat Solothurn sämtliche Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens

zu tragen. Ebenso hat der Staat Solothurn sämtliche Kosten des Nachverfahrens

zu tragen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen

seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in

Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78.

ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Kamber Lupi

De Bruycker