STDIV.2016.3
Nachverfahren Art. 392 StPO
23. Februar 2017Deutsch24 min
Source so.ch
ergericht
Strafkammer
Urteil vom
23. Februar 2017
Es wirken mit:
Präsident
Kamber
Oberrichter
Kiefer
Oberrichter
Marti
Gerichtsschreiberin
Lupi De Bruycker
In Sachen
Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___
vertreten durch Rechtsanwältin Dana Matanovic,
Verurteilter
betreffend Nachverfahren Art. 392 StPO
Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Am 23.
August 2013 kam es an der [...] in Gerlafingen, am Domizil des Ehepaars B.___
und A.___ (nachfolgend: Verurteilter), zu einer tätlichen Auseinandersetzung
zwischen dem Verurteilten und C.___. C.___ ist der Ex-Ehemann von B.___ und
Vater eines gemeinsamen Sohnes. Der Verurteilte musste sich danach im Spital
eine Wunde am Kopf nähen lassen und suchte am Samstag, 25. August 2013, um
11:00 Uhr zusammen mit seinem Bruder in Biberist die Polizei auf. Er sei von C.___
aus Eifersucht mehrfach mit einer schwarzen Waffe geschlagen und bedroht worden.
Die Polizei konnte C.___ vor Ort antreffen und es wurde gegen ihn eine
Strafuntersuchung eingeleitet. Verschiedene Befragungen fanden statt. In diesem
Zusammenhang gab B.___ zu Protokoll, von ihrem Ehemann mehrfach tätlich
angegangen, bedroht und beschimpft worden zu sein. In einer weiteren
Einvernahme erklärte C.___ sodann, die Ehe zwischen B.___ und dem Verurteilten
sei arrangiert gewesen, damit B.___ und der Sohn ein Aufenthaltsrecht in der
Schweiz erlangen könnten. Der Verurteilte habe von ihm für die Eheschliessung
CHF 35'000.00 erhalten. Der Verurteilte hat diese Sachverhaltsdarstellung immer
zurückgewiesen, B.___ zunächst ebenfalls, bis zu einer Einvernahme als Geschädigte
vom 28. August 2013, in deren Verlauf sie die Angaben von C.___ zuletzt zugestand.
In der Folge hat sie als Beschuldigte den Vorhalt wiederum bestritten.
Die
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn eröffnete am 13. Februar 2014 ein
Verfahren gegen B.___ wegen Täuschung im Bereich Scheinehe sowie gegen den
Verurteilten wegen Tätlichkeiten, Drohung (häusliche Gewalt) und Täuschung im
Bereich Scheinehe.
2. Am 17. Juni
2014 erliess die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn einen Strafbefehl
gegen B.___ wegen Täuschung im Bereich Scheinehe und verurteilte sie zu einer
Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 40.00, unter Gewährung des bedingten
Vollzugs mit einer Probezeit von 2 Jahren. Gleichzeitig erging ein Strafbefehl
gegen den Verurteilten wegen mehrfacher Tätlichkeiten, mehrfacher Beschimpfung,
mehrfacher Drohung und Täuschung im Bereich Scheinehe. Er wurde mit einer
Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 60.00, unter Gewährung des bedingten
Vollzugs mit einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von CHF 500.00,
ersatzweise 5 Tagen Freiheitsstrafe, bestraft.
3. Gegen beide
Strafbefehle wurde form- und fristgerecht Einsprache erhoben. Die
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn hielt an den Strafbefehlen fest und
überwies das Verfahren dem Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt am
20. Oktober 2014 zum Entscheid.
4. Anlässlich
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 18. Februar 2015 wurde bezüglich der
Vorhalte der mehrfachen Tätlichkeiten, der mehrfachen Beschimpfung und der
mehrfachen Drohung vorfrageweise ein Vergleich zwischen den Ehegatten abgeschlossen.
Als Folge dieses Vergleichsabschlusses wurde das Verfahren gegen den
Verurteilten wegen mehrfacher Tätlichkeiten und mehrfacher Drohung gestützt auf
Art. 55a StGB sistiert. Das Verfahren gegen den Verurteilten wegen mehrfacher
Beschimpfung wurde anlässlich der Hauptverhandlung ohne Ausscheidung von Kosten
und ohne Ausrichtung einer Entschädigung zufolge Rückzugs des Strafantrags
eingestellt. Zu beurteilen war demnach lediglich der Vorhalt der Täuschung der
Behörden im Bereich Scheinehe gegenüber beiden Beschuldigten.
Die
erstinstanzliche Urteilsberatung wurde gestützt auf Art. 350 StPO unterbrochen
und den anwesenden Partien wurde eröffnet, es werde bezüglich B.___ eine andere
rechtliche Würdigung des Sachverhaltes vorbehalten: Art. 118 Abs. 1 AuG anstelle
von Art. 118 Abs. 2 AuG. Das Gericht sei im Rahmen der Beratungen zum Schluss
gekommen, dass bei B.___ Art. 118 Abs. 1 AuG zur Anwendung gelange, sollte der
im Strafbefehl vom 17. Juni 2014 wiedergegebene Sachverhalt als erstellt
erachtet werden.
5. Der
Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt erliess am 19. Februar 2015
folgendes Strafurteil:
« 1. A.___ hat sich
der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz (Verbrechen) schuldig gemacht.
2. A.___ wird zu
einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 70.00 verurteilt, unter
Gewährung des bedingten Vollzugs mit einer Probezeit von 2 Jahren.
3. B.___ hat sich
der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz (Vergehen) schuldig gemacht.
4. B.___ wird zu
einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 10.00 verurteilt, unter Gewährung
des bedingten Vollzugs mit einer Probezeit von 2 Jahren.
5. Die
Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von B.___, Rechtsanwältin
Eveline Roos, Solothurn, wird auf CHF 3'193.45 (zu CHF 180.00 pro Stunde, inkl.
Auslagen von CHF 325.50 sowie MWST zu 8 % von CHF 221.95) festgesetzt und ist
zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung vom Staat zu zahlen (auszahlbar
durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).
6. Die
Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von B.___, Rechtsanwältin Eveline
Roos, Solothurn, wird auf CHF 3'244.70 (zu CHF 180.00 pro Stunde, inkl.
Auslagen von CHF 253.50 sowie MWST zu 8 % von CHF 222.20) festgesetzt und ist
zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen (auszahlbar durch die Zentrale
Gerichtskasse Solothurn). Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der amtlichen
Verteidigerin im Umfang von CHF 830.70 (zu CHF 230.00 pro Stunde, inkl. MWST zu
8 % von CHF 61.55), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben.
7. An die Kosten
des Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'800.00, total
CHF 2'180.00, haben A.___ 1/2 (= CHF 1'090.00) und B.___
1/2 (= CHF 1'090.00) zu bezahlen.
Wird von keiner Partei ein Rechtsmittel
ergriffen und nicht ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils
verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 600.00, womit A.___ und B.___
jeweils CHF 790.00 zu bezahlen haben.»
6. Gegen das
erstinstanzliche Urteil liessen beide Beschuldigten frist- und formgerecht die
Berufung anmelden.
Der
Verurteilte verzichtete in der Folge auf die Einreichung einer Berufungserklärung,
worauf das ihn betreffende Berufungsverfahren mit Beschluss der Strafkammer vom
26. Juni 2015 abgeschrieben wurde.
B.___ liess am
17. März 2015 die Berufungserklärung einreichen. Angefochten wurden der
Schuldspruch gemäss Ziffer 3, die Strafe gemäss Ziffer 4 und die Kosten- und
Entschädigungsfolgen gemäss den Ziffern 6 und 7 des erstinstanzlichen Urteils.
Beantragt wurde ein Freispruch von Schuld und Strafe unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
7. Von Amtes
wegen wurde C.___ als Zeuge zur Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht
vorgeladen. Der Zeuge C.___ meldete sich in der Folge schriftlich beim Berufungsgericht
und führte aus, er könne der Vorladung wegen des laufenden Vollzugs einer
zehnjährigen Freiheitsstrafe in Tschechien nicht nachkommen. Er äusserte sich
schriftlich zur Sache, er nehme erneut seine früheren belastenden Aussagen
zurück. Er entschuldigte sich für seine damaligen falschen Aussagen, die er aus
Rache gegenüber dem Verurteilten gemacht habe. Gestützt darauf wurde mit
Verfügung vom 1. Dezember 2015 auf die Befragung des Zeugen C.___ verzichtet.
8. Im
schriftlichen Verfahren erliess das Berufungsgericht am 24. Mai 2016 folgendes
Urteil:
« 1. Die
Beschuldigte B.___ wird vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz
freigesprochen.
2. Es wird
festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. 5 des erstinstanzlichen Urteils
des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 19. Februar 2015 die
Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von B.___, Rechtsanwältin
Eveline Roos, Solothurn, für das erstinstanzliche Verfahren auf total CHF
3‘193.45 festgesetzt worden und zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung
vom Staat, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu zahlen ist.
3. Die
Honorarnote der amtlichen Verteidigerin von B.___, Rechtsanwältin Eveline Roos,
Solothurn, wird für das erstinstanzliche Verfahren auf total CHF 3‘244.70
festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten
durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt. Es besteht kein
Rückforderungsanspruch des Staates und kein Nachzahlungsanspruch der amtlichen
Verteidigerin.
4. Die
Honorarnote der amtlichen Verteidigerin der Beschuldigten, Rechtsanwältin
Eveline Roos, Solothurn, wird für das Berufungsverfahren auf total
CHF 2‘712.40 (Aufwand: CHF 2‘430.00, Auslagen: CHF 81.50, 8 % MWST:
CHF 200.90) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn,
vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt. Es besteht kein Rückforderungsanspruch
des Staates und kein Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin.
5. Die Kosten
des erstinstanzlichen Verfahrens machen total CHF 2‘180.00 aus. Gemäss der
diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 7 des erstinstanzlichen Urteils des
Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 19. Februar 2015 hat von
diesen Kosten A.___ ½ (= CHF 1‘090.00) zu bezahlen. Die restlichen Kosten (=
CHF 1‘090.00) des erstinstanzlichen Verfahrens sowie die Kosten des
Berufungsverfahrens trägt der Staat Solothurn.»
9. Das Urteil
erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Im Urteil wurde auf Seite 16
festgehalten, die Anwendung von Art. 392 StPO auf den in Rechtskraft erwachsenen
Schuldspruch gegen den Verurteilten (A.___) werde in einem separaten Nachverfahren
nach Rechtskraft des Urteils zu prüfen sein.
10. Mit
Verfügung vom 27. September 2016 wurde das entsprechende vorliegende
Nachverfahren gemäss Art. 392 StPO in Sachen A.___ eröffnet. Das Verfahren
wurde schriftlich geführt. Der Staatsanwaltschaft und der amtlichen
Verteidigerin des Verurteilen, Rechtsanwältin Dana Matanovic, wurde Gelegenheit
eingeräumt zur Stellungnahme, ob das Urteil in Sachen A.___ abzuändern sei. Die
ablehnende Stellungnahme des Oberstaatsanwalts datiert vom 12. Oktober 2016, während
die Stellungnahme der amtlichen Verteidigerin mit Antrag auf Abänderung des Urteils
nach dreimaliger Fristerstreckung am 19. Dezember 2016 erstattet wurde.
Erwägungen
II. Urteil des Berufungsgerichts vom 24. Mai 2016
Die Vorhalte
gegen die Ehegatten A.___ und B.___ haben ihren Ursprung in einer Befragung des
Verurteilten als Privatkläger am 26. August 2013 im Verfahren gegen C.___, der
sich dabei im Nebenzimmer aufhielt. Im Rahmen der Ergänzungsfragen hielt C.___
dem Verurteilten vor, er (C.___) habe ihm im Jahr 2010 CHF 15‘000.00 gegeben,
weitere CHF 10‘000.00, als er (der Verurteilte) den Ausweis erhalten habe und
weitere CHF 10‘000.00 vor zwei Monaten. Auf das Bestreiten des Verurteilten führte
C.___ weiter aus, sie hätten dieses Geschäft gemacht, weil er selbst Asylant
sei und nicht hier sein dürfe. Der Verurteilte habe dafür seine Frau heiraten
sollen, damit diese und der Sohn in der Schweiz leben könnten. Der Verurteilte
stritt dies weiterhin ab, er kenne ja C.___ nicht einmal, habe diesen noch nie
gesehen. So habe man doch auch kein solches Geschäft machen können. C.___
wiederholte seine Anschuldigung in einer Einvernahme als Beschuldigter am 27.
August 2013. Am gleichen Tag wurde B.___ als Auskunftsperson im Verfahren gegen
C.___ befragt, wobei sich C.___ ebenfalls im Nebenzimmer befand. Als ihr die
Scheinehe vorgehalten wurde, bestritt sie dies, bis sie auf die diversen,
direkt geäusserten Vorhalte von C.___ aus dem Nebenzimmer hin zuletzt unter
Tränen angab, alles, was C.___ sage, sei richtig. Am 28. August 2013 wurde B.___
erneut als Auskunftsperson im Strafverfahren gegen den Verurteilten i.S.
häuslicher Gewalt von der Polizei befragt. Sie gab vorerst – des Öftern in
Tränen ausbrechend – ausführlich Auskunft über den Verlauf ihrer Ehe: Zunächst
sei es ab August 2012 zwei Monate gut gegangen, als sie mit ihrem Sohn in die
Schweiz gekommen sei. Danach sei ihr Mann gewalttätig geworden gegen sie und
ihren Sohn. Der Verurteilte terrorisiere sie richtiggehend. Sie habe ausharren
wollen, bis sie die Aufenthaltspapiere erhalten habe. Nach einer Pause legte
sie hinsichtlich der Scheinehe ein ausführliches Geständnis ab. Der Verurteilte
bestritt in seinen Einvernahmen vom 28. August 2013 und 15. April 2014 als
beschuldigte Person sämtliche Vorhalte, darunter denjenigen der erkauften Scheinehe.
Beide Ehegatten A.___ und B.___ bestritten anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung den Vorhalt der erkauften Scheinehe. C.___ konnte wegen des
Vollzugs einer langjährigen Freiheitsstrafe in Tschechien nicht mehr befragt
werden und äusserte sich zwei Mal schriftlich, wobei er beide Male seine
früheren Vorhalte, er habe dem Verurteilten CHF 35‘000.00 bezahlt, damit dieser
B.___ heirate, widerrief.
Das
Berufungsgericht erwog, die Geständnisse von B.___ vom 27. und 28. August 2013
seien gemäss Art. 158 Abs. 2 StPO nicht verwertbar, da sie – befragt als Auskunftsperson
– nicht vorschriftsgemäss auf ihre Rechte als beschuldigte Person hingewiesen
worden sei. Unverwertbar seien aber auch die belastenden Einvernahmen von C.___,
da diese das ausschlaggebende Beweismittel darstellten und sie nie mit diesem
konfrontiert worden sei. Mangels rechtsgenüglichen Beweises des Vorhalts sei
sie daher freizusprechen.
III.
Parteistandpunkte
1.
Oberstaatsanwalt vom 12. Oktober 2016
Beantragt
wird, das Urteil des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 19. Februar
2015.
sei nicht abzuändern. Zwei der vier Voraussetzungen für eine Abänderung
des rechtskräftigen Urteils gemäss Art. 392 StPO seien erfüllt: Die
Rechtsmittelinstanz habe das Rechtsmittel gutgeheissen und sie habe den Sachverhalt
anders beurteilt. Hingegen seien die beiden weiteren Voraussetzungen nicht
erfüllt. Einerseits gehe es nicht um den gleichen Sachverhalt: Die Scheinehe
unterscheide sich von der echten Ehe ausschliesslich auf der subjektiven Seite.
Es gehe darum, welchen Zweck der Eheschluss für eine bestimmte Person habe.
Wenn die Strafkammer im Urteil vom 24. Mai 2016 zum Schluss gekommen sei, dass
zwar eher der Anschein einer «Vernunftsehe» als einer «Liebesehe» bestehe, dass
jedoch eine Scheinehe nicht nachgewiesen werden könne, habe sie sich faktisch
dazu geäußert, welchen Zweck die Ehe für die Ehefrau gehabt habe. Daraus könne
jedoch keineswegs darauf geschlossen werden, dass der Eheschluss für den
Ehemann den gleichen Zweck gehabt habe. Die Frage, welche Gründe den Verurteilten
dazu bewogen hätten, in den Eheschluss mit B.___ einzuwilligen, sei schlicht
nicht Gegenstand des Urteils vom 24. Mai 2016 gewesen. Folglich könne die
Wirkung dieses Urteils auch nicht auf den Verurteilten ausgedehnt werden.
Andererseits träfen die damaligen Erwägungen der Rechtsmittelinstanz in einem
entscheidenden Punkt nicht auf den Verurteilten zu. Die belastenden Aussagen
von C.___ hätten gegenüber B.___ zu Recht nicht verwertet werden können, da
diese mit C.___ nie konfrontiert worden sei, obwohl ihre Verteidigung einen entsprechenden
Beweisantrag gestellt habe. Bezüglich des Verurteilten unterscheide sich die
prozessuale Situation grundlegend. Diesem seien die belastenden Aussagen von C.___
am 26. August 2013 im Rahmen einer direkten Konfrontation erstmals vorgehalten
worden. Weiter sei C.___ am 27. August 2013 als Beschuldigter ebenfalls zu
diesen Belastungen befragt worden. Der Verurteilte hätte an dieser Befragung
teilnehmen können, habe aber ausdrücklich auf eine Teilnahme verzichtet. Und
selbst wenn diese Konfrontationen nicht stattgefunden hätten bzw. eingeräumt
worden wären, wären die belastenden Aussagen von C.___ gegenüber dem Verurteilten
verwertbar, da dieser im Unterschied zu B.___ nie einen Antrag auf Konfrontation
mit C.___ gestellt habe, sondern noch am 22. Januar 2015 in Kenntnis der
gesamten Aktenlage ausdrücklich auf das Stellen von Beweisanträgen verzichtet
habe. Folglich könne er sich gemäss höchstrichterlicher Praxis als beschuldigte
Person nicht darauf berufen, nie mit dem Belastungszeugen konfrontiert worden
zu sein. (Urteile des Bundesgerichts 6B_98/2014 vom 30.9.2014 E. 3.4, und
6B_16/2015 vom 12.3.2015). Daraus ergebe sich, dass die Aussagen von C.___
bezüglich des Verurteilten verwertbar seien. Aus diesen Gründen sei eine Ausdehnung
des Urteils vom 24. Mai 2016 auf den Verurteilten nicht statthaft.
2.
Verteidigung vom 19. Dezember 2016
Beantragt
wird, es sei der Verurteilte A.___ in Abänderung des Urteils des Richteramtes
Bucheggberg-Wasseramt vom 19. Februar 2015 vom Vorhalt der Widerhandlung gegen
das Ausländergesetz freizusprechen unter Kosten- und Entschädigungsfolge für
den Staat Solothurn. Die Staatsanwaltschaft irre, wenn sie davon ausgehe, es
handle sich nicht um den gleichen Sachverhalt und die Ausführungen der
Rechtsmittelinstanz hätten keinen Einfluss auf den Verurteilten. Der einzige
Beweis dafür, dass der Verurteilte tatsächlich Geld für die Heirat mit Frau B.___
erhalten habe, sei in der Aussage von C.___ gelegen. Diese sei aber vom Obergericht
als nicht verwertbar bezeichnet worden. Beide Ehegatten hätten vor erster
Instanz die Glaubwürdigkeit dieser Aussagen bestritten, weshalb die Erwägungen
des Obergerichts auch für den Verurteilten Geltung haben müssten. Die Frage, ob
tatsächlich Geld für die Eheschliessung geflossen sei, sei für die Verurteilung
zentral gewesen. Die Erwägungen des Obergerichts beträfen daher den gleichen
Sachverhalt wie bei der Frage des Schuldspruchs von Frau B.___. Somit könne angesichts
des Obergerichtsurteils nicht bewiesen werden, dass eine Zahlung von CHF
35‘000.00 für die Eheschliessung an den Verurteilten erfolgt sei. Damit habe
dieser auch kein Motiv gehabt für eine Scheinehe und es sei von einer Ehe auszugehen,
die getragen gewesen sei vom Wunsch zusammenzuleben. Der Verurteilte sei freizusprechen.
IV.
Rechtliche Würdigung
1.
Art. 392 StPO
Haben nur
einzelne der im gleichen Verfahren beschuldigten oder verurteilten Personen ein
Rechtsmittel ergriffen und wird dieses gutgeheissen, so wird der angefochtene
Entscheid auch zugunsten jener aufgehoben, die das Rechtsmittel nicht ergriffen
haben, wenn:
a) die
Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt anders beurteilt; und
b) ihre Erwägungen auch für die anderen Beteiligten
zutreffen (Art. 392 Abs. 1 StPO).
Zweck der Norm
ist es, sich widersprechende Urteile zu vermeiden, wenn nicht alle
Mitbeschuldigten ein Rechtsmittel ergriffen und damit obsiegt haben. Von Seiten
der Staatsanwaltschaft ist anerkannt, dass die Rechtsmittelinstanz das
Rechtsmittel einer im gleichen Verfahren Mitbeschuldigten gutgeheissen und den
Sachverhalt anders beurteilt habe. Bestritten wird, dass es sich um den
gleichen Sachverhalt gehandelt habe und die Erwägungen des Obergerichts auch
für den Verurteilten zuträfen.
2.
Vorhalte
2.1
Dem
Verurteilten wurde gemäss Vorhalt 1.4 des Strafbefehls vom 17. Juni 2014
Folgendes vorgehalten (aus dem Strafbefehl zitiert):
« Täuschung der Behörden (Art. 118 Abs. 2 i.V. mit Abs.
3.
lit. a AuG)
begangen am 20. Dezember 2010 und vorher,
in Solothurn, Rötistrasse 4, Zivilstandesamt Bucheggberg-Wasseramt,
Gerlafingen und evt. anderswo, indem der Beschuldigte in der Absicht, sich
unrechtmässig zu bereichern und die Vorschriften über die Zulassung und den
Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen, mit B.___, geb. , eine
Ehe einging, welche von C.___ (Ex-Mann von B.___) gefördert wurde. Da der Beschuldigte
über eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz verfügte, erwarb B.___,
welche keine andere realistische Möglichkeit hatte, anderweitig einen
Aufenthaltstitel für sich und ihren Sohn in der Schweiz zu erlangen, durch den
Eheschluss mit Wissen und Willen des Beschuldigten und dessen Zutun,
unrechtmässig eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Im Gegenzug hat der
Beschuldigte von C.___ einen Geldbetrag von CHF 35‘000.00 erhalten (separates
Verfahren STA.2013.3223).»
2.2
Der
Beschuldigten B.___ wurde gemäss Strafbefehl vom 17. Juni 2014 Folgendes
vorgehalten (aus dem Strafbefehl zitiert):
« Täuschung im Bereich Scheinehe (Art. 118 Abs. 2 AuG)
begangen am 20. Dezember 2010 und evt.
vorher, in Solothurn, Rötistrasse 4, Zivilstandesamt Bucheggberg-Wasseramt und
evt. anderswo, indem die Beschuldigte in der Absicht, die Vorschriften über die
Zulassung und den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländer zu umgehen, mit A.___
eine Ehe einging, welche von C.___ (Ex-Mann der Beschuldigten) gefördert wurde.
Die Beschuldigte wollte mit der Eheschliessung zwischen ihr und A.___, welcher
über eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz verfügte, einen
Aufenthaltstitel für sich und ihren Sohn in der Schweiz erwirken, weil sie
keine andere realistische Möglichkeit hatte, anderweitig eine Schweizer
Aufenthaltsbewilligung zu erlangen. Durch den Schluss der Scheinehe am 20.
Dezember 2010 in Solothurn erwirkte die Beschuldigte mit ihrem Zutun
wissentlich und willentlich einen Aufenthaltstitel für sich und indirekt für
ihren Sohn in der Schweiz. Im Gegenzug förderte C.___ die Scheinehe durch die
Bezahlung von CHF 35‘000.00 in bar an A.___ (separates Verfahren
STA.2013.3223).»
3.
Subsumption
3.1
Der
vorgehaltene Sachverhalt war bei beiden Beschuldigten identisch: Sie hätten
gegen eine Bezahlung von CHF 35‘000.00 an den Verurteilten eine Scheinehe
geschlossen und damit die Migrationsbehörden getäuscht, damit B.___ und deren
Sohn einen Aufenthaltstitel in der Schweiz erhalten sollten. Die Vorhalte sind
denn auch (mit Ausnahme der zusätzlichen Absicht unrechtmässiger Bereicherung
beim Verurteilten) praktisch wörtlich gleich formuliert. Im entscheidenden
Punkt «Scheinehe gestützt auf eine Zahlung von CHF 35'000.00 an den Verurteilten»
unterscheidet sich der den beiden damaligen Beschuldigten gemachte Vorhalt in
keiner Weise. Bei beiden ist der Nachweis einer Scheinehe zufolge Geldzahlung
von CHF 35‘000.00 unabdingbar für einen Schuldspruch.
3.2
Die
Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Dazu
zählt das Recht, Belastungszeugen zu befragen (Art. 147 Abs. 1 StPO; Art. 6
Ziff. 3 lit. d EMRK). Von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen, in denen
eine Konfrontation nicht möglich war, ist eine belastende Zeugenaussage grundsätzlich
nur verwertbar, wenn der Beschuldigte den Belastungszeugen wenigstens einmal
während des Verfahrens in direkter Konfrontation befragen konnte (BGE 133 I 33
E. 3.1; Urteil 6B_98/2014 vom 30.9.2014 E. 3.2; je mit Hinweisen). Dem Anspruch
gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu.
Auf eine Konfrontation des Beschuldigten mit dem Belastungszeugen oder auf
dessen ergänzende Befragung kann nur unter besonderen Umständen verzichtet werden
(Urteile 6B_98/2014 vom 30.9.2014 E. 3.2;6B_510/2013 vom 3.3.2014 E. 1.3.2; je
mit Hinweisen).
Richtig ist,
dass die Erwägungen des Obergerichts zu B.___ nicht wörtlich auf den
Verurteilten übertragen werden können. Bei ihr wurden die belastenden und
ausschlaggebenden Aussagen von C.___ wegen fehlender Konfrontation als unverwertbar
bezeichnet. Dies trifft aber auch auf den Verurteilten zu: Die Beschuldigungen
wurden von C.___ in einer Befragung des Verurteilten als Privatkläger (im
Strafverfahren gegen C.___) erhoben, als C.___ – im Nebenzimmer hinter
Sichtglas - sein Teilnahmerecht wahrnahm und die Vorhalte im Rahmen seiner
Ergänzungsfragen erhob. Eine Konfrontation bzw. Gelegenheit zur Stellung von
Ergänzungsfragen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist darin aber
keineswegs zu erkennen: Die Vorhalte waren nicht Gegenstand der betreffenden
Befragung und der Verurteilte konnte zwar seine bestreitende Meinung äussern,
aber keine Ergänzungsfragen an C.___ stellen. Gleich verhielt es sich im
Übrigen mit der zweiten von der Staatsanwaltschaft vorgebrachten Einvernahme
von C.___: Gegenstand dieser Befragung von C.___ als Beschuldigter waren die
vom Verurteilten erhobenen Vorhalte gegen C.___ und nicht die Vorhalte gegen
den Verurteilten, gegen den damals noch (längere Zeit) gar kein Verfahren eröffnet
war. Von einer Möglichkeit, sein Konfrontationsrecht wahrzunehmen, kann unter
diesen Umständen nicht die Rede sein (vgl. dazu die Ausführungen des Bundesgerichts
zum materiellen Gehalt des Konfrontationsrechts: Urteil 6B_369/2013 vom 31.10.2013
E. 2.3.1), weshalb die ausschlaggebenden, belastenden (ersten) Aussagen von C.___
aus gleichen Gründen wie bei B.___ grundsätzlich nicht zu Lasten des
Verurteilten verwertet werden dürfen. Ohne die Aussagen von C.___ fehlt es aber
auch bezüglich des Verurteilten an einem rechtsgenüglichen Beweis für den
vorgehaltenen Sachverhalt, dazu kann vollumfänglich auf die entsprechenden
Erwägungen im Urteil vom 24. Mai 2016 verwiesen werden (US 15 f.).
Es stellt sich
nun die Frage, ob – wie dies die Staatsanwaltschaft geltend macht – bezüglich
dem Verurteilten anders zu entscheiden ist, mithin die belastenden Aussagen von
C.___ verwertbar sind, da der Verurteilte im Strafverfahren keinen
ausdrücklichen Antrag auf Konfrontation mit C.___ gestellt hatte. Vorliegend
fällt dabei auf, dass C.___ kein einziges Mal im Verfahren gegen die Ehegatten A.___
und B.___ wegen Scheinehe als Zeuge oder als Auskunftsperson befragt worden ist
und daher dem Verurteilten auch keine Möglichkeit zustand, seine Teilnehmerechte
auszuüben. Das Bundesgericht führte im Urteil 6B_98/2014 vom 30. September 2014
in E. 3.4 aus: «Der Beschuldigte hat den Antrag auf Befragung eines Zeugen den
Behörden rechtzeitig und formgerecht einzureichen. Stellt er seinen
Beweisantrag nicht rechtzeitig, kann er den Strafverfolgungsbehörden nachträglich
nicht vorwerfen, sie hätten durch Verweigerung der Konfrontation oder ergänzender
Fragen an Belastungszeugen seinen Grundrechtsanspruch verletzt.» In E. 3.6 wird
allerdings auch ausgeführt: «Bilden die Aussagen der Geschädigten das einzige
ausschlaggebende Beweismittel, und erhielt der Beschuldigte während des
gesamten Verfahrens nie Gelegenheit, den Einvernahmen wenigstens einmal direkt
oder indirekt zu folgen, und durfte er auch keine unmittelbaren Fragen an sie
richten, liegt eine gewichtige Einschränkung der Verfahrensrechte vor (Urteile
6B_324/2011 vom 26.10.2011 E. 1.3 und 6B_630/2012 vom 15.7.2013 E. 2.3)». Im
vorliegenden Verfahren kann sich die Tatsache, dass der Verurteilte im Strafverfahren
nie formell die Konfrontation mit C.___ beantragt hat, aus folgenden Erwägungen
nicht zu seinem Nachteil auswirken: Als gegen den Verurteilten am 13. Februar
2014.
das Strafverfahren eröffnet wurde, war C.___ für die hiesigen Strafverfolgungsbehörden
längst nicht mehr greifbar. Dies ergibt sich aus dem Ermittlungsauftrag der
Staatsanwaltschaft vom 12. März 2014 (Vorakten AS 159) ebenso wie aus dem
Nachtragsrapport der Polizei Kanton Solothurn vom 31. März 2014, Seite 2 (C.___
könne zufolge «unbekannten Aufenthalts» nicht befragt werden, AS 44).
Bekanntlich befand sich C.___ schon damals in Tschechien im Strafvollzug, der
dann auch der Befragung vor Obergericht im Wege stand. Deshalb wurden bezüglich
«Scheinehe» nur noch die beiden Beschuldigten, die Ehegatten A.___ und B.___ von der Polizei befragt. Dementsprechend
wurde die von B.___ beantragte Einvernahme von C.___ vom Amtsgerichtspräsidenten
mit Verfügung vom 13. Januar 2015 unter Hinweis auf dessen unbekannten Aufenthalt
abgewiesen (AS 249 f.). Mit gleicher Verfügung wurde der Rechtsvertreterin des
Verurteilten die Frist zur Einreichung von Beweisanträgen ein letztes Mal
erstreckt. Dass diese in der Folge auf die erneute Stellung des Antrages auf
Einvernahme von C.___ verzichtet hat, ist unter diesen Umständen nicht zu
beanstanden und kann dem Verurteilten nun nicht zum Nachteil gereichen. Alles
andere würde den Grundsatz des «fair trial» verletzen. B.___ beschaffte sich in
der Folge eine schriftliche Aussage von C.___ (AS 149 ff.), mit welcher dieser
den Vorhalt der Zahlung von CHF 35‘000.00 für das Eingehen einer Scheinehe
vollumfänglich zurücknahm und mehrfach bestätigte, es sei dies eine
Falschbelastung aus Wut gewesen.
Zu verweisen ist letztlich auch auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung wonach in Situationen, in denen «Aussage gegen Aussage» steht,
die unmittelbare Wahrnehmung der aussagenden Personen durch das Gericht
unverzichtbar ist, andernfalls die Aussagenwürdigung auf einer unvollständigen
Grundlage beruht (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1 bis 4.4.3, so auch im oben zitierten
Urteil 6B_98/2014 E. 3.8).
Somit kann die
Tatsache, dass der Verurteilte im Strafverfahren nie formell die Konfrontation
mit C.___ verlangt hat, ihm nicht zum Nachteil gereichen. A.___ ist deshalb in
Abänderung des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt
vom 19. Februar 2015 auch vom Vorhalt der Widerhandlung gegen das AuG frei zu
sprechen.
Ihm ist als
Folge davon für das damalige Verfahren eine Parteientschädigung auszurichten. Eine
Kostennote hatte die private Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren nicht
abgegeben. Ebenso wenig hat sie dies heute bezüglich des damaligen
erstinstanzlichen Verfahrens gemacht. Für das Berufungsverfahren machte sie gemäss
Honorarnote CHF 377.55 geltend. Der Aufwand für den Vorhalt der Widerhandlung gegen
das AuG (die übrigen Vorhalte wurden ja vergleichsweise erledigt unter
Wettschlagung der Parteikosten) wird für das Verfahren vor erster Instanz und
vor Berufungsinstanz pauschal auf CHF 3‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST,
Vertretung ab 22.4.2014) festgesetzt, auszahlbar an die private Verteidigerin.
Die erste
Instanz hat dem Verurteilten Verfahrenskosten von CHF 1‘090.00 (vgl. Ziff. 7
des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 19.2.2015),
die Berufungsinstanz solche von CHF 180.00 auferlegt (vgl. Ziff. 3 des
obergerichtlichen Beschlusses vom 26.6.2015). In Anbetracht des Verfahrensausgangs
hat diese Kosten vollumfänglich der Staat Solothurn zu tragen.
IV. Kosten und Entschädigungen des Nachverfahrens
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Staat die Kosten des Nachverfahrens zu bezahlen.
Die private Verteidigerin des Beschuldigten macht für das Nachverfahren gemäss
eingereichter Honorarnote einen zeitlichen Aufwand von 5,08 Stunden zu je CHF
260.
, Auslagen von CHF 31.00 sowie 8 % Mehrwertsteuer geltend. Die Positionen
vom 7. November 2016 und vom 5. Dezember 2016 («Versuch, Mandant zu erreichen,
FE [= Fristerstreckungsgesuch]»), welche einen Aufwand von 0.58 (0.25 + 0.33) Stunden
ausmachen, betreffen Kanzleiaufwand, der im Stundenansatz der Privatverteidigerin
bereits berücksichtigt und deshalb nicht zusätzlich zu entschädigen ist. Zudem
ist im vorliegenden Fall, der keine besonderen Schwierigkeiten aufweist, der
geltend gemachte Stundenansatz von CHF 260.00 praxisgemäss auf CHF 250.00
zu reduzieren. A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Dana Matanovic, Solothurn,
ist folglich vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, für
das Nachverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1‘249.15 (Aufwand 4,5 Stunden
zu je CHF 250.00 [= CHF 1‘125.00], Auslagen: CHF 31.60, 8 % MWST: CHF 92.55)
zuzusprechen, auszahlbar an die private Verteidigerin.
Demnach wird in
Anwendung von Art. 392, Art. 428 Abs. 1 und 3, Art. 429 Abs. 1 lit. a sowie
Art. 436 Abs. 1 StPO 392 StPO erkannt:
1.
A.___ wird in Abänderung von Ziff. 1 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten
von Bucheggberg-Wasseramt vom 19. Februar 2015 (BWSPR.2014.76 - ABWALT) vom Vorhalt
der Widerhandlung gegen das AuG freigesprochen.
2.
Ziff. 2 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten
von Bucheggberg-Wasseramt vom 19. Februar 2015 wird aufgehoben.
3.
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Dana
Matanovic, Solothurn, wird vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale
Gerichtskasse, für das erstinstanzliche Verfahren und das Berufungsverfahren eine
Parteientschädigung von pauschal CHF 3‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) und für
das Nachverfahren eine Parteientschädigung von total CHF 1‘249.15 (Aufwand: CHF
1‘125.00, Auslagen: CHF 31.60, 8 % MWST: CHF 92.55) zugesprochen, auszahlbar
an die private Verteidigerin.
4.
In Abänderung von Ziff. 7 des Urteils des
Amtsgerichtspräsidenten von Buch-eggberg-Wasseramt vom 19. Februar 2015 und von
Ziff. 3 des obergerichtlichen Beschlusses vom 26. Juni 2015 (STBER.2015.14) hat
der Staat Solothurn sämtliche Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens
zu tragen. Ebenso hat der Staat Solothurn sämtliche Kosten des Nachverfahrens
zu tragen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen
seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in
Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78.
ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Kamber Lupi
De Bruycker