STDIV.2019.1
Nachverfahren Art. 392 StPO
16. Oktober 2019Deutsch44 min
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 16. Oktober 2019
Es wirken mit:
Präsident Marti
Oberrichter von Felten
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___, amtlich verteidigt durch
Rechtsanwalt Reto Gasser
Verurteilter
betreffend Nachverfahren
Art. 392 StPO
Die Strafkammer des
Obergerichts zieht in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Mit Urteil vom 31. März 2017 erkannte
das Amtsgericht Solothurn-Lebern A.___ (nachfolgend auch Verurteilter) wegen
folgender Vorwürfe gemäss Anklageschrift vom 24. Juli 2015 schuldig:
-
versuchte einfache
Körperverletzung (Anklageschrift Ziffer [AZ] 1), versuchte Nötigung (AZ 2), Raufhandel
(AZ 4) sowie mehrfache Beschimpfung (AZ 5), jeweils begangen am 31. August 2013
zwischen 01:30 Uhr und kurz nach 02:00 Uhr, in Solothurn, beziehungsweise […], Räumlichkeiten
Restaurant/Bar «AA.___» und im Bereich vor der Bar zum Nachteil von B.___;
-
versuchte schwere
Körperverletzung (AZ 8, in Mittäterschaft mit C.___), Angriff (AZ 10, in
Mittäterschaft mit C.___), versuchte schwere Körperverletzung (AZ 11) sowie mehrfache
Sachbeschädigung (AZ 12), begangen am 5. April 2014, um ca. 01:00 Uhr, in
Solothurn, […] im Bereich der «AA.___-Bar» und der «BB.___-Bar», zum Nachteil
von D.___, E.___ und F.___;
-
Raub (AZ 13, in
Mittäterschaft mit C.___), Sachbeschädigung (AZ 14, in Mittäterschaft mit C.___)
sowie Drohung (AZ 15), begangen am 5. April 2014, ca. 01:20 Uhr
beziehungsweise ca. 01:45 Uhr, in Solothurn, in den Lokalitäten der «CC.___-Bar»
und unmittelbar vor der Bar, zum Nachteil der CC.___ GmbH, beziehungsweise der
damaligen Geschäftsführerin G.___, und H.___;
-
versuchter Raub (AZ 16, in
Mittäterschaft mit C.___), versuchte qualifizierte einfache Körperverletzung
(AZ 17, in Mittäterschaft mit C.___) und Sachbeschädigung (AZ 19, in
Mittäterschaft mit C.___), begangen am 5. April 2014, um ca. 01:30 Uhr, in
Solothurn, […]gasse, beziehungsweise […]strasse, in und vor den Räumlichkeiten
des Lokals «DD.___», zum Nachteil des Restaurants DD.___, I.___ sowie J.___ und
K.___;
-
Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte (AZ 20), mehrfache Drohung (AZ 21) und mehrfache
Beschimpfung (AZ 22), begangen am 5. April 2014, zwischen ca. 01:40 Uhr und
01:50 Uhr, in Solothurn, Region Schmiedengasse/Friedhofplatz/«Söitörli»/Westringstrasse/Lagerhausstrasse
und in den Räumlichkeiten der Polizei Kanton Solothurn, Werkhofstrasse 33,
beziehungsweise auf dem Weg von der Altstadt dorthin, zum Nachteil der
Polizeibeamten L.___ und M.___.
A.___ wurde zu 41 Monaten
Freiheitsstrafe unter Anrechnung von 787 Tagen Untersuchungshaft und
vorzeitigem Strafvollzug und einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF
30.00, unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei einer Probezeit von 3 Jahren
verurteilt. Von einem zu beurteilenden Widerruf bezüglich einer von der
Staatsanwaltschaft Solothurn am 7. Mai 2013 angeordneten bedingt vollziehbaren
Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 40.00 wurde abgesehen, stattdessen
wurde die Probezeit um 1 ½ Jahre verlängert. Schliesslich wurde für A.___
Bewährungshilfe verbunden mit Weisungen angeordnet (Aktenseiten [AS] 244 ff.).
In demselben Urteil wurde C.___ wegen
der in Mittäterschaft mit dem Verurteilten begangenen Delikte sowie zusätzlich
wegen Hinderung einer Amtshandlung für schuldig erkannt und zu einer
Freiheitsstrafe von 24 Monaten unter Gewährung des bedingten Vollzuges für eine
Teilstrafe von 14 Monaten, bei einer Probezeit von 4 Jahren unter Anrechnung
von 27 Tagen Untersuchungshaft, sowie zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu
je CHF 110.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit
von 3 Jahren, verurteilt. Die beiden Mitbeschuldigten N.___ und O.___ wurden
indessen freigesprochen.
2. Während das Urteil bezüglich A.___
sowie N.___ und O.___ in Rechtskraft erwachsen ist, meldete C.___ am 11. April
2017 die Berufung an. Am 12. März 2018 wurde ihm das begründete Urteil
zugestellt, worauf er am 23. März 2018 die Berufungserklärung einreichte.
3. Mit Urteil der Strafkammer des
Obergerichts vom 7. November 2018 wurde C.___ vom Vorwurf des Angriffs (AZ 10) freigesprochen.
Wegen versuchter schwerer Körperverletzung (AZ 8), Raub (AZ 13), Sachbeschädigung
(AZ 14), versuchtem Raub (AZ 16), Sachbeschädigung (AZ 19) und der
anschliessenden Hinderung einer Amtshandlung (AZ 23) wurde C.___ für schuldig
befunden und zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, unter Anrechnung der
Untersuchungshaft, sowie einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 50.00,
jeweils unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei einer Probezeit von drei
Jahren, verurteilt. Was den Vorhalt der versuchten qualifizierten einfachen
Körperverletzung durch Werfen eines Stuhles gegen den Kopf von J.___ anbelangt
(AZ 17), hat die Strafkammer erwogen, dieser Vorwurf werde durch den
Schuldspruch wegen Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB konsumiert. Es habe
deshalb kein Schuldspruch, aber auch kein Freispruch zu erfolgen. Diese von der
Vorinstanz abweichende rechtliche Beurteilung habe jedoch keine
Auswirkungen auf das Urteil in Sachen A.___ (Art. 392 Abs. 1 lit. a StPO, e
contrario, vgl. E. 9.2.3 des Urteils).
Den Freispruch von C.___ vom Vorwurf des
Angriffs (AZ 10) begründete die Berufungsinstanz damit, dass in diesem Teil der
Auseinandersetzung, bei der C.___ und A.___ mit Fäusten und leeren Bierflaschen
auf D.___ und E.___ einwirkten, niemand verletzt worden sei. Die unter dem Anklagepunkt
des Angriffs angeführte Rissquetschwunde habe sich E.___ wenige Minuten zuvor
bei der Auseinandersetzung im Bereich zwischen der «AA.___-Bar» und der «BB.___-Bar»
– in welche neben E.___ auch D.___, A.___ und C.___ involviert waren – zufolge eines
Schlages mit einer leeren Bierflasche zugezogen (AZ 8). Bei der nachfolgenden
Auseinandersetzung unter denselben Beteiligten unmittelbar vor der «BB.___-Bar»,
welche die Anklageschrift unter Ziff. 10 als Angriff aufführe, seien keine
weiteren Verletzungen nachgewiesen, weshalb die für den Angriff erforderliche
objektive Strafbarkeitsvoraussetzung des Verletzungserfolges entfalle (E.
9.2.2). Ob in Bezug auf den unangefochten gebliebenen Schuldspruch von A.___ im
Sinne von Art. 134 StGB (AZ 10) Art. 392 StPO anzuwenden sei, werde in einem
separaten Nachverfahren zu prüfen sein.
4. Mit Verfügung vom 20. März 2019
ordnete der Präsident der Strafkammer des Obergerichts bezugnehmend auf den
inzwischen rechtskräftigen Freispruch von C.___ vom Vorwurf des Angriffs
bezüglich A.___ ein Nachverfahren gemäss Art. 392 StPO an, teilte dem Verurteilten
und der Staatsanwaltschaft mit, dass das Verfahren schriftlich geführt werde
und setzte der Staatsanwaltschaft Frist, sich darüber zu äussern, ob das Urteil
betreffend den Verurteilten abzuändern sei. Dem Verurteilten wurde Frist
gesetzt zur Bezeichnung eines Verteidigers.
5. Mit Eingabe vom 5. April 2019
beantragte die Staatsanwaltschaft, der Verurteilte sei in teilweiser Abänderung
des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 31. März 2017 vom
Vorhalt des Angriffs gemäss Ziffer 10 der Anklageschrift vom 24. Juli 2015
freizusprechen. Indessen sei keine Änderung der ausgesprochenen Strafe und des
erstinstanzlichen Kostenentscheides vorzunehmen. Über die Kosten der
Verteidigung im Nachverfahren sei von Amtes wegen zu entscheiden und die Kosten
des Nachverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.
Zur Begründung führt die
Staatsanwaltschaft aus, dass bei der Strafzumessung hinsichtlich der Vorhalte 8
und 10 bis 12 der Anklageschrift dem Asperationsprinzip in starkem Masse
Rechnung getragen worden sei, wobei das Hauptgewicht betreffend die
Vorkommnisse zum Nachteil der Geschädigten D.___ und E.___ in der Tendenz auf
der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung lag. Zudem sei die
Täterkomponente lediglich in einem eher bescheidenen Masse straferhöhend
berücksichtigt worden. In der Gesamtschau bedürfe die ausgesprochene Sanktion
daher trotz des Freispruchs vom Vorhalt des Angriffs keiner Korrektur in Form
einer Reduktion der Strafe, was sich auch entsprechend auf den
erstinstanzlichen Kostenentscheid auszuwirken habe. Was die Kosten des
Nachverfahrens anbelange, seien die Voraussetzungen für eine Kostenauferlegung
auf den Verurteilten nicht erfüllt.
6. Mit Verfügung vom 15. April 2019
setzte der Präsident der Strafkammer des Obergerichts Rechtsanwalt Reto Gasser
als amtlichen Verteidiger für das Nachverfahren ein und gab diesem Gelegenheit
zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme. Mit Eingabe vom 11. Mai 2019
beantragte der Verteidiger, der Verurteilte sei in Abänderung des Urteils des
Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 31. März 2017 zu einer Freiheitsstrafe von 36
Monaten zu bestrafen. Ihm sei gestützt auf Art. 429 StPO eine Genugtuung in
Höhe von CHF 6'000.00 zzgl. Zins von 5 % seit wann rechtens auszurichten. Im
Übrigen sei das Urteil zu bestätigen. Die Kosten des Nachverfahrens, inkl. der
amtlichen Verteidigung, seien vom Staat zu tragen.
Zur Begründung führte die Verteidigung
aus, das Amtsgericht habe den Angriff bei der Strafzumessung nicht separat,
sondern zusammen mit der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung (AZ 8
und 11) sowie mit der mehrfachen Sachbeschädigung (AZ 12) behandelt. Es habe
dabei das Gesamtverschulden für den Angriff und die Sachbeschädigung als
leicht, das Verschulden für die mehrfache versuchte Körperverletzung hingegen
als im tieferen Bereich von mittelschwer liegend erachtet. Gestützt auf diese
Überlegungen sei in Anwendung des Asperationsprinzips die Einsatzstrafe um 10
Monate erhöht worden. Es stelle sich nun die Frage, in welchem Masse die Strafe
ohne den Angriff erhöht worden wäre. Der für den Angriff vorgesehene
Strafrahmen dürfte dabei eine nicht unerhebliche Rolle bei der Festlegung der
Strafe gespielt haben. Während der Strafrahmen für die einfache
Körperverletzung und die Sachbeschädigung bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe
vorsehe, betrage das Strafmaximum beim Angriff fünf Jahre. Bei der
Körperverletzung sei es zudem beim Versuch geblieben. Nach dem Wegfall des
Angriffs müsse die unter Ziff. 2.2.2.3 des vorinstanzlichen Urteils vorgenommene
Strafschärfung deutlich geringer ausfallen. Eine Reduktion um 30 % (von 10
Monaten) würde dem Wegfall des Angriffs nicht gebührend Rechnung tragen. Eine
Reduktion der vom Amtsgericht vorgenommenen Strafschärfung um die Hälfte sei
indessen angemessen. Dementsprechend sei die Strafe von total 41 Monaten um 5
Monate auf 36 Monate zu reduzieren.
Ausgehend von 41 Monaten sei der Verurteilte
nach Verbüssung von zwei Dritteln, mithin nach 26 Monaten bedingt entlassen
worden. Bei einer Strafe von 36 Monaten hätte er bereits nach 24 Monaten
entlassen werden können. In Analogie zu Art. 431 StPO sei dem Verurteilten
daher für den unrechtmässigen Freiheitsentzug von zwei Monaten eine
Entschädigung und Genugtuung auszurichten. Bei kürzeren Freiheitsentzügen würde
in der Regel eine Genugtuung von CHF 200.00 pro Tag als angemessen erachtet. Vorliegend
sei dem Umstand Rechnung zu tragen, dass aufgrund der bereits längeren
Haftdauer von 26 Monaten ein degressiver Tagessatz anzuwenden sei, weshalb sich
die Festsetzung der Genugtuung auf CHF 100.00 pro Tag, somit für 60 Tage
CHF 6'000.00, rechtfertige.
7. Nachdem der Präsident des
Berufungsgerichts mit Verfügung vom 14. Juni 2019 aktuelle Belege über seine
persönlichen Verhältnisse beim Verurteilten sowie die Honorarnote dessen
Verteidigers und einen aktuellen Strafregisterauszug angefordert hatte, gingen
gleichentags der Strafregisterauszug und am 17. Juli 2019 aktuelle Unterlagen
über die finanziellen Verhältnisse des Verurteilten (Mietvertrag,
Krankenkassenpolice, Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen Mai und Juni 2019) und
die Honorarnote vom 16. Juli 2019 beim Gericht ein.
Erwägungen
II. Anwendung von Art. 392 StPO und Prozessgegenstand
1.
Haben nur einzelne der im gleichen
Verfahren beschuldigten oder verurteilten Personen ein Rechtsmittel ergriffen
und wird dieses gutgeheissen, so wird der angefochtene Entscheid auch zugunsten
jener aufgehoben oder abgeändert, die das Rechtsmittel nicht ergriffen haben,
wenn: a. die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt anders beurteilt; und b. ihre
Erwägungen auch für die anderen Beteiligten zutreffen (Art. 392 Abs. 1 StPO).
Die in Art. 392 StPO geregelte
Urteilsabänderung zugunsten von Mitbeteiligten, welche ihrerseits kein
Rechtsmittel ergriffen haben, ist eine «Revision sui generis», welche den
allgemeinen Revisionsbestimmungen vorgeht. Sie bezweckt, von Amtes wegen eine
Ungleichbehandlung von im gleichen Verfahren beschuldigten Personen zu
verhindern. «Die Mitangeklagten desselben Verfahrens kommen sozusagen als
Trittbrettfahrer in den Genuss eines günstigeren Rechtsmittelentscheids, wenn
die obere Instanz einen wesentlichen Sachverhaltspunkt anders beurteilt, der
die Mitbeteiligten in gleicher Weise betrifft und eine mildere Beurteilung bzw.
ein Freispruch Platz greift». Die Bestimmung bezieht sich auf Schuld- und
Strafpunkt einschliesslich Nebensanktionen sowie auf die Kosten- und
Entschädigungsfolgen (Martin Ziegler/Stefan Keller in: Niggli/Heer/Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung II, 2. Auflage,
Basel 2014, Art. 392 StPO N 1 f.). Voraussetzung für die Ausdehnung der
Wirkung eines Rechtsmittelentscheides auf einen am Rechtsmittelverfahren nicht
beteiligten Beschuldigten ist gemäss klarem Wortlaut eine andere Beurteilung
des Sachverhaltes durch die Rechtsmittelinstanz. Eine lediglich andere
rechtliche Würdigung genügt (in Analogie zu den Voraussetzungen einer Revision)
nicht (Viktor Lieber in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 392 StPO N 3).
2.
Nicht ganz geklärt ist – soweit
ersichtlich – die Frage, inwieweit im Verfahren nach Art. 392 StPO die
Rechtsmittelinstanz das vorinstanzliche Urteil abzuändern hat, resp. inwieweit
sie an das vorinstanzliche Urteil gebunden ist. Art. 392 Abs. 1 StPO spricht
davon, dass der erstinstanzliche Entscheid betreffend die nicht am
Berufungsverfahren beteiligte Person «abgeändert» oder «aufgehoben» wird. Im
Revisionsverfahren (welchem wie erwähnt das Verfahren nach Art. 392 StPO
ähnlich ist), sieht Art. 413 Abs. 2 StPO vor, dass das Berufungsgericht, falls
es die geltend gemachten Revisionsgründe als gegeben erachtet, den
angefochtenen Entscheid ganz oder teilweise aufhebt und die Sache zur neuen
Behandlung zurückweist oder selber einen Entscheid fällt. Im Falle der
Rückweisung bestimmt die Berufungsinstanz, in welchem Umfang die festgestellten
Revisionsgründe die Rechtskraft des angefochtenen Entscheides beseitigen (Art.
413.
Abs. 3 StPO). Eine Rückweisung ist im Verfahren nach Art. 392 StPO freilich
nicht vorgesehen. Aus dem Wortlaut von Art. 392 Abs. 2 StPO ergibt sich
vielmehr, dass die Rechtsmittelinstanz selbst entscheidet, wobei wenn nötig die
beschuldigte oder verurteilte Person, die Staatsanwaltschaft und die
Privatklägerschaft anzuhören sind. In der Regel ergeht der Entscheid in einem
schriftlichen Nachverfahren (Ziegler/Keller, a.a.O., N 4). Hierbei dürfte es
sich indes nicht um ein Nachverfahren gemäss Art. 363 ff. StPO handeln, für
welches gemäss Art. 363 Abs. 1 StPO das erstinstanzliche Gericht zuständig wäre.
Vielmehr ergeht der Entscheid in Anwendung von Art. 392 StPO in einem
nachträglichen (im Sinne von nachträglich an das ursprüngliche Berufungsverfahren
zu führenden) Berufungsverfahren, womit auch gesagt ist, dass grundsätzlich die
Regeln des Berufungsverfahrens anwendbar sind.
Im Unterschied zum ordentlichen
Berufungsverfahren liegt im nachträglichen Berufungsverfahren gemäss Art. 392
StPO indessen keine Berufungserklärung vor. Da Art. 392 StPO gemäss klarem
Wortlaut jedoch lediglich eine nachträgliche Abänderung des rechtskräftigen
Urteils zugunsten der beschuldigten Person vorsieht, folgt daraus, dass der
Prozessgegenstand so bestimmt wird, wie wenn lediglich die beschuldigte Person
Berufung erhoben hätte. Eine «Anschlussberufung» der Staatsanwaltschaft gibt es
im Verfahren nach Art. 392 StPO nicht. Da jedoch keine eigentliche
Berufungserklärung vorliegt, richtet sich eine allfällige Einschränkung des
Berufungsthemas nach dem ursprünglichen Berufungsentscheid, der Anlass für das
Verfahren nach Art. 392 StPO geboten hat. Das heisst bezogen auf den
vorliegenden Fall folgendes: Ausgelöst wurde das nachträgliche
Berufungsverfahren durch den Freispruch von C.___ vom Vorwurf des Angriffs,
begangen in Mittäterschaft mit A.___. Die Thematik des vorliegenden
nachträglichen Berufungsverfahrens bezüglich A.___ ist also so zu bestimmen,
wie wenn A.___ lediglich den Schuldspruch wegen Angriffs angefochten hätte.
Indes gelten mit der Anfechtung des Schuldspruchs mit dem Antrag auf Freispruch
im Falle der Gutheissung automatisch auch die damit zusammenhängenden
Folgepunkte des Urteils, insbesondere die Strafzumessung, aber auch weitere mit
dem Schuldspruch zusammenhängende Nebenfolgen, vor allem der Zivilpunkt sowie die
Kosten- und Entschädigungsfolgen, als angefochten (Niklaus Schmid/Daniel
Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich
2017, Art. 399 StPO N 18).
3.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt
bezogen auf das Urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 31. März 2017,
dass A.___ vom Vorhalt des Angriffs (AZ 10) freizusprechen ist. Die im Urteil der
Strafkammer vom 7. November 2018 hinsichtlich C.___ gemachten Erwägungen
betreffen den Sachverhalt und beziehen sich klarerweise auch auf den Mittäter A.___.
Ebenso zutreffend wurde im Urteil vom 7. November 2018 jedoch auch
festgestellt, dass die Rechtskraft bezüglich die Verurteilung von A.___
hinsichtlich des Vorwurfs der versuchten qualifizierten einfachen
Körperverletzung (AZ 17) vom Urteil gegen C.___ nicht tangiert wird, da bei
letzterem lediglich eine andere rechtliche Würdigung vorgenommen worden ist. Festzuhalten
ist daher, dass folgende Teile des A.___ betreffenden Urteils rechtskräftig
bleiben und vorliegend nicht mehr zu überprüfen sind: Einstellung des
Strafverfahrens bezüglich AZ 7 (Urteilsziffer IV./1.), sämtliche Freisprüche
(Urteilsziffer IV./2.), sämtliche Schuldsprüche mit Ausnahme von AZ 10
(Urteilsziffer IV./3.), die Erkanntnisse betreffend sämtlicher
Zivilforderungen, soweit nicht E.___ betreffend (Urteilsziffern V./1. – 7.)
sowie die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers (Urteilziffer V./12.).
Die mit der Sanktion zusammenhängenden Nebenpunkte wie die Anrechnung der
Untersuchungshaft (Urteilsziffer IV./5.) und der Verzicht auf den Widerruf in
Verbindung mit der Verlängerung der Probezeit (Urteilsziffer IV./6.) sind nicht
rechtskräftig und werden unter nachfolgender Ziff. IV behandelt.
Nicht ersichtlich ist, inwiefern sich
aufgrund des Freispruchs vom Vorhalt des Angriffs (AZ 10) hinsichtlich der vom Verurteilten
anerkannten Schadenersatzforderung von CHF 325.00 von E.___ irgendetwas
ändern sollte. Diese gründet darauf, dass im Rahmen der Auseinandersetzung mit
dem Verurteilten die Lederjacke des Privatklägers zerrissen worden ist. Hier
besteht zwar ein gewisser Konnex zum Vorhalt des Angriffs, indessen wurde die
diesbezügliche Verurteilung von A.___ wegen Sachbeschädigung rechtskräftig. Das
Urteil der Vorinstanz ist deshalb in Bezug auf die Zivilforderung von E.___ zu
bestätigen.
Was jedoch die gegen den Verurteilten
wegen mehrfacher Beschimpfung verhängte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF
30.00
sowie die damit zusammenhängende Gewährung des bedingten Strafvollzuges
(Urteilsziffer IV./4.b) und die Anordnung der Bewährungshilfe (Urteilsziffer
IV./7.) anbelangt, ist zu beachten, dass die Wahl der Sanktionsart untrennbar
mit der Strafzumessung zusammenhängt. Das Berufungsgericht hat die
Strafzumessung der Vorinstanz komplett zu überprüfen. Die Überprüfung
beschränkt sich nicht lediglich auf die Frage, wie die von der Vorinstanz
ausgefällte Freiheitsstrafe ausgefallen wäre ohne die im Rahmen der Asperation
straferhöhend zu berücksichtigende Verurteilung von A.___ wegen des Vorhalts
des Angriffs. Die Berufungsinstanz hat somit vorliegend für jede Straftat, für
die A.___ rechtskräftig verurteilt wurde, eine Einsatzstrafe sowie die
dementsprechende Strafart zu bestimmen und hernach für die jeweils
gleichartigen Sanktionen unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips und der
Täterkomponente eine Gesamtstrafe festzusetzen. Abhängig davon ist dann über
eine allfällige Gewährung des bedingten Vollzuges, allenfalls in Verbindung mit
der Anordnung von Bewährungshilfe, zu befinden.
Ebenfalls zu überprüfen ist die
Kostenverlegung durch die Vorinstanz, womit auch die Rückforderung des an den
amtlichen Verteidiger ausbezahlten Honorars zusammenhängt. Schliesslich ist zu
prüfen, ob dem Verurteilten zufolge des Freispruchs vom Vorhalt des Angriffs
resp. einer allfälligen Reduktion der bereits abgesessenen Strafe, eine
Entschädigung oder Genugtuung zu entrichten ist.
III. Strafzumessung
1.
Allgemeine Ausführungen
1.1
Per 1. Januar 2018 wurde das
Sanktionenrecht des StGB einer Revision unterzo-gen. Seit diesem Datum sind
Geldstrafen bis höchstens 180 Tagessätzen möglich, während das StGB bis zum 31.
Dezember 2017 eine Maximalhöhe von 360 Tages-sätzen Geldstrafe vorsah.
Anwendbar ist im vorliegenden Fall das
im Zeitpunkt der Tat geltende Recht, da das neue Sanktionsrecht nicht milder
ist (Art. 2 Abs. 2 StGB).
1.2
Nach Art. 47 StGB misst das Gericht
die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben
und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben
des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).
1.3
Bei der Tatkomponente können fünf
verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt
der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass
des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten
Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass
der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit
des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives
Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven
Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters)
zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens insbesondere
Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren Verhaltens oder
auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz trotz mehrfacher
Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden Strafuntersuchung bezeugt.
Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch umgekehrt der strafmindernde
Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner Einwirkung auf den
Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens überschreitet, zu
beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung dürfte es richtig sein, dem direkten
Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus, während sich mit
der Unterscheidung von bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit keine
prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der Schuld verbindet. Die
Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des
Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer
wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem
von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt
der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und
äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu
vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je
leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer
wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3a/aa).
Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem psychische
St.ungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb
dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von Einfluss
sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben,
Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit oder
Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände berühren die Schuld nur, wenn sie die
psychische Befindlichkeit des Täters berühren.
1.4
Bei der Täterkomponente sind
einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vor-strafen, auch über im Ausland
begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen – Vorstrafenlosigkeit
wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt, wenn die
Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1) – und
andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt
der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und
intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur
Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im
Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis
abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die
Strafempfindlichkeit des Täters.
1.5
Art. 22 StGB sieht vor, dass das
Gericht beim Vorliegen eines Versuches die Strafe mildern kann. Das Gericht ist
damit grundsätzlich nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden (Art. 48a
StGB). Der Umstand, dass der tatbestandsmässige Erfolg nicht eingetreten ist,
muss aber zumindest bei der Strafzumessung gemäss Art. 47 StGB innerhalb des
ordentlichen Strafrahmens strafmindernd berücksichtigt werden. Das Mass der
Reduktion hängt beim vollendeten Versuch unter anderem von der Nähe des
tatbestandsmässigen Erfolgs und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (BGE
121.
IV 49).
1.6
Hat der Täter durch eine oder mehrere
Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so
verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht
diese angemessen. Es darf dabei jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe
nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche
Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Das Gericht hat die
Strafe zudem zu erhöhen, d.h. die Mindeststrafe darf nicht ausgefällt werden. Das
Asperationsprinzip kommt indes nur zur Anwendung, wenn das Gericht im konkreten
Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die
anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt
nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; 138 IV 120 E. 5.2 S. 122). Geldstrafe
und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49
Abs. 1 StGB (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1 S. 58). Hat der Täter mehrere
Straftatbestände verwirklicht, für die das Gesetz wahlweise Freiheits- oder
Geldstrafe vorsieht, hat der Richter bei jeder Tat gesondert zu entscheiden und
zu begründen, welche Sanktionsart angemessen ist.
1.7
Für Strafen von weniger als sechs
Monaten ist grundsätzlich eine Geldstrafe auszusprechen (aArt. 34 Abs. 1, aArt.
40.
und 41 Abs. 1 StGB). Für Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr sieht
das Gesetz die Geldstrafe (aArt. 34 StGB) und die Freiheitsstrafe (aArt. 40
StGB) vor. Gemäss aArt. 41 StGB ist die Geldstrafe im Bereich leichter
Kriminalität die Regelsanktion und geht bei Strafen bis zu sechs Monaten
freiheitsentziehenden Sanktionen vor. Daran hat der Gesetzgeber im Rahmen der
erneuten Revision des Sanktionenrechts entgegen der ursprünglichen
Stossrichtung festgehalten (BGE 144 IV 217 E. 3.6 S. 237 f. mit Hinweisen). Die
Freiheitsstrafe als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen
Konzeption ultima ratio und kann nur verhängt werden, wenn keine andere,
mildere Strafe in Betracht kommt (Botschaft vom 21.9.1998 zur Änderung des
Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem
Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138
IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; 144 IV 217 E. 3.3.3 S. 228 mit Hinweisen). Bei
der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer
bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld
sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100
f. mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ
zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten
Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die
persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.
mit Hinweis). Hält das Gericht im Rahmen der Gesamtstrafenbildung für einzelne
Delikte im konkret zu beurteilenden Fall unter Beachtung des
Verhältnismässigkeitsprinzips eine Geldstrafe nicht mehr für schuldadäquat und
zweckmässig, hindert aArt. 41 Abs. 1 StGB es nicht daran, auf Einzelfreiheitsstrafen
von weniger als sechs Monaten zu erkennen, wenn die daraus zu bildende
Gesamtstrafe sechs Monate übersteigt. Das Gericht hat im Urteil die Wahl der Sanktionsart
zu begründen (Art. 50 StGB; Urteil 6B_523/2018 vom 23.8.2018 E. 1.2.3; BGE
144.
IV 217 E. 4.3 S. 239 f.).
1.8
Die tat- und täterangemessene Strafe
ist grundsätzlich innerhalb des ordentli-chen Strafrahmens der (schwersten)
anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs-
oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf innerhalb dieses
neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen
wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn
aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte
Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer
Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn
verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen
objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe
innerhalb des ordentlichen Strafrahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Die
verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den
ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht
fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen
(BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen).
1.9
Das Bundesgericht drängt in seiner
jüngeren Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und
Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile des
Bundesgerichts vom 7.7.2011,6B_1096/2010 E. 4.2 vom 6.6.2011,6B_1048/2010 E.
3.2
und vom 26.4.2011,6B_763/2010 E. 4.1). Um dieser Forderung gerecht zu
werden, empfiehlt es sich, bereits zu Beginn der Strafzumessung die objektive
Tatschwere ausdrücklich zu qualifizieren (etwa als leicht, mittel, schwer) um
damit eine Grundlage für die spätere Gesamteinschätzung des (subjektiven)
Verschuldens zu schaffen. Auf diese Weise wird bereits am Anfang der
Strafzumessung eine erste ungefähre und hypothetische Einstufung der möglichen
Strafe vorgenommen, etwa im Falle einer vorsätzlichen Tötung bei mittlerer
Tatschwere im Bereich von 10 - 15 Jahren (bei leichter Tatschwere 5 – 10 Jahre
und in schweren Fällen 15 - 20 Jahre). Diese hypothetische ungefähre
Einsatzstrafe gilt es dann anhand der weiteren Strafzumessungskriterien zu
verfeinern. Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass
Verschuldensgewichtung und Einbettung des Strafmasses innerhalb des
Strafrahmens im gesamten «Strafzumessungsverlauf» in Einklang stehen (vgl. auch
SJZ 100/2004, S. 175 f.).
1.10
Gemäss aArt. 42 Abs. 1 StGB schiebt
das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer
Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der
Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter
von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die
Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für den Strafaufschub liegen
seit der Revision des allgemeinen Teils des StGB per 1. Januar 2007 etwas
tiefer als noch unter altem Recht. Während nach früherem Recht eine günstige
Prognose erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer ungünstigen
Prognose. Der Strafaufschub ist nach neuem Recht die Regel, von der
grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (Urteil des
Bundesgerichts 6B_214/2007 vom 13.11.2007). Relevante Faktoren für die
Einschätzung des Rückfallrisikos sind etwa die strafrechtliche Vorbelastung,
Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen
oder Hinweise auf Suchtgefährdungen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 S. 5).
1.11
Auch bei der Ausfällung einer
teilbedingten Strafe ist Grundvoraussetzung das Bestehen einer begründeten
Aussicht auf Bewährung. Die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB gelten
somit auch für die Anwendung von Art. 43 StGB. Beim Institut des teilbedingten
Strafvollzuges ist der Strafzweck der Spezialprävention in den Vordergrund zu
stellen. Art. 43 StGB hat die Bedeutung, dass die Warnwirkung des
Teilaufschubes angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzuges für die
Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt. Als Bemessungsregel für die Bestimmung
des bedingten und des unbedingten Anteils der Strafe ist vom Verschulden
auszugehen: Das Verhältnis soll die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des
Täters einerseits und seine Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum
Ausdruck bringen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit
der Tat, desto grösser soll der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein (vgl.
zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_43/2007 vom 12.11.2007).
2.
Konkrete Strafzumessung
2.1
Strafart
Der Verurteilte weist zwischen 2008 -
2012.
drei einschlägige Vorstrafen auf. Dabei wurde er zu Bussen, teilbedingter
gemeinnütziger Arbeit, unbedingter Geldstrafe sowie einer unbedingten
Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt. Obschon somit bereits mit allen
gesetzlich vorgesehenen Sanktionsarten versucht wurde, den Verurteilten von
weiteren Straftaten abzuhalten, gelang dies – wie die rechtskräftigen
Verurteilungen durch das Amtsgericht Solothurn-Lebern vom 31. März 2017 zeigen
– nicht. Berücksichtigt man zudem die Schwere der mit letztgenanntem Urteil
sanktionierten Straftaten, liegt es auf der Hand, dass die erneute Verhängung
einer Geldstrafe oder gemeinnütziger Arbeit offensichtlich wirkungslos wäre. Es
kommt daher für sämtliche Delikte, für welche A.___ mit Urteil vom 31. März
2017.
schuldig gesprochen worden ist (abgesehen vom Angriff) und für welche nun
eine neue Strafzumessung vorzunehmen ist – mit Ausnahme der Beschimpfung, für
welche Art. 177 Abs. 1 StGB lediglich Geldstrafe vorsieht – nur eine Freiheitsstrafe
in Frage.
2.2
Einsatzstrafe
2.2.1
Die schwerste Tat, für welche die
Einsatzstrafe festzusetzen ist, bestimmt sich nach der abstrakten
Strafandrohung. Vorliegend ist dies der einfache Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1
Abs. 1 StGB (AZ 13) mit einem Strafrahmen nach altem Recht von 180 Tagessätzen
Geldstrafe bis 10 Jahren Freiheitsstrafe.
2.2.2
Tatkomponenten
Das Ausmass des verschuldeten Erfolges
bemisst sich einerseits nach dem angestrebten und erzielten Deliktsbetrag,
andererseits nach der Intensität der angewendeten Nötigungsmittel resp. deren
Auswirkungen auf das Opfer. Das erbeutete Deliktsgut – einige Flaschen mit
alkoholischen Getränken – ist ausgesprochen gering. Auch die angewendeten
Nötigungsmittel können nicht als schwerwiegend bezeichnet werden. Es wurde
keine direkte Gewalt gegen Menschen angewendet und die Drohung war wenig
explizit, wenn auch durchaus wirkungsvoll (lautes und aggressives Auftreten
verbunden mit drohender Gestik und Beschädigung von Gläsern).
Hinsichtlich der Art und Weise der
Herbeiführung dieses Erfolges fällt leicht verschuldenserhöhend ins Gewicht,
dass der Verurteilte mit drei weiteren Begleitern auftauchte, was ein erhöhtes
Gefährdungspotential mit sich brachte. Der Tat ging jedoch keine Planung voraus,
vielmehr dürfte der Tatentschluss spontan aus einer momentanen Laune heraus
entstanden sein. Bei der Tatausführung legten die Täter denn auch keinerlei
besondere Raffinesse an den Tag. Die objektive Tatschwere wiegt daher klar
leicht.
Der Verurteilte handelte mit direktem
Vorsatz und aus nicht achtenswerten, rein egoistischen Beweggründen. Wenn auch
die Tat kaum alleine durch die beabsichtigte finanzielle Bereicherung begründet
werden kann, sondern ein Stück weit wohl aus reiner Lust am «Radau machen»
resp. Macht ausüben entstanden ist, vermag dies das Verschulden in keiner Weise
zu mindern.
Der Verurteilte hätte sich ohne Weiteres
rechtsgetreu verhalten können. Diesbezüglich kann vollständig auf die
zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.
Insgesamt ist das Tatverschulden als
sehr leicht zu qualifizieren. Die Einsatzstrafe ist – nicht zuletzt auch mit
Blick auf den Mittäter C.___ – auf 8 Monate Freiheitsstrafe festzulegen.
Die Strafe wird damit nicht am ganz untersten Rand (6 Monate Freiheitsstrafe)
festgesetzt, weil der Verurteilte mit drei Mittätern auftrat, was – wie erwähnt
– ein gewisses Gefährdungspotential in sich barg.
2.3
Asperation aufgrund der weiteren
Delinquenz
2.3.1
Versuchter Raub (AZ 16)
Abgesehen von der im Grossen und Ganzen
recht ähnlichen Vorgehensweise im Vergleich zum Raub zum Nachteil der «CC.___-Bar»
wurde beim versuchten Raub im Restaurant «DD.___» zusätzlich versucht, Geld aus
der Kasse zu entwenden. Ebenso wurde recht brachiale Gewalt gegenüber Personen
angewendet. J.___ wurde ein Stuhl an den Hinterkopf geworfen und P.___ wurde an
den Haaren mehrere Meter über den Boden geschleift. Ebenfalls ist anhand der
Vermummung des Gesichts durch die Täterschaft davon auszugehen, dass die Tat –
wenn auch wohl sehr kurzfristig – geplant wurde. Diese Vermummung dürfte denn
auch auf die Opfer eine durchaus einschneidende Wirkung erzielt haben, von der
erwähnten Gewalteinwirkung ganz abgesehen. Die objektive Tatschwere ist daher
gegenüber dem Raub in der «CC.___-Bar» insgesamt eher noch leicht höher
einzustufen. Ausgehend von einem (im Vergleich zu AZ 13) eher leicht höheren,
wenn auch immer noch sehr leichten Gesamtverschulden erscheint – wiederum mit
Blick auf den Mittäter C.___ – eine Einsatzstrafe von 9 Monaten, vermindert
zufolge versuchter Tatbegehung auf 7 Monate, als angemessen. Unter Anwendung
des Asperationsprinzips hat eine Straferhöhung um 3 ½ Monate zu
erfolgen.
2.3.2
Versuchte schwere Körperverletzung
(AZ 8)
Der Verurteilte und C.___ übten
gegenüber den Geschädigten ohne auch nur ansatzweise nachvollziehbaren Anlass völlig
sinnlos massive Gewalt aus, indem sie diesen leere Bierflaschen derart heftig
über den Kopf schlugen, dass das Glas zu Bruch ging. Darüber hinaus versetzten sie
den Geschädigten auch Faustschläge gegen den Kopf. Auch wenn die Tat nicht
geplant war, sondern spontan erfolgte, ist von einer doch recht erheblichen
objektiven Tatschwere auszugehen. Das Vorgehen des Verurteilten zeugt von beängstigender
Brutalität und Skrupellosigkeit. Ohne weiteres hätten bei den Geschädigten
massivste Verletzungen entstehen können, was dem Verurteilten offensichtlich
bewusst gewesen sein muss. Dass der nahe liegende Taterfolg ausblieb, ist
lediglich dem Zufall zu verdanken. Leicht verschuldensmindernd ist zu
berücksichtigen, dass der Verurteilte mit Eventualvorsatz handelte. Die
Beweggründe sind indessen wiederum in der puren Lust auf Gewalt- und
Machtausübung gegenüber anderen zu sehen, was mit niederstem Egoismus gleichzusetzen
ist. Im Vergleich zum Mittäter C.___ ist beim Verurteilten verschuldenserhöhend
in die Waagschale zu werfen, dass er es war, der die tätliche
Auseinandersetzung begonnen hatte, indem er D.___ eine Ohrfeige versetzte. Auch
der Umstand, dass der Verurteilte rund sieben Monate vor diesem Vorfall
praktisch am selben Ort gegenüber B.___ in fast gleicher Art und Weise vorging,
lässt durchaus den Schluss zu, dass der Verurteilte bei der Auseinandersetzung
mit D.___ und E.___ als «Drahtzieher» fungierte. Das Gesamtverschulden für die
vollendete Tat kann offensichtlich nicht mehr als sehr leicht angesehen werden.
Da indessen im Gesamtspektrum der möglichen Tatvarianten doch ohne weiteres
deutlich schwerwiegendere Tatbestandsverwirklichungen vorstellbar sind,
rechtfertigt es sich, von einem gerade noch sehr leichten bis leichten
Gesamtverschulden auszugehen. Bei der vollendeten Tat, mit den durchaus
naheliegenden Tatfolgen eines Schädel-Hirn-Traumas oder sonstigen Verletzungen
im Kopfbereich mit bleibenden Folgen wäre dementsprechend von einer
Einsatzstrafe von 20 Monaten auszugehen, welche zufolge versuchter Tatbegehung
– unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Tatfolgen relativ gering waren
– auf 14 Monate zu reduzieren ist. Asperationsweise hat eine Erhöhung der
Einsatzstrafe um 7 Monate zu erfolgen.
2.3.3
Versuchte schwere Körperverletzung
(AZ 11)
Dieser Vorwurf steht in engem
sachlichem, zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit dem vorstehend unter
Ziff. 2.3.2 behandelten Vorwurf (AZ 8). Nachdem sich die Situation vorerst
wieder beruhigt hatte, schlug der Verurteilte – der sich wiederum in Begleitung
von C.___ sowie einer weiteren Person befand – dem Geschädigten E.___ erneut
eine mitgeführte leere Glasflasche gegen den Kopf. Dieses Verhalten muss als
umso verwerflicher bezeichnet werden, da die vorherige Auseinandersetzung
bereits beendet war und nur dank glücklichen Umständen nicht zu schweren
Verletzungen geführt hatte. Es wäre eigentlich zu erwarten gewesen, dass sich
der Verurteilte in der Zwischenzeit darauf besonnen hätte, was er eigentlich
tut. Der erneute brutale Angriff, noch dazu in Begleitung von zwei weiteren
Personen, somit in Überzahl, zeugt von einer hohen kriminellen Energie und
beispielloser Skrupellosigkeit. Das Gesamtverschulden für diese erneute Tat
kann somit kaum mehr als sehr leicht bis leicht bezeichnet werden. Vielmehr ist
hier bereits von einem leichten Verschulden auszugehen, womit sich die Einsatzstrafe
für das vollendete Delikt im oberen Bereich des unteren Drittels des abstrakten
Strafrahmens zu bewegen hat. Konkret erscheint für die vollendete Tat eine
Einsatzstrafe von 30 Monaten als angemessen. Zufolge Ausbleibens des
Taterfolges ist die Einsatzstrafe auf 20 Monate zu reduzieren. Angesichts des
sehr engen sachlichen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhangs mit dem
Tatvorwurf gemäss AZ 8 ist dem Asperationsprinzip jedoch ein verstärktes
Gewicht zuzumessen, weshalb sich asperationsweise eine weitere Erhöhung der
Einsatzstrafe um lediglich 8 Monate rechtfertigt.
2.3.4
Versuchte einfache
Körperverletzung (AZ 1)
Der Verurteilte hat dem Geschädigten B.___
ohne irgendwelchen Anlass und für den Geschädigten völlig überraschend zweimal
die Faust ins Gesicht geschlagen. Auch wenn es sich nicht um sehr heftige
Faustschläge handelte, zeugt das Verhalten des Verurteilten einmal mehr von
erheblicher Verwerflichkeit und ist Ausdruck purer Freude an Gewaltausübung und
Machtdemonstration. Beabsichtigt war gemäss verbindlicher Feststellung der
Vorinstanz, den Geschädigten leicht zu verletzen. Als vom Vorsatz erfasster
Taterfolg ist daher von Kontusionen, Hämatomen und Schwellungen im Bereich des
Gesichts auszugehen, wie sie der Geschädigte im späteren Verlauf der
Auseinandersatzung zufolge des Raufhandels dann auch erlitt. Tatsächlich blieb
der Verletzungserfolg durch die beiden Faustschläge aus, die tatsächlichen
Folgen der Tat waren gering. Nicht unterschätzt werden dürfen jedoch die
psychischen Folgen solcher grundlosen und überraschenden Angriffe für das
Opfer. Insgesamt ist von einem gerade noch sehr leicht bis leichten
Gesamtverschulden auszugehen, was eine Einsatzstrafe von 8 Monaten für die
vollendete Tat rechtfertigen würde. Zufolge Ausbleibens des Taterfolges ist die
Strafe um 3 Monate auf 5 Monate zu reduzieren. Asperartionsweise hat eine
Erhöhung der Einsatzstrafe um 2 ½ Monate zu erfolgen.
2.3.5
Versuchte Nötigung (AZ 2)
Der Verurteilte drohte dem Geschädigten
im Anschluss an die Auseinandersetzung gemäss Ziff. 2.3.4 hievor mit dem Tod,
falls er Anzeige erstatten würde. Es liegt wiederum ein enger sachlicher,
örtlicher und zeitlicher Zusammenhang zur versuchten einfachen Körperverletzung
vor. Der Taterfolg blieb aus. Seitens des Geschädigten dürfte davon auszugehen
sein, dass dieser wohl eher nicht ernsthaft damit rechnete, dass ihn der Verurteilte
tatsächlich töten würde. Eine weitere Gewaltanwendung im Sinne von Prügel für
den Fall einer Strafanzeige war vom Geschädigten indessen realistischerweise zu
erwarten. Die zumindest diffuse Angst, welche durch Todesdrohungen eines offensichtlich
gewaltbereiten Mannes beim Opfer bewirkt wird, ist jedoch nicht zu
vernachlässigen. Das Verschulden für die vollendete Tat ist als sehr leicht bis
leicht einzustufen, was eine Strafe von 4 Monaten rechtfertigen würde. Zufolge
Versuchs erfolgt eine Reduktion auf 3 Monate, was asperationsweise mit einer
weiteren Erhöhung der Einsatzstrafe um 1 Monat zu veranschlagen
ist.
2.3.6
Raufhandel (AZ 4)
In Folge der unter Ziff. 2.3.4
abgehandelten Auseinandersetzung entwickelte sich eine wechselseitige Rauferei,
an welcher sich mehrere Personen, darunter auch wiederum der Verurteilte,
beteiligten. Die Folge waren Verletzungen beim Geschädigten mit multiplen
Kontusionen, Hämatomen und Schwellungen im Bereich des Gesichts, des Ohrs, der
Nase, des Unterkiefers und des rechten Schulterblattes mit jeweils Schmerzen in
unterschiedlichem, bis hin zu einem starken Ausprägungsgrad. Auslöser des
Raufhandels war der Verurteilte, der dem Geschädigten erneut mehrere Schläge
ins Gesicht versetzte. Auch hier ist von einem wiederholten grundlosen
«Angriff» auf einen anderen Menschen auszugehen, der ins bereits mehrfach
beschriebene Gewalt- und Aggressionsmuster des Verurteilten passt. Das
Verschulden ist als knapp noch leicht (im oberen Bereich des unteren
Verschuldensdrittels) einzustufen, was eine Einsatzstrafe von 12 Monaten,
resp. eine asperationsweise Erhöhung der Einsatzstrafe um 6 Monate
rechtfertigt.
2.3.7
Versuchte qualifizierte einfache
Körperverletzung (AZ 17)
Im Zusammenhang mit dem versuchten Raub
im «DD.___» bewarf der Verurteilte zusammen mit C.___ und einem unbekannten
Mittäter mehrere Personen mit Tischen, Stühlen und anderen Gegenständen. Ein
Stuhl traf J.___ am Kopf, wobei dieser ausser einer Beule keine Verletzungen
erlitt. Auch wenn es sich wiederum um eine absolut nicht nachvollziehbare,
unnötige und zügellose Ausübung roher Gewalt, aus purer Freude an Gewalt,
handelte, muss berücksichtigt werden, dass dieses Vorgehen in sehr engem
Zusammenhang mit dem Tatbestand des Raubes steht und eigentlich bereits grösstenteils
durch die für den Raub verhängte Strafe abgegolten ist. Es rechtfertigt sich
daher lediglich eine minimale Erhöhung der Einsatzstrafe um 1 Monat.
2.3.8
Mehrfache Sachbeschädigung (AZ 12,
14, 19)
Die Sachbeschädigungen stehen in engem
Zusammenhang mit den weiteren verübten Delikten und sind verschuldensmässig
diesen gegenüber klar untergeordnet. Es rechtfertigt sich, ausgehend von
jeweils leichtem Verschulden, die Einsatzstrafe zufolge der mehrfachen
Sachbeschädigungen asperationsweise um 1 Monat zu erhöhen.
2.3.9
Gewalt und Drohung gegen Behörden
und Beamte (AZ 20)
Der Verurteilte leistete im Anschluss an
die Ereignisse vom 5. April 2014 massiven Widerstand gegen die polizeiliche
Festnahme, indem er in einer ersten Phase mit einer Geste (rechte Hand auf der
Gesässtasche haltend) und entsprechenden verbalen Äusserungen den
intervenierenden Polizeibeamten gegenüber androhte, sie zu erschiessen. In
einer zweiten Phase stiess er erneut verbale Drohungen aus, welche er mit
geballten Fäusten unterstrich. Erst nachdem Einsatz von Pfefferspray durch die
Polizeibeamten gelang es schliesslich, den Verurteilten unter beträchtlicher
physischer Gegenwehr ans Schliesszeug zu nehmen. Dieses Verhalten des Verurteilten
übersteigt deutlich das Mass an Gegenwehr, mit welchem Polizeibeamte bei der
Festnahme renitenter Personen im Alltag gemeinhin zu rechnen haben.
Insbesondere die realistische Drohung mit dem Einsatz einer Schusswaffe dürfte
die Polizisten massiv verängstigt haben. Das Verschulden bewegt sich auch hier,
wenn auch noch im unteren Drittel des abstrakten Strafrahmens, nicht mehr im
Bereich eines sehr leichten Verschuldens. Ausgehend von einem leichten
Verschulden erscheint eine Einsatzstrafe von 8 Monaten angemessen, womit die
Einsatzstrafe asperationsweise um 4 Monate zu erhöhen ist.
2.3.10
Mehrfache Drohung (AZ 15, 21)
Einerseits drohte der Verurteilte im
Anschluss an den in der «CC.___-Bar» verübten Raub der Geschädigten in
Anwesenheit der Polizei mit dem Tod, resp. damit, sie fertig zu machen. Diese
Drohung löste beim Opfer nachweislich eine nachhaltige Verunsicherung aus.
Trotzdem kann zufolge der Spontanität der Tat noch von einem leichten
Verschulden ausgegangen werden. Die Tat ist aber keinesfalls zu
bagatellisieren. Andererseits bedrohte der Verurteilte nach seiner Festnahme
Polizisten damit, sie zu «verbrätschen» resp. fertig zu machen. Die
Verunsicherung der betroffenen Polizisten dürfte sich in Grenzen gehalten haben,
zudem ist hier der Zusammenhang zur vorstehend unter Ziff. 2.3.9 beurteilten
Tat besonders eng. Es ist von einem sehr leichten Verschulden auszugehen.
Insgesamt rechtfertigt sich für die mehrfache Drohung eine erneute asperationsweise
Erhöhung der Einsatzstrafe um 1 Monat.
2.4
Gesamtfreiheitsstrafe zur Abgeltung
der Tatkomponente
Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass
die für den Raub (AZ 13) zu verhängende Einsatzstrafe von 8 Monaten in
Anwendung des Asperationsprinzips zur Abgeltung des Tatverschuldens für die
weiteren Taten insgesamt um 35 Monate zu erhöhen ist, woraus eine
Gesamtstrafe von 43 Monaten resultiert.
2.5
Täterkomponente
Was das Vorleben und die persönlichen
Verhältnisse des Verurteilten anbelangt, kann vorweg auf die zutreffenden
Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Nachvollziehbar hat die
Vorinstanz im Rahmen der Täterkomponente zugunsten des Verurteilten
berücksichtigt, dass dieser sein Leben seit der Entlassung aus dem vorzeitigen
Strafvollzug am 1. Juni 2016 in den Griff bekommen hat. Dies sieht auch heute
nicht anders aus. Der Verurteilte lebt offenbar nach wie vor mit seiner
Lebenspartnerin und dem gemeinsamen Sohn sowie einer weiteren Tochter der Partnerin
zusammen. Seit dem 1. Januar 2018 arbeitet er mit einem Beschäftigungsgrad
von 60 % im Stundenlohn bei der Firma […] Schreinerei – Innenausbau in […]. Sein
Lohn ist bis zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum gepfändet. Seit dem
Urteil des Amtsgerichtes Solothurn-Lebern vom 31. März 2017 sind keine weiteren
Verurteilungen mehr ergangen. Insgesamt hat sich der Verurteilte somit seit dem
5.
April 2014 wohl verhalten. Indessen ist er wie erwähnt einschlägig
vorbestraft, was sich erheblich straferhöhend auszuwirken hat. Die
Strafempfindlichkeit bewegt sich im üblichen Rahmen. Die Erhöhung der tatbezogenen
Einsatzstrafe zufolge der täterbezogenen Komponenten um lediglich 2 Monate, wie
sie die Vorinstanz vornahm, erscheint indes unter Berücksichtigung der immerhin
drei allesamt einschlägigen Vorstrafen als zu moderat. Berücksichtigt man, dass
die Vorstrafen doch ein klares zur Gewaltverherrlichung neigendes
Verhaltensmuster offenbaren, welches der Verurteilte im vorliegenden Verfahren
unbekümmert fortsetzte und sogar nach bereits laufenden Ermittlungen (bezüglich
den Vorfall vom 31.8.2013) in gleicher Art weiter delinquierte, so erscheint
eine Erhöhung der tatbezogenen Einsatzstrafe von 43 Monaten um 4 Monate angemessen
(auch unter Berücksichtigung der seit der Entlassung aus dem vorzeitigen
Strafvollzug stabilisierten Lebensumstände), womit insgesamt eine
Freiheitsstrafe von 47 Monaten zu verhängen wäre.
2.6
Verletzung des Beschleunigungsgebots
Das in Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1
EMRK und Art. 5 StPO geregelte Beschleuni-gungsgebot verpflichtet die Behörde,
das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig
über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das
ganze Verfahren (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2 S. 61 mit Hinweisen). Welche
Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in
ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien hierfür bilden etwa die Schwere
des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhaltes, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen,
das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden sowie die
Zumutbarkeit für den Beschuldigten (BGE 130 I 269 E. 3.1 S. 273 mit
Hinweis).
Die Strafkammer hat im Falle von C.___
eine Verletzung des Beschleunigungsgebots darin erblickt, dass das
Strafverfahren ab Eingang beim Amtsgericht Solothurn-Lebern am 27. Juli 2015
bis zur Zustellung des begründeten Urteils am 12. März 2018 annähernd 32
Monate in Anspruch genommen habe. Die erstinstanzliche Verfahrensdauer verletze
daher insbesondere wegen der Zeitspanne von nahezu einem Jahr, welche die
Ausfertigung der Urteilsbegründung in Anspruch genommen habe, das
Beschleunigungsgebot. Dies kann im Falle des Verurteilten so nicht gesagt werden.
Der Verurteilte hat das erstinstanzliche Urteil akzeptiert und auch die
Staatsanwaltschaft und Privatklägerschaft zogen das erstinstanzliche Urteil
nicht weiter. Am 17. April 2017 verstrich die Frist für die Berufungsanmeldung und
ab diesem Zeitpunkt stand der Verurteilte nicht mehr unter der Last des
hängigen Verfahrens und der damit zusammenhängenden Unsicherheit hinsichtlich
dessen Ausgangs. Natürlich hatte auch der Verurteilte Anspruch auf ein
begründetes Urteil und die Ordnungsfrist von Art. 84 Abs. 4 StPO war auch
bezüglich ihm massiv überschritten. Da das Urteil soweit ihn betreffend jedoch
bereits rechtskräftig und vollstreckbar war, wirkte sich dies bei ihm nicht in
gleicher Weise nachteilig aus wie bei C.___. Dass dann das Verfahren bezüglich A.___
nachträglich unter Anwendung von Art. 392 StPO wieder aufgenommen worden ist,
kann unter dem Aspekt des Beschleunigungsgebots keine Rolle spielen. Insgesamt
ist bezüglich den Verurteilten somit keine Verletzung des Beschleunigungsgebots
zu konstatieren. Die Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens ist mit rund 20
Monaten zwar beachtlich, angesichts der Komplexität des Verfahrens indes gerade
noch vertretbar.
Dies hat zur Folge, dass es
grundsätzlich bei den 47 Monaten Freiheitsstrafe bleiben müsste, zufolge
des im Verfahren nach Art. 392 StPO geltenden Verschlechterungsverbots ist
jedoch die Strafe der Vorinstanz von 41 Monaten zu bestätigen.
2.7
Geldstrafe
Für die mehrfache Beschimpfung ist
zwingend eine Geldstrafe zu verhängen. Diesbezüglich ist aufgrund des
Freispruchs vom Vorwurf des Angriffs, welcher Anlass für das Nachverfahren nach
Art. 392 StPO bot, unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen nicht
ersichtlich, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen zur Strafzumessung sowie
der Gewährung des bedingten Strafvollzuges in Verbindung mit der Anordnung von
Bewährungshilfe einer Korrektur bedürften. Die diesbezüglichen Erkanntnisse der
Vorinstanz sind somit zu bestätigen.
IV. Anrechnung der Untersuchungshaft, Verzicht
auf Widerruf, Anerkannte Zivilforderung
1.
A.___ ist die erstandene Haft von insgesamt
787.
Tagen (U-Haft: 5.4.2014 - 1.7.2014; vorzeitiger Strafvollzug: 2.7.2014 -
1.6
) an die Freiheitsstrafe anzurechnen. Nach Ausfällung des
erstinstanzlichen Urteils am 31. März 2017 erfolgte keine erneute Inhaftierung,
sondern die Freiheitsstrafe wurde bis zur bedingten Entlassung von A.___
(rückwirkend per 12. Mai 2017) in Form des Wohn- und Arbeitsexternats vollzogen
(vgl. Verfügung des Departements des Innern vom 3.7.2017, Ordner Vorinstanz,
Register Person/Verfahren, nicht paginiert).
2.
Mit Umwandlungsverfügung der
Staatsanwaltschaft Solothurn vom 7. Mai 2013 wurde A.___ der bedingte Vollzug
für eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 40.00 gewährt und die
Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Seit Ablauf der Probezeit sind
zwischenzeitlich mehr als drei Jahre vergangen. In Anwendung von Art. 46 Abs. 5
StGB, der auch für Ersatzmassnahmen gilt (vgl. Stefan Trechsel/Mark Pieth in:
Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen
2018, Art. 46 StGB N 16), ist deshalb festzustellen, dass der Widerruf,
aber auch die Verlängerung der Probezeit zufolge Zeitablaufes nicht mehr
angeordnet werden dürfen.
3.
Wie bereits unter vorstehender Ziff. II.3
erwähnt, ist das Erkanntnis der Vorinstanz in Bezug auf die Zivilforderung von E.___
zu bestätigen.
V. Kosten und Entschädigung
1.
Angesichts des Freispruchs vom
Vorwurf des Angriffs unter gleichzeitiger Bestätigung des Strafmasses der
Vorinstanz rechtfertigt es sich, die Kostenfestsetzung und Kostenverlegung
durch die Vorinstanz vollumfänglich zu bestätigen. Dies insbesondere auch deshalb,
weil der A.___ bezüglich demselben Lebenssachverhalt, der sich auf den Vorhalt
des Angriffs (AZ 10) bezog, letztendlich rechtskräftig wegen versuchter
schwerer Körperverletzung verurteilt worden ist.
2.
Da die ausgestandene Haft von
insgesamt 787 Tagen (vgl. hierzu vorstehende Ziff. IV.1) die ausgefällte Freiheitsstrafe
von 41 Monaten nicht übersteigt, besteht kein Anspruch des Verurteilten auf
eine Entschädigung wegen Überhaft. Der entsprechende Antrag von A.___ ist
deshalb abzuweisen.
Ergänzend ist zu erwähnen, dass der
Antrag selbst dann abzuweisen gewesen wäre, wenn die Berufungsinstanz hinsichtlich
dem zu verhängenden Strafmass dem Antrag der Verteidigung (= Freiheitsstrafe
von 36 Monaten) gefolgt wäre. Auch in diesem Fall hätte die erstandene Haft
vollumfänglich angerechnet werden können, was eine Entschädigung gestützt auf
Art. 431 Abs. 2 StPO ausgeschlossen hätte. Auch die Argumentation der
Verteidigung, wonach dem Verurteilten in analoger Anwendung von Art. 431 (Abs.
2) StPO eine Entschädigung zuzusprechen sei, weil aufgrund der späteren
bedingten Entlassung ein übermässig langer Freiheitsentzug resultiert habe,
verfängt von vornherein nicht: Wie sich aus den Ausführungen unter vorstehender
Ziff. IV.1 (in fine) erschliesst, befand sich nämlich der Verurteilte bereits
seit seiner Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug per 1. Juni 2016 nicht
mehr in Haft.
3.
Hinsichtlich des nicht durch den Verurteilten
verursachten Nachverfahrens nach Art. 392 StPO besteht keine gesetzliche
Grundlage, A.___ Verfahrenskosten aufzuerlegen. Diese sind durch den Staat zu
tragen.
4.
Die Kostennote des amtlichen
Verteidigers für das Nachverfahren von total CHF 1'120.95 erscheint angemessen.
Sie ist zu bestätigen. Eine gesetzliche Grundlage für eine allfällige
Rückforderung resp. Nachforderung besteht nicht.
Demnach wird in Anwendung der Art. 34,
40, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 2, 46 Abs. 5, 47, 49 Abs. 1 und 51 StGB sowie Art.
392.
StPO erkannt:
1.
Es wird festgestellt, dass die Ziff.
IV./1. (Einstellung des Strafverfahrens wegen Ungehorsam des Schuldners im
Betreibungs- und Konkursverfahren, Ziff. 7 der Anklageschrift vom 24. Juli 2015),
IV./2. (Freisprüche von den Vorwürfen gemäss Ziff. 3, 6, 9, 17 [Teilvorhalt der
mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung] und 18 der Anklageschrift vom
24.
Juli 2015), IV./3. (Schuldsprüche hinsichtlich der Vorwürfe gemäss Ziff. 1,
2, 4, 5, 8, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17 [Teilvorhalt der versuchten
qualifizierten einfachen Körperverletzung], 19, 20, 21 und 22 der
Anklageschrift vom 24. Juli 2015), V./1. (teilweise, soweit nicht die
Zivilforderung von E.___ betreffend) - V./7. (betreffend Zivilforderungen und
Parteientschädigung) sowie V./12. (hinsichtlich der Höhe der Entschädigung des
amtlichen Verteidigers) des Urteils des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 31.
März 2017 in Rechtskraft erwachsen sind.
2.
A.___ wird freigesprochen vom Vorhalt
des Angriffs, angeblich begangen am 5. April 2014 (Ziff. 10 der Anklageschrift
vom 24. Juli 2015).
3.
A.___ wird verurteilt zu:
a) 41 Monaten
Freiheitsstrafe,
b) einer
Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten
Vollzuges bei einer Probezeit von 3 Jahren.
4.
a) A.___ werden 787 Tage Haft
(Untersuchungshaft und vorzeitiger Strafvollzug) an die Freiheitsstrafe
angerechnet.
b) Der
Antrag von A.___ auf Zusprechung einer Genugtuung (Entschädigung für Überhaft) wird
abgewiesen.
5.
Es wird festgestellt, dass zufolge
Zeitablaufs der mit Umwandlungsverfügung der Staatsanwaltschaft Solothurn vom
7.
Mai 2013 gewährte bedingte Vollzug für eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen
zu je CHF 40.00 nicht mehr widerrufen und die Probezeit nicht mehr
verlängert werden darf.
6.
Während der Probezeit ist für A.___
Bewährungshilfe angeordnet und es werden ihm die folgenden Weisungen erteilt:
- A.___
wird verpflichtet, sich nach Vorgabe von Dr. Willi Forster, Solothurn, einer
Alkoholabstinenzkontrolle zu unterziehen.
- A.___
wird verpflichtet, sich im Rahmen einer ambulanten psychiatrischen Behandlung
nach Vorgabe der behandelnden Ärzte zu Verlaufskontrollen einzufinden.
Nicht wahrgenommene
Termine sind umgehend der Bewährungshilfe zu melden.
7.
A.___ wird bei der Anerkennung behaftet,
E.___, , Schadenersatz in Höhe von CHF 325.00 zu schulden.
8.
Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers des Verurteilten A.___, Rechtsanwalt Reto Gasser, wurde für das
erstinstanzliche Verfahren rechtskräftig auf CHF 19‘217.75 (inkl. Auslagen
und MwSt) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat bezahlt.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,
sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten erlauben (Art. 135
Abs. 4 StPO).
9.
Die Kosten des Verfahrens vor
Amtsgericht Solothurn-Lebern von CHF 14'000.00, total CHF 27'500.00, hat A.___
im Umfang von CHF 17'662.45 zu bezahlen.
10.
Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers des Verurteilten A.___, Rechtsanwalt Reto Gasser, wird für das nachträgliche
Berufungsverfahren (Nachverfahren gemäss Art. 392 StPO) auf CHF 1'120.95 (inkl.
Auslagen und MwSt) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat
zu zahlen.
11.
Die Kosten des nachträglichen
Berufungsverfahrens (Nachverfahren gemäss Art. 392 StPO) sind vom Staat zu
tragen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30.
Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78.
ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend
Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b
StPO) im Rechtsmittelverfahren kann innert 10 Tagen seit Erhalt des
begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht
werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Marti Lupi
De Bruycker