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Entscheid

STDIV.2019.1

Nachverfahren Art. 392 StPO

16. Oktober 2019Deutsch44 min

Source so.ch

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Mit Urteil vom 31. März 2017 erkannte

das Amtsgericht Solothurn-Lebern A.___ (nachfolgend auch Verurteilter) wegen

folgender Vorwürfe gemäss Anklageschrift vom 24. Juli 2015 schuldig:

-

versuchte einfache

Körperverletzung (Anklageschrift Ziffer [AZ] 1), versuchte Nötigung (AZ 2), Raufhandel

(AZ 4) sowie mehrfache Beschimpfung (AZ 5), jeweils begangen am 31. August 2013

zwischen 01:30 Uhr und kurz nach 02:00 Uhr, in Solothurn, beziehungsweise […], Räumlichkeiten

Restaurant/Bar «AA.___» und im Bereich vor der Bar zum Nachteil von B.___;

-

versuchte schwere

Körperverletzung (AZ 8, in Mittäterschaft mit C.___), Angriff (AZ 10, in

Mittäterschaft mit C.___), versuchte schwere Körperverletzung (AZ 11) sowie mehrfache

Sachbeschädigung (AZ 12), begangen am 5. April 2014, um ca. 01:00 Uhr, in

Solothurn, […] im Bereich der «AA.___-Bar» und der «BB.___-Bar», zum Nachteil

von D.___, E.___ und F.___;

-

Raub (AZ 13, in

Mittäterschaft mit C.___), Sachbeschädigung (AZ 14, in Mittäterschaft mit C.___)

sowie Drohung (AZ 15), begangen am 5. April 2014, ca. 01:20 Uhr

beziehungsweise ca. 01:45 Uhr, in Solothurn, in den Lokalitäten der «CC.___-Bar»

und unmittelbar vor der Bar, zum Nachteil der CC.___ GmbH, beziehungsweise der

damaligen Geschäftsführerin G.___, und H.___;

-

versuchter Raub (AZ 16, in

Mittäterschaft mit C.___), versuchte qualifizierte einfache Körperverletzung

(AZ 17, in Mittäterschaft mit C.___) und Sachbeschädigung (AZ 19, in

Mittäterschaft mit C.___), begangen am 5. April 2014, um ca. 01:30 Uhr, in

Solothurn, […]gasse, beziehungsweise […]strasse, in und vor den Räumlichkeiten

des Lokals «DD.___», zum Nachteil des Restaurants DD.___, I.___ sowie J.___ und

K.___;

-

Gewalt und Drohung gegen

Behörden und Beamte (AZ 20), mehrfache Drohung (AZ 21) und mehrfache

Beschimpfung (AZ 22), begangen am 5. April 2014, zwischen ca. 01:40 Uhr und

01:50 Uhr, in Solothurn, Region Schmiedengasse/Friedhofplatz/«Söitörli»/Westringstrasse/Lagerhausstrasse

und in den Räumlichkeiten der Polizei Kanton Solothurn, Werkhofstrasse 33,

beziehungsweise auf dem Weg von der Altstadt dorthin, zum Nachteil der

Polizeibeamten L.___ und M.___.

A.___ wurde zu 41 Monaten

Freiheitsstrafe unter Anrechnung von 787 Tagen Untersuchungshaft und

vorzeitigem Strafvollzug und einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF

30.00, unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei einer Probezeit von 3 Jahren

verurteilt. Von einem zu beurteilenden Widerruf bezüglich einer von der

Staatsanwaltschaft Solothurn am 7. Mai 2013 angeordneten bedingt vollziehbaren

Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 40.00 wurde abgesehen, stattdessen

wurde die Probezeit um 1 ½ Jahre verlängert. Schliesslich wurde für A.___

Bewährungshilfe verbunden mit Weisungen angeordnet (Aktenseiten [AS] 244 ff.).

In demselben Urteil wurde C.___ wegen

der in Mittäterschaft mit dem Verurteilten begangenen Delikte sowie zusätzlich

wegen Hinderung einer Amtshandlung für schuldig erkannt und zu einer

Freiheitsstrafe von 24 Monaten unter Gewährung des bedingten Vollzuges für eine

Teilstrafe von 14 Monaten, bei einer Probezeit von 4 Jahren unter Anrechnung

von 27 Tagen Untersuchungshaft, sowie zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu

je CHF 110.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit

von 3 Jahren, verurteilt. Die beiden Mitbeschuldigten N.___ und O.___ wurden

indessen freigesprochen.

2. Während das Urteil bezüglich A.___

sowie N.___ und O.___ in Rechtskraft erwachsen ist, meldete C.___ am 11. April

2017 die Berufung an. Am 12. März 2018 wurde ihm das begründete Urteil

zugestellt, worauf er am 23. März 2018 die Berufungserklärung einreichte.

3. Mit Urteil der Strafkammer des

Obergerichts vom 7. November 2018 wurde C.___ vom Vorwurf des Angriffs (AZ 10) freigesprochen.

Wegen versuchter schwerer Körperverletzung (AZ 8), Raub (AZ 13), Sachbeschädigung

(AZ 14), versuchtem Raub (AZ 16), Sachbeschädigung (AZ 19) und der

anschliessenden Hinderung einer Amtshandlung (AZ 23) wurde C.___ für schuldig

befunden und zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, unter Anrechnung der

Untersuchungshaft, sowie einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 50.00,

jeweils unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei einer Probezeit von drei

Jahren, verurteilt. Was den Vorhalt der versuchten qualifizierten einfachen

Körperverletzung durch Werfen eines Stuhles gegen den Kopf von J.___ anbelangt

(AZ 17), hat die Strafkammer erwogen, dieser Vorwurf werde durch den

Schuldspruch wegen Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB konsumiert. Es habe

deshalb kein Schuldspruch, aber auch kein Freispruch zu erfolgen. Diese von der

Vorinstanz abweichende rechtliche Beurteilung habe jedoch keine

Auswirkungen auf das Urteil in Sachen A.___ (Art. 392 Abs. 1 lit. a StPO, e

contrario, vgl. E. 9.2.3 des Urteils).

Den Freispruch von C.___ vom Vorwurf des

Angriffs (AZ 10) begründete die Berufungsinstanz damit, dass in diesem Teil der

Auseinandersetzung, bei der C.___ und A.___ mit Fäusten und leeren Bierflaschen

auf D.___ und E.___ einwirkten, niemand verletzt worden sei. Die unter dem Anklagepunkt

des Angriffs angeführte Rissquetschwunde habe sich E.___ wenige Minuten zuvor

bei der Auseinandersetzung im Bereich zwischen der «AA.___-Bar» und der «BB.___-Bar»

– in welche neben E.___ auch D.___, A.___ und C.___ involviert waren – zufolge eines

Schlages mit einer leeren Bierflasche zugezogen (AZ 8). Bei der nachfolgenden

Auseinandersetzung unter denselben Beteiligten unmittelbar vor der «BB.___-Bar»,

welche die Anklageschrift unter Ziff. 10 als Angriff aufführe, seien keine

weiteren Verletzungen nachgewiesen, weshalb die für den Angriff erforderliche

objektive Strafbarkeitsvoraussetzung des Verletzungserfolges entfalle (E.

9.2.2). Ob in Bezug auf den unangefochten gebliebenen Schuldspruch von A.___ im

Sinne von Art. 134 StGB (AZ 10) Art. 392 StPO anzuwenden sei, werde in einem

separaten Nachverfahren zu prüfen sein.

4. Mit Verfügung vom 20. März 2019

ordnete der Präsident der Strafkammer des Obergerichts bezugnehmend auf den

inzwischen rechtskräftigen Freispruch von C.___ vom Vorwurf des Angriffs

bezüglich A.___ ein Nachverfahren gemäss Art. 392 StPO an, teilte dem Verurteilten

und der Staatsanwaltschaft mit, dass das Verfahren schriftlich geführt werde

und setzte der Staatsanwaltschaft Frist, sich darüber zu äussern, ob das Urteil

betreffend den Verurteilten abzuändern sei. Dem Verurteilten wurde Frist

gesetzt zur Bezeichnung eines Verteidigers.

5. Mit Eingabe vom 5. April 2019

beantragte die Staatsanwaltschaft, der Verurteilte sei in teilweiser Abänderung

des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 31. März 2017 vom

Vorhalt des Angriffs gemäss Ziffer 10 der Anklageschrift vom 24. Juli 2015

freizusprechen. Indessen sei keine Änderung der ausgesprochenen Strafe und des

erstinstanzlichen Kostenentscheides vorzunehmen. Über die Kosten der

Verteidigung im Nachverfahren sei von Amtes wegen zu entscheiden und die Kosten

des Nachverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.

Zur Begründung führt die

Staatsanwaltschaft aus, dass bei der Strafzumessung hinsichtlich der Vorhalte 8

und 10 bis 12 der Anklageschrift dem Asperationsprinzip in starkem Masse

Rechnung getragen worden sei, wobei das Hauptgewicht betreffend die

Vorkommnisse zum Nachteil der Geschädigten D.___ und E.___ in der Tendenz auf

der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung lag. Zudem sei die

Täterkomponente lediglich in einem eher bescheidenen Masse straferhöhend

berücksichtigt worden. In der Gesamtschau bedürfe die ausgesprochene Sanktion

daher trotz des Freispruchs vom Vorhalt des Angriffs keiner Korrektur in Form

einer Reduktion der Strafe, was sich auch entsprechend auf den

erstinstanzlichen Kostenentscheid auszuwirken habe. Was die Kosten des

Nachverfahrens anbelange, seien die Voraussetzungen für eine Kostenauferlegung

auf den Verurteilten nicht erfüllt.

6. Mit Verfügung vom 15. April 2019

setzte der Präsident der Strafkammer des Obergerichts Rechtsanwalt Reto Gasser

als amtlichen Verteidiger für das Nachverfahren ein und gab diesem Gelegenheit

zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme. Mit Eingabe vom 11. Mai 2019

beantragte der Verteidiger, der Verurteilte sei in Abänderung des Urteils des

Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 31. März 2017 zu einer Freiheitsstrafe von 36

Monaten zu bestrafen. Ihm sei gestützt auf Art. 429 StPO eine Genugtuung in

Höhe von CHF 6'000.00 zzgl. Zins von 5 % seit wann rechtens auszurichten. Im

Übrigen sei das Urteil zu bestätigen. Die Kosten des Nachverfahrens, inkl. der

amtlichen Verteidigung, seien vom Staat zu tragen.

Zur Begründung führte die Verteidigung

aus, das Amtsgericht habe den Angriff bei der Strafzumessung nicht separat,

sondern zusammen mit der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung (AZ 8

und 11) sowie mit der mehrfachen Sachbeschädigung (AZ 12) behandelt. Es habe

dabei das Gesamtverschulden für den Angriff und die Sachbeschädigung als

leicht, das Verschulden für die mehrfache versuchte Körperverletzung hingegen

als im tieferen Bereich von mittelschwer liegend erachtet. Gestützt auf diese

Überlegungen sei in Anwendung des Asperationsprinzips die Einsatzstrafe um 10

Monate erhöht worden. Es stelle sich nun die Frage, in welchem Masse die Strafe

ohne den Angriff erhöht worden wäre. Der für den Angriff vorgesehene

Strafrahmen dürfte dabei eine nicht unerhebliche Rolle bei der Festlegung der

Strafe gespielt haben. Während der Strafrahmen für die einfache

Körperverletzung und die Sachbeschädigung bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe

vorsehe, betrage das Strafmaximum beim Angriff fünf Jahre. Bei der

Körperverletzung sei es zudem beim Versuch geblieben. Nach dem Wegfall des

Angriffs müsse die unter Ziff. 2.2.2.3 des vorinstanzlichen Urteils vorgenommene

Strafschärfung deutlich geringer ausfallen. Eine Reduktion um 30 % (von 10

Monaten) würde dem Wegfall des Angriffs nicht gebührend Rechnung tragen. Eine

Reduktion der vom Amtsgericht vorgenommenen Strafschärfung um die Hälfte sei

indessen angemessen. Dementsprechend sei die Strafe von total 41 Monaten um 5

Monate auf 36 Monate zu reduzieren.

Ausgehend von 41 Monaten sei der Verurteilte

nach Verbüssung von zwei Dritteln, mithin nach 26 Monaten bedingt entlassen

worden. Bei einer Strafe von 36 Monaten hätte er bereits nach 24 Monaten

entlassen werden können. In Analogie zu Art. 431 StPO sei dem Verurteilten

daher für den unrechtmässigen Freiheitsentzug von zwei Monaten eine

Entschädigung und Genugtuung auszurichten. Bei kürzeren Freiheitsentzügen würde

in der Regel eine Genugtuung von CHF 200.00 pro Tag als angemessen erachtet. Vorliegend

sei dem Umstand Rechnung zu tragen, dass aufgrund der bereits längeren

Haftdauer von 26 Monaten ein degressiver Tagessatz anzuwenden sei, weshalb sich

die Festsetzung der Genugtuung auf CHF 100.00 pro Tag, somit für 60 Tage

CHF 6'000.00, rechtfertige.

7. Nachdem der Präsident des

Berufungsgerichts mit Verfügung vom 14. Juni 2019 aktuelle Belege über seine

persönlichen Verhältnisse beim Verurteilten sowie die Honorarnote dessen

Verteidigers und einen aktuellen Strafregisterauszug angefordert hatte, gingen

gleichentags der Strafregisterauszug und am 17. Juli 2019 aktuelle Unterlagen

über die finanziellen Verhältnisse des Verurteilten (Mietvertrag,

Krankenkassenpolice, Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen Mai und Juni 2019) und

die Honorarnote vom 16. Juli 2019 beim Gericht ein.

Erwägungen

II. Anwendung von Art. 392 StPO und Prozessgegenstand

1.

Haben nur einzelne der im gleichen

Verfahren beschuldigten oder verurteilten Personen ein Rechtsmittel ergriffen

und wird dieses gutgeheissen, so wird der angefochtene Entscheid auch zugunsten

jener aufgehoben oder abgeändert, die das Rechtsmittel nicht ergriffen haben,

wenn: a. die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt anders beurteilt; und b. ihre

Erwägungen auch für die anderen Beteiligten zutreffen (Art. 392 Abs. 1 StPO).

Die in Art. 392 StPO geregelte

Urteilsabänderung zugunsten von Mitbeteiligten, welche ihrerseits kein

Rechtsmittel ergriffen haben, ist eine «Revision sui generis», welche den

allgemeinen Revisionsbestimmungen vorgeht. Sie bezweckt, von Amtes wegen eine

Ungleichbehandlung von im gleichen Verfahren beschuldigten Personen zu

verhindern. «Die Mitangeklagten desselben Verfahrens kommen sozusagen als

Trittbrettfahrer in den Genuss eines günstigeren Rechtsmittelentscheids, wenn

die obere Instanz einen wesentlichen Sachverhaltspunkt anders beurteilt, der

die Mitbeteiligten in gleicher Weise betrifft und eine mildere Beurteilung bzw.

ein Freispruch Platz greift». Die Bestimmung bezieht sich auf Schuld- und

Strafpunkt einschliesslich Nebensanktionen sowie auf die Kosten- und

Entschädigungsfolgen (Martin Ziegler/Stefan Keller in: Niggli/Heer/Wiprächtiger

[Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung II, 2. Auflage,

Basel 2014, Art. 392 StPO N 1 f.). Voraussetzung für die Ausdehnung der

Wirkung eines Rechtsmittelentscheides auf einen am Rechtsmittelverfahren nicht

beteiligten Beschuldigten ist gemäss klarem Wortlaut eine andere Beurteilung

des Sachverhaltes durch die Rechtsmittelinstanz. Eine lediglich andere

rechtliche Würdigung genügt (in Analogie zu den Voraussetzungen einer Revision)

nicht (Viktor Lieber in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur

Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 392 StPO N 3).

2.

Nicht ganz geklärt ist – soweit

ersichtlich – die Frage, inwieweit im Verfahren nach Art. 392 StPO die

Rechtsmittelinstanz das vorinstanzliche Urteil abzuändern hat, resp. inwieweit

sie an das vorinstanzliche Urteil gebunden ist. Art. 392 Abs. 1 StPO spricht

davon, dass der erstinstanzliche Entscheid betreffend die nicht am

Berufungsverfahren beteiligte Person «abgeändert» oder «aufgehoben» wird. Im

Revisionsverfahren (welchem wie erwähnt das Verfahren nach Art. 392 StPO

ähnlich ist), sieht Art. 413 Abs. 2 StPO vor, dass das Berufungsgericht, falls

es die geltend gemachten Revisionsgründe als gegeben erachtet, den

angefochtenen Entscheid ganz oder teilweise aufhebt und die Sache zur neuen

Behandlung zurückweist oder selber einen Entscheid fällt. Im Falle der

Rückweisung bestimmt die Berufungsinstanz, in welchem Umfang die festgestellten

Revisionsgründe die Rechtskraft des angefochtenen Entscheides beseitigen (Art.

413.

Abs. 3 StPO). Eine Rückweisung ist im Verfahren nach Art. 392 StPO freilich

nicht vorgesehen. Aus dem Wortlaut von Art. 392 Abs. 2 StPO ergibt sich

vielmehr, dass die Rechtsmittelinstanz selbst entscheidet, wobei wenn nötig die

beschuldigte oder verurteilte Person, die Staatsanwaltschaft und die

Privatklägerschaft anzuhören sind. In der Regel ergeht der Entscheid in einem

schriftlichen Nachverfahren (Ziegler/Keller, a.a.O., N 4). Hierbei dürfte es

sich indes nicht um ein Nachverfahren gemäss Art. 363 ff. StPO handeln, für

welches gemäss Art. 363 Abs. 1 StPO das erstinstanzliche Gericht zuständig wäre.

Vielmehr ergeht der Entscheid in Anwendung von Art. 392 StPO in einem

nachträglichen (im Sinne von nachträglich an das ursprüngliche Berufungsverfahren

zu führenden) Berufungsverfahren, womit auch gesagt ist, dass grundsätzlich die

Regeln des Berufungsverfahrens anwendbar sind.

Im Unterschied zum ordentlichen

Berufungsverfahren liegt im nachträglichen Berufungsverfahren gemäss Art. 392

StPO indessen keine Berufungserklärung vor. Da Art. 392 StPO gemäss klarem

Wortlaut jedoch lediglich eine nachträgliche Abänderung des rechtskräftigen

Urteils zugunsten der beschuldigten Person vorsieht, folgt daraus, dass der

Prozessgegenstand so bestimmt wird, wie wenn lediglich die beschuldigte Person

Berufung erhoben hätte. Eine «Anschlussberufung» der Staatsanwaltschaft gibt es

im Verfahren nach Art. 392 StPO nicht. Da jedoch keine eigentliche

Berufungserklärung vorliegt, richtet sich eine allfällige Einschränkung des

Berufungsthemas nach dem ursprünglichen Berufungsentscheid, der Anlass für das

Verfahren nach Art. 392 StPO geboten hat. Das heisst bezogen auf den

vorliegenden Fall folgendes: Ausgelöst wurde das nachträgliche

Berufungsverfahren durch den Freispruch von C.___ vom Vorwurf des Angriffs,

begangen in Mittäterschaft mit A.___. Die Thematik des vorliegenden

nachträglichen Berufungsverfahrens bezüglich A.___ ist also so zu bestimmen,

wie wenn A.___ lediglich den Schuldspruch wegen Angriffs angefochten hätte.

Indes gelten mit der Anfechtung des Schuldspruchs mit dem Antrag auf Freispruch

im Falle der Gutheissung automatisch auch die damit zusammenhängenden

Folgepunkte des Urteils, insbesondere die Strafzumessung, aber auch weitere mit

dem Schuldspruch zusammenhängende Nebenfolgen, vor allem der Zivilpunkt sowie die

Kosten- und Entschädigungsfolgen, als angefochten (Niklaus Schmid/Daniel

Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich

2017, Art. 399 StPO N 18).

3.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt

bezogen auf das Urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 31. März 2017,

dass A.___ vom Vorhalt des Angriffs (AZ 10) freizusprechen ist. Die im Urteil der

Strafkammer vom 7. November 2018 hinsichtlich C.___ gemachten Erwägungen

betreffen den Sachverhalt und beziehen sich klarerweise auch auf den Mittäter A.___.

Ebenso zutreffend wurde im Urteil vom 7. November 2018 jedoch auch

festgestellt, dass die Rechtskraft bezüglich die Verurteilung von A.___

hinsichtlich des Vorwurfs der versuchten qualifizierten einfachen

Körperverletzung (AZ 17) vom Urteil gegen C.___ nicht tangiert wird, da bei

letzterem lediglich eine andere rechtliche Würdigung vorgenommen worden ist. Festzuhalten

ist daher, dass folgende Teile des A.___ betreffenden Urteils rechtskräftig

bleiben und vorliegend nicht mehr zu überprüfen sind: Einstellung des

Strafverfahrens bezüglich AZ 7 (Urteilsziffer IV./1.), sämtliche Freisprüche

(Urteilsziffer IV./2.), sämtliche Schuldsprüche mit Ausnahme von AZ 10

(Urteilsziffer IV./3.), die Erkanntnisse betreffend sämtlicher

Zivilforderungen, soweit nicht E.___ betreffend (Urteilsziffern V./1. – 7.)

sowie die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers (Urteilziffer V./12.).

Die mit der Sanktion zusammenhängenden Nebenpunkte wie die Anrechnung der

Untersuchungshaft (Urteilsziffer IV./5.) und der Verzicht auf den Widerruf in

Verbindung mit der Verlängerung der Probezeit (Urteilsziffer IV./6.) sind nicht

rechtskräftig und werden unter nachfolgender Ziff. IV behandelt.

Nicht ersichtlich ist, inwiefern sich

aufgrund des Freispruchs vom Vorhalt des Angriffs (AZ 10) hinsichtlich der vom Verurteilten

anerkannten Schadenersatzforderung von CHF 325.00 von E.___ irgendetwas

ändern sollte. Diese gründet darauf, dass im Rahmen der Auseinandersetzung mit

dem Verurteilten die Lederjacke des Privatklägers zerrissen worden ist. Hier

besteht zwar ein gewisser Konnex zum Vorhalt des Angriffs, indessen wurde die

diesbezügliche Verurteilung von A.___ wegen Sachbeschädigung rechtskräftig. Das

Urteil der Vorinstanz ist deshalb in Bezug auf die Zivilforderung von E.___ zu

bestätigen.

Was jedoch die gegen den Verurteilten

wegen mehrfacher Beschimpfung verhängte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF

30.00

sowie die damit zusammenhängende Gewährung des bedingten Strafvollzuges

(Urteilsziffer IV./4.b) und die Anordnung der Bewährungshilfe (Urteilsziffer

IV./7.) anbelangt, ist zu beachten, dass die Wahl der Sanktionsart untrennbar

mit der Strafzumessung zusammenhängt. Das Berufungsgericht hat die

Strafzumessung der Vorinstanz komplett zu überprüfen. Die Überprüfung

beschränkt sich nicht lediglich auf die Frage, wie die von der Vorinstanz

ausgefällte Freiheitsstrafe ausgefallen wäre ohne die im Rahmen der Asperation

straferhöhend zu berücksichtigende Verurteilung von A.___ wegen des Vorhalts

des Angriffs. Die Berufungsinstanz hat somit vorliegend für jede Straftat, für

die A.___ rechtskräftig verurteilt wurde, eine Einsatzstrafe sowie die

dementsprechende Strafart zu bestimmen und hernach für die jeweils

gleichartigen Sanktionen unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips und der

Täterkomponente eine Gesamtstrafe festzusetzen. Abhängig davon ist dann über

eine allfällige Gewährung des bedingten Vollzuges, allenfalls in Verbindung mit

der Anordnung von Bewährungshilfe, zu befinden.

Ebenfalls zu überprüfen ist die

Kostenverlegung durch die Vorinstanz, womit auch die Rückforderung des an den

amtlichen Verteidiger ausbezahlten Honorars zusammenhängt. Schliesslich ist zu

prüfen, ob dem Verurteilten zufolge des Freispruchs vom Vorhalt des Angriffs

resp. einer allfälligen Reduktion der bereits abgesessenen Strafe, eine

Entschädigung oder Genugtuung zu entrichten ist.

III. Strafzumessung

1.

Allgemeine Ausführungen

1.1

Per 1. Januar 2018 wurde das

Sanktionenrecht des StGB einer Revision unterzo-gen. Seit diesem Datum sind

Geldstrafen bis höchstens 180 Tagessätzen möglich, während das StGB bis zum 31.

Dezember 2017 eine Maximalhöhe von 360 Tages-sätzen Geldstrafe vorsah.

Anwendbar ist im vorliegenden Fall das

im Zeitpunkt der Tat geltende Recht, da das neue Sanktionsrecht nicht milder

ist (Art. 2 Abs. 2 StGB).

1.2

Nach Art. 47 StGB misst das Gericht

die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben

und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben

des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).

1.3

Bei der Tatkomponente können fünf

verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt

der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass

des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten

Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass

der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit

des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives

Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven

Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters)

zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens insbesondere

Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren Verhaltens oder

auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz trotz mehrfacher

Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden Strafuntersuchung bezeugt.

Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch umgekehrt der strafmindernde

Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner Einwirkung auf den

Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens überschreitet, zu

beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung dürfte es richtig sein, dem direkten

Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus, während sich mit

der Unterscheidung von bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit keine

prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der Schuld verbindet. Die

Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des

Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer

wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem

von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt

der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und

äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu

vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je

leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer

wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3a/aa).

Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem psychische

St.ungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb

dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von Einfluss

sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben,

Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit oder

Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände berühren die Schuld nur, wenn sie die

psychische Befindlichkeit des Täters berühren.

1.4

Bei der Täterkomponente sind

einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vor-strafen, auch über im Ausland

begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen – Vorstrafenlosigkeit

wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt, wenn die

Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1) – und

andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt

der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und

intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur

Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im

Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis

abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die

Strafempfindlichkeit des Täters.

1.5

Art. 22 StGB sieht vor, dass das

Gericht beim Vorliegen eines Versuches die Strafe mildern kann. Das Gericht ist

damit grundsätzlich nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden (Art. 48a

StGB). Der Umstand, dass der tatbestandsmässige Erfolg nicht eingetreten ist,

muss aber zumindest bei der Strafzumessung gemäss Art. 47 StGB innerhalb des

ordentlichen Strafrahmens strafmindernd berücksichtigt werden. Das Mass der

Reduktion hängt beim vollendeten Versuch unter anderem von der Nähe des

tatbestandsmässigen Erfolgs und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (BGE

121.

IV 49).

1.6

Hat der Täter durch eine oder mehrere

Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so

verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht

diese angemessen. Es darf dabei jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe

nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche

Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Das Gericht hat die

Strafe zudem zu erhöhen, d.h. die Mindeststrafe darf nicht ausgefällt werden. Das

Asperationsprinzip kommt indes nur zur Anwendung, wenn das Gericht im konkreten

Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die

anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt

nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; 138 IV 120 E. 5.2 S. 122). Geldstrafe

und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49

Abs. 1 StGB (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1 S. 58). Hat der Täter mehrere

Straftatbestände verwirklicht, für die das Gesetz wahlweise Freiheits- oder

Geldstrafe vorsieht, hat der Richter bei jeder Tat gesondert zu entscheiden und

zu begründen, welche Sanktionsart angemessen ist.

1.7

Für Strafen von weniger als sechs

Monaten ist grundsätzlich eine Geldstrafe auszusprechen (aArt. 34 Abs. 1, aArt.

40.

und 41 Abs. 1 StGB). Für Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr sieht

das Gesetz die Geldstrafe (aArt. 34 StGB) und die Freiheitsstrafe (aArt. 40

StGB) vor. Gemäss aArt. 41 StGB ist die Geldstrafe im Bereich leichter

Kriminalität die Regelsanktion und geht bei Strafen bis zu sechs Monaten

freiheitsentziehenden Sanktionen vor. Daran hat der Gesetzgeber im Rahmen der

erneuten Revision des Sanktionenrechts entgegen der ursprünglichen

Stossrichtung festgehalten (BGE 144 IV 217 E. 3.6 S. 237 f. mit Hinweisen). Die

Freiheitsstrafe als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen

Konzeption ultima ratio und kann nur verhängt werden, wenn keine andere,

mildere Strafe in Betracht kommt (Botschaft vom 21.9.1998 zur Änderung des

Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem

Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138

IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; 144 IV 217 E. 3.3.3 S. 228 mit Hinweisen). Bei

der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer

bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld

sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100

f. mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ

zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten

Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die

persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.

mit Hinweis). Hält das Gericht im Rahmen der Gesamtstrafenbildung für einzelne

Delikte im konkret zu beurteilenden Fall unter Beachtung des

Verhältnismässigkeitsprinzips eine Geldstrafe nicht mehr für schuldadäquat und

zweckmässig, hindert aArt. 41 Abs. 1 StGB es nicht daran, auf Einzelfreiheitsstrafen

von weniger als sechs Monaten zu erkennen, wenn die daraus zu bildende

Gesamtstrafe sechs Monate übersteigt. Das Gericht hat im Urteil die Wahl der Sanktionsart

zu begründen (Art. 50 StGB; Urteil 6B_523/2018 vom 23.8.2018 E. 1.2.3; BGE

144.

IV 217 E. 4.3 S. 239 f.).

1.8

Die tat- und täterangemessene Strafe

ist grundsätzlich innerhalb des ordentli-chen Strafrahmens der (schwersten)

anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs-

oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf innerhalb dieses

neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen

wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn

aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte

Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer

Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn

verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen

objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe

innerhalb des ordentlichen Strafrahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Die

verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den

ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht

fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen

(BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen).

1.9

Das Bundesgericht drängt in seiner

jüngeren Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und

Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile des

Bundesgerichts vom 7.7.2011,6B_1096/2010 E. 4.2 vom 6.6.2011,6B_1048/2010 E.

3.2

und vom 26.4.2011,6B_763/2010 E. 4.1). Um dieser Forderung gerecht zu

werden, empfiehlt es sich, bereits zu Beginn der Strafzumessung die objektive

Tatschwere ausdrücklich zu qualifizieren (etwa als leicht, mittel, schwer) um

damit eine Grundlage für die spätere Gesamteinschätzung des (subjektiven)

Verschuldens zu schaffen. Auf diese Weise wird bereits am Anfang der

Strafzumessung eine erste ungefähre und hypothetische Einstufung der möglichen

Strafe vorgenommen, etwa im Falle einer vorsätzlichen Tötung bei mittlerer

Tatschwere im Bereich von 10 - 15 Jahren (bei leichter Tatschwere 5 – 10 Jahre

und in schweren Fällen 15 - 20 Jahre). Diese hypothetische ungefähre

Einsatzstrafe gilt es dann anhand der weiteren Strafzumessungskriterien zu

verfeinern. Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass

Verschuldensgewichtung und Einbettung des Strafmasses innerhalb des

Strafrahmens im gesamten «Strafzumessungsverlauf» in Einklang stehen (vgl. auch

SJZ 100/2004, S. 175 f.).

1.10

Gemäss aArt. 42 Abs. 1 StGB schiebt

das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer

Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der

Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter

von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die

Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für den Strafaufschub liegen

seit der Revision des allgemeinen Teils des StGB per 1. Januar 2007 etwas

tiefer als noch unter altem Recht. Während nach früherem Recht eine günstige

Prognose erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer ungünstigen

Prognose. Der Strafaufschub ist nach neuem Recht die Regel, von der

grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (Urteil des

Bundesgerichts 6B_214/2007 vom 13.11.2007). Relevante Faktoren für die

Einschätzung des Rückfallrisikos sind etwa die strafrechtliche Vorbelastung,

Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen

oder Hinweise auf Suchtgefährdungen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 S. 5).

1.11

Auch bei der Ausfällung einer

teilbedingten Strafe ist Grundvoraussetzung das Bestehen einer begründeten

Aussicht auf Bewährung. Die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB gelten

somit auch für die Anwendung von Art. 43 StGB. Beim Institut des teilbedingten

Strafvollzuges ist der Strafzweck der Spezialprävention in den Vordergrund zu

stellen. Art. 43 StGB hat die Bedeutung, dass die Warnwirkung des

Teilaufschubes angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzuges für die

Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt. Als Bemessungsregel für die Bestimmung

des bedingten und des unbedingten Anteils der Strafe ist vom Verschulden

auszugehen: Das Verhältnis soll die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des

Täters einerseits und seine Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum

Ausdruck bringen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit

der Tat, desto grösser soll der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein (vgl.

zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_43/2007 vom 12.11.2007).

2.

Konkrete Strafzumessung

2.1

Strafart

Der Verurteilte weist zwischen 2008 -

2012.

drei einschlägige Vorstrafen auf. Dabei wurde er zu Bussen, teilbedingter

gemeinnütziger Arbeit, unbedingter Geldstrafe sowie einer unbedingten

Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt. Obschon somit bereits mit allen

gesetzlich vorgesehenen Sanktionsarten versucht wurde, den Verurteilten von

weiteren Straftaten abzuhalten, gelang dies – wie die rechtskräftigen

Verurteilungen durch das Amtsgericht Solothurn-Lebern vom 31. März 2017 zeigen

– nicht. Berücksichtigt man zudem die Schwere der mit letztgenanntem Urteil

sanktionierten Straftaten, liegt es auf der Hand, dass die erneute Verhängung

einer Geldstrafe oder gemeinnütziger Arbeit offensichtlich wirkungslos wäre. Es

kommt daher für sämtliche Delikte, für welche A.___ mit Urteil vom 31. März

2017.

schuldig gesprochen worden ist (abgesehen vom Angriff) und für welche nun

eine neue Strafzumessung vorzunehmen ist – mit Ausnahme der Beschimpfung, für

welche Art. 177 Abs. 1 StGB lediglich Geldstrafe vorsieht – nur eine Freiheitsstrafe

in Frage.

2.2

Einsatzstrafe

2.2.1

Die schwerste Tat, für welche die

Einsatzstrafe festzusetzen ist, bestimmt sich nach der abstrakten

Strafandrohung. Vorliegend ist dies der einfache Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1

Abs. 1 StGB (AZ 13) mit einem Strafrahmen nach altem Recht von 180 Tagessätzen

Geldstrafe bis 10 Jahren Freiheitsstrafe.

2.2.2

Tatkomponenten

Das Ausmass des verschuldeten Erfolges

bemisst sich einerseits nach dem angestrebten und erzielten Deliktsbetrag,

andererseits nach der Intensität der angewendeten Nötigungsmittel resp. deren

Auswirkungen auf das Opfer. Das erbeutete Deliktsgut – einige Flaschen mit

alkoholischen Getränken – ist ausgesprochen gering. Auch die angewendeten

Nötigungsmittel können nicht als schwerwiegend bezeichnet werden. Es wurde

keine direkte Gewalt gegen Menschen angewendet und die Drohung war wenig

explizit, wenn auch durchaus wirkungsvoll (lautes und aggressives Auftreten

verbunden mit drohender Gestik und Beschädigung von Gläsern).

Hinsichtlich der Art und Weise der

Herbeiführung dieses Erfolges fällt leicht verschuldenserhöhend ins Gewicht,

dass der Verurteilte mit drei weiteren Begleitern auftauchte, was ein erhöhtes

Gefährdungspotential mit sich brachte. Der Tat ging jedoch keine Planung voraus,

vielmehr dürfte der Tatentschluss spontan aus einer momentanen Laune heraus

entstanden sein. Bei der Tatausführung legten die Täter denn auch keinerlei

besondere Raffinesse an den Tag. Die objektive Tatschwere wiegt daher klar

leicht.

Der Verurteilte handelte mit direktem

Vorsatz und aus nicht achtenswerten, rein egoistischen Beweggründen. Wenn auch

die Tat kaum alleine durch die beabsichtigte finanzielle Bereicherung begründet

werden kann, sondern ein Stück weit wohl aus reiner Lust am «Radau machen»

resp. Macht ausüben entstanden ist, vermag dies das Verschulden in keiner Weise

zu mindern.

Der Verurteilte hätte sich ohne Weiteres

rechtsgetreu verhalten können. Diesbezüglich kann vollständig auf die

zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.

Insgesamt ist das Tatverschulden als

sehr leicht zu qualifizieren. Die Einsatzstrafe ist – nicht zuletzt auch mit

Blick auf den Mittäter C.___ – auf 8 Monate Freiheitsstrafe festzulegen.

Die Strafe wird damit nicht am ganz untersten Rand (6 Monate Freiheitsstrafe)

festgesetzt, weil der Verurteilte mit drei Mittätern auftrat, was – wie erwähnt

– ein gewisses Gefährdungspotential in sich barg.

2.3

Asperation aufgrund der weiteren

Delinquenz

2.3.1

Versuchter Raub (AZ 16)

Abgesehen von der im Grossen und Ganzen

recht ähnlichen Vorgehensweise im Vergleich zum Raub zum Nachteil der «CC.___-Bar»

wurde beim versuchten Raub im Restaurant «DD.___» zusätzlich versucht, Geld aus

der Kasse zu entwenden. Ebenso wurde recht brachiale Gewalt gegenüber Personen

angewendet. J.___ wurde ein Stuhl an den Hinterkopf geworfen und P.___ wurde an

den Haaren mehrere Meter über den Boden geschleift. Ebenfalls ist anhand der

Vermummung des Gesichts durch die Täterschaft davon auszugehen, dass die Tat –

wenn auch wohl sehr kurzfristig – geplant wurde. Diese Vermummung dürfte denn

auch auf die Opfer eine durchaus einschneidende Wirkung erzielt haben, von der

erwähnten Gewalteinwirkung ganz abgesehen. Die objektive Tatschwere ist daher

gegenüber dem Raub in der «CC.___-Bar» insgesamt eher noch leicht höher

einzustufen. Ausgehend von einem (im Vergleich zu AZ 13) eher leicht höheren,

wenn auch immer noch sehr leichten Gesamtverschulden erscheint – wiederum mit

Blick auf den Mittäter C.___ – eine Einsatzstrafe von 9 Monaten, vermindert

zufolge versuchter Tatbegehung auf 7 Monate, als angemessen. Unter Anwendung

des Asperationsprinzips hat eine Straferhöhung um 3 ½ Monate zu

erfolgen.

2.3.2

Versuchte schwere Körperverletzung

(AZ 8)

Der Verurteilte und C.___ übten

gegenüber den Geschädigten ohne auch nur ansatzweise nachvollziehbaren Anlass völlig

sinnlos massive Gewalt aus, indem sie diesen leere Bierflaschen derart heftig

über den Kopf schlugen, dass das Glas zu Bruch ging. Darüber hinaus versetzten sie

den Geschädigten auch Faustschläge gegen den Kopf. Auch wenn die Tat nicht

geplant war, sondern spontan erfolgte, ist von einer doch recht erheblichen

objektiven Tatschwere auszugehen. Das Vorgehen des Verurteilten zeugt von beängstigender

Brutalität und Skrupellosigkeit. Ohne weiteres hätten bei den Geschädigten

massivste Verletzungen entstehen können, was dem Verurteilten offensichtlich

bewusst gewesen sein muss. Dass der nahe liegende Taterfolg ausblieb, ist

lediglich dem Zufall zu verdanken. Leicht verschuldensmindernd ist zu

berücksichtigen, dass der Verurteilte mit Eventualvorsatz handelte. Die

Beweggründe sind indessen wiederum in der puren Lust auf Gewalt- und

Machtausübung gegenüber anderen zu sehen, was mit niederstem Egoismus gleichzusetzen

ist. Im Vergleich zum Mittäter C.___ ist beim Verurteilten verschuldenserhöhend

in die Waagschale zu werfen, dass er es war, der die tätliche

Auseinandersetzung begonnen hatte, indem er D.___ eine Ohrfeige versetzte. Auch

der Umstand, dass der Verurteilte rund sieben Monate vor diesem Vorfall

praktisch am selben Ort gegenüber B.___ in fast gleicher Art und Weise vorging,

lässt durchaus den Schluss zu, dass der Verurteilte bei der Auseinandersetzung

mit D.___ und E.___ als «Drahtzieher» fungierte. Das Gesamtverschulden für die

vollendete Tat kann offensichtlich nicht mehr als sehr leicht angesehen werden.

Da indessen im Gesamtspektrum der möglichen Tatvarianten doch ohne weiteres

deutlich schwerwiegendere Tatbestandsverwirklichungen vorstellbar sind,

rechtfertigt es sich, von einem gerade noch sehr leichten bis leichten

Gesamtverschulden auszugehen. Bei der vollendeten Tat, mit den durchaus

naheliegenden Tatfolgen eines Schädel-Hirn-Traumas oder sonstigen Verletzungen

im Kopfbereich mit bleibenden Folgen wäre dementsprechend von einer

Einsatzstrafe von 20 Monaten auszugehen, welche zufolge versuchter Tatbegehung

– unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Tatfolgen relativ gering waren

– auf 14 Monate zu reduzieren ist. Asperationsweise hat eine Erhöhung der

Einsatzstrafe um 7 Monate zu erfolgen.

2.3.3

Versuchte schwere Körperverletzung

(AZ 11)

Dieser Vorwurf steht in engem

sachlichem, zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit dem vorstehend unter

Ziff. 2.3.2 behandelten Vorwurf (AZ 8). Nachdem sich die Situation vorerst

wieder beruhigt hatte, schlug der Verurteilte – der sich wiederum in Begleitung

von C.___ sowie einer weiteren Person befand – dem Geschädigten E.___ erneut

eine mitgeführte leere Glasflasche gegen den Kopf. Dieses Verhalten muss als

umso verwerflicher bezeichnet werden, da die vorherige Auseinandersetzung

bereits beendet war und nur dank glücklichen Umständen nicht zu schweren

Verletzungen geführt hatte. Es wäre eigentlich zu erwarten gewesen, dass sich

der Verurteilte in der Zwischenzeit darauf besonnen hätte, was er eigentlich

tut. Der erneute brutale Angriff, noch dazu in Begleitung von zwei weiteren

Personen, somit in Überzahl, zeugt von einer hohen kriminellen Energie und

beispielloser Skrupellosigkeit. Das Gesamtverschulden für diese erneute Tat

kann somit kaum mehr als sehr leicht bis leicht bezeichnet werden. Vielmehr ist

hier bereits von einem leichten Verschulden auszugehen, womit sich die Einsatzstrafe

für das vollendete Delikt im oberen Bereich des unteren Drittels des abstrakten

Strafrahmens zu bewegen hat. Konkret erscheint für die vollendete Tat eine

Einsatzstrafe von 30 Monaten als angemessen. Zufolge Ausbleibens des

Taterfolges ist die Einsatzstrafe auf 20 Monate zu reduzieren. Angesichts des

sehr engen sachlichen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhangs mit dem

Tatvorwurf gemäss AZ 8 ist dem Asperationsprinzip jedoch ein verstärktes

Gewicht zuzumessen, weshalb sich asperationsweise eine weitere Erhöhung der

Einsatzstrafe um lediglich 8 Monate rechtfertigt.

2.3.4

Versuchte einfache

Körperverletzung (AZ 1)

Der Verurteilte hat dem Geschädigten B.___

ohne irgendwelchen Anlass und für den Geschädigten völlig überraschend zweimal

die Faust ins Gesicht geschlagen. Auch wenn es sich nicht um sehr heftige

Faustschläge handelte, zeugt das Verhalten des Verurteilten einmal mehr von

erheblicher Verwerflichkeit und ist Ausdruck purer Freude an Gewaltausübung und

Machtdemonstration. Beabsichtigt war gemäss verbindlicher Feststellung der

Vorinstanz, den Geschädigten leicht zu verletzen. Als vom Vorsatz erfasster

Taterfolg ist daher von Kontusionen, Hämatomen und Schwellungen im Bereich des

Gesichts auszugehen, wie sie der Geschädigte im späteren Verlauf der

Auseinandersatzung zufolge des Raufhandels dann auch erlitt. Tatsächlich blieb

der Verletzungserfolg durch die beiden Faustschläge aus, die tatsächlichen

Folgen der Tat waren gering. Nicht unterschätzt werden dürfen jedoch die

psychischen Folgen solcher grundlosen und überraschenden Angriffe für das

Opfer. Insgesamt ist von einem gerade noch sehr leicht bis leichten

Gesamtverschulden auszugehen, was eine Einsatzstrafe von 8 Monaten für die

vollendete Tat rechtfertigen würde. Zufolge Ausbleibens des Taterfolges ist die

Strafe um 3 Monate auf 5 Monate zu reduzieren. Asperartionsweise hat eine

Erhöhung der Einsatzstrafe um 2 ½ Monate zu erfolgen.

2.3.5

Versuchte Nötigung (AZ 2)

Der Verurteilte drohte dem Geschädigten

im Anschluss an die Auseinandersetzung gemäss Ziff. 2.3.4 hievor mit dem Tod,

falls er Anzeige erstatten würde. Es liegt wiederum ein enger sachlicher,

örtlicher und zeitlicher Zusammenhang zur versuchten einfachen Körperverletzung

vor. Der Taterfolg blieb aus. Seitens des Geschädigten dürfte davon auszugehen

sein, dass dieser wohl eher nicht ernsthaft damit rechnete, dass ihn der Verurteilte

tatsächlich töten würde. Eine weitere Gewaltanwendung im Sinne von Prügel für

den Fall einer Strafanzeige war vom Geschädigten indessen realistischerweise zu

erwarten. Die zumindest diffuse Angst, welche durch Todesdrohungen eines offensichtlich

gewaltbereiten Mannes beim Opfer bewirkt wird, ist jedoch nicht zu

vernachlässigen. Das Verschulden für die vollendete Tat ist als sehr leicht bis

leicht einzustufen, was eine Strafe von 4 Monaten rechtfertigen würde. Zufolge

Versuchs erfolgt eine Reduktion auf 3 Monate, was asperationsweise mit einer

weiteren Erhöhung der Einsatzstrafe um 1 Monat zu veranschlagen

ist.

2.3.6

Raufhandel (AZ 4)

In Folge der unter Ziff. 2.3.4

abgehandelten Auseinandersetzung entwickelte sich eine wechselseitige Rauferei,

an welcher sich mehrere Personen, darunter auch wiederum der Verurteilte,

beteiligten. Die Folge waren Verletzungen beim Geschädigten mit multiplen

Kontusionen, Hämatomen und Schwellungen im Bereich des Gesichts, des Ohrs, der

Nase, des Unterkiefers und des rechten Schulterblattes mit jeweils Schmerzen in

unterschiedlichem, bis hin zu einem starken Ausprägungsgrad. Auslöser des

Raufhandels war der Verurteilte, der dem Geschädigten erneut mehrere Schläge

ins Gesicht versetzte. Auch hier ist von einem wiederholten grundlosen

«Angriff» auf einen anderen Menschen auszugehen, der ins bereits mehrfach

beschriebene Gewalt- und Aggressionsmuster des Verurteilten passt. Das

Verschulden ist als knapp noch leicht (im oberen Bereich des unteren

Verschuldensdrittels) einzustufen, was eine Einsatzstrafe von 12 Monaten,

resp. eine asperationsweise Erhöhung der Einsatzstrafe um 6 Monate

rechtfertigt.

2.3.7

Versuchte qualifizierte einfache

Körperverletzung (AZ 17)

Im Zusammenhang mit dem versuchten Raub

im «DD.___» bewarf der Verurteilte zusammen mit C.___ und einem unbekannten

Mittäter mehrere Personen mit Tischen, Stühlen und anderen Gegenständen. Ein

Stuhl traf J.___ am Kopf, wobei dieser ausser einer Beule keine Verletzungen

erlitt. Auch wenn es sich wiederum um eine absolut nicht nachvollziehbare,

unnötige und zügellose Ausübung roher Gewalt, aus purer Freude an Gewalt,

handelte, muss berücksichtigt werden, dass dieses Vorgehen in sehr engem

Zusammenhang mit dem Tatbestand des Raubes steht und eigentlich bereits grösstenteils

durch die für den Raub verhängte Strafe abgegolten ist. Es rechtfertigt sich

daher lediglich eine minimale Erhöhung der Einsatzstrafe um 1 Monat.

2.3.8

Mehrfache Sachbeschädigung (AZ 12,

14, 19)

Die Sachbeschädigungen stehen in engem

Zusammenhang mit den weiteren verübten Delikten und sind verschuldensmässig

diesen gegenüber klar untergeordnet. Es rechtfertigt sich, ausgehend von

jeweils leichtem Verschulden, die Einsatzstrafe zufolge der mehrfachen

Sachbeschädigungen asperationsweise um 1 Monat zu erhöhen.

2.3.9

Gewalt und Drohung gegen Behörden

und Beamte (AZ 20)

Der Verurteilte leistete im Anschluss an

die Ereignisse vom 5. April 2014 massiven Widerstand gegen die polizeiliche

Festnahme, indem er in einer ersten Phase mit einer Geste (rechte Hand auf der

Gesässtasche haltend) und entsprechenden verbalen Äusserungen den

intervenierenden Polizeibeamten gegenüber androhte, sie zu erschiessen. In

einer zweiten Phase stiess er erneut verbale Drohungen aus, welche er mit

geballten Fäusten unterstrich. Erst nachdem Einsatz von Pfefferspray durch die

Polizeibeamten gelang es schliesslich, den Verurteilten unter beträchtlicher

physischer Gegenwehr ans Schliesszeug zu nehmen. Dieses Verhalten des Verurteilten

übersteigt deutlich das Mass an Gegenwehr, mit welchem Polizeibeamte bei der

Festnahme renitenter Personen im Alltag gemeinhin zu rechnen haben.

Insbesondere die realistische Drohung mit dem Einsatz einer Schusswaffe dürfte

die Polizisten massiv verängstigt haben. Das Verschulden bewegt sich auch hier,

wenn auch noch im unteren Drittel des abstrakten Strafrahmens, nicht mehr im

Bereich eines sehr leichten Verschuldens. Ausgehend von einem leichten

Verschulden erscheint eine Einsatzstrafe von 8 Monaten angemessen, womit die

Einsatzstrafe asperationsweise um 4 Monate zu erhöhen ist.

2.3.10

Mehrfache Drohung (AZ 15, 21)

Einerseits drohte der Verurteilte im

Anschluss an den in der «CC.___-Bar» verübten Raub der Geschädigten in

Anwesenheit der Polizei mit dem Tod, resp. damit, sie fertig zu machen. Diese

Drohung löste beim Opfer nachweislich eine nachhaltige Verunsicherung aus.

Trotzdem kann zufolge der Spontanität der Tat noch von einem leichten

Verschulden ausgegangen werden. Die Tat ist aber keinesfalls zu

bagatellisieren. Andererseits bedrohte der Verurteilte nach seiner Festnahme

Polizisten damit, sie zu «verbrätschen» resp. fertig zu machen. Die

Verunsicherung der betroffenen Polizisten dürfte sich in Grenzen gehalten haben,

zudem ist hier der Zusammenhang zur vorstehend unter Ziff. 2.3.9 beurteilten

Tat besonders eng. Es ist von einem sehr leichten Verschulden auszugehen.

Insgesamt rechtfertigt sich für die mehrfache Drohung eine erneute asperationsweise

Erhöhung der Einsatzstrafe um 1 Monat.

2.4

Gesamtfreiheitsstrafe zur Abgeltung

der Tatkomponente

Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass

die für den Raub (AZ 13) zu verhängende Einsatzstrafe von 8 Monaten in

Anwendung des Asperationsprinzips zur Abgeltung des Tatverschuldens für die

weiteren Taten insgesamt um 35 Monate zu erhöhen ist, woraus eine

Gesamtstrafe von 43 Monaten resultiert.

2.5

Täterkomponente

Was das Vorleben und die persönlichen

Verhältnisse des Verurteilten anbelangt, kann vorweg auf die zutreffenden

Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Nachvollziehbar hat die

Vorinstanz im Rahmen der Täterkomponente zugunsten des Verurteilten

berücksichtigt, dass dieser sein Leben seit der Entlassung aus dem vorzeitigen

Strafvollzug am 1. Juni 2016 in den Griff bekommen hat. Dies sieht auch heute

nicht anders aus. Der Verurteilte lebt offenbar nach wie vor mit seiner

Lebenspartnerin und dem gemeinsamen Sohn sowie einer weiteren Tochter der Partnerin

zusammen. Seit dem 1. Januar 2018 arbeitet er mit einem Beschäftigungsgrad

von 60 % im Stundenlohn bei der Firma […] Schreinerei – Innenausbau in […]. Sein

Lohn ist bis zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum gepfändet. Seit dem

Urteil des Amtsgerichtes Solothurn-Lebern vom 31. März 2017 sind keine weiteren

Verurteilungen mehr ergangen. Insgesamt hat sich der Verurteilte somit seit dem

5.

April 2014 wohl verhalten. Indessen ist er wie erwähnt einschlägig

vorbestraft, was sich erheblich straferhöhend auszuwirken hat. Die

Strafempfindlichkeit bewegt sich im üblichen Rahmen. Die Erhöhung der tatbezogenen

Einsatzstrafe zufolge der täterbezogenen Komponenten um lediglich 2 Monate, wie

sie die Vorinstanz vornahm, erscheint indes unter Berücksichtigung der immerhin

drei allesamt einschlägigen Vorstrafen als zu moderat. Berücksichtigt man, dass

die Vorstrafen doch ein klares zur Gewaltverherrlichung neigendes

Verhaltensmuster offenbaren, welches der Verurteilte im vorliegenden Verfahren

unbekümmert fortsetzte und sogar nach bereits laufenden Ermittlungen (bezüglich

den Vorfall vom 31.8.2013) in gleicher Art weiter delinquierte, so erscheint

eine Erhöhung der tatbezogenen Einsatzstrafe von 43 Monaten um 4 Monate angemessen

(auch unter Berücksichtigung der seit der Entlassung aus dem vorzeitigen

Strafvollzug stabilisierten Lebensumstände), womit insgesamt eine

Freiheitsstrafe von 47 Monaten zu verhängen wäre.

2.6

Verletzung des Beschleunigungsgebots

Das in Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1

EMRK und Art. 5 StPO geregelte Beschleuni-gungsgebot verpflichtet die Behörde,

das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig

über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das

ganze Verfahren (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2 S. 61 mit Hinweisen). Welche

Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in

ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien hierfür bilden etwa die Schwere

des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhaltes, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen,

das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden sowie die

Zumutbarkeit für den Beschuldigten (BGE 130 I 269 E. 3.1 S. 273 mit

Hinweis).

Die Strafkammer hat im Falle von C.___

eine Verletzung des Beschleunigungsgebots darin erblickt, dass das

Strafverfahren ab Eingang beim Amtsgericht Solothurn-Lebern am 27. Juli 2015

bis zur Zustellung des begründeten Urteils am 12. März 2018 annähernd 32

Monate in Anspruch genommen habe. Die erstinstanzliche Verfahrensdauer verletze

daher insbesondere wegen der Zeitspanne von nahezu einem Jahr, welche die

Ausfertigung der Urteilsbegründung in Anspruch genommen habe, das

Beschleunigungsgebot. Dies kann im Falle des Verurteilten so nicht gesagt werden.

Der Verurteilte hat das erstinstanzliche Urteil akzeptiert und auch die

Staatsanwaltschaft und Privatklägerschaft zogen das erstinstanzliche Urteil

nicht weiter. Am 17. April 2017 verstrich die Frist für die Berufungsanmeldung und

ab diesem Zeitpunkt stand der Verurteilte nicht mehr unter der Last des

hängigen Verfahrens und der damit zusammenhängenden Unsicherheit hinsichtlich

dessen Ausgangs. Natürlich hatte auch der Verurteilte Anspruch auf ein

begründetes Urteil und die Ordnungsfrist von Art. 84 Abs. 4 StPO war auch

bezüglich ihm massiv überschritten. Da das Urteil soweit ihn betreffend jedoch

bereits rechtskräftig und vollstreckbar war, wirkte sich dies bei ihm nicht in

gleicher Weise nachteilig aus wie bei C.___. Dass dann das Verfahren bezüglich A.___

nachträglich unter Anwendung von Art. 392 StPO wieder aufgenommen worden ist,

kann unter dem Aspekt des Beschleunigungsgebots keine Rolle spielen. Insgesamt

ist bezüglich den Verurteilten somit keine Verletzung des Beschleunigungsgebots

zu konstatieren. Die Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens ist mit rund 20

Monaten zwar beachtlich, angesichts der Komplexität des Verfahrens indes gerade

noch vertretbar.

Dies hat zur Folge, dass es

grundsätzlich bei den 47 Monaten Freiheitsstrafe bleiben müsste, zufolge

des im Verfahren nach Art. 392 StPO geltenden Verschlechterungsverbots ist

jedoch die Strafe der Vorinstanz von 41 Monaten zu bestätigen.

2.7

Geldstrafe

Für die mehrfache Beschimpfung ist

zwingend eine Geldstrafe zu verhängen. Diesbezüglich ist aufgrund des

Freispruchs vom Vorwurf des Angriffs, welcher Anlass für das Nachverfahren nach

Art. 392 StPO bot, unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen nicht

ersichtlich, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen zur Strafzumessung sowie

der Gewährung des bedingten Strafvollzuges in Verbindung mit der Anordnung von

Bewährungshilfe einer Korrektur bedürften. Die diesbezüglichen Erkanntnisse der

Vorinstanz sind somit zu bestätigen.

IV. Anrechnung der Untersuchungshaft, Verzicht

auf Widerruf, Anerkannte Zivilforderung

1.

A.___ ist die erstandene Haft von insgesamt

787.

Tagen (U-Haft: 5.4.2014 - 1.7.2014; vorzeitiger Strafvollzug: 2.7.2014 -

1.6

) an die Freiheitsstrafe anzurechnen. Nach Ausfällung des

erstinstanzlichen Urteils am 31. März 2017 erfolgte keine erneute Inhaftierung,

sondern die Freiheitsstrafe wurde bis zur bedingten Entlassung von A.___

(rückwirkend per 12. Mai 2017) in Form des Wohn- und Arbeitsexternats vollzogen

(vgl. Verfügung des Departements des Innern vom 3.7.2017, Ordner Vorinstanz,

Register Person/Verfahren, nicht paginiert).

2.

Mit Umwandlungsverfügung der

Staatsanwaltschaft Solothurn vom 7. Mai 2013 wurde A.___ der bedingte Vollzug

für eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 40.00 gewährt und die

Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Seit Ablauf der Probezeit sind

zwischenzeitlich mehr als drei Jahre vergangen. In Anwendung von Art. 46 Abs. 5

StGB, der auch für Ersatzmassnahmen gilt (vgl. Stefan Trechsel/Mark Pieth in:

Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen

2018, Art. 46 StGB N 16), ist deshalb festzustellen, dass der Widerruf,

aber auch die Verlängerung der Probezeit zufolge Zeitablaufes nicht mehr

angeordnet werden dürfen.

3.

Wie bereits unter vorstehender Ziff. II.3

erwähnt, ist das Erkanntnis der Vorinstanz in Bezug auf die Zivilforderung von E.___

zu bestätigen.

V. Kosten und Entschädigung

1.

Angesichts des Freispruchs vom

Vorwurf des Angriffs unter gleichzeitiger Bestätigung des Strafmasses der

Vorinstanz rechtfertigt es sich, die Kostenfestsetzung und Kostenverlegung

durch die Vorinstanz vollumfänglich zu bestätigen. Dies insbesondere auch deshalb,

weil der A.___ bezüglich demselben Lebenssachverhalt, der sich auf den Vorhalt

des Angriffs (AZ 10) bezog, letztendlich rechtskräftig wegen versuchter

schwerer Körperverletzung verurteilt worden ist.

2.

Da die ausgestandene Haft von

insgesamt 787 Tagen (vgl. hierzu vorstehende Ziff. IV.1) die ausgefällte Freiheitsstrafe

von 41 Monaten nicht übersteigt, besteht kein Anspruch des Verurteilten auf

eine Entschädigung wegen Überhaft. Der entsprechende Antrag von A.___ ist

deshalb abzuweisen.

Ergänzend ist zu erwähnen, dass der

Antrag selbst dann abzuweisen gewesen wäre, wenn die Berufungsinstanz hinsichtlich

dem zu verhängenden Strafmass dem Antrag der Verteidigung (= Freiheitsstrafe

von 36 Monaten) gefolgt wäre. Auch in diesem Fall hätte die erstandene Haft

vollumfänglich angerechnet werden können, was eine Entschädigung gestützt auf

Art. 431 Abs. 2 StPO ausgeschlossen hätte. Auch die Argumentation der

Verteidigung, wonach dem Verurteilten in analoger Anwendung von Art. 431 (Abs.

2) StPO eine Entschädigung zuzusprechen sei, weil aufgrund der späteren

bedingten Entlassung ein übermässig langer Freiheitsentzug resultiert habe,

verfängt von vornherein nicht: Wie sich aus den Ausführungen unter vorstehender

Ziff. IV.1 (in fine) erschliesst, befand sich nämlich der Verurteilte bereits

seit seiner Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug per 1. Juni 2016 nicht

mehr in Haft.

3.

Hinsichtlich des nicht durch den Verurteilten

verursachten Nachverfahrens nach Art. 392 StPO besteht keine gesetzliche

Grundlage, A.___ Verfahrenskosten aufzuerlegen. Diese sind durch den Staat zu

tragen.

4.

Die Kostennote des amtlichen

Verteidigers für das Nachverfahren von total CHF 1'120.95 erscheint angemessen.

Sie ist zu bestätigen. Eine gesetzliche Grundlage für eine allfällige

Rückforderung resp. Nachforderung besteht nicht.

Demnach wird in Anwendung der Art. 34,

40, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 2, 46 Abs. 5, 47, 49 Abs. 1 und 51 StGB sowie Art.

392.

StPO erkannt:

1.

Es wird festgestellt, dass die Ziff.

IV./1. (Einstellung des Strafverfahrens wegen Ungehorsam des Schuldners im

Betreibungs- und Konkursverfahren, Ziff. 7 der Anklageschrift vom 24. Juli 2015),

IV./2. (Freisprüche von den Vorwürfen gemäss Ziff. 3, 6, 9, 17 [Teilvorhalt der

mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung] und 18 der Anklageschrift vom

24.

Juli 2015), IV./3. (Schuldsprüche hinsichtlich der Vorwürfe gemäss Ziff. 1,

2, 4, 5, 8, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17 [Teilvorhalt der versuchten

qualifizierten einfachen Körperverletzung], 19, 20, 21 und 22 der

Anklageschrift vom 24. Juli 2015), V./1. (teilweise, soweit nicht die

Zivilforderung von E.___ betreffend) - V./7. (betreffend Zivilforderungen und

Parteientschädigung) sowie V./12. (hinsichtlich der Höhe der Entschädigung des

amtlichen Verteidigers) des Urteils des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 31.

März 2017 in Rechtskraft erwachsen sind.

2.

A.___ wird freigesprochen vom Vorhalt

des Angriffs, angeblich begangen am 5. April 2014 (Ziff. 10 der Anklageschrift

vom 24. Juli 2015).

3.

A.___ wird verurteilt zu:

a) 41 Monaten

Freiheitsstrafe,

b) einer

Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten

Vollzuges bei einer Probezeit von 3 Jahren.

4.

a) A.___ werden 787 Tage Haft

(Untersuchungshaft und vorzeitiger Strafvollzug) an die Freiheitsstrafe

angerechnet.

b) Der

Antrag von A.___ auf Zusprechung einer Genugtuung (Entschädigung für Überhaft) wird

abgewiesen.

5.

Es wird festgestellt, dass zufolge

Zeitablaufs der mit Umwandlungsverfügung der Staatsanwaltschaft Solothurn vom

7.

Mai 2013 gewährte bedingte Vollzug für eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen

zu je CHF 40.00 nicht mehr widerrufen und die Probezeit nicht mehr

verlängert werden darf.

6.

Während der Probezeit ist für A.___

Bewährungshilfe angeordnet und es werden ihm die folgenden Weisungen erteilt:

- A.___

wird verpflichtet, sich nach Vorgabe von Dr. Willi Forster, Solothurn, einer

Alkoholabstinenzkontrolle zu unterziehen.

- A.___

wird verpflichtet, sich im Rahmen einer ambulanten psychiatrischen Behandlung

nach Vorgabe der behandelnden Ärzte zu Verlaufskontrollen einzufinden.

Nicht wahrgenommene

Termine sind umgehend der Bewährungshilfe zu melden.

7.

A.___ wird bei der Anerkennung behaftet,

E.___, , Schadenersatz in Höhe von CHF 325.00 zu schulden.

8.

Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers des Verurteilten A.___, Rechtsanwalt Reto Gasser, wurde für das

erstinstanzliche Verfahren rechtskräftig auf CHF 19‘217.75 (inkl. Auslagen

und MwSt) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat bezahlt.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten erlauben (Art. 135

Abs. 4 StPO).

9.

Die Kosten des Verfahrens vor

Amtsgericht Solothurn-Lebern von CHF 14'000.00, total CHF 27'500.00, hat A.___

im Umfang von CHF 17'662.45 zu bezahlen.

10.

Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers des Verurteilten A.___, Rechtsanwalt Reto Gasser, wird für das nachträgliche

Berufungsverfahren (Nachverfahren gemäss Art. 392 StPO) auf CHF 1'120.95 (inkl.

Auslagen und MwSt) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat

zu zahlen.

11.

Die Kosten des nachträglichen

Berufungsverfahrens (Nachverfahren gemäss Art. 392 StPO) sind vom Staat zu

tragen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30.

Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78.

ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend

Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b

StPO) im Rechtsmittelverfahren kann innert 10 Tagen seit Erhalt des

begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht

werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Marti Lupi

De Bruycker