STKAJ.2009.1
Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz
3. Februar 2010Deutsch5 min
Source so.ch
SOG 2010 Nr. 8
Art. 36 Abs. 1 lit. c JStG und Art. 1 Abs. 2 lit. j JStG,
§§ 190 ff. StPO-SO. Verjährung im Kassationsbeschwerdeverfahren. Im
Jugendstrafrecht verjährt die Strafverfolgung bei Übertretungen in einem Jahr.
Im Gegensatz zum Erwachsenenstrafrecht stoppt im Jugendstrafrecht ein innerhalb
der Verjährungsfrist ergangenes erstinstanzliches Urteil das Weiterlaufen der
Verjährungsfrist nicht. Beim ausserordentlichen Rechtsmittel der
Kassationsbeschwerde ruht die Verfolgungsverjährung während des kantonalen Kassationsbeschwerdeverfahrens.
Sachverhalt
Der Kassationsbeschwerdeführer, ein Jugendlicher, wurde vom
Jugendgerichtspräsidenten wegen Übertretungen schuldig gesprochen. Streitig war
unter anderem, ob die erhobenen Vorwürfe verjährt seien. Die Strafkammer des
Obergerichts sieht keinen Grund, im Bereich des Jugendstrafrechts von der
bisherigen Praxis in Verjährungsfragen im Kassationsbeschwerdeverfahren
abzuweichen.
Erwägungen
2.
b) Der Beschwerdeführer wurde der Verletzung einer Verkehrsregel,
des Inverkehrsetzens eines nicht vorschriftsgemäss ausgerüsteten Mofas sowie
des unberechtigten Verwendens eines Mofas zum Gebrauch schuldig gesprochen. Bei
diesen Delikten handelt es sich um Übertretungen. Die Strafverfolgung verjährt
demnach gestützt auf Art. 36 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Jugendstrafrecht
(JStG, SR 311.1) in einem Jahr. Im Gegensatz zum Erwachsenenstrafrecht stoppt
im Jugendstrafrecht ein innerhalb der Verjährungsfrist ergangenes erstinstanzliches
Urteil das Weiterlaufen der Verjährungsfrist nicht. Art. 97 Abs. 3
Strafgesetzbuch (StGB, SR 311) ist gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. j JStG
im Jugendstrafrecht nicht anwendbar (Hansueli Gürber/Christoph Hug/Patrizia
Schläfli in: Marcel A. Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.]: Basler Kommentar,
Strafrecht I, Art. 1 – 110 StGB, Jugendstrafgesetz, Basel 2007, N 10 zu Art. 36
JStG). (...).
c) Das Bundesgericht hat in einem neueren Entscheid zum Lauf
der Verfolgungsverjährung während eines (eidgenössischen) strafrechtlichen
Beschwerdeverfahrens Stellung genommen. Es hat dabei ausgeführt, es handle sich
bei der Beschwerde in Strafsachen, wie bei der früheren eidgenössischen
Nichtigkeitsbeschwerde, um ein unvollkommenes und damit um ein
ausserordentliches Rechtsmittel, welches auf eine «revisio in iure» sowie die
Überprüfung offenkundig falscher Sachverhaltsfeststellungen beschränkt sei. Es
führte weiter aus, es gebe keinen Grund, die Verfolgungsverjährung während
eines strafrechtlichen Beschwerdeverfahrens weiterlaufen zu lassen. Vielmehr
ruhe die Frist. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde verlängere sich die
Verfolgungsverjährungsfrist um die Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens.
Der Vorinstanz bleibe auf diese Weise zur erneuten Entscheidung gleich viel
Zeit, wie zwischen ihrer ersten Entscheidung und dem Verjährungseintritt
gelegen sei (BGE 6B_440/2008 vom 11. November 2008).
Das Bundesgericht bestätigt mit diesem Entscheid die Praxis,
welche das Obergericht unter dem bis zum 30. September 2002 (Inkrafttreten des
neuen Verjährungsrechts) geltenden Erwachsenenstrafrecht bei
Kassationsbeschwerden verfolgte. In SOG 1999 Nr. 28 stellte die Strafkammer des
Obergerichts fest, bei der kantonalen Kassationsbeschwerde handle es sich um
ein ausserordentliches Rechtsmittel, weil einerseits die Kognitionsbefugnis des
Obergerichts beschränkt sei (§ 190 Strafprozessordnung [StPO-SO, BGS
321.
]) und andererseits die Einreichung des Rechtsmittels zwar den Vollzug,
nicht aber die Rechtskraft des erstinstanzlichen Entscheides hemme (§ 191
StPO-SO). Entsprechend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die
Verfolgungsverjährung während eines kantonalen Kassationsbeschwerdeverfahrens
ruhe.
Entscheidend ist das letzte Urteil in der Sache, das mit
voller Kognition gefällt wird, und zwar das Datum des Urteils und nicht der
Zeitpunkt der Urteilseröffnung, der Zustellung oder der Ausfertigung der
Begründung. Ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel, das der höheren Instanz
freie Kognition bei Feststellung des Sachverhalts, Anwendung des materiellen Rechts
und Festsetzung der Sanktion gibt (Appellation/Berufung – das Verbot der
reformatio in peius stellt keine Einschränkung der Kognition in diesem Sinn
dar), lässt die Frist weiterlaufen (Stefan Trechsel: Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, N 8 und 10 vor Art. 97 StGB; Peter Müller in:
Marcel A. Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.]: Basler Kommentar, Strafrecht I,
Art. 1 – 110 StGB, Jugendstrafgesetz, 2. Aufl., Basel 2007, N 1 – 4 zu Art. 97
StGB).
Bei einem nur mit einem ausserordentlichen Rechtsmittel
angreifbaren Strafurteil handelt es sich um ein formell rechtskräftiges Urteil
(Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann: Schweizerisches Strafprozessrecht,
6.
Aufl., Basel etc. 2005, S. 422). Wenn innerhalb der Verjährungsfrist ein
formell rechtskräftiges Urteil ergeht, tritt die Verfolgungsverjährung nicht
ein (BGE 111 IV 87). Das Urteil des Jugendgerichtspräsidenten vom 22. April
2009.
erging innert Jahresfrist und erwuchs – da einzig mit dem ausserordentlichen
Rechtsmittel der Kassationsbeschwerde anfechtbar – formell in Rechtskraft. Die
einjährige Verjährungsfrist wurde damit eingehalten und ruht nun bis zum
Abschluss des Beschwerdeverfahrens.
d) Der Beschwerdeführer wendet ein, die geschilderte Praxis
könne unter neuem Recht nicht mehr zur Anwendung gelangen, da nicht
Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung nebeneinander laufen könnten und es
auch keinen verjährungsfreien Zwischenraum geben dürfe.
Hiezu ist zu bemerken, dass während des
Kassationsbeschwerdeverfahrens nach der dargestellten Praxis die
Verfolgungsverjährung ruht und die Vollstreckungsverjährung noch nicht begonnen
hat, da die Kassationsbeschwerde den Vollzug des angefochtenen Urteils hemmt (§
191.
StPO-SO und Art. 100 StGB). Es besteht deshalb während des
Beschwerdeverfahrens vielmehr eine «verjährungsfreie» Phase, welche allerdings
nur vorübergehender Natur ist. Wie erwähnt, verlängert sich bei einer
allfälligen Gutheissung einer Beschwerde die Frist der Verfolgungsverjährung um
die Zeit des Beschwerdeverfahrens. Der betroffene Beschwerdeführer wird damit
verjährungsrechtlich wieder in den Stand zur Zeit des erstinstanzlichen Urteils
versetzt und erleidet damit keinen Nachteil.
e) Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass kein Grund
ersichtlich ist, welcher im Bereich des Jugendstrafrechts für eine Abweichung
von der bisherigen Praxis bei Verjährungsfragen im
Kassationsbeschwerdeverfahren sprechen würde. Vielmehr entspricht diese Praxis
dem Charakter der Kassationsbeschwerde als unvollkommenes Rechtsmittel. Die
Rechtsmittelinstanz überprüft, ob das erstinstanzliche Gericht zum Zeitpunkt
seines Entscheides den Sachverhalt willkürfrei festgestellt und das Recht
richtig angewandt hat. Die Rechtsmittelinstanz nimmt damit eine Überprüfung zu
einem bestimmten Zeitpunkt vor, und ab diesem Zeitpunkt soll die
Verfolgungsverjährung nicht weiterlaufen. Diese Form der Überprüfung unterscheidet
sich ganz wesentlich von der Kognition in einem ordentlichen
Rechtsmittelverfahren, in welchem der erstinstanzliche Entscheid dahinfällt und
die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid fällt.
Obergericht Strafkammer, Urteil vom 3. Februar 2010
(STKAJ.2009.1)