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Entscheid

STKAJ.2009.1

Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz

3. Februar 2010Deutsch5 min

Source so.ch

Sachverhalt

Der Kassationsbeschwerdeführer, ein Jugendlicher, wurde vom

Jugendgerichtspräsidenten wegen Übertretungen schuldig gesprochen. Streitig war

unter anderem, ob die erhobenen Vorwürfe verjährt seien. Die Strafkammer des

Obergerichts sieht keinen Grund, im Bereich des Jugendstrafrechts von der

bisherigen Praxis in Verjährungsfragen im Kassationsbeschwerdeverfahren

abzuweichen.

Erwägungen

2.

b) Der Beschwerdeführer wurde der Verletzung einer Verkehrsregel,

des Inverkehrsetzens eines nicht vorschriftsgemäss ausgerüsteten Mofas sowie

des unberechtigten Verwendens eines Mofas zum Gebrauch schuldig gesprochen. Bei

diesen Delikten handelt es sich um Übertretungen. Die Strafverfolgung verjährt

demnach gestützt auf Art. 36 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Jugendstrafrecht

(JStG, SR 311.1) in einem Jahr. Im Gegensatz zum Erwachsenenstrafrecht stoppt

im Jugendstrafrecht ein innerhalb der Verjährungsfrist ergangenes erstinstanzliches

Urteil das Weiterlaufen der Verjährungsfrist nicht. Art. 97 Abs. 3

Strafgesetzbuch (StGB, SR 311) ist gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. j JStG

im Jugendstrafrecht nicht anwendbar (Hansueli Gürber/Christoph Hug/Patrizia

Schläfli in: Marcel A. Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.]: Basler Kommentar,

Strafrecht I, Art. 1 – 110 StGB, Jugendstrafgesetz, Basel 2007, N 10 zu Art. 36

JStG). (...).

c) Das Bundesgericht hat in einem neueren Entscheid zum Lauf

der Verfolgungsverjährung während eines (eidgenössischen) strafrechtlichen

Beschwerdeverfahrens Stellung genommen. Es hat dabei ausgeführt, es handle sich

bei der Beschwerde in Strafsachen, wie bei der früheren eidgenössischen

Nichtigkeitsbeschwerde, um ein unvollkommenes und damit um ein

ausserordentliches Rechtsmittel, welches auf eine «revisio in iure» sowie die

Überprüfung offenkundig falscher Sachverhaltsfeststellungen beschränkt sei. Es

führte weiter aus, es gebe keinen Grund, die Verfolgungsverjährung während

eines strafrechtlichen Beschwerdeverfahrens weiterlaufen zu lassen. Vielmehr

ruhe die Frist. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde verlängere sich die

Verfolgungsverjährungsfrist um die Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens.

Der Vorinstanz bleibe auf diese Weise zur erneuten Entscheidung gleich viel

Zeit, wie zwischen ihrer ersten Entscheidung und dem Verjährungseintritt

gelegen sei (BGE 6B_440/2008 vom 11. November 2008).

Das Bundesgericht bestätigt mit diesem Entscheid die Praxis,

welche das Obergericht unter dem bis zum 30. September 2002 (Inkrafttreten des

neuen Verjährungsrechts) geltenden Erwachsenenstrafrecht bei

Kassationsbeschwerden verfolgte. In SOG 1999 Nr. 28 stellte die Strafkammer des

Obergerichts fest, bei der kantonalen Kassationsbeschwerde handle es sich um

ein ausserordentliches Rechtsmittel, weil einerseits die Kognitionsbefugnis des

Obergerichts beschränkt sei (§ 190 Strafprozessordnung [StPO-SO, BGS

321.

]) und andererseits die Einreichung des Rechtsmittels zwar den Vollzug,

nicht aber die Rechtskraft des erstinstanzlichen Entscheides hemme (§ 191

StPO-SO). Entsprechend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die

Verfolgungsverjährung während eines kantonalen Kassationsbeschwerdeverfahrens

ruhe.

Entscheidend ist das letzte Urteil in der Sache, das mit

voller Kognition gefällt wird, und zwar das Datum des Urteils und nicht der

Zeitpunkt der Urteilseröffnung, der Zustellung oder der Ausfertigung der

Begründung. Ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel, das der höheren Instanz

freie Kognition bei Feststellung des Sachverhalts, Anwendung des materiellen Rechts

und Festsetzung der Sanktion gibt (Appellation/Berufung – das Verbot der

reformatio in peius stellt keine Einschränkung der Kognition in diesem Sinn

dar), lässt die Frist weiterlaufen (Stefan Trechsel: Schweizerisches

Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, N 8 und 10 vor Art. 97 StGB; Peter Müller in:

Marcel A. Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.]: Basler Kommentar, Strafrecht I,

Art. 1 – 110 StGB, Jugendstrafgesetz, 2. Aufl., Basel 2007, N 1 – 4 zu Art. 97

StGB).

Bei einem nur mit einem ausserordentlichen Rechtsmittel

angreifbaren Strafurteil handelt es sich um ein formell rechtskräftiges Urteil

(Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann: Schweizerisches Strafprozessrecht,

6.

Aufl., Basel etc. 2005, S. 422). Wenn innerhalb der Verjährungsfrist ein

formell rechtskräftiges Urteil ergeht, tritt die Verfolgungsverjährung nicht

ein (BGE 111 IV 87). Das Urteil des Jugendgerichtspräsidenten vom 22. April

2009.

erging innert Jahresfrist und erwuchs – da einzig mit dem ausserordentlichen

Rechtsmittel der Kassationsbeschwerde anfechtbar – formell in Rechtskraft. Die

einjährige Verjährungsfrist wurde damit eingehalten und ruht nun bis zum

Abschluss des Beschwerdeverfahrens.

d) Der Beschwerdeführer wendet ein, die geschilderte Praxis

könne unter neuem Recht nicht mehr zur Anwendung gelangen, da nicht

Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung nebeneinander laufen könnten und es

auch keinen verjährungsfreien Zwischenraum geben dürfe.

Hiezu ist zu bemerken, dass während des

Kassationsbeschwerdeverfahrens nach der dargestellten Praxis die

Verfolgungsverjährung ruht und die Vollstreckungsverjährung noch nicht begonnen

hat, da die Kassationsbeschwerde den Vollzug des angefochtenen Urteils hemmt (§

191.

StPO-SO und Art. 100 StGB). Es besteht deshalb während des

Beschwerdeverfahrens vielmehr eine «verjährungsfreie» Phase, welche allerdings

nur vorübergehender Natur ist. Wie erwähnt, verlängert sich bei einer

allfälligen Gutheissung einer Beschwerde die Frist der Verfolgungsverjährung um

die Zeit des Beschwerdeverfahrens. Der betroffene Beschwerdeführer wird damit

verjährungsrechtlich wieder in den Stand zur Zeit des erstinstanzlichen Urteils

versetzt und erleidet damit keinen Nachteil.

e) Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass kein Grund

ersichtlich ist, welcher im Bereich des Jugendstrafrechts für eine Abweichung

von der bisherigen Praxis bei Verjährungsfragen im

Kassationsbeschwerdeverfahren sprechen würde. Vielmehr entspricht diese Praxis

dem Charakter der Kassationsbeschwerde als unvollkommenes Rechtsmittel. Die

Rechtsmittelinstanz überprüft, ob das erstinstanzliche Gericht zum Zeitpunkt

seines Entscheides den Sachverhalt willkürfrei festgestellt und das Recht

richtig angewandt hat. Die Rechtsmittelinstanz nimmt damit eine Überprüfung zu

einem bestimmten Zeitpunkt vor, und ab diesem Zeitpunkt soll die

Verfolgungsverjährung nicht weiterlaufen. Diese Form der Überprüfung unterscheidet

sich ganz wesentlich von der Kognition in einem ordentlichen

Rechtsmittelverfahren, in welchem der erstinstanzliche Entscheid dahinfällt und

die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid fällt.

Obergericht Strafkammer, Urteil vom 3. Februar 2010

(STKAJ.2009.1)