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Entscheid

STKAS.2001.10

Widerhandlung gegen die kantonale Bauverordnung

18. April 2002Deutsch4 min

Source so.ch

Sachverhalt

B. wurde vom Untersuchungsrichter wegen Verstosses gegen die

Bauvorschriften (§ 153 Abs. 1 Planungs- und Baugesetz, PBG, BGS 711.1; § 12 und

68 Kantonale Bauverordnung, KBV, BGS 711.61) zu einer Busse von Fr. 200.--

verurteilt. Gegen diesen Entscheid liess der Beschuldigte durch seinen

Rechtsvertreter Einsprache erheben. Weil die Einsprache nicht unterzeichnet war

und keine Anwaltsvollmacht beilag, überwies der Untersuchungsrichter die Akten

dem Gerichtspräsidenten zur Prüfung der Gültigkeit der Einsprache. Der

Rechtsvertreter von B. beantragte sodann, die irrtümlich nicht unterzeichnete

Einsprache zur Verbesserung zurückzuweisen. Der Gerichtspräsident trat auf die

Einsprache ein, setzte eine Frist zur Begründung, bewilligte zwei

Fristerstreckungen und lud zur Hauptverhandlung vor. Er verurteilte B. zu einer

Busse von Fr. 2'000.--. Die Strafkammer stellt fest, dass das vorinstanzliche

Urteil wegen Verletzung des Anklageprinzips nichtig ist und tritt auf die

Kassationsbeschwerde nicht ein.

Erwägungen

3.

Wird das Anklageprinzip durch ein Gericht nicht beachtet,

fehlt es an einer Prozessvoraussetzung (Niklaus Schmid: Strafprozessrecht,

Zürich 1997, § 34 N 537). „Das Wesen der Prozessvoraussetzungen liegt darin,

dass von ihrer Erfüllung die Zulässigkeit der Einleitung und Durchführung eines

Strafverfahrens abhängt. Daraus folgt, dass sie vom befassten

Strafverfolgungsorgan in allen Verfahrensstadien vorweg und laufend sowie von

Amtes wegen zu prüfen und zu berücksichtigen sind“ (Schmid, a.a.O., § 33 N

532). Die vorliegende Nichtbeachtung des Anklageprinzips ist von Amtes wegen zu

berücksichtigen. Es ist festzustellen, dass es vorliegend an der Prozessvoraussetzung

der Beachtung des Anklageprinzips fehlt. Es verhält sich nicht so, dass es in

einzelnen Komponenten verletzt wäre, wofür allenfalls eine Rüge seitens des

Betroffenen erwartet werden müsste und der Mangel in einem späteren Stadium des

Verfahrens geheilt werden könnte (BGE 112 Ia 5 ff., 122 II 286), sondern die

Anklage fehlt vollständig. Wie bereits festgestellt, ist es nicht zulässig,

ersatzweise auf die (dahingefallene) Strafverfügung zurückzugreifen. Der

Gerichtspräsident hat ein Urteil gefällt, obwohl keine Anklage vorlag. Darin

liegt ein derart grundlegender Verstoss gegen den erwähnten

Verfahrensgrundsatz, dass auch im Kassationsbeschwerdeverfahren von Amtes wegen

das Fehlen der Prozessvoraussetzung und die Nichtigkeit des Urteils

festzustellen ist. Auf die Kassationsbeschwerde ist nicht einzutreten.

In der Doktrin wird zwischen bloss momentanen bzw. zu

beseitigenden Hindernissen und Prozessvoraussetzungen unterschieden, die

definitiv nicht zu erfüllen sind. Aus dem Charakter der verschiedenen

Prozessvoraussetzungen bzw. -hindernisse ergibt sich, dass solche mit absoluter

und solche mit relativer Sperrwirkung zu unterscheiden sind. Jene mit absoluter

Sperrwirkung haben zur Folge, dass die trotz Fehlens vorgenommenen

Prozesshandlungen nichtig sind, so z. B. wenn ein Verhandlungsunfähiger

einvernommen wird. Sind Prozessvoraussetzungen mit relativer Sperrwirkung nicht

erfüllt, so hat dies nicht die Nichtigkeit der Prozesshandlung zur Folge. Es

ist nur nicht möglich, das Verfahren weiterzuführen und den Täter zu

verurteilen. Dies ist etwa der Fall, wenn ein Strafantrag noch nicht gestellt

ist oder wenn die Delegation bei Delikten der Bundesstrafgerichtsbarkeit bzw.

die Ermächtigung bei Delikten von Bundesbeamten noch nicht vorliegt (Schmid,

a.a.O., § 33 N 533 ff.). Das Gericht muss dafür besorgt sein, dass die

positiven Prozessvoraussetzungen geschaffen, bzw. ihre Mängel behoben und die

negativen Prozessvoraussetzungen beseitigt werden, soweit dies möglich ist.

Liegt ein dauerndes Prozesshindernis vor, so darf kein Urteil in der Sache

ergehen (Robert Hauser/Erhard Schweri: Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel

1999, § 41 N 14 f.).

Im vorliegenden Fall ist zwar aus den dargelegten Gründen

die Nichtigkeit des Urteils vom 4.5.2001 festzustellen, es liegt jedoch kein

dauerndes Prozesshindernis vor, welches nicht beseitigt werden könnte. Es ist

möglich, dass der Mangel der fehlenden Anklage nachträglich behoben wird.

Allerdings ist festzustellen, dass das Strafverfahren von jenem Moment an, als

sich der Gerichtspräsident in materieller Hinsicht damit zu befassen begann

(d.h. als er mehr tat, als die Gültigkeit der Einsprache zu prüfen), sich

ausserhalb des im solothurnischen Strafprozessrecht vorgesehenen Verfahrens

abspielte. Insbesondere führte der dafür zuständige Untersuchungsrichter keine

Voruntersuchung durch, was folgerichtig dazu führte, dass er sie auch nicht mit

der Schlussverfügung, der Anklage abschloss. Es drängt sich auf, nach der

Behebung des Mangels der fehlenden Anklage auch dem Umstand Rechnung zu tragen,

dass die vom Gerichtspräsidenten vorgenommenen Untersuchungshandlungen allesamt

nichtig sind. Soweit notwendig, sind sie zu wiederholen. (...)

Obergericht Strafkammer, Urteil vom 18. April 2002 (STKAS.2001.10)