STKAS.2001.10
Widerhandlung gegen die kantonale Bauverordnung
18. April 2002Deutsch4 min
Source so.ch
SOG 2002 Nr. 19
Anklageprinzip. Wird eine Strafe verhängt, ohne
dass eine Schlussverfügung vorliegt, fehlt eine Prozessvoraussetzung. Das
Urteil ist nichtig. Auf ein Rechtsmittel ist nicht einzutreten; die Akten sind
der Vorinstanz zurückzugeben, damit sie den Untersuchungsrichter anweist, eine
Schlussverfügung zu erlassen und das Verfahren ordnungsgemäss zu überweisen.
Die Prozesshandlungen der ersten Instanz sind zu wiederholen.
Sachverhalt
B. wurde vom Untersuchungsrichter wegen Verstosses gegen die
Bauvorschriften (§ 153 Abs. 1 Planungs- und Baugesetz, PBG, BGS 711.1; § 12 und
68 Kantonale Bauverordnung, KBV, BGS 711.61) zu einer Busse von Fr. 200.--
verurteilt. Gegen diesen Entscheid liess der Beschuldigte durch seinen
Rechtsvertreter Einsprache erheben. Weil die Einsprache nicht unterzeichnet war
und keine Anwaltsvollmacht beilag, überwies der Untersuchungsrichter die Akten
dem Gerichtspräsidenten zur Prüfung der Gültigkeit der Einsprache. Der
Rechtsvertreter von B. beantragte sodann, die irrtümlich nicht unterzeichnete
Einsprache zur Verbesserung zurückzuweisen. Der Gerichtspräsident trat auf die
Einsprache ein, setzte eine Frist zur Begründung, bewilligte zwei
Fristerstreckungen und lud zur Hauptverhandlung vor. Er verurteilte B. zu einer
Busse von Fr. 2'000.--. Die Strafkammer stellt fest, dass das vorinstanzliche
Urteil wegen Verletzung des Anklageprinzips nichtig ist und tritt auf die
Kassationsbeschwerde nicht ein.
Erwägungen
3.
Wird das Anklageprinzip durch ein Gericht nicht beachtet,
fehlt es an einer Prozessvoraussetzung (Niklaus Schmid: Strafprozessrecht,
Zürich 1997, § 34 N 537). „Das Wesen der Prozessvoraussetzungen liegt darin,
dass von ihrer Erfüllung die Zulässigkeit der Einleitung und Durchführung eines
Strafverfahrens abhängt. Daraus folgt, dass sie vom befassten
Strafverfolgungsorgan in allen Verfahrensstadien vorweg und laufend sowie von
Amtes wegen zu prüfen und zu berücksichtigen sind“ (Schmid, a.a.O., § 33 N
532). Die vorliegende Nichtbeachtung des Anklageprinzips ist von Amtes wegen zu
berücksichtigen. Es ist festzustellen, dass es vorliegend an der Prozessvoraussetzung
der Beachtung des Anklageprinzips fehlt. Es verhält sich nicht so, dass es in
einzelnen Komponenten verletzt wäre, wofür allenfalls eine Rüge seitens des
Betroffenen erwartet werden müsste und der Mangel in einem späteren Stadium des
Verfahrens geheilt werden könnte (BGE 112 Ia 5 ff., 122 II 286), sondern die
Anklage fehlt vollständig. Wie bereits festgestellt, ist es nicht zulässig,
ersatzweise auf die (dahingefallene) Strafverfügung zurückzugreifen. Der
Gerichtspräsident hat ein Urteil gefällt, obwohl keine Anklage vorlag. Darin
liegt ein derart grundlegender Verstoss gegen den erwähnten
Verfahrensgrundsatz, dass auch im Kassationsbeschwerdeverfahren von Amtes wegen
das Fehlen der Prozessvoraussetzung und die Nichtigkeit des Urteils
festzustellen ist. Auf die Kassationsbeschwerde ist nicht einzutreten.
In der Doktrin wird zwischen bloss momentanen bzw. zu
beseitigenden Hindernissen und Prozessvoraussetzungen unterschieden, die
definitiv nicht zu erfüllen sind. Aus dem Charakter der verschiedenen
Prozessvoraussetzungen bzw. -hindernisse ergibt sich, dass solche mit absoluter
und solche mit relativer Sperrwirkung zu unterscheiden sind. Jene mit absoluter
Sperrwirkung haben zur Folge, dass die trotz Fehlens vorgenommenen
Prozesshandlungen nichtig sind, so z. B. wenn ein Verhandlungsunfähiger
einvernommen wird. Sind Prozessvoraussetzungen mit relativer Sperrwirkung nicht
erfüllt, so hat dies nicht die Nichtigkeit der Prozesshandlung zur Folge. Es
ist nur nicht möglich, das Verfahren weiterzuführen und den Täter zu
verurteilen. Dies ist etwa der Fall, wenn ein Strafantrag noch nicht gestellt
ist oder wenn die Delegation bei Delikten der Bundesstrafgerichtsbarkeit bzw.
die Ermächtigung bei Delikten von Bundesbeamten noch nicht vorliegt (Schmid,
a.a.O., § 33 N 533 ff.). Das Gericht muss dafür besorgt sein, dass die
positiven Prozessvoraussetzungen geschaffen, bzw. ihre Mängel behoben und die
negativen Prozessvoraussetzungen beseitigt werden, soweit dies möglich ist.
Liegt ein dauerndes Prozesshindernis vor, so darf kein Urteil in der Sache
ergehen (Robert Hauser/Erhard Schweri: Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel
1999, § 41 N 14 f.).
Im vorliegenden Fall ist zwar aus den dargelegten Gründen
die Nichtigkeit des Urteils vom 4.5.2001 festzustellen, es liegt jedoch kein
dauerndes Prozesshindernis vor, welches nicht beseitigt werden könnte. Es ist
möglich, dass der Mangel der fehlenden Anklage nachträglich behoben wird.
Allerdings ist festzustellen, dass das Strafverfahren von jenem Moment an, als
sich der Gerichtspräsident in materieller Hinsicht damit zu befassen begann
(d.h. als er mehr tat, als die Gültigkeit der Einsprache zu prüfen), sich
ausserhalb des im solothurnischen Strafprozessrecht vorgesehenen Verfahrens
abspielte. Insbesondere führte der dafür zuständige Untersuchungsrichter keine
Voruntersuchung durch, was folgerichtig dazu führte, dass er sie auch nicht mit
der Schlussverfügung, der Anklage abschloss. Es drängt sich auf, nach der
Behebung des Mangels der fehlenden Anklage auch dem Umstand Rechnung zu tragen,
dass die vom Gerichtspräsidenten vorgenommenen Untersuchungshandlungen allesamt
nichtig sind. Soweit notwendig, sind sie zu wiederholen. (...)
Obergericht Strafkammer, Urteil vom 18. April 2002 (STKAS.2001.10)