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Entscheid

STKAS.2001.17

Strassenverkehrsgesetz

21. Mai 2003Deutsch13 min

Source so.ch

Sachverhalt

Der Amtsgerichtspräsident verurteilte W. wegen Verletzung

von Verkehrsregeln, begangen durch Überholen im Bereich einer

Strassenverzweigung sowie wegen Mangels an Aufmerksamkeit zu einer Busse von

Fr. 180.-- und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von Fr. 540.--. Das

Obergericht hiess die Kassationsbeschwerde des Beschuldigten gut und hob das

Urteil des Gerichtspräsidenten auf. Nach der Kassation eines erstinstanzlichen

Urteils entscheidet das Obergericht in der Sache selbst: Die Schlussverfügung

wirft dem Beschuldigten vor, er habe am 23. Mai 2000 mit seinem Personenwagen

mit Anhänger vor einer Strasseneinmündung zwei Radfahrer überholt, obschon

diese Einmündung unübersichtlich sei. Dadurch sei der Beschuldigte zu wenig

rechts gefahren (die Bremsspur habe 1,9 m vom rechten Fahrbahnrand entfernt

begonnen) und habe deshalb sowie wegen Mangels an Aufmerksamkeit mit einem nach

rechts einbiegenden Personenwagen eine Kollision verursacht.

Erwägungen

5.

a) Der Lenker muss gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG

(Strassenverkehrsgesetz, SR 741.01) sein Fahrzeug ständig so beherrschen, dass

er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Er muss mit anderen Worten

jederzeit in der Lage sein, in der jeweils erforderlichen Weise auf das

Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu

reagieren (BGE 120 IV 65 E. 2). Dazu gehört nach Art. 3 Abs. 1 VRV (Verkehrsregelverordnung,

SR 741.11), dass der Lenker seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr

zuwendet. Das Mass der Aufmerksamkeit richtet sich nach den gesamten Umständen,

namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht

und den voraussehbaren Gefahrenquellen (BGE 116 IV 230 E. 2, 120 IV 65 E. 2).

b) Nach dem Akkusationsprinzip

bestimmt die Anklage den Gegenstand des

Strafverfahrens (Niklaus Schmid: Strafprozessrecht, Zürich 1997, N 145; Robert

Hauser / Erhard Schweri: Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel 1997, § 50 N

6/8; BGE 126 I 19 E. 2a). Der Anklageschrift kommt sowohl eine Umgrenzungs- als

auch eine Informationsfunktion zu (BGE 120 IV 354). Einerseits darf das Gericht

seinem Schuldspruch nur einen Lebensvorgang zu Grunde legen, der von der

Anklage erfasst ist (Schmid, a.a.O., N 148; Hauser/Schweri, a.a.O.).

Andererseits ist der Beschuldigte im Interesse einer wirksamen Verteidigung

davor zu bewahren, vor Gericht oder gar erst im ausgefällten Urteil überraschend

mit Vorhalten konfrontiert zu werden, von denen er bis dahin keine Kenntnis

hatte (Schmid, a.a.O., N 148; Hauser/Schweri, a.a.O., N 7). Dem Betroffenen ist

das rechtliche Gehörs zu gewähren, bevor ein ihn belastender Entscheid ergeht

(BGE 116 Ia 458). Im Kanton Solothurn wird die Anklageschrift, sofern nicht der

Staatsanwalt Anklage erhebt, durch die Schlussverfügung des Untersuchungsrichters

verkörpert, mit welcher er den Fall dem Gericht zur Beurteilung überweist.

Diese Verfügung hat gemäss § 97 Abs. 2 StPO (Strafprozessordnung, BGS 321.1)

eine Umschreibung des Sachverhaltes zu enthalten. Dieser Sachverhalt muss so

präzis sein, dass die Vorhalte genügend konkretisiert sind (BGE 126 I 19), d.h.

es ist anzugeben, welche Vorgänge den einzelnen Merkmalen des betreffenden

Straftatbestandes entsprechen (BGE 120 IV 355). Es genügt nicht, wenn sich der

Vorhalt lediglich aus den Akten ergibt (SOG 1996, Nr. 22). Eine Ausdehnung des

Verfahrens durch das Gericht auf abweichende Sachverhalte ist nach § 115 Abs. 2

StPO lediglich vor erster Instanz möglich, und auch dies nur bei ausdrücklichem

Einverständnis des Beschuldigten.

Die Schlussverfügung

erwähnt zwar den Tatbestand der mangelnden Aufmerksamkeit, doch lässt sich ihr

nicht entnehmen, welches Verhalten des Beschuldigten diesem Vorhalt zu Grunde

liegen soll. So wird insbesondere nirgends gesagt, der Beschuldigte habe es

unterlassen, einen Blick in Richtung der Einmündung zu werfen, wie dies der

Gerichtspräsident anzunehmen scheint. Die blosse Nennung von Art. 3 Abs. 1 VRV

und Art. 31 Abs. 1 i.V.m. 90 Ziff. 1 SVG in der Schlussverfügung, ohne dass

dazu ein konkreter Sachverhalt fixiert würde, genügt nicht. Im Übrigen ist

darauf hinzuweisen, dass Art. 90 Ziff. 1 SVG eine Blankettstrafnorm darstellt,

welche nur bei Verletzung einer bestimmten Verkehrsregel Anwendung findet.

Verschiedene Verkehrsverstösse sind jedoch in der Regel keine gleichartigen

Erscheinungsformen derselben Tat (BGE 126 I 24). Das Überholen im Bereich einer

Verzweigung resp. das ungenügende Rechtsfahren einerseits und der Mangel an

Aufmerksamkeit andererseits können zwar zum gleichen Ergebnis, einer Kollision,

führen, sind jedoch unterschiedliche Verhaltensweisen; es geht mit anderen

Worten nicht um eine abweichende rechtliche Beurteilung des gleichen Sachverhaltes.

Da der Gerichtspräsident das Verfahren auch nie formell ausgedehnt hat, lässt

sich ein Schuldspruch wegen mangelnder Aufmerksamkeit nicht auf die vorliegende

Anklage stützen; hinzu kommt, dass sich aus dem Beweisergebnis ohnehin keine

Hinweise auf ein entsprechendes Fehlverhalten des Beschuldigten ergeben. Dieser

ist daher insoweit freizusprechen.

6.

a) Gemäss Art. 35 Abs. 4 SVG ist das Überholen auf einer

Strassenverzweigung nur dann gestattet, wenn diese übersichtlich ist und das

Vortrittsrecht anderer Verkehrsteilnehmer nicht beeinträchtigt wird. Laut Art.

11.

Abs. 4 VRV wiederum darf der Fahrzeugführer im Bereich einer

Strassenverzweigung, bei welcher er die einmündenden Strassen nicht überblicken

kann, nur dann überholen, wenn er sich auf einer Strasse mit Vortrittsrecht

befindet oder der Verkehr durch die Polizei resp. Lichtsignale geregelt ist. Im

Übrigen hat nach Art. 36 Abs. 2 SVG auf Strassenverzweigungen grundsätzlich das

von rechts kommende Fahrzeug Vortritt. Fahrzeuge auf einer gekennzeichneten

Hauptstrasse haben jedoch auch dann Vortritt, wenn sie von links kommen.

Vorbehalten bleibt die Regelung durch Signale oder die Polizei.

Art. 1 Abs. 8 Satz 1 VRV definiert Verzweigungen als

Kreuzungen, Gabelungen oder Einmündungen von Fahrbahnen. Art. 1 Abs. 8 Satz 2

VRV listet allerdings - in nicht abschliessender Weise - eine Reihe von

Ausnahmen zu diesem Grundsatz auf. Demnach stellt namentlich das

Zusammentreffen von Rad- oder Feldwegen sowie von Garage-, Parkplatz-, Fabrik-

und Hofausfahrten mit der Fahrbahn keine Verzweigung dar, mit der Folge, dass

die Regeln zum Überholen auf Verzweigungen sowie zum Rechtsvortritt hier nicht

gelten; wer aus einem Rad- oder Feldweg, einer Ausfahrt oder einem Parkplatz

auf eine Strasse fährt, muss vielmehr deren Benützern gemäss Art. 15 Abs. 3 VRV

den Vortritt gewähren. Der Sinn der Ausnahmeregelung von Art. 1 Abs. 8 Satz 2

VRV besteht darin, dass der Verkehr auf Durchgangsstrassen, welche Ortschaften

oder grössere Ortsteile verbinden, nicht durch Verzweigungen behindert werden

soll, die für den Motorfahrzeugverkehr praktisch keine oder nur eine geringe

Bedeutung haben (Pra 2001, Nr. 106). Liegt keine der ausdrücklich genannten Ausnahmen

vor, so ist zu berücksichtigen, welche Bedeutung ein Weg für den allgemeinen

Fahrverkehr hat, insbesondere im Vergleich zu der Strasse, mit der er

zusammentrifft. Die Anwendung von Art. 1 Abs. 8 Satz 2 VRV rechtfertigt sich

mit anderen Worten nur dann, wenn eine Durchgangstrasse mit einer Seiten- oder

Nebenstrasse ohne Durchgangsverkehr und ohne nennenswerte Verkehrsbedeutung

zusammentrifft; lediglich unterschiedliche Verkehrsverhältnisse genügen nicht

(a.a.O., Erw. 2b). So sind Strässchen, die nur bestimmten Personen zugänglich

sind oder – wie bei Sackgassen – nur wenige Häuser erschliessen, von so

untergeordneter Bedeutung, dass bei ihrer Einmündung in eine Durchgangsstrasse

keine Verzweigung vorliegt. Im Interesse der Verkehrssicherheit müssen die

Ausnahmen nach Art. 1 Abs. 8 Satz 2 VRV aber auf Fälle beschränkt bleiben, die

auch ohne Signalisation, selbst für Ortsunkundige und bei erschwerten

Sichtverhältnissen, zweifelsfrei erkennbar sind (a.a.O., Erw. 2a/bb). Bedeutsam

sind damit die Grösse, bauliche Ausgestaltung und offensichtliche Zweckbestimmung

der zusammentreffenden Strassen (Klaus Hütte: Das Vortrittsrecht, in:

Strassenverkehrsrechts-Tagung, Freiburg 1986, S. 18).

Beim X.-weg handelt es sich um keinen Feldweg, ist er doch

geteert (BGE 117 IV 501). Mit 3,05 m ist er zwar etwas weniger breit als die

Y.-strasse, doch keineswegs so schmal, dass man ihn schon von daher als

eindeutig untergeordnet betrachten könnte; im Übrigen ist auch die Y.-strasse

nicht derart breit, dass sie eine Mittellinie aufweisen würde. Andererseits

stellt der X.-weg kein reines Zubringersträsschen dar, geschweige denn eine

blosse Ausfahrt: Wie festgestellt, gabelt er sich nicht weit von der Einmündung

in zwei Wege; der eine gestattet die Durchfahrt zur T.-strasse, d.h. der

nächsten Hauptstrasse, der andere führt in Richtung B. und steht dem Landwirtschaftsverkehr

offen. Somit lässt sich nicht sagen, auf dem X.-weg könne kein Verkehr

entstehen (vgl. BGE 117 IV 502); er wird denn auch oft von Velofahrern benützt.

Das äussere Erscheinungsbild verbietet daher den Schluss, der X.-weg spiele

praktisch keine Rolle für den Verkehr. Bei der Einmündung in die Y.-strasse

handelt es sich daher schon aus diesem Grund um eine Verzweigung im Sinne von

Art. 1 Abs. 8 Satz 1 VRV; ob die Y.-strasse eine Durchgangsstrasse oder bloss

eine Quartierstrasse darstellt, kann folglich offen bleiben (Pra 2001, Nr.

106).

b) Die vorliegende Verzweigung ist unübersichtlich, denn

eine Hecke verwehrt von der Y.-strasse aus den ungehinderten Blick in den

X.-weg. Ein Überholen in diesem Bereich war somit nur dann zulässig, wenn sich

der Beschuldigte auf einer Strasse mit Vortrittsrecht gemäss Art. 11 Abs. 4 VRV

befand. Mit dieser Formulierung könnte einerseits ein „absolutes“

Vortrittsrecht gemeint sein, das allen Verkehrsteilnehmern auf der fraglichen

Strasse gegenüber einbiegenden Fahrzeugen zukommt, z.B. bei einer Hauptstrasse

im Verhältnis zu einer Nebenstrasse. Bei gleichwertigen Strassen wiederum kann

die eine durch Signalisation zur Strasse mit Vortritt werden, z.B. wenn die

andere Strasse bei der Einmündung mit den Signalen „Stop“ (3.01) oder „Kein

Vortritt“ (3.02) versehen ist (René Schaffhauser: Grundriss des schweizerischen

Strassenverkehrsrechts, Bern 2002, N 853 f.). Andererseits könnte es sich in

Art. 11 Abs. 4 VRV auch um ein „relatives“ Vortrittsrecht handeln, das einem

bestimmten Verkehrsteilnehmer auf der Strasse zukommt. Dies ist namentlich dann

der Fall, wenn jemand gegenüber einer von links einmündenden Strasse mangels

anderer Signalisation den Rechtsvortritt geniesst.

Betrachtet man den Wortlaut des Gesetzes, so deutet die

Formulierung „Strasse mit Vortrittsrecht“ eher darauf hin, dass nur ein

„absolutes“ Vortrittsrecht im oben beschriebenen Sinn gemeint ist. Hätte der

Gesetzgeber auch das „relative“ Vortrittsrecht erfassen wollen, so hätte er

einfach vorsehen können, dass der Fahrzeugführer auf einer unübersichtlichen

Verzweigung überholen darf, wenn ihm gegenüber den einmündenden Strassen der

Vortritt zusteht. Diese Überlegung deckt sich damit, dass das Strassenverkehrsgesetz

an anderer Stelle das „relative“ Vortrittsrecht des einzelnen Verkehrsteilnehmers

dadurch umschreibt, dass es den Vortritt dem „Fahrzeug“ zuweist. So haben nach

Art. 36 Abs. 2 SVG die auf Verzweigungen von rechts kommenden Fahrzeuge den

Vortritt, während gemäss Art. 36 Abs. 3 SVG beim Linksabbiegen den

entgegenkommenden Fahrzeugen der Vortritt zu lassen ist. Demgegenüber regelt

Art. 15 Abs. 2 VRV den Fall, dass zwei oder mehr Strassen mit dem Signal „Stop“

oder „Kein Vortritt“ am gleichen Ort in eine Strasse mit Vortrittsrecht münden.

Das Gesetz spricht demnach hier, wo der Vortritt auf einer besonderen

Signalisation beruht, ausdrücklich vom Vortrittsrecht der Strasse und nicht der

Fahrzeuge auf dieser Strasse. Dies deutet darauf hin, dass die gleichlautende

Wendung „Strasse mit Vortrittsrecht“ in Art. 11 Abs. 4 VRV auch so zu verstehen

ist und sich nur auf Fälle mit „absolutem“ Vortrittsrecht bezieht.

Systematisch betrachtet ist Art. 11 Abs. 4 VRV eine

Ausführungsbestimmung zu Art. 35 Abs. 4 SVG, der das Überholen auf

unübersichtlichen Verzweigungen verbietet. Art. 11 Abs. 4 VRV sieht indes eine

Ausnahme von diesem Grundsatz vor, indem im Falle eines Vortrittsrechts des

Überholenden keine Übersichtlichkeit erforderlich ist. Um Art. 35 Abs. 4 SVG

nicht obsolet zu machen, ist Art. 11 Abs. 4 VRV eng zu interpretieren, was nahe

legt, die relativ häufigen Fälle des Rechtsvortritts auszuschliessen. Dies

würde denn auch der Verkehrssicherheit dienen und damit Sinn und Zweck des Gesetzes

entsprechen: Ein Überholmanöver birgt stets ein erhöhtes Risiko, welches sich

auf einer Verzweigung wegen des Querverkehrs noch beträchtlich vergrössert (s.

PKG 1975 Nr. 33); um so näher liegt es, ein Überholen auf unübersichtlichen

Verzweigungen möglichst weit einzuschränken. Andere Bestimmungen des Gesetzes

weisen ebenfalls in diese Richtung. So sieht Art. 14 Abs. 5 VRV vor, dass die

Lenker besonders vorsichtig fahren und sich über den Vortritt verständigen

müssen, wenn eine nicht geregelte Situation vorliegt. Dies ist namentlich dann

der Fall, wenn auf einer Verzweigung – ohne Signalisation, funktionierende

Ampel oder Verkehrsregelung durch die Polizei - zugleich aus allen Richtungen

Fahrzeuge eintreffen, denn jeder der Lenker könnte zwar gegenüber einem der

anderen den Rechtsvortritt beanspruchen, aber jeder von ihnen ist zugleich

verpflichtet, einem der anderen den Rechtsvortritt zu gewähren. Ein Lenker, der

in dieser Situation überholt, kann der Pflicht zur besonderen Vorsicht und

Verständigung mit den anderen Lenkern nicht nachkommen. Art. 35 Abs. 2 SVG

wiederum bestimmt, dass beim Überholen der benötigte Raum frei und übersichtlich

sein muss. Frei ist der Raum aber nicht schon dann, wenn keine Hindernisse

vorhanden sind, sondern nur, wenn auch nicht mit dem Auftauchen von

Hindernissen gerechnet werden muss, bevor das Manöver abgeschlossen ist

(Schaffhauser, a.a.O., N 722). Vor diesem Hintergrund kann das Überholen auf

unübersichtlichen Verzweigungen nur dann erlaubt sein, wenn der Lenker davon

ausgehen darf, dass er nicht in eine Lage nach Art. 14 Abs. 5 VRV gerät, in der

eine Verständigung über das Vortrittsrecht erforderlich ist. Dies ist aber nur

bei einem „absoluten“ Vortrittsrecht gegenüber den einmündenden Strassen

gewährleistet, nicht jedoch bei blossem Rechtsvortritt. Auch von daher ist eine

restriktive Auslegung von Art. 11 Abs. 4 VRV unter Ausschluss des „relativen“

Vortrittsrechts angezeigt.

Die bis am 30. April 1989 geltende Fassung von Art. 11 Abs.

4.

VRV verwendete statt „Strasse mit Vortrittsrecht“ den Begriff „Hauptstrasse“.

In den Materialien finden sich keine Hinweise für die Gründe dieser Änderung,

welche vom Wortlaut her als eine Ausweitung auf weitere Vortrittsfälle

erscheint. Allerdings wurde bereits Art. 11 Abs. 4 a.F. VRV ausdehnend

interpretiert. So meinte Schaffhauser (Grundriss des schweizerischen

Strassenverkehrsrechts, Bern 1984, N 552), dass die Beschränkung auf

Hauptstrassen zu eng und es unerheblich sei, aus welchem Grund die Benützer

einer einmündenden Strasse keinen Vortritt haben, sofern es sich nicht um eine

Verzweigung mit reinem Rechtsvortritt handle; daran hielt Schaffhauser auch

nach der Revision fest (Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts,

Bern 2002, N 718). Das Obergericht des Kantons Zürich wiederum entschied am 22.

Dezember 1975, dass das Überholen auf einer Verzweigung zweier Nebenstrassen

erlaubt sei, wenn der Vortritt der nicht einsehbaren Querstrasse durch ein

Signal aufgehoben sei (SJZ 73 Nr. 14), mit anderen Worten ein „absolutes“

Vortrittsrecht besteht. Somit ist naheliegend, dass der Gesetzgeber Art. 11

Abs. 4 VRV mit der Revision an diese Auslegung anpassen wollte.

Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass Art. 11 Abs. 4

VRV das Überholen auf unübersichtlichen Verzweigungen nicht gestattet, wenn der

überholende Lenker sein Vortrittsrecht gegenüber der einmündenden Strasse nur

aus dem Rechtsvortritt ableitet.

c) Nach dem Beweisergebnis steht fest, dass das

Überholmanöver des Beschuldigten noch im Gang war, als er zur Verzweigung

gelangte. Da diese unübersichtlich war und der Beschuldigte sich gegenüber dem

X.-weg nur auf den Rechtsvortritt berufen konnte, verstiess er durch sein

Verhalten gegen Art. 35 Abs. 4 SVG und Art. 11 Abs. 4 VRV. Der Beschuldigte

wusste zudem, dass er auf eine Verzweigung zufuhr, und es war auch absehbar,

dass er nicht mehr vorher überholen konnte. Indem er trotz dieser Kenntnis den

Überholvorgang einleitete, machte er sich der einfachen Verkehrsregelverletzung

nach Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig, begangen durch Überholen auf einer

Strassenverzweigung. Der Vorhalt des ungenügenden Rechtsfahrens ist dadurch

konsumiert.

Obergericht Strafkammer; Urteil vom 21. Mai 2003

(STKAS.2001.17)