STKAS.2001.17
Strassenverkehrsgesetz
21. Mai 2003Deutsch13 min
Source so.ch
SOG 2003 Nr. 12
§ 97 Abs. 2 StPO, Art. 35 Abs. 4 SVG. Dem
Anklageprinzip ist nicht Genüge getan, wenn in der Schlussverfügung lediglich
die Strafbestimmungen, nicht aber der dazugehördende konkrete Sachverhalt
genannt ist. Bei unübersichtlichen Verzweigungen ist dem Fahrzeuglenker das
Überholen nur gestattet, wenn ihm gegenüber der Querstrasse ein absolutes
Vortrittsrecht zukommt.
Sachverhalt
Der Amtsgerichtspräsident verurteilte W. wegen Verletzung
von Verkehrsregeln, begangen durch Überholen im Bereich einer
Strassenverzweigung sowie wegen Mangels an Aufmerksamkeit zu einer Busse von
Fr. 180.-- und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von Fr. 540.--. Das
Obergericht hiess die Kassationsbeschwerde des Beschuldigten gut und hob das
Urteil des Gerichtspräsidenten auf. Nach der Kassation eines erstinstanzlichen
Urteils entscheidet das Obergericht in der Sache selbst: Die Schlussverfügung
wirft dem Beschuldigten vor, er habe am 23. Mai 2000 mit seinem Personenwagen
mit Anhänger vor einer Strasseneinmündung zwei Radfahrer überholt, obschon
diese Einmündung unübersichtlich sei. Dadurch sei der Beschuldigte zu wenig
rechts gefahren (die Bremsspur habe 1,9 m vom rechten Fahrbahnrand entfernt
begonnen) und habe deshalb sowie wegen Mangels an Aufmerksamkeit mit einem nach
rechts einbiegenden Personenwagen eine Kollision verursacht.
Erwägungen
5.
a) Der Lenker muss gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG
(Strassenverkehrsgesetz, SR 741.01) sein Fahrzeug ständig so beherrschen, dass
er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Er muss mit anderen Worten
jederzeit in der Lage sein, in der jeweils erforderlichen Weise auf das
Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu
reagieren (BGE 120 IV 65 E. 2). Dazu gehört nach Art. 3 Abs. 1 VRV (Verkehrsregelverordnung,
SR 741.11), dass der Lenker seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr
zuwendet. Das Mass der Aufmerksamkeit richtet sich nach den gesamten Umständen,
namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht
und den voraussehbaren Gefahrenquellen (BGE 116 IV 230 E. 2, 120 IV 65 E. 2).
b) Nach dem Akkusationsprinzip
bestimmt die Anklage den Gegenstand des
Strafverfahrens (Niklaus Schmid: Strafprozessrecht, Zürich 1997, N 145; Robert
Hauser / Erhard Schweri: Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel 1997, § 50 N
6/8; BGE 126 I 19 E. 2a). Der Anklageschrift kommt sowohl eine Umgrenzungs- als
auch eine Informationsfunktion zu (BGE 120 IV 354). Einerseits darf das Gericht
seinem Schuldspruch nur einen Lebensvorgang zu Grunde legen, der von der
Anklage erfasst ist (Schmid, a.a.O., N 148; Hauser/Schweri, a.a.O.).
Andererseits ist der Beschuldigte im Interesse einer wirksamen Verteidigung
davor zu bewahren, vor Gericht oder gar erst im ausgefällten Urteil überraschend
mit Vorhalten konfrontiert zu werden, von denen er bis dahin keine Kenntnis
hatte (Schmid, a.a.O., N 148; Hauser/Schweri, a.a.O., N 7). Dem Betroffenen ist
das rechtliche Gehörs zu gewähren, bevor ein ihn belastender Entscheid ergeht
(BGE 116 Ia 458). Im Kanton Solothurn wird die Anklageschrift, sofern nicht der
Staatsanwalt Anklage erhebt, durch die Schlussverfügung des Untersuchungsrichters
verkörpert, mit welcher er den Fall dem Gericht zur Beurteilung überweist.
Diese Verfügung hat gemäss § 97 Abs. 2 StPO (Strafprozessordnung, BGS 321.1)
eine Umschreibung des Sachverhaltes zu enthalten. Dieser Sachverhalt muss so
präzis sein, dass die Vorhalte genügend konkretisiert sind (BGE 126 I 19), d.h.
es ist anzugeben, welche Vorgänge den einzelnen Merkmalen des betreffenden
Straftatbestandes entsprechen (BGE 120 IV 355). Es genügt nicht, wenn sich der
Vorhalt lediglich aus den Akten ergibt (SOG 1996, Nr. 22). Eine Ausdehnung des
Verfahrens durch das Gericht auf abweichende Sachverhalte ist nach § 115 Abs. 2
StPO lediglich vor erster Instanz möglich, und auch dies nur bei ausdrücklichem
Einverständnis des Beschuldigten.
Die Schlussverfügung
erwähnt zwar den Tatbestand der mangelnden Aufmerksamkeit, doch lässt sich ihr
nicht entnehmen, welches Verhalten des Beschuldigten diesem Vorhalt zu Grunde
liegen soll. So wird insbesondere nirgends gesagt, der Beschuldigte habe es
unterlassen, einen Blick in Richtung der Einmündung zu werfen, wie dies der
Gerichtspräsident anzunehmen scheint. Die blosse Nennung von Art. 3 Abs. 1 VRV
und Art. 31 Abs. 1 i.V.m. 90 Ziff. 1 SVG in der Schlussverfügung, ohne dass
dazu ein konkreter Sachverhalt fixiert würde, genügt nicht. Im Übrigen ist
darauf hinzuweisen, dass Art. 90 Ziff. 1 SVG eine Blankettstrafnorm darstellt,
welche nur bei Verletzung einer bestimmten Verkehrsregel Anwendung findet.
Verschiedene Verkehrsverstösse sind jedoch in der Regel keine gleichartigen
Erscheinungsformen derselben Tat (BGE 126 I 24). Das Überholen im Bereich einer
Verzweigung resp. das ungenügende Rechtsfahren einerseits und der Mangel an
Aufmerksamkeit andererseits können zwar zum gleichen Ergebnis, einer Kollision,
führen, sind jedoch unterschiedliche Verhaltensweisen; es geht mit anderen
Worten nicht um eine abweichende rechtliche Beurteilung des gleichen Sachverhaltes.
Da der Gerichtspräsident das Verfahren auch nie formell ausgedehnt hat, lässt
sich ein Schuldspruch wegen mangelnder Aufmerksamkeit nicht auf die vorliegende
Anklage stützen; hinzu kommt, dass sich aus dem Beweisergebnis ohnehin keine
Hinweise auf ein entsprechendes Fehlverhalten des Beschuldigten ergeben. Dieser
ist daher insoweit freizusprechen.
6.
a) Gemäss Art. 35 Abs. 4 SVG ist das Überholen auf einer
Strassenverzweigung nur dann gestattet, wenn diese übersichtlich ist und das
Vortrittsrecht anderer Verkehrsteilnehmer nicht beeinträchtigt wird. Laut Art.
11.
Abs. 4 VRV wiederum darf der Fahrzeugführer im Bereich einer
Strassenverzweigung, bei welcher er die einmündenden Strassen nicht überblicken
kann, nur dann überholen, wenn er sich auf einer Strasse mit Vortrittsrecht
befindet oder der Verkehr durch die Polizei resp. Lichtsignale geregelt ist. Im
Übrigen hat nach Art. 36 Abs. 2 SVG auf Strassenverzweigungen grundsätzlich das
von rechts kommende Fahrzeug Vortritt. Fahrzeuge auf einer gekennzeichneten
Hauptstrasse haben jedoch auch dann Vortritt, wenn sie von links kommen.
Vorbehalten bleibt die Regelung durch Signale oder die Polizei.
Art. 1 Abs. 8 Satz 1 VRV definiert Verzweigungen als
Kreuzungen, Gabelungen oder Einmündungen von Fahrbahnen. Art. 1 Abs. 8 Satz 2
VRV listet allerdings - in nicht abschliessender Weise - eine Reihe von
Ausnahmen zu diesem Grundsatz auf. Demnach stellt namentlich das
Zusammentreffen von Rad- oder Feldwegen sowie von Garage-, Parkplatz-, Fabrik-
und Hofausfahrten mit der Fahrbahn keine Verzweigung dar, mit der Folge, dass
die Regeln zum Überholen auf Verzweigungen sowie zum Rechtsvortritt hier nicht
gelten; wer aus einem Rad- oder Feldweg, einer Ausfahrt oder einem Parkplatz
auf eine Strasse fährt, muss vielmehr deren Benützern gemäss Art. 15 Abs. 3 VRV
den Vortritt gewähren. Der Sinn der Ausnahmeregelung von Art. 1 Abs. 8 Satz 2
VRV besteht darin, dass der Verkehr auf Durchgangsstrassen, welche Ortschaften
oder grössere Ortsteile verbinden, nicht durch Verzweigungen behindert werden
soll, die für den Motorfahrzeugverkehr praktisch keine oder nur eine geringe
Bedeutung haben (Pra 2001, Nr. 106). Liegt keine der ausdrücklich genannten Ausnahmen
vor, so ist zu berücksichtigen, welche Bedeutung ein Weg für den allgemeinen
Fahrverkehr hat, insbesondere im Vergleich zu der Strasse, mit der er
zusammentrifft. Die Anwendung von Art. 1 Abs. 8 Satz 2 VRV rechtfertigt sich
mit anderen Worten nur dann, wenn eine Durchgangstrasse mit einer Seiten- oder
Nebenstrasse ohne Durchgangsverkehr und ohne nennenswerte Verkehrsbedeutung
zusammentrifft; lediglich unterschiedliche Verkehrsverhältnisse genügen nicht
(a.a.O., Erw. 2b). So sind Strässchen, die nur bestimmten Personen zugänglich
sind oder – wie bei Sackgassen – nur wenige Häuser erschliessen, von so
untergeordneter Bedeutung, dass bei ihrer Einmündung in eine Durchgangsstrasse
keine Verzweigung vorliegt. Im Interesse der Verkehrssicherheit müssen die
Ausnahmen nach Art. 1 Abs. 8 Satz 2 VRV aber auf Fälle beschränkt bleiben, die
auch ohne Signalisation, selbst für Ortsunkundige und bei erschwerten
Sichtverhältnissen, zweifelsfrei erkennbar sind (a.a.O., Erw. 2a/bb). Bedeutsam
sind damit die Grösse, bauliche Ausgestaltung und offensichtliche Zweckbestimmung
der zusammentreffenden Strassen (Klaus Hütte: Das Vortrittsrecht, in:
Strassenverkehrsrechts-Tagung, Freiburg 1986, S. 18).
Beim X.-weg handelt es sich um keinen Feldweg, ist er doch
geteert (BGE 117 IV 501). Mit 3,05 m ist er zwar etwas weniger breit als die
Y.-strasse, doch keineswegs so schmal, dass man ihn schon von daher als
eindeutig untergeordnet betrachten könnte; im Übrigen ist auch die Y.-strasse
nicht derart breit, dass sie eine Mittellinie aufweisen würde. Andererseits
stellt der X.-weg kein reines Zubringersträsschen dar, geschweige denn eine
blosse Ausfahrt: Wie festgestellt, gabelt er sich nicht weit von der Einmündung
in zwei Wege; der eine gestattet die Durchfahrt zur T.-strasse, d.h. der
nächsten Hauptstrasse, der andere führt in Richtung B. und steht dem Landwirtschaftsverkehr
offen. Somit lässt sich nicht sagen, auf dem X.-weg könne kein Verkehr
entstehen (vgl. BGE 117 IV 502); er wird denn auch oft von Velofahrern benützt.
Das äussere Erscheinungsbild verbietet daher den Schluss, der X.-weg spiele
praktisch keine Rolle für den Verkehr. Bei der Einmündung in die Y.-strasse
handelt es sich daher schon aus diesem Grund um eine Verzweigung im Sinne von
Art. 1 Abs. 8 Satz 1 VRV; ob die Y.-strasse eine Durchgangsstrasse oder bloss
eine Quartierstrasse darstellt, kann folglich offen bleiben (Pra 2001, Nr.
106).
b) Die vorliegende Verzweigung ist unübersichtlich, denn
eine Hecke verwehrt von der Y.-strasse aus den ungehinderten Blick in den
X.-weg. Ein Überholen in diesem Bereich war somit nur dann zulässig, wenn sich
der Beschuldigte auf einer Strasse mit Vortrittsrecht gemäss Art. 11 Abs. 4 VRV
befand. Mit dieser Formulierung könnte einerseits ein „absolutes“
Vortrittsrecht gemeint sein, das allen Verkehrsteilnehmern auf der fraglichen
Strasse gegenüber einbiegenden Fahrzeugen zukommt, z.B. bei einer Hauptstrasse
im Verhältnis zu einer Nebenstrasse. Bei gleichwertigen Strassen wiederum kann
die eine durch Signalisation zur Strasse mit Vortritt werden, z.B. wenn die
andere Strasse bei der Einmündung mit den Signalen „Stop“ (3.01) oder „Kein
Vortritt“ (3.02) versehen ist (René Schaffhauser: Grundriss des schweizerischen
Strassenverkehrsrechts, Bern 2002, N 853 f.). Andererseits könnte es sich in
Art. 11 Abs. 4 VRV auch um ein „relatives“ Vortrittsrecht handeln, das einem
bestimmten Verkehrsteilnehmer auf der Strasse zukommt. Dies ist namentlich dann
der Fall, wenn jemand gegenüber einer von links einmündenden Strasse mangels
anderer Signalisation den Rechtsvortritt geniesst.
Betrachtet man den Wortlaut des Gesetzes, so deutet die
Formulierung „Strasse mit Vortrittsrecht“ eher darauf hin, dass nur ein
„absolutes“ Vortrittsrecht im oben beschriebenen Sinn gemeint ist. Hätte der
Gesetzgeber auch das „relative“ Vortrittsrecht erfassen wollen, so hätte er
einfach vorsehen können, dass der Fahrzeugführer auf einer unübersichtlichen
Verzweigung überholen darf, wenn ihm gegenüber den einmündenden Strassen der
Vortritt zusteht. Diese Überlegung deckt sich damit, dass das Strassenverkehrsgesetz
an anderer Stelle das „relative“ Vortrittsrecht des einzelnen Verkehrsteilnehmers
dadurch umschreibt, dass es den Vortritt dem „Fahrzeug“ zuweist. So haben nach
Art. 36 Abs. 2 SVG die auf Verzweigungen von rechts kommenden Fahrzeuge den
Vortritt, während gemäss Art. 36 Abs. 3 SVG beim Linksabbiegen den
entgegenkommenden Fahrzeugen der Vortritt zu lassen ist. Demgegenüber regelt
Art. 15 Abs. 2 VRV den Fall, dass zwei oder mehr Strassen mit dem Signal „Stop“
oder „Kein Vortritt“ am gleichen Ort in eine Strasse mit Vortrittsrecht münden.
Das Gesetz spricht demnach hier, wo der Vortritt auf einer besonderen
Signalisation beruht, ausdrücklich vom Vortrittsrecht der Strasse und nicht der
Fahrzeuge auf dieser Strasse. Dies deutet darauf hin, dass die gleichlautende
Wendung „Strasse mit Vortrittsrecht“ in Art. 11 Abs. 4 VRV auch so zu verstehen
ist und sich nur auf Fälle mit „absolutem“ Vortrittsrecht bezieht.
Systematisch betrachtet ist Art. 11 Abs. 4 VRV eine
Ausführungsbestimmung zu Art. 35 Abs. 4 SVG, der das Überholen auf
unübersichtlichen Verzweigungen verbietet. Art. 11 Abs. 4 VRV sieht indes eine
Ausnahme von diesem Grundsatz vor, indem im Falle eines Vortrittsrechts des
Überholenden keine Übersichtlichkeit erforderlich ist. Um Art. 35 Abs. 4 SVG
nicht obsolet zu machen, ist Art. 11 Abs. 4 VRV eng zu interpretieren, was nahe
legt, die relativ häufigen Fälle des Rechtsvortritts auszuschliessen. Dies
würde denn auch der Verkehrssicherheit dienen und damit Sinn und Zweck des Gesetzes
entsprechen: Ein Überholmanöver birgt stets ein erhöhtes Risiko, welches sich
auf einer Verzweigung wegen des Querverkehrs noch beträchtlich vergrössert (s.
PKG 1975 Nr. 33); um so näher liegt es, ein Überholen auf unübersichtlichen
Verzweigungen möglichst weit einzuschränken. Andere Bestimmungen des Gesetzes
weisen ebenfalls in diese Richtung. So sieht Art. 14 Abs. 5 VRV vor, dass die
Lenker besonders vorsichtig fahren und sich über den Vortritt verständigen
müssen, wenn eine nicht geregelte Situation vorliegt. Dies ist namentlich dann
der Fall, wenn auf einer Verzweigung – ohne Signalisation, funktionierende
Ampel oder Verkehrsregelung durch die Polizei - zugleich aus allen Richtungen
Fahrzeuge eintreffen, denn jeder der Lenker könnte zwar gegenüber einem der
anderen den Rechtsvortritt beanspruchen, aber jeder von ihnen ist zugleich
verpflichtet, einem der anderen den Rechtsvortritt zu gewähren. Ein Lenker, der
in dieser Situation überholt, kann der Pflicht zur besonderen Vorsicht und
Verständigung mit den anderen Lenkern nicht nachkommen. Art. 35 Abs. 2 SVG
wiederum bestimmt, dass beim Überholen der benötigte Raum frei und übersichtlich
sein muss. Frei ist der Raum aber nicht schon dann, wenn keine Hindernisse
vorhanden sind, sondern nur, wenn auch nicht mit dem Auftauchen von
Hindernissen gerechnet werden muss, bevor das Manöver abgeschlossen ist
(Schaffhauser, a.a.O., N 722). Vor diesem Hintergrund kann das Überholen auf
unübersichtlichen Verzweigungen nur dann erlaubt sein, wenn der Lenker davon
ausgehen darf, dass er nicht in eine Lage nach Art. 14 Abs. 5 VRV gerät, in der
eine Verständigung über das Vortrittsrecht erforderlich ist. Dies ist aber nur
bei einem „absoluten“ Vortrittsrecht gegenüber den einmündenden Strassen
gewährleistet, nicht jedoch bei blossem Rechtsvortritt. Auch von daher ist eine
restriktive Auslegung von Art. 11 Abs. 4 VRV unter Ausschluss des „relativen“
Vortrittsrechts angezeigt.
Die bis am 30. April 1989 geltende Fassung von Art. 11 Abs.
4.
VRV verwendete statt „Strasse mit Vortrittsrecht“ den Begriff „Hauptstrasse“.
In den Materialien finden sich keine Hinweise für die Gründe dieser Änderung,
welche vom Wortlaut her als eine Ausweitung auf weitere Vortrittsfälle
erscheint. Allerdings wurde bereits Art. 11 Abs. 4 a.F. VRV ausdehnend
interpretiert. So meinte Schaffhauser (Grundriss des schweizerischen
Strassenverkehrsrechts, Bern 1984, N 552), dass die Beschränkung auf
Hauptstrassen zu eng und es unerheblich sei, aus welchem Grund die Benützer
einer einmündenden Strasse keinen Vortritt haben, sofern es sich nicht um eine
Verzweigung mit reinem Rechtsvortritt handle; daran hielt Schaffhauser auch
nach der Revision fest (Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts,
Bern 2002, N 718). Das Obergericht des Kantons Zürich wiederum entschied am 22.
Dezember 1975, dass das Überholen auf einer Verzweigung zweier Nebenstrassen
erlaubt sei, wenn der Vortritt der nicht einsehbaren Querstrasse durch ein
Signal aufgehoben sei (SJZ 73 Nr. 14), mit anderen Worten ein „absolutes“
Vortrittsrecht besteht. Somit ist naheliegend, dass der Gesetzgeber Art. 11
Abs. 4 VRV mit der Revision an diese Auslegung anpassen wollte.
Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass Art. 11 Abs. 4
VRV das Überholen auf unübersichtlichen Verzweigungen nicht gestattet, wenn der
überholende Lenker sein Vortrittsrecht gegenüber der einmündenden Strasse nur
aus dem Rechtsvortritt ableitet.
c) Nach dem Beweisergebnis steht fest, dass das
Überholmanöver des Beschuldigten noch im Gang war, als er zur Verzweigung
gelangte. Da diese unübersichtlich war und der Beschuldigte sich gegenüber dem
X.-weg nur auf den Rechtsvortritt berufen konnte, verstiess er durch sein
Verhalten gegen Art. 35 Abs. 4 SVG und Art. 11 Abs. 4 VRV. Der Beschuldigte
wusste zudem, dass er auf eine Verzweigung zufuhr, und es war auch absehbar,
dass er nicht mehr vorher überholen konnte. Indem er trotz dieser Kenntnis den
Überholvorgang einleitete, machte er sich der einfachen Verkehrsregelverletzung
nach Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig, begangen durch Überholen auf einer
Strassenverzweigung. Der Vorhalt des ungenügenden Rechtsfahrens ist dadurch
konsumiert.
Obergericht Strafkammer; Urteil vom 21. Mai 2003
(STKAS.2001.17)