STKAS.2002.19
Missbräuchliche Verwendung von Händlerschildern
5. Mai 2004Deutsch4 min
Source so.ch
SOG 2004 Nr. 19
Art. 24 Abs. 4 i.V.m. Art. 60 Ziff. 2 und 5 VVV. Missbräuchliche
Verwendung von Händlerschildern. Es ist unzulässig, einen mit Händlerschildern
versehenen Lastwagen für den Transport von Abbruchautos zu verwenden, auch wenn
Teile dieser Autos in andere Fahrzeuge eingebaut werden.
Sachverhalt
Im Auftrag von B. holte der Chauffeur P. mit einem
Lastwagen, der mit Händlerschildern versehen war, Abbruchautos bei Garagen ab
und transportierte diese zur Garage des B. Dieser stellte sich auf den
Standpunkt, es habe sich um einen Ersatzteiltransport gehandelt und nicht um
einen Transport von Abbruchfahrzeugen. Er entnehme den Autos die mechanischen
Teile und brauche diese zur Reparatur anderer Fahrzeuge. Die Karosserie und die
nicht benötigten Teile führe er mit eingelösten Fahrzeugen zur Schredderanlage.
Der Amtsgerichtspräsident sprach B. der missbräuchlichen Verwendung von
Händlerschildern als verantwortlicher Fahrzeughalter und Arbeitgeber schuldig.
Die Strafkammer weist die dagegen erhobene Kassationsbeschwerde ab.
Erwägungen
4.
a) In der Beschwerdebegründung wird bemängelt, die
Vorinstanz habe Art. 24 Abs. 4 lit. a der Verkehrsversicherungsverordnung (VVV,
SR 741.31) nicht richtig ausgelegt und den Beschwerdeführer zu Unrecht gestützt
auf Art. 60 Ziff. 5 VVV bestraft.
b) Das Zulassungsverfahren für Motorfahrzeuge beruht auf dem
Nachweis u.a. der Prüfung und Versicherung jedes einzelnen Fahrzeugs; es wird
je mit einem individuellen Fahrzeugausweis und Kontrollschild versehen. Dieses
System wird ausnahmsweise durchbrochen, um es vorab Betrieben des
Motorfahrzeuggewerbes zu ermöglichen, zum Beispiel nicht zugelassene Fahrzeuge
nach Vornahme einer Reparatur zu erproben oder zur Fahrzeugprüfung zu
überführen. Der dazu berechtigende Kollektiv-Fahrzeugausweis (und das mit ihm
verbundene Händlerschild) stellt damit eine Bewilligung eigener Art dar, die
sich von den übrigen Ausweisarten dadurch grundlegend unterscheidet, dass der
Ausweis nicht auf ein bestimmtes Fahrzeug ausgestellt wird, sondern es dem
Betrieb erlaubt, Fahrten mit beliebigen Fahrzeugen vorzunehmen. Dieser
Ausnahmesituation entsprechend gelten besondere Zulassungs- und
Betriebsvorschriften, soll doch verhindert werden, dass diese besonderen
Ausweise über das erforderliche Mass abgegeben und verwendet werden (René
Schaffhauser: Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. 1,
Verkehrszulassung und Verkehrsregeln, Bern 2002, N 276).
Art. 24 VVV regelt die Verwendung der Händlerschilder. (…)
Durch den Abs. 4 von Art. 24 VVV (in Kraft seit 1. August 1992) wurden
Transporte von Sachen mit Händlerschildern grundsätzlich verboten. Lediglich
drei Ausnahmen blieben bestehen: Erlaubt sind:
Transporte von Fahrzeugteilen im Zusammenhang mit
Fahrzeugreparaturen oder -umbauten im eigenen Betrieb;
das Mitführen von Ballast in den Fällen nach Abs. 3 Bst.
b–e;
das Abschleppen, Bergen und Überführen von Unfall- und
Pannenfahrzeugen vom Unfall- oder Pannenort zu einer nahegelegenen
Reparaturwerkstätte oder zum Betrieb des Inhabers des Kollektiv-Fahrzeugausweises.
Der Wortlaut von lit. c zeigt, dass der Transport ganzer
Fahrzeuge nur in engen Grenzen gestattet ist, nämlich nur, wenn es sich um
Unfall- oder Pannenfahrzeuge handelt, die auch vom Unfall- oder Pannenort aus
transportiert werden. Ganze Fahrzeuge werden sonst in Abs. 4 nicht erwähnt, nur
noch „Ballast“ in lit. b, was vorliegend nicht relevant ist, und
„Fahrzeugteile“ in lit. a. Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, die
transportierten Fahrzeuge würden die von ihm benötigten Ersatzteile enthalten,
weshalb er sich als befugt erachte, ganze Fahrzeuge sozusagen als
Ersatzteillager zu transportieren. Diese Auslegung widerspricht jedoch dem
allgemeinen Sprachgebrauch, der Teile eines Ganzen nicht dem Ganzen
gleichsetzt. Die Verordnung verlangt ihrem Wortlaut nach, dass Fahrzeugteile
als solche transportiert werden müssen, nicht unausgebaut in ganzen Fahrzeugen.
Die Auslegung des Beschwerdeführers widerspricht im Weiteren auch der ratio
legis: Die restriktiven Bestimmungen über die Verwendung von Händlerschildern
von Sachentransporten bezwecken, die Umgehung der Schwerverkehrsabgabe zu
erschweren, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden. Nach Art. 14 der
Schwerverkehrsabgabeverordnung (SVAV, SR 641.811) sind pro gefahrenen Kilometer
und Tonne Gesamtgewicht je nach Abgabekategorie 1,42 bis 2 Rappen zu bezahlen.
Zum Beispiel beträgt die Abgabe demzufolge für einen Lastwagen von 18 t
Gesamtgewicht bei 10'000 gefahrenen Kilometern zwischen 2'556.-- und 3'600.--
Franken.
Es ist offensichtlich, dass sich der Beschwerdeführer, indem
er für den mit Händlerschildern versehenen Lastwagen keine Schwerverkehrsabgabe
entrichtete – um das vorinstanzliche Urteil zu zitieren – „einen nicht bloss
geringen ungerechtfertigten Vorteil verschafft“ hat. Dass gegen den
Beschuldigten kein Verfahren wegen Verletzung der Vorschriften betreffend Schwerverkehrsabgaben
hängig ist, wie dies in der Beschwerdeschrift vorgebracht wurde, ist dabei
nicht von Belang.
c) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Rüge der
unrichtigen Rechtsanwendung nicht gerechtfertigt ist: Der Beschwerdeführer hat
den objektiven Tatbestand von Art. 60 Ziff. 5 VVV erfüllt, indem er als Inhaber
eines Kollektiv-Fahrzeugausweises duldete, dass sein Chauffeur i.S. von Art. 60
Ziff. 2 Abs. 3 VVV ohne Berechtigung Händlerschilder verwendete. Subjektiv
liegt Vorsatz vor.
Obergericht Strafkammer, Urteil vom 5. Mai 2004 (STKAS.2002.19)
Das Bundesgericht hat diesen Entscheid am 23. September 2004
bestätigt.