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Entscheid

STKAS.2002.19

Missbräuchliche Verwendung von Händlerschildern

5. Mai 2004Deutsch4 min

Source so.ch

Sachverhalt

Im Auftrag von B. holte der Chauffeur P. mit einem

Lastwagen, der mit Händlerschildern versehen war, Abbruchautos bei Garagen ab

und transportierte diese zur Garage des B. Dieser stellte sich auf den

Standpunkt, es habe sich um einen Ersatzteiltransport gehandelt und nicht um

einen Transport von Abbruchfahrzeugen. Er entnehme den Autos die mechanischen

Teile und brauche diese zur Reparatur anderer Fahrzeuge. Die Karosserie und die

nicht benötigten Teile führe er mit eingelösten Fahrzeugen zur Schredderanlage.

Der Amtsgerichtspräsident sprach B. der missbräuchlichen Verwendung von

Händlerschildern als verantwortlicher Fahrzeughalter und Arbeitgeber schuldig.

Die Strafkammer weist die dagegen erhobene Kassationsbeschwerde ab.

Erwägungen

4.

a) In der Beschwerdebegründung wird bemängelt, die

Vorinstanz habe Art. 24 Abs. 4 lit. a der Verkehrsversicherungsverordnung (VVV,

SR 741.31) nicht richtig ausgelegt und den Beschwerdeführer zu Unrecht gestützt

auf Art. 60 Ziff. 5 VVV bestraft.

b) Das Zulassungsverfahren für Motorfahrzeuge beruht auf dem

Nachweis u.a. der Prüfung und Versicherung jedes einzelnen Fahrzeugs; es wird

je mit einem individuellen Fahrzeugausweis und Kontrollschild versehen. Dieses

System wird ausnahmsweise durchbrochen, um es vorab Betrieben des

Motorfahrzeuggewerbes zu ermöglichen, zum Beispiel nicht zugelassene Fahrzeuge

nach Vornahme einer Reparatur zu erproben oder zur Fahrzeugprüfung zu

überführen. Der dazu berechtigende Kollektiv-Fahrzeugausweis (und das mit ihm

verbundene Händlerschild) stellt damit eine Bewilligung eigener Art dar, die

sich von den übrigen Ausweisarten dadurch grundlegend unterscheidet, dass der

Ausweis nicht auf ein bestimmtes Fahrzeug ausgestellt wird, sondern es dem

Betrieb erlaubt, Fahrten mit beliebigen Fahrzeugen vorzunehmen. Dieser

Ausnahmesituation entsprechend gelten besondere Zulassungs- und

Betriebsvorschriften, soll doch verhindert werden, dass diese besonderen

Ausweise über das erforderliche Mass abgegeben und verwendet werden (René

Schaffhauser: Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. 1,

Verkehrszulassung und Verkehrsregeln, Bern 2002, N 276).

Art. 24 VVV regelt die Verwendung der Händlerschilder. (…)

Durch den Abs. 4 von Art. 24 VVV (in Kraft seit 1. August 1992) wurden

Transporte von Sachen mit Händlerschildern grundsätzlich verboten. Lediglich

drei Ausnahmen blieben bestehen: Erlaubt sind:

Transporte von Fahrzeugteilen im Zusammenhang mit

Fahrzeugreparaturen oder -umbauten im eigenen Betrieb;

das Mitführen von Ballast in den Fällen nach Abs. 3 Bst.

b–e;

das Abschleppen, Bergen und Überführen von Unfall- und

Pannenfahrzeugen vom Unfall- oder Pannenort zu einer nahegelegenen

Reparaturwerkstätte oder zum Betrieb des Inhabers des Kollektiv-Fahrzeugausweises.

Der Wortlaut von lit. c zeigt, dass der Transport ganzer

Fahrzeuge nur in engen Grenzen gestattet ist, nämlich nur, wenn es sich um

Unfall- oder Pannenfahrzeuge handelt, die auch vom Unfall- oder Pannenort aus

transportiert werden. Ganze Fahrzeuge werden sonst in Abs. 4 nicht erwähnt, nur

noch „Ballast“ in lit. b, was vorliegend nicht relevant ist, und

„Fahrzeugteile“ in lit. a. Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, die

transportierten Fahrzeuge würden die von ihm benötigten Ersatzteile enthalten,

weshalb er sich als befugt erachte, ganze Fahrzeuge sozusagen als

Ersatzteillager zu transportieren. Diese Auslegung widerspricht jedoch dem

allgemeinen Sprachgebrauch, der Teile eines Ganzen nicht dem Ganzen

gleichsetzt. Die Verordnung verlangt ihrem Wortlaut nach, dass Fahrzeugteile

als solche transportiert werden müssen, nicht unausgebaut in ganzen Fahrzeugen.

Die Auslegung des Beschwerdeführers widerspricht im Weiteren auch der ratio

legis: Die restriktiven Bestimmungen über die Verwendung von Händlerschildern

von Sachentransporten bezwecken, die Umgehung der Schwerverkehrsabgabe zu

erschweren, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden. Nach Art. 14 der

Schwerverkehrsabgabeverordnung (SVAV, SR 641.811) sind pro gefahrenen Kilometer

und Tonne Gesamtgewicht je nach Abgabekategorie 1,42 bis 2 Rappen zu bezahlen.

Zum Beispiel beträgt die Abgabe demzufolge für einen Lastwagen von 18 t

Gesamtgewicht bei 10'000 gefahrenen Kilometern zwischen 2'556.-- und 3'600.--

Franken.

Es ist offensichtlich, dass sich der Beschwerdeführer, indem

er für den mit Händlerschildern versehenen Lastwagen keine Schwerverkehrsabgabe

entrichtete – um das vorinstanzliche Urteil zu zitieren – „einen nicht bloss

geringen ungerechtfertigten Vorteil verschafft“ hat. Dass gegen den

Beschuldigten kein Verfahren wegen Verletzung der Vorschriften betreffend Schwerverkehrsabgaben

hängig ist, wie dies in der Beschwerdeschrift vorgebracht wurde, ist dabei

nicht von Belang.

c) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Rüge der

unrichtigen Rechtsanwendung nicht gerechtfertigt ist: Der Beschwerdeführer hat

den objektiven Tatbestand von Art. 60 Ziff. 5 VVV erfüllt, indem er als Inhaber

eines Kollektiv-Fahrzeugausweises duldete, dass sein Chauffeur i.S. von Art. 60

Ziff. 2 Abs. 3 VVV ohne Berechtigung Händlerschilder verwendete. Subjektiv

liegt Vorsatz vor.

Obergericht Strafkammer, Urteil vom 5. Mai 2004 (STKAS.2002.19)

Das Bundesgericht hat diesen Entscheid am 23. September 2004

bestätigt.