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Entscheid

STKAS.2003.13

Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz; Einsprache

7. Januar 2004Deutsch3 min

Source so.ch

Sachverhalt

Zwischen dem Beschuldigten X. und einem nachfahrenden

Fahrzeug­lenker kam es zu einem Auffahrunfall. Der nachfolgende Lenker wurde

vom Untersuchungsrichter gebüsst, was dieser akzeptierte. Gleichzeitig sprach

der Untersuchungsrichter eine Busse gegen X. aus, weil dieser nach seiner Ansicht

unbegründet brüsk gebremst habe. Der Amtsgerichtspräsident sprach X. von der

Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (Schikanestopp) frei. Dagegen

erhob der Staatsanwalt Kassationsbeschwerde beim Obergericht; er rügt

willkürliche Sachverhaltsfeststellung. Die Strafkammer hebt den vor­instanzlichen

Entscheid auf und spricht X. der groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig.

Erwägungen

4.

a) Soweit Sachverhaltsfeststellungen gerügt werden, ist

die Kognitionsbefugnis des Obergerichts im Kassationsbeschwerdeverfahren

eingeschränkt. Die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz sind, unter Vorbehalt

willkürlicher Entscheide, für das Obergericht verbindlich. Kassiert werden

können mit anderen Worten lediglich krass unrichtige Sachverhaltsfeststellungen.

Dies trifft auf Feststellungen zu, die auf einer aktenwidrigen Annahme oder

einer sachlich unrichtigen Beweiswürdigung beruhen, den Gesetzen der Logik

widersprechen oder in sich widersprüchlich sind, einem offenkundigen Versehen

entspringen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsempfinden zuwiderlaufen

(Walter Luder: Das Rechtsmittel der Kassationsbeschwerde im solothurnischen

Strafprozess, in: Festgabe Max Obrecht, 1962, S. 370 und 378 f.; BGE 118 Ia

30). Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung kann weiter auf einem

unvollständigen Untersuchungsergebnis beruhen, wenn das in der Voruntersuchung

gesammelte Tatsachenmaterial behebbare Lücken aufweist, der Richter aber ohne

zusätzliche Abklärungen entscheidet (SOG 1994, Nr. 30). Willkür liegt jedoch

auch dann vor, wenn der Gerichtspräsident entscheidrelevante Teile der in der

Voruntersuchung erhobenen Fakten von seiner Beweiswürdigung ausschliesst.

b) Die Aussagen des Beschuldigten und des Unfallgegners

widersprechen einander. Der Gerichtspräsident beschränkte sich nun auf eine

Prüfung der Glaubwürdigkeit beider Seiten und fällte gestützt auf das

entsprechende Ergebnis sein Urteil. Dabei liess er ein wichtiges Beweismittel,

die fotografisch festgehaltene Bremsspur, völlig ausser Acht. Ebenso

unberücksichtigt blieben die Schlüsse, welche die Polizei in der Strafanzeige

aus dieser Bremsspur zog: "Es besteht der dringende Verdacht, dass ein

Schikanestopp durch den Pw-Führer X. vollzogen wurde, da das Spurenbild für

eine allfällige Auffahrkollision atypisch ist." Der Urheber dieser

Feststellung, Fw M. von der Kantonspolizei Solothurn, war vom

Gerichtspräsidenten als Sachverständiger zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung

aufgeboten worden. Dort wies er zunächst auf den bemerkenswerten Umstand hin,

dass am Unfallort zwei Bremsspuren – resp. eine Bremsspur mit einer kurzen

Lücke – festgestellt worden waren. Sodann führte er aus, er vermute, dass der

Beschuldigte bei der ersten Bremsspur einen Schikanestopp gemacht habe. Der

Schluss liege nahe, dass die Kollision zwischen den beiden Bremsspuren erfolgt

sei, d.h. die Kollisionsstelle befinde sich beim Unterbruch in der Bremsspur.

Der Gerichtspräsident bezog indes weder die Tatsache der unterbrochenen

Bremsspur noch die darauf beruhende Auffassung des Sachverständigen in seine

Beweiswürdigung ein. Indem er sich mit dem Spurenbild überhaupt nicht

auseinandersetzte, vorhandenes Beweismaterial einfach ignorierte, handelte er

willkürlich. (...)

Obergericht Strafkammer, Urteil vom 7. Januar 2004 (STKAS.2003.13)