STKAS.2003.13
Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz; Einsprache
7. Januar 2004Deutsch3 min
Source so.ch
SOG 2004 Nr. 22
§ 190 Abs. 1 lit. b StPO. Eine
Sachverhaltsfeststellung ist insbesondere dann willkürlich, wenn der Richter
relevante Fakten gänzlich und unbegründet von seiner Beweiswürdigung ausschliesst.
Sachverhalt
Zwischen dem Beschuldigten X. und einem nachfahrenden
Fahrzeuglenker kam es zu einem Auffahrunfall. Der nachfolgende Lenker wurde
vom Untersuchungsrichter gebüsst, was dieser akzeptierte. Gleichzeitig sprach
der Untersuchungsrichter eine Busse gegen X. aus, weil dieser nach seiner Ansicht
unbegründet brüsk gebremst habe. Der Amtsgerichtspräsident sprach X. von der
Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (Schikanestopp) frei. Dagegen
erhob der Staatsanwalt Kassationsbeschwerde beim Obergericht; er rügt
willkürliche Sachverhaltsfeststellung. Die Strafkammer hebt den vorinstanzlichen
Entscheid auf und spricht X. der groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig.
Erwägungen
4.
a) Soweit Sachverhaltsfeststellungen gerügt werden, ist
die Kognitionsbefugnis des Obergerichts im Kassationsbeschwerdeverfahren
eingeschränkt. Die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz sind, unter Vorbehalt
willkürlicher Entscheide, für das Obergericht verbindlich. Kassiert werden
können mit anderen Worten lediglich krass unrichtige Sachverhaltsfeststellungen.
Dies trifft auf Feststellungen zu, die auf einer aktenwidrigen Annahme oder
einer sachlich unrichtigen Beweiswürdigung beruhen, den Gesetzen der Logik
widersprechen oder in sich widersprüchlich sind, einem offenkundigen Versehen
entspringen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsempfinden zuwiderlaufen
(Walter Luder: Das Rechtsmittel der Kassationsbeschwerde im solothurnischen
Strafprozess, in: Festgabe Max Obrecht, 1962, S. 370 und 378 f.; BGE 118 Ia
30). Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung kann weiter auf einem
unvollständigen Untersuchungsergebnis beruhen, wenn das in der Voruntersuchung
gesammelte Tatsachenmaterial behebbare Lücken aufweist, der Richter aber ohne
zusätzliche Abklärungen entscheidet (SOG 1994, Nr. 30). Willkür liegt jedoch
auch dann vor, wenn der Gerichtspräsident entscheidrelevante Teile der in der
Voruntersuchung erhobenen Fakten von seiner Beweiswürdigung ausschliesst.
b) Die Aussagen des Beschuldigten und des Unfallgegners
widersprechen einander. Der Gerichtspräsident beschränkte sich nun auf eine
Prüfung der Glaubwürdigkeit beider Seiten und fällte gestützt auf das
entsprechende Ergebnis sein Urteil. Dabei liess er ein wichtiges Beweismittel,
die fotografisch festgehaltene Bremsspur, völlig ausser Acht. Ebenso
unberücksichtigt blieben die Schlüsse, welche die Polizei in der Strafanzeige
aus dieser Bremsspur zog: "Es besteht der dringende Verdacht, dass ein
Schikanestopp durch den Pw-Führer X. vollzogen wurde, da das Spurenbild für
eine allfällige Auffahrkollision atypisch ist." Der Urheber dieser
Feststellung, Fw M. von der Kantonspolizei Solothurn, war vom
Gerichtspräsidenten als Sachverständiger zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung
aufgeboten worden. Dort wies er zunächst auf den bemerkenswerten Umstand hin,
dass am Unfallort zwei Bremsspuren – resp. eine Bremsspur mit einer kurzen
Lücke – festgestellt worden waren. Sodann führte er aus, er vermute, dass der
Beschuldigte bei der ersten Bremsspur einen Schikanestopp gemacht habe. Der
Schluss liege nahe, dass die Kollision zwischen den beiden Bremsspuren erfolgt
sei, d.h. die Kollisionsstelle befinde sich beim Unterbruch in der Bremsspur.
Der Gerichtspräsident bezog indes weder die Tatsache der unterbrochenen
Bremsspur noch die darauf beruhende Auffassung des Sachverständigen in seine
Beweiswürdigung ein. Indem er sich mit dem Spurenbild überhaupt nicht
auseinandersetzte, vorhandenes Beweismaterial einfach ignorierte, handelte er
willkürlich. (...)
Obergericht Strafkammer, Urteil vom 7. Januar 2004 (STKAS.2003.13)