STKAS.2003.16
Nachtruhestörung und Bettelei
20. Juli 2005Deutsch7 min
Source so.ch
SOG 2005 Nr. 12
§§ 23 Abs. 1 und 24 Abs. 2 EG StGB. Der Begriff
der Habsucht im Betteleitatbestand. Die öffentliche Ruhe kann gestört werden,
indem Nachtlärm in andere Wohnungen desselben Gebäudes dringt und dort störend
wirkt.
Sachverhalt
Der Beschuldigte D. belästigte Passanten, indem er in der
Öffentlichkeit bettelte. Weiter verursachte er in einem Mehrfamilienhaus
wiederholt störenden Nachtlärm, so dass sich der unter ihm wohnende Nachbar
mehrmals bei der Polizei beschwerte. Die Strafkammer spricht D. vom Vorhalt der
öffentlichen Belästigung durch Betteln frei, befindet ihn aber wegen mehrfacher
Ruhestörung durch Nachtlärm für schuldig.
Erwägungen
II.
4.
a) Nach den vorinstanzlichen und für das Obergericht
verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen (…) ist der in der Schlussverfügung
aufgeführte Vorwurf erstellt. Danach hatte D., wie schon öfters, am 11. April
2003.
in der Zeit von 12:05 bis 12:35 Uhr gebettelt und dadurch die von ihm
angegangenen Leute belästigt. Dazu erklärte der Beschuldigte, er arbeite
teilweise und beziehe teilweise auch Stempelgeld. Er werde nicht durch die
Fürsorge unterstützt, weil sein Einkommen das Existenzminimum um Fr. 30.--
überschreite. Der Beschuldigte bestätigte, dass er in der Regel nicht auf Hilfe
und Unterstützung angewiesen sei. Er verfüge über ein regelmässiges Einkommen
und sei auch in der Lage, seine zwei Hunde zu unterhalten.
Dazu meinte die Vorinstanz, bei dieser Sachlage bestünden
keine Gründe, welche das Betteln rechtfertigen würden. Der Ausdruck Habsucht
sei dahingehend zu verstehen, dass sich strafbar mache, wer bettle, obwohl er
es nicht nötig habe bzw. obschon er über die zum Leben notwendigen Mittel
verfüge. Dies treffe auf den Beschuldigten zu. Dieser verfüge zwar über ein
eher bescheidenes Einkommen, doch liege dieses über dem Existenzminimum. Zudem
könne er sich auch noch den Unterhalt zweier Hunde leisten. Unter diesen
Umständen erscheine das Betteln von D. widerrechtlich.
b) (...) Habsucht ist mit „Gewinnsucht” gleichzusetzen und
wird denn auch in anderen Kantonen beim Betteleitatbestand durch diesen Begriff
ersetzt (vgl. z.B. § 24 des Polizeistrafgesetzes des Kantons Zug; Otto
Frauenlob: Bettel und Landstreicherei nach schweizerischem Strafrecht, Brugg
1939, S. 50; Duden Bedeutungswörterbuch, Mannheim etc. 1985, S. 317). Nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts handelt aus Gewinnsucht im Sinne
des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, wer ein hemmungsloses oder
besonders ausgeprägtes, zur Sucht gewordenes Streben nach Gewinn an den Tag
legt. Allgemein steigern sich Vorteils- oder Bereicherungsabsicht dann zur
Gewinnsucht, wenn der Täter besonders intensiv auf geldwerte Vorteile bedacht
ist, namentlich wenn er sich um des Geldes willen gewohnheitsmässig oder ohne
Bedenken über die durch Gesetz, Anstand oder gute Sitte gezogenen Schranken
hinwegsetzt, also auch vor verpöntem Gewinn nicht Halt macht. Das Kriterium der
Gewinnsucht in diesem Sinn ist quantitativer Natur. Die Umschreibung erscheint
sehr weitgehend und relativ unbestimmt, insbesondere dann, wenn man es wie das
Bundesgericht als gleichgültig erachtet, wie der Täter den erlangten Vorteil
verwenden will. Die Vorinstanz geht nun aber zu weit, wenn sie „Habsucht”
bereits bejaht, wenn jemand bettelt, obwohl er es nicht nötig hat bzw. obschon
er über die zum Leben notwendigen Mittel verfügt. Da in der Schweiz jedermann
Anspruch auf eine gesicherte Existenz hat, wäre die daraus zu ziehende
Konsequenz ein Verbot des Bettelns schlechthin ohne Berücksichtigung der
subjektiven Unrechtselemente der Arbeitsscheu oder Habsucht. Ein solches
generelles Verbot ist denn auch in gewissen Kantonen erlassen worden
(Frauenlob, a.a.O., S. 50; vgl. beispielsweise Art. 11 des Gesetzes über das
kantonale Strafrecht des Kantons Appenzell Ausserrhoden, § 28 Abs. 1 des
Übertretungsstrafgesetzes des Kantons Basel-Stadt, Art. 8 des Gesetzes über die
Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches im Kanton Glarus). Der Kanton
Solothurn gehört jedoch nicht dazu. Hier ist das Betteln grundsätzlich erlaubt,
wenn es nicht aus Arbeitsscheu oder Habsucht geschieht oder wenn dazu nicht
Kinder oder vom Beschuldigten abhängige Personen benützt werden. Über diese
kantonale Regelung kann sich auch nicht hinwegsetzen, wer das vom Beschwerdeführer
praktizierte Anbetteln von Passanten um Kleingeld in Begleitung zweier für die
Angesprochenen oft einschüchternd wirkender Hunde als lästig empfindet. Es ist
Aufgabe des Gesetzgebers, diese aufdringliche Art der Bettelei zu unterbinden,
zumal die Polizei im vorliegenden Fall feststellte: „Bezüglich D. erhalten wir
ständig Reklamationen. Die Bürger fühlen sich durch sein Auftreten arg
belästigt.” Bei der heutigen Rechtslage fehlt jedenfalls die gesetzliche
Handhabe, um gegen derartige Missstände vorgehen zu können.
III.
1.
Nach den vorstehenden Ausführungen ist D. vom Vorwurf der
öffentlichen Belästigung durch Betteln freizusprechen.
2.
a) Zur Beurteilung steht noch der Vorwurf der mehrfachen
Ruhestörung durch Nachtlärm. (…) D. hat wiederholt und zweifellos vorsätzlich
störenden Nachtlärm verursacht.
b) In rechtlicher Hinsicht fragt sich jedoch, ob vorliegend
das Erfordernis der Öffentlichkeit erfüllt ist, zumal sich die Lärmimmission
auf Menschen beschränkt, die unter dem gleichen Dach wohnen, und sich nur einer
von ihnen in den eingeklagten Fällen beschwerte.
Gemäss einem Entscheid des Solothurner Obergerichts vom 3.
Oktober 1962 kann die öffentliche Ruhe auch gestört werden, wenn der Lärm in
andere Wohnungen des gleichen Gebäudes dringt und dort störend wirkt. Die
Voraussetzung der Öffentlichkeit müsse bejaht werden, wenn in einem
Mehrfamilienhaus Lärm zwar nicht ins Freie, wohl aber in andere Wohnungen
dringe. Gerade bei der modernen Wohnweise mit zahlreichen Mietern im gleichen
Gebäude gehöre der Schutz von übermässigem Wohnlärm zur Aufrechterhaltung der
öffentlichen Ruhe und Ordnung, wie sie das Polizeirecht bezwecke (SJZ 1964, S.
13). Daran hat sich bis heute nichts geändert, zumal sich die entsprechende
Wohnentwicklung seither noch verstärkt hat. Zudem wäre es nicht zu rechtfertigen,
den Eigenheimbesitzer, der sich durch die vom Nachbargrundstück ausgehenden
Lärmimmissionen gestört fühlt, rechtlich besser zu stellen als den Mieter, der
sich in der gleichen misslichen Lage befindet, nur weil der Störer im gleichen
Wohnblock wohnt. (...) Will man vermeiden, dass ein Mieter schliesslich zur
Selbsthilfe greift, weil er von den Behörden im Stich gelassen wird, kann ihm
der strafrechtliche Schutz nicht versagt werden. Das gilt umso mehr, als der
überwiegende Teil der in der Schweiz wohnhaften Bevölkerung nach wie vor Mieter
sind.
c) Eine andere Frage ist, was als unzulässiger Wohnlärm zu
betrachten ist. Hier darf im Interesse der persönlichen Freiheit nicht ein
allzu strenger Massstab angelegt werden. Immerhin findet diese Freiheit ihre
Grenze am entsprechenden Schutzbedürfnis des Mitbewohners oder Nachbarn. Nach §
23.
des Gesetzes über das kantonale Strafrecht und die Einführung des
Schweizerischen Strafgesetzbuches (EG StGB, BGS 311.1) bestraft werden kann nur
übermässiger Lärm; er muss eindeutig über normale Wohngeräusche hinausgehen.
Dabei sind freilich für Tag und Nacht unterschiedliche Anforderungen zu
stellen. Wird die öffentliche Ruhe in der Nacht gestört, ist die Toleranz, die
den Betroffenen zugemutet wird, hinsichtlich Zeitpunkt und Intensität der Geräusche
eng begrenzt. Ist der Nachtlärm geeignet, den Schlaf eines durchschnittlich lärmempfindlichen
Mitbürgers zu stören, wäre Nachsicht fehl am Platze, ist doch der Mensch auf
ausreichenden und ungestörten Schlaf angewiesen. Diesem Anspruch haben sich
andere Interessen, die geeignet sind, Lärm zu erzeugen, grundsätzlich zu
unterziehen.
Nach den erfolgten Sachverhaltsdarstellungen hat D. tief in
der Nacht wiederholt Lärm erzeugt, sei es durch Kochen, handwerkliche Verrichtungen
oder andere Aktivitäten. Dieser Lärm hat seinen unter ihm wohnenden Nachbarn in
nachvollziehbarer Weise am Einschlafen gehindert bzw. aus dem Schlaf geweckt.
Zeitpunkt, Art und Dauer der Lärmimmissionen deuten auf massiven Nachtlärm und
eine entsprechende Störung der öffentlichen Ruhe hin. Der Vorwurf gemäss § 23
Abs. 1 EG StGB ist klar erfüllt. D. hat sich der mehrfachen Ruhestörung im
Sinne dieser Bestimmung schuldig gemacht und ist dafür angemessen zu bestrafen.
Obergericht Strafkammer, Urteil vom 20. Juli 2005 (STKAS.2003.16)