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Entscheid

STKAS.2003.16

Nachtruhestörung und Bettelei

20. Juli 2005Deutsch7 min

Source so.ch

Sachverhalt

Der Beschuldigte D. belästigte Passanten, indem er in der

Öffentlichkeit bettelte. Weiter verursachte er in einem Mehrfamilienhaus

wiederholt störenden Nachtlärm, so dass sich der unter ihm wohnende Nachbar

mehrmals bei der Polizei beschwerte. Die Strafkammer spricht D. vom Vorhalt der

öffentlichen Belästigung durch Betteln frei, befindet ihn aber wegen mehrfacher

Ruhestörung durch Nachtlärm für schuldig.

Erwägungen

II.

4.

a) Nach den vorinstanzlichen und für das Obergericht

verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen (…) ist der in der Schlussverfügung

aufgeführte Vorwurf erstellt. Danach hatte D., wie schon öfters, am 11. April

2003.

in der Zeit von 12:05 bis 12:35 Uhr gebettelt und dadurch die von ihm

angegangenen Leute belästigt. Dazu erklärte der Beschuldigte, er arbeite

teilweise und beziehe teilweise auch Stempelgeld. Er werde nicht durch die

Fürsorge unterstützt, weil sein Einkommen das Existenzminimum um Fr. 30.--

überschreite. Der Beschuldigte bestätigte, dass er in der Regel nicht auf Hilfe

und Unterstützung angewiesen sei. Er verfüge über ein regelmässiges Einkommen

und sei auch in der Lage, seine zwei Hunde zu unterhalten.

Dazu meinte die Vorinstanz, bei dieser Sachlage bestünden

keine Gründe, welche das Betteln rechtfertigen würden. Der Ausdruck Habsucht

sei dahingehend zu verstehen, dass sich strafbar mache, wer bettle, obwohl er

es nicht nötig habe bzw. obschon er über die zum Leben notwendigen Mittel

verfüge. Dies treffe auf den Beschuldigten zu. Dieser verfüge zwar über ein

eher bescheidenes Einkommen, doch liege dieses über dem Existenzminimum. Zudem

könne er sich auch noch den Unterhalt zweier Hunde leisten. Unter diesen

Umständen erscheine das Betteln von D. widerrechtlich.

b) (...) Habsucht ist mit „Gewinnsucht” gleichzusetzen und

wird denn auch in anderen Kantonen beim Betteleitatbestand durch diesen Begriff

ersetzt (vgl. z.B. § 24 des Polizeistrafgesetzes des Kantons Zug; Otto

Frauenlob: Bettel und Landstreicherei nach schweizerischem Strafrecht, Brugg

1939, S. 50; Duden Bedeutungswörterbuch, Mannheim etc. 1985, S. 317). Nach

ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts handelt aus Gewinnsucht im Sinne

des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, wer ein hemmungsloses oder

besonders ausgeprägtes, zur Sucht gewordenes Streben nach Gewinn an den Tag

legt. Allgemein steigern sich Vorteils- oder Bereicherungsabsicht dann zur

Gewinnsucht, wenn der Täter besonders intensiv auf geldwerte Vorteile bedacht

ist, namentlich wenn er sich um des Geldes willen gewohnheitsmässig oder ohne

Bedenken über die durch Gesetz, Anstand oder gute Sitte gezogenen Schranken

hinwegsetzt, also auch vor verpöntem Gewinn nicht Halt macht. Das Kriterium der

Gewinnsucht in diesem Sinn ist quantitativer Natur. Die Umschreibung erscheint

sehr weitgehend und relativ unbestimmt, insbesondere dann, wenn man es wie das

Bundesgericht als gleichgültig erachtet, wie der Täter den erlangten Vorteil

verwenden will. Die Vorinstanz geht nun aber zu weit, wenn sie „Habsucht”

bereits bejaht, wenn jemand bettelt, obwohl er es nicht nötig hat bzw. obschon

er über die zum Leben notwendigen Mittel verfügt. Da in der Schweiz jedermann

Anspruch auf eine gesicherte Existenz hat, wäre die daraus zu ziehende

Konsequenz ein Verbot des Bettelns schlechthin ohne Berücksichtigung der

subjektiven Unrechtselemente der Arbeitsscheu oder Habsucht. Ein solches

generelles Verbot ist denn auch in gewissen Kantonen erlassen worden

(Frauenlob, a.a.O., S. 50; vgl. beispielsweise Art. 11 des Gesetzes über das

kantonale Strafrecht des Kantons Appenzell Ausserrhoden, § 28 Abs. 1 des

Übertretungsstrafgesetzes des Kantons Basel-Stadt, Art. 8 des Gesetzes über die

Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches im Kanton Glarus). Der Kanton

Solothurn gehört jedoch nicht dazu. Hier ist das Betteln grundsätzlich erlaubt,

wenn es nicht aus Arbeitsscheu oder Habsucht geschieht oder wenn dazu nicht

Kinder oder vom Beschuldigten abhängige Personen benützt werden. Über diese

kantonale Regelung kann sich auch nicht hinwegsetzen, wer das vom Beschwerdeführer

praktizierte Anbetteln von Passanten um Kleingeld in Begleitung zweier für die

Angesprochenen oft einschüchternd wirkender Hunde als lästig empfindet. Es ist

Aufgabe des Gesetzgebers, diese aufdringliche Art der Bettelei zu unterbinden,

zumal die Polizei im vorliegenden Fall feststellte: „Bezüglich D. erhalten wir

ständig Reklamationen. Die Bürger fühlen sich durch sein Auftreten arg

belästigt.” Bei der heutigen Rechtslage fehlt jedenfalls die gesetzliche

Handhabe, um gegen derartige Missstände vorgehen zu können.

III.

1.

Nach den vorstehenden Ausführungen ist D. vom Vorwurf der

öffentlichen Belästigung durch Betteln freizusprechen.

2.

a) Zur Beurteilung steht noch der Vorwurf der mehrfachen

Ruhestörung durch Nachtlärm. (…) D. hat wiederholt und zweifellos vorsätzlich

störenden Nachtlärm verursacht.

b) In rechtlicher Hinsicht fragt sich jedoch, ob vorliegend

das Erfordernis der Öffentlichkeit erfüllt ist, zumal sich die Lärmimmission

auf Menschen beschränkt, die unter dem gleichen Dach wohnen, und sich nur einer

von ihnen in den eingeklagten Fällen beschwerte.

Gemäss einem Entscheid des Solothurner Obergerichts vom 3.

Oktober 1962 kann die öffentliche Ruhe auch gestört werden, wenn der Lärm in

andere Wohnungen des gleichen Gebäudes dringt und dort störend wirkt. Die

Voraussetzung der Öffentlichkeit müsse bejaht werden, wenn in einem

Mehrfamilienhaus Lärm zwar nicht ins Freie, wohl aber in andere Wohnungen

dringe. Gerade bei der modernen Wohnweise mit zahlreichen Mietern im gleichen

Gebäude gehöre der Schutz von übermässigem Wohnlärm zur Aufrechterhaltung der

öffentlichen Ruhe und Ordnung, wie sie das Polizeirecht bezwecke (SJZ 1964, S.

13). Daran hat sich bis heute nichts geändert, zumal sich die entsprechende

Wohnentwicklung seither noch verstärkt hat. Zudem wäre es nicht zu rechtfertigen,

den Eigenheimbesitzer, der sich durch die vom Nachbargrundstück ausgehenden

Lärmimmissionen gestört fühlt, rechtlich besser zu stellen als den Mieter, der

sich in der gleichen misslichen Lage befindet, nur weil der Störer im gleichen

Wohnblock wohnt. (...) Will man vermeiden, dass ein Mieter schliesslich zur

Selbsthilfe greift, weil er von den Behörden im Stich gelassen wird, kann ihm

der strafrechtliche Schutz nicht versagt werden. Das gilt umso mehr, als der

überwiegende Teil der in der Schweiz wohnhaften Bevölkerung nach wie vor Mieter

sind.

c) Eine andere Frage ist, was als unzulässiger Wohnlärm zu

betrachten ist. Hier darf im Interesse der persönlichen Freiheit nicht ein

allzu strenger Massstab angelegt werden. Immerhin findet diese Freiheit ihre

Grenze am entsprechenden Schutzbedürfnis des Mitbewohners oder Nachbarn. Nach §

23.

des Gesetzes über das kantonale Strafrecht und die Einführung des

Schweizerischen Strafgesetzbuches (EG StGB, BGS 311.1) bestraft werden kann nur

übermässiger Lärm; er muss eindeutig über normale Wohngeräusche hinausgehen.

Dabei sind freilich für Tag und Nacht unterschiedliche Anforderungen zu

stellen. Wird die öffentliche Ruhe in der Nacht gestört, ist die Toleranz, die

den Betroffenen zugemutet wird, hinsichtlich Zeitpunkt und Intensität der Geräusche

eng begrenzt. Ist der Nachtlärm geeignet, den Schlaf eines durchschnittlich lärmempfindlichen

Mitbürgers zu stören, wäre Nachsicht fehl am Platze, ist doch der Mensch auf

ausreichenden und ungestörten Schlaf angewiesen. Diesem Anspruch haben sich

andere Interessen, die geeignet sind, Lärm zu erzeugen, grundsätzlich zu

unterziehen.

Nach den erfolgten Sachverhaltsdarstellungen hat D. tief in

der Nacht wiederholt Lärm erzeugt, sei es durch Kochen, handwerkliche Verrichtungen

oder andere Aktivitäten. Dieser Lärm hat seinen unter ihm wohnenden Nachbarn in

nachvollziehbarer Weise am Einschlafen gehindert bzw. aus dem Schlaf geweckt.

Zeitpunkt, Art und Dauer der Lärmimmissionen deuten auf massiven Nachtlärm und

eine entsprechende Störung der öffentlichen Ruhe hin. Der Vorwurf gemäss § 23

Abs. 1 EG StGB ist klar erfüllt. D. hat sich der mehrfachen Ruhestörung im

Sinne dieser Bestimmung schuldig gemacht und ist dafür angemessen zu bestrafen.

Obergericht Strafkammer, Urteil vom 20. Juli 2005 (STKAS.2003.16)