STKAS.2006.1
Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz
26. Oktober 2006Deutsch5 min
Source so.ch
SOG 2006 Nr. 10
Art. 36 Abs. 4 SVG, Art. 15 Abs. 3 VRV. Bei
unübersichtlichen Verhältnissen ist ein vorsichtiges Hineintasten von einem
Vorplatz in eine Strasse nur in Ausnahmesituationen zulässig, wenn es dem
vortrittsbelasteten Fahrzeuglenker aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und
der damit verbundenen Sichtverhältnisse gar nicht möglich ist, allenfalls
herannahende vortrittsberechtigte Fahrzeuge wahrzunehmen, ohne zuvor mit einem
Teil seines Wagens auf die Strasse zu gelangen.
Sachverhalt
Der Beschuldigte fuhr auf einem Vorplatz zuerst rückwärts
auf eine Strasse hinaus, um anschliessend vorwärts in dieselbe Strasse
einbiegen zu können. Obwohl der Beschuldigte das herannahende Auto sah und sein
Fahrzeug sofort anhielt, kam es zur Kollision. Der Amtsgerichtspräsident
verurteilte den Beschuldigten wegen einer einfachen Verkehrsregelverletzung
durch Missachten des Vortrittsrechts beim Wegfahren ab einem Vorplatz zu einer
Busse. Der Beschuldigte erhob gegen das Urteil Kassationsbeschwerde und machte
geltend, die Vorinstanz habe das Recht unrichtig angewendet, indem sie die
bundesgerichtliche Rechtsprechung zum so genannten Hineintasten in eine
Verzweigung nicht berücksichtigt habe. Das Obergericht weist die Kassationsbeschwerde
ab.
Erwägungen
5.
a) Nach Art. 36 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG,
SR 741.01) darf der Führer, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen, wenden
oder rückwärts fahren will, andere Strassenbenützer nicht behindern; diese
haben den Vortritt. Wer aus Fabrik-, Hof- oder Garageausfahrten, aus Feldwegen,
Radwegen, Parkplätzen, Tankstellen und dergleichen oder über ein Trottoir auf
eine Haupt- oder Nebenstrasse fährt, muss den Benützern dieser Strassen den
Vortritt gewähren. Ist die Stelle unübersichtlich, so muss der Fahrzeugführer
anhalten; wenn nötig muss er eine Hilfsperson beiziehen, die das Fahrmanöver
überwacht (Art. 15 Abs. 3 der Verkehrsregelnverordnung, VRV, SR 741.11).
b) Der Fahrzeugführer, der aus einem Parkplatz kommend sich
in den Verkehr einfügen will, hat nach Art. 36 Abs. 4 SVG allen auf der Strasse
verkehrenden Fahrzeugen, ob sie von rechts oder links kommen, den Vortritt zu
gewähren, und zwar auf der ganzen Strassenbreite (BGE 102 IV 261). Es liegt
daher an ihm, die nach den Umständen und Sichtverhältnissen gebotenen
Massnahmen zu treffen, um eine Beeinträchtigung oder Gefährdung herannahender
Vortrittsberechtigter zu verhindern (BGE 89 IV 142). Es gibt im Strassenverkehr
indes Situationen, in denen die Sicht für den Wartepflichtigen beispielsweise
durch Mauern oder Hecken so beschränkt sein kann, dass er zwangsläufig mit
einem Teil seines Fahrzeugs in die vortrittsbelastete Verkehrsfläche gelangt,
bevor er von seinem Fahrersitz aus überhaupt Einblick in diese erhält. In
solchen Situationen ist daher gemäss Praxis des Bundesgerichts ein sehr
vorsichtiges Hineintasten zulässig, wenn der Vortrittsberechtigte das langsam
einmündende Fahrzeug rechtzeitig genug sehen kann, um entweder selbst
auszuweichen oder den Wartepflichtigen durch ein Signal zu warnen (BGE 105 IV
339; 122 IV 133; 127 IV 43 f.). In solchen Ausnahmesituationen trifft den
Wartepflichtigen trotz objektiver Vortrittsrechtsverletzung kein Vorwurf, wenn
er sich entsprechend verhält und nötigenfalls anhalten kann (BGE 105 IV 339; 89
IV 143).
c) Der Beschuldigte beruft sich im vorliegenden Fall auf
diese Praxis, macht geltend, ihm sei vom Parkplatz aus die Sicht in den
Eschenweg durch einen sich vor dem Fahrzeug befindlichen Zaun mit einer Hecke
und einen Baum geraubt gewesen. Er habe deshalb seitwärts/rückwärts in den
Eschenweg fahren müssen, um durch die Windschutzscheibe freie Sicht auf den auf
dem Eschenweg herannahenden Verkehr zu erhalten. Da er bei diesem Manöver
vortrittsbelastet gewesen sei, habe er sich in die Strasse hineingetastet und
sei im Stand gewesen, das Fahrzeug anzuhalten, als er das andere Auto habe
kommen sehen.
d) Entgegen der Auffassung des Beschuldigten kann die
bundesgerichtliche Rechtsprechung zum so genannten Hineintasten im vorliegenden
Fall jedoch nicht zur Anwendung kommen. Ein vorsichtiges Hineintasten ist nach
der dargelegten Praxis lediglich erlaubt, wenn es dem vortrittsbelasteten
Fahrzeuglenker aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und der damit verbundenen
Sichtverhältnisse gar nicht möglich ist, allenfalls herannahende
vortrittsberechtigte Fahrzeuge wahrzunehmen, ohne zuvor mit einem Teil seines
Wagens in die vortrittsbelastete Verkehrsfläche zu gelangen. Die Annahme einer
derartigen Ausnahmesituation bedingt dabei gleichzeitig auch, dass der
vortrittsbelastete Fahrzeuglenker keinerlei Möglichkeit hat, auf andere Weise,
die ihm eine bessere Sicht auf den herannahenden vortrittsberechtigten Verkehr
ermöglichen würde, in die Strasse einzubiegen. Kann sich der vortrittsbelastete
Fahrzeuglenker also beispielsweise durch ein weiteres Ausholen oder ein
vorgängiges Wendemanöver, das ihm ermöglicht, vorwärts statt rückwärts von
einem Vorplatz auf eine Strasse zu fahren, bessere Sichtverhältnisse
verschaffen, so liegt keine Ausnahmesituation mehr vor, in der ein Hineintasten
zwangsläufig erforderlich und damit erlaubt wäre. Dies hat umso mehr zu gelten,
wenn dem vortrittsbelasteten Fahrzeuglenker die örtlichen Verhältnisse bestens
bekannt sind (BGE 106 IV 60).
Im vorliegenden Fall verhält es sich nicht so, dass der
Beschuldigte gar keine andere Möglichkeit gehabt hätte, als sich langsam
rückwärts in den Eschenweg hineinzutasten. Es ist zwar durchaus zutreffend und
auf den Fotos vom Unfallort gut erkennbar, dass die Sicht vom Fahrersitz des
parkierten Lieferwagens in Richtung Eschenweg durch einen Baum eingeschränkt
war. Es ist indes ebenso gut ersichtlich, dass dem Beschuldigten auf dem
Vorplatz und dem angrenzenden Trottoir genügend Platz zur Verfügung gestanden
hätte, um seinen Lieferwagen zuerst auf dem Vorplatz selber etwas
zurückzusetzen und anschliessend vorwärts auf den Eschenweg hinauszufahren. Mit
diesem Manöver wäre die Sicht von der Fahrerposition aus nicht mehr durch den
Baum eingeschränkt und ein Hineintasten folglich nicht mehr zwangsläufig nötig
gewesen. Dazu kommt, dass der Beschuldigte mit den örtlichen Verhältnissen
bestens vertraut war, handelt es sich doch um den Vorplatz seines Geschäfts.
Unter diesen Umständen muss das Vorliegen einer Ausnahmesituation, die den
Beschuldigten zu einem Hineintasten in die Strasse ermächtigt hätte, verneint
werden.
e) Der Beschuldigte ist deshalb von der Vorinstanz zu Recht
wegen einer einfachen Verkehrsregelverletzung durch Missachten des
Vortrittsrechts verurteilt worden. Die Kassationsbeschwerde erweist sich als
unbegründet und ist abzuweisen. Das vorinstanzliche Urteil bleibt
rechtskräftig.
Obergericht Strafkammer, Urteil vom 26. Oktober 2006 (STKAS.
2006.
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