Lexipedia

Entscheid

STKAS.2006.1

Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz

26. Oktober 2006Deutsch5 min

Source so.ch

Sachverhalt

Der Beschuldigte fuhr auf einem Vorplatz zuerst rückwärts

auf eine Strasse hinaus, um anschliessend vorwärts in dieselbe Strasse

einbiegen zu können. Obwohl der Beschuldigte das herannahende Auto sah und sein

Fahrzeug sofort anhielt, kam es zur Kollision. Der Amtsgerichtspräsident

verurteilte den Beschuldigten wegen einer einfachen Verkehrsregelverletzung

durch Missachten des Vortrittsrechts beim Wegfahren ab einem Vorplatz zu einer

Busse. Der Beschuldigte erhob gegen das Urteil Kassationsbeschwerde und machte

geltend, die Vorinstanz habe das Recht unrichtig angewendet, indem sie die

bundesgerichtliche Rechtsprechung zum so genannten Hineintasten in eine

Verzweigung nicht berücksichtigt habe. Das Obergericht weist die Kassationsbeschwerde

ab.

Erwägungen

5.

a) Nach Art. 36 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG,

SR 741.01) darf der Führer, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen, wenden

oder rückwärts fahren will, andere Strassenbenützer nicht behindern; diese

haben den Vortritt. Wer aus Fabrik-, Hof- oder Garageausfahrten, aus Feldwegen,

Radwegen, Parkplätzen, Tankstellen und dergleichen oder über ein Trottoir auf

eine Haupt- oder Nebenstrasse fährt, muss den Benützern dieser Strassen den

Vortritt gewähren. Ist die Stelle unübersichtlich, so muss der Fahrzeugführer

anhalten; wenn nötig muss er eine Hilfsperson beiziehen, die das Fahrmanöver

überwacht (Art. 15 Abs. 3 der Verkehrsregelnverordnung, VRV, SR 741.11).

b) Der Fahrzeugführer, der aus einem Parkplatz kommend sich

in den Verkehr einfügen will, hat nach Art. 36 Abs. 4 SVG allen auf der Strasse

verkehrenden Fahrzeugen, ob sie von rechts oder links kommen, den Vortritt zu

gewähren, und zwar auf der ganzen Strassenbreite (BGE 102 IV 261). Es liegt

daher an ihm, die nach den Umständen und Sichtverhältnissen gebotenen

Massnahmen zu treffen, um eine Beeinträchtigung oder Gefährdung herannahender

Vortrittsberechtigter zu verhindern (BGE 89 IV 142). Es gibt im Strassenverkehr

indes Situationen, in denen die Sicht für den Wartepflichtigen beispielsweise

durch Mauern oder Hecken so beschränkt sein kann, dass er zwangsläufig mit

einem Teil seines Fahrzeugs in die vortrittsbelastete Verkehrsfläche gelangt,

bevor er von seinem Fahrersitz aus über­haupt Einblick in diese erhält. In

solchen Situationen ist daher gemäss Praxis des Bundesgerichts ein sehr

vorsichtiges Hineintasten zulässig, wenn der Vortrittsberechtigte das langsam

einmündende Fahrzeug rechtzeitig genug sehen kann, um entweder selbst

auszuweichen oder den Wartepflichtigen durch ein Signal zu warnen (BGE 105 IV

339; 122 IV 133; 127 IV 43 f.). In solchen Ausnahmesituationen trifft den

Wartepflichtigen trotz objektiver Vortrittsrechtsverletzung kein Vorwurf, wenn

er sich entsprechend verhält und nötigenfalls anhalten kann (BGE 105 IV 339; 89

IV 143).

c) Der Beschuldigte beruft sich im vorliegenden Fall auf

diese Praxis, macht geltend, ihm sei vom Parkplatz aus die Sicht in den

Eschenweg durch einen sich vor dem Fahrzeug befindlichen Zaun mit einer Hecke

und einen Baum geraubt gewesen. Er habe deshalb seitwärts/rückwärts in den

Eschenweg fahren müssen, um durch die Windschutzscheibe freie Sicht auf den auf

dem Eschenweg herannahenden Verkehr zu erhalten. Da er bei diesem Manöver

vortrittsbelastet gewesen sei, habe er sich in die Strasse hineingetastet und

sei im Stand gewesen, das Fahrzeug anzuhalten, als er das andere Auto habe

kommen sehen.

d) Entgegen der Auffassung des Beschuldigten kann die

bundesgerichtliche Rechtsprechung zum so genannten Hineintasten im vorliegenden

Fall jedoch nicht zur Anwendung kommen. Ein vorsichtiges Hineintasten ist nach

der dargelegten Praxis lediglich erlaubt, wenn es dem vortrittsbelasteten

Fahrzeuglenker aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und der damit verbundenen

Sichtverhältnisse gar nicht möglich ist, allenfalls herannahende

vortrittsberechtigte Fahrzeuge wahrzunehmen, ohne zuvor mit einem Teil seines

Wagens in die vortrittsbelastete Verkehrsfläche zu gelangen. Die Annahme einer

derartigen Ausnahmesituation bedingt dabei gleichzeitig auch, dass der

vortrittsbelastete Fahrzeuglenker keinerlei Möglichkeit hat, auf andere Weise,

die ihm eine bessere Sicht auf den herannahenden vortrittsberechtigten Verkehr

ermöglichen würde, in die Strasse einzubiegen. Kann sich der vortrittsbelastete

Fahrzeuglenker also beispielsweise durch ein weiteres Ausholen oder ein

vorgängiges Wendemanöver, das ihm ermöglicht, vorwärts statt rückwärts von

einem Vorplatz auf eine Strasse zu fahren, bessere Sichtverhältnisse

verschaffen, so liegt keine Ausnahmesituation mehr vor, in der ein Hineintasten

zwangsläufig erforderlich und damit erlaubt wäre. Dies hat umso mehr zu gelten,

wenn dem vortrittsbelasteten Fahrzeuglenker die örtlichen Verhältnisse bestens

bekannt sind (BGE 106 IV 60).

Im vorliegenden Fall verhält es sich nicht so, dass der

Beschuldigte gar keine andere Möglichkeit gehabt hätte, als sich langsam

rückwärts in den Eschenweg hineinzutasten. Es ist zwar durchaus zutreffend und

auf den Fotos vom Unfallort gut erkennbar, dass die Sicht vom Fahrersitz des

parkierten Lieferwagens in Richtung Eschenweg durch einen Baum eingeschränkt

war. Es ist indes ebenso gut ersichtlich, dass dem Beschuldigten auf dem

Vorplatz und dem angrenzenden Trottoir genügend Platz zur Verfügung gestanden

hätte, um seinen Lieferwagen zuerst auf dem Vorplatz selber etwas

zurückzusetzen und anschliessend vorwärts auf den Eschenweg hinauszufahren. Mit

diesem Manöver wäre die Sicht von der Fahrerposition aus nicht mehr durch den

Baum eingeschränkt und ein Hineintasten folglich nicht mehr zwangsläufig nötig

gewesen. Dazu kommt, dass der Beschuldigte mit den örtlichen Verhältnissen

bestens vertraut war, handelt es sich doch um den Vorplatz seines Geschäfts.

Unter diesen Umständen muss das Vorliegen einer Ausnahmesituation, die den

Beschuldigten zu einem Hineintasten in die Strasse ermächtigt hätte, verneint

werden.

e) Der Beschuldigte ist deshalb von der Vorinstanz zu Recht

wegen einer einfachen Verkehrsregelverletzung durch Missachten des

Vortrittsrechts verurteilt worden. Die Kassationsbeschwerde erweist sich als

unbegründet und ist abzuweisen. Das vorinstanzliche Urteil bleibt

rechtskräftig.

Obergericht Strafkammer, Urteil vom 26. Oktober 2006 (STKAS.

2006.

)