STKAS.2007.14
Nachtruhestörung
21. Februar 2008Deutsch5 min
Source so.ch
SOG 2008 Nr. 11
§ 23 Abs. 1 EG StGB. Nachtruhestörung
durch einen "Katzenschreck". Begriff der öffentlichen Ruhe.
Sachverhalt
Der Beschuldigte X. montierte in seinem Garten ein
Alarmhorn, um Katzen zu vertreiben. Durch dessen Betrieb wurden seine Nachbarn
zu nächtlichen Stunden belästigt. Der Amtsgerichtspräsident verurteilte X.
wegen Ruhestörung durch Nachtlärm zu einer Busse von Fr. 40.--. Gegen dieses
Urteil erhob X. Kassationsbeschwerde. Die Strafkammer weist diese ab.
Erwägungen
4.1
Wird der Kassationsgrund der unrichtigen
Rechtsanwendung angerufen, ist das Obergericht an den Sachverhalt gebunden, den
der Vorderrichter willkürfrei ermittelt hat (Walter Luder: Das Rechtsmittel der
Kassationsbeschwerde im solothurnischen Strafprozess, in: Festgabe Max Obrecht,
1962, S. 378). Das Obergericht prüft in freier Kognition, ob die Vorinstanz das
materielle Recht unrichtig oder mangelhaft angewendet hat. Allerdings überprüft
es nicht ihr Ermessen (a.a.O., S. 376). Dies gilt sowohl für die richtig
vorgenommene Subsumtion des Sachverhalts unter die Normen des materiellen
Strafrechts als auch für die Strafzumessung. Im Übrigen muss das Recht durch
das Urteil und nicht bloss durch seine Begründung verletzt sein.
4.2
Der Vorderrichter führte gestützt auf das oben
ausgeführte Beweisergebnis aus, es könne als erstellt gelten, dass das vom
Beschuldigten installierte Horn, das mit einer Zeitschaltuhr und einem
Bewegungsmelder gekoppelt gewesen sei, im fraglichen Zeitraum wiederholt nachts
bzw. in den frühen Morgenstunden die öffentliche Ruhe gestört habe.
4.3
In der Beschwerde wird bemängelt, die in § 23 EG StGB
(Gesetz über das kantonale Strafrecht und die Einführung des Schweizerischen
Strafgesetzbuches, BGS 311.1) genannte "öffentliche Ruhe und Ordnung"
bestimme sich dadurch, dass sie sich von der Privatsphäre Einzelner abgrenze.
Der Vorderrichter habe in seinem Urteil keine einzige Ausführung dazu gemacht,
was die öffentliche Ruhe und Ordnung umfasse und ob diese im zu beurteilenden
Fall überhaupt vorliege. Er habe einzig präzisiert, wann die öffentliche Ruhe
und Ordnung gestört sei, und habe sich dabei auf SOG 2005 Nr. 12 gestützt,
der aber auf einem grundsätzlich anderen Sachverhalt beruhe. Die Beanstandungen
des Nachbarn und dessen Familie würden jedoch einzig deren Privatsphäre
betreffen. Ob und wann die öffentliche Ruhe und Ordnung gestört sei, sei vom
Vorderrichter unterlassen worden, womit er § 23 EG StGB unrichtig angewendet
habe.
4.4
Nach § 23 Abs. 1 EG StGB macht sich strafbar, wer die
öffentliche Ruhe und Ordnung durch groben Unfug oder Nachtlärm stört.
4.4.1
Es fragt sich, ob vorliegend das Erfordernis der
Öffentlichkeit erfüllt ist, zumal sich nur ein Nachbar bei der Polizei
beschwerte. Wie in SOG 2005 Nr. 12 festgehalten wurde, kann die öffentliche
Ruhe dadurch gestört werden, dass Lärm in andere Wohnungen des gleichen
Gebäudes dringt und dort störend wirkt. Die Voraussetzung der Öffentlichkeit
müsse bejaht werden, wenn in einem Mehrfamilienhaus Lärm zwar nicht ins Freie,
wohl aber in andere Wohnungen dringe. Der zitierte Entscheid betrifft den
Sachverhalt der Nachtruhestörung innerhalb eines Wohnblocks, also den Fall noch
näher beieinander wohnender Nachbarn. Die zitierten Erwägungen können demnach
erst recht für zwei benachbarte Liegenschaften herangezogen werden. Der Begriff
der "Öffentlichkeit" i.S.v. § 23 Abs. 1 EG StGB zeichnet sich einzig
dadurch aus, dass Lärmimmissionen aus einer Privatsphäre nach aussen gelangen
und dort wahrnehmbar sind. Unerheblich ist dabei, wie viele Personen deswegen
rechtliche Schritte ergreifen.
Das Alarmhorn verursachte Geräusche im Freien. Diese konnten
im daneben liegenden Nachbarhaus gehört werden. Der Alarmton war somit nicht
ausschliesslich in der privaten Sphäre des Beschuldigten zu hören, sondern
hatte eine Wirkung nach aussen. Das Merkmal der Öffentlichkeit ist daher
gegeben.
4.4.2
Eine andere Frage ist, was als unzulässiger Lärm zu
betrachten ist. Hier darf im Interesse der persönlichen Freiheit nicht ein
allzu strenger Massstab angelegt werden. Immerhin findet diese Freiheit ihre
Grenze am entsprechenden Schutzbedürfnis des Nachbarn. Nach § 23 EG StGB
bestraft werden kann nur übermässiger Lärm; er muss eindeutig über normale
Wohngeräusche hinausgehen. Dabei sind freilich für Tag und Nacht unterschiedliche
Anforderungen zu stellen. Wird die öffentliche Ruhe in der Nacht gestört, ist
die Toleranz, die den Betroffenen zugemutet wird, hinsichtlich Zeitpunkt und
Intensität der Geräusche eng begrenzt. Ist der Nachtlärm geeignet, den Schlaf
eines durchschnittlich lärmempfindlichen Mitbürgers zu stören, wäre Nachsicht
fehl am Platze, ist doch der Mensch gerade in unserer hektischen und beruflich
anforderungsreichen Zeit und Berufswelt auf ausreichenden und ungestörten
Schlaf angewiesen. Diesem Anspruch haben sich andere Interessen, die geeignet
sind, Lärm zu erzeugen, grundsätzlich zu unterziehen (SOG 2005 Nr. 12).
Der Lärm erfolgte jeweils um ca. 04.00 Uhr, also mitten in
der Nacht. Es handelte sich um einen ein bis zwei Sekunden dauernden schrillen
Alarmton, der dazu führte, dass der Nachbar und seine Frau aus dem Schlaf
gerissen wurden. Auch der Beschuldigte selber sagte aus, es habe
"gehornt". Daraus ergibt sich, dass der Lärm unter Zugrundelegung
eines durchschnittlichen Massstabes die Lautstärke normaler Nachtgeräusche
überschritt. Er ist somit als störend und daher als übermässig zu
qualifizieren.
4.5
Die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung erweist sich
zusammenfassend als unbegründet.
Obergericht Strafkammer, Urteil vom 21. Februar 2008 (STKAS.2007.14)