Lexipedia

Entscheid

STKAS.2007.14

Nachtruhestörung

21. Februar 2008Deutsch5 min

Source so.ch

Sachverhalt

Der Beschuldigte X. montierte in seinem Garten ein

Alarmhorn, um Katzen zu vertreiben. Durch dessen Betrieb wurden seine Nachbarn

zu nächtlichen Stunden belästigt. Der Amtsgerichtspräsident verurteilte X.

wegen Ruhestörung durch Nachtlärm zu einer Busse von Fr. 40.--. Gegen dieses

Urteil erhob X. Kassationsbeschwerde. Die Strafkammer weist diese ab.

Erwägungen

4.1

Wird der Kassationsgrund der unrichtigen

Rechtsanwendung angerufen, ist das Obergericht an den Sachverhalt gebunden, den

der Vorderrichter willkürfrei ermittelt hat (Walter Luder: Das Rechtsmittel der

Kassationsbeschwerde im solothurnischen Strafprozess, in: Festgabe Max Obrecht,

1962, S. 378). Das Obergericht prüft in freier Kognition, ob die Vorinstanz das

materielle Recht unrichtig oder mangelhaft angewendet hat. Allerdings überprüft

es nicht ihr Ermessen (a.a.O., S. 376). Dies gilt sowohl für die richtig

vorgenommene Subsumtion des Sachverhalts unter die Normen des materiellen

Strafrechts als auch für die Strafzumessung. Im Übrigen muss das Recht durch

das Urteil und nicht bloss durch seine Begründung verletzt sein.

4.2

Der Vorderrichter führte gestützt auf das oben

ausgeführte Beweisergebnis aus, es könne als erstellt gelten, dass das vom

Beschuldigten installierte Horn, das mit einer Zeitschaltuhr und einem

Bewegungsmelder gekoppelt gewesen sei, im fraglichen Zeitraum wiederholt nachts

bzw. in den frühen Morgenstunden die öffentliche Ruhe gestört habe.

4.3

In der Beschwerde wird bemängelt, die in § 23 EG StGB

(Gesetz über das kantonale Strafrecht und die Einführung des Schweizerischen

Strafgesetzbuches, BGS 311.1) genannte "öffentliche Ruhe und Ordnung"

bestimme sich dadurch, dass sie sich von der Privatsphäre Einzelner abgrenze.

Der Vorderrichter habe in seinem Urteil keine einzige Ausführung dazu gemacht,

was die öffentliche Ruhe und Ordnung umfasse und ob diese im zu beurteilenden

Fall überhaupt vorliege. Er habe einzig präzisiert, wann die öffentliche Ruhe

und Ordnung gestört sei, und habe sich dabei auf SOG 2005 Nr. 12 gestützt,

der aber auf einem grundsätzlich anderen Sachverhalt beruhe. Die Beanstandungen

des Nachbarn und dessen Familie würden jedoch einzig deren Privatsphäre

betreffen. Ob und wann die öffentliche Ruhe und Ordnung gestört sei, sei vom

Vorderrichter unterlassen worden, womit er § 23 EG StGB unrichtig angewendet

habe.

4.4

Nach § 23 Abs. 1 EG StGB macht sich strafbar, wer die

öffentliche Ruhe und Ordnung durch groben Unfug oder Nachtlärm stört.

4.4.1

Es fragt sich, ob vorliegend das Erfordernis der

Öffentlichkeit erfüllt ist, zumal sich nur ein Nachbar bei der Polizei

beschwerte. Wie in SOG 2005 Nr. 12 festgehalten wurde, kann die öffentliche

Ruhe dadurch gestört werden, dass Lärm in andere Wohnungen des gleichen

Gebäudes dringt und dort störend wirkt. Die Voraussetzung der Öffentlichkeit

müsse bejaht werden, wenn in einem Mehrfamilienhaus Lärm zwar nicht ins Freie,

wohl aber in andere Wohnungen dringe. Der zitierte Entscheid betrifft den

Sachverhalt der Nachtruhestörung innerhalb eines Wohnblocks, also den Fall noch

näher beieinander wohnender Nachbarn. Die zitierten Erwägungen können demnach

erst recht für zwei benachbarte Liegenschaften herangezogen werden. Der Begriff

der "Öffentlichkeit" i.S.v. § 23 Abs. 1 EG StGB zeichnet sich einzig

dadurch aus, dass Lärmimmissionen aus einer Privat­sphäre nach aussen gelangen

und dort wahrnehmbar sind. Unerheblich ist dabei, wie viele Personen deswegen

rechtliche Schritte ergreifen.

Das Alarmhorn verursachte Geräusche im Freien. Diese konnten

im daneben liegenden Nachbarhaus gehört werden. Der Alarmton war somit nicht

ausschliesslich in der privaten Sphäre des Beschuldigten zu hören, sondern

hatte eine Wirkung nach aus­sen. Das Merkmal der Öffentlichkeit ist daher

gegeben.

4.4.2

Eine andere Frage ist, was als unzulässiger Lärm zu

betrachten ist. Hier darf im Interesse der persönlichen Freiheit nicht ein

allzu strenger Massstab angelegt werden. Immerhin findet diese Freiheit ihre

Grenze am entsprechenden Schutzbedürfnis des Nachbarn. Nach § 23 EG StGB

bestraft werden kann nur übermässiger Lärm; er muss eindeutig über normale

Wohngeräusche hinausgehen. Dabei sind freilich für Tag und Nacht unterschiedliche

Anforderungen zu stellen. Wird die öffentliche Ruhe in der Nacht gestört, ist

die Toleranz, die den Betroffenen zugemutet wird, hinsichtlich Zeitpunkt und

Intensität der Geräusche eng begrenzt. Ist der Nachtlärm geeignet, den Schlaf

eines durchschnittlich lärmempfindlichen Mitbürgers zu stören, wäre Nachsicht

fehl am Platze, ist doch der Mensch gerade in unserer hektischen und beruflich

anforderungsreichen Zeit und Berufswelt auf ausreichenden und ungestörten

Schlaf angewiesen. Diesem Anspruch haben sich andere Interessen, die geeignet

sind, Lärm zu erzeugen, grundsätzlich zu unterziehen (SOG 2005 Nr. 12).

Der Lärm erfolgte jeweils um ca. 04.00 Uhr, also mitten in

der Nacht. Es handelte sich um einen ein bis zwei Sekunden dauernden schrillen

Alarmton, der dazu führte, dass der Nachbar und seine Frau aus dem Schlaf

gerissen wurden. Auch der Beschuldigte selber sagte aus, es habe

"gehornt". Daraus ergibt sich, dass der Lärm unter Zugrundelegung

eines durchschnittlichen Massstabes die Lautstärke normaler Nachtgeräusche

überschritt. Er ist somit als störend und daher als übermässig zu

qualifizieren.

4.5

Die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung erweist sich

zusammenfassend als unbegründet.

Obergericht Strafkammer, Urteil vom 21. Februar 2008 (STKAS.2007.14)