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Entscheid

STKU.2000.1

Versuchte vorsätzliche Tötung

17. April 2002Deutsch2 min

Source so.ch

Sachverhalt

A. befand sich in einer psychiatrischen Klinik. Auf dem Weg

vom Wohnheim in den Wachsaal stach er seinem Betreuer ein Küchenmesser von

hinten in den Rücken. Der Pfleger wurde schwer verletzt. Im selben Zeitraum

versuchte er während einer unerlaubten, nächtlichen Tour einer Frau die

Handtasche zu entreissen. Als diese sich wehrte, schlug er mit beiden Fäusten

auf sie ein; die Frau erlitt Schwellungen im Gesicht.

Die Strafkammer sprach den Beschuldigten aufgrund der

schweren psychoorganischen Erkrankung wegen fehlender Zurechnungsfähigkeit

frei, ordnete aber die Verwahrung an. Auf die Zivilforderungen der Verletzten

trat die Strafkammer nicht ein.

Erwägungen

9.

Der Beschuldigte wurde freigesprochen resp. das Verfahren

gegen ihn wurde eingestellt. Nach Art. 9 Abs. 1 OHG (Opferhilfegesetz, SR

312.

) ist es in einem solchen Fall zwar nicht ausgeschlossen, die

Zivilforderungen der Verletzten im Strafverfahren zu beurteilen, doch ist der

Strafrichter nicht von Bundesrechts wegen dazu verpflichtet (BGE 126 IV 47, 125

IV 157, 124 IV 20). Massgeblich ist das kantonale Verfahrensrecht. § 17 Abs. 1

StPO (Strafprozessordnung, BGS 321.1) sieht vor, dass eine Beurteilung von

Zivilansprüchen bei einem Freispruch des Täters ausgeschlossen ist; eine

Ausnahme für Gewaltverbrechen ist nicht vorgesehen. Auf die vorliegenden Zivilforderungen

kann daher nicht eingetreten werden.

Obergericht Strafkammer, Urteil vom 6. Dezember 2000/17.

April 2002 (STKU.2000.1)