STKU.2002.12
Vorsätzliche Störung des Eisenbahnverkehrs etc.
8. Dezember 2003Deutsch11 min
Source so.ch
SOG 2003 Nr. 5
Art. 238 Abs. 1 StGB. Störung des
Eisenbahnverkehrs. Eine konkrete Gefahr schafft, wer ein Hindernis auf die
Schienen legt, mit dessen Entdeckung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht
zu rechnen ist. Unerheblich ist, ob bis zur nächsten Zugsdurchfahrt geraume
Zeit verstreichen wird.
Sachverhalt
Die Beschuldigten warfen an einem Sonntag um 4:40 Uhr drei
Signalsockel, jeder 25 bis 27 kg schwer, auf das Trassee der RBS und legten sie
anschliessend auf die Geleise. Während der Ausführung der Tat unterhielten sich
die Beschuldigten über eine Entgleisung des Zuges. Der nächste Zug hätte diese
Stelle um 6:02 Uhr von Solothurn her nach einer Rechtskurve passiert. Die
Beschuldigten wollten nach der Tat ihren Heimweg fortsetzen; Dritte hielten sie
jedoch zurück und brachten sie dazu, das Hindernis wieder zu entfernen.
Erwägungen
4.
(...) Aus den angeführten Stellungnahmen der Fachleute
sowie der Aussage des Zeugen H. geht hervor, dass die beiden Beschuldigten
durch ihr Vorgehen die Gefahr einer Entgleisung geschaffen haben.
Berücksichtigt man Grösse, Gewicht und Form der Hindernisse, die auf beiden
Schienen lagen, sowie die Geschwindigkeit des Zugs, welche an der kritischen
Stelle immerhin 65 km/h beträgt, so sind die Erkenntnisse der Experten auch für
den Laien ohne weiteres nachvollziehbar. Dies gilt umso mehr, als der Radkranz
lediglich einige Millimeter misst: Das Hindernis muss daher die Lokomotive nur
wenig anheben – sei es durch ein direktes Auffahren eines Rades, sei es durch
ein Verkeilen am Schienenräumer -, um diese aus der Spur zu wuchten.
Andererseits waren zwei der Platten aneinander gelehnt, so dass sie sich
gegenseitig stützten; dies macht es erst recht unwahrscheinlich, dass der Zug
sie einfach zur Seite geschoben hätte. Ausserdem ist zu beachten, dass der
Lokomotivführer von den Hindernissen nach einer Kurve überrascht worden wäre
und daher nicht mehr hätte anhalten können. (...) Zusammenfassend hätten die
Sockel daher einen Zug mit grosser bis grösster Wahrscheinlichkeit zum Entgleisen
gebracht.
5.
a) Der vorsätzlichen Störung des Eisenbahnverkehrs nach
Art. 238 Abs. 1 StGB (Strafgesetzbuch, SR 311.0) macht sich schuldig, "wer
vorsätzlich den Eisenbahnverkehr hindert, stört oder gefährdet und dadurch
wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt,
namentlich die Gefahr einer Entgleisung oder eines Zusammenstosses herbeiführt
(...)". Art. 238 Abs. 2 erfasst die fahrlässige Tatbegehung.
Art. 238 Abs. 1 StGB umschreibt gegenüber Art. 237 StGB
(Störung des öffentlichen Verkehrs) einen Spezialtatbestand und geht sowohl
diesem als auch Art. 239 StGB (Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit
dienen) vor. Gegenstand bildet jeglicher an Schienen gebundene Verkehr.
Schutzobjekt ist das Funktionieren des öffentlichen Eisenbahnbetriebes.
Geschützt sind dabei nicht nur die Reisenden im Zug, sondern auch diejenigen,
die ein- und aussteigen, sich auf dem Bahnsteig oder in der Nähe von
Gleisanlagen befinden oder sich in benachbarten Gärten und Häusern aufhalten
(Matthias Schwaibold: Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch II, Basel 2003, Art.
238.
N 11). Von der Tat können demnach nicht nur das Bahnpersonal und die
Fahrgäste, sondern auch irgendwelche Dritte betroffen sein. Ebenso kommt
jedermann als Täter in Frage. Art. 238 StGB schützt Leib und Leben sowie
fremdes Eigentum, worunter auch dasjenige der Bahngesellschaft fällt (BGE 80 IV
183). Die Tathandlungen des Hinderns, Störens oder Gefährdens haben keine
selbständige Bedeutung; entscheidend ist allein der weitergehende
Gefährdungserfolg (Günter Stratenwerth: Schweizerisches Strafrecht, BT II, Bern
1995, § 32 N 19). Es handelt sich um ein konkretes Gefährdungsdelikt (BGE 124
IV 114 ff.; Praxis 1999 Nr. 116). Die entsprechende Gefahr ist gegeben, wenn nach
dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit
der Verletzung des geschützten Rechtsgutes besteht (Praxis 1999 Nr. 116 E. 1a).
Eine Schnellbremsung kann hierfür je nach den Umständen genügen (BGE 124 IV 114
ff; Stefan Trechsel: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, Zürich
1997, Art. 238 N 7, unter Verweis auf BGE 87 IV 90).
Als Beispiele der Tatbegehung nennt das Gesetz die
Herbeiführung der Gefahr einer Entgleisung oder eines Zusammenstosses. Im Falle
einer Entgleisung dürfte eine konkrete Gefährdung im Sinne der angeführten
Bestimmung regelmässig anzunehmen sein (Jörg Rehberg: Strafrecht IV: Zürich
1996, S. 84), und zwar unabhängig davon, ob sich im Zug Fahrgäste befanden,
denn abgesehen vom Lokomotivführer ist auf jeden Fall das Eigentum der
Bahngesellschaft betroffen. Unerheblich ist, ob der Eintritt des Erfolgs durch
Zufall oder Drittverhalten verhindert wird (BGE 87 IV 87, 90). Eine Gemeingefahr
ist nicht erforderlich (Basler Kommentar, a.a.O., N 16 mit Hinweisen). Die
Gefährdung braucht nicht eine Mehrzahl von Menschen zu betreffen; wer das
konkret gefährdete oder verletzte Opfer ist, muss jedoch vom Zufall abhängen
(Stratenwerth, a.a.O., N 20).
Subjektiv wird Vorsatz verlangt, der sich ausser auf die Störung
auch auf die wissentliche Gefährdung von Leib und Leben oder von fremdem
Eigentum beziehen muss (Basler Kommentar, a.a.O., N 25).
b) Nach dem Beweisergebnis steht fest, dass die drei Sockel
auf den Schienen aller Wahrscheinlichkeit nach die Entgleisung eines
durchfahrenden Zuges bewirkt hätten. Dabei wären offenkundig Leib und Leben von
Menschen in Gefahr gebracht worden, ganz abgesehen vom fremden Eigentum, das
bei einer Entgleisung zwangsläufig Schaden genommen hätte. Die Verteidigung
bestreitet jedoch eine konkrete Gefahr und damit die Erfüllung des objektiven
Tatbestands; in Frage komme höchstens ein vollendeter Versuch.
Die Wahrscheinlichkeit der Verletzung des geschützten
Rechtsgutes und damit die konkrete Gefahr kann mehr oder weniger gross bzw.
nahe sein (vgl. BGE 123 IV 130). Die Prüfung der Gefahr erfolgt im vorliegenden
Fall unter dem Aspekt der zeitlichen Distanz zwischen der Störungshandlung, der
bald darauf folgenden Entfernung der Hindernisse sowie dem Zeitpunkt der
andernfalls wahrscheinlichen Entgleisung eines Zuges. Die Tat geschah um 4:40
Uhr. Der gefährliche Zustand wurde schätzungsweise eine Viertelstunde später,
d.h. etwa um 4:55 Uhr, behoben. Der erste Zug sodann passierte die kritische
Stelle um 6.02 Uhr, also rund 67 Minuten später. Man könnte nun argumentieren,
dass der durch die Hindernisse geschaffene Gefahrenzustand die erforderliche
Nähe zum möglichen Unfallereignis gar nie erreicht habe und folglich nie
konkret geworden sei. Die Besonderheit des vorliegenden Falles besteht darin,
dass sich die Gefahr deshalb nicht verwirklichen konnte, weil Dritte
intervenierten und für eine Beseitigung der Hindernisse sorgten, lange bevor
der nächste Zug die fragliche Stelle erreichte. Im Rückblick lässt sich also
sagen, dass bei diesem Ablauf eine Entgleisung notwendigerweise ausgeschlossen
war. Dies bedeutet aber noch nicht, dass die Beschuldigten keine konkrete
Gefahr geschaffen haben. Andernfalls wäre der Tatbestand auch dann nicht
erfüllt, wenn das Hindernis unmittelbar vor dem Eintreffen des Zuges beseitigt
wird; eine konkrete Gefahr wäre mit anderen Worten nur dann anzunehmen, wenn
der Zug tatsächlich auf die Hindernisse auffährt. Eine solche Auslegung aber
widerspräche dem Charakter des vorliegenden Gefährdungsdelikts: Sein Erfolg liegt
nicht in der Beeinträchtigung von Leib und Leben von Menschen oder von fremdem
Eigentum, denn der Eintritt des schädigenden Ereignisses wird nicht verlangt
(BGE 85 IV 137, 87 IV 90), sondern in der Schaffung einer entsprechenden
Gefahr, zum Beispiel durch das Legen von Hindernissen. Nicht von Bedeutung ist
daher, ob ein Schaden infolge günstiger Umstände noch abgewendet werden konnte
(Ernst Hafter: Lehrbuch des Schweizerischen Strafrechts Bd. 3, Besonderer Teil
2, Berlin 1943, S. 531).
Die Gefahr darf freilich nicht nur abstrakter Natur sein.
Sie muss vielmehr eine bestimmte Qualität aufweisen, um als konkret zu gelten.
Eine solche Gefährdung liegt gemäss BGE 72 IV 27 vor, wenn die Möglichkeit des
schädigenden Ereignisses nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nahe liegt (s.a.
BGE 71 IV 100, 73 IV 183). Dem besagten Entscheid lag der Sachverhalt zu
Grunde, wonach zwei Züge auf einer einspurigen Strecke aufeinander zufuhren und
ein Zusammenstoss nur knapp vermieden werden konnte. Dazu führte das
Bundesgericht aus: "Unter solchen Umständen lässt sich nicht sagen, es
habe im normalen Gang der Dinge gelegen, dass das Unglück verhütet wurde. Dass
Dritte und auch einer der Beschuldigten selbst (der Lokomotivführer des
Güterzuges) erfolgreich eingriffen, um den Schaden abzuwenden, ändert daran
nichts. Dieses Eingreifen hat nicht die Entstehung, sondern nur die Auswirkung
der Gefahr verhütet" (BGE 72 IV 28). Diese Rechtsprechung wurde später
mehrmals bestätigt: In BGE 73 IV 183 hielt das Bundesgericht fest, "dass
die Vorinstanz richtig vom Begriff der konkreten Gefährdung als der nahen und
ernstlichen Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintrittes ausgegangen ist"
(so auch BGE 73 IV 236). In BGE 85 IV 137 f. führte das Bundesgericht unter
Bezugnahme auf Art. 237 StGB aus: "Ob eine konkrete Gefährdung bestanden
habe, beurteilt sich indessen nicht allein nach dem, was schliesslich
eingetreten ist, sondern es kommt auch darauf an, ob das Ereignis, so wie es
sich abgespielt hat, nach dem normalen Gang der Dinge die Verletzung eines
Menschen ernstlich wahrscheinlich gemacht habe. Die Rechtsprechung hat stets angenommen,
dass Art. 237 StGB auch dann anwendbar sei, wenn der Eintritt eines
schädigenden Erfolges durch Zufall oder das Verhalten eines Beteiligten
verhütet worden ist" (ebenso BGE 87 IV 90).
Im vorliegenden Fall wurden die Hindernisse mehr als eine
Stunde vor der Ankunft des Zuges entfernt. Wären sie nur Minuten oder gar
Sekunden zuvor beseitigt worden, wäre die Gefahr zweifellos akut und damit
konkret gewesen. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, von welchem
Zeitpunkt an sich die Gefahr konkretisierte. Die Antwort hängt indessen nicht
alleine von der Dauer des Gefahrenzustandes ab. Als weiterer Faktor tritt der
Grad der Wahrscheinlichkeit einer zwischenzeitlichen Behebung der Gefahr hinzu.
Zur Illustration diene das folgende theoretische Denkmodell mit zwei
entgegengesetzten Extremfällen: Wäre eine Behebung des Gefahrenzustandes nach
menschlichem Ermessen von vornherein ausgeschlossen, so wäre die Gefahr von Anfang
an konkret, unbesehen darum, wie lange sie vor dem schädigenden Ereignis
entstanden ist. Stünde andererseits mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
fest, dass die Gefahr noch rechtzeitig beseitigt wird, würde sie auch dann
nicht konkret werden, wenn dies erst kurz vor dem schädigenden Ereignis
geschieht. In diesen beiden Fällen spielt es also praktisch keine Rolle,
wieviel Zeit zwischen dem Setzen der Gefahr und dem Eintritt des schädigenden
Ereignisses vergeht, weil das Ergebnis zum Voraus mehr oder weniger feststeht.
Liegt dagegen eine rechtzeitige Behebung der Gefahr nur - aber immerhin - im
Bereich des Möglichen, wächst diese Chance mit zunehmender Dauer. Mit anderen
Worten: Je länger sich der Gefahrenzustand hinzieht, desto eher kann in diesen
Fällen mit seiner Beseitigung gerechnet werden. Umgekehrt gilt: Je
wahrscheinlicher eine Gefahrenbehebung ist, desto geringer sind die
Anforderungen an die Dauer der Zeit, die dafür zur Verfügung steht. Die beiden
Komponenten stehen also in einem wechselseitigen Verhältnis zueinander.
Im zu beurteilenden Fall lagen zwischen der Entstehung der
Gefahr um 4:40 Uhr und der drohenden Verwirklichung um 6:02 Uhr eine Stunde und
22.
Minuten. Man könnte nun aus der Tatsache, dass die Gefahr schon nach relativ
kurzer Zeit eliminiert wurde, schliessen, dass die Wahrscheinlichkeit der
Entdeckung gross und daher umgekehrt das Risiko einer Verwirklichung der Gefahr
klein war. Damit aber würde der singuläre Charakter der unheilverhütenden
Drittintervention verkannt. Zur Beseitigung der auf dem Geleise der RBS
deponierten Sockel kam es aus purem Zufall, wobei eine Verkettung verschiedener
günstiger Umstände zu diesem positiven Ausgang beitrug. Zunächst war es eine
glückliche Fügung, dass unmittelbar beim Tatort in einem an die Geleise
angrenzenden Haus drei junge Leute um diese frühe Morgenstunde noch oder schon
wach waren. Trotz der geschlossenen Fenster und des laufenden Fernsehapparats
hörten sie den Lärm, den die auf die Geleise gewuchteten Sockel beim Aufprall
verursachten. Es ist nicht selbstverständlich, dass die drei darauf aufmerksam
wurden und in der Folge draussen Nachschau hielten. Zudem realisierten sie
glücklicherweise, was am Tatort vor sich ging und entschlossen sich zum
Eingreifen. Dieses führte schliesslich dazu, dass die entstandene Gefahr
behoben wurde. Hätte auch nur ein Glied in dieser Kette der günstigen Umstände
gefehlt, wären die Hindernisse auf dem Geleise liegen geblieben. Die
Wiederholung einer vergleichbaren günstigen Konstellation, die im Ergebnis zur
Behebung der Gefahr führen würde, war in der verbleibenden Zeit nicht zu
erwarten. Dass die in ihrer Farbe unauffälligen Sockel von anderen Nachbarn
oder den wenigen Passanten zu dieser frühen Stunde am Sonntagmorgen entdeckt
und beseitigt worden wären, kann nicht angenommen werden. Sie wären also aller
Voraussicht nach in der relativ kurzen Zeit bis 6:02 Uhr an Ort und Stelle
liegen geblieben und hätten dann nach Einschätzung der Fachleute den aus
Solothurn kommenden Zug mit grösster Wahrscheinlichkeit zum Entgleisen gebracht.
Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge bestand demnach die
Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Verletzung des geschützten
Rechtsgutes (BGE 124 IV 116). Die Gefahr war somit von Anfang an eine konkrete
und die Tat objektiv vollendet, als die beiden Beschuldigten nach der
Errichtung der Hindernisse ihren Heimweg fortsetzten, ohne sich darum weiter zu
kümmern: Nach dem Beweisergebnis steht fest, dass sie nicht mehr innert
nützlicher Frist zwecks Behebung der Gefahr an den Tatort zurückgekehrt wären.
Obergericht Strafkammer; Urteil vom 08. Dezember 2003
(STKU.2002.12)