STKU.2004.1
Mehrfache Förderung der Prostitution, Widerhandlungen gegen das ANAG, mehrfache Verletzungen der Verkehrsregeln
17. Februar 2005Deutsch3 min
Source so.ch
SOG 2005 Nr. 10
Art. 195 Abs. 3 StGB. Förderung der Prostitution,
Tatbestandsvariante der Beeinträchtigung der Handlungsfreiheit einer Person.
Sachverhalt
Der Beschuldigten wurde angelastet, sich der Förderung der
Prostitution schuldig gemacht zu haben, indem sie als Ehefrau des Betreibers
des Bordells X. an der Führung des Betriebs beteiligt gewesen sei und die im
Betrieb als Prostituierte tätigen Frauen in ihrer Handlungsfreiheit eingeschränkt
habe.
Erwägungen
II.
2.2
(…) Grundsätzlich kann wohl gewinnorientiertes
Verhalten nicht als tatbestandsmässig betrachtet werden, da in der Regel jede
wirtschaftliche Tätigkeit durch dieses Merkmal gekennzeichnet ist. Der
Ansatzpunkt muss in der Freiheit der Prostituierten gesucht werden, ihre Tätigkeit
derart und solange auszuüben, wie es ihrem Willen entspricht. Dabei ist zu
beachten, dass diese nicht nur Arbeitnehmerinnenmerkmale aufweisen, sondern in
einem gewissen Masse auch als Unternehmerinnen zu betrachten sind, die darauf
eingehen, ihr Gewerbe unter bestimmten, ihnen von den Betreibern von
Lokalitäten wie dem X. offerierten Umständen zu betreiben. Dieses Moment steht
wohl bei selbstbewussten Frauen, die danach streben, einen möglichst grossen Umsatz
zu erzielen, mehr im Vordergrund als bei solchen, die dem Druck ihrer Verhältnisse
ausgeliefert erscheinen. Es muss deshalb bei den Abklärungen durch die Strafverfolgungsbehörden
davon ausgegangen werden, dass das Verhalten der Frauen durchaus ambivalent
sein kann. Daraus ergibt sich das Erfordernis, die Verteidigungsrechte von
Beschuldigten nicht dadurch zu vernachlässigen, dass die Frauen möglichst rasch
ausgewiesen werden und dann als Zeuginnen kaum mehr erreichbar sind. Es ist im
vorliegenden Fall zu Gunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass sich die
in der Anklage erwähnten Frauen auf die Verhältnisse im X. eingelassen haben.
Diese Annahme ist umso mehr berechtigt, als die Einsätze oftmals kurzzeitig
sind. Trotzdem ist festzustellen, dass die Umstände, wie sie im X. vorlagen, in
einigen Aspekten dem nahe kamen, was das Bundesgericht als strafwürdig
erachtet. Entscheidend aber ist, dass die Prostituierten über den
vergleichsweise hohen Anteil von 50 % ihrer Einnahmen hinaus noch Miete
abzuliefern hatten, die sie abarbeiten mussten, bevor sie auf eigene Einnahmen
greifen konnten. Dies stellte für die Frauen ein bedeutendes Hindernis dafür
dar, ihre Tätigkeit wann immer sie wollten aufzugeben und sich auf keine
Umstände der Berufsausübung einzulassen, die ihrem Willen und ihrer
Bereitschaft widersprachen. Eine solche Einschränkung ist unter dem
Gesichtspunkt des Tatbestandes gemäss Art. 195 Abs. 3 des Strafgesetzbuches
(StGB, SR 311.0) als unzulässig und als Verwirklichung des Tatbestandes zu
erachten. Die Beschuldigte war mit der entsprechenden Regelung vertraut und
wendete sie auch an, indem sie Zahlungen an die Frauen vor Abarbeitung des
„Minus“ verweigerte. (…)
Obergericht Strafkammer, Urteil vom 17. Februar 2005 (STKU.2004.1)