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Entscheid

STKU.2004.1

Mehrfache Förderung der Prostitution, Widerhandlungen gegen das ANAG, mehrfache Verletzungen der Verkehrsregeln

17. Februar 2005Deutsch3 min

Source so.ch

Sachverhalt

Der Beschuldigten wurde angelastet, sich der Förderung der

Prostitution schuldig gemacht zu haben, indem sie als Ehefrau des Betreibers

des Bordells X. an der Führung des Betriebs beteiligt gewesen sei und die im

Betrieb als Prostituierte tätigen Frauen in ihrer Handlungsfreiheit eingeschränkt

habe.

Erwägungen

II.

2.2

(…) Grundsätzlich kann wohl gewinnorientiertes

Verhalten nicht als tatbestandsmässig betrachtet werden, da in der Regel jede

wirtschaftliche Tätigkeit durch dieses Merkmal gekennzeichnet ist. Der

Ansatzpunkt muss in der Freiheit der Prostituierten gesucht werden, ihre Tätigkeit

derart und solange auszuüben, wie es ihrem Willen entspricht. Dabei ist zu

beachten, dass diese nicht nur Arbeitnehmerinnenmerkmale aufweisen, sondern in

einem gewissen Masse auch als Unternehmerinnen zu betrachten sind, die darauf

eingehen, ihr Gewerbe unter bestimmten, ihnen von den Betreibern von

Lokalitäten wie dem X. offerierten Umständen zu betreiben. Dieses Moment steht

wohl bei selbstbewussten Frauen, die danach streben, einen möglichst grossen Umsatz

zu erzielen, mehr im Vordergrund als bei solchen, die dem Druck ihrer Verhältnisse

ausgeliefert erscheinen. Es muss deshalb bei den Abklärungen durch die Strafverfolgungsbehörden

davon ausgegangen werden, dass das Verhalten der Frauen durchaus ambivalent

sein kann. Daraus ergibt sich das Erfordernis, die Verteidigungsrechte von

Beschuldigten nicht dadurch zu vernachlässigen, dass die Frauen möglichst rasch

ausgewiesen werden und dann als Zeuginnen kaum mehr erreichbar sind. Es ist im

vorliegenden Fall zu Gunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass sich die

in der Anklage erwähnten Frauen auf die Verhältnisse im X. eingelassen haben.

Diese Annahme ist umso mehr berechtigt, als die Einsätze oftmals kurzzeitig

sind. Trotzdem ist festzustellen, dass die Umstände, wie sie im X. vorlagen, in

einigen Aspekten dem nahe kamen, was das Bundesgericht als strafwürdig

erachtet. Entscheidend aber ist, dass die Prostituierten über den

vergleichsweise hohen Anteil von 50 % ihrer Einnahmen hinaus noch Miete

abzuliefern hatten, die sie abarbeiten mussten, bevor sie auf eigene Einnahmen

greifen konnten. Dies stellte für die Frauen ein bedeutendes Hindernis dafür

dar, ihre Tätigkeit wann immer sie wollten aufzugeben und sich auf keine

Umstände der Berufsausübung einzulassen, die ihrem Willen und ihrer

Bereitschaft widersprachen. Eine solche Einschränkung ist unter dem

Gesichtspunkt des Tatbestandes gemäss Art. 195 Abs. 3 des Strafgesetzbuches

(StGB, SR 311.0) als unzulässig und als Verwirklichung des Tatbestandes zu

erachten. Die Beschuldigte war mit der entsprechenden Regelung vertraut und

wendete sie auch an, indem sie Zahlungen an die Frauen vor Abarbeitung des

„Minus“ verweigerte. (…)

Obergericht Strafkammer, Urteil vom 17. Februar 2005 (STKU.2004.1)