STKU.2004.2
Geldfälschung etc.
19. Januar 2005Deutsch4 min
Source so.ch
SOG 2004 Nr. 17
Art. 240 Abs. 1 und 2 StGB. Geldfälschung.
Abgrenzung zum besonders leichten Fall. Die Herstellung von Falschgeld mit
einem Nominalwert von Fr. 6'000.-- kann nicht mehr als besonders leicht eingestuft
werden.
Sachverhalt
Der Beschuldigte hat zusammen mit zwei jugendlichen Kollegen
zu Hause mit einem Farbkopierer insgesamt 120 falsche 50-Franken-Noten
hergestellt in der Absicht, diese als echt in Umlauf zu bringen.
Erwägungen
Es stellt sich die Frage, ob ein besonders leichter Fall im
Sinne von Art. 240 Abs. 2 StGB (Strafgesetzbuch, SR 311.0) vorliegt. Allgemein
gültige Kriterien für das Vorliegen eines besonders leichten Falles sind von
Lehre und Rechtsprechung bislang nicht entwickelt worden. Die Entscheidung über
das Vorliegen eines besonders leichten Falles obliegt richterlichem Ermessen.
Allgemein soll die Bestimmung jedoch nur zurückhaltend angewendet werden und
kann allenfalls dann zum Zuge kommen, wenn die Fälschung einigermassen
ungeschickt, bzw. erkennbar ausgefallen ist (soweit sie nicht so plump ist,
dass mangels Verwechslungsgefahr eine Strafbarkeit ohnehin entfällt) oder wenn
nur wenige Exemplare mit geringem Nominalwert hergestellt worden sind
(Christiane Lentjes Meili in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar zum
Strafgesetzbuch II, Basel 2003, N 22 zu Art. 240; BGE 119 IV 159). Praxis und
neuere Doktrin neigen dazu, die besonders leichten Fälle vor allem in den schon
von den Vorentwürfen bis 1908 ausdrücklich genannten Fällen zu bejahen, wenn
die Fälschung für jedermann leicht erkennbar ist oder der Täter nur wenige
Falsifikate von geringem Wert anfertigt (Günter Stratenwerth: Schweizerisches
Strafrecht, Besonderer Teil II, Straftaten gegen Gemeininteressen, Bern 2000, §
33.
N 9). Das Bundesgericht hat in BGE 119 IV 159 den Sachverhalt, bei dem
mittels eines Farbkopierers mindestens 1'945 falsche 500-Franken-Banknoten im
Nominalwert von Fr. 972'500.--, welche vorerst gegen Fr. 150'000.-- zum Verkauf
angeboten worden waren und schliesslich für Fr. 70'000.-- verkauft wurden, als
"offensichtlich nicht besonders leicht" bezeichnet.
Im vorliegenden Fall ist (...) nicht von sehr guten
Fälschungen auszugehen. Hingegen sind sie nicht für jedermann leicht als
Fälschungen erkennbar, was schon aus den zahlreichen anstandslosen
Entgegennahmen der Noten als Zahlungsmittel durch die Verkäufer ersichtlich
ist. Ausserdem ist die Qualität des verwendeten Papiers als täuschend echt zu
qualifizieren, was ein Erkennen der Noten als Fälschungen erschwert. Es wurden
insgesamt ca. 120 Noten zu je Fr. 50.--, mithin zu einem gesamten Nominalwert
von Fr. 6'000.--, hergestellt. Bei Fr. 6'000.-- ist der Nominalwert nicht mehr
als gering im Sinne der dargestellten Lehre und Rechtsprechung zu betrachten
(vgl. auch Urteil der Strafkammer des Obergerichts vom 20. März 2002
(STKU.2001.1), in dem ein Nominalwert der Fälschungen von Fr. 3'000.-- nicht
mehr als gering beurteilt wurde). Zwar erscheint die Strafandrohung gemäss Art.
240.
Abs. 1 StGB im Vergleich mit Vermögensdelikten hoch, es ist jedoch nicht
das gleiche Rechtsgut betroffen. Die weitergehende Pönalisierung der Gefährdung
der Sicherheit des Geldverkehrs zeigt sich auch im Vergleich mit dem Ausland
(Marcel Alexander Niggli: Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, Band 6a:
Fälschung von Geld, amtlichen Wertzeichen, amtlichen Zeichen, Mass und Gewicht,
Bern 2000, S. 62 f.). Da in der Lehre immer noch die gleichen Hauptbeispiele
(plumpe, für jedermann leicht erkennbare Fälschungen; nur wenige Falsifikate
von geringem Nominalwert) angeführt werden, die bereits in den Vorentwürfen von
1908.
enthalten waren, kann mit Niggli festgestellt werden, dass sich die
Dogmatik nicht sehr fortentwickelt zu haben scheint (Niggli, a.a.O., S. 74).
Hingegen kann festgehalten werden, dass sich die technischen Möglichkeiten zur
Herstellung von Farbkopien in den letzten Jahren stark entwickelt haben. Durch
die modernen Geräte sind gute Kopien nicht mehr schwierig herzustellen.
Falschgeld zu produzieren, wird damit vereinfacht und die Hemmschwelle dazu
gesenkt, muss doch für eine einigermassen gute Fälschung kein grosser Aufwand
betrieben werden, wie der konkrete Fall zeigt. Deshalb scheint es auch aus
generalpräventiver Sicht richtig, einen strengen Massstab für die
Privilegierung als besonders leichten Fall anzuwenden und somit potentielle
Täter mit einer hohen Strafdrohung von der Tat abzuschrecken sowie den
Rechtsverkehr zu schützen. Zu Recht wird somit in der Lehre angeführt, Abs. 2
sei zurückhaltend anzuwenden.
Unter Würdigung der gesamten Umstände der Tat und im
Vergleich mit dem vom Bundesgericht beurteilten Fall mit einem Nominalwert des
gefälschten Geldes in der Höhe von Fr. 972'500.-- erscheint der vorliegende
Fall zwar als eher leicht, doch nicht als besonders leicht im Sinne von Art.
240.
Abs. 2 StGB. Der Beschuldigte hat sich somit der Geldfälschung nach Art.
240.
Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
Obergericht Strafkammer, Urteil vom 19. Januar 2005 (STKU.2004.2)