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Entscheid

STKU.2004.2

Geldfälschung etc.

19. Januar 2005Deutsch4 min

Source so.ch

Sachverhalt

Der Beschuldigte hat zusammen mit zwei jugendlichen Kollegen

zu Hause mit einem Farbkopierer insgesamt 120 falsche 50-Franken-Noten

hergestellt in der Absicht, diese als echt in Umlauf zu bringen.

Erwägungen

Es stellt sich die Frage, ob ein besonders leichter Fall im

Sinne von Art. 240 Abs. 2 StGB (Strafgesetzbuch, SR 311.0) vorliegt. Allgemein

gültige Kriterien für das Vorliegen eines besonders leichten Falles sind von

Lehre und Rechtsprechung bislang nicht entwickelt worden. Die Entscheidung über

das Vorliegen eines besonders leichten Falles obliegt richterlichem Ermessen.

Allgemein soll die Bestimmung jedoch nur zurückhaltend angewendet werden und

kann allenfalls dann zum Zuge kommen, wenn die Fälschung einigermassen

ungeschickt, bzw. erkennbar ausgefallen ist (soweit sie nicht so plump ist,

dass mangels Verwechslungsgefahr eine Strafbarkeit ohnehin entfällt) oder wenn

nur wenige Exemplare mit geringem Nominalwert hergestellt worden sind

(Christiane Lentjes Meili in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar zum

Strafgesetzbuch II, Basel 2003, N 22 zu Art. 240; BGE 119 IV 159). Praxis und

neuere Doktrin neigen dazu, die besonders leichten Fälle vor allem in den schon

von den Vorentwürfen bis 1908 ausdrücklich genannten Fällen zu bejahen, wenn

die Fälschung für jedermann leicht erkennbar ist oder der Täter nur wenige

Falsifikate von geringem Wert anfertigt (Günter Stratenwerth: Schweizerisches

Strafrecht, Besonderer Teil II, Straftaten gegen Gemeininteressen, Bern 2000, §

33.

N 9). Das Bundesgericht hat in BGE 119 IV 159 den Sachverhalt, bei dem

mittels eines Farbkopierers mindestens 1'945 falsche 500-Franken-Banknoten im

Nominalwert von Fr. 972'500.--, welche vorerst gegen Fr. 150'000.-- zum Verkauf

angeboten worden waren und schliesslich für Fr. 70'000.-- verkauft wurden, als

"offensichtlich nicht besonders leicht" bezeichnet.

Im vorliegenden Fall ist (...) nicht von sehr guten

Fälschungen auszugehen. Hingegen sind sie nicht für jedermann leicht als

Fälschungen erkennbar, was schon aus den zahlreichen anstandslosen

Entgegennahmen der Noten als Zahlungsmittel durch die Verkäufer ersichtlich

ist. Ausserdem ist die Qualität des verwendeten Papiers als täuschend echt zu

qualifizieren, was ein Erkennen der Noten als Fälschungen erschwert. Es wurden

insgesamt ca. 120 Noten zu je Fr. 50.--, mithin zu einem gesamten Nominalwert

von Fr. 6'000.--, hergestellt. Bei Fr. 6'000.-- ist der Nominalwert nicht mehr

als gering im Sinne der dargestellten Lehre und Rechtsprechung zu betrachten

(vgl. auch Urteil der Strafkammer des Obergerichts vom 20. März 2002

(STKU.2001.1), in dem ein Nominalwert der Fälschungen von Fr. 3'000.-- nicht

mehr als gering beurteilt wurde). Zwar erscheint die Strafandrohung gemäss Art.

240.

Abs. 1 StGB im Vergleich mit Vermögensdelikten hoch, es ist jedoch nicht

das gleiche Rechtsgut betroffen. Die weitergehende Pönalisierung der Gefährdung

der Sicherheit des Geldverkehrs zeigt sich auch im Vergleich mit dem Ausland

(Marcel Alexander Niggli: Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, Band 6a:

Fälschung von Geld, amtlichen Wertzeichen, amtlichen Zeichen, Mass und Gewicht,

Bern 2000, S. 62 f.). Da in der Lehre immer noch die gleichen Hauptbeispiele

(plumpe, für jedermann leicht erkennbare Fälschungen; nur wenige Falsifikate

von geringem Nominalwert) angeführt werden, die bereits in den Vorentwürfen von

1908.

enthalten waren, kann mit Niggli festgestellt werden, dass sich die

Dogmatik nicht sehr fortentwickelt zu haben scheint (Niggli, a.a.O., S. 74).

Hingegen kann festgehalten werden, dass sich die technischen Möglichkeiten zur

Herstellung von Farbkopien in den letzten Jahren stark entwickelt haben. Durch

die modernen Geräte sind gute Kopien nicht mehr schwierig herzustellen.

Falschgeld zu produzieren, wird damit vereinfacht und die Hemmschwelle dazu

gesenkt, muss doch für eine einigermassen gute Fälschung kein grosser Aufwand

betrieben werden, wie der konkrete Fall zeigt. Deshalb scheint es auch aus

generalpräventiver Sicht richtig, einen strengen Massstab für die

Privilegierung als besonders leichten Fall anzuwenden und somit potentielle

Täter mit einer hohen Strafdrohung von der Tat abzuschrecken sowie den

Rechtsverkehr zu schützen. Zu Recht wird somit in der Lehre angeführt, Abs. 2

sei zurückhaltend anzuwenden.

Unter Würdigung der gesamten Umstände der Tat und im

Vergleich mit dem vom Bundesgericht beurteilten Fall mit einem Nominalwert des

gefälschten Geldes in der Höhe von Fr. 972'500.-- erscheint der vorliegende

Fall zwar als eher leicht, doch nicht als besonders leicht im Sinne von Art.

240.

Abs. 2 StGB. Der Beschuldigte hat sich somit der Geldfälschung nach Art.

240.

Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

Obergericht Strafkammer, Urteil vom 19. Januar 2005 (STKU.2004.2)