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Entscheid

STREK.2002.8

Amtliche Kostennote; Akontozahlung

18. Juni 2002Deutsch3 min

Source so.ch

Sachverhalt

Rechtsanwalt A. wurde 1998 als

amtlicher Verteidiger von C. eingesetzt. In dessen Strafverfahren wurde zum

Teil die Voruntersuchung eröffnet, zum Teil befindet es sich noch im Stadium

des Ermittlungsverfahrens. Nach dem Zeitplan des Untersuchungsrichters ist

vorgesehen, das Verfahren noch in diesem Jahr dem zuständigen Gericht zu

überweisen. A. erstellte in der Folge eine Zwischenabrechnung über die bis zu

jenem Zeitpunkt erbrachten Aufwendungen als amtlicher Verteidiger. Der Untersuchungsrichter

wies das Gesuch um Vorauszahlung der geltend gemachten Aufwendungen im April

2002 ab. Zur Begründung führte er aus, weder die Strafprozessordnung noch sonst

ein Erlass sähen Akontozahlungen vor. Würde der Untersuchungsrichter über die

vorzeitige Auszahlung des Honorars des amtlichen Verteidigers entscheiden, so

hätte er die Kostennote auch der Höhe nach zu überprüfen und allenfalls zu

kürzen, ansonsten eventuell später eine Rückzahlung des amtlichen Verteidigers

an den Staat erforderlich wäre. Dem Untersuchungsrichter stehe es nicht zu,

solche Entscheide zu fällen.

Erwägungen

5.

Die solothurnische Gesetzgebung sieht nicht vor, dass an

die Aufwendungen des amtlichen Verteidigers vor dem Schluss des Verfahrens

Abschlagszahlungen zu leisten sind. In der Rechtsprechung wurde der Anspruch

auf solche Zahlungen auch schon verneint (Peter Staub: Kommentar zum

Strafverfahren des Kantons Bern, N. 18 zu Art. 42 StGB mit Hinweis auf ZStrR

1979, S. 363). Dagegen sieht die bernische Gesetzgebung im Dekret über die

Anwaltsgebühren (BSG 168.81) vor: "In Strafsachen, in welchen das amtliche

Mandat zwölf Monate gedauert hat und die voraussichtlich in den nächsten sechs Monaten

erstinstanzlich nicht abgeschlossen werden können, sind dem amtlichen Anwalt

auf Gesuch hin richterlich zu bestimmende Vorschusszahlungen zu

entrichten." Die vom Rekurrenten vorgebrachten Argumente für solche

Zahlungen überzeugen. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers erfolgt zu

einem Ansatz, welcher in nicht unerheblichem Masse unter jenem des

Anwaltstarifes liegt. Unter diesem Gesichtspunkt erscheint es als Zumutung, ihn

in lange dauernden Verfahren auf sein Honorar warten zu lassen, welches ein

beträchtliches Ausmass erreichen kann, was wiederum zu namhaften

Vorfinanzierungskosten führt. Die solothurnische Gesetzgebung spricht sich

jedenfalls nicht gegen solche Zahlungen aus und es ergibt sich aus ihr auch

nicht, dass der Untersuchungsrichter nicht über solche Zahlungen entscheiden

kann. § 10 der Strafprozessordnung (StPO, BGS 321.1) sieht vor, dass der

Richter nach § 35 StPO bei Beendigung des Verfahrens entscheidet, wer die Kosten

der amtlichen Verteidigung trägt. Grundsätzlich wird jedoch der amtliche

Verteidiger aus der Staatskasse entschädigt (§ 12 Abs. 3 StPO). Die angeführten

Bestimmungen lassen nicht darauf schliessen, dass der Untersuchungsrichter

seine Kompetenzen überschritte, wenn er die Zentrale Gerichtskasse anwiese,

Abschlagszahlungen an die Kosten der amtlichen Verteidigung zu leisten. Bei

diesem Verfahren kann die oben zitierte bernische Regelung als ungefährer

Massstab dienen. Dem anweisenden Richter wird es obliegen, die geltend

gemachten Aufwendungen summarisch auf ihre Verhältnismässigkeit hin zu prüfen,

während das urteilende Gericht definitiv über die Höhe der Entschädigung zu

befinden haben wird. So wird dem anweisenden Richter auch nicht abverlangt, die

vom amtlichen Verteidiger erbrachten Leistungen einer quantitativen und schon

gar nicht einer qualitativen Wertung zu unterziehen. Diese muss tatsächlich dem

entscheidenden Gericht überlassen werden.

Obergericht Strafkammer, Urteil vom 18. Juni 2002 (STREK.2002.8)