STREK.2002.8
Amtliche Kostennote; Akontozahlung
18. Juni 2002Deutsch3 min
Source so.ch
SOG 2002 Nr. 15
§§ 12 und 35 StPO. Amtliche Verteidigung. Honorar.
Hat das Mandat schon 12 Monate gedauert und ist mit einem erstinstanzlichen
Verfahrensabschluss voraussichtlich innert der nächsten 6 Monate nicht zu
rechnen, so hat der amtliche Anwalt auf Gesuch hin einen Anspruch auf eine vom
Verfahrensleiter zu bestimmende Vorschusszahlung.
Sachverhalt
Rechtsanwalt A. wurde 1998 als
amtlicher Verteidiger von C. eingesetzt. In dessen Strafverfahren wurde zum
Teil die Voruntersuchung eröffnet, zum Teil befindet es sich noch im Stadium
des Ermittlungsverfahrens. Nach dem Zeitplan des Untersuchungsrichters ist
vorgesehen, das Verfahren noch in diesem Jahr dem zuständigen Gericht zu
überweisen. A. erstellte in der Folge eine Zwischenabrechnung über die bis zu
jenem Zeitpunkt erbrachten Aufwendungen als amtlicher Verteidiger. Der Untersuchungsrichter
wies das Gesuch um Vorauszahlung der geltend gemachten Aufwendungen im April
2002 ab. Zur Begründung führte er aus, weder die Strafprozessordnung noch sonst
ein Erlass sähen Akontozahlungen vor. Würde der Untersuchungsrichter über die
vorzeitige Auszahlung des Honorars des amtlichen Verteidigers entscheiden, so
hätte er die Kostennote auch der Höhe nach zu überprüfen und allenfalls zu
kürzen, ansonsten eventuell später eine Rückzahlung des amtlichen Verteidigers
an den Staat erforderlich wäre. Dem Untersuchungsrichter stehe es nicht zu,
solche Entscheide zu fällen.
Erwägungen
5.
Die solothurnische Gesetzgebung sieht nicht vor, dass an
die Aufwendungen des amtlichen Verteidigers vor dem Schluss des Verfahrens
Abschlagszahlungen zu leisten sind. In der Rechtsprechung wurde der Anspruch
auf solche Zahlungen auch schon verneint (Peter Staub: Kommentar zum
Strafverfahren des Kantons Bern, N. 18 zu Art. 42 StGB mit Hinweis auf ZStrR
1979, S. 363). Dagegen sieht die bernische Gesetzgebung im Dekret über die
Anwaltsgebühren (BSG 168.81) vor: "In Strafsachen, in welchen das amtliche
Mandat zwölf Monate gedauert hat und die voraussichtlich in den nächsten sechs Monaten
erstinstanzlich nicht abgeschlossen werden können, sind dem amtlichen Anwalt
auf Gesuch hin richterlich zu bestimmende Vorschusszahlungen zu
entrichten." Die vom Rekurrenten vorgebrachten Argumente für solche
Zahlungen überzeugen. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers erfolgt zu
einem Ansatz, welcher in nicht unerheblichem Masse unter jenem des
Anwaltstarifes liegt. Unter diesem Gesichtspunkt erscheint es als Zumutung, ihn
in lange dauernden Verfahren auf sein Honorar warten zu lassen, welches ein
beträchtliches Ausmass erreichen kann, was wiederum zu namhaften
Vorfinanzierungskosten führt. Die solothurnische Gesetzgebung spricht sich
jedenfalls nicht gegen solche Zahlungen aus und es ergibt sich aus ihr auch
nicht, dass der Untersuchungsrichter nicht über solche Zahlungen entscheiden
kann. § 10 der Strafprozessordnung (StPO, BGS 321.1) sieht vor, dass der
Richter nach § 35 StPO bei Beendigung des Verfahrens entscheidet, wer die Kosten
der amtlichen Verteidigung trägt. Grundsätzlich wird jedoch der amtliche
Verteidiger aus der Staatskasse entschädigt (§ 12 Abs. 3 StPO). Die angeführten
Bestimmungen lassen nicht darauf schliessen, dass der Untersuchungsrichter
seine Kompetenzen überschritte, wenn er die Zentrale Gerichtskasse anwiese,
Abschlagszahlungen an die Kosten der amtlichen Verteidigung zu leisten. Bei
diesem Verfahren kann die oben zitierte bernische Regelung als ungefährer
Massstab dienen. Dem anweisenden Richter wird es obliegen, die geltend
gemachten Aufwendungen summarisch auf ihre Verhältnismässigkeit hin zu prüfen,
während das urteilende Gericht definitiv über die Höhe der Entschädigung zu
befinden haben wird. So wird dem anweisenden Richter auch nicht abverlangt, die
vom amtlichen Verteidiger erbrachten Leistungen einer quantitativen und schon
gar nicht einer qualitativen Wertung zu unterziehen. Diese muss tatsächlich dem
entscheidenden Gericht überlassen werden.
Obergericht Strafkammer, Urteil vom 18. Juni 2002 (STREK.2002.8)