Lexipedia

Entscheid

STREK.2003.15

Verfahrenskosten

8. August 2003Deutsch3 min

Source so.ch

Sachverhalt

Der Amtsgerichtspräsident sprach den Beschuldigten J. vom

Vorwurf des mehrfachen Hausfriedensbruchs zum Nachteil der L. frei und

auferlegte der Strafantragstellerin L. die Hälfte der Verfahrenskosten zur

Bezahlung. Gegen das eröffnete Urteil erhob L. frist- und formgerecht Rekurs an

das Obergericht. Sie stellt den Antrag, die Kosten des Straf- wie auch des

Rekursverfahrens seien dem Staat aufzuerlegen. Die

Strafkammer heisst den Rekurs gut.

Erwägungen

3.

Die Voraussetzungen,

um der Rekurrentin die Kosten auferlegen zu können, liegen grundsätzlich vor.

Beim Tatbestand des Hausfriedensbruchs handelt es sich um ein Antragsdelikt und

der Beschuldigte wurde freigesprochen. Zu prüfen bleibt, ob die Rekurrentin den

Strafantrag ohne vorherige sorgfältige Prüfung erhoben hat.

Den Akten ist zu entnehmen, dass

die Rekurrentin dem Beschuldigten am 3.11.2001 ein schriftliches Hausverbot

erteilte, in dem sie ihm das Betreten der Umgebung und des Hauses verbot. Weil

er am 3. und 4.1.2002 gleichwohl um das Haus schlich und durch Fenster schaute,

telefonierte die Rekurrentin jeweils der Alarmzentrale der Polizei. Beim

Eintreffen der Patrouille am 3.1.2002 konnte er nicht mehr angetroffen werden,

am 4.1.2002 jedoch schon. Gemäss der Strafanzeige der Polizei vom 16.1.2002 gab

der Beschuldigte in der mündlichen Befragung auf dem Polizeiposten an, vom

Hausverbot Kenntnis gehabt zu haben und den Tatbestand zu anerkennen. Die Rekurrentin

unterzeichnete das Strafantragsformular am 4.1.2002. Im Rekurs gab sie an, die

Polizei habe ihr gesagt, sie müsse das Formular unterschreiben, damit die

Polizei tätig werden könne. Dieses Vorbringen ist plausibel, erfolgte die

Strafanzeige der Polizei doch am 16.1.2002. Erst aufgrund des schriftlichen

Auftrages des Untersuchungsrichters vom 28.3.2002 nahm die Polizei nähere

Abklärungen über die Umzäunung der Liegenschaft vor. Der Vorwurf der Vorinstanz

gegenüber der Rekurrentin, sie habe spätestens anlässlich dieser polizeilichen

Abklärungen wissen müssen, dass es eine Umzäunung brauche, um den Tatbestand

des Hausfriedensbruchs zu erfüllen, ist deshalb nicht haltbar. Im Zeitpunkt der

Strafantragstellung am 4.1.2002 konnte der Rekurrentin dieses objektive

Tatbestandsmerkmal nicht bekannt sein, zumal ihr die Polizei nahelegte, den

Strafantrag zu unterzeichnen.

Der andere von der Vorinstanz

erhobene Vorwurf, die Rekurrentin habe offenbar den Beschuldigten in ihrer

Liegenschaft nach Aussprechen des Hausverbots empfangen, gründete einzig auf

der Aussage des Beschuldigten an der Hauptverhandlung, als die Rekurrentin den

Saal bereits verlassen hatte. Im Rekurs bestreitet sie diese Aussage und macht

geltend, sie habe den Beschuldigten vor der Verhängung des Hausverbots seine

Sachen abholen lassen. Diese Frage kann heute nicht mehr geklärt werden.

Aufgrund der vom Beschuldigten unmittelbar nach seiner Anhaltung gegenüber der

Polizei mündlich abgegebenen Erklärung, er habe vom Hausverbot gewusst und anerkenne

den Vorhalt, ist allerdings eher von der Version der Rekurrentin auszugehen.

Zusammenfassend liegen keine Anhaltspunkte vor, dass sie im Zeitpunkt der Antragstellung

(und allein auf diesen kommt es an) den Strafantrag leichtfertig erhoben hätte.

Sie hatte damals begründeten Anlass, den Antrag auf Anraten der Polizei hin zu

unterzeichnen. Der Rekurs ist insoweit gutzuheissen und die Rekurrentin von der

Kostentragungspflicht zu befreien.

Obergericht Strafkammer; Urteil

vom 08. August 2003 (STREK.2003.15)