STREK.2003.15
Verfahrenskosten
8. August 2003Deutsch3 min
Source so.ch
SOG 2003 Nr. 10
§ 32 Abs. 3 StPO. Auferlegung der
Verfahrenskosten. Die Prüfung, ob der Antragssteller begründeten Anlass für
einen Strafantrag hatte, hängt vom Sachverhalt zum Zeitpunkt dessen Einreichung
ab. Spätere Erkenntnisse sind unbeachtlich.
Sachverhalt
Der Amtsgerichtspräsident sprach den Beschuldigten J. vom
Vorwurf des mehrfachen Hausfriedensbruchs zum Nachteil der L. frei und
auferlegte der Strafantragstellerin L. die Hälfte der Verfahrenskosten zur
Bezahlung. Gegen das eröffnete Urteil erhob L. frist- und formgerecht Rekurs an
das Obergericht. Sie stellt den Antrag, die Kosten des Straf- wie auch des
Rekursverfahrens seien dem Staat aufzuerlegen. Die
Strafkammer heisst den Rekurs gut.
Erwägungen
3.
Die Voraussetzungen,
um der Rekurrentin die Kosten auferlegen zu können, liegen grundsätzlich vor.
Beim Tatbestand des Hausfriedensbruchs handelt es sich um ein Antragsdelikt und
der Beschuldigte wurde freigesprochen. Zu prüfen bleibt, ob die Rekurrentin den
Strafantrag ohne vorherige sorgfältige Prüfung erhoben hat.
Den Akten ist zu entnehmen, dass
die Rekurrentin dem Beschuldigten am 3.11.2001 ein schriftliches Hausverbot
erteilte, in dem sie ihm das Betreten der Umgebung und des Hauses verbot. Weil
er am 3. und 4.1.2002 gleichwohl um das Haus schlich und durch Fenster schaute,
telefonierte die Rekurrentin jeweils der Alarmzentrale der Polizei. Beim
Eintreffen der Patrouille am 3.1.2002 konnte er nicht mehr angetroffen werden,
am 4.1.2002 jedoch schon. Gemäss der Strafanzeige der Polizei vom 16.1.2002 gab
der Beschuldigte in der mündlichen Befragung auf dem Polizeiposten an, vom
Hausverbot Kenntnis gehabt zu haben und den Tatbestand zu anerkennen. Die Rekurrentin
unterzeichnete das Strafantragsformular am 4.1.2002. Im Rekurs gab sie an, die
Polizei habe ihr gesagt, sie müsse das Formular unterschreiben, damit die
Polizei tätig werden könne. Dieses Vorbringen ist plausibel, erfolgte die
Strafanzeige der Polizei doch am 16.1.2002. Erst aufgrund des schriftlichen
Auftrages des Untersuchungsrichters vom 28.3.2002 nahm die Polizei nähere
Abklärungen über die Umzäunung der Liegenschaft vor. Der Vorwurf der Vorinstanz
gegenüber der Rekurrentin, sie habe spätestens anlässlich dieser polizeilichen
Abklärungen wissen müssen, dass es eine Umzäunung brauche, um den Tatbestand
des Hausfriedensbruchs zu erfüllen, ist deshalb nicht haltbar. Im Zeitpunkt der
Strafantragstellung am 4.1.2002 konnte der Rekurrentin dieses objektive
Tatbestandsmerkmal nicht bekannt sein, zumal ihr die Polizei nahelegte, den
Strafantrag zu unterzeichnen.
Der andere von der Vorinstanz
erhobene Vorwurf, die Rekurrentin habe offenbar den Beschuldigten in ihrer
Liegenschaft nach Aussprechen des Hausverbots empfangen, gründete einzig auf
der Aussage des Beschuldigten an der Hauptverhandlung, als die Rekurrentin den
Saal bereits verlassen hatte. Im Rekurs bestreitet sie diese Aussage und macht
geltend, sie habe den Beschuldigten vor der Verhängung des Hausverbots seine
Sachen abholen lassen. Diese Frage kann heute nicht mehr geklärt werden.
Aufgrund der vom Beschuldigten unmittelbar nach seiner Anhaltung gegenüber der
Polizei mündlich abgegebenen Erklärung, er habe vom Hausverbot gewusst und anerkenne
den Vorhalt, ist allerdings eher von der Version der Rekurrentin auszugehen.
Zusammenfassend liegen keine Anhaltspunkte vor, dass sie im Zeitpunkt der Antragstellung
(und allein auf diesen kommt es an) den Strafantrag leichtfertig erhoben hätte.
Sie hatte damals begründeten Anlass, den Antrag auf Anraten der Polizei hin zu
unterzeichnen. Der Rekurs ist insoweit gutzuheissen und die Rekurrentin von der
Kostentragungspflicht zu befreien.
Obergericht Strafkammer; Urteil
vom 08. August 2003 (STREK.2003.15)