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Entscheid

STREK.2008.1

Kostennote amtliche Verteidigung

1. Februar 2008Deutsch2 min

Source so.ch

Sachverhalt

Der amtliche Verteidiger R. erhob

für den Beschuldigten Rekurs gegen diejenige Ziffer des Urteils des

Amtsgerichts, worin die Kostennote von R. festgelegt worden war. Gerügt wurde

die Kürzung der Kostennote, d.h. die Höhe der zugesprochenen Entschädigung. Die

Strafkammer tritt auf den Rekurs nicht ein.

Erwägungen

Ein Beschuldigter kann nie

beschwert sein, wenn das Honorar des amtlichen Verteidigers zu tief angesetzt

worden ist, einerseits, weil er durch das Gesetz (§ 12 Abs. 3 der

Strafprozessordnung, StPO, BGS 321.1) vor zusätzlichen Forderungen seines

Anwalts geschützt ist und anderseits, weil er unter Umständen sogar durch die

(zu) tiefe Kos­tennote begünstigt ist, nämlich wenn nicht auf eine

Rückforderung verzichtet wird (§ 35 Abs. 1 StPO).

Rechtsanwalt R. hätte in eigenem

Namen Rekurs erheben müssen, da nur er im vorliegenden Fall betreffend

Kostennote zur Rekurserhebung legitimiert war (vgl. auch Urteil der Zivilkammer

des Obergerichts vom 7. November 2007 sowie SOG 1990 Nr. 18; BGE 110 V 360 E. 2

S. 363; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts U 63/04 vom 3. Oktober

2006, E. 2.1, publ. in: SVR 2007 UV Nr. 16 S. 53).

Obergericht Strafkammer,

Beschluss vom 1. Februar 2008 (STREK.2008.1)