STREK.2008.19
Sexuelle Handlungen mit einem Kind
30. Januar 2009Deutsch3 min
Source so.ch
SOG 2009 Nr. 10
§ 37 Abs. 2 StPO. Die durch den Beschuldigten zu
bezahlende Parteientschädigung an den Verletzten kann reduziert werden, wenn
durch aussichtsloses Aufbauschen des Verfahrens unnötiger Aufwand betrieben
wurde.
Sachverhalt
Der Beschuldigte wurde wegen sexueller Handlung mit einem
Kind verurteilt. Vergewaltigung war nicht Gegenstand der Anklage, obwohl die
Bemühungen der Opfervertreterin immer wieder in die Richtung gingen, diesen
Vorwurf zum Gegenstand des Verfahrens zu machen. Die Strafkammer reduziert die
Parteientschädigung im Rahmen des Rekursverfahrens.
Erwägungen
5.
a) Hat der Verletzte nach § 14 StPO (Strafprozessordnung,
BGS 321.1) im Strafpunkt Antrag gestellt und ist der Beschuldigte verurteilt
oder ist die Zivilklage ganz oder teilweise gutgeheissen worden, kann der
Richter dem Verletzten auf sein Begehren eine Parteientschädigung zusprechen,
die der Beschuldigte zu bezahlen hat (§ 37 Abs. 2 StPO).
Die Strafprozessordnung spricht sich nicht darüber aus, wie
eine Parteientschädigung im Sinne von § 37 Abs. 2 StPO zu bemessen ist. In der
Praxis werden volle Parteientschädigungen zugesprochen, wenn die Zivilpartei
(oder wie vorliegend das Opfer) mit seinen Anträgen dem Grundsatz nach
durchdringt. Es spricht aber nichts dagegen, unter besonderen Umständen die
zivilprozessualen Normen sinngemäss anzuwenden. Gemäss § 101 Abs. 1 ZPO
(Zivilprozessordnung, BGS 221.1) trägt die unterlegene Partei sämtliche
Gerichtkosten und die Parteikosten der Gegenpartei. Von dieser Regel kann der
Richter je nach den Umständen abweichen, insbesondere wenn die obsiegende
Partei zu viel gefordert oder die Prozesskosten durch unnötige Weitschweifigkeit
vermehrt hat (§ 101 Abs. 2 lit. a ZPO).
Dem angefochtenen Urteil ist zu entnehmen, dass das Opfer
noch an der Hauptverhandlung primär beantragen liess, die Beschuldigten seien
wegen mehrfacher Vergewaltigung, begangen in Mittäterschaft, zu verurteilen.
Überdies wurde beantragt, beide Beschuldigten seien zu verpflichten, dem Opfer
als Genugtuung den Betrag von CHF 15'000.00 nebst Zins zu bezahlen, nachdem die
ursprüngliche Genugtuungsforderung CHF 250'000.00 betragen hatte. Schliesslich
wurden auch die vorprozessualen Anwaltskosten von CHF 3'188.85 gefordert.
Vergewaltigung war nicht Gegenstand der Anklage. Den Akten ist allerdings zu
entnehmen, dass die Bemühungen der Opfervertreterin immer wieder in die
Richtung gingen, diesen Vorwurf zum Gegenstand des Verfahrens zu machen. Die
Genugtuung wurde im Urteil auf CHF 1'000.00 festgesetzt und die Haftungsquote
für den Schaden entgegen dem Antrag des Opfers, das eine Quote von 100 %
beantragen liess, auf 50 %. Es ist damit festzustellen, dass das Opfer in
beträchtlichem Ausmass «überklagt» und mit dem Vergewaltigungsvorwurf das
Verfahren unnötigerweise aufgebauscht hat, war doch von Anfang an offensichtlich,
dass der Tatbestand der Vergewaltigung nicht erfüllt ist. Diesen Aufwand hat
der Rekurrent nicht zu entschädigen. Andererseits ist festzustellen, dass die
strafbare Handlung des Rekurrenten die Intervention der Opfervertreterin
(mit)verursacht hat. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände erscheint es
angemessen, ihn zur Bezahlung einer reduzierten Parteientschädigung von CHF
2'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu verpflichten. Für diesen Betrag ist der
Rekurrent mit dem Mitbeschuldigten solidarisch haftbar zu erklären.
Obergericht Strafkammer, Urteil und Beschluss vom 30.
Januar 2009 (STREK.2008.19)