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Entscheid

STREK.2008.19

Sexuelle Handlungen mit einem Kind

30. Januar 2009Deutsch3 min

Source so.ch

Sachverhalt

Der Beschuldigte wurde wegen sexueller Handlung mit einem

Kind verurteilt. Vergewaltigung war nicht Gegenstand der Anklage, obwohl die

Bemühungen der Opfervertreterin immer wieder in die Richtung gingen, diesen

Vorwurf zum Gegenstand des Verfahrens zu machen. Die Strafkammer reduziert die

Parteientschädigung im Rahmen des Rekursverfahrens.

Erwägungen

5.

a) Hat der Verletzte nach § 14 StPO (Strafprozessordnung,

BGS 321.1) im Strafpunkt Antrag gestellt und ist der Beschuldigte verurteilt

oder ist die Zivilklage ganz oder teilweise gutgeheissen worden, kann der

Richter dem Verletzten auf sein Begehren eine Parteientschädigung zusprechen,

die der Beschuldigte zu bezahlen hat (§ 37 Abs. 2 StPO).

Die Strafprozessordnung spricht sich nicht darüber aus, wie

eine Parteientschädigung im Sinne von § 37 Abs. 2 StPO zu bemessen ist. In der

Praxis werden volle Parteientschädigungen zugesprochen, wenn die Zivilpartei

(oder wie vorliegend das Opfer) mit seinen Anträgen dem Grundsatz nach

durchdringt. Es spricht aber nichts dagegen, unter besonderen Umständen die

zivilprozessualen Normen sinngemäss anzuwenden. Gemäss § 101 Abs. 1 ZPO

(Zivilprozessordnung, BGS 221.1) trägt die unterlegene Partei sämtliche

Gerichtkosten und die Parteikosten der Gegenpartei. Von dieser Regel kann der

Richter je nach den Umständen abweichen, insbesondere wenn die obsiegende

Partei zu viel gefordert oder die Prozesskosten durch unnötige Weitschweifigkeit

vermehrt hat (§ 101 Abs. 2 lit. a ZPO).

Dem angefochtenen Urteil ist zu entnehmen, dass das Opfer

noch an der Hauptverhandlung primär beantragen liess, die Beschuldigten seien

wegen mehrfacher Vergewaltigung, begangen in Mittäterschaft, zu verurteilen.

Überdies wurde beantragt, beide Beschuldigten seien zu verpflichten, dem Opfer

als Genugtuung den Betrag von CHF 15'000.00 nebst Zins zu bezahlen, nachdem die

ursprüngliche Genugtuungsforderung CHF 250'000.00 betragen hatte. Schliesslich

wurden auch die vorprozessualen Anwaltskosten von CHF 3'188.85 gefordert.

Vergewaltigung war nicht Gegenstand der Anklage. Den Akten ist allerdings zu

entnehmen, dass die Bemühungen der Opfervertreterin immer wieder in die

Richtung gingen, diesen Vorwurf zum Gegenstand des Verfahrens zu machen. Die

Genugtuung wurde im Urteil auf CHF 1'000.00 festgesetzt und die Haftungsquote

für den Schaden entgegen dem Antrag des Opfers, das eine Quote von 100 %

beantragen liess, auf 50 %. Es ist damit festzustellen, dass das Opfer in

beträchtlichem Ausmass «überklagt» und mit dem Vergewaltigungsvorwurf das

Verfahren unnötigerweise aufgebauscht hat, war doch von Anfang an offensichtlich,

dass der Tatbestand der Vergewaltigung nicht erfüllt ist. Diesen Aufwand hat

der Rekurrent nicht zu entschädigen. Andererseits ist festzustellen, dass die

strafbare Handlung des Rekurrenten die Intervention der Opfervertreterin

(mit)verursacht hat. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände erscheint es

angemessen, ihn zur Bezahlung einer reduzierten Parteientschädigung von CHF

2'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu verpflichten. Für diesen Betrag ist der

Rekurrent mit dem Mitbeschuldigten solidarisch haftbar zu erklären.

Obergericht Strafkammer, Urteil und Beschluss vom 30.

Januar 2009 (STREK.2008.19)