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Entscheid

STREK.2008.4

Entschädigung etc.

24. September 2008Deutsch9 min

Source so.ch

Sachverhalt

Der Rekurrent befand sich wegen Verdachts auf mehrfache

Anstiftung zu Mord vom 13. Dezember 1996 bis zum 7. Mai 1997 in

Untersuchungshaft (147 Tage). Mit Urteil vom 13. – 22. November 2007 sprach die

Vorinstanz den Beschuldigten vom Vorwurf der mehrfachen Anstiftung zu Mord frei

und gestand ihm u.a. eine durch den Staat zu vergütende Genugtuung von Fr.

25'000.00 zu. Eine weitergehende Genugtuungsforderung wurde abgewiesen. Gegen

diesen Entscheid legte der Beschuldigte Rekurs ein und verlangte unter anderem

eine Genugtuung nach richterlichem Ermessen von mindestens Fr. 500'000.00. Die

Strafkammer des Obergerichts geht von einem Genugtuungs-Tagessatz von Fr.

150.00 aus und legt die Basisgenugtuung für 147 Tage Freiheitsentzug auf Fr.

22'000.00 fest. Den weiteren immateriellen Schaden vergütet sie mit Fr.

15'000.00. Insgesamt spricht sie somit dem Rekurrenten, in Abänderung des

erstinstanzlichen Urteils, eine pauschale Genugtuung von Fr. 37'000.00 (verzinst)

zu.

Erwägungen

4.2

Der Rekurrent befand sich vom 13. Dezember 1996 bis zum

7.

Mai 1997 und somit 147 Tage in Untersuchungshaft. Die Vorinstanz ging von

einem Tagessatz von Fr. 100.00 aus, legte die Genugtuung für die ausgestandene

Untersuchungshaft auf Fr. 15'000.00 fest und galt die weiteren

Persönlichkeitsverletzungen, welche der Rekurrent durch das Strafverfahren

erlitten hatte, mit einer Genugtuung von Fr. 10'000.00 ab. Summa summarum

sprach die Vorinstanz eine Genugtuung von Fr. 25'000.00 zu. Der Rekurrent

verlangt demgegenüber für die ausgestandene Untersuchungshaft einen Tagessatz

von Fr. 300.00 bzw. Fr. 44'100.00 für 147 Tage und für die übrige erlittene

Unbill mindestens Fr. 455'900.00 (Fr. 500‘000.00 ./. Fr. 44'100.00). Zur

Begründung führt er ins Feld, der Ansatz von Fr. 100.00 bewege sich nach

herrschender Lehre und Rechtsprechung im absolut untersten Bereich und sei

gemäss Zürcher Kassationsgericht sogar in jedem Fall ungenügend. Dieses habe

festgehalten, der Mindestbetrag sei auf Fr. 300.00 anzusetzen, wobei bei

längerer Haftdauer eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen sei. Das

Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Baselland gehe von einem Tagessatz

von Fr. 200.00 aus, während das Bundesgericht auch schon eine Entschädigung von

Fr. 1'000.00 für eine Nacht gesprochen habe.

Der Rekurrent unterscheidet in seiner Begründung nicht

zwischen dem anzuwendenden Grund-Tagessatz für ausgestandene Untersuchungshaft

und dem minimalen Genugtuungsbetrag, der für die gesamte, durch das

Strafverfahren erlittene Unbill, summa summarum zuzusprechen ist. Er gibt die

von ihm zitierte Praxis unvollständig wieder. Im Entscheid des

Kassationsgerichts Zürich wurde festgehalten, Fr. 100.00 würden selbst für

wenige Stunden Haft als Genugtuung nicht genügen. Der Mindestbetrag sei auf Fr.

300.00

anzusetzen (RB 2000, S. 36, Nr. 102; RS 2004; Nr. 499). Es ging also um

einen Freiheitsentzug von wenigen Stunden und die damit verbundene Frage der

Mindest-Genugtuung. Dieser Fall kann nicht mit dem hier zu beurteilenden Fall

des Rekurrenten verglichen werden, bei dem es um eine Genugtuung für eine

mehrmonatige Haft geht. Ebenso unpassend ist der Vergleich mit dem Entscheid

des Bundesgerichts, eine Nacht Untersuchungshaft mit Fr. 1'000.00 abzugelten.

Die Anklagekammer des Bundesgerichts geht in der Regel von

einer Genugtuung von Fr. 200.00 pro Tag (verzinst) strafrechtlich

unverschuldeter Untersuchungshaft aus, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände

vorliegen, die eine höhere oder eine geringere Entschädigung zu rechtfertigen

vermögen (vgl. Urteile der Anklagekammer des Bundesgerichts 8G.11/2001 vom 10.

September 2001 und 8G.122/2002 vom 9. September 2003). Bei längerer

Untersuchungshaft von mehreren Monaten Dauer sei der Tagessatz in der Regel zu

senken, da die erste Haftzeit besonders schwerwiegend ins Gewicht falle (BGE

113.

Ib 156, E. 3b, bestätigt in 8G.122/2002 vom 9. September 2003).

Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts lassen sich

hinsichtlich der Höhe der Genugtuungen kaum einheitliche Massstäbe ableiten.

Das Bundesgericht hat beispielsweise in einem Direktprozess Fr. 20'000.00 als

Genugtuung für 267 Tage ungerechtfertige Untersuchungshaft als angemessen

beurteilt (BGE 113 Ib 156 E. 3b). In einem anderen Direktprozess wurde eine Genugtuung

von Fr. 4'500.00 wegen ungerechtfertigter 18-tägiger Haft zugesprochen. Dort

war allerdings zu berücksichtigen, dass der Angeschuldigte durch eine

rechtswidrig angeordnete Pressekonferenz seitens der Behörden zusätzlich in

seinen persönlichen Verhältnissen verletzt worden war (BGE 112 Ib 458, E.

5b/bb). In einem weiteren Fall wurde der immaterielle Schaden einer

ungerechtfertigten Haft von 74 Tagen Dauer mit Fr. 9'000.00 entgolten (BGE 112

Ib 460 f.). Im Urteil 1P.331/1995 vom 11. September 1995 i.S. M. wurde dem

Betroffenen für 410 Tage Haft eine Genugtuung von Fr. 45'000.00 zugesprochen.

Im Entscheid 8G.122/2002 vom 9. September 2003 hielt das Bundesgericht eine

Genugtuung von Fr. 30'000.00 für die Abgeltung aller immateriellen Nachteile

eines Strafverfahrens für angemessen, bei dem der Rekurrent 101 Tage

Untersuchungshaft ausgestanden hatte.

Wie Klaus Hütte in seiner tabellarischen Übersicht über

Gerichtsentscheide i.S. Genugtuung festhält, gibt es, soweit ersichtlich, keine

Statistiken oder allgemein zugängliche Informationen, die Auskunft über den

Anspruchsgrund und die Bemessungsgründe für die Höhe der Genugtuung wegen

ungerechtfertigten Freiheitsentzuges geben. So komme es, dass die Höhe der

Genugtuung unter diesem Titel, setze man sie in Beziehung zur Dauer des

Freiheitsentzuges, vollkommen willkürlich oder rein zufällig erscheinen müsse.

Wenn eine Genugtuung von Fr. 5'000.00 dazu diene, einen Freiheitsentzug von 13

Tagen, aber auch einen solchen von 207 Tagen abzugelten, oder ein Betrag von

Fr. 10'000.00 als Genugtuung gesprochen worden sei für 27 wie auch für 507 Tage

Freiheitsentzug, müsse man sich fragen, ob, und wenn ja, warum hier die

Relationen gewahrt seien bzw. an welchen Kriterien sich eine derartige

Genugtuung orientiere (Klaus Hütte/Petra Ducksch: Die Genugtuung, 3. Aufl.,

Zürich/Basel/Genf 2005, 2/99, Ziff. 10.1).

Im vorliegenden Fall berechnete die Vorinstanz die

Genugtuung in zwei Phasen. Sie bemass in einem ersten Schritt im

objektivierbaren Bereich der Haftentschädigung eine Genugtuung, indem sie von

einem Grundbetrag pro Hafttag ausging, und legte in einem zweiten Schritt einen

pauschalen Zuschlag fest, welcher den persönlichen Verhältnissen des

Rekurrenten Rechnung trug. Dieses Vorgehen entspricht der 1996 in einem

Entscheid des Luzerner Obergerichts überzeugend eingeführten Zweiphasentheorie,

die das Bundesgericht in einem nicht publizierten Entscheid vom 16. Dezember

1997.

(4C.343/1994) zwar nicht namentlich erwähnte, aber faktisch anwandte (vgl.

dazu ZBJV 1998/237 und Klaus Hütte/Petra Ducksch: a.a.O., 2/99, S. 2). Nach der

Zweiphasentheorie berechnet und bemisst das Gericht die Genugtuung in zwei Phasen,

d.h. in einem objektivierbaren und in einem von den Besonderheiten des Einzelfalles

geprägten Bereich (Klaus Hütte/Petra Ducksch: a.a.O., 2/99, S. 2). Die erste

Phase orientiert sich an leicht nachvollziehbaren objektiven Kriterien.

Basisgrösse bildet vorweg die ausgestandene Haft (Entzug der

Bewegungsfreiheit). In der zweiten Phase wird den Besonderheiten des

Einzelfalls Rechnung getragen, so dem Grund des Freiheitsentzuges, der

Haftempfindlichkeit, dem sozialen Umfeld, dem Leumund (Klaus Hütte/Petra

Ducksch: a.a.O., 4/96, I/105 f.). Wie Klaus Hütte in seiner Übersicht über

Gerichtsentscheide zu Genugtuungsansprüchen festhält, findet die

Zweiphasentheorie immer häufiger Eingang in die Rechtsprechung. Sie trägt

seiner Meinung nach dazu bei, dass das Risiko nicht «berechenbarer» Entscheide

nachhaltig reduziert werde, da die Basis des Entscheides, d.h. die Regel- oder

Basisgenugtuung für alle Anspruchsteller ziemlich genau definierbar und

kalkulierbar werde, was der Rechtssicherheit diene (Klaus Hütte/Petra Ducksch:

a.a.O., 03/03, S. 4). Dieser Meinung ist beizupflichten.

Der ungerechtfertigte Freiheitsentzug ist ein Fall einer

Persönlichkeitsverletzung, bei der die Dauer das wesentliche und zudem ein

objektives Bemessungskriterium darstellt. Die Basisgenugtuung bei

ungerechtfertigtem Freiheitsentzug bewegt sich heute zwischen Fr. 100.00 und

Fr. 200.00 pro Tag. Diese Basisgenugtuung wird allerdings nicht linear durch

Multiplikation mit den ausgestandenen Hafttagen umgerechnet. Vielmehr findet

bei langer Haftdauer ein degressiver Satz Anwendung (Klaus Hütte/Petra Ducksch:

a.a.O., Genugtuung bei ungerechtfertigtem Freiheitsentzug, XI/1, Zeitraum 2001

– 2005).

Zusammenfassend erscheint es grundsätzlich sinnvoll, die

Zweiphasentheorie zu übernehmen, d.h. die Berechnung und Bemessung einer

Genugtuung für ungerechtfertigten Freiheitsentzug in zwei Schritten vorzunehmen

und zu unterscheiden zwischen einem objektivierbaren und einem von den

Besonderheiten des Einzelfalles geprägten Bereich. Weiter übernimmt die

Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn im Sinne der beiden Urteile

der Anklagekammer des Bundesgerichts vom 10. September 2001 (8G.11/2001) und

vom 9. September 2003 (8G.122/2002) grundsätzlich den Basis-Tagessatz für

ausgestandene Haft von Fr. 200.00 (verzinst), jedoch nur für kurze

Freiheitsentzüge von wenigen Tagen. Dauert die Haft länger als einige Tage, ist

ein degressiver Satz anzuwenden.

Der Rekurrent befand sich rund fünf Monate in

Untersuchungshaft. Es handelte sich somit um einen mehrmonatigen

Freiheitsentzug, bei dem die Anwendung eines degressiven Satzes angezeigt ist.

Grundsätzlich ist zu beachten, dass es sich um rechtmässig angeordnete

Untersuchungshaft handelte. Das Bundesgericht wies eine vom Rekurrenten

erhobene Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts vom

30.

Januar 1997 i.S. erneute Haftverlängerung ab und bejahte vorbehaltlos die

Rechtmässigkeit der Verlängerung der Untersuchungshaft. Die Haft liegt bereits

mehr als zehn Jahre zurück, weshalb sich die Verzinsung bei der Festlegung des

Basissatzes nachhaltig niederschlagen muss. Unter Einbezug der Verzinsung für

eine ausserordentlich lange Zeit von über zehn Jahren erscheint es angemessen,

vorliegend von einem Tagessatz von Fr. 150.00 auszugehen. Dem Rekurrenten wird

für den Freiheitsentzug von 147 Tagen eine Basisgenugtuung von pauschal Fr.

22'000.00 zuerkannt.

Der Rekurrent begründet den beantragten höheren Tagessatz

für die ausgestandene Haft mit einer Reihe von Fakten. Bei den meisten Punkten

handelt es sich um Tatsachen, die zwangsläufig mit einer Untersuchungshaft

verbunden sind und daher keine Erhöhung rechtfertigen, so die Trennung von

Familie und Freunden, die Depression, die fehlende Möglichkeit zu arbeiten. Die

Verhaftung am Arbeitsplatz, die Einbusse von Ansehen, der überaus schwere

Vorwurf der Anstiftung zu Mord und die grosse Publizität des Falles waren für

den Rekurrenten sicher zusätzliche Belastungen, wobei hinsichtlich der

Publizität zu bedenken ist, dass eine längere Untersuchungshaft und die dadurch

bedingte längere Abwesenheit vom Alltagsleben praktisch immer dazu führt, dass

zumindest das nähere Umfeld von den Anschuldigungen Kenntnis erhält. Bei diesen

zusätzlich belastenden Faktoren handelt es sich um nicht objektivierbare Besonderheiten

des Einzelfalles, denen in Anwendung der Zweiphasentheorie in einem zweiten

Schritt allenfalls Rechnung getragen wird.

4.3

Der Rekurrent hatte durch das Strafverfahren neben der

Untersuchungshaft weitere Verletzungen in seinen persönlichen Verhältnissen

hinzunehmen. In Ziff. 15 der Rekursbegründung vom 15. Mai 2008 werden diverse

Fakten genannt, die zu würdigen sind. (...) Eine erhöhte Haftempfindlichkeit,

die allenfalls bei der Genugtuung zu berücksichtigen wäre, lag beim Rekurrenten

nicht vor. Für den weiteren immateriellen Schaden erscheint eine Genugtuung von

insgesamt pauschal Fr. 15'000.00 angemessen.

4.4

Demnach wird dem Rekurrenten für die ausgestandene

Untersuchungshaft und den weiteren immateriellen Schaden eine Genugtuung von

pauschal Fr. 37'000.00 zugesprochen.

Obergericht Strafkammer, Urteil vom 24. September 2008

(STREK.2008.4)