STREK.2008.4
Entschädigung etc.
24. September 2008Deutsch9 min
Source so.ch
SOG 2009 Nr. 9
§ 36 StPO. Berechnung der Genugtuung für
ungerechtfertigten Freiheitsentzug. Es erscheint grundsätzlich sinnvoll, in
Anwendung der Zweiphasentheorie, die Berechnung und Bemessung einer Genugtuung
für ungerechtfertigten Freiheitsentzug in zwei Schritten vorzunehmen und
zwischen einem objektivierbaren und einem von den Besonderheiten des
Einzelfalles geprägten Bereich zu unterscheiden. Weiter übernimmt die
Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn im Sinne der beiden Urteile
der Anklagekammer des Bundesgerichts vom 19. September 2001 (8G.11/2001) und
vom 9. September 2003 (8G.122/2002) grundsätzlich den Basis-Tagessatz für ausgestandene
Haft von Fr. 200.00 (verzinst), jedoch nur für kurze Freiheitsentzüge von
wenigen Tagen. Dauert die Haft länger als einige Tage, ist ein degressiver Satz
anzuwenden.
Sachverhalt
Der Rekurrent befand sich wegen Verdachts auf mehrfache
Anstiftung zu Mord vom 13. Dezember 1996 bis zum 7. Mai 1997 in
Untersuchungshaft (147 Tage). Mit Urteil vom 13. – 22. November 2007 sprach die
Vorinstanz den Beschuldigten vom Vorwurf der mehrfachen Anstiftung zu Mord frei
und gestand ihm u.a. eine durch den Staat zu vergütende Genugtuung von Fr.
25'000.00 zu. Eine weitergehende Genugtuungsforderung wurde abgewiesen. Gegen
diesen Entscheid legte der Beschuldigte Rekurs ein und verlangte unter anderem
eine Genugtuung nach richterlichem Ermessen von mindestens Fr. 500'000.00. Die
Strafkammer des Obergerichts geht von einem Genugtuungs-Tagessatz von Fr.
150.00 aus und legt die Basisgenugtuung für 147 Tage Freiheitsentzug auf Fr.
22'000.00 fest. Den weiteren immateriellen Schaden vergütet sie mit Fr.
15'000.00. Insgesamt spricht sie somit dem Rekurrenten, in Abänderung des
erstinstanzlichen Urteils, eine pauschale Genugtuung von Fr. 37'000.00 (verzinst)
zu.
Erwägungen
4.2
Der Rekurrent befand sich vom 13. Dezember 1996 bis zum
7.
Mai 1997 und somit 147 Tage in Untersuchungshaft. Die Vorinstanz ging von
einem Tagessatz von Fr. 100.00 aus, legte die Genugtuung für die ausgestandene
Untersuchungshaft auf Fr. 15'000.00 fest und galt die weiteren
Persönlichkeitsverletzungen, welche der Rekurrent durch das Strafverfahren
erlitten hatte, mit einer Genugtuung von Fr. 10'000.00 ab. Summa summarum
sprach die Vorinstanz eine Genugtuung von Fr. 25'000.00 zu. Der Rekurrent
verlangt demgegenüber für die ausgestandene Untersuchungshaft einen Tagessatz
von Fr. 300.00 bzw. Fr. 44'100.00 für 147 Tage und für die übrige erlittene
Unbill mindestens Fr. 455'900.00 (Fr. 500‘000.00 ./. Fr. 44'100.00). Zur
Begründung führt er ins Feld, der Ansatz von Fr. 100.00 bewege sich nach
herrschender Lehre und Rechtsprechung im absolut untersten Bereich und sei
gemäss Zürcher Kassationsgericht sogar in jedem Fall ungenügend. Dieses habe
festgehalten, der Mindestbetrag sei auf Fr. 300.00 anzusetzen, wobei bei
längerer Haftdauer eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen sei. Das
Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Baselland gehe von einem Tagessatz
von Fr. 200.00 aus, während das Bundesgericht auch schon eine Entschädigung von
Fr. 1'000.00 für eine Nacht gesprochen habe.
Der Rekurrent unterscheidet in seiner Begründung nicht
zwischen dem anzuwendenden Grund-Tagessatz für ausgestandene Untersuchungshaft
und dem minimalen Genugtuungsbetrag, der für die gesamte, durch das
Strafverfahren erlittene Unbill, summa summarum zuzusprechen ist. Er gibt die
von ihm zitierte Praxis unvollständig wieder. Im Entscheid des
Kassationsgerichts Zürich wurde festgehalten, Fr. 100.00 würden selbst für
wenige Stunden Haft als Genugtuung nicht genügen. Der Mindestbetrag sei auf Fr.
300.00
anzusetzen (RB 2000, S. 36, Nr. 102; RS 2004; Nr. 499). Es ging also um
einen Freiheitsentzug von wenigen Stunden und die damit verbundene Frage der
Mindest-Genugtuung. Dieser Fall kann nicht mit dem hier zu beurteilenden Fall
des Rekurrenten verglichen werden, bei dem es um eine Genugtuung für eine
mehrmonatige Haft geht. Ebenso unpassend ist der Vergleich mit dem Entscheid
des Bundesgerichts, eine Nacht Untersuchungshaft mit Fr. 1'000.00 abzugelten.
Die Anklagekammer des Bundesgerichts geht in der Regel von
einer Genugtuung von Fr. 200.00 pro Tag (verzinst) strafrechtlich
unverschuldeter Untersuchungshaft aus, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände
vorliegen, die eine höhere oder eine geringere Entschädigung zu rechtfertigen
vermögen (vgl. Urteile der Anklagekammer des Bundesgerichts 8G.11/2001 vom 10.
September 2001 und 8G.122/2002 vom 9. September 2003). Bei längerer
Untersuchungshaft von mehreren Monaten Dauer sei der Tagessatz in der Regel zu
senken, da die erste Haftzeit besonders schwerwiegend ins Gewicht falle (BGE
113.
Ib 156, E. 3b, bestätigt in 8G.122/2002 vom 9. September 2003).
Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts lassen sich
hinsichtlich der Höhe der Genugtuungen kaum einheitliche Massstäbe ableiten.
Das Bundesgericht hat beispielsweise in einem Direktprozess Fr. 20'000.00 als
Genugtuung für 267 Tage ungerechtfertige Untersuchungshaft als angemessen
beurteilt (BGE 113 Ib 156 E. 3b). In einem anderen Direktprozess wurde eine Genugtuung
von Fr. 4'500.00 wegen ungerechtfertigter 18-tägiger Haft zugesprochen. Dort
war allerdings zu berücksichtigen, dass der Angeschuldigte durch eine
rechtswidrig angeordnete Pressekonferenz seitens der Behörden zusätzlich in
seinen persönlichen Verhältnissen verletzt worden war (BGE 112 Ib 458, E.
5b/bb). In einem weiteren Fall wurde der immaterielle Schaden einer
ungerechtfertigten Haft von 74 Tagen Dauer mit Fr. 9'000.00 entgolten (BGE 112
Ib 460 f.). Im Urteil 1P.331/1995 vom 11. September 1995 i.S. M. wurde dem
Betroffenen für 410 Tage Haft eine Genugtuung von Fr. 45'000.00 zugesprochen.
Im Entscheid 8G.122/2002 vom 9. September 2003 hielt das Bundesgericht eine
Genugtuung von Fr. 30'000.00 für die Abgeltung aller immateriellen Nachteile
eines Strafverfahrens für angemessen, bei dem der Rekurrent 101 Tage
Untersuchungshaft ausgestanden hatte.
Wie Klaus Hütte in seiner tabellarischen Übersicht über
Gerichtsentscheide i.S. Genugtuung festhält, gibt es, soweit ersichtlich, keine
Statistiken oder allgemein zugängliche Informationen, die Auskunft über den
Anspruchsgrund und die Bemessungsgründe für die Höhe der Genugtuung wegen
ungerechtfertigten Freiheitsentzuges geben. So komme es, dass die Höhe der
Genugtuung unter diesem Titel, setze man sie in Beziehung zur Dauer des
Freiheitsentzuges, vollkommen willkürlich oder rein zufällig erscheinen müsse.
Wenn eine Genugtuung von Fr. 5'000.00 dazu diene, einen Freiheitsentzug von 13
Tagen, aber auch einen solchen von 207 Tagen abzugelten, oder ein Betrag von
Fr. 10'000.00 als Genugtuung gesprochen worden sei für 27 wie auch für 507 Tage
Freiheitsentzug, müsse man sich fragen, ob, und wenn ja, warum hier die
Relationen gewahrt seien bzw. an welchen Kriterien sich eine derartige
Genugtuung orientiere (Klaus Hütte/Petra Ducksch: Die Genugtuung, 3. Aufl.,
Zürich/Basel/Genf 2005, 2/99, Ziff. 10.1).
Im vorliegenden Fall berechnete die Vorinstanz die
Genugtuung in zwei Phasen. Sie bemass in einem ersten Schritt im
objektivierbaren Bereich der Haftentschädigung eine Genugtuung, indem sie von
einem Grundbetrag pro Hafttag ausging, und legte in einem zweiten Schritt einen
pauschalen Zuschlag fest, welcher den persönlichen Verhältnissen des
Rekurrenten Rechnung trug. Dieses Vorgehen entspricht der 1996 in einem
Entscheid des Luzerner Obergerichts überzeugend eingeführten Zweiphasentheorie,
die das Bundesgericht in einem nicht publizierten Entscheid vom 16. Dezember
1997.
(4C.343/1994) zwar nicht namentlich erwähnte, aber faktisch anwandte (vgl.
dazu ZBJV 1998/237 und Klaus Hütte/Petra Ducksch: a.a.O., 2/99, S. 2). Nach der
Zweiphasentheorie berechnet und bemisst das Gericht die Genugtuung in zwei Phasen,
d.h. in einem objektivierbaren und in einem von den Besonderheiten des Einzelfalles
geprägten Bereich (Klaus Hütte/Petra Ducksch: a.a.O., 2/99, S. 2). Die erste
Phase orientiert sich an leicht nachvollziehbaren objektiven Kriterien.
Basisgrösse bildet vorweg die ausgestandene Haft (Entzug der
Bewegungsfreiheit). In der zweiten Phase wird den Besonderheiten des
Einzelfalls Rechnung getragen, so dem Grund des Freiheitsentzuges, der
Haftempfindlichkeit, dem sozialen Umfeld, dem Leumund (Klaus Hütte/Petra
Ducksch: a.a.O., 4/96, I/105 f.). Wie Klaus Hütte in seiner Übersicht über
Gerichtsentscheide zu Genugtuungsansprüchen festhält, findet die
Zweiphasentheorie immer häufiger Eingang in die Rechtsprechung. Sie trägt
seiner Meinung nach dazu bei, dass das Risiko nicht «berechenbarer» Entscheide
nachhaltig reduziert werde, da die Basis des Entscheides, d.h. die Regel- oder
Basisgenugtuung für alle Anspruchsteller ziemlich genau definierbar und
kalkulierbar werde, was der Rechtssicherheit diene (Klaus Hütte/Petra Ducksch:
a.a.O., 03/03, S. 4). Dieser Meinung ist beizupflichten.
Der ungerechtfertigte Freiheitsentzug ist ein Fall einer
Persönlichkeitsverletzung, bei der die Dauer das wesentliche und zudem ein
objektives Bemessungskriterium darstellt. Die Basisgenugtuung bei
ungerechtfertigtem Freiheitsentzug bewegt sich heute zwischen Fr. 100.00 und
Fr. 200.00 pro Tag. Diese Basisgenugtuung wird allerdings nicht linear durch
Multiplikation mit den ausgestandenen Hafttagen umgerechnet. Vielmehr findet
bei langer Haftdauer ein degressiver Satz Anwendung (Klaus Hütte/Petra Ducksch:
a.a.O., Genugtuung bei ungerechtfertigtem Freiheitsentzug, XI/1, Zeitraum 2001
– 2005).
Zusammenfassend erscheint es grundsätzlich sinnvoll, die
Zweiphasentheorie zu übernehmen, d.h. die Berechnung und Bemessung einer
Genugtuung für ungerechtfertigten Freiheitsentzug in zwei Schritten vorzunehmen
und zu unterscheiden zwischen einem objektivierbaren und einem von den
Besonderheiten des Einzelfalles geprägten Bereich. Weiter übernimmt die
Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn im Sinne der beiden Urteile
der Anklagekammer des Bundesgerichts vom 10. September 2001 (8G.11/2001) und
vom 9. September 2003 (8G.122/2002) grundsätzlich den Basis-Tagessatz für
ausgestandene Haft von Fr. 200.00 (verzinst), jedoch nur für kurze
Freiheitsentzüge von wenigen Tagen. Dauert die Haft länger als einige Tage, ist
ein degressiver Satz anzuwenden.
Der Rekurrent befand sich rund fünf Monate in
Untersuchungshaft. Es handelte sich somit um einen mehrmonatigen
Freiheitsentzug, bei dem die Anwendung eines degressiven Satzes angezeigt ist.
Grundsätzlich ist zu beachten, dass es sich um rechtmässig angeordnete
Untersuchungshaft handelte. Das Bundesgericht wies eine vom Rekurrenten
erhobene Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts vom
30.
Januar 1997 i.S. erneute Haftverlängerung ab und bejahte vorbehaltlos die
Rechtmässigkeit der Verlängerung der Untersuchungshaft. Die Haft liegt bereits
mehr als zehn Jahre zurück, weshalb sich die Verzinsung bei der Festlegung des
Basissatzes nachhaltig niederschlagen muss. Unter Einbezug der Verzinsung für
eine ausserordentlich lange Zeit von über zehn Jahren erscheint es angemessen,
vorliegend von einem Tagessatz von Fr. 150.00 auszugehen. Dem Rekurrenten wird
für den Freiheitsentzug von 147 Tagen eine Basisgenugtuung von pauschal Fr.
22'000.00 zuerkannt.
Der Rekurrent begründet den beantragten höheren Tagessatz
für die ausgestandene Haft mit einer Reihe von Fakten. Bei den meisten Punkten
handelt es sich um Tatsachen, die zwangsläufig mit einer Untersuchungshaft
verbunden sind und daher keine Erhöhung rechtfertigen, so die Trennung von
Familie und Freunden, die Depression, die fehlende Möglichkeit zu arbeiten. Die
Verhaftung am Arbeitsplatz, die Einbusse von Ansehen, der überaus schwere
Vorwurf der Anstiftung zu Mord und die grosse Publizität des Falles waren für
den Rekurrenten sicher zusätzliche Belastungen, wobei hinsichtlich der
Publizität zu bedenken ist, dass eine längere Untersuchungshaft und die dadurch
bedingte längere Abwesenheit vom Alltagsleben praktisch immer dazu führt, dass
zumindest das nähere Umfeld von den Anschuldigungen Kenntnis erhält. Bei diesen
zusätzlich belastenden Faktoren handelt es sich um nicht objektivierbare Besonderheiten
des Einzelfalles, denen in Anwendung der Zweiphasentheorie in einem zweiten
Schritt allenfalls Rechnung getragen wird.
4.3
Der Rekurrent hatte durch das Strafverfahren neben der
Untersuchungshaft weitere Verletzungen in seinen persönlichen Verhältnissen
hinzunehmen. In Ziff. 15 der Rekursbegründung vom 15. Mai 2008 werden diverse
Fakten genannt, die zu würdigen sind. (...) Eine erhöhte Haftempfindlichkeit,
die allenfalls bei der Genugtuung zu berücksichtigen wäre, lag beim Rekurrenten
nicht vor. Für den weiteren immateriellen Schaden erscheint eine Genugtuung von
insgesamt pauschal Fr. 15'000.00 angemessen.
4.4
Demnach wird dem Rekurrenten für die ausgestandene
Untersuchungshaft und den weiteren immateriellen Schaden eine Genugtuung von
pauschal Fr. 37'000.00 zugesprochen.
Obergericht Strafkammer, Urteil vom 24. September 2008
(STREK.2008.4)