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Entscheid

STREV.2016.18

Revisionsgesuch betreffend Urteil des Richteramtes Thal-Gäu vom 2.-4.12.2008 / TGSAG.2008.1

17. März 2017Deutsch55 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Am 2. bis 4. Dezember 2008

fällte das Amtsgericht von Thal-Gäu mit Bezug auf A.___, folgendes Urteil:

VI.

1. A.___

hat sich des mehrfachen Menschenhandels schuldig gemacht, begangen von ca.

Mitte April 2004 bis am 7. Januar 2007 [...] und anderswo namentlich

hinsichtlich

- «B.___»,

weitere Personalien unbekannt, ungarische Staatsangehörige;

- C.___,

[...]1987, ungarische Staatsangehörige;

- D.___[...]1980,

ungarische Staatsangehörige.

2. A.___

wird verurteilt zu:

a) einer

Freiheitsstrafe von 3 Jahren;

b) einer

Busse von CHF 10‘000.00.

VIII.

A. Honorare

für die amtlichen Verteidigungen

f) Die

Entschädigung der amtlichen Verteidiger von A.___, wird festgesetzt auf CHF

3‘804.60 für Rechtsanwalt Markus von Burg, und CHF 7‘868.65 für Rechtsanwalt

Cuno Jaeggi und ist zahlbar durch den Staat, vertreten durch die Gerichtskasse.

Auf eine Rückforderung wird verzichtet.

B: Gerichtskosten

Die

Gerichtskosten von CHF 175‘338.45 (Kosten der Voruntersuchung CHF 40‘000.00,

Urteilsgebühr CHF 20‘000.00, Kosten für amtliche Verteidigung (…) A.___ CHF

11‘673.25 [CHF 7‘868,65 + CHF 3‘804.60] werden wie folgt verteilt:

f) A.___

hat einen Anteil von CHF 14‘582.50 zu tragen.

A.___ erhob gegen das

Urteil das Rechtsmittel der Appellation. Am 29. April 2010 beschloss die

Strafkammer des Obergerichts im Verfahren STAPA.2009.19:

1. Auf

die Appellation von A.___ wird nicht eingetreten, weshalb auch die Anschlussappellation

der Staatsanwaltschaft betreffend A.___ dahinfällt und abzuschreiben ist.

2. Die

Kostennote des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Cuno Jaeggi, wird

für das Appellationsverfahren auf CHF 1‘209.40 (inkl. Auslagen und MWST)

festgelegt, auszahlbar durch den Staat Solothurn.

3. Die

Kosten des Appellationsverfahrens mit einer Gerichtsgebühr von CHF 250.00,

total CHF 1‘509.40, hat A.___ zu bezahlen.

In der Begründung des

Beschlusses findet sich folgende Feststellung: «Die angeführten Argumente des

amtlichen Verteidigers vermögen daran nichts zu ändern. A.___ war an der

Verhandlung vor der Vorinstanz nicht anwesend (US 89). Er hatte Kenntnis von

der Verhandlung, verzichtete aber auf das Erscheinen, da er den Schweizer Behörden

nicht vertraute (Schreiben von A.___ vom 12. November 2008, Hauptordner

Richteramt, AS 146). Das erstinstanzliche Urteil wurde dem amtlichen

Verteidiger von A.___ somit rechtsgültig zugestellt. Dieser konnte in der Folge

auch fristgerecht Appellation erheben. Es ist auch nicht so, dass § 169bis

StPO im vorliegenden Fall nicht greifen würde, wie dies der amtliche

Verteidiger im Schreiben vom 25. Januar 2010 geltend macht. Er führt aus, § 169bis

StPO müsse die Anwendung in den Fällen versagt bleiben, wo gemäss EMRK und BV

eine notwendige Verteidigung erforderlich sei. Die Verteidigung sei auch notwendig,

weil der Beschuldigte nicht in der Lage sei, sich selber zu verteidigen, auch

wenn er nicht kontaktiert werden könnte. Im vorliegenden Fall wurde dem

Beschuldigten die amtliche Verteidigung zugestanden und ihm Rechtsanwalt Cuno

Jaeggi als amtlicher Verteidiger bestellt. Dies bleibt im Appellationsverfahren

gleich, weshalb die Verteidigungsrechte des Beschuldigten gewahrt sind.

Hingegen hat er sich die Abschreibung des Appellationsverfahrens selber

zuzuschreiben, in dem er sich nicht um das durch ihn angestrebte

Appellationsverfahren kümmert und den Nachweis der Bedürftigkeit schuldig

bleibt.»

2. Im Urteil des

Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 2. bis 4. Dezember 2008 ist die Anklageschrift,

soweit sie A.___ betrifft, wie folgt zitiert (US 8).

«A.___

veranlasste von ca. Mitte 2004 bis zu seiner Verhaftung am 7.1.2007 mehrere

junge Frauen, - darunter auch minderjährige - hauptsächlich aus Ungarn, welche

dort in schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen lebten, sich in der Schweiz

und auch im Ausland in verschiedenen Etablissements zu prostituieren. Dabei

fuhr er sie jeweils in die Schweiz und ins Ausland und führte sie dort von

Etablissement zu Etablissement. Den jeweiligen Einsatzort bestimmte er jeweils

über ihre Köpfe hinweg. Sie mussten ihm auch jeweils Rechenschaft ablegen über

ihre Einkünfte und ihm hievon einen wesentlichen Anteil abliefern. Aufgrund der

wirtschaftlich schwierigen Lage der jungen Frauen in ihrem Herkunftsland und

ihrer Abhängigkeit vom Beschuldigten aufgrund ihres illegalen Aufenthaltsstatus

in der Schweiz und den weiteren «Gastländern» sowie ihrer mangelhaften

Sprachkenntnisse, muss ihre gegen aussen hin erfolgte Zustimmung in die

Prostitution als ungültig erachtet werden. Unter anderem belieferte A.___

zwischen ca. Mitte 2004 und dem 11.7.2005 den «[...]» und den «[...]» in [...]

regelmässig mit Frauen. Daneben hatte er aber auch zahlreiche weitere Abnehmer

sowohl in der Schweiz wie im Ausland (s. Einvernahme von E.___ vom 2.3.2006,

Einvernahme von F.___ vom 17.12.2005, Einvernahme von G.___ vom 14.8.2006, Einvernahme

Frau Nr. 1 aus Ungarn vom 10.1.2007 sowie die in Ungarn durchgeführte TK, AS

8.1.m pag 207 – 234 auf welche nachstehend im Detail eingegangen wird. Aus den

zahlreichen in Ungarn überwachten Gesprächen (AS 8.1., pag 207 – 234) wird in

ihrem Zusammenhang sowie im Zusammenhang mit dem vorstehend erwähnten Aussagen

ersichtlich, dass der Beschuldigte A.___ von Mitte 2004 bis 7.1.2007 mehr oder

weniger regelmässig Frauen an diverse Bordelle, u.a. [...] und [...], lieferte

(darauf deuten auch die von den ungarischen Strafverfolgungsbehörden via

Interpol übermittelten Berichte, insb. die Berichte von Interpol Budapest vom

18.4.2005 und 20.4.2005 und der Festnahmerapport der Kantonspolizei Basel-Stadt

vom 7.1.2007 hin) und sich hierfür entweder von den Frauen oder den Bordellbetreibern

bezahlen liess; ebenso wird daraus ersichtlich, dass es sich hierbei durchwegs

um Frauen handelte, welche in wirtschaftlich schwierigen Verhältnissen lebten

(bspw. Gespräch 1 vom 25.8.2005, 18.48 Uhr: A.___ zu «[...]»: «Du hast nichts,

sie hat nichts, niemand hat etwas» und lediglich aufgrund ihrer wirtschaftlichen

Lage, ihres illegalen Migrationsstatus (fehlende Aufenthaltsbewilligung resp.

fehlende Arbeitsbewilligung) sowie ihrer mangelhaften Sprachkenntnisse und

ihrer u.a. daraus resultierenden Abhängigkeit zum Beschuldigten A.___, sich in

die Prostitution unter den vom Beschuldigten vorgegebenen Bedingungen einliessen.

Die Ausnützung der wirtschaftlichen Lage sowie der Abhängigkeit zum

Beschuldigten A.___ durch diesen wird insb. auch durch die von der Zeugin D.___

gemachten Aussagen ersichtlich. Die von ihr geschilderte Abhängigkeit zu A.___

widerspiegelt sich auch in den überwachten Telefongesprächen, aus denen

deutlich wird, dass der Beschuldigte A.___ eine Machtposition gegenüber den

betroffenen Frauen ausübte. So betitelte er diese mitunter als «Blasenhuren»,

«Stinkhure», «kleine Huren, «blöde Frauen» oder »Billigware». Im Gespräch 5 vom

28.8.2006, 16.12 Uhr, spricht er zu H.___ von zwei kleinen Zigeunerinnen und

fordert seine Gesprächspartnerin auf, diese zu dressieren. Weiter äussert er

sich im selben Gespräch wie folgt: «Ich habe ihr geschrieben, dass ich sie in

die Schweiz bringe, die beiden, und dort lasse ich sie so verrecken, dass sie

bitter bereuen werden…Geld ist Geld, das sind 200 Franken pro Tag, verstehst Du

was ich sage? Ich lasse sie so verrecken, dass sie bereuen werden, geboren

worden zu sein, dass sie zur Welt gebracht wurden.»

Unter

den von A.___ vermittelten Frauen konnten nachfolgende individualisiert werden:

a) H.___,

[...]1983, ungarische Staatsangehörige: sie prostituierte sich in den Jahren

2004 und 2005 mehrmals im «[...]» und im «[...]». Desweitern wurde sie am

7.1.2007 in Gesellschaft des Beschuldigten an der Grenze in Basel angehalten.

Der Beschuldigte schickte sich an, mit ihr in die Schweiz einzureisen, um sie

dort als Prostituierte zu vermitteln;

b) «B.___»,

weitere Personalien unbekannt, ungarische Staatsangehörige: sie prostituierte

sich in den Jahren 2004 und 2005 mehrmals im «[...]» und im «[...]»;

c) C.___,

[...]1987, ungarische Staatsangehörige: Sie wurde am 7.1.2007 in Gesellschaft

des Beschuldigten an der Grenze in Basel angehalten. Der Beschuldigte schickte

sich an, mit ihr in die Schweiz einzureisen, um sie dort als Prostituierte zu

vermitteln;

d) D.___,

[...]1980, ungarische Staatsangehörige: sie wurde am 7.1.2007 in Gesellschaft

des Beschuldigten an der Grenze in Basel angehalten. Der Beschuldigte schickte

sich an, mit ihr in die Schweiz einzureisen, um sie dort als Prostituierte zu

vermitteln. Desweitern wurde sie seit 2005 vom Beschuldigten regelmässig nach

Deutschland und Österreich gebracht zwecks Ausübung der Prostitution. Einen

Grossteil ihrer Einnahmen aus der Prostitution musste sie dem Beschuldigten

abliefern. D.___ befand sich nicht nur wirtschaftlich in einer ausweglosen

Situation. Sie war auch psychisch ausserordentlich labil, so dass sie nicht in

der Lage war, sich gegen die Pläne des Beschuldigten zur Wehr zu setzen.

Gemäss der bereits

erwähnten durch die zuständigen Strafverfolgungsbehörden in Ungarn

durchgeführten Überwachung von Telefongesprächen, welche der Beschuldigte A.___

im Zeitraum 28.7.2005 – 22.1.2006 führte (AS 8.1., pag. 207 – 234), hat dieser

u.a.

-

im

August 2005 eine Frau namens «[...]», eine Frau namens «[...]» resp. «[...]»

(mutmasslich H.___) und eine Frau namens «[...]» sowie weitere unbekannte

Frauen als Prostituierte gegen Entgelt an einen Bordellbetreiber in Italien

geliefert und einem unbekannten Händler namens «[...]», einem Bordellbetreiber

in Holland sowie in der Schweiz, u.a. einem [...] sowie dem [...] in [...] und einem

Bordellbetreiber in [...] angeboten (Gespräch 1 vom 25.8.2005, 18.48 Uhr und

Gespräch 2 vom 25.8.2005, 21.09 Uhr; aus Gespräch 1 wird zudem ersichtlich, dass

auch ein gewisser «[...]» im Auftrag von A.___ Frauen transportiert hat; aus

Gespräch 2 kann gefolgert werden, dass A.___ früher den «[...]» und das «[...]»

beliefert und auch Geschäftsbeziehungen zu einem «I.___» unterhalten hat);

-

am

26.8.2005 eine Frau namens «[...]» oder »[...]», welche sich zu dieser Zeit in

Österreich prostituierte, angeworben, für ihn zusammen mit einer Frau namens «[...]»

sich in Italien zu prostituieren; sie hätte ihm dafür täglich 10 Euro abgeben

müssen (Gespräch 3 vom 26.8.2005, 17.44 Uhr; aus diesem Gespräch geht auch

hervor, dass der Beschuldigte offenbar 18 – 20 Mädchen hatte, welche sich für

ihn prostituierten und ihm Geld abgeben mussten, u.a. 6 in Italien);

-

im

August 2005 eine Frau namens «[...]» gegen Entgeld als Prostituierte an unbekannte

Bordellbetreiber, ev. an einen Mann namens «[...]», vermittelt (Gespräch 4 vom

26.8.2005, 22.43 Uhr);

-

Im

August 2005 zwei Zigeunerinnen» aus [...] (Ungarn) namens «[...]» und «[...]»

gegen Entgelt als Prostituierte vermittelt und diese beiden (oder ev. zwei

andere Frauen) einem Bordellbetreiber in der Schweiz namens «[...]» gegen

Entgelt als Prostituierte angeboten (diese hätten dem Beschuldigten täglich CHF

70.00 und «[...]» täglich CHF 30.00 abgeben müssen (Gespräch 5 vom 28.8.2005,

16.12 Uhr);

-

am

28.8.2005 einem Bordellbetreiber in der Schweiz namens «I.___» oder «[...]» drei

Frauen gegen Entgelt zur Prostitution angeboten (Gespräch 6 vom 28.8.2005,

17.10 Uhr);

-

am

29.8.2005 mit einem unbekannten Mann namens «[...]» oder «[...]» darüber

verhandelt, welche Frau sich wann wo prostituieren soll und das «[...]» den

Frauen das Geld abnehmen soll (Gespräch 7 vom 29.8.2005, 00.01 Uhr);

-

am

29.8.2005 sechs Frauen einem unbekannten Bordellbetreiber in der Schweiz gegen

Entgelt als Prostituierte angeboten (Gespräch 8 vom 29.8.2005, 00.17 Uhr, s.a.

Gespräch 12 vom 31.8.2005, 17.57 Uhr);

-

am

30.8.2005 einem unbekannten Bordellbetreiber in der Schweiz namens «[...]» 2 –

3 Mädchen entgeltlich zur Prostitution angeboten (Gespräch 9 vom 30.8.2005,

13.32 Uhr);

-

am

31.8.2005 einem unbekannten Bordellbetreiber in der Schweiz namens «[...]» 4

Mädchen, davon eine 17-jährige, entgeltlich zu Prostitution angeboten (Gespräch

13 vom 31.8.2005, 19.05 Uhr; s.a. Gespräch 17 vom 1.9.2005, 16.48 Uhr sowie

Gespräch 18 vom 2.9.2005, 09.43 Uhr und Gespräch 21 vom 5.9.2005, 19.18 Uhr);

-

am

31.8.2005 einem unbekannten Bordellbetreiber in der Schweiz namens «[...]» oder

«[...]» 2 Mädchen entgeltlich zur Prostitution angeboten (Gespräch 14 vom

31.8.2005, 21.11 Uhr; s.a. Gespräch 15 vom 1.9.2005, 14.26 Uhr und Gespräch 22

vom 5.9.2005, 23.39 Uhr);

-

am

19.9.2005 mit einem unbekannten Mann die Übernahme von 2 Mädchen organisiert,

die der Beschuldigte dann an unbekannte Bordellbetreiber vermitteln sollte,

wobei die Mädchen ihm einen Anteil ihrer Einnahmen abgeben mussten (Gespräch 16

vom 1.9.2005, 16.26 Uhr);

-

am

5.9.2005 mit einer unbekannten Frau, mutmasslich H.___, Vorbereitungen

getroffen für die entgeltliche Lieferung mehrerer Frauen (u.a. eine [...] aus Rumänien)

an einen unbekannten Bordellbetreiber namens «[...]» in der Schweiz (Gespräch

19 vom 5.9.2005, 16.56 Uhr);

-

am

5.9.2005 mit einem unbekannten Mann über den Transport von Frauen zu

Bordellbetreibern verhandelt, wobei sowohl der Beschuldigte wie der zu bestimmende

Transporteur, hierfür in Erwägung gezogen wurde u.a. ein gewisser «[...]»,

etwas verdienen sollten (Gespräch 20 vom 5.9.2005, 16.59 Uhr);

-

mit

einem unbekannten Mann namens «[...]» sowie einem weiteren unbekannten Mann

über die entgeltliche Lieferung von Mädchen an [...] verhandelt (Gespräch 23

vom 6.9.2005, 00.57 Uhr;

-

einem

unbekannten Bordellbetreiber namens «[...]» 3 Frauen, davon eine erst

17-jährig, entgeltlich als Prostituierte angeboten (Gespräch Nr. 24 vom

6.9.2005, 11.47 Uhr);

-

einem

unbekannten Bordellbetreiber in der Schweiz mehrere Frauen, darunter eine

17-jährige, entgeltlich als Prostituierte angeboten (Gespräch 25 vom 6.9.2005,

12.50 Uhr);

-

am

6.9.2005 mit einer unbekannten Frau, mutmasslich H.___, welche sich zu dieser

Zeit im Auftrag des Beschuldigten mit weiteren 3 Mädchen in Italien prostituierte,

den weiteren Einsatz dieser Mädchen besprochen, wobei der Beschuldigte aus

deren Prostitution ebenfalls Geld verdiente (Gespräch 26 vom 6.9.2005, 13.02

Uhr);

-

am

6.9.2005 mit einem unbekannten Mann namens «[...]» über die Beschaffung neuer

Frauen verhandelt (Gespräch 27 vom 6.9.2005, 13.35 Uhr: aus diesem Gespräch

geht auch hervor, dass der Beschuldigte vorgängig 2 Frauen, welche sich für ihn

in der Schweiz prostituierten, nach Hause gebracht hat);

-

am

6.9.2005 einen unbekannten Mann beauftragt, für ihn noch Frauen zu besorgen,

die er dann in die Schweiz mitnehmen konnte, um sie gegen Entgelt an unbekannte

Bordellbetreiber zu vermitteln (Gespräch 28 vom 6.9.2005, 13.40 Uhr: aus dem

Gespräch geht auch hervor, dass der Beschuldigte bereits andere Frauen ausgeliefert

hat und für die Schweiz lediglich eine habe; es seien jedoch drei bestellt);

-

Am

6.9.2005 bei einem unbekannten Mann namens «[...]» nachgefragt, ob er noch

Mädchen habe, welche er mitnehmen könne, um diese als Prostituierte zu

vermitteln, er fahre jetzt in die Schweiz (Gespräch 29 vom 6.9.2005, 14.18 Uhr:

In diesem Gespräch kündigt der Beschuldigte auch eine bevorstehende Reise nach

Kiew an, um dort ukrainische Frauen zu besorgen, welche er als Prostituierte vermitteln

konnte; ebenfalls wird aus diesem Gespräch ersichtlich, dass der Beschuldigte

regelmässig Frauen als Prostituierte für den «[...]» und den «[...]» in [...]

lieferte und nach der Schliessung dieser Lokale mehrere neue Lieferadressen

u.a. in Luzern besass);

-

am

6.9.2005 bei einem unbekannten Mann gelten Entgelt mehrere Frauen bestellt

(Gespräch 30 vom 6.9.2005, 15.16 Uhr);

-

am

10.9.2005 einem unbekannten Mann, mutmasslich in Italien, drei Mädchen als

Prostituierte angeboten, davon eine [...], welche erst 17-jährig war (Gespräch

31 vom 10.9.2005, 12.42 Uhr: aus diesem Gespräch geht auch hervor, dass der

Beschuldigte die besagten drei Frauen, darunter auch die minderjährige [...],

soeben aus der Schweiz, wo sie sich für ihn prostituierten, zurückgeholt hat;

desweitern geht aus dem Gespräch hervor, dass die Frauen, welche sich für den

Beschuldigten prostituierten, u.a. «[...]» - mutmasslich H.___ – und «[...]»

diesem Geld abgeben mussten.

A.___ veranlasste von

ca. Mitte 2005 bis zu seiner Verhaftung am 7.1.2007 mehrere junge Frauen –

darunter auch minderjährige – hauptsächlich aus Ungarn, welche dort in

schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen lebten, sich in der Schweiz und auch

im Ausland in verschiedenen Etablissements zu prostituieren. Dabei fuhr er sie

jeweils in die Schweiz und ins Ausland und führte sie dort von Etablissement zu

Etablissement. Den jeweiligen Einsatzort bestimmte er jeweils über ihre Köpfe

hinweg. Sie mussten ihm auch jeweils Rechenschaft ablegen über ihre Einkünfte

und ihm hievon einen wesentlichen Anteil abliefern. Aufgrund der wirtschaftlich

schwierigen Lage der jungen Frauen in ihrem Herkunftsland und ihrer

Abhängigkeit vom Beschuldigten aufgrund ihres illegalen Aufenthaltsstatus in

der Schweiz und den weiteren «Gastländern» sowie ihrer mangelhaften

Sprachkenntnisse, muss ihre gegen aussen hin erfolgte Zustimmung in die

Prostitution als ungültig erachtet werden. Unter den von A.___ vermittelten

Frauen konnten nachfolgend individualisiert werden:

e) H.___,

[...]1983, ungarische Staatsangehörige: Sie prostituierte sich in den Jahren

2004 und 2005 mehrmals im «[...]» und im «[...]». Desweitern wurde sie am

7.1.2007 in Gesellschaft des Beschuldigten an der Grenze in Basel angehalten.

Der Beschuldigte schickte sich an, mit ihr in die Schweiz einzureisen, um sie

dort als Prostituierte zu vermitteln;

f) «[...]»,

weitere Personalien unbekannt, ungarische Staatsangehörige: Sie prostituierte

sich in den Jahren 2004 und 2005 mehrmals im «[...]“ und im «[...]»;

g) C.___,

[...]1987, ungarische Staatsangehörige: Sie wurde am 7.1.2007 in Gesellschaft

des Beschuldigten an der Grenze in Basel angehalten. Der Beschuldigte schickte

sich an, mit ihr in die Schweiz einzureisen, um sie dort als Prostituierte zu

vermitteln;

h) D.___,

[...]1980, ungarische Staatsangehörige: Sie wurde am 7.1.2007 in Gesellschaft

des Beschuldigten an der Grenze in Basel angehalten. Der Beschuldigte schickte

sich an, mit ihr in die Schweiz einzureisen, um sie dort als Prostituierte zu

vermitteln. Desweitern wurde sei seit 2005 vom Beschuldigten regelmässig nach

Deutschland und Österreich gebracht zwecks Ausübung der Prostitution. Einen

Grossteil ihrer Einnahmen aus der Prostitution musste sie dem Beschuldigten

abliefern. D.___ befand sich nicht nur wirtschaftlich in einer ausweglosen Situation.

Sie war auch psychisch ausserordentlich labil, so dass sie nicht in der Lage

war, sich gegen die Pläne des Beschuldigten zur Wehr zu setzen.

3. Das Amtsgericht von Thal-Gäu

stellte im Urteil vom 2. – 4. Dezember 2008 mit Bezug auf A.___ Folgendes fest

(US 40 ff.)

3.1. Sachverhalt

und Beweiswürdigung

a) Die

Staatsanwaltschaft stützt die Anklage gegen A.___ insbesondere auf verschiedene

überwachte Telefonate, Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten

sowie Nachforschungen bei Behörden. Auch bei A.___ kommt den Telefonkontrollen

vorliegend zentrale Bedeutung zu. Bereits aus dem Beweisantrag des

Beschuldigten vom 12. November 2008 ergibt sich, dass A.___ die überwachten

Telefongespräche selbst geführt hat. Wörtlich führt er aus: «Am Tag kann ich

irgendetwas sagen, damit begehe ich noch kein Verbrechen» (vgl. 1.6.10). Allerdings

sind vorliegend nur Hinweise auf diejenigen Straftaten relevant, welche in der

Schweiz stattgefunden haben (vgl. Art. 3 StGB).

Die

Aussagen von F.___ und G.___ erscheinen dem Gericht als glaubhaft. Sie sagten

mehrfach sehr detailliert und konstant aus. Ihre Aussagen decken sich zudem mit

vielen anderen Ermittlungsergebnissen. Die Aussagen von D.___ (10.3.5. AS 1

ff.) sowie der anonymen Zeugin aus Ungarn (10.3.3. AS 1) erachtet das Gericht

ebenfalls als glaubhaft. Ihre Aussagen decken sich zudem weitgehend mit den

Erkenntnissen aus der Telefonkontrolle. Einige der Aussagen von H.___ können

anhand von Fakten widerlegt werden, andere erscheinen aufgrund von verschiedenen

Aussagen anderer als wenig wahrscheinlich So beispielsweise das Ziel ihrer

Reise vom 7. Januar 2007 oder ihre Aussage, A.___ habe sie nicht in den «[...]»

gebracht. In verschiedenen Punkten hat sie ihre Aussagen geändert und

vermutlich mit A.___ abgesprochen. Die Aussagen von H.___ sind insgesamt wenig

glaubhaft. Als weitgehend unglaubwürdig erachtet das Gericht die Aussagen von A.___

selbst. Die Unglaubwürdigkeit ergibt sich bei ihm bereits aus den Ergebnissen

der Telefonkontrollen.

b) Der

Verteidiger von A.___ bringt im Wesentlichen das formale Argument vor, es könne

nicht auf die in Ungarn erhobenen Aussagen abgestellt werden, da die

Verteidigungsrechte von A.___ beschnitten worden seien. Auch die Aussagen von F.___

seien nicht verwertbar. Ähnliches gelte bezüglich der Aussagen von G.___.

Diesbezüglich

wird auf die grundsätzlichen Ausführungen zum Anspruch auf rechtliches Gehör

verwiesen (vgl. II. A. 2.). Die Befragung der betreffenden Zeuginnen in Ungarn

wurde dem Vertreter von A.___ rechtzeitig mitgeteilt. Es ist grundsätzlich

seine Sache, eine Stellvertretung zu organisieren; zumal die Termine in Ungarn

in verschiedener Hinsicht koordiniert werden mussten. Zudem hätte die

Möglichkeit bestanden, den ungarischen Anwalt von A.___ einzuschalten. Hinzu

kommt, dass sich die Menschenhandelsaktivitäten vorliegend bereits aus den Telefonkontrollen

ergeben. Die Aussagen der Zeuginnen sind somit nicht von ausschlaggebender

Bedeutung. Dies gilt auch für G.___ und F.___, die trotz intensiven Nachforschungen

nicht mehr erhältlich gemacht werden konnten. Aus all diesen Gründen ist vorliegend

von keiner Verletzung der Verteidigungsrechte auszugehen.

c) Bezüglich

der namentlich bekannten Frauen sagte G.___ aus, ein «[...]» habe einmal

angerufen und F.___ verlangt, der jedoch nicht erreichbar gewesen sei. «[...]»

habe gesagt, er würde drei Frauen vorbeibringen (10.1.5. AS 50 Frage 19).

F.___

erkannte anlässlich einer Konfrontations-Einvernahme mit J.___ H.___ anhand

einer Fotovorlage. Diese sei mit einer «[...]» von einem Ungaren namens «[...]»

gebracht worden. Dieser [...] habe sicherlich alle zwei Monate Frauen in den «[...]»

und in den «[...]» gebracht. Er habe jeweils 5 – 7 Frauen gebracht. Er sei zusammen

mit einem Kollegen in zwei Autos gekommen. Manchmal sei er auch allein

gekommen, dann aber mit weniger Frauen. «[...]» sei im Verlauf der zwei Jahre,

in denen F.___ im «[...]» und im «[...]» gearbeitet habe, d.h. von Ende 2002 –

im Februar 2005 öfters gekommen (10.1.4. AS 162 Frage 21).

Die am

10. Januar 2007 unter Wahrung ihrer Anonymität befragte Zeugin Nr. 1 aus Ungarn

identifizierte A.___ ebenfalls anhand einer Fotovorlage. Sie habe ihn vor ca. 2

Jahren persönlich kennen gelernt. Er habe gesagt, er bringe regelmässig junge

Frauen in die Schweiz zwecks Ausübung der Prostitution. Er habe auch jeweils

einen Kollegen dabei. «[...]» fahre einen Mercedes. Er bringe die Frauen nach [...],

[...] und [...], überall hin, wo sie arbeiten können. «[...]» komme alle zwei

Wochen mit Frauen und bringe sie dann auch wieder weg. «[...]» mache auch mit

einem Mann namens K.___ Geschäfte. Sie habe K.___, einen grossen türkischen

Mann, über «[...]» im «[...]» kennen gelernt. Neben dem «[...]» beliefere »[...]»

auch den «[...]» und das «[...]». «[...]» habe mehrere Männer, welche mit ihm

zusammenarbeiten. Dies seien ungarische Zigeuner. «[...]» sei aber der Chef,

der alles organisiere. «[...]» organisiere seine Frauen über seine Freundin,

mit welcher er zusammen lebe. Diese habe lange blonde Haare (10.3.3. AS 1 ff.).

D.___,

welche am 7. Januar 2007 mit A.___, H.___ und C.___ in die Schweiz einreiste,

gab anlässlich ihrer Vernehmung in Ungarn glaubhaft zu Protokoll, sie sei von H.___

als Prostituierte angeworben und dann mehrmals von A.___ an diverse Bordelle in

Deutschland und Österreich vermittelt worden. Ziel der Reise vom 7. Januar 2007

sei ein Bordell in der Schweiz gewesen (10.2.5. AS 3).

d) Bezüglich

der Vermittlung von Frauen kann festgehalten werden, dass sich die in der

Anklageschrift namentlich genannten Frauen in den in der Anklage jeweils

genannten Lokalen zu den in der Klageschrift angegebenen Zeiten prostituiert haben.

Dies geht aus diversen übereinstimmenden und im Wesentlichen bedeutsamen Aussagen

der Beschuldigten sowie der Zeugen und Auskunftspersonen, aber auch gestützt

auf die Telefonkontrollen und andere sachliche Beweismittel hervor. Was die

Vermittlungstätigkeit in die Schweiz betrifft, ist beweismässig erstellt, dass A.___

den «[...]» und den «[...]» regelmässig mit Frauen belieferte. Dies ergibt sich

primär aus den überwachten Telefongesprächen, aber auch aus den Aussagen von G.___

(10.1.5. AS 50), F.___ (10.1.4. AS 161 f.), E.___ (10.1.2. AS 73 f.), der

anonymen Zeugin aus Ungarn (10.3.3 AS 1 ff.) sowie von D.___ (10.3.5 AS 1 ff.).

aa) Die

Vermittlung von D.___, einer ungarischen Prostituierten «B.___» sowie C.___

kann A.___ zugeordnet werden.

Aus den

glaubwürdigen Aussagen von F.___ (10.1.4 AS 162), Frage 21 f.) und im

Zusammenhang mit den sonstigen Erkenntnissen ergibt sich die Vermittlung von «B.___»

über A.___. Bei C.___ ergibt sich die Vermittlung aus den Aussagen von D.___

(10.3.5. AS 3 Mitte) sowie aus den gesamten Kontext. Sie war bei A.___ im Auto,

welches als Ziel ein Bordell in der Schweiz hatte. Bezüglich D.___ ergibt sich

dies aus ihren eigenen Aussagen (10.3.5. AS 3), der Tatsache, dass sie mit A.___

am 7. Januar 2007 zusammen an der Grenze angehalten wurde sowie aus dem

Gesamtkontext im Zusammenhang mit den Ergebnissen der Telefonkontrollen.

bb) Bezüglich

H.___, welche sich in den Jahren 2004 und 2005 mehrmals im «[...]» und im «[...]»

prostituierte, geht das Gericht davon aus, dass sie in einer Beziehung mit dem

Beschuldigten lebte. Dies ergibt sich sowohl aus Aussagen als auch aus den

Telefonkontrollen. Offenbar hat H.___ mit A.___ zusammengearbeitet und Prostituierte

in Ungarn angeworben (z. B. 10.3.3. AS 3 Zeile 71 ff.) und in der Schweiz

begleitet. Höchstwahrscheinlich war sie auch direkt oder indirekt im Rahmen der

Partnerschaft an den Einnahmen von A.___ beteiligt. Unter diesen Umständen wird

bei ihr eine Vermittlung unter Verletzung ihres sexuellen Selbstbestimmungsrechts

verneint.

cc) Bezüglich

der in der Anklageschrift bezeichneten Telefonkontrollen von A.___ stehen die

nachfolgenden Gesprächsinhalte (vgl. 8.1. AS 207 ff.) im Zusammenhang mit der

Schweiz:

- das Angebot, mehrere

Frauen als Prostituierte in die Schweiz zu bringen (Gespräch 1);

- die Aussage, er werde

mehrere Frauen in die Schweiz bringen (Gespräch 2); zudem finden sich in diesem

Gespräch Hinweise auf «[...]» und «[...]»;

- die Aussage, dass er

zwei «Zigeunerinnen» aus [...] (Ungarn) namens «[...]» und «[...]» gegen

Entgelt als Prostituierte vermittelt und diese beiden (oder ev. zwei anderen

Frauen) einem Bordellbetreiber in der Schweiz namens «[...]» gegen Entgelt als

Prostituierte angeboten (diese hätten dem Beschuldigten täglich CHF 70.00 und «[...]»

täglich CHF 30.00 abgeben müssen (Gespräch 5);

- das entgeltliche

Angebot von sechs Frauen an einen unbekannten Bordellbetreiber in der Schweiz

(Gespräch 8);

- das Angebot von 2 – 3

Mädchen an einen unbekannten Bordellbetreiber in der Schweiz namens «[...]»

(Gespräch 9);

- das Angebot von 4

Mädchen, davon eine 17-jährige, an einen unbekannten Bordellbetreiber in der

Schweiz namens «[...]» (Gespräch 13);

- das Angebot von 3

Frauen, davon eine erst 17-jährig an einen unbekannten Bordellbetreiber namens

«[...]» (Gespräch 24);

- die Feststellung,

dass sich 2 Frauen für ihn in der Schweiz prostituiert haben (Gespräch 27);

- der Auftrag an einen

unbekannten Mann, für ihn noch Frauen zu besorgen, die er dann in die Schweiz

mitnehmen konnte, um sie gegen Entgelt an unbekannte Bordellbetreiber zu

vermitteln (Gespräch 28); aus dem Gespräch geht auch hervor, dass der

Beschuldigte bereits andere Frauen ausgeliefert hat und für die Schweiz

lediglich eine habe, es seien jedoch drei bestellt.

Bezüglich

der in diesen zitierten Gesprächen genannten Frauen sieht das Gericht die

Vermittlung von A.___ als erwiesen an. Gesamthaft ist aus diesen

Telefonkontrollen ersichtlich, dass A.___ von Mitte 2004 bis 7. Januar 2007

mindestens 11 Frauen in die Schweiz an diverse Bordelle, u.a. «[...]» und «[...]»

lieferte und sich hierfür entweder von den Frauen oder den Bordellbetreibern

bezahlen liess.

e) Zudem

ist im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die finanzielle Situation

der betroffenen Frauen zu beleuchten.

D.___

schilderte eindrücklich und glaubwürdig ihre grosse wirtschaftliche und seelische

Not, welche vom Beschuldigten schamlos ausgenutzt wurde. Sie musste diesem auch

einen grossen Teil ihrer Einnahmen abliefern (10.3.5. AS 1 ff.).

C.___ sowie die

ungarische Prostituierte «[...]» konnten nicht persönlich gefragt werden. G.___

sagte aus, dass alle Frauen, welche sich im «[...]» prostituiert hätten, arm

gewesen seien. Die meisten hätten Kinder zuhause gehabt und auch ihre

Verwandten unterstützen müssen. Sie hätten keine Möglichkeit gehabt, in ihrem

Heimatland genügend Geld zu verdienen. Die Frauen hätten ihm leid getan

(10.1.5. AS 16) Die anonyme Zeugin aus Ungarn schilderte auch aus eigener Erfahrung,

dass die Frauen, die aus Ungarn kommen, sich nicht wirklich freiwillig in der

Schweiz prostituieren, sondern aus wirtschaftlicher Not. Wörtlich sagte sie:

«Diese Frauen sind arme Schweine. Es gibt keine einzige, die freiwillig kommt»

(10.3.3. AS 3). Sie habe auch einmal mit einer ungarischen Frau telefoniert,

die ihr erzählt habe, sie sei vor «A.___» geflüchtet. Er sei aggressiv zu ihr

gewesen und sie habe Angst vor ihm. Auch die Zeugin fürchtete sich

offensichtlich vor A.___, weshalb sie lediglich unter Wahrung ihrer Anonymität

zu einer Aussage bereit war (10.3.3. AS 4). Unter Berücksichtigung dieser

Aussagen geht das Gericht davon aus, dass auch C.___ sowie die ungarische

Prostituierte «B.___» unter Ausnützung ihrer schwierigen Lage zur Ausübung der

Prostitution in der Schweiz engagiert worden sind. Ihre «Einwilligung» in diese

Tätigkeit ist nicht wirksam.

Es gibt keinerlei

Hinweise, dass die Situation der Frauen, deren Vermittlung sich aus den

überwachten Telefongesprächen ergibt, anders wäre. Aus den oben zitierten

Telefongesprächen und insbesondere den in der Anklageschrift wiedergegebenen

Passagen wird die Machtposition von A.___ gegenüber den betroffenen Frauen deutlich.

In der Schweiz hatten alle diese Prostituierten, soweit ersichtlich, keine

Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen. Es ist somit auch bei diesen Frauen von

schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen im Herkunftsland sowie von einer

sozial Abhängigkeit gegen A.___ auszugehen.

Unter dem Titel

«Rechtliche Würdigung nach altem Recht» führte das Amtsgericht aus:

Zu

beachten ist, dass am 1. Dezember 2006 der neue Art. 182 StGB in Kraft trat. A.___

ist nur bezüglich der bis zu diesem Zeitpunkt verübten Taten, falls für ihn

günstiger, nach Art. 196 StGB a.F. zu beurteilen.

Aufgrund

des Beweisergebnisses steht fest, dass A.___ in der Zeit vor dem 1. Dezember

2006 die Ungarin «B.___», weitere Personalien unbekannt, sowie die sich aus den

Telefonkontrollen ergebenden Frauen im Zusammenhang mit der Schweiz (s. II. B.

3.1. d. cc) in die Schweiz vermittelt hat. Hierfür liess er sich entweder von

den Frauen oder den Bordellbetreibern bezahlen.

Die

wirtschaftliche Situation dieser Frauen wurde bereits beleuchtet (s. II. B.

3.1. e). Es kann festgehalten werden, dass das sexuelle Selbstbestimmungsrecht

dieser Frauen verletzt wurden. Sie willigten lediglich aus einer eigentlichen

wirtschaftlichen Not heraus in die Tätigkeit als Prostituierte ein, so dass die

Zustimmung nicht auf einer freien Entscheidung beruhte und mithin nur formal

erfolgte.

Alle

oben genannten Frauen wurden zum Zwecke der Prostitution vermittelt. A.___ handelte

daher um der Unzucht eines anderen Vorschub zu leisten.

A.___

handelte vorsätzlich. Durch sein Verhalten hat A.___ Art. 196 StGB a.f. objektiv

und subjektiv erfüllt.

Unter dem Titel

«Rechtliche Würdigung nach neuem Recht» führte das Amtsgericht aus:

a) Aufgrund des

Beweisergebnisses steht fest, dass A.___ nach dem 1. Dezember 2006 und somit

unter der alleinigen Geltung des Art. 182 StGB n.F. die zwei Ungarinnen C.___

sowie D.___ gewinnbringend in die Schweiz i.S.v. Art. 182 n.F. angeboten, resp.

vermittelt hat.

Auf die

wirtschaftliche Situation dieser Frauen wurde bereits eingegangen (s. II. B.

3.1. e). Es kann festgehalten werden, dass das sexuelle Selbstbestimmungsrecht

von C.___ sowie D.___ verletzt wurde. Sie willigten lediglich aus einer

eigentlichen wirtschaftlichen Not hinaus in die Tätigkeit als Prostituierte

ein, so dass die Zustimmung nicht auf einer freien Entscheidung beruhte und

mithin nur formal erfolgte

A.___ hat als

Anbieter und Vermittler zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung mit C.___ sowie D.___

gehandelt. Bei A.___ ist aufgrund der Mehrzahl von Opfern und der Dauer seiner

Deliktstätigkeit sowie aufgrund der gesamten Umstände das Bestreben erkennbar,

aus der deliktischen Tätigkeit in einer gewissen Regelmässigkeit Einnahmen zu

erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung

darstellen.

A.___ handelte

vorsätzlich und erfüllt den qualifizierten Tatbestand von Art. 182 Abs. 2 mit

einer Mindeststrafe von einem Jahr.

b) Wird der

aufgrund des Beweisergebnisses feststehende Sachverhalt insgesamt nach neuem

Recht beurteilt, so kann festgestellt werden, dass A.___ durch sein Verhalten

den im Vergleich zu Art. 196 StGB a.F. nicht grundsätzlich anderen Tatbestand

des Menschenhandels ebenso erfüllt. Er hat als Anbieter und Vermittler zum

Zwecke der sexuellen Ausbeutung mit den obengenannten Frauen (s. II. B. 3.2.)

gehandelt.

Bei A.___ ist

aufgrund der Mehrzahl von Opfern und der Dauer seiner Deliktstätigkeit sowie

aufgrund der gesamten Umstände das Bestreben erkennbar, aus der deliktischen

Tätigkeit in einer gewissen Regelmässigkeit Einnahmen zu erzielen, die einen

namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen. Eine der

Frauen aus Gespräch 13 sowie eine aus Gespräch 24 waren zudem noch minderjährig.

A.___ handelte

vorsätzlich und erfüllte den qualifizierten Tatbestand von Art. 182 Abs. 2 mit

einer Mindeststrafe von einem Jahr in zweifacher Hinsicht.

Vor Berücksichtigung

der Strafzumessung erscheint für ihn das neue Recht für die vor dem 1. Dezember

2006 begangenen Taten somit nicht als das mildere.

Auf US 81 f. führte das

zu folgender Feststellung:

A.___

hat sich des mehrfachen Menschenhandels schuldig gemacht, begangen von ca.

Mitte 2004 bis am 7. Januar 2007 in [...] und anderswo, namentlich hinsichtlich

«B.___», weitere Personalien unbekannt, ungarische Staatsangehörige, C.___

sowie D.___.

Im Zusammenhang mit der

Strafzumessung führte das Amtsgericht zur Tatkomponente aus (AS 88 f.):

Zu berücksichtigen

ist bei der Tatkomponente die Schwere der Verletzung des betroffenen

Rechtsguts. A.___ vermittelte eine hohe Anzahl an Frauen, über eine

verhältnismässig lange Zeit von mehr als zwei Jahren. Er handelte dabei mit

einer erschreckenden Regelmässigkeit mit Frauen. Hinzu kommt, dass in mehreren

Fällen minderjährige Frauen vermittelt wurden. Zu seinen Gunsten zu

berücksichtigen ist der Umstand, dass er, soweit bekannt, keine Frau gegen

ihren bekundeten Willen in die Prostitution führte.

Was die Schwere der

Verletzung des betroffenen Rechtsguts betrifft, so ist, verglichen mit anderen

möglichen Fällen des Menschenhandels, von einer erheblichen Verletzung

auszugehen.

Die lange deliktische

Tätigkeit von über zwei Jahren sowie die Anzahl der von A.___ vermittelten

Frauen zeugen von einer erheblichen kriminellen Energie. Auch die in Ungarn

überwachten Telefongespräche zeugen von einer erschreckenden Geringschätzung,

ja geradezu Verachtung der betroffenen Frauen. A.___ verstand es, die aufgrund

schwacher wirtschaftlicher Verhältnisse und sozialer Stellung bestehenden

Abhängigkeit der Frauen schamlos auszunutzen. Diesen gegenüber übte er auch

zweifellos eine erhebliche Machtstellung aus. Die Tat erfolgte aus finanziellen,

egoistischen Motiven, ohne den Druck einer Sucht- oder Notsituation. Das

Schicksal der betroffenen Frauen war A.___ egal. Anhaltspunkte für eine Verminderung

der Schuldfähigkeit bestehen bei ihm keine. Das Tatverschulden wiegt insgesamt

schwer.

Das Amtsgericht erkannte

auf eine Einsatz-Freiheitsstrafe von 34 Monaten (nebst einer Busse von CHF 10‘000.00).

Letztlich erkannte das Amtsgericht unter Berücksichtigung aller

Strafzumessungsfaktoren und des anwendbaren Rechts auf eine Freiheitsstrafe von

3 Jahren und auf eine Busse von CHF 10‘000.00 (US 91).

Erwägungen

II.

1.

Mit Eingabe vom

19.

August 2016 stellte Rechtsanwalt Samuel Neuhaus mit Bezug auf das

dargestellte Urteil des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 2. – 4. Dezember 2008 ein

Revisionsgesuch mit folgenden Rechtsbegehren:

1.

Das

Urteil des Amtsgerichts Thal-Gäu vom 2. – 4. Dezember 2008 (TGSAG.2008.1) sei

aufzuheben.

2.

Der

Gesuchsteller sei von der Anschuldigung des mehrfachen Menschenhandels,

angeblich begangen von ca. Mitte 2004 bis am 7. Januar 2007 in [...] und

anderswo, von Schuld und Strafe frei zu sprechen.

3.

Dem

Gesuchsteller sei Frist zu gewähren, die beigelegten Beweismittel übersetzen zu

lassen und unter Beilage allfälliger weiterer Beweismittel einzureichen.

4.

Der

Unterzeichnete sei als amtlicher Verteidiger des Gesuchstellers einzusetzen.

5.

Eventuell

sei dem Gesuchsteller Frist zu gewähren, ein Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege einzureichen.

6.

Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Mit Verfügung vom 23.

August 2016 wurde dem Gesuchsteller Gelegenheit gegeben, die angekündigten

übersetzten Dokumente und allfällige weitere (ebenfalls übersetzte) Dokumente

einzureichen.

Innert mehrfach

erstreckter Frist reichte Rechtsanwalt Neuhaus die Dokumente mit Eingabe vom

25.

Oktober 2016 ein, wobei er in Ergänzung des Revisionsgesuches vom 19.

August 2016 folgende Rechtsbegehren stellte:

1.

Das

Urteil des Amtsgerichts Thal-Gäu vom 2. – 4. Dezember 2008 (TGSAG.2008.1) sei

aufzuheben.

2.

Der

Gesuchsteller sei von der Anschuldigung des mehrfachen Menschenhandels,

angeblich begangen von ca. Mitte 2004 bis am 7. Januar 2007 in [...] und

anderswo, von Schuld und Strafe frei zu sprechen.

3.

Eventuell

sei die Sache zur neuen Beurteilung und Behandlung an die Vorinstanz oder die

Staatsanwaltschaft Kanton Solothurn zurückzuweisen.

4.

Der

Unterzeichnete sei als amtlicher Verteidiger des Gesuchstellers einzusetzen.

5.

Eventuell

sei dem Gesuchsteller Frist zu gewähren, ein Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege einzureichen.

6.

Die

vollständige Urkunde 6 sei zu den Akten zu erkennen.

7.

Die

übersetzten Urkunden 3 – 8 seien als Urkunden 3a – 8a zu den Akten zu erkennen.

8.

Es

seien die neuen Urkunden 10 – 13 zu den Akten zu erkennen.

9.

Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Mit Eingabe vom 4.

November 2016 verzichtete der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu auf die Abgabe

einer Stellungnahme.

Mit seiner Stellungnahme

vom 24. November 2016 beantragte der Oberstaatsanwalt:

1.

Das

Revisionsgesuch von A.___ vom 19. August 2016 (inkl. der Ergänzung vom 25.

Oktober 2016) sei abzuweisen.

2.

Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Mit Verfügung vom 5.

Dezember 2016 wurde das Gesuch, es sei Rechtsanwalt Neuhaus dem Gesuchsteller

als amtlicher Verteidiger beizuordnen, abgewiesen. Dem Gesuchsteller wurde

Gelegenheit gegeben, zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft eine Replik

einzureichen.

Der Gesuchsteller

reichte die Eingabe vom 16. Januar 2017 ein.

Mit Eingabe vom 20.

Januar 2017 teilte Rechtsanwalt Neuhaus mit, dass er den Gesuchsteller nicht

mehr vertrete.

Am 23. Januar 2017 ging

die Eingabe von [...] vom 18. Januar 2017 ein, welche mit Verfügung vom 14.

Februar 2017 aus den Akten gewiesen wurde.

Mit Verfügung vom 24.

Januar 2017 wurde dem Gesuchsteller die Frist zur Einreichung einer Replik

erstreckt.

Am 27. Januar 2017 ging

die Eingabe des Gesuchstellers vom 17. Dezember 2016 ein, worauf mit Verfügung

vom 1. Februar 2017 darauf hingewiesen wurde, dass nach wie vor die Frist

gemäss den Ziffern 3 und 4 der Verfügung vom 24. Januar 2017 gelte.

Mit seiner Eingabe vom

9.

Februar 2017 reichte der Oberstaatsanwalt eine Stellungnahme zu den Eingaben

des Gesuchstellers und zu jener von [...] ein.

2.1

Gemäss den

Ausführungen im Revisionsgesuch hatte der Gesuchsteller vom Urteil des

Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 2. – 4. Dezember 2008 keine Kenntnis erlangt.

Im April 2016 wurde er aufgrund eines internationalen Haftbefehls in Slowenien

verhaftet, wobei ihm mitgeteilt worden sei, dass er in der Schweiz wegen Menschenhandels

verurteilt worden sei. Zur Begründung des Revisionsgesuchs wurde ausgeführt, er

habe ungefähr am 23. Mai 2016 von Verwandten Dokumente erhalten, welche

belegten, dass sein Bruder L.___ in Ungarn wegen des identischen Sachverhalts

wie der Gesuchsteller in der Schweiz verurteilt worden sei. Er habe bereits im

Verfahren vor dem Amtsgericht Thal-Gäu vorgebracht, dass er mit seinem Bruder

verwechselt worden sei, respektive dass seine Beteiligung an den ihm

angelasteten Straftaten nicht stringent nachgewiesen worden sei. Er habe die Anschuldigungen

abgestritten und seine Unschuld immer beteuert. Der Gesuchsteller stütze sich

vornehmlich auf den Revisionsgrund des späteren Strafentscheides, welcher den

gleichen Sachverhalt betreffe und in unverträglichem Widerspruch zum Entscheid

des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 2. – 4. Dezember 2008 stehe. Dadurch, dass

sein Bruder L.___ in Ungarn für den gleichen Sachverhalt verurteilt worden sei,

liege ein Anwendungsfall von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO klarerweise vor. Zudem

sei nicht auszuschliessen, dass die vorliegenden Dokumente 3 – 8 sowie weitere

aus dem in Ungarn durchgeführten Gerichtsverfahren gegen L.___ zu edierende

Dokumente Beweismittel darstellten, welche geeignet seien, einen Freispruch des

Gesuchstellers im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO herbeizuführen. Insofern

stütze sich der Gesuchsteller auch auf den Revisionsgrund der neuen Tatsachen

und Beweismittel. Die Urkunden, welche die Verurteilung von L.___ nachweisen

würden, hätten im Verfahren vor dem Amtsgericht Thal-Gäu nicht vorgebracht

werden können. Der Gesuchsteller habe erst im Mai 2016 von diesen Dokumenten

Kenntnis nehmen können.

2.2

In der Eingabe vom

25.

Oktober 2016 führte Rechtsanwalt Neuhaus ergänzend aus, die Verurteilung

des Gesuchstellers sei im Urteil vom 2. – 4 Dezember 2008 insbesondere auf die

Aussagen von F.___ und G.___ abgestützt worden. Beide Personen hätten jedoch

den Gesuchsteller nicht eindeutig als diejenige Person identifizieren können,

welche Frauen in den «[...]» oder in den «[...]» gebracht habe. Sie hätten

lediglich ausgesagt, ein «[...]» habe Frauen gebracht. Auch E.___ habe den

Gesuchsteller anlässlich einer Konfrontationseinvernahme nicht identifizieren

können, ebenso diverse Frauen, welche anlässlich der Razzia vom 23. Mai 2005 im

«[...]» angehalten worden seien.

2.3

Am 31. März 2009

sei u.a. der Bruder des Gesuchstellers, L.___, mehrerer Verbrechen für schuldig

befunden worden, weil er in der Zeit vom 2002 bis 2006 in Ungarn, Deutschland,

Österreich und der Schweiz lebensführungsartig Frauen zu Arbeiten der

Prostitution gesucht bzw. diese Art der Tätigkeiten der Frauen organisiert und

teilweise verwaltet und aus ihren Einkommen eine Beteiligung einbehalten habe.

Er habe mehrere Frauen in diverse Clubs in die Schweiz gebracht, damit diese

dort der Prostitution nachgegangen seien. Konkret habe er insbesondere die

Zeugin Nr. 4 in eine Bar namens «[...]» sowie in die Bar «[...]» in die Schweiz

gebracht, ebenso eine [...], welche nach dem Sommer 2003 bis Anfang Juni 2006

in der Schweiz in mehreren Clubs gearbeitet habe und ihr Einkommen zu 40 % an L.___

habe übergeben müssen. Weiter habe L.___ [...] im August 2004 in diverse Clubs

in der Schweiz gebracht, wo diese der Prostitution nachgegangen sei und

teilweise die Einkommen der Frauen einkassiert und L.___ ausgehändigt habe. Im

Mai 2005 habe L.___ einem [...], welcher in der Schweiz die Bar «[...]»

betrieben habe, drei Frauen zu Prostitutionszwecken gebracht, wobei er CHF

200.00

pro Person erhalten habe. Im Schreiben vom 25. Mai 2006 (recte: 2016) habe

die Mutter des Gesuchstellers bestätigt, dass L.___ die Straftaten der Prostitution

begangen habe und nicht der Gesuchsteller. Er sei zum Tatzeitpunkt nicht in der

Schweiz gewesen, weil er mit einer Einreisesperre belegt gewesen sei. Die

Mutter des Gesuchstellers könne bestätigen, dass er sich in dieser Zeit nicht

in der Schweiz aufgehalten habe. Anlässlich seiner Anhaltung und Inhaftierung

in der Schweiz seien dem Gesuchsteller sein ungarischer Personalausweis und

sein Führerausweis abgenommen worden. Er reiche eine Kopie eines

Personalausweises, ausgestellt am 17. Februar 2005 und eines Führerausweises

als Urkunde 12 ein. Diese Ausweise seien von seinem Bruder in der Weise

gefälscht worden, dass das Foto des Gesuchstellers durch ein Foto seines

Bruders ersetzt worden sei. Dieser gefälschte Ausweis sei von der Mutter des

Gesuchstellers gefunden worden und sei im Original zu edieren. Der echte

Personalausweis des Gesuchstellers, ausgestellt am 17. Februar 2005, sei in

seinem Brief an Rechtsanwalt Cuno Jäggi vom 23. September 2008 abgebildet. Als

markante Unterschiede zwischen den Fotos sei insbesondere auf das linke Ohr,

den Haaransatz, die Kinn- und Augenpartie hinzuweisen. Ausserdem stimmten im

Führerausweis die Berechtigungen zum Führen der verschiedenen Kategorien nicht

überein. In seinem Schreiben vom 3. Juli 2016 (Urkunde 4 und 4a) habe der Gesuchsteller

ausgeführt, dass ungarische Behörden den schweizerischen Untersuchungsbehörden

einen Bericht zugesandt hätten, in welchem sie bestätigten, dass die ungarischen

Behörden den Gesuchsteller mit seinem Bruder verwechselt hätten. Dieser Umstand

werde durch die Tatsache bekräftigt, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons

Solothurn während des Ermittlungsverfahrens offenbar Informationen besessen

habe, wonach in Ungarn gegen den Gesuchsteller u.a. wegen Menschenhandels ermittelt

worden sei. Diese Vermutung sei jedoch durch das Schreiben der Obersten

Staatsanwaltschaft Budapest vom 11. Mai 2007 als Antwort auf das Rechtshilfeersuchen

entkräftet worden. In diesem Schreiben sei die Staatsanwaltschaft des Kantons

Solothurn darüber orientiert worden, dass gegen A.___ wegen Menschenhandels

keine Ermittlung laufe. Der Gesuchsteller habe in seinem Schreiben vom 3. Juli

2016.

(Urkunde 4 und 4a) ausgeführt, dass sein Bruder einem [...], Barbesitzer,

drei Prostituierte, darunter auch eine [...] geliefert habe. Dem Gesuchsteller

werde Menschenhandel auch bezüglich dieser [...] durch eine durchgeführte

Überwachung des Telefongesprächs vom 10. September 2005 (Gespräch 31, pag 232

f.) angelastet. Die Urkunden 5 und 5a würden nachweisen, dass es der Bruder des

Gesuchstellers gewesen sei, der mit dieser [...] telefoniert habe, wobei es

offensichtlich um Geschlechtsverkehr und damit um Prostitution gegangen sei. In

seinem undatierten Schreiben (Urkunde 3) gestehe L.___, der Bruder des

Gesuchstellers, dass er an einen [...], einen Barbesitzer, drei Prostituierte gebracht

habe, wobei eine der Frauen die genannte [...] gewesen sei, von welcher er

später erfahren habe, dass sie minderjährig gewesen sei und sie nicht hätte

arbeiten lassen, wenn er von ihrem Alter gewusst hätte. Mit dem Revisionsgesuch

vom 19. August 2016 sei die Urkunde 6 versehentlich nicht vollständig

eingereicht worden, sondern lediglich die erste Seite. Diese Urkunde bestehe

jedoch aus zwei Seiten. Es werde beantragt, sie vollständig zu den Akten zu

erkennen. Die Urkunde 6a stelle die übersetzte Version dar. Es handle sich

dabei um ein Haftentlassungsgesuch im Verfahren gegen L.___. Bei der Urkunde 7

(übersetzt 7a) handle es sich um einen Auszug der Berufung der

Oberststaatsanwaltschaft Komitat Baranya, Pecs, an das Komitatsgericht Baranya,

Pecs.

2.4

Das Urteil des

Komitatsgerichts Baranya in Pecs weise nach, dass der Bruder des

Gesuchstellers, L.___, im gleichen Zeitraum, welcher auch dem Gesuchsteller zur

Last gelegt werde, ungarische Frauen in Ungarn, Österreich, Deutschland und der

Schweiz der Prostitution zugeführt habe, dass er die Frauen angeworben und in

diverse einschlägige Lokalitäten gebracht habe. Er habe dabei deren Tätigkeiten

bestimmt und organisiert sowie deren Einkommen vollständig oder zu einem

grossen Teil für sich behalten. Insbesondere der Sachverhalt in Bezug auf eine [...]

sei von L.___ zugegeben worden und stehe damit in direktem Widerspruch zu den

dem Gesuchsteller vorgeworfenen Handlungen.

2.5

Die eingereichten

Urkunden würden nachweisen oder zumindest mit einer hohen Wahrscheinlichkeit

vermuten lassen, dass sich der dem Urteil vom 2. – 4. Dezember 2008 zugrunde

liegende Sachverhalt nachträglich als unrichtig erweise und zu einem Freispruch

des Gesuchstellers oder zumindest zu einer wesentlich milderen Bestrafung

führen würde. Die vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel, insbesondere das

Urteil vom 31. März 2009 des Komitatsgerichts Baranya in Pecs seien der

Strafbehörde zuvor noch nicht bekannt gewesen. Es genüge nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung, wenn die neuen Tatsachen geeignet seien, die tatsächlichen

Grundlagen des zu revidierenden Urteils so zu erschüttern, dass eine andere

Beurteilung des Sachverhalts als möglich erscheine (mit Hinweis auf BGE 117 V.

40, E. 2a).

2.6

Der Bruder des Gesuchstellers

habe nachweislich Menschenhandel betrieben und andere Straftaten in Ungarn und

in der Schweiz begangen. Aufgrund mangelnder örtlicher Zuständigkeit der

ungarischen Strafverfolgungsbehörden hätten die in der Schweiz verübten Straftaten

nicht untersucht und allenfalls bestraft werden können. Es hätten bereits im

Strafverfahren gegen den Gesuchsteller gewisse Zweifel bestanden, ob er

tatsächlich Frauen in die Schweiz gebracht habe. So hätten die Frauen den

Gesuchsteller nicht identifizieren können, respektive sie hätten zu Protokoll

gegeben, ihn nicht zu kennen. G.___, welcher während der Tatzeit als

Rezeptionist im «[...]» gearbeitet habe, sowie F.___, welcher Geschäftsführer

des «[...]» gewesen sei, hätten lediglich aussagen können, dass ein «[...]»

Frauen gebracht habe. Insbesondere habe jedoch E.___, der Betreiber des «[...]»

und des «[...]», den Gesuchsteller anlässlich der Konfrontation vom 23. Februar

2007.

nicht identifizieren können.

2.7

Es sei unter Berücksichtigung der

angeführten Tatsachen und der eingereichten Urkunden 11 - 13 höchst

wahrscheinlich, dass eine Verwechslung des Gesuchstellers mit seinem Bruder L.___

vorliege oder es sei zumindest näher zu untersuchen. Der Bruder des

Gesuchstellers habe sich in der Schweiz offensichtlich mit gefälschten

Identifikationspapieren ausgegeben und damit den Eindruck erweckt, A.___ zu heissen.

Die Anforderungen an den Nachweis von neuen Tatsachen sei damit Genüge getan.

Der Nachweis, respektive die neuen Beweismittel müssten nicht schon im Revisionsgesuch

beigebracht werden, sondern seien nur glaubhaft zu machen; der Nachweis dürfe

nicht ausgeschlossen sein. Wenn es sich herausstelle, dass tatsächlich eine

Verwechslung stattgefunden habe, so sei das gegen den Gesuchsteller ergangene

Urteil des Richteramtes Thal-Gäu vom 2. – 4. Dezember 2008 aufzuheben.

3.1

Der Oberstaatsanwalt führt in

seiner Stellungnahme zum Revisionsgesuch aus, es treffe nicht zu, dass der

Gesuchsteller im Urteil vom 2. – 4. Dezember 2008 für den gleichen Sachverhalt

verurteilt worden sei wie später sein Bruder L.___ am 31. März 2009 vom

Komitatsgericht Baranya in Pecs. Der Gesuchsteller berufe sich zu Unrecht auf

den Revisionsgrund gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO. Die vom Gesuchsteller

eingereichten Beweismittel seien nicht ansatzweise geeignet, in seinem Fall

einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Beurteilung herbeizuführen. Es

liege damit auch kein Anwendungsfall von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO vor. Es

treffe nicht zu, dass sich die Verurteilung des Gesuchstellers insbesondere auf

die Aussagen der Mitbeteiligten F.___ und G.___ abgestützt habe. Dem Urteil vom

2.

– 4. Dezember 2008 sei unmissverständlich zu entnehmen, dass den Angaben der

erwähnten Personen nur untergeordnete Bedeutung zugekommen sei. Für die

Verurteilung seien vielmehr die abgehörten Telefongespräche ausschlaggebend gewesen,

welche mit Bezug auf den Vorwurf des Menschenhandels hinsichtlich Aussage- und

Beweiskraft nichts zu wünschen übrigen liessen. Es könne im Übrigen kein

Zweifel daran bestehen, dass jeweils der Gesuchsteller Teilnehmer der ihm zur

Last gelegten Gespräche gewesen sei. Er selber habe in seinem Eingaben vom 23.

September und 12. Dezember (recte: November) 2008 zumindest implizit zugegeben,

die abgehörten Telefonate geführt zu haben (Hinweis auf Gerichtsakten, blauer

Bundesordner, AS. 139 f. und 148 f.). Zudem lasse sich seine Beteiligung an

diesen Gesprächen auch ohne Weiteres aus dem Inhalt der überwachten Gespräche

schliessen, werde er darin doch regelmässig mit [...] angesprochen bzw. melde

er sich bei seinem Gesprächspartnerin auch selber mit diesem Namen. Endgültige

Gewissheit, dass der fragliche Anschluss dem Gesuchsteller zuzuordnen sei,

ergebe sich aus dem Faxschreiben der ungarischen Polizei vom 4. April 2005, wonach

die Rufnummer 0036-[...] von A.___, geb. [...], whft. in [...] verwendet werde.

Mit Hilfe der abgehörten Telefonate lasse sich auch die Behauptung des Gesuchstellers

widerlegen, dass er noch nie im «[...]» und im «[...]» gewesen sei, wie er das

u.a. in seinen Eingaben vom 23. September 2008 und vom 12. Dezember (recte:

November) 2008 geltend gemacht habe. Aus dem Telefongespräch vom 6. September

2005, 14.18, gehe das Gegenteil hervor. Es ergebe sich daraus, dass der

Gesuchsteller zu einem früheren Zeitpunkt Sexarbeiterinnen in die beiden

Etablissements geliefert habe (Gespräch Nr. 29, AS 8.1/229 f.). Es treffe zwar

zu, dass der Gesuchsteller weder von G.___ noch von F.___ noch von E.___

eindeutig als derjenige [...] erkannt worden sei, welcher Sexarbeiterinnen in

die genannten Etablissements gebracht habe, das müsse aber erheblich

relativiert werden. Im Falle von G.___ verhalte es sich so, dass dieser dem

Gesuchsteller gar nie begegnet sei. Damit sei er folglich auch nicht in der

Lage gewesen, ihn zu identifizieren. Anlässlich seiner Befragung vom 14. August

2005.

habe sich G.___ aber immerhin an ein Telefonat mit einem [...] erinnern

können, welcher Prostituierte in den «[...]» habe bringen wollen, in der Folge

aber nicht erschienen sei. F.___, der ehemalige Geschäftsführer des «[...]»,

habe im Rahmen seiner Gegenüberstellung mit dem Mitbeteiligten J.___ vom 17.

Dezember 2005 ebenfalls einen Ungaren namens [...] erwähnt, welcher mindestens

alle zwei Monate ungarische Prostituierte in den «[...]» und in den «[...]»

gebracht und nach ein paar Wochen wieder abgeholt habe. Anlässlich dieser

Befragung habe F.___ auf dem ihm vorgelegten Fotoblatt Nr. 1 die beiden

abgebildeten Frauen als [...] und B.___ erkannt, welche beide von [...]

geliefert worden seien. Diese Aussage sei insofern ein wichtiger Indizienbeweis

gewesen, als es sich bei der blonden Sexarbeiterin, welche F.___ als [...]

identifiziert habe, nachweislich um H.___, die damalige Freundin des Gesuchstellers,

gehandelt habe. Das ergebe sich auch aus der Einvernahme des Gesuchstellers vom

18.

Januar 2007, als dieser auf Vorlage des gleichen Fotoblattes zu Protokoll

gegeben habe, dass hier seine Freundin [...] abgebildet sei. Weil die Polizei damals

noch nicht im Besitz eines Fotos von A.___ gewesen sei, sei es F.___ im Rahmen

dieser Befragung unter den gegebenen Umständen gar nicht möglich gewesen, zu

erklären, ob es sich bei dem von ihm genannten [...] um den Gesuchsteller gehandelt

habe. F.___ sei aber immerhin in der Lage gewesen, eine ziemlich präzise

Beschreibung von [...] abzugeben, welche mit dem Signalement von A.___ übereinstimme.

E.___ habe den Gesuchsteller anlässlich seiner Befragung vom 2. März 2006 auf

einem Fotoblatt als denjenigen [...] erkannt, welchen er auch schon mit dessen

Freundin im «[...]» gesehen habe. Anlässlich seiner Gegenüberstellung mit dem

Gesuchsteller habe E.___ am 23. Februar 2007 jedoch einen Rückzieher gemacht

und habe den Gesuchsteller nicht (mehr) als den von ihm erwähnten [...]

identifizieren können oder wollen. Das ambivalente Aussageverhalten von E.___

überrasche ebenso wenig wie die zurückhaltende Auskunft von G.___, welche sich

als Mitbeschuldigte und Geschäftspartner des Gesuchstellers natürlich nicht

hätten exponieren wollen.

3.2

Der Gesuchsteller erwähne wohlweislich

nicht, dass es durchaus zwei Personen gegeben habe, welche ihn eindeutig als

Vermittler und Transporteur von Prostituierten zwecks sexueller Ausbeutung

erkannt hätten. Einerseits habe ihn die ungarische Zeugin, welche im Rahmen

ihrer Befragung vom 10. Januar 2007 zu Protokoll gegeben habe, wonach ihr ein

Typ, den sie auf einem ihr vorgelegten Foto auf Anhieb als A.___ identifiziert

habe, von sich aus erzählt habe, dass er junge Ungarinnen zwecks Ausübung der

Prostitution u.a. in die beiden Etablissements «[...]» und «[...]» in [...]

bringe. Dazu komme, dass diese Zeugin bereits im Vorfeld ihrer Befragung

gegenüber der Kantonspolizei präzise Angaben zum Fahrzeug gemacht habe, welches

dieser [...] bei seinen Transporten benutzt habe. Es könne dem Polizeibericht

vom 9. Januar 2007 entnommen werden, dass es sich dabei um einen silbergrauen

Mercedes [...] mit dem ungarischen Kennzeichen [...] handle. Die polizeilichen

Folgeabklärungen in Ungarn hätten ergeben, dass es sich beim Fahrzeug mit dem

genannten Kontrollschild um einen grauen Mercedes [...] gehandelt habe, welches

[...], der Ehefrau des Gesuchstellers, gehört habe, damals jedoch regelmässig

von ihm benutzt worden sei.

3.3

Der Gesuchsteller sei auch von

der ungarischen Sexarbeiterin D.___ als Menschenhändler entlarvt worden. Sie

habe ihn im Rahmen ihrer Zeugenbefragung vom 11. Juli 2007 auf einer

Fotovorlage eindeutig als denjenigen Mann erkannt, welcher sie ab 2005 gegen

eine prozentuale Beteiligung an ihren Einnahmen mehrfach zwecks Prostitution von

Ungarn nach Deutschland in verschiedene Etablissements gebracht habe. Zum

gleichen Zweck hätte der Gesuchsteller sie nach Weihnachten 2006 in ein ihr

unbekanntes Etablissement in der Schweiz bringen sollen. Da sie am 7. Januar

2007.

bei der Einreise in die Schweiz angehalten worden seien, sei es nicht mehr

dazu gekommen. Der anonymen ungarischen Zeugin und D.___ sei damals ein Foto

vorgelegt worden, auf dem der Gesuchsteller A.___ abgebildet gewesen sei und

nicht dessen Bruder L.___. Dass diesen Personen nicht auch Fotos von L.___

präsentiert worden seien, wie dies der Gesuchsteller in seinem Schreiben vom 3.

Juli 2016 bemängle, tue nichts zur Sache. Entgegen seinen Aussagen anlässlich

der Hafteinvernahme vom 9. Januar 2007, wonach er und sein Bruder sich ähneln

würden «wie ein Ei dem andern», würden sie in Tat und Wahrheit nicht im

Geringsten ähnlich aussehen. Das ergebe sich aus den vom Gesuchsteller

eingereichten Beweisurkunden Nr. 11 und 12 mit aller Deutlichkeit und werde von

ihm im Zusammenhang mit den Ausführungen zu den Ausweisfälschungen in der

Eingabe vom 25. Oktober 2016 mittlerweile selber zugestanden. Er habe als

markante Unterschiede insbesondere das linke Ohr, den Haaransatz und die Kinn-

und Augenpartie angegeben. Es könne unter den gegebenen Umständen schlichtweg

ausgeschlossen werden, dass der Gesuchsteller von den Zeuginnen mit seinem

Bruder L.___ verwechselt worden sei, auch wenn dieser mutmasslich zeitweise

gefälschte Dokumente benutzt habe, welche auf den Namen seines Bruders gelautet

hätten.

3.4

Es liege auch keine Verwechslung

mit M.___, dem Komplizen seines Bruder L.___ vor, wie der Gesuchsteller das in

der Eingabe vom 3. Juli 2016 zumindest implizit Glauben machen wolle. Seine

Behauptung, es sei M.___ und nicht er gewesen, welcher G.___ angerufen und

während zwei Jahren Prostituierte nach [...] in den «[...]» und in den «[...]»

gebracht habe, darunter auch die beiden damals minderjährigen Ungarinnen [...]

und [...] (Beweisurkunde Nr. 4a), entbehre jeglicher Grundlage. Es gehe aus dem

Urteil des Komitatsgerichts Baranya in Pecs vom 31. März 2009 unzweifelhaft

hervor, dass M.___ keinerlei Vorwürfe in dieser Richtung gemacht worden seien.

Ihm sei lediglich angelastet worden, in Ungarn seine Ehefrau zwecks sexueller

Ausbeutung der Prostitution zugeführt und dem Haupttäter M.___ (recte: L.___) zusätzlich

bei der Überwachung dessen Prostituierten auf dem dortigen Strassenstrich

geholfen zu haben (Beweisurkunde 10). M.___ sei auf dieser Basis wegen

Zuhälterei schuldig gesprochen worden. Ihm sei nie vorgeworfen worden,

ungarische Prostituierte in die Schweiz geliefert zu haben, wie der Gesuchsteller

es suggeriere.

3.5

Der Gesuchsteller sei, entgegen

seinen irreführenden Behauptungen, mit aller wünschenswerten Klarheit als Täter

der ihm zur Last gelegten Delikte identifiziert, überführt und zu Recht

verurteilt worden. Das von ihm eingereichte Schreiben seiner Mutter [...] vom

25.

Mai 2016 sei als Beweismittel gänzlich ungeeignet und damit irrelevant. Die

in Ungarn lebende Mutter des Gesuchstellers sei schlechterdings nicht in der

Lage, zu beurteilen, ob ihr erwachsener Sohn in der Schweiz möglicherweise

strafbare Handlungen begehe und wie diese allenfalls geartet seien. Sie könne

deshalb auch nichts dergleichen bestätigen, wie der Gesuchsteller Glauben

machen wolle. Es wäre lebensfremd, anzunehmen, dass die Mutter genauere

Kenntnisse über den Lebenswandel und die (illegalen) Geschäfte ihres zum

Tatzeitpunkt rund 40-jährigen Sohnes gehabt habe, zumal die beiden in getrennten

Haushalten gelebt hätten und der Gesuchsteller sein eigenes Leben geführt habe.

Es sei unter diesen Umständen auch völlig unglaubhaft, wenn die Mutter

behaupte, dass sich ihr Sohn die ganze Zeit über an die Einreisesperre gehalten

habe, welche für die Zeit vom 14. Dezember 2004 bis 13. Dezember 2006 über ihn

verhängt worden war. Entweder wisse sie wirklich nicht, dass ihr Sohn im inkriminierten

Zeitraum mehrmals illegal in der Schweiz gewesen sei oder sie mache

diesbezüglich eine bewusste Falschaussage. Es sei trotz wiederholter

gegenteiliger Beteuerungen des Gesuchstellers, u.a. in seinen Eingaben vom 23.

September 2008 und 12. Dezember (recte: November) 2008, jedenfalls gesichert,

dass er zumindest im Jahr 2005 trotz der bestehenden Einreisesperre

nachweislich mehrmals unerlaubterweise von Ungarn in die Schweiz gereist sei,

um ungarische Sexarbeiterinnen an verschiedene Schweizer Etablissements zu

liefern. Diese Erkenntnis ergebe sich zunächst aus dem Inhalt der abgehörten

Telefongespräche, welchen sich ohne weiteres entnehmen lasse, dass der

Gesuchsteller davon spreche, in die Schweiz zu reisen, Mädchen in die Schweiz

zu bringen, in der Schweiz gewesen zu sein u.ä. Ein weiterer stichhaltiger

Beweis dafür, dass das Einreiseverbot den Gesuchsteller nicht davon abgehalten

habe, Schweizer Territorium zu betreten, finde sich im Bericht der

Kantonspolizei Schwyz vom 10. September 2005. Diesem lasse sich entnehmen, dass

der Gesuchsteller zusammen mit einem Landsmann namens [...] am 8. September

2005.

in Sattel/SZ kontrolliert worden sei. Die beiden seien damals mit dem

Mercedes [...] unterwegs gewesen, welcher bekanntlich der Ehefrau des

Gesuchstellers gehöre. Im Rapport sei mit Bezug auf die Person von A.___ die

Adresse «[...]» aufgenommen worden, was dem Domizil des Gesuchstellers entspreche.

A.___ habe damals ausserdem gegenüber der Polizei angegeben, dass er im

(vergangenen) November/Dezember von der Staatsanwaltschaft des Kantons St.

Gallen wegen unerlaubten Waffenbesitzes (Messer) angezeigt worden sei. Diese

Angaben würden sich wiederum im Wesentlichen mit den Aussagen decken, welche

der Gesuchsteller anlässlich seiner Hafteinvernahme vom 9. Januar 2007 zu

Protokoll gegeben habe: Er sei vor ca. zwei, zweieinhalb Jahren in St. Gallen

mit einem Messer im Auto erwischt worden.

3.6

Allein schon diese Gegebenheiten

würden vernünftigerweise keinen anderen Schluss zulassen, als dass es sich beim

Mann namens A.___, welcher am besagten 8. September 2005 in Sattel/SZ von der

Kantonspolizei Schwyz aufgegriffen und kontrolliert worden sei, um den

Gesuchsteller handle. Dass es sich nicht um seinen Bruder L.___ gehandelt habe,

werde auch durch ein abgehörtes Telefongespräch gestützt. Am 10. September

2005, 12.42 Uhr, also knapp zwei Tage nach der Polizeikontrolle in der Schweiz,

habe der Gesuchsteller mit einem den Strafverfolgungsbehörden unbekannten

Gesprächsteilnehmer gesprochen. Dem Anruf lasse sich entnehmen, dass der Gesuchsteller

soeben nach Ungarn zurückgekehrt sei. Der Gesuchsteller habe erwähnt, er sei

gefesselt worden. Es liege auf der Hand, dass es sich beim Vorfall um die

Polizeikontrolle vom 8. September 2005 in Sattel/ZH gehandelt habe, zumal auch

von einem «[...]» die Rede sei, womit [...] gemeint sein dürfte, welcher damals

mit dem Gesuchsteller kontrolliert worden sei.

3.7

Es sei damit bewiesen, dass

sowohl die gebetsmühlenartigen Beteuerungen des Gesuchstellers als auch die

gleichlautenden Angaben seiner Mutter, wonach die Einreisesperre respektiert

worden sei, offensichtlich nicht der Wahrheit entsprächen. Auch insofern gehe

der Bestätigung der Mutter jegliche Beweiskraft ab. Der Gesuchsteller übersehe

überdies, dass er nicht nur wegen Delikten verurteilt worden sei, welche in die

Zeitspanne seiner Einreisesperre gefallen seien, vielmehr auch für Straftaten,

welche er vorher, bereits ab Mitte 2004, begangen habe. Es sei damit der

Schluss naheliegend, dass es sich bei der Eingabe der Mutter um nichts Weiteres

als um ein unbehelfliches Gefälligkeitszeugnis handle, mit welchem sie ihn vor

einer Gefängnisstrafe bewahren wolle. Auf weitere Ausführungen in der

Stellungnahme der Staatsanwaltschaft wird nachstehend Bezug genommen.

4.1

Gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO kann,

wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen

richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbständigen Massnahmenverfahren

beschwert ist, die Revision verlangen, wenn:

a. neue,

vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die

geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentliche milderte oder wesentlich

strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der

freigesprochenen Person herbeizuführen;

b. der

Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt

betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht.

4.2

Vorliegend liess der

Gesuchsteller als Revisionsgrund gemäss lit. b hiervor geltend machen, das ihn

betreffende Urteil des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 2. – 4. Dezember 2008

stehe in unverträglichem Widerspruch zu jenem des Komitatsgerichts Baranya in

Pécs vom 31. März 2009 (erlassen aufgrund der öffentlichen Verhandlung vom 19.

und 20. Dezember 2007, vom 3. März, vom 21. April, vom 4. Juni, vom 25.

September, vom 17. Oktober, vom 24. November und vom 17. Dezember 2008 sowie

vom 16. Februar, vom 23. März und vom 31. März 2009). In diesem Urteil sei sein

Bruder L.___, geb. am 11. März 1961, wegen jener Taten verurteilt worden, die

ihm – A.___ – in der Schweiz angelastet wurden.

4.3

Wie in der ausführlichen Stellungnahme

der Staatsanwaltschaft vom 24. November 2016, auf welche hier verwiesen werden

kann, zutreffend dargelegt wurde, ist nicht davon auszugehen, dass L.___ für

die gleichen Taten verurteilt wurde, die dem Gesuchsteller in der Schweiz

angelastet wurden. L.___ wurde in Ungarn wohl angelastet, dass er

verschiedentlich auch Frauen in die Schweiz gebracht habe, damit diese hier die

Prostitution ausübten. Dabei ging es aber klarerweise nicht um die Vorgänge,

die dem Gesuchsteller angelastet wurden. L.___ brachte offenbar

verschiedentlich Frauen zu [...], welcher das Lokal «[...]» betrieb. Weiter war

von einer Bar namens «[...]» die Rede. Zur Hauptsache wurde L.___ aber im

Zusammenhang mit Vorgängen in Ungarn, Österreich und Deutschland verurteilt. Von

den Lokalen «[...]» und «[...]», welche beim Gesuchsteller im Zentrum der

gerichtlichen Beweiswürdigung lagen, war dagegen nie die Rede. Die

Schlussfolgerung der Beweiswürdigung des Amtsgerichts von Thal-Gäu lautete: «Bezüglich

der in diesen zitierten Gesprächen genannten Frauen sieht das Gericht die Vermittlung

von A.___ als erwiesen an. Gesamthaft ist aus diesen Telefonkontrollen ersichtlich,

dass A.___ von Mitte 2004 bis 7. Januar 2007 mindestens 11 Frauen in die

Schweiz an diverse Bordelle, u.a. «[...]» und «[...]», lieferte und sich

hierfür entweder von den Frauen oder den Bordellbetreibern bezahlen liess. Bezüglich

der in diesen zitierten Gesprächen genannten Frauen sieht das Gericht die Vermittlung

von A.___ als erwiesen an.» Es ist nicht ersichtlich, dass das L.___

betreffende ungarische Urteil dem schweizerischen Urteil im Sinne von Art. 410

Abs. 1 lit. b StPO entgegenstehen könnte. Es liegt kein späterer Strafentscheid

vor, der den gleichen Sachverhalt betrifft und deshalb zum schweizerischen

Urteil in unverträglichem Widerspruch steht.

4.4

Was der Gesuchsteller im Sinne

von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO als Revisionsgrund vorbringt, geht an der Beweiswürdigung,

welche dem Urteil des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 2. bis 4. Dezember 2008

zugrunde liegt, vorbei. Es ist auch in diesem Zusammenhang auf die

Schlussfolgerung der Beweiswürdigung im erwähnten Urteil hinzuweisen: «Bezüglich

der in diesen zitierten Gesprächen genannten Frauen sieht das Gericht die

Vermittlung von A.___ als erwiesen an. Gesamthaft ist aus diesen

Telefonkontrollen ersichtlich, dass A.___ von Mitte 2004 bis 7. Januar 2007

mindestens 11 Frauen in die Schweiz an diverse Bordelle, u.a. «[...]» und «[...]»,

lieferte und sich hierfür entweder von den Frauen oder den Bordellbetreibern

bezahlen liess.

4.5

Es ist nicht ersichtlich, dass

die Fälschung eines Personalausweises durch L.___ diese Beweiswürdigung in

einem anderen Licht erscheinen liesse oder dass diese Fälschung eine neue

Tatsache oder ein neues – wesentliches – Beweismittel darstellen könnte.

Hauptbeweismittel waren die Telefonkontrollen und die Zuordnung des PW’s

Mercedes. Dass der Gesuchsteller am 7. Januar 2007 mit einem anderen PW

Mercedes ([...]) in die Schweiz einzureisen versuchte, schliesst mitnichten

aus, dass er bei früheren Gelegenheiten den PW Mercedes [...] verwendet hatte.

Gemäss eigenen Angaben hatte der Gesuchsteller diesen PW am 29. Juni 2006

verkauft und am gleichen Tag den Mercedes [...] gekauft (Eingabe vom

17.12

). Dieser PW mit den Kennzeichen [...] war in der Region [...]

verschiedentlich radarerfasst worden (polizeiliche Strafanzeige, Ordner 2, AS

275). Im Handyspeicher des Gesuchstellers fand sich denn auch die

Mobilrufnummer von E.___ (AS 276). Dass der Gesuchsteller mit seinem Bruder L.___

verwechselt werde, war im Übrigen schon in der ersten staatsanwaltlichen Einvernahme

vom 9. Januar 2007 Thema und kann auch keine neue Tatsache darstellen. Eine

solche ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Oberste

Staatsanwaltschaft, Budapest, am 16. April 2007 im Rahmen der Bewilligung der

beantragten Rechtshilfe mitteilte, dass gegen den Gesuchsteller in Ungarn keine

Ermittlung wegen Menschenhandels laufe (Ordner 8.1, AS 8). In diesem Zusammenhang

ist zwar denkbar, dass die ungarischen Behörden den Gesuchsteller mit seinem

Bruder verwechselt hatten (Urkunde 4a, S. 2). Für das hier massgebliche

Verfahren ergibt sich daraus aber jedenfalls kein Revisionsgrund. Massgebliche

Beweismittel waren die Telefonkontrollen, die Aussagen der anonymen ungarischen

Zeugin (Ordner 10.3.3.) sowie die Aussagen von D.___, welche bestätigt hat,

dass der Gesuchsteller sie in verschiedene Etablissements in Deutschland

gebracht hatte (auch wenn dies nicht Gegenstand des Schweizer Verfahrens war).

Keine neuen Tatsachen und Beweismittel stellen im Übrigen auch die Aussagen von

E.___, G.___ und F.___ dar, welche frühere, belastende Aussagen widerrufen

resp. relativiert hatten. Dies war bereits Gegenstand der Erörterungen im nach

Auffassung des Gesuchstellers zu revidierenden Urteil. Richtig ist, dass der

Gesuchsteller in der Zeit vom 14. Dezember 2004 bis 13. Dezember 2006 mit einer

Einreisesperre belegt war (Ordner 12.3.9, AS 60). Dass er in dieser Zeit nie in

die Schweiz gekommen sei, wird einerseits durch die abgehörten Telefongespräche

widerlegt, andererseits auch durch die am 8. September 2005 erfolgte Anhaltung

in Sattel/SZ, notabene mit dem Mercedes [...] (Ordner 3.1, AS 163). Der

Gesuchsteller sagte damals, er habe nicht gewusst, dass er nicht in die Schweiz

einreisen dürfe. Er habe deswegen nie ein Schreiben bekommen. Er sei im November/Dezember

zweimal an der Grenze kontrolliert worden. Dabei seien ihm zwei Messer

weggenommen und er sei angezeigt worden. Er habe von der Staatsanwaltschaft St.

Gallen einen Brief nach Ungarn bekommen. Dieser sei am 16. August 2005 in

Altstätten abgeschickt worden. Es stehe darin nicht, dass er nicht in die

Schweiz einreisen dürfe. Er habe diesen Brief dabei. Sie würden die Schweiz

sofort in Richtung Bregenz verlassen und nach Ungarn reisen. Auf eine

Verzeigung wurde von den Schwyzer Behörden verzichtet. Die Ausführungen

belegen, dass nicht die Rede davon sein kann, der Gesuchsteller habe sich an

die ihm angeblich nicht bekannt gewesene Einreisesperre gehalten. Es ergibt

sich daraus auch der fehlende Wert der Bestätigung der Mutter des Gesuchstellers,

wonach dieser die Einreisesperre nie missachtet habe.

4.6

Letztlich ist auch zu

wiederholen, dass die Darstellung des Gesuchstellers in seiner Eingabe vom 17.

Dezember 2016, wonach das Urteil gegen ihn ohne seine Anwesenheit gefällt wurde

und er sich nicht habe verteidigen können, nicht zutrifft. Er selber hatte dem

Gericht mitgeteilt, dass er nicht beabsichtige, an der Verhandlung teilzunehmen

(Ordner TG blau, AS 148). Das Urteil wurde im Übrigen seinem Verteidiger

eröffnet. Auf die von diesem erhobene Appellation wurde nicht eingetreten.

5.

Zusammenfassend ist

festzustellen, dass die Revisionsgründe gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a und b

StPO nicht vorliegen. Das Revisionsgesuch ist abzuweisen.

6.

Dem Ausgang des

Revisionsverfahrens gemäss hat der Gesuchsteller dessen Kosten zu bezahlen

(Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie sind in Anwendung von Art. 424 Abs. 2 StPO und §

146.

lit. c GT auf CHF 2‘000.00 festzusetzen.

Demnach wird in Anwendung von Art. 413

Abs. 1 StPO beschlossen:

1.

Das Revisionsgesuch wird

abgewiesen.

2.

Die

Kosten des Revisionsverfahrens von CHF 2‘000.00 hat der Gesuchsteller zu

bezahlen.

Dieser Entscheid ist schriftlich und begründet zu

eröffnen an:

Rechtsmittel: Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse:

1000.

Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren

Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Kamber von

Arx