STREV.2016.18
Revisionsgesuch betreffend Urteil des Richteramtes Thal-Gäu vom 2.-4.12.2008 / TGSAG.2008.1
17. März 2017Deutsch55 min
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Beschluss vom 17. März 2017
Es wirken mit:
Präsident Kamber
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber von Arx
In Sachen
A.___
Gesuchsteller
gegen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Gesuchsgegnerin
betreffend Revisionsgesuch
betreffend Urteil des Richteramtes Thal-Gäu vom 2.-4.12.2008 / TGSAG.2008.1
Die Strafkammer des
Obergerichts zieht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 2. bis 4. Dezember 2008
fällte das Amtsgericht von Thal-Gäu mit Bezug auf A.___, folgendes Urteil:
VI.
1. A.___
hat sich des mehrfachen Menschenhandels schuldig gemacht, begangen von ca.
Mitte April 2004 bis am 7. Januar 2007 [...] und anderswo namentlich
hinsichtlich
- «B.___»,
weitere Personalien unbekannt, ungarische Staatsangehörige;
- C.___,
[...]1987, ungarische Staatsangehörige;
- D.___[...]1980,
ungarische Staatsangehörige.
2. A.___
wird verurteilt zu:
a) einer
Freiheitsstrafe von 3 Jahren;
b) einer
Busse von CHF 10‘000.00.
VIII.
A. Honorare
für die amtlichen Verteidigungen
f) Die
Entschädigung der amtlichen Verteidiger von A.___, wird festgesetzt auf CHF
3‘804.60 für Rechtsanwalt Markus von Burg, und CHF 7‘868.65 für Rechtsanwalt
Cuno Jaeggi und ist zahlbar durch den Staat, vertreten durch die Gerichtskasse.
Auf eine Rückforderung wird verzichtet.
B: Gerichtskosten
Die
Gerichtskosten von CHF 175‘338.45 (Kosten der Voruntersuchung CHF 40‘000.00,
Urteilsgebühr CHF 20‘000.00, Kosten für amtliche Verteidigung (…) A.___ CHF
11‘673.25 [CHF 7‘868,65 + CHF 3‘804.60] werden wie folgt verteilt:
f) A.___
hat einen Anteil von CHF 14‘582.50 zu tragen.
A.___ erhob gegen das
Urteil das Rechtsmittel der Appellation. Am 29. April 2010 beschloss die
Strafkammer des Obergerichts im Verfahren STAPA.2009.19:
1. Auf
die Appellation von A.___ wird nicht eingetreten, weshalb auch die Anschlussappellation
der Staatsanwaltschaft betreffend A.___ dahinfällt und abzuschreiben ist.
2. Die
Kostennote des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Cuno Jaeggi, wird
für das Appellationsverfahren auf CHF 1‘209.40 (inkl. Auslagen und MWST)
festgelegt, auszahlbar durch den Staat Solothurn.
3. Die
Kosten des Appellationsverfahrens mit einer Gerichtsgebühr von CHF 250.00,
total CHF 1‘509.40, hat A.___ zu bezahlen.
In der Begründung des
Beschlusses findet sich folgende Feststellung: «Die angeführten Argumente des
amtlichen Verteidigers vermögen daran nichts zu ändern. A.___ war an der
Verhandlung vor der Vorinstanz nicht anwesend (US 89). Er hatte Kenntnis von
der Verhandlung, verzichtete aber auf das Erscheinen, da er den Schweizer Behörden
nicht vertraute (Schreiben von A.___ vom 12. November 2008, Hauptordner
Richteramt, AS 146). Das erstinstanzliche Urteil wurde dem amtlichen
Verteidiger von A.___ somit rechtsgültig zugestellt. Dieser konnte in der Folge
auch fristgerecht Appellation erheben. Es ist auch nicht so, dass § 169bis
StPO im vorliegenden Fall nicht greifen würde, wie dies der amtliche
Verteidiger im Schreiben vom 25. Januar 2010 geltend macht. Er führt aus, § 169bis
StPO müsse die Anwendung in den Fällen versagt bleiben, wo gemäss EMRK und BV
eine notwendige Verteidigung erforderlich sei. Die Verteidigung sei auch notwendig,
weil der Beschuldigte nicht in der Lage sei, sich selber zu verteidigen, auch
wenn er nicht kontaktiert werden könnte. Im vorliegenden Fall wurde dem
Beschuldigten die amtliche Verteidigung zugestanden und ihm Rechtsanwalt Cuno
Jaeggi als amtlicher Verteidiger bestellt. Dies bleibt im Appellationsverfahren
gleich, weshalb die Verteidigungsrechte des Beschuldigten gewahrt sind.
Hingegen hat er sich die Abschreibung des Appellationsverfahrens selber
zuzuschreiben, in dem er sich nicht um das durch ihn angestrebte
Appellationsverfahren kümmert und den Nachweis der Bedürftigkeit schuldig
bleibt.»
2. Im Urteil des
Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 2. bis 4. Dezember 2008 ist die Anklageschrift,
soweit sie A.___ betrifft, wie folgt zitiert (US 8).
«A.___
veranlasste von ca. Mitte 2004 bis zu seiner Verhaftung am 7.1.2007 mehrere
junge Frauen, - darunter auch minderjährige - hauptsächlich aus Ungarn, welche
dort in schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen lebten, sich in der Schweiz
und auch im Ausland in verschiedenen Etablissements zu prostituieren. Dabei
fuhr er sie jeweils in die Schweiz und ins Ausland und führte sie dort von
Etablissement zu Etablissement. Den jeweiligen Einsatzort bestimmte er jeweils
über ihre Köpfe hinweg. Sie mussten ihm auch jeweils Rechenschaft ablegen über
ihre Einkünfte und ihm hievon einen wesentlichen Anteil abliefern. Aufgrund der
wirtschaftlich schwierigen Lage der jungen Frauen in ihrem Herkunftsland und
ihrer Abhängigkeit vom Beschuldigten aufgrund ihres illegalen Aufenthaltsstatus
in der Schweiz und den weiteren «Gastländern» sowie ihrer mangelhaften
Sprachkenntnisse, muss ihre gegen aussen hin erfolgte Zustimmung in die
Prostitution als ungültig erachtet werden. Unter anderem belieferte A.___
zwischen ca. Mitte 2004 und dem 11.7.2005 den «[...]» und den «[...]» in [...]
regelmässig mit Frauen. Daneben hatte er aber auch zahlreiche weitere Abnehmer
sowohl in der Schweiz wie im Ausland (s. Einvernahme von E.___ vom 2.3.2006,
Einvernahme von F.___ vom 17.12.2005, Einvernahme von G.___ vom 14.8.2006, Einvernahme
Frau Nr. 1 aus Ungarn vom 10.1.2007 sowie die in Ungarn durchgeführte TK, AS
8.1.m pag 207 – 234 auf welche nachstehend im Detail eingegangen wird. Aus den
zahlreichen in Ungarn überwachten Gesprächen (AS 8.1., pag 207 – 234) wird in
ihrem Zusammenhang sowie im Zusammenhang mit dem vorstehend erwähnten Aussagen
ersichtlich, dass der Beschuldigte A.___ von Mitte 2004 bis 7.1.2007 mehr oder
weniger regelmässig Frauen an diverse Bordelle, u.a. [...] und [...], lieferte
(darauf deuten auch die von den ungarischen Strafverfolgungsbehörden via
Interpol übermittelten Berichte, insb. die Berichte von Interpol Budapest vom
18.4.2005 und 20.4.2005 und der Festnahmerapport der Kantonspolizei Basel-Stadt
vom 7.1.2007 hin) und sich hierfür entweder von den Frauen oder den Bordellbetreibern
bezahlen liess; ebenso wird daraus ersichtlich, dass es sich hierbei durchwegs
um Frauen handelte, welche in wirtschaftlich schwierigen Verhältnissen lebten
(bspw. Gespräch 1 vom 25.8.2005, 18.48 Uhr: A.___ zu «[...]»: «Du hast nichts,
sie hat nichts, niemand hat etwas» und lediglich aufgrund ihrer wirtschaftlichen
Lage, ihres illegalen Migrationsstatus (fehlende Aufenthaltsbewilligung resp.
fehlende Arbeitsbewilligung) sowie ihrer mangelhaften Sprachkenntnisse und
ihrer u.a. daraus resultierenden Abhängigkeit zum Beschuldigten A.___, sich in
die Prostitution unter den vom Beschuldigten vorgegebenen Bedingungen einliessen.
Die Ausnützung der wirtschaftlichen Lage sowie der Abhängigkeit zum
Beschuldigten A.___ durch diesen wird insb. auch durch die von der Zeugin D.___
gemachten Aussagen ersichtlich. Die von ihr geschilderte Abhängigkeit zu A.___
widerspiegelt sich auch in den überwachten Telefongesprächen, aus denen
deutlich wird, dass der Beschuldigte A.___ eine Machtposition gegenüber den
betroffenen Frauen ausübte. So betitelte er diese mitunter als «Blasenhuren»,
«Stinkhure», «kleine Huren, «blöde Frauen» oder »Billigware». Im Gespräch 5 vom
28.8.2006, 16.12 Uhr, spricht er zu H.___ von zwei kleinen Zigeunerinnen und
fordert seine Gesprächspartnerin auf, diese zu dressieren. Weiter äussert er
sich im selben Gespräch wie folgt: «Ich habe ihr geschrieben, dass ich sie in
die Schweiz bringe, die beiden, und dort lasse ich sie so verrecken, dass sie
bitter bereuen werden…Geld ist Geld, das sind 200 Franken pro Tag, verstehst Du
was ich sage? Ich lasse sie so verrecken, dass sie bereuen werden, geboren
worden zu sein, dass sie zur Welt gebracht wurden.»
Unter
den von A.___ vermittelten Frauen konnten nachfolgende individualisiert werden:
a) H.___,
[...]1983, ungarische Staatsangehörige: sie prostituierte sich in den Jahren
2004 und 2005 mehrmals im «[...]» und im «[...]». Desweitern wurde sie am
7.1.2007 in Gesellschaft des Beschuldigten an der Grenze in Basel angehalten.
Der Beschuldigte schickte sich an, mit ihr in die Schweiz einzureisen, um sie
dort als Prostituierte zu vermitteln;
b) «B.___»,
weitere Personalien unbekannt, ungarische Staatsangehörige: sie prostituierte
sich in den Jahren 2004 und 2005 mehrmals im «[...]» und im «[...]»;
c) C.___,
[...]1987, ungarische Staatsangehörige: Sie wurde am 7.1.2007 in Gesellschaft
des Beschuldigten an der Grenze in Basel angehalten. Der Beschuldigte schickte
sich an, mit ihr in die Schweiz einzureisen, um sie dort als Prostituierte zu
vermitteln;
d) D.___,
[...]1980, ungarische Staatsangehörige: sie wurde am 7.1.2007 in Gesellschaft
des Beschuldigten an der Grenze in Basel angehalten. Der Beschuldigte schickte
sich an, mit ihr in die Schweiz einzureisen, um sie dort als Prostituierte zu
vermitteln. Desweitern wurde sie seit 2005 vom Beschuldigten regelmässig nach
Deutschland und Österreich gebracht zwecks Ausübung der Prostitution. Einen
Grossteil ihrer Einnahmen aus der Prostitution musste sie dem Beschuldigten
abliefern. D.___ befand sich nicht nur wirtschaftlich in einer ausweglosen
Situation. Sie war auch psychisch ausserordentlich labil, so dass sie nicht in
der Lage war, sich gegen die Pläne des Beschuldigten zur Wehr zu setzen.
Gemäss der bereits
erwähnten durch die zuständigen Strafverfolgungsbehörden in Ungarn
durchgeführten Überwachung von Telefongesprächen, welche der Beschuldigte A.___
im Zeitraum 28.7.2005 – 22.1.2006 führte (AS 8.1., pag. 207 – 234), hat dieser
u.a.
-
im
August 2005 eine Frau namens «[...]», eine Frau namens «[...]» resp. «[...]»
(mutmasslich H.___) und eine Frau namens «[...]» sowie weitere unbekannte
Frauen als Prostituierte gegen Entgelt an einen Bordellbetreiber in Italien
geliefert und einem unbekannten Händler namens «[...]», einem Bordellbetreiber
in Holland sowie in der Schweiz, u.a. einem [...] sowie dem [...] in [...] und einem
Bordellbetreiber in [...] angeboten (Gespräch 1 vom 25.8.2005, 18.48 Uhr und
Gespräch 2 vom 25.8.2005, 21.09 Uhr; aus Gespräch 1 wird zudem ersichtlich, dass
auch ein gewisser «[...]» im Auftrag von A.___ Frauen transportiert hat; aus
Gespräch 2 kann gefolgert werden, dass A.___ früher den «[...]» und das «[...]»
beliefert und auch Geschäftsbeziehungen zu einem «I.___» unterhalten hat);
-
am
26.8.2005 eine Frau namens «[...]» oder »[...]», welche sich zu dieser Zeit in
Österreich prostituierte, angeworben, für ihn zusammen mit einer Frau namens «[...]»
sich in Italien zu prostituieren; sie hätte ihm dafür täglich 10 Euro abgeben
müssen (Gespräch 3 vom 26.8.2005, 17.44 Uhr; aus diesem Gespräch geht auch
hervor, dass der Beschuldigte offenbar 18 – 20 Mädchen hatte, welche sich für
ihn prostituierten und ihm Geld abgeben mussten, u.a. 6 in Italien);
-
im
August 2005 eine Frau namens «[...]» gegen Entgeld als Prostituierte an unbekannte
Bordellbetreiber, ev. an einen Mann namens «[...]», vermittelt (Gespräch 4 vom
26.8.2005, 22.43 Uhr);
-
Im
August 2005 zwei Zigeunerinnen» aus [...] (Ungarn) namens «[...]» und «[...]»
gegen Entgelt als Prostituierte vermittelt und diese beiden (oder ev. zwei
andere Frauen) einem Bordellbetreiber in der Schweiz namens «[...]» gegen
Entgelt als Prostituierte angeboten (diese hätten dem Beschuldigten täglich CHF
70.00 und «[...]» täglich CHF 30.00 abgeben müssen (Gespräch 5 vom 28.8.2005,
16.12 Uhr);
-
am
28.8.2005 einem Bordellbetreiber in der Schweiz namens «I.___» oder «[...]» drei
Frauen gegen Entgelt zur Prostitution angeboten (Gespräch 6 vom 28.8.2005,
17.10 Uhr);
-
am
29.8.2005 mit einem unbekannten Mann namens «[...]» oder «[...]» darüber
verhandelt, welche Frau sich wann wo prostituieren soll und das «[...]» den
Frauen das Geld abnehmen soll (Gespräch 7 vom 29.8.2005, 00.01 Uhr);
-
am
29.8.2005 sechs Frauen einem unbekannten Bordellbetreiber in der Schweiz gegen
Entgelt als Prostituierte angeboten (Gespräch 8 vom 29.8.2005, 00.17 Uhr, s.a.
Gespräch 12 vom 31.8.2005, 17.57 Uhr);
-
am
30.8.2005 einem unbekannten Bordellbetreiber in der Schweiz namens «[...]» 2 –
3 Mädchen entgeltlich zur Prostitution angeboten (Gespräch 9 vom 30.8.2005,
13.32 Uhr);
-
am
31.8.2005 einem unbekannten Bordellbetreiber in der Schweiz namens «[...]» 4
Mädchen, davon eine 17-jährige, entgeltlich zu Prostitution angeboten (Gespräch
13 vom 31.8.2005, 19.05 Uhr; s.a. Gespräch 17 vom 1.9.2005, 16.48 Uhr sowie
Gespräch 18 vom 2.9.2005, 09.43 Uhr und Gespräch 21 vom 5.9.2005, 19.18 Uhr);
-
am
31.8.2005 einem unbekannten Bordellbetreiber in der Schweiz namens «[...]» oder
«[...]» 2 Mädchen entgeltlich zur Prostitution angeboten (Gespräch 14 vom
31.8.2005, 21.11 Uhr; s.a. Gespräch 15 vom 1.9.2005, 14.26 Uhr und Gespräch 22
vom 5.9.2005, 23.39 Uhr);
-
am
19.9.2005 mit einem unbekannten Mann die Übernahme von 2 Mädchen organisiert,
die der Beschuldigte dann an unbekannte Bordellbetreiber vermitteln sollte,
wobei die Mädchen ihm einen Anteil ihrer Einnahmen abgeben mussten (Gespräch 16
vom 1.9.2005, 16.26 Uhr);
-
am
5.9.2005 mit einer unbekannten Frau, mutmasslich H.___, Vorbereitungen
getroffen für die entgeltliche Lieferung mehrerer Frauen (u.a. eine [...] aus Rumänien)
an einen unbekannten Bordellbetreiber namens «[...]» in der Schweiz (Gespräch
19 vom 5.9.2005, 16.56 Uhr);
-
am
5.9.2005 mit einem unbekannten Mann über den Transport von Frauen zu
Bordellbetreibern verhandelt, wobei sowohl der Beschuldigte wie der zu bestimmende
Transporteur, hierfür in Erwägung gezogen wurde u.a. ein gewisser «[...]»,
etwas verdienen sollten (Gespräch 20 vom 5.9.2005, 16.59 Uhr);
-
mit
einem unbekannten Mann namens «[...]» sowie einem weiteren unbekannten Mann
über die entgeltliche Lieferung von Mädchen an [...] verhandelt (Gespräch 23
vom 6.9.2005, 00.57 Uhr;
-
einem
unbekannten Bordellbetreiber namens «[...]» 3 Frauen, davon eine erst
17-jährig, entgeltlich als Prostituierte angeboten (Gespräch Nr. 24 vom
6.9.2005, 11.47 Uhr);
-
einem
unbekannten Bordellbetreiber in der Schweiz mehrere Frauen, darunter eine
17-jährige, entgeltlich als Prostituierte angeboten (Gespräch 25 vom 6.9.2005,
12.50 Uhr);
-
am
6.9.2005 mit einer unbekannten Frau, mutmasslich H.___, welche sich zu dieser
Zeit im Auftrag des Beschuldigten mit weiteren 3 Mädchen in Italien prostituierte,
den weiteren Einsatz dieser Mädchen besprochen, wobei der Beschuldigte aus
deren Prostitution ebenfalls Geld verdiente (Gespräch 26 vom 6.9.2005, 13.02
Uhr);
-
am
6.9.2005 mit einem unbekannten Mann namens «[...]» über die Beschaffung neuer
Frauen verhandelt (Gespräch 27 vom 6.9.2005, 13.35 Uhr: aus diesem Gespräch
geht auch hervor, dass der Beschuldigte vorgängig 2 Frauen, welche sich für ihn
in der Schweiz prostituierten, nach Hause gebracht hat);
-
am
6.9.2005 einen unbekannten Mann beauftragt, für ihn noch Frauen zu besorgen,
die er dann in die Schweiz mitnehmen konnte, um sie gegen Entgelt an unbekannte
Bordellbetreiber zu vermitteln (Gespräch 28 vom 6.9.2005, 13.40 Uhr: aus dem
Gespräch geht auch hervor, dass der Beschuldigte bereits andere Frauen ausgeliefert
hat und für die Schweiz lediglich eine habe; es seien jedoch drei bestellt);
-
Am
6.9.2005 bei einem unbekannten Mann namens «[...]» nachgefragt, ob er noch
Mädchen habe, welche er mitnehmen könne, um diese als Prostituierte zu
vermitteln, er fahre jetzt in die Schweiz (Gespräch 29 vom 6.9.2005, 14.18 Uhr:
In diesem Gespräch kündigt der Beschuldigte auch eine bevorstehende Reise nach
Kiew an, um dort ukrainische Frauen zu besorgen, welche er als Prostituierte vermitteln
konnte; ebenfalls wird aus diesem Gespräch ersichtlich, dass der Beschuldigte
regelmässig Frauen als Prostituierte für den «[...]» und den «[...]» in [...]
lieferte und nach der Schliessung dieser Lokale mehrere neue Lieferadressen
u.a. in Luzern besass);
-
am
6.9.2005 bei einem unbekannten Mann gelten Entgelt mehrere Frauen bestellt
(Gespräch 30 vom 6.9.2005, 15.16 Uhr);
-
am
10.9.2005 einem unbekannten Mann, mutmasslich in Italien, drei Mädchen als
Prostituierte angeboten, davon eine [...], welche erst 17-jährig war (Gespräch
31 vom 10.9.2005, 12.42 Uhr: aus diesem Gespräch geht auch hervor, dass der
Beschuldigte die besagten drei Frauen, darunter auch die minderjährige [...],
soeben aus der Schweiz, wo sie sich für ihn prostituierten, zurückgeholt hat;
desweitern geht aus dem Gespräch hervor, dass die Frauen, welche sich für den
Beschuldigten prostituierten, u.a. «[...]» - mutmasslich H.___ – und «[...]»
diesem Geld abgeben mussten.
A.___ veranlasste von
ca. Mitte 2005 bis zu seiner Verhaftung am 7.1.2007 mehrere junge Frauen –
darunter auch minderjährige – hauptsächlich aus Ungarn, welche dort in
schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen lebten, sich in der Schweiz und auch
im Ausland in verschiedenen Etablissements zu prostituieren. Dabei fuhr er sie
jeweils in die Schweiz und ins Ausland und führte sie dort von Etablissement zu
Etablissement. Den jeweiligen Einsatzort bestimmte er jeweils über ihre Köpfe
hinweg. Sie mussten ihm auch jeweils Rechenschaft ablegen über ihre Einkünfte
und ihm hievon einen wesentlichen Anteil abliefern. Aufgrund der wirtschaftlich
schwierigen Lage der jungen Frauen in ihrem Herkunftsland und ihrer
Abhängigkeit vom Beschuldigten aufgrund ihres illegalen Aufenthaltsstatus in
der Schweiz und den weiteren «Gastländern» sowie ihrer mangelhaften
Sprachkenntnisse, muss ihre gegen aussen hin erfolgte Zustimmung in die
Prostitution als ungültig erachtet werden. Unter den von A.___ vermittelten
Frauen konnten nachfolgend individualisiert werden:
e) H.___,
[...]1983, ungarische Staatsangehörige: Sie prostituierte sich in den Jahren
2004 und 2005 mehrmals im «[...]» und im «[...]». Desweitern wurde sie am
7.1.2007 in Gesellschaft des Beschuldigten an der Grenze in Basel angehalten.
Der Beschuldigte schickte sich an, mit ihr in die Schweiz einzureisen, um sie
dort als Prostituierte zu vermitteln;
f) «[...]»,
weitere Personalien unbekannt, ungarische Staatsangehörige: Sie prostituierte
sich in den Jahren 2004 und 2005 mehrmals im «[...]“ und im «[...]»;
g) C.___,
[...]1987, ungarische Staatsangehörige: Sie wurde am 7.1.2007 in Gesellschaft
des Beschuldigten an der Grenze in Basel angehalten. Der Beschuldigte schickte
sich an, mit ihr in die Schweiz einzureisen, um sie dort als Prostituierte zu
vermitteln;
h) D.___,
[...]1980, ungarische Staatsangehörige: Sie wurde am 7.1.2007 in Gesellschaft
des Beschuldigten an der Grenze in Basel angehalten. Der Beschuldigte schickte
sich an, mit ihr in die Schweiz einzureisen, um sie dort als Prostituierte zu
vermitteln. Desweitern wurde sei seit 2005 vom Beschuldigten regelmässig nach
Deutschland und Österreich gebracht zwecks Ausübung der Prostitution. Einen
Grossteil ihrer Einnahmen aus der Prostitution musste sie dem Beschuldigten
abliefern. D.___ befand sich nicht nur wirtschaftlich in einer ausweglosen Situation.
Sie war auch psychisch ausserordentlich labil, so dass sie nicht in der Lage
war, sich gegen die Pläne des Beschuldigten zur Wehr zu setzen.
3. Das Amtsgericht von Thal-Gäu
stellte im Urteil vom 2. – 4. Dezember 2008 mit Bezug auf A.___ Folgendes fest
(US 40 ff.)
3.1. Sachverhalt
und Beweiswürdigung
a) Die
Staatsanwaltschaft stützt die Anklage gegen A.___ insbesondere auf verschiedene
überwachte Telefonate, Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten
sowie Nachforschungen bei Behörden. Auch bei A.___ kommt den Telefonkontrollen
vorliegend zentrale Bedeutung zu. Bereits aus dem Beweisantrag des
Beschuldigten vom 12. November 2008 ergibt sich, dass A.___ die überwachten
Telefongespräche selbst geführt hat. Wörtlich führt er aus: «Am Tag kann ich
irgendetwas sagen, damit begehe ich noch kein Verbrechen» (vgl. 1.6.10). Allerdings
sind vorliegend nur Hinweise auf diejenigen Straftaten relevant, welche in der
Schweiz stattgefunden haben (vgl. Art. 3 StGB).
Die
Aussagen von F.___ und G.___ erscheinen dem Gericht als glaubhaft. Sie sagten
mehrfach sehr detailliert und konstant aus. Ihre Aussagen decken sich zudem mit
vielen anderen Ermittlungsergebnissen. Die Aussagen von D.___ (10.3.5. AS 1
ff.) sowie der anonymen Zeugin aus Ungarn (10.3.3. AS 1) erachtet das Gericht
ebenfalls als glaubhaft. Ihre Aussagen decken sich zudem weitgehend mit den
Erkenntnissen aus der Telefonkontrolle. Einige der Aussagen von H.___ können
anhand von Fakten widerlegt werden, andere erscheinen aufgrund von verschiedenen
Aussagen anderer als wenig wahrscheinlich So beispielsweise das Ziel ihrer
Reise vom 7. Januar 2007 oder ihre Aussage, A.___ habe sie nicht in den «[...]»
gebracht. In verschiedenen Punkten hat sie ihre Aussagen geändert und
vermutlich mit A.___ abgesprochen. Die Aussagen von H.___ sind insgesamt wenig
glaubhaft. Als weitgehend unglaubwürdig erachtet das Gericht die Aussagen von A.___
selbst. Die Unglaubwürdigkeit ergibt sich bei ihm bereits aus den Ergebnissen
der Telefonkontrollen.
b) Der
Verteidiger von A.___ bringt im Wesentlichen das formale Argument vor, es könne
nicht auf die in Ungarn erhobenen Aussagen abgestellt werden, da die
Verteidigungsrechte von A.___ beschnitten worden seien. Auch die Aussagen von F.___
seien nicht verwertbar. Ähnliches gelte bezüglich der Aussagen von G.___.
Diesbezüglich
wird auf die grundsätzlichen Ausführungen zum Anspruch auf rechtliches Gehör
verwiesen (vgl. II. A. 2.). Die Befragung der betreffenden Zeuginnen in Ungarn
wurde dem Vertreter von A.___ rechtzeitig mitgeteilt. Es ist grundsätzlich
seine Sache, eine Stellvertretung zu organisieren; zumal die Termine in Ungarn
in verschiedener Hinsicht koordiniert werden mussten. Zudem hätte die
Möglichkeit bestanden, den ungarischen Anwalt von A.___ einzuschalten. Hinzu
kommt, dass sich die Menschenhandelsaktivitäten vorliegend bereits aus den Telefonkontrollen
ergeben. Die Aussagen der Zeuginnen sind somit nicht von ausschlaggebender
Bedeutung. Dies gilt auch für G.___ und F.___, die trotz intensiven Nachforschungen
nicht mehr erhältlich gemacht werden konnten. Aus all diesen Gründen ist vorliegend
von keiner Verletzung der Verteidigungsrechte auszugehen.
c) Bezüglich
der namentlich bekannten Frauen sagte G.___ aus, ein «[...]» habe einmal
angerufen und F.___ verlangt, der jedoch nicht erreichbar gewesen sei. «[...]»
habe gesagt, er würde drei Frauen vorbeibringen (10.1.5. AS 50 Frage 19).
F.___
erkannte anlässlich einer Konfrontations-Einvernahme mit J.___ H.___ anhand
einer Fotovorlage. Diese sei mit einer «[...]» von einem Ungaren namens «[...]»
gebracht worden. Dieser [...] habe sicherlich alle zwei Monate Frauen in den «[...]»
und in den «[...]» gebracht. Er habe jeweils 5 – 7 Frauen gebracht. Er sei zusammen
mit einem Kollegen in zwei Autos gekommen. Manchmal sei er auch allein
gekommen, dann aber mit weniger Frauen. «[...]» sei im Verlauf der zwei Jahre,
in denen F.___ im «[...]» und im «[...]» gearbeitet habe, d.h. von Ende 2002 –
im Februar 2005 öfters gekommen (10.1.4. AS 162 Frage 21).
Die am
10. Januar 2007 unter Wahrung ihrer Anonymität befragte Zeugin Nr. 1 aus Ungarn
identifizierte A.___ ebenfalls anhand einer Fotovorlage. Sie habe ihn vor ca. 2
Jahren persönlich kennen gelernt. Er habe gesagt, er bringe regelmässig junge
Frauen in die Schweiz zwecks Ausübung der Prostitution. Er habe auch jeweils
einen Kollegen dabei. «[...]» fahre einen Mercedes. Er bringe die Frauen nach [...],
[...] und [...], überall hin, wo sie arbeiten können. «[...]» komme alle zwei
Wochen mit Frauen und bringe sie dann auch wieder weg. «[...]» mache auch mit
einem Mann namens K.___ Geschäfte. Sie habe K.___, einen grossen türkischen
Mann, über «[...]» im «[...]» kennen gelernt. Neben dem «[...]» beliefere »[...]»
auch den «[...]» und das «[...]». «[...]» habe mehrere Männer, welche mit ihm
zusammenarbeiten. Dies seien ungarische Zigeuner. «[...]» sei aber der Chef,
der alles organisiere. «[...]» organisiere seine Frauen über seine Freundin,
mit welcher er zusammen lebe. Diese habe lange blonde Haare (10.3.3. AS 1 ff.).
D.___,
welche am 7. Januar 2007 mit A.___, H.___ und C.___ in die Schweiz einreiste,
gab anlässlich ihrer Vernehmung in Ungarn glaubhaft zu Protokoll, sie sei von H.___
als Prostituierte angeworben und dann mehrmals von A.___ an diverse Bordelle in
Deutschland und Österreich vermittelt worden. Ziel der Reise vom 7. Januar 2007
sei ein Bordell in der Schweiz gewesen (10.2.5. AS 3).
d) Bezüglich
der Vermittlung von Frauen kann festgehalten werden, dass sich die in der
Anklageschrift namentlich genannten Frauen in den in der Anklage jeweils
genannten Lokalen zu den in der Klageschrift angegebenen Zeiten prostituiert haben.
Dies geht aus diversen übereinstimmenden und im Wesentlichen bedeutsamen Aussagen
der Beschuldigten sowie der Zeugen und Auskunftspersonen, aber auch gestützt
auf die Telefonkontrollen und andere sachliche Beweismittel hervor. Was die
Vermittlungstätigkeit in die Schweiz betrifft, ist beweismässig erstellt, dass A.___
den «[...]» und den «[...]» regelmässig mit Frauen belieferte. Dies ergibt sich
primär aus den überwachten Telefongesprächen, aber auch aus den Aussagen von G.___
(10.1.5. AS 50), F.___ (10.1.4. AS 161 f.), E.___ (10.1.2. AS 73 f.), der
anonymen Zeugin aus Ungarn (10.3.3 AS 1 ff.) sowie von D.___ (10.3.5 AS 1 ff.).
aa) Die
Vermittlung von D.___, einer ungarischen Prostituierten «B.___» sowie C.___
kann A.___ zugeordnet werden.
Aus den
glaubwürdigen Aussagen von F.___ (10.1.4 AS 162), Frage 21 f.) und im
Zusammenhang mit den sonstigen Erkenntnissen ergibt sich die Vermittlung von «B.___»
über A.___. Bei C.___ ergibt sich die Vermittlung aus den Aussagen von D.___
(10.3.5. AS 3 Mitte) sowie aus den gesamten Kontext. Sie war bei A.___ im Auto,
welches als Ziel ein Bordell in der Schweiz hatte. Bezüglich D.___ ergibt sich
dies aus ihren eigenen Aussagen (10.3.5. AS 3), der Tatsache, dass sie mit A.___
am 7. Januar 2007 zusammen an der Grenze angehalten wurde sowie aus dem
Gesamtkontext im Zusammenhang mit den Ergebnissen der Telefonkontrollen.
bb) Bezüglich
H.___, welche sich in den Jahren 2004 und 2005 mehrmals im «[...]» und im «[...]»
prostituierte, geht das Gericht davon aus, dass sie in einer Beziehung mit dem
Beschuldigten lebte. Dies ergibt sich sowohl aus Aussagen als auch aus den
Telefonkontrollen. Offenbar hat H.___ mit A.___ zusammengearbeitet und Prostituierte
in Ungarn angeworben (z. B. 10.3.3. AS 3 Zeile 71 ff.) und in der Schweiz
begleitet. Höchstwahrscheinlich war sie auch direkt oder indirekt im Rahmen der
Partnerschaft an den Einnahmen von A.___ beteiligt. Unter diesen Umständen wird
bei ihr eine Vermittlung unter Verletzung ihres sexuellen Selbstbestimmungsrechts
verneint.
cc) Bezüglich
der in der Anklageschrift bezeichneten Telefonkontrollen von A.___ stehen die
nachfolgenden Gesprächsinhalte (vgl. 8.1. AS 207 ff.) im Zusammenhang mit der
Schweiz:
- das Angebot, mehrere
Frauen als Prostituierte in die Schweiz zu bringen (Gespräch 1);
- die Aussage, er werde
mehrere Frauen in die Schweiz bringen (Gespräch 2); zudem finden sich in diesem
Gespräch Hinweise auf «[...]» und «[...]»;
- die Aussage, dass er
zwei «Zigeunerinnen» aus [...] (Ungarn) namens «[...]» und «[...]» gegen
Entgelt als Prostituierte vermittelt und diese beiden (oder ev. zwei anderen
Frauen) einem Bordellbetreiber in der Schweiz namens «[...]» gegen Entgelt als
Prostituierte angeboten (diese hätten dem Beschuldigten täglich CHF 70.00 und «[...]»
täglich CHF 30.00 abgeben müssen (Gespräch 5);
- das entgeltliche
Angebot von sechs Frauen an einen unbekannten Bordellbetreiber in der Schweiz
(Gespräch 8);
- das Angebot von 2 – 3
Mädchen an einen unbekannten Bordellbetreiber in der Schweiz namens «[...]»
(Gespräch 9);
- das Angebot von 4
Mädchen, davon eine 17-jährige, an einen unbekannten Bordellbetreiber in der
Schweiz namens «[...]» (Gespräch 13);
- das Angebot von 3
Frauen, davon eine erst 17-jährig an einen unbekannten Bordellbetreiber namens
«[...]» (Gespräch 24);
- die Feststellung,
dass sich 2 Frauen für ihn in der Schweiz prostituiert haben (Gespräch 27);
- der Auftrag an einen
unbekannten Mann, für ihn noch Frauen zu besorgen, die er dann in die Schweiz
mitnehmen konnte, um sie gegen Entgelt an unbekannte Bordellbetreiber zu
vermitteln (Gespräch 28); aus dem Gespräch geht auch hervor, dass der
Beschuldigte bereits andere Frauen ausgeliefert hat und für die Schweiz
lediglich eine habe, es seien jedoch drei bestellt.
Bezüglich
der in diesen zitierten Gesprächen genannten Frauen sieht das Gericht die
Vermittlung von A.___ als erwiesen an. Gesamthaft ist aus diesen
Telefonkontrollen ersichtlich, dass A.___ von Mitte 2004 bis 7. Januar 2007
mindestens 11 Frauen in die Schweiz an diverse Bordelle, u.a. «[...]» und «[...]»
lieferte und sich hierfür entweder von den Frauen oder den Bordellbetreibern
bezahlen liess.
e) Zudem
ist im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die finanzielle Situation
der betroffenen Frauen zu beleuchten.
D.___
schilderte eindrücklich und glaubwürdig ihre grosse wirtschaftliche und seelische
Not, welche vom Beschuldigten schamlos ausgenutzt wurde. Sie musste diesem auch
einen grossen Teil ihrer Einnahmen abliefern (10.3.5. AS 1 ff.).
C.___ sowie die
ungarische Prostituierte «[...]» konnten nicht persönlich gefragt werden. G.___
sagte aus, dass alle Frauen, welche sich im «[...]» prostituiert hätten, arm
gewesen seien. Die meisten hätten Kinder zuhause gehabt und auch ihre
Verwandten unterstützen müssen. Sie hätten keine Möglichkeit gehabt, in ihrem
Heimatland genügend Geld zu verdienen. Die Frauen hätten ihm leid getan
(10.1.5. AS 16) Die anonyme Zeugin aus Ungarn schilderte auch aus eigener Erfahrung,
dass die Frauen, die aus Ungarn kommen, sich nicht wirklich freiwillig in der
Schweiz prostituieren, sondern aus wirtschaftlicher Not. Wörtlich sagte sie:
«Diese Frauen sind arme Schweine. Es gibt keine einzige, die freiwillig kommt»
(10.3.3. AS 3). Sie habe auch einmal mit einer ungarischen Frau telefoniert,
die ihr erzählt habe, sie sei vor «A.___» geflüchtet. Er sei aggressiv zu ihr
gewesen und sie habe Angst vor ihm. Auch die Zeugin fürchtete sich
offensichtlich vor A.___, weshalb sie lediglich unter Wahrung ihrer Anonymität
zu einer Aussage bereit war (10.3.3. AS 4). Unter Berücksichtigung dieser
Aussagen geht das Gericht davon aus, dass auch C.___ sowie die ungarische
Prostituierte «B.___» unter Ausnützung ihrer schwierigen Lage zur Ausübung der
Prostitution in der Schweiz engagiert worden sind. Ihre «Einwilligung» in diese
Tätigkeit ist nicht wirksam.
Es gibt keinerlei
Hinweise, dass die Situation der Frauen, deren Vermittlung sich aus den
überwachten Telefongesprächen ergibt, anders wäre. Aus den oben zitierten
Telefongesprächen und insbesondere den in der Anklageschrift wiedergegebenen
Passagen wird die Machtposition von A.___ gegenüber den betroffenen Frauen deutlich.
In der Schweiz hatten alle diese Prostituierten, soweit ersichtlich, keine
Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen. Es ist somit auch bei diesen Frauen von
schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen im Herkunftsland sowie von einer
sozial Abhängigkeit gegen A.___ auszugehen.
Unter dem Titel
«Rechtliche Würdigung nach altem Recht» führte das Amtsgericht aus:
Zu
beachten ist, dass am 1. Dezember 2006 der neue Art. 182 StGB in Kraft trat. A.___
ist nur bezüglich der bis zu diesem Zeitpunkt verübten Taten, falls für ihn
günstiger, nach Art. 196 StGB a.F. zu beurteilen.
Aufgrund
des Beweisergebnisses steht fest, dass A.___ in der Zeit vor dem 1. Dezember
2006 die Ungarin «B.___», weitere Personalien unbekannt, sowie die sich aus den
Telefonkontrollen ergebenden Frauen im Zusammenhang mit der Schweiz (s. II. B.
3.1. d. cc) in die Schweiz vermittelt hat. Hierfür liess er sich entweder von
den Frauen oder den Bordellbetreibern bezahlen.
Die
wirtschaftliche Situation dieser Frauen wurde bereits beleuchtet (s. II. B.
3.1. e). Es kann festgehalten werden, dass das sexuelle Selbstbestimmungsrecht
dieser Frauen verletzt wurden. Sie willigten lediglich aus einer eigentlichen
wirtschaftlichen Not heraus in die Tätigkeit als Prostituierte ein, so dass die
Zustimmung nicht auf einer freien Entscheidung beruhte und mithin nur formal
erfolgte.
Alle
oben genannten Frauen wurden zum Zwecke der Prostitution vermittelt. A.___ handelte
daher um der Unzucht eines anderen Vorschub zu leisten.
A.___
handelte vorsätzlich. Durch sein Verhalten hat A.___ Art. 196 StGB a.f. objektiv
und subjektiv erfüllt.
Unter dem Titel
«Rechtliche Würdigung nach neuem Recht» führte das Amtsgericht aus:
a) Aufgrund des
Beweisergebnisses steht fest, dass A.___ nach dem 1. Dezember 2006 und somit
unter der alleinigen Geltung des Art. 182 StGB n.F. die zwei Ungarinnen C.___
sowie D.___ gewinnbringend in die Schweiz i.S.v. Art. 182 n.F. angeboten, resp.
vermittelt hat.
Auf die
wirtschaftliche Situation dieser Frauen wurde bereits eingegangen (s. II. B.
3.1. e). Es kann festgehalten werden, dass das sexuelle Selbstbestimmungsrecht
von C.___ sowie D.___ verletzt wurde. Sie willigten lediglich aus einer
eigentlichen wirtschaftlichen Not hinaus in die Tätigkeit als Prostituierte
ein, so dass die Zustimmung nicht auf einer freien Entscheidung beruhte und
mithin nur formal erfolgte
A.___ hat als
Anbieter und Vermittler zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung mit C.___ sowie D.___
gehandelt. Bei A.___ ist aufgrund der Mehrzahl von Opfern und der Dauer seiner
Deliktstätigkeit sowie aufgrund der gesamten Umstände das Bestreben erkennbar,
aus der deliktischen Tätigkeit in einer gewissen Regelmässigkeit Einnahmen zu
erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung
darstellen.
A.___ handelte
vorsätzlich und erfüllt den qualifizierten Tatbestand von Art. 182 Abs. 2 mit
einer Mindeststrafe von einem Jahr.
b) Wird der
aufgrund des Beweisergebnisses feststehende Sachverhalt insgesamt nach neuem
Recht beurteilt, so kann festgestellt werden, dass A.___ durch sein Verhalten
den im Vergleich zu Art. 196 StGB a.F. nicht grundsätzlich anderen Tatbestand
des Menschenhandels ebenso erfüllt. Er hat als Anbieter und Vermittler zum
Zwecke der sexuellen Ausbeutung mit den obengenannten Frauen (s. II. B. 3.2.)
gehandelt.
Bei A.___ ist
aufgrund der Mehrzahl von Opfern und der Dauer seiner Deliktstätigkeit sowie
aufgrund der gesamten Umstände das Bestreben erkennbar, aus der deliktischen
Tätigkeit in einer gewissen Regelmässigkeit Einnahmen zu erzielen, die einen
namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen. Eine der
Frauen aus Gespräch 13 sowie eine aus Gespräch 24 waren zudem noch minderjährig.
A.___ handelte
vorsätzlich und erfüllte den qualifizierten Tatbestand von Art. 182 Abs. 2 mit
einer Mindeststrafe von einem Jahr in zweifacher Hinsicht.
Vor Berücksichtigung
der Strafzumessung erscheint für ihn das neue Recht für die vor dem 1. Dezember
2006 begangenen Taten somit nicht als das mildere.
Auf US 81 f. führte das
zu folgender Feststellung:
A.___
hat sich des mehrfachen Menschenhandels schuldig gemacht, begangen von ca.
Mitte 2004 bis am 7. Januar 2007 in [...] und anderswo, namentlich hinsichtlich
«B.___», weitere Personalien unbekannt, ungarische Staatsangehörige, C.___
sowie D.___.
Im Zusammenhang mit der
Strafzumessung führte das Amtsgericht zur Tatkomponente aus (AS 88 f.):
Zu berücksichtigen
ist bei der Tatkomponente die Schwere der Verletzung des betroffenen
Rechtsguts. A.___ vermittelte eine hohe Anzahl an Frauen, über eine
verhältnismässig lange Zeit von mehr als zwei Jahren. Er handelte dabei mit
einer erschreckenden Regelmässigkeit mit Frauen. Hinzu kommt, dass in mehreren
Fällen minderjährige Frauen vermittelt wurden. Zu seinen Gunsten zu
berücksichtigen ist der Umstand, dass er, soweit bekannt, keine Frau gegen
ihren bekundeten Willen in die Prostitution führte.
Was die Schwere der
Verletzung des betroffenen Rechtsguts betrifft, so ist, verglichen mit anderen
möglichen Fällen des Menschenhandels, von einer erheblichen Verletzung
auszugehen.
Die lange deliktische
Tätigkeit von über zwei Jahren sowie die Anzahl der von A.___ vermittelten
Frauen zeugen von einer erheblichen kriminellen Energie. Auch die in Ungarn
überwachten Telefongespräche zeugen von einer erschreckenden Geringschätzung,
ja geradezu Verachtung der betroffenen Frauen. A.___ verstand es, die aufgrund
schwacher wirtschaftlicher Verhältnisse und sozialer Stellung bestehenden
Abhängigkeit der Frauen schamlos auszunutzen. Diesen gegenüber übte er auch
zweifellos eine erhebliche Machtstellung aus. Die Tat erfolgte aus finanziellen,
egoistischen Motiven, ohne den Druck einer Sucht- oder Notsituation. Das
Schicksal der betroffenen Frauen war A.___ egal. Anhaltspunkte für eine Verminderung
der Schuldfähigkeit bestehen bei ihm keine. Das Tatverschulden wiegt insgesamt
schwer.
Das Amtsgericht erkannte
auf eine Einsatz-Freiheitsstrafe von 34 Monaten (nebst einer Busse von CHF 10‘000.00).
Letztlich erkannte das Amtsgericht unter Berücksichtigung aller
Strafzumessungsfaktoren und des anwendbaren Rechts auf eine Freiheitsstrafe von
3 Jahren und auf eine Busse von CHF 10‘000.00 (US 91).
Erwägungen
II.
1.
Mit Eingabe vom
19.
August 2016 stellte Rechtsanwalt Samuel Neuhaus mit Bezug auf das
dargestellte Urteil des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 2. – 4. Dezember 2008 ein
Revisionsgesuch mit folgenden Rechtsbegehren:
1.
Das
Urteil des Amtsgerichts Thal-Gäu vom 2. – 4. Dezember 2008 (TGSAG.2008.1) sei
aufzuheben.
2.
Der
Gesuchsteller sei von der Anschuldigung des mehrfachen Menschenhandels,
angeblich begangen von ca. Mitte 2004 bis am 7. Januar 2007 in [...] und
anderswo, von Schuld und Strafe frei zu sprechen.
3.
Dem
Gesuchsteller sei Frist zu gewähren, die beigelegten Beweismittel übersetzen zu
lassen und unter Beilage allfälliger weiterer Beweismittel einzureichen.
4.
Der
Unterzeichnete sei als amtlicher Verteidiger des Gesuchstellers einzusetzen.
5.
Eventuell
sei dem Gesuchsteller Frist zu gewähren, ein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege einzureichen.
6.
Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Mit Verfügung vom 23.
August 2016 wurde dem Gesuchsteller Gelegenheit gegeben, die angekündigten
übersetzten Dokumente und allfällige weitere (ebenfalls übersetzte) Dokumente
einzureichen.
Innert mehrfach
erstreckter Frist reichte Rechtsanwalt Neuhaus die Dokumente mit Eingabe vom
25.
Oktober 2016 ein, wobei er in Ergänzung des Revisionsgesuches vom 19.
August 2016 folgende Rechtsbegehren stellte:
1.
Das
Urteil des Amtsgerichts Thal-Gäu vom 2. – 4. Dezember 2008 (TGSAG.2008.1) sei
aufzuheben.
2.
Der
Gesuchsteller sei von der Anschuldigung des mehrfachen Menschenhandels,
angeblich begangen von ca. Mitte 2004 bis am 7. Januar 2007 in [...] und
anderswo, von Schuld und Strafe frei zu sprechen.
3.
Eventuell
sei die Sache zur neuen Beurteilung und Behandlung an die Vorinstanz oder die
Staatsanwaltschaft Kanton Solothurn zurückzuweisen.
4.
Der
Unterzeichnete sei als amtlicher Verteidiger des Gesuchstellers einzusetzen.
5.
Eventuell
sei dem Gesuchsteller Frist zu gewähren, ein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege einzureichen.
6.
Die
vollständige Urkunde 6 sei zu den Akten zu erkennen.
7.
Die
übersetzten Urkunden 3 – 8 seien als Urkunden 3a – 8a zu den Akten zu erkennen.
8.
Es
seien die neuen Urkunden 10 – 13 zu den Akten zu erkennen.
9.
Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Mit Eingabe vom 4.
November 2016 verzichtete der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu auf die Abgabe
einer Stellungnahme.
Mit seiner Stellungnahme
vom 24. November 2016 beantragte der Oberstaatsanwalt:
1.
Das
Revisionsgesuch von A.___ vom 19. August 2016 (inkl. der Ergänzung vom 25.
Oktober 2016) sei abzuweisen.
2.
Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Mit Verfügung vom 5.
Dezember 2016 wurde das Gesuch, es sei Rechtsanwalt Neuhaus dem Gesuchsteller
als amtlicher Verteidiger beizuordnen, abgewiesen. Dem Gesuchsteller wurde
Gelegenheit gegeben, zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft eine Replik
einzureichen.
Der Gesuchsteller
reichte die Eingabe vom 16. Januar 2017 ein.
Mit Eingabe vom 20.
Januar 2017 teilte Rechtsanwalt Neuhaus mit, dass er den Gesuchsteller nicht
mehr vertrete.
Am 23. Januar 2017 ging
die Eingabe von [...] vom 18. Januar 2017 ein, welche mit Verfügung vom 14.
Februar 2017 aus den Akten gewiesen wurde.
Mit Verfügung vom 24.
Januar 2017 wurde dem Gesuchsteller die Frist zur Einreichung einer Replik
erstreckt.
Am 27. Januar 2017 ging
die Eingabe des Gesuchstellers vom 17. Dezember 2016 ein, worauf mit Verfügung
vom 1. Februar 2017 darauf hingewiesen wurde, dass nach wie vor die Frist
gemäss den Ziffern 3 und 4 der Verfügung vom 24. Januar 2017 gelte.
Mit seiner Eingabe vom
9.
Februar 2017 reichte der Oberstaatsanwalt eine Stellungnahme zu den Eingaben
des Gesuchstellers und zu jener von [...] ein.
2.1
Gemäss den
Ausführungen im Revisionsgesuch hatte der Gesuchsteller vom Urteil des
Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 2. – 4. Dezember 2008 keine Kenntnis erlangt.
Im April 2016 wurde er aufgrund eines internationalen Haftbefehls in Slowenien
verhaftet, wobei ihm mitgeteilt worden sei, dass er in der Schweiz wegen Menschenhandels
verurteilt worden sei. Zur Begründung des Revisionsgesuchs wurde ausgeführt, er
habe ungefähr am 23. Mai 2016 von Verwandten Dokumente erhalten, welche
belegten, dass sein Bruder L.___ in Ungarn wegen des identischen Sachverhalts
wie der Gesuchsteller in der Schweiz verurteilt worden sei. Er habe bereits im
Verfahren vor dem Amtsgericht Thal-Gäu vorgebracht, dass er mit seinem Bruder
verwechselt worden sei, respektive dass seine Beteiligung an den ihm
angelasteten Straftaten nicht stringent nachgewiesen worden sei. Er habe die Anschuldigungen
abgestritten und seine Unschuld immer beteuert. Der Gesuchsteller stütze sich
vornehmlich auf den Revisionsgrund des späteren Strafentscheides, welcher den
gleichen Sachverhalt betreffe und in unverträglichem Widerspruch zum Entscheid
des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 2. – 4. Dezember 2008 stehe. Dadurch, dass
sein Bruder L.___ in Ungarn für den gleichen Sachverhalt verurteilt worden sei,
liege ein Anwendungsfall von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO klarerweise vor. Zudem
sei nicht auszuschliessen, dass die vorliegenden Dokumente 3 – 8 sowie weitere
aus dem in Ungarn durchgeführten Gerichtsverfahren gegen L.___ zu edierende
Dokumente Beweismittel darstellten, welche geeignet seien, einen Freispruch des
Gesuchstellers im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO herbeizuführen. Insofern
stütze sich der Gesuchsteller auch auf den Revisionsgrund der neuen Tatsachen
und Beweismittel. Die Urkunden, welche die Verurteilung von L.___ nachweisen
würden, hätten im Verfahren vor dem Amtsgericht Thal-Gäu nicht vorgebracht
werden können. Der Gesuchsteller habe erst im Mai 2016 von diesen Dokumenten
Kenntnis nehmen können.
2.2
In der Eingabe vom
25.
Oktober 2016 führte Rechtsanwalt Neuhaus ergänzend aus, die Verurteilung
des Gesuchstellers sei im Urteil vom 2. – 4 Dezember 2008 insbesondere auf die
Aussagen von F.___ und G.___ abgestützt worden. Beide Personen hätten jedoch
den Gesuchsteller nicht eindeutig als diejenige Person identifizieren können,
welche Frauen in den «[...]» oder in den «[...]» gebracht habe. Sie hätten
lediglich ausgesagt, ein «[...]» habe Frauen gebracht. Auch E.___ habe den
Gesuchsteller anlässlich einer Konfrontationseinvernahme nicht identifizieren
können, ebenso diverse Frauen, welche anlässlich der Razzia vom 23. Mai 2005 im
«[...]» angehalten worden seien.
2.3
Am 31. März 2009
sei u.a. der Bruder des Gesuchstellers, L.___, mehrerer Verbrechen für schuldig
befunden worden, weil er in der Zeit vom 2002 bis 2006 in Ungarn, Deutschland,
Österreich und der Schweiz lebensführungsartig Frauen zu Arbeiten der
Prostitution gesucht bzw. diese Art der Tätigkeiten der Frauen organisiert und
teilweise verwaltet und aus ihren Einkommen eine Beteiligung einbehalten habe.
Er habe mehrere Frauen in diverse Clubs in die Schweiz gebracht, damit diese
dort der Prostitution nachgegangen seien. Konkret habe er insbesondere die
Zeugin Nr. 4 in eine Bar namens «[...]» sowie in die Bar «[...]» in die Schweiz
gebracht, ebenso eine [...], welche nach dem Sommer 2003 bis Anfang Juni 2006
in der Schweiz in mehreren Clubs gearbeitet habe und ihr Einkommen zu 40 % an L.___
habe übergeben müssen. Weiter habe L.___ [...] im August 2004 in diverse Clubs
in der Schweiz gebracht, wo diese der Prostitution nachgegangen sei und
teilweise die Einkommen der Frauen einkassiert und L.___ ausgehändigt habe. Im
Mai 2005 habe L.___ einem [...], welcher in der Schweiz die Bar «[...]»
betrieben habe, drei Frauen zu Prostitutionszwecken gebracht, wobei er CHF
200.00
pro Person erhalten habe. Im Schreiben vom 25. Mai 2006 (recte: 2016) habe
die Mutter des Gesuchstellers bestätigt, dass L.___ die Straftaten der Prostitution
begangen habe und nicht der Gesuchsteller. Er sei zum Tatzeitpunkt nicht in der
Schweiz gewesen, weil er mit einer Einreisesperre belegt gewesen sei. Die
Mutter des Gesuchstellers könne bestätigen, dass er sich in dieser Zeit nicht
in der Schweiz aufgehalten habe. Anlässlich seiner Anhaltung und Inhaftierung
in der Schweiz seien dem Gesuchsteller sein ungarischer Personalausweis und
sein Führerausweis abgenommen worden. Er reiche eine Kopie eines
Personalausweises, ausgestellt am 17. Februar 2005 und eines Führerausweises
als Urkunde 12 ein. Diese Ausweise seien von seinem Bruder in der Weise
gefälscht worden, dass das Foto des Gesuchstellers durch ein Foto seines
Bruders ersetzt worden sei. Dieser gefälschte Ausweis sei von der Mutter des
Gesuchstellers gefunden worden und sei im Original zu edieren. Der echte
Personalausweis des Gesuchstellers, ausgestellt am 17. Februar 2005, sei in
seinem Brief an Rechtsanwalt Cuno Jäggi vom 23. September 2008 abgebildet. Als
markante Unterschiede zwischen den Fotos sei insbesondere auf das linke Ohr,
den Haaransatz, die Kinn- und Augenpartie hinzuweisen. Ausserdem stimmten im
Führerausweis die Berechtigungen zum Führen der verschiedenen Kategorien nicht
überein. In seinem Schreiben vom 3. Juli 2016 (Urkunde 4 und 4a) habe der Gesuchsteller
ausgeführt, dass ungarische Behörden den schweizerischen Untersuchungsbehörden
einen Bericht zugesandt hätten, in welchem sie bestätigten, dass die ungarischen
Behörden den Gesuchsteller mit seinem Bruder verwechselt hätten. Dieser Umstand
werde durch die Tatsache bekräftigt, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn während des Ermittlungsverfahrens offenbar Informationen besessen
habe, wonach in Ungarn gegen den Gesuchsteller u.a. wegen Menschenhandels ermittelt
worden sei. Diese Vermutung sei jedoch durch das Schreiben der Obersten
Staatsanwaltschaft Budapest vom 11. Mai 2007 als Antwort auf das Rechtshilfeersuchen
entkräftet worden. In diesem Schreiben sei die Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn darüber orientiert worden, dass gegen A.___ wegen Menschenhandels
keine Ermittlung laufe. Der Gesuchsteller habe in seinem Schreiben vom 3. Juli
2016.
(Urkunde 4 und 4a) ausgeführt, dass sein Bruder einem [...], Barbesitzer,
drei Prostituierte, darunter auch eine [...] geliefert habe. Dem Gesuchsteller
werde Menschenhandel auch bezüglich dieser [...] durch eine durchgeführte
Überwachung des Telefongesprächs vom 10. September 2005 (Gespräch 31, pag 232
f.) angelastet. Die Urkunden 5 und 5a würden nachweisen, dass es der Bruder des
Gesuchstellers gewesen sei, der mit dieser [...] telefoniert habe, wobei es
offensichtlich um Geschlechtsverkehr und damit um Prostitution gegangen sei. In
seinem undatierten Schreiben (Urkunde 3) gestehe L.___, der Bruder des
Gesuchstellers, dass er an einen [...], einen Barbesitzer, drei Prostituierte gebracht
habe, wobei eine der Frauen die genannte [...] gewesen sei, von welcher er
später erfahren habe, dass sie minderjährig gewesen sei und sie nicht hätte
arbeiten lassen, wenn er von ihrem Alter gewusst hätte. Mit dem Revisionsgesuch
vom 19. August 2016 sei die Urkunde 6 versehentlich nicht vollständig
eingereicht worden, sondern lediglich die erste Seite. Diese Urkunde bestehe
jedoch aus zwei Seiten. Es werde beantragt, sie vollständig zu den Akten zu
erkennen. Die Urkunde 6a stelle die übersetzte Version dar. Es handle sich
dabei um ein Haftentlassungsgesuch im Verfahren gegen L.___. Bei der Urkunde 7
(übersetzt 7a) handle es sich um einen Auszug der Berufung der
Oberststaatsanwaltschaft Komitat Baranya, Pecs, an das Komitatsgericht Baranya,
Pecs.
2.4
Das Urteil des
Komitatsgerichts Baranya in Pecs weise nach, dass der Bruder des
Gesuchstellers, L.___, im gleichen Zeitraum, welcher auch dem Gesuchsteller zur
Last gelegt werde, ungarische Frauen in Ungarn, Österreich, Deutschland und der
Schweiz der Prostitution zugeführt habe, dass er die Frauen angeworben und in
diverse einschlägige Lokalitäten gebracht habe. Er habe dabei deren Tätigkeiten
bestimmt und organisiert sowie deren Einkommen vollständig oder zu einem
grossen Teil für sich behalten. Insbesondere der Sachverhalt in Bezug auf eine [...]
sei von L.___ zugegeben worden und stehe damit in direktem Widerspruch zu den
dem Gesuchsteller vorgeworfenen Handlungen.
2.5
Die eingereichten
Urkunden würden nachweisen oder zumindest mit einer hohen Wahrscheinlichkeit
vermuten lassen, dass sich der dem Urteil vom 2. – 4. Dezember 2008 zugrunde
liegende Sachverhalt nachträglich als unrichtig erweise und zu einem Freispruch
des Gesuchstellers oder zumindest zu einer wesentlich milderen Bestrafung
führen würde. Die vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel, insbesondere das
Urteil vom 31. März 2009 des Komitatsgerichts Baranya in Pecs seien der
Strafbehörde zuvor noch nicht bekannt gewesen. Es genüge nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung, wenn die neuen Tatsachen geeignet seien, die tatsächlichen
Grundlagen des zu revidierenden Urteils so zu erschüttern, dass eine andere
Beurteilung des Sachverhalts als möglich erscheine (mit Hinweis auf BGE 117 V.
40, E. 2a).
2.6
Der Bruder des Gesuchstellers
habe nachweislich Menschenhandel betrieben und andere Straftaten in Ungarn und
in der Schweiz begangen. Aufgrund mangelnder örtlicher Zuständigkeit der
ungarischen Strafverfolgungsbehörden hätten die in der Schweiz verübten Straftaten
nicht untersucht und allenfalls bestraft werden können. Es hätten bereits im
Strafverfahren gegen den Gesuchsteller gewisse Zweifel bestanden, ob er
tatsächlich Frauen in die Schweiz gebracht habe. So hätten die Frauen den
Gesuchsteller nicht identifizieren können, respektive sie hätten zu Protokoll
gegeben, ihn nicht zu kennen. G.___, welcher während der Tatzeit als
Rezeptionist im «[...]» gearbeitet habe, sowie F.___, welcher Geschäftsführer
des «[...]» gewesen sei, hätten lediglich aussagen können, dass ein «[...]»
Frauen gebracht habe. Insbesondere habe jedoch E.___, der Betreiber des «[...]»
und des «[...]», den Gesuchsteller anlässlich der Konfrontation vom 23. Februar
2007.
nicht identifizieren können.
2.7
Es sei unter Berücksichtigung der
angeführten Tatsachen und der eingereichten Urkunden 11 - 13 höchst
wahrscheinlich, dass eine Verwechslung des Gesuchstellers mit seinem Bruder L.___
vorliege oder es sei zumindest näher zu untersuchen. Der Bruder des
Gesuchstellers habe sich in der Schweiz offensichtlich mit gefälschten
Identifikationspapieren ausgegeben und damit den Eindruck erweckt, A.___ zu heissen.
Die Anforderungen an den Nachweis von neuen Tatsachen sei damit Genüge getan.
Der Nachweis, respektive die neuen Beweismittel müssten nicht schon im Revisionsgesuch
beigebracht werden, sondern seien nur glaubhaft zu machen; der Nachweis dürfe
nicht ausgeschlossen sein. Wenn es sich herausstelle, dass tatsächlich eine
Verwechslung stattgefunden habe, so sei das gegen den Gesuchsteller ergangene
Urteil des Richteramtes Thal-Gäu vom 2. – 4. Dezember 2008 aufzuheben.
3.1
Der Oberstaatsanwalt führt in
seiner Stellungnahme zum Revisionsgesuch aus, es treffe nicht zu, dass der
Gesuchsteller im Urteil vom 2. – 4. Dezember 2008 für den gleichen Sachverhalt
verurteilt worden sei wie später sein Bruder L.___ am 31. März 2009 vom
Komitatsgericht Baranya in Pecs. Der Gesuchsteller berufe sich zu Unrecht auf
den Revisionsgrund gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO. Die vom Gesuchsteller
eingereichten Beweismittel seien nicht ansatzweise geeignet, in seinem Fall
einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Beurteilung herbeizuführen. Es
liege damit auch kein Anwendungsfall von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO vor. Es
treffe nicht zu, dass sich die Verurteilung des Gesuchstellers insbesondere auf
die Aussagen der Mitbeteiligten F.___ und G.___ abgestützt habe. Dem Urteil vom
2.
– 4. Dezember 2008 sei unmissverständlich zu entnehmen, dass den Angaben der
erwähnten Personen nur untergeordnete Bedeutung zugekommen sei. Für die
Verurteilung seien vielmehr die abgehörten Telefongespräche ausschlaggebend gewesen,
welche mit Bezug auf den Vorwurf des Menschenhandels hinsichtlich Aussage- und
Beweiskraft nichts zu wünschen übrigen liessen. Es könne im Übrigen kein
Zweifel daran bestehen, dass jeweils der Gesuchsteller Teilnehmer der ihm zur
Last gelegten Gespräche gewesen sei. Er selber habe in seinem Eingaben vom 23.
September und 12. Dezember (recte: November) 2008 zumindest implizit zugegeben,
die abgehörten Telefonate geführt zu haben (Hinweis auf Gerichtsakten, blauer
Bundesordner, AS. 139 f. und 148 f.). Zudem lasse sich seine Beteiligung an
diesen Gesprächen auch ohne Weiteres aus dem Inhalt der überwachten Gespräche
schliessen, werde er darin doch regelmässig mit [...] angesprochen bzw. melde
er sich bei seinem Gesprächspartnerin auch selber mit diesem Namen. Endgültige
Gewissheit, dass der fragliche Anschluss dem Gesuchsteller zuzuordnen sei,
ergebe sich aus dem Faxschreiben der ungarischen Polizei vom 4. April 2005, wonach
die Rufnummer 0036-[...] von A.___, geb. [...], whft. in [...] verwendet werde.
Mit Hilfe der abgehörten Telefonate lasse sich auch die Behauptung des Gesuchstellers
widerlegen, dass er noch nie im «[...]» und im «[...]» gewesen sei, wie er das
u.a. in seinen Eingaben vom 23. September 2008 und vom 12. Dezember (recte:
November) 2008 geltend gemacht habe. Aus dem Telefongespräch vom 6. September
2005, 14.18, gehe das Gegenteil hervor. Es ergebe sich daraus, dass der
Gesuchsteller zu einem früheren Zeitpunkt Sexarbeiterinnen in die beiden
Etablissements geliefert habe (Gespräch Nr. 29, AS 8.1/229 f.). Es treffe zwar
zu, dass der Gesuchsteller weder von G.___ noch von F.___ noch von E.___
eindeutig als derjenige [...] erkannt worden sei, welcher Sexarbeiterinnen in
die genannten Etablissements gebracht habe, das müsse aber erheblich
relativiert werden. Im Falle von G.___ verhalte es sich so, dass dieser dem
Gesuchsteller gar nie begegnet sei. Damit sei er folglich auch nicht in der
Lage gewesen, ihn zu identifizieren. Anlässlich seiner Befragung vom 14. August
2005.
habe sich G.___ aber immerhin an ein Telefonat mit einem [...] erinnern
können, welcher Prostituierte in den «[...]» habe bringen wollen, in der Folge
aber nicht erschienen sei. F.___, der ehemalige Geschäftsführer des «[...]»,
habe im Rahmen seiner Gegenüberstellung mit dem Mitbeteiligten J.___ vom 17.
Dezember 2005 ebenfalls einen Ungaren namens [...] erwähnt, welcher mindestens
alle zwei Monate ungarische Prostituierte in den «[...]» und in den «[...]»
gebracht und nach ein paar Wochen wieder abgeholt habe. Anlässlich dieser
Befragung habe F.___ auf dem ihm vorgelegten Fotoblatt Nr. 1 die beiden
abgebildeten Frauen als [...] und B.___ erkannt, welche beide von [...]
geliefert worden seien. Diese Aussage sei insofern ein wichtiger Indizienbeweis
gewesen, als es sich bei der blonden Sexarbeiterin, welche F.___ als [...]
identifiziert habe, nachweislich um H.___, die damalige Freundin des Gesuchstellers,
gehandelt habe. Das ergebe sich auch aus der Einvernahme des Gesuchstellers vom
18.
Januar 2007, als dieser auf Vorlage des gleichen Fotoblattes zu Protokoll
gegeben habe, dass hier seine Freundin [...] abgebildet sei. Weil die Polizei damals
noch nicht im Besitz eines Fotos von A.___ gewesen sei, sei es F.___ im Rahmen
dieser Befragung unter den gegebenen Umständen gar nicht möglich gewesen, zu
erklären, ob es sich bei dem von ihm genannten [...] um den Gesuchsteller gehandelt
habe. F.___ sei aber immerhin in der Lage gewesen, eine ziemlich präzise
Beschreibung von [...] abzugeben, welche mit dem Signalement von A.___ übereinstimme.
E.___ habe den Gesuchsteller anlässlich seiner Befragung vom 2. März 2006 auf
einem Fotoblatt als denjenigen [...] erkannt, welchen er auch schon mit dessen
Freundin im «[...]» gesehen habe. Anlässlich seiner Gegenüberstellung mit dem
Gesuchsteller habe E.___ am 23. Februar 2007 jedoch einen Rückzieher gemacht
und habe den Gesuchsteller nicht (mehr) als den von ihm erwähnten [...]
identifizieren können oder wollen. Das ambivalente Aussageverhalten von E.___
überrasche ebenso wenig wie die zurückhaltende Auskunft von G.___, welche sich
als Mitbeschuldigte und Geschäftspartner des Gesuchstellers natürlich nicht
hätten exponieren wollen.
3.2
Der Gesuchsteller erwähne wohlweislich
nicht, dass es durchaus zwei Personen gegeben habe, welche ihn eindeutig als
Vermittler und Transporteur von Prostituierten zwecks sexueller Ausbeutung
erkannt hätten. Einerseits habe ihn die ungarische Zeugin, welche im Rahmen
ihrer Befragung vom 10. Januar 2007 zu Protokoll gegeben habe, wonach ihr ein
Typ, den sie auf einem ihr vorgelegten Foto auf Anhieb als A.___ identifiziert
habe, von sich aus erzählt habe, dass er junge Ungarinnen zwecks Ausübung der
Prostitution u.a. in die beiden Etablissements «[...]» und «[...]» in [...]
bringe. Dazu komme, dass diese Zeugin bereits im Vorfeld ihrer Befragung
gegenüber der Kantonspolizei präzise Angaben zum Fahrzeug gemacht habe, welches
dieser [...] bei seinen Transporten benutzt habe. Es könne dem Polizeibericht
vom 9. Januar 2007 entnommen werden, dass es sich dabei um einen silbergrauen
Mercedes [...] mit dem ungarischen Kennzeichen [...] handle. Die polizeilichen
Folgeabklärungen in Ungarn hätten ergeben, dass es sich beim Fahrzeug mit dem
genannten Kontrollschild um einen grauen Mercedes [...] gehandelt habe, welches
[...], der Ehefrau des Gesuchstellers, gehört habe, damals jedoch regelmässig
von ihm benutzt worden sei.
3.3
Der Gesuchsteller sei auch von
der ungarischen Sexarbeiterin D.___ als Menschenhändler entlarvt worden. Sie
habe ihn im Rahmen ihrer Zeugenbefragung vom 11. Juli 2007 auf einer
Fotovorlage eindeutig als denjenigen Mann erkannt, welcher sie ab 2005 gegen
eine prozentuale Beteiligung an ihren Einnahmen mehrfach zwecks Prostitution von
Ungarn nach Deutschland in verschiedene Etablissements gebracht habe. Zum
gleichen Zweck hätte der Gesuchsteller sie nach Weihnachten 2006 in ein ihr
unbekanntes Etablissement in der Schweiz bringen sollen. Da sie am 7. Januar
2007.
bei der Einreise in die Schweiz angehalten worden seien, sei es nicht mehr
dazu gekommen. Der anonymen ungarischen Zeugin und D.___ sei damals ein Foto
vorgelegt worden, auf dem der Gesuchsteller A.___ abgebildet gewesen sei und
nicht dessen Bruder L.___. Dass diesen Personen nicht auch Fotos von L.___
präsentiert worden seien, wie dies der Gesuchsteller in seinem Schreiben vom 3.
Juli 2016 bemängle, tue nichts zur Sache. Entgegen seinen Aussagen anlässlich
der Hafteinvernahme vom 9. Januar 2007, wonach er und sein Bruder sich ähneln
würden «wie ein Ei dem andern», würden sie in Tat und Wahrheit nicht im
Geringsten ähnlich aussehen. Das ergebe sich aus den vom Gesuchsteller
eingereichten Beweisurkunden Nr. 11 und 12 mit aller Deutlichkeit und werde von
ihm im Zusammenhang mit den Ausführungen zu den Ausweisfälschungen in der
Eingabe vom 25. Oktober 2016 mittlerweile selber zugestanden. Er habe als
markante Unterschiede insbesondere das linke Ohr, den Haaransatz und die Kinn-
und Augenpartie angegeben. Es könne unter den gegebenen Umständen schlichtweg
ausgeschlossen werden, dass der Gesuchsteller von den Zeuginnen mit seinem
Bruder L.___ verwechselt worden sei, auch wenn dieser mutmasslich zeitweise
gefälschte Dokumente benutzt habe, welche auf den Namen seines Bruders gelautet
hätten.
3.4
Es liege auch keine Verwechslung
mit M.___, dem Komplizen seines Bruder L.___ vor, wie der Gesuchsteller das in
der Eingabe vom 3. Juli 2016 zumindest implizit Glauben machen wolle. Seine
Behauptung, es sei M.___ und nicht er gewesen, welcher G.___ angerufen und
während zwei Jahren Prostituierte nach [...] in den «[...]» und in den «[...]»
gebracht habe, darunter auch die beiden damals minderjährigen Ungarinnen [...]
und [...] (Beweisurkunde Nr. 4a), entbehre jeglicher Grundlage. Es gehe aus dem
Urteil des Komitatsgerichts Baranya in Pecs vom 31. März 2009 unzweifelhaft
hervor, dass M.___ keinerlei Vorwürfe in dieser Richtung gemacht worden seien.
Ihm sei lediglich angelastet worden, in Ungarn seine Ehefrau zwecks sexueller
Ausbeutung der Prostitution zugeführt und dem Haupttäter M.___ (recte: L.___) zusätzlich
bei der Überwachung dessen Prostituierten auf dem dortigen Strassenstrich
geholfen zu haben (Beweisurkunde 10). M.___ sei auf dieser Basis wegen
Zuhälterei schuldig gesprochen worden. Ihm sei nie vorgeworfen worden,
ungarische Prostituierte in die Schweiz geliefert zu haben, wie der Gesuchsteller
es suggeriere.
3.5
Der Gesuchsteller sei, entgegen
seinen irreführenden Behauptungen, mit aller wünschenswerten Klarheit als Täter
der ihm zur Last gelegten Delikte identifiziert, überführt und zu Recht
verurteilt worden. Das von ihm eingereichte Schreiben seiner Mutter [...] vom
25.
Mai 2016 sei als Beweismittel gänzlich ungeeignet und damit irrelevant. Die
in Ungarn lebende Mutter des Gesuchstellers sei schlechterdings nicht in der
Lage, zu beurteilen, ob ihr erwachsener Sohn in der Schweiz möglicherweise
strafbare Handlungen begehe und wie diese allenfalls geartet seien. Sie könne
deshalb auch nichts dergleichen bestätigen, wie der Gesuchsteller Glauben
machen wolle. Es wäre lebensfremd, anzunehmen, dass die Mutter genauere
Kenntnisse über den Lebenswandel und die (illegalen) Geschäfte ihres zum
Tatzeitpunkt rund 40-jährigen Sohnes gehabt habe, zumal die beiden in getrennten
Haushalten gelebt hätten und der Gesuchsteller sein eigenes Leben geführt habe.
Es sei unter diesen Umständen auch völlig unglaubhaft, wenn die Mutter
behaupte, dass sich ihr Sohn die ganze Zeit über an die Einreisesperre gehalten
habe, welche für die Zeit vom 14. Dezember 2004 bis 13. Dezember 2006 über ihn
verhängt worden war. Entweder wisse sie wirklich nicht, dass ihr Sohn im inkriminierten
Zeitraum mehrmals illegal in der Schweiz gewesen sei oder sie mache
diesbezüglich eine bewusste Falschaussage. Es sei trotz wiederholter
gegenteiliger Beteuerungen des Gesuchstellers, u.a. in seinen Eingaben vom 23.
September 2008 und 12. Dezember (recte: November) 2008, jedenfalls gesichert,
dass er zumindest im Jahr 2005 trotz der bestehenden Einreisesperre
nachweislich mehrmals unerlaubterweise von Ungarn in die Schweiz gereist sei,
um ungarische Sexarbeiterinnen an verschiedene Schweizer Etablissements zu
liefern. Diese Erkenntnis ergebe sich zunächst aus dem Inhalt der abgehörten
Telefongespräche, welchen sich ohne weiteres entnehmen lasse, dass der
Gesuchsteller davon spreche, in die Schweiz zu reisen, Mädchen in die Schweiz
zu bringen, in der Schweiz gewesen zu sein u.ä. Ein weiterer stichhaltiger
Beweis dafür, dass das Einreiseverbot den Gesuchsteller nicht davon abgehalten
habe, Schweizer Territorium zu betreten, finde sich im Bericht der
Kantonspolizei Schwyz vom 10. September 2005. Diesem lasse sich entnehmen, dass
der Gesuchsteller zusammen mit einem Landsmann namens [...] am 8. September
2005.
in Sattel/SZ kontrolliert worden sei. Die beiden seien damals mit dem
Mercedes [...] unterwegs gewesen, welcher bekanntlich der Ehefrau des
Gesuchstellers gehöre. Im Rapport sei mit Bezug auf die Person von A.___ die
Adresse «[...]» aufgenommen worden, was dem Domizil des Gesuchstellers entspreche.
A.___ habe damals ausserdem gegenüber der Polizei angegeben, dass er im
(vergangenen) November/Dezember von der Staatsanwaltschaft des Kantons St.
Gallen wegen unerlaubten Waffenbesitzes (Messer) angezeigt worden sei. Diese
Angaben würden sich wiederum im Wesentlichen mit den Aussagen decken, welche
der Gesuchsteller anlässlich seiner Hafteinvernahme vom 9. Januar 2007 zu
Protokoll gegeben habe: Er sei vor ca. zwei, zweieinhalb Jahren in St. Gallen
mit einem Messer im Auto erwischt worden.
3.6
Allein schon diese Gegebenheiten
würden vernünftigerweise keinen anderen Schluss zulassen, als dass es sich beim
Mann namens A.___, welcher am besagten 8. September 2005 in Sattel/SZ von der
Kantonspolizei Schwyz aufgegriffen und kontrolliert worden sei, um den
Gesuchsteller handle. Dass es sich nicht um seinen Bruder L.___ gehandelt habe,
werde auch durch ein abgehörtes Telefongespräch gestützt. Am 10. September
2005, 12.42 Uhr, also knapp zwei Tage nach der Polizeikontrolle in der Schweiz,
habe der Gesuchsteller mit einem den Strafverfolgungsbehörden unbekannten
Gesprächsteilnehmer gesprochen. Dem Anruf lasse sich entnehmen, dass der Gesuchsteller
soeben nach Ungarn zurückgekehrt sei. Der Gesuchsteller habe erwähnt, er sei
gefesselt worden. Es liege auf der Hand, dass es sich beim Vorfall um die
Polizeikontrolle vom 8. September 2005 in Sattel/ZH gehandelt habe, zumal auch
von einem «[...]» die Rede sei, womit [...] gemeint sein dürfte, welcher damals
mit dem Gesuchsteller kontrolliert worden sei.
3.7
Es sei damit bewiesen, dass
sowohl die gebetsmühlenartigen Beteuerungen des Gesuchstellers als auch die
gleichlautenden Angaben seiner Mutter, wonach die Einreisesperre respektiert
worden sei, offensichtlich nicht der Wahrheit entsprächen. Auch insofern gehe
der Bestätigung der Mutter jegliche Beweiskraft ab. Der Gesuchsteller übersehe
überdies, dass er nicht nur wegen Delikten verurteilt worden sei, welche in die
Zeitspanne seiner Einreisesperre gefallen seien, vielmehr auch für Straftaten,
welche er vorher, bereits ab Mitte 2004, begangen habe. Es sei damit der
Schluss naheliegend, dass es sich bei der Eingabe der Mutter um nichts Weiteres
als um ein unbehelfliches Gefälligkeitszeugnis handle, mit welchem sie ihn vor
einer Gefängnisstrafe bewahren wolle. Auf weitere Ausführungen in der
Stellungnahme der Staatsanwaltschaft wird nachstehend Bezug genommen.
4.1
Gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO kann,
wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen
richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbständigen Massnahmenverfahren
beschwert ist, die Revision verlangen, wenn:
a. neue,
vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die
geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentliche milderte oder wesentlich
strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der
freigesprochenen Person herbeizuführen;
b. der
Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt
betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht.
4.2
Vorliegend liess der
Gesuchsteller als Revisionsgrund gemäss lit. b hiervor geltend machen, das ihn
betreffende Urteil des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 2. – 4. Dezember 2008
stehe in unverträglichem Widerspruch zu jenem des Komitatsgerichts Baranya in
Pécs vom 31. März 2009 (erlassen aufgrund der öffentlichen Verhandlung vom 19.
und 20. Dezember 2007, vom 3. März, vom 21. April, vom 4. Juni, vom 25.
September, vom 17. Oktober, vom 24. November und vom 17. Dezember 2008 sowie
vom 16. Februar, vom 23. März und vom 31. März 2009). In diesem Urteil sei sein
Bruder L.___, geb. am 11. März 1961, wegen jener Taten verurteilt worden, die
ihm – A.___ – in der Schweiz angelastet wurden.
4.3
Wie in der ausführlichen Stellungnahme
der Staatsanwaltschaft vom 24. November 2016, auf welche hier verwiesen werden
kann, zutreffend dargelegt wurde, ist nicht davon auszugehen, dass L.___ für
die gleichen Taten verurteilt wurde, die dem Gesuchsteller in der Schweiz
angelastet wurden. L.___ wurde in Ungarn wohl angelastet, dass er
verschiedentlich auch Frauen in die Schweiz gebracht habe, damit diese hier die
Prostitution ausübten. Dabei ging es aber klarerweise nicht um die Vorgänge,
die dem Gesuchsteller angelastet wurden. L.___ brachte offenbar
verschiedentlich Frauen zu [...], welcher das Lokal «[...]» betrieb. Weiter war
von einer Bar namens «[...]» die Rede. Zur Hauptsache wurde L.___ aber im
Zusammenhang mit Vorgängen in Ungarn, Österreich und Deutschland verurteilt. Von
den Lokalen «[...]» und «[...]», welche beim Gesuchsteller im Zentrum der
gerichtlichen Beweiswürdigung lagen, war dagegen nie die Rede. Die
Schlussfolgerung der Beweiswürdigung des Amtsgerichts von Thal-Gäu lautete: «Bezüglich
der in diesen zitierten Gesprächen genannten Frauen sieht das Gericht die Vermittlung
von A.___ als erwiesen an. Gesamthaft ist aus diesen Telefonkontrollen ersichtlich,
dass A.___ von Mitte 2004 bis 7. Januar 2007 mindestens 11 Frauen in die
Schweiz an diverse Bordelle, u.a. «[...]» und «[...]», lieferte und sich
hierfür entweder von den Frauen oder den Bordellbetreibern bezahlen liess. Bezüglich
der in diesen zitierten Gesprächen genannten Frauen sieht das Gericht die Vermittlung
von A.___ als erwiesen an.» Es ist nicht ersichtlich, dass das L.___
betreffende ungarische Urteil dem schweizerischen Urteil im Sinne von Art. 410
Abs. 1 lit. b StPO entgegenstehen könnte. Es liegt kein späterer Strafentscheid
vor, der den gleichen Sachverhalt betrifft und deshalb zum schweizerischen
Urteil in unverträglichem Widerspruch steht.
4.4
Was der Gesuchsteller im Sinne
von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO als Revisionsgrund vorbringt, geht an der Beweiswürdigung,
welche dem Urteil des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 2. bis 4. Dezember 2008
zugrunde liegt, vorbei. Es ist auch in diesem Zusammenhang auf die
Schlussfolgerung der Beweiswürdigung im erwähnten Urteil hinzuweisen: «Bezüglich
der in diesen zitierten Gesprächen genannten Frauen sieht das Gericht die
Vermittlung von A.___ als erwiesen an. Gesamthaft ist aus diesen
Telefonkontrollen ersichtlich, dass A.___ von Mitte 2004 bis 7. Januar 2007
mindestens 11 Frauen in die Schweiz an diverse Bordelle, u.a. «[...]» und «[...]»,
lieferte und sich hierfür entweder von den Frauen oder den Bordellbetreibern
bezahlen liess.
4.5
Es ist nicht ersichtlich, dass
die Fälschung eines Personalausweises durch L.___ diese Beweiswürdigung in
einem anderen Licht erscheinen liesse oder dass diese Fälschung eine neue
Tatsache oder ein neues – wesentliches – Beweismittel darstellen könnte.
Hauptbeweismittel waren die Telefonkontrollen und die Zuordnung des PW’s
Mercedes. Dass der Gesuchsteller am 7. Januar 2007 mit einem anderen PW
Mercedes ([...]) in die Schweiz einzureisen versuchte, schliesst mitnichten
aus, dass er bei früheren Gelegenheiten den PW Mercedes [...] verwendet hatte.
Gemäss eigenen Angaben hatte der Gesuchsteller diesen PW am 29. Juni 2006
verkauft und am gleichen Tag den Mercedes [...] gekauft (Eingabe vom
17.12
). Dieser PW mit den Kennzeichen [...] war in der Region [...]
verschiedentlich radarerfasst worden (polizeiliche Strafanzeige, Ordner 2, AS
275). Im Handyspeicher des Gesuchstellers fand sich denn auch die
Mobilrufnummer von E.___ (AS 276). Dass der Gesuchsteller mit seinem Bruder L.___
verwechselt werde, war im Übrigen schon in der ersten staatsanwaltlichen Einvernahme
vom 9. Januar 2007 Thema und kann auch keine neue Tatsache darstellen. Eine
solche ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Oberste
Staatsanwaltschaft, Budapest, am 16. April 2007 im Rahmen der Bewilligung der
beantragten Rechtshilfe mitteilte, dass gegen den Gesuchsteller in Ungarn keine
Ermittlung wegen Menschenhandels laufe (Ordner 8.1, AS 8). In diesem Zusammenhang
ist zwar denkbar, dass die ungarischen Behörden den Gesuchsteller mit seinem
Bruder verwechselt hatten (Urkunde 4a, S. 2). Für das hier massgebliche
Verfahren ergibt sich daraus aber jedenfalls kein Revisionsgrund. Massgebliche
Beweismittel waren die Telefonkontrollen, die Aussagen der anonymen ungarischen
Zeugin (Ordner 10.3.3.) sowie die Aussagen von D.___, welche bestätigt hat,
dass der Gesuchsteller sie in verschiedene Etablissements in Deutschland
gebracht hatte (auch wenn dies nicht Gegenstand des Schweizer Verfahrens war).
Keine neuen Tatsachen und Beweismittel stellen im Übrigen auch die Aussagen von
E.___, G.___ und F.___ dar, welche frühere, belastende Aussagen widerrufen
resp. relativiert hatten. Dies war bereits Gegenstand der Erörterungen im nach
Auffassung des Gesuchstellers zu revidierenden Urteil. Richtig ist, dass der
Gesuchsteller in der Zeit vom 14. Dezember 2004 bis 13. Dezember 2006 mit einer
Einreisesperre belegt war (Ordner 12.3.9, AS 60). Dass er in dieser Zeit nie in
die Schweiz gekommen sei, wird einerseits durch die abgehörten Telefongespräche
widerlegt, andererseits auch durch die am 8. September 2005 erfolgte Anhaltung
in Sattel/SZ, notabene mit dem Mercedes [...] (Ordner 3.1, AS 163). Der
Gesuchsteller sagte damals, er habe nicht gewusst, dass er nicht in die Schweiz
einreisen dürfe. Er habe deswegen nie ein Schreiben bekommen. Er sei im November/Dezember
zweimal an der Grenze kontrolliert worden. Dabei seien ihm zwei Messer
weggenommen und er sei angezeigt worden. Er habe von der Staatsanwaltschaft St.
Gallen einen Brief nach Ungarn bekommen. Dieser sei am 16. August 2005 in
Altstätten abgeschickt worden. Es stehe darin nicht, dass er nicht in die
Schweiz einreisen dürfe. Er habe diesen Brief dabei. Sie würden die Schweiz
sofort in Richtung Bregenz verlassen und nach Ungarn reisen. Auf eine
Verzeigung wurde von den Schwyzer Behörden verzichtet. Die Ausführungen
belegen, dass nicht die Rede davon sein kann, der Gesuchsteller habe sich an
die ihm angeblich nicht bekannt gewesene Einreisesperre gehalten. Es ergibt
sich daraus auch der fehlende Wert der Bestätigung der Mutter des Gesuchstellers,
wonach dieser die Einreisesperre nie missachtet habe.
4.6
Letztlich ist auch zu
wiederholen, dass die Darstellung des Gesuchstellers in seiner Eingabe vom 17.
Dezember 2016, wonach das Urteil gegen ihn ohne seine Anwesenheit gefällt wurde
und er sich nicht habe verteidigen können, nicht zutrifft. Er selber hatte dem
Gericht mitgeteilt, dass er nicht beabsichtige, an der Verhandlung teilzunehmen
(Ordner TG blau, AS 148). Das Urteil wurde im Übrigen seinem Verteidiger
eröffnet. Auf die von diesem erhobene Appellation wurde nicht eingetreten.
5.
Zusammenfassend ist
festzustellen, dass die Revisionsgründe gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a und b
StPO nicht vorliegen. Das Revisionsgesuch ist abzuweisen.
6.
Dem Ausgang des
Revisionsverfahrens gemäss hat der Gesuchsteller dessen Kosten zu bezahlen
(Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie sind in Anwendung von Art. 424 Abs. 2 StPO und §
146.
lit. c GT auf CHF 2‘000.00 festzusetzen.
Demnach wird in Anwendung von Art. 413
Abs. 1 StPO beschlossen:
1.
Das Revisionsgesuch wird
abgewiesen.
2.
Die
Kosten des Revisionsverfahrens von CHF 2‘000.00 hat der Gesuchsteller zu
bezahlen.
Dieser Entscheid ist schriftlich und begründet zu
eröffnen an:
Rechtsmittel: Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse:
1000.
Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Kamber von
Arx