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Entscheid

STREV.2019.1

Revisionsbegehren Urteil vom 6. November 2017 (STBER.2017.16)

29. April 2019Deutsch34 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

Prozessgeschichte

1.

Am 4. Januar 2015 kam es

in […] vor einem Pub zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem

Gesuchsteller A.___ und dem Privatkläger B.___. Der Privatkläger zog sich dabei

durch einen Schlag des Gesuchstellers mit einem Whiskey-Glas schwere

Gesichtsverletzungen zu.

Mit Anklageschrift vom 12. Februar 2016

überwies die Staatsanwaltschaft die Akten dem Amtsgericht Thal-Gäu zur

Beurteilung des Gesuchstellers wegen des Vorhalts der schweren Körperverletzung

und Widerrufs des bedingten Strafvollzugs für eine Vorstrafe.

Das Amtsgericht von Thal-Gäu sprach den

Gesuchsteller der schweren Körperverletzung schuldig und verurteilte ihn zu

einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten. Der dem Gesuchsteller mit Urteil der

Strafkammer des Kreisgerichts St. Gallen gewährte bedingte Strafvollzug für

eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten wurde widerrufen. Das Amtsgericht ging

dabei zu Gunsten des Beschuldigten davon aus, der Privatkläger habe zuerst mit

einem Faustschlag auf ihn eingeschlagen.

Nach Berufung des Gesuchstellers

bestätigte das Berufungsgericht am 6. November 2017 das erstinstanzliche Urteil

im Schuld-, Straf- und Widerrufspunkt. Das Berufungsgericht ging dabei -

entgegen der Vorinstanz - davon aus, der Gesuchsteller sei vom Privatkläger

vorgängig nicht tätlich angegangen worden.

Die Beschwerde in

Strafsachen des Gesuchstellers gegen dieses Urteil wurde am 24. April 2018

vom Bundesgericht abgewiesen.

Erwägungen

2.

Am 23. August 2018

verurteilte die Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu den Privatkläger wegen

der nämlichen Auseinandersetzung wegen einfacher Körperverletzung, von einer

Bestrafung wurde Umgang genommen. Das Urteil erging ohne Begründung und erwuchs

in Rechtskraft. Die Anklageschrift vom 12. Februar 2016 hatte dem Privatkläger

vorgehalten, dieser habe sich in der Annahme, der Gesuchsteller habe zuvor

irgendetwas zu ihm gesagt, zu diesem begeben und diesem einen Faustschlag gegen

das Kinn verpasst. Mit diesem Schlag habe er dem Gesuchsteller (zumindest even-

tual-) vorsätzlich eine Riss-Quetschwunde im Bereich des Kinns zugefügt.

3.

3.1

Am 7. Februar 2019 liess der

Gesuchsteller beim Berufungsgericht ein Revisionsgesuch einreichen mit

folgenden Rechtsbegehren:

Es

sei auf das Revisionsgesuch gegen das Urteil der Strafkammer des

Obergerichts des Kantons Solothurn vom 6.11.2017 (STBER.2017.16)

einzutreten und es seien die anderen Parteien und die Vorinstanz

(Richteramt Thal-Gäu) zur schriftlichen Stellungnahme einzuladen.

In

Gutheissung des Revisionsgesuchs sei das Urteil der Strafkammer des

Obergerichts des Kantons Solothurn vom 6.11.2017 (STBER.2017.16)

vollumfänglich aufzuheben und es sei die Angelegenheit an die

Strafabteilung des Richteramtes Thal-Gäu zur neuen Behandlung und

Beurteilung zurückzuweisen.

Eventualiter

sei in Gutheissung des Revisionsgesuchs das Urteil der Strafkammer des

Obergerichts des Kantons Solothurn vom 6.11.2017 (STBER.2017.16)

vollumfänglich aufzuheben und es sei wie folgt zu entscheiden:

3.1

Der Gesuchsteller sei vom Vorwurf der

eventualvorsätzlich begangenen schweren Körperverletzung, begangen am 4.1.2015

zum Nachteil von B.___, freizusprechen respektive vollumfänglich von Schuld und

Strafe freizusprechen. Auf den Widerruf des mit Urteil des Kreisgerichts

St. Gallen vom 17.11.2014 bedingt ausgesprochenen Teils der Strafe sei zu

verzichten.

3.2

Eventualiter sei der Gesuchsteller wegen

fahrlässiger schwerer Körperverletzung i.S.v. Art. 125 StGB zu verurteilen

und mit einer Freiheitsstrafe von 3, eventualiter maximal 12 Monaten, zu

bestrafen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei unter Ansetzung einer

angemessenen Probezeit aufzuschieben. Auf den Widerruf des mit Urteil des

Kreisgerichts St. Gallen vom 17.11.2014 bedingt ausgesprochenen Teils der

Strafe sei zu verzichten. Die Probezeit sei angemessen zu verlängern.

3.3

Subeventualiter sei der Gesuchsteller

wegen eventualvorsätzlicher schwerer Körperverletzung schuldig zu sprechen und

zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, eventualiter maximal

16.

Monaten, zu verurteilen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei unter

Ansetzung einer angemessenen Probezeit aufzuschieben. Auf den Widerruf des mit

Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 17.11.2014 bedingt ausgesprochenen

Teils der Strafe sei zu verzichten. Die Probezeit sei angemessen zu verlängern.

3.4

Es sei von einer Verpflichtung zur

Zahlung einer Genugtuung durch den Gesuchsteller an B.___ abzusehen.

Eventualiter sei die Zivilforderung von B.___ bei einem Schuldspruch im Umfang

von maximal CHF 10'000.00 zu schützen und im Mehrbetrag auf den

Zivilrechtsweg zu verweisen.

3.5

Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens (Strafverfahren gegen den Gesuchsteller TGSAG.2016.2-ATGWAG vor der

Strafabteilung des Richteramtes Thal-Gäu) in der Höhe von CHF 3'700.00

seien auf die Staatskasse zu nehmen.

3.6

Die Kosten des obergerichtlichen

Verfahrens (Berufungsverfahren STBER.2017.16) in der Höhe von CHF 3’100.00

seien auf die Staatskasse zu nehmen.

3.7

Es sei festzustellen, dass dem Staat

kein Rückforderungsanspruch während 10 Jahren für folgende an die

unentgeltlichen Rechtsbeistände geleisteten Zahlungen zulasten des

Gesuchstellers zusteht: CHF 4'708.80 für Rechtsanwältin Dr. Marion

Suter-Jakob, CHF 4'834.40 für Rechtsanwältin Serife Can,

CHF 12'233.80 und CHF 7’163.00 für Rechtsanwalt Nico Gächter.

3.8

Es sei festzustellen, dass den

unentgeltlichen Rechtsbeiständen kein Nachzahlungsanspruch (Differenz zum

vollen Honorar) zulasten des Gesuchstellers für folgende Beträge zusteht:

Rechtsanwältin Dr. Marion Suter-Jakob CHF 1’663.20, Rechtsanwältin Serife

Can CHF 1'814.40, Rechtsanwalt Nico Gächter CHF 4’353.90.

3.9

Dem Gesuchsteller sei eine

Parteientschädigung für seine Vertretung durch Rechtsanwalt Nico Gächter in den

Verfahren STA.2015.1, TGSAG.2016.2-ATGWAG und STBER.2017.16 zuzusprechen.

Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.

3.2

Der Vizepräsident des

Berufungsgerichts und Verfahrensleiter erliess am 18. Februar 2019

folgende Verfügung:

Die

Verfahrensleitung erkennt keine offensichtliche Unzulässigkeit oder

Unbegründetheit des Revisionsgesuchs. Vorbehalten bleiben

Nichteintretensanträge der Parteien und die Prüfung der Fristwahrung

bezüglich des Revisionsgrundes von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO.

Das

Revisionsgesuch vom 7. Februar 2019 (mit Beilagen) ist der

Staatsanwaltschaft zuzustellen zur Einreichung eines allfälligen

Nichteintretensantrages und zur Stellungnahme bis 20. März 2019.

Das

Revisionsgesuch vom 7. Februar 2019 (ohne Beilagen) ist dem damaligen

Privatkläger B.___ zuzustellen mit der Möglichkeit zur Einreichung einer

Stellungnahme zum Revisionsgesuch bis 20. März 2019.

Das

Revisionsgesuch vom 7. Februar 2019 (ohne Beilagen) wird dem

Richteramt Thal-Gäu zugestellt mit der Bitte um Einreichung der

Verfahrensakten TGSAG.2016.2 (inkl. Akten der Staatsanwaltschaft und der

Rechtsmittelinstanzen) und TGSPR.2016.18 bis 20. März 2019. Das

Richteramt Thal-Gäu wird gebeten, innert gleicher Frist eine

Kurzbegründung des Urteils TGSPR.2016.18 vom 23. August 2018

einzureichen.

Rechtsanwalt

Nico Gächter, wird um schriftliche Stellungnahme zu den Ausführungen des

Gesuchstellers in Ziffern 5.1.3 bis 5.1.8 des Revisionsgesuchs (Kopie

beiliegend) bis 20. März 2019 ersucht.

Insbesondere sind dabei folgende Fragen

zu beantworten:

-

Wann hat er dem

Gesuchsteller das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom

23.

August 2018 (TGSPR.2016.18) zugestellt?

-

Wann hat der Gesuchsteller

das Urteil in Empfang genommen (mit Beilage der entsprechenden Belege)?

Der Gesuchsteller hat Rechtsanwalt

Gächter diesbezüglich gegenüber dem Berufungsgericht von der Wahrung seines

anwaltlichen Berufsgeheimnisses entbunden und entsprechende Beweisanträge

gestellt (Revisionsgesuch Seite 5 unten und Seite 6 oben).

Die

gesetzten Fristen werden nicht ohne Not verlängert.

3.3

Mit Aktennotiz vom 21.

Februar 2019 begründete die Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu das Urteil

vom 23. August 2018. Der Oberstaatsanwalt nahm mit Eingabe vom 19. März 2019

Stellung zum Revisionsbegehren und Rechtsanwalt Gächter beantwortete die ihm

gestellten Fragen mit Schreiben vom 20. März 2019. Am 5. April 2019 liess der

Gesuchsteller eine abschliessende Stellungnahme einreichen. Diese wurde mit

Verfügung vom 10. April 2019 der Staatsanwaltschaft und dem damaligen

Privatkläger zugestellt mit dem Hinweis, es sei vorgesehen, am 25. April 2019

über das Revisionsgesuch zu entscheiden. Wegen Erkrankung der

Gerichtsschreiberin wurde der Entscheid erst am 29. April 2019 getroffen.

I.

Rechtliches

1.

1.1

Der Gesuchsteller

macht geltend, er könne mit neuen Beweismitteln und dem neuen Strafurteil vom

23.

August 2018 nachweisen, dass der Privatkläger ihn körperlich angegriffen

habe, bevor er selber zugeschlagen habe. Er beruft sich auf folgende

Revisionsgründe:

-

Neue, vor dem Entscheid

eingetretene Tatsachen und neue Beweismittel, die geeignet seien, einen

Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person

herbeizuführen (Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO, siehe nachfolgende Ziffer 1.2);

-

Der Entscheid stehe mit

einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betreffe, in

unverträglichem Widerspruch (lit. b, Ziffer 1.3);

-

In einem anderen

Strafverfahren erweise sich, dass durch eine strafbare Handlung auf das

Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden sei (lit. c, Ziffer 1.4).

1.2

Der Gesuchsteller lässt vortragen,

der Privatkläger habe am 23. August 2018 ausgesagt: «Ich sage, vielleicht habe

ich ihn (gemeint: den Gesuchsteller) geschlagen. … Ich bin aber der Meinung,

dass ich nicht als erster geschlagen habe. … Alles geschah in drei Sekunden. Es

kann sein, dass wir gleichzeitig geschlagen haben.» Im vorgängigen

Strafverfahren gegen den Gesuchsteller habe der Privatkläger hingegen stets

geltend gemacht gehabt, er habe den Gesuchsteller nicht geschlagen. Dieser

falsche Sachverhalt habe dann auch Grundlage des zu revidierenden Entscheides

des Obergerichts des Kantons Solothurn gebildet. Mit der neuen Aussage des

Privatklägers bestehe eine wesentliche Grundlage, um in einem neuen Verfahren

gegen den Gesuchsteller eine Notwehrlage begründen zu können. Sie stelle

deshalb ebenso wie die Anklageschrift zum Urteil vom 23. August 2018 einen

Revisionsgrund dar, da diese geeignet seien, einen Freispruch oder eine

wesentlich mildere Bestrafung des Gesuchstellers zu bewirken.

1.3

Das Urteil vom 23. August 2018 gegen

den Privatkläger betreffe den gleichen Sachverhalt wie jener, welcher den

Urteilen gegen den Gesuchsteller zugrunde gelegen sei. Im Urteil vom 23. August

2018.

werde festgestellt, dass der Privatkläger eine Körperverletzung zulasten

des Gesuchstellers begangen habe. Demnach stehe dieses Urteil in einem

unverträglichen Widerspruch zum Urteil des Obergerichts vom 6. November 2017.

1.4

Die damalige Freundin

des Privatklägers, C.___, habe den Schlag des Privatklägers gegen den

Gesuchsteller bei den Befragungen mutmasslich bewusst verschwiegen. Am 23.

August 2018 habe der Privatkläger ausgesagt, er habe sich von C.___ getrennt.

Damit sei das wesentliche Motiv für die mutmasslichen Falschaussagen von C.___

zu Lasten des Gesuchstellers weggefallen. Sie werde nun mutmasslich auch

bestätigen, dass der Privatkläger den Gesuchsteller geschlagen habe und dieser

dann unmittelbar mit einem Gegenschlag reagiert habe. Das Urteil vom 23. August

2018.

und die neuen Aussagen des Privatklägers zeigten, dass sich C.___ mit

ihren Aussagen im Verfahren gegen den Gesuchsteller mutmasslich strafbar

gemacht haben könnte (Begünstigung, falsches Zeugnis). Eine Verurteilung sei

keine Voraussetzung für den Revisionsgrund von Art. 410 Abs. 1 lit. c

StPO.

2.

Mit Aktennotiz vom 21.

Februar 2019 begründete die Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu das Urteil vom

23.

August 2018 wie folgt: Bezüglich des Sachverhalts werde auf das Urteil des

Amtsgerichts vom 24. August 2016 in Sachen des Gesuchstellers verwiesen.

Zusätzlich sei B.___ anlässlich der Verhandlung vom 23. August 2018 noch

einmal zur Sache befragt worden. Diese Aussagen hätten den vom Amtsgericht von

Thal-Gäu am 24. August 2016 festgestellten Sachverhalt bestätigt. Es könne

vollumfänglich darauf verwiesen werden. Demnach habe B.___ den Gesuchsteller

als Erster geschlagen, so dass bei Letzterem eine Wunde am Kinn entstanden sei.

Der Schlag mit dem Whiskyglas durch den Gesuchsteller sei als Reaktion auf den Angriff

des Beschuldigten erfolgt.

3.

Der Oberstaatsanwalt beantragt mit

Vernehmlassung vom 19. März 2019, es sei auf das Revisionsgesuch gestützt auf

Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO nicht einzutreten, im Übrigen sei das

Revisionsbegehren abzuweisen.

Zum behaupteten Revisionsgrund gemäss

Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO: Das Urteil vom 23. August 2018 sei dem damaligen

Vertreter des Gesuchstellers am 29. August 2018 zugestellt worden. Dies habe

sich der Gesuchsteller anrechnen zu lassen, weshalb die Frist von 90 Tagen

nicht eingehalten worden sei. Entgegen der Auffassung im Revi-sionsbegehren

bedürfe es für die Fristauslösung keiner persönlichen Kenntnisnahme durch die

betroffene Person, sondern die Kenntnisnahme durch eine Stellvertretung genüge.

Im vorliegenden Fall sei eine Zustellung an den rechtsgültig mandatierten

Vertreter (eine Mandatsniederlegung gegenüber dem Gericht sei zu keinem

Zeitpunkt erfolgt und auch der Gesuchsteller selbst sei bis mindestens Dezember

2018.

davon ausgegangen, dass Rechtsanwalt Gächter ihn im Strafverfahren gegen

den Privatkläger vertreten habe) erfolgt, weshalb sich die betroffene Person

diese Zustellung anrechnen lassen müsse (Art. 87 Abs. 3 StPO). Überdies sei der

Gesuchsteller und damalige Privatkläger rechtsgültig zur Verhandlung vom 23.

August 2018 vorgeladen gewesen und habe daher damit rechnen müssen, dass an

diesem Tag ein Urteil gesprochen und dieses in der Folge seinem Parteivertreter

eröffnet werde. Folglich beinhalte sein über längere Zeit passives Verhalten

klarerweise ein prozessuales Verschulden, weshalb eine Wiederherstellung der

Frist gestützt auf Art. 94 StPO auch dann nicht möglich sei, wenn man davon

ausginge, dass die persönliche Information des Gesuchstellers über den Eingang

des Urteils vom 23. August 2018 aufgrund eines Verschuldens von Rechtsanwalt

Gächter tatsächlich unterblieben sei. Es sei weiter üblich, dass Rechtsanwälte

die Mitteilungen an ihre Mandanten mit gewöhnlicher Post an die letztbekannte

Adresse sendeten. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass streng prozessual auch

deshalb kein Revisionsgrund nach Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO vorliege, weil das

Urteil des Richteramtes Thal-Gäu nicht in «unverträglichem Widerspruch» mit dem

angefochtenen Obergerichtsurteil stehe. Zum Zeitpunkt des Schlages des Privatklägers

an das Kinn des Gesuchstellers mit der Folge einer einfachen Körperverletzung

lasse sich dem unbegründeten Urteil (so wie es rechtskräftig geworden sei)

nichts entnehmen. Insbesondere lasse dieses Urteil die Tatvariante offen, dass

der Schlag des Privatklägers gegen den Gesuchsteller erst erfolgt sein könnte,

nachdem dieser ihm mit dem Whisky-Glas eine schwere Körperverletzung zugefügt

gehabt habe. Ein solcher nachträglicher Schlag gegen den Gesuchsteller wäre für

das angefochtene Urteil nicht von Relevanz.

Zum behaupteten

Revisionsgrund gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO: Das Urteil vom 23. August

2018.

sei offensichtlich kein Beweismittel, sondern zeige lediglich, wie ein

Gericht eine bestimmte Beweislage gewürdigt habe. Es bleibe daher nur zu prüfen,

ob die Aussage des Privatklägers vom 23. August 2018 ein neues Beweismittel im

Sinne der Bestimmung darstelle. Äusserst fraglich sei bereits, ob die

nachträgliche Veränderung der Aussage einer im Verfahren bereits mehrfach

befragten Person überhaupt ein neues Beweismittel im Sinne des Gesetzes

darstelle. In der Regel sei dies zu verneinen (Hinweis auf den Basler

Kommentar, N 56 ff. zu Art. 410 StPO). Dies gelte besonders im vorliegenden

Fall, in dem der Privatkläger seine Aussage zum Geschehen vom 4. Januar

2015.

im Kern gar nicht verändert habe. Insbesondere habe er am 23. August 2018

nicht etwa ein Geständnis abgelegt, den Gesuchsteller tatsächlich geschlagen zu

haben, sondern er habe seine bisherigen Aussagen ausdrücklich bestätigt. Auch

habe er in diesem nur halbseitigen Protokoll mehrfach darauf hingewiesen, dass

es schon sehr lange her sei und er sich nicht mehr an das Geschehen erinnern

könne. Das Einzige, was sich im Vergleich zu seinen früheren Aussagen geändert

habe, sei dass er nun – mithin dreieinhalb Jahre nach dem Vorfall – nicht mehr

kategorisch ausgeschlossen habe, den Gesuchsteller selbst auch geschlagen zu

haben, immerhin aber noch sicher gewesen sei, nicht als erster geschlagen zu

haben. Ein solches Aussageverhalten genüge nach der zitierten Praxis nicht

dafür, diese Aussage als neues Beweismittel im Sinne der Norm zu bewerten. Die

Frage könne aber letztlich offen gelassen werden, denn auch wenn diese Aussage

als neues Beweismittel qualifiziert würde, würde es ihm klarerweise an der

erforderlichen Erheblichkeit fehlen. Dass mit zunehmendem Zeitablauf die

Erinnerung an ein Geschehen abnehme, sei nur normal, vor allem, wenn jemand bei

einem Ereignis alkoholisiert gewesen sei, es schnell und überraschend geschehen

sei und die betroffene Person in erheblichem Ausmass traumatisiert worden sei,

wie dies dem Privatkläger am 4. Januar 2015 mit dem weitgehenden Verlust der

Sehkraft eines Auges geschehen sein müsse. Und dass jemand dann mit zunehmender

Zeit bereit sei, sich in seinen Aussagen auf Spekulationen einzulassen, wie es

alternativ gewesen sein könnte, deute ebenfalls nicht darauf hin, dass diese

Person früher nicht nach bestem Wissen und Gewissen die Wahrheit gesagt habe.

Die Aussage des Privatklägers vom 23. August 2018, nur noch sicher zu sein,

dass er nicht als erster zugeschlagen habe, jedoch nicht mehr ausschliessen zu

können, dass er ebenfalls zugeschlagen habe, sei daher nicht geeignet, die

Richtigkeit des Urteils vom 6. November 2017 ernstlich in Frage zu ziehen.

Dabei sei auch darauf hinzuweisen, dass das von Mitgliedern der Strafkammer mit

langjähriger strafrechtlicher Erfahrung erlassene Urteil viel umfassender

begründet worden sei als das spätere Urteil der Amtsgerichtsstatthalterin von

Thal-Gäu. In der begründenden Aktennotiz vom 21. Februar 2019 werde denn auch

aktenwidrig behauptet, der Privatkläger habe am 23. August 2018 den vom

Amtsgericht Thal-Gäu am 24. August 2016 festgestellten Sachverhalt bestätigt,

weshalb davon auszugehen sei, dass er den Gesuchsteller als erster geschlagen

und dessen Wunde am Kinn verursacht habe. So wie des Urteil der

Amtsgerichtsstatthalterin nachträglich begründet worden sei, stehe es in klarem

Widerspruch zum Beweisschluss des Obergerichts am 6. November 2017. Dessen

dürfte sie sich gar nicht bewusst gewesen sein. Für Erheblichkeit eines neuen

Beweismittels bedürfe es eines bestimmten Grades an Wahrscheinlichkeit, dass es

geeignet sei, eine bestimmte Tatsache zu beweisen und dass diese neue Tatsache

zu einer Abänderung des angefochtenen Urteils führe. Nicht erforderlich sei

dabei, «dass ein jeden Zweifel ausschliessender Beweis betreffend die neue

Tatsache» vorliege (BGE 116 IV 353 E. 4e). Hingegen müsse das neue Beweismittel

doch geeignet sein, die Beweisgrundlage des früheren Urteils so zu «erschüttern,

dass ein milderes Urteil wahrscheinlich erscheint» (BGer 6P.201/2006 E.

4.

/4.3). In diesem Zusammenhang sei erwähnenswert, dass der Gesuchsteller die

Behauptung eines vorgängig vom Privatkläger erhaltenen Schlages in seiner

damaligen Beschwerde beim Bundesgericht gegen das Obergerichtsurteil nicht mehr

erhoben habe, was die diesbezügliche sehr gute Begründung des Obergerichts

aufzeige.

Zum behaupteten

Revisionsgrund gemäss Art. 410 lit. c StPO: Diese Argumentation sei klarerweise

ebenfalls nicht zielführend. Mit der Zeugenaussage von C.___ habe sich die

Amtsgerichtsstatthalterin gemäss Aktennotiz vom 21. Februar 2019 gar nicht

auseinandergesetzt. Wie dargestellt führe die prima-vista-Beweisführung, die

zum Urteil vom 23. August 2018 geführt habe, nicht einmal zur

Wahrscheinlichkeit, dass das Urteil des Obergerichts vom 6. November 2017

falsch sei und entgegen der Annahme des Obergerichts doch ein Schlag des

Privatklägers erfolgt sei. Umso weniger sei dadurch erwiesen, dass C.___ ihre

Zeugenaussage zum sehr schnellen und sich unerwartet ereigneten Geschehen wider

besseres Wissen gemacht haben solle.

4.

4.1

Rechtsanwalt Gächter

führt mit Schreiben vom 20. März 2019 aus, er habe das fragliche Urteil dem

Gesuchsteller, c/o Strafanstalt Pöschwies, mit Schreiben vom 31. August

2018.

der guten Ordnung halber zukommen lassen. Ein Zustellnachweis liege nicht

vor. Er sei in dieser Sache nicht mandatiert gewesen und habe für ein

Engagement eine Akontozahlung vorausgesetzt. Wenn ein Mandatsverhältnis (wie im

Revisionsbegehren) als nicht gut qualifiziert werde, wenn ein Anwalt die

Begleichung einer offenen Rechnung und eine Akontoleistung für ein allfälliges

neues Mandat fordere, beide Zahlungen aber ausgeblieben seien, sei diese

Qualifikation nicht falsch.

4.2

Von Seiten des Privatklägers

erfolgte im Revisionsverfahren keine Reaktion.

4.3

Der Gesuchsteller liess mit

abschliessender Stellungnahme vom 5. April 2019 ausführen, es sei gegen C.___

am 11. März 2019 Strafanzeige wegen des Verdachts auf falsches Zeugnis, (versuchte)

Begünstigung und Betrugs eingereicht worden. Allenfalls sei die mutmassliche

Strafbarkeit von C.___ im vorliegenden Revisionsverfahren festzustellen, was

nach Lehrmeinungen bei offensichtlichen Fällen als möglich erachtet werde.

Eventuell sei das Revisionsverfahren bezüglich Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO

zu sistieren bis zum Abschluss des Verfahrens gegen C.___. Im Übrigen hielt der

Gesuchsteller an seinen Ausführungen im Revisionsgesuch fest.

4.4

Diese abschliessende

Stellungnahme wurde dem Oberstaatsanwalt und dem damaligen Privatkläger B.___

mit Verfügung vom 10. April 2019 zugestellt, verbunden mit dem Hinweis, dass

voraussichtlich am 25. April 2019 über das Revisionsbegehren entschieden werde.

4.5

Gerichtsnotorisch ist,

dass die Staatsanwaltschaft bezüglich der Strafanzeige gegen C.___ eine

Nichtanhandnahmeverfügung erlassen hat, welche vom Gesuchsteller bei der

Beschwerdekammer des Obergerichts angefochten worden ist. Dieses Verfahren ist

noch hängig.

5.

5.1

Die Revision ist,

jedenfalls, was den hauptsächlichen Anwendungsfall von Art. 410 Abs. 1

lit. a StPO betrifft, traditionsgemäss auf eine Korrektur eines unrichtig

festgestellten Sachverhalts fokussiert, der bereits zum Zeitpunkt des Urteils

in der Hauptsache bestanden haben muss. Eine fehlerhafte Beweiswürdigung allein

darf jedoch nicht Anlass zu einer Revision geben (vgl. dazu und zum Folgenden:

BSK StPO Art. 410 N 3 ff.). Die Beseitigung rechtskräftiger Entscheide ist

jedoch nur in engem Rahmen zulässig. Leitgedanke bei der Zulassung einer

Revision muss immer die Erwartung eines objektiv deutlich besseren Urteils

sein. Folge eines gutgeheissenen Revisionsbegehrens ist in der Regel ein neues

Verfahren in der Sache, das nicht mehr Bestandteil des Revisionsverfahrens ist.

Die Unterscheidung zwischen «Tatsachen»

und «Beweismitteln» wirkt manchmal etwas künstlich, die Literatur regt daher

an, unter «neuen Tatsachen oder Beweismitteln» besser «neue Beweisergebnisse»

zu verstehen (BSK N 46 zu Art. 410). Neu im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO

heisst grundsätzlich, dass diese Tatsache oder dieses Beweismittel zum

Zeitpunkt des Urteils zwar bereits vorhanden war, vom Gericht aber nicht zur

Grundlage seines Urteils gemacht worden ist. Nicht neu sind im Gegensatz dazu

Tatsachen, die vom Gericht mindestens als Hypothesen in Betracht gezogen worden

sind. «Neu» bedeutet, dass ein Entscheid auf Unkenntnis und nicht auf Willkür

beruht. Denkbar ist, dass mit alten Tatsachen oder Beweismitteln, denen früher

die Erheblichkeit abgesprochen worden ist, im Zusammenhang mit neuen Tatsachen

oder Beweismitteln ein Revisionsziel erreicht werden kann. So ist ein späteres

Geständnis eines Dritten, das mit demjenigen des Verurteilten im Widerspruch

steht, ein revisionstaugliches Novum. Denkbar ist auch, das Gegenteil einer

festgestellten Tatsache durch bisher nicht berücksichtigte Tatsachen substantiiert

vorzutragen (BSK N 35 f. zu Art. 410). Eine neue Tatsache ist beispielsweise

der Widerruf einer belastenden Aussage. Allgemein anerkannt als

revisionsrechtlich bedeutsames Novum ist der nachträgliche Widerruf eines

Geständnisses, gleiches muss demnach auch für ein neues Geständnis gelten (BSK

N 58). Neue Tatsachen müssen eine andere Betrachtungsweise als früher

rechtfertigen. Im Revisionsverfahren genügt es, die Noven glaubhaft zu machen.

Die Glaubwürdigkeit eines neuen Zeugen bspw. ist erst anschliessend im wieder

aufgenommenen Verfahren zu würdigen (BSK, N 4 zu Art. 413).

Dem relativen

Revisionsgrund der neuen Tatsachen oder Beweismittel muss eine gewisse

Erheblichkeit zukommen. Es geht um die Prüfung einer hypothetischen

Schlüssigkeit, bei der Vorbringen auszuschliessen sind, die sich schlechthin

nicht auf das Urteil auswirken können. Die Erheblichkeit von Noven lässt sich

in antizipierter Beweiswürdigung beurteilen. Vorweg geht es um die Frage einer

hinreichenden Erfolgsaussicht: Es fragt sich, ob die neuen Tatsachen einerseits

rechtlich bedeutsam sind und ob diesen andererseits Beweiskraft zukommt (BSK N

65.

ff. zu Art. 410). Weiter müssen sie geeignet sein, einen Freispruch oder

eine wesentlich mildere Sanktion zu bewirken. Erscheint eine Strafe auch unter

Berücksichtigung der Noven angemessen, ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens

nicht zuzulassen (BSK N. 79 f. zu Art. 410). Bei der Frage nach der

Erheblichkeit der Noven wird im Revisionsverfahren nicht nach der Richtigkeit

der Tatsachen oder der Beweiskraft von Indizien oder Beweismitteln gefragt.

Vielmehr wird unterstellt, dass die behaupteten Tatsachen vorliegen bzw. die

beigebrachten Beweismittel beweistauglich sind. Es geht um die Prüfung einer

hypothetischen Schlüssigkeit, bei der Vorbringen auszuscheiden sind, die sich

nicht auf das Urteil auswirken können. Sowohl bei der abstrakten Würdigung der

vorgelegten Tatsachen oder Beweismittel wie auch bei der Würdigung des

konkreten Sachergebnisses wird ein Wahrscheinlichkeitsurteil gefällt. Es stellt

sich damit die Frage nach dem Grad der Wahrscheinlichkeit der Veränderung der

tatsächlichen Urteilsgrundlagen. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist dazu

nicht ganz einheitlich. In der Lehre wird dabei eine Parallele zur

Anklageerhebung gezogen: Reicht im Anfangsstadium ein hinreichender Tatverdacht

zur Durchführung einer Hauptverhandlung, so muss eine derartige Prognose auch

für die Begründung der Beseitigung eines Urteils ausreichen. Wahrscheinlichkeit

bedeutet demnach eine vernünftige Aussicht dafür, dass die einen Schuldspruch

tragenden Feststellungen erschüttert werden (BSK N 6 ff. zu Art. 413).

5.2

Der absolute

Revisionsgrund von widersprechenden Strafurteilen kommt zur Anwendung auf einen

Fall, dessen Beurteilung zu einem späteren sachverhältlich konnexen Urteil in

derart unverträglichem Widerspruch steht, dass eines der beiden Urteile falsch

sein muss. Dieser Revisionsgrund kommt nur zur Vermeidung absolut stossender

Ergebnisse zum Tragen und bezieht sich auf eine unterschiedliche Würdigung des

Sachverhalts in zwei verschiedenen Urteilen. Erforderlich ist, dass diesen

beiden Urteilen derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt. Hauptsächlich zur

Anwendung kommt Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO, wenn verschiedene Mitbeteiligte

einer Straftat getrennt verfolgt bzw. verurteilt werden und ein Widerspruch

zwischen zwei Urteilen insofern anzunehmen ist, als nach den Denkgesetzen eines

davon notwendigerweise falsch sein muss. Ob das zweite Urteil eine Verurteilung

oder einen Freispruch beinhaltet, spielt keine Rolle. Das frühere Urteil wird

ungeachtet der Frage nach dessen materieller Richtigkeit aufgehoben. Das

Berufungsgericht hat einzig den unerträglichen Widerspruch festzustellen, im

wieder aufgenommenen Verfahren ist das Gericht mit Bezug auf die Würdigung des Zweiturteils

frei. Eine unterschiedliche Bewertung von Strafzumessungsgründen vermag in der

Regel keinen unerträglichen Widerspruch zu begründen (BSK N 87 ff. zu Art.

410). Im Revisionsverfahren ist somit allein der Widerspruch zu einem späteren

Urteil massgebend, irrelevant ist in diesem Stadium die Frage, welches von

beiden Urteilen richtig ist (BSK N 13 zu Art. 413).

5.3

Der Revisionsgrund der

Einwirkungen auf das Urteil durch strafbare Handlungen ist ebenfalls absolut

und bedarf keines Kausalzusammenhangs zwischen der strafbaren Handlung und dem

Ergebnis des Urteils. Es ist somit unbedeutend, ob es ohne die fragliche

Einwirkung zu einem günstigeren oder ungünstigeren Urteil gekommen ist (BSK N.

96.

ff. zu Art. 410). Ob das Revisionsverfahren erst eingeleitet werden kann,

wenn eine rechtskräftige Verurteilung vorliegt, ist fraglich. Es wird zumindest

ein Strafverfahren gegen den Verdächtigten eingeleitet sein müssen. Das

Revisionsgesuch ist nur dann gutzuheissen, wenn die Straftat erwiesen ist, eine

blosse Glaubhaftmachung des Revisionsgrundes genügt nicht.

5.4

Die Gutheissung des

Revisionsgesuchs führt zur Aufhebung des früheren Urteils in den beanstandeten

Punkten: Das Berufungsgericht hat sich darüber auszusprechen, ob die

Rechtskraft und damit die Vollstreckbarkeit des Urteils ganz oder teilweise

aufgehoben werden. Die Gutheissung stellt einen Zwischenentscheid dar, gegen

den die Strafrechtsbeschwerde an das Bundesgericht nicht zulässig ist. Ist der

Fall spruchreif, kann der Revisionsentscheid reformatorische Wirkung haben,

meist aber hat er kassatorische Wirkung (Art. 413 Abs. 2 lit. a StPO). Das

Berufungsgericht entscheidet darüber, welche Strafbehörde in welchem Verfahrensstadium

den Fall wieder aufnehmen muss und weist diesen dorthin zurück. Bei einer

Rückweisung sind die Kosten des Revisionsverfahrens vorläufig auf die

Staatskasse zu nehmen und den der definitive Entscheid darüber derjenigen

Behörde zu überlassen, die den neuen Entscheid zu treffen und dort gemäss Art.

428.

Abs. 5 StPO auch über die Kosten des ersten Verfahrens zu befinden hat.

6.

6.1

6.1.1

Der Privatkläger hat

im Verfahren gegen den Gesuchsteller zur Frage, ob er diesen zuerst geschlagen

habe, folgende Aussagen gemacht:

- 9. Januar 2015 (AS 058

ff): Er sei mit seiner Freundin und D.___ unterwegs gewesen. Als sie auf dem

Fussgängerstreifen gewesen seien, um die […gasse] zu überqueren, habe ein Typ,

der sich vor dem Pub befunden habe, irgendetwas Dummes gesagt. Er habe nicht

verstehen können, was dieser ihnen zugerufen habe. Deshalb habe er umgekehrt

und sich zu diesem Mann begeben. Er habe diesen gefragt, was er zuvor gesagt

habe. Ohne ein Wort zu sagen, habe ihm dieser eine Bierflasche an den Kopf

geschlagen. Es sei alles sehr schnell gegangen (Frage 3). – Es sei alles sehr

schnell gegangen. Er sei zu diesem Mann gegangen und habe ihn gefragt, was er

zuvor gesagt habe. Dieser habe nur gelacht und kein Wort gesagt. Dann habe ihm

dieser plötzlich eine Bierflasche an den Kopf geschlagen (Frage 32). – Er habe

niemanden geschlagen und/oder verletzt (Frage 48). – Der Einzige, der aggressiv

gewesen sei, sei der Täter gewesen, sonst seien alle ganz normal und überhaupt

nicht aggressiv gewesen (Frage 49). – Er habe Angst vor Repressalien seitens

des Täters. Wenn jemand einem anderen grundlos eine Bierflasche über den Kopf

schlage, traue er diesem auch noch Anderes zu (Frage 54).

- 23. April 2015 (AS 068

ff.): Die Aussage des Gesuchstellers, wonach er (der Privatkläger) diesen

zuerst ins Gesicht geschlagen haben solle, töne nicht gerade logisch (Frage

12). – Er sei ganz normal und nicht aggressiv auf den Gesuchsteller zugegangen.

Es wäre für ihn nicht logisch, wenn er diesem dann noch eine geschlagen hätte

(Frage 13). – Nein, er habe den Gesuchsteller nicht ins Gesicht geschlagen und

sei auch nicht auf eine andere Art und Weise gegen diesen tätlich geworden

(Fragen 14 und 15). Die Aussagen des Gesuchstellers, er (der Privatkläger) habe

ihn zuerst geschlagen, seien falsch. Er habe ihn zuvor nicht geschlagen. Dieser

habe ihm das Whiskyglas aus eigenem Antrieb an den Kopf geschlagen (Frage 17).

Er habe ihm keines geschlagen (Frage 23). – Er habe diesen weder angegriffen

noch geschlagen (Fragen 27 und 28). - Er sei diesem auch nicht zu nahe

gekommen. Er habe zu ihm rund einen Meter Abstand gehabt (Frage 29).

- 12. November 2015

(Konfrontationseinvernahme der beiden Protagonisten, AS 134 ff.): Seine

bisherigen Aussagen seien richtig gewesen (Rz 135). – Er sei normalen Schrittes

auf den Gesuchsteller zugegangen und habe diesen gefragt, was er gesagt habe.

In diesem Moment habe es nur noch geknallt (Rz 145 f.). – Es stimme nicht, dass

er diesen geschlagen habe (Rz 211). – Er habe ihn sicher nicht geschlagen (Rz

223). – Die Verletzung am Kinn des Gesuchstellers stamme sicher nicht von ihm

(Rz 227). – Er sei damals nicht zum Gesuchsteller gegangen, um Streit

anzufangen. Er sei ganz ruhig und glücklich gewesen (Rz 253/256). - Der

Gesuchsteller habe sich sicher nicht durch ihn angegriffen oder zumindest

bedroht gefühlt (Rz 302).

- Anlässlich der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Privatkläger zu Protokoll, er habe

nur «im guten Sinn» fragen wollen, was das solle. Der Gesuchsteller sei auf ihn

gekommen, dann habe er gefragt und dann habe es einfach nur noch «gebrätscht».

Er selbst habe nicht geschlagen (AS 393 f.).

6.1.2

Anlässlich der

Hauptverhandlung im gegen ihn geführten Verfahren sagte der Privatkläger am 23.

August 2018 vor der Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu aus (Gesuchsbeilage

45): Er bestätige seine früheren Aussagen. (Auf Frage nach dem Ablauf des

Vorfalls?) Er wisse, dass er den Gesuchsteller nicht als erster geschlagen habe.

Es sei sehr lange her (auf Nachfrage, ob er den Gesuchsteller geschlagen habe

oder nicht?) Er habe dort sehr viel Blut verloren. Er könne es nicht mit

Sicherheit sagen. Vielleicht habe er den Gesuchsteller geschlagen. Das Ganze

habe sich in zwei Sekunden abgespielt. Er könne es wirklich nicht mehr genau

sagen. Er sei aber der Meinung, dass er nicht als erster geschlagen habe. Und

wenn man seine Verletzungen sehe, könne er kaum später noch zugeschlagen haben.

(Nachtrag beim Vorlesen) Alles sei in drei Sekunden geschehen. Es könne auch

sein, dass sie beide gleichzeitig geschlagen hätten.

6.1.3

Der Privatkläger ist

damit am 23. August 2018 massgeblich von seinen früheren Aussagen abgewichen: Nachdem

er vorher kategorisch ausgeschlossen hatte, den Gesuchsteller am fraglichen

Abend geschlagen zu haben, räumte er auf Nachfrage des Gerichtspräsidenten

mehrfach ein, es könne sein, dass er geschlagen habe. Er denke aber, er habe

nicht als erster geschlagen, nach dem Schlag des Gesuchstellers habe er aber

nicht mehr schlagen können. Ev. hätten sie beide gleichzeitig geschlagen. Bei

diesen neuen Aussagen des Privatklägers handelt es sich um ein neues

Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO. Das Beweismittel ist

auch erheblich im Sinne der genannten Norm: Die Strafkammer des Obergerichts

hat bei der Beweiswürdigung im Urteil vom 6. November 2017 festgehalten, der

Gesuchsteller habe immer ausgesagt, der Privatkläger habe zuerst zugeschlagen.

Letzterer habe das immer bestritten. Die Vorinstanz habe das Beweisergebnis,

wonach der Gesuchsteller tatsächlich vorgängig durch den Privatkläger am Kinn

verletzt worden sei, auf die Aussagen des Schwagers des Gesuchstellers

abgestützt. Das Aussageverhalten dieses Schwagers lasse diesen Schluss aber

nicht zu, im Gegenteil. Zudem habe C.___ das gegenteilige Beweisergebnis und

damit die Aussagen des Privatklägers gestützt. Gleiches gelte für E.___.

Zusammenfassend sei damit der Anklagesachverhalt (ohne den als möglich

bezeichneten Schlag gegen das Kinn des Gesuchstellers) erstellt (US 14 ff.).

Dieses Beweisergebnis kann nun aufgrund der neuen Aussagen des Privatklägers

durchaus anders ausfallen, waren doch nur der Gesuchsteller und der

Privatkläger an der Auseinandersetzung beteiligt und hatten klare (sich

widersprechende) Aussagen zum Ablauf gemacht. Da sich der Privatkläger mit

seinen neuen Aussagen selbst belastet hat, kommt ihnen durchaus

Beweistauglichkeit zu. Das Gewicht des Beweises als solcher ist im neuen

Verfahren zu prüfen. Selbstverständlich nimmt mit zunehmendem Zeitablauf die

Erinnerung an ein Geschehen ab. Hier geht es aber um ein zentrales Element des

Sachverhaltes, an das sich der betroffene Privatkläger angesichts der

Eindrücklichkeit des ganzen Erlebnisses eigentlich erinnern müsste: Hat er den

Gesuchsteller damals auch geschlagen oder nicht? Wenn die neuen Aussagen des

Gesuchstellers zum Beweisergebnis erhoben würden, kann durchaus ein Freispruch

(Notwehr) oder eine deutlich mildere Strafe (Notwehrexzess) für den

Gesuchsteller resultieren. Schon das Obergericht stellte in seinem Urteil vom

6.

November 2017 fest, «ein solch vorgängig ausgeführter Angriff des

Privatklägers würde den Beschuldigten zusätzlich entlasten» (US 14). Damit ist

das neue Beweismittel auch erheblich im Sinne der Revisionsnorm und stellt einen

Revisionsgrund im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO dar. Dem steht

insbesondere nicht entgegen, dass das damalige erstinstanzliche Gericht zwar

von einem «Erstschlag» des Privatklägers ausgegangen war, aber trotzdem die

gleiche Strafe verhängt hatte wie das damalige Berufungsgericht.

6.2

Unter diesen Umständen

erübrigt sich grundsätzlich eine Prüfung der weiteren geltend gemachten

Revisionsgründe. Dennoch sei auf diese noch kurz eingegangen. Ebenfalls erfüllt

ist der Revisionsgrund von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO: Das Urteil gegen den

Privatkläger vom 23. August 2018 betrifft den gleichen Lebenssachverhalt wie

das obergerichtliche Urteil vom 6. November 2017 gegen den Berufungskläger. Die

beiden Urteile widersprechen sich hinsichtlich des Ablaufs der inkriminierten

Auseinandersetzung in einem zentralen Punkt, nämlich der Frage, wer zuerst

zugeschlagen und den anderen verletzt hat. Auch der Oberstaatsanwalt räumt ein,

so wie das Urteil der Amtsgerichtsstatthalterin nachträglich begründet worden

sei, stehe es in klarem Widerspruch zum Beweisschluss (und damit zum Urteil)

des Obergerichts vom 6. November 2017. Der Revisionsgrund ist nach den obigen

Ausführungen mit dem Erlass des zweiten, dem ersten Urteil widersprechenden

Urteils erfüllt, sodass das erste Urteil aufzuheben ist, wobei das Gericht im

Neubeurteilungsverfahren nicht an das Ergebnis des widersprechenden Urteils

gebunden ist. Unerheblich ist bei der Beurteilung des Revisionsgrundes die

Tatsache, dass dem Berufungsgericht schon bei Erlass des Urteils vom 6.

November 2017 ein erstinstanzliches Urteil, notabene des gleichen Gerichts, das

das widersprechende Urteil vom 23. August 2018 erlassen hat, vorlag, das

bezüglich Ablauf der Auseinandersetzung zu einem anderen Schluss gekommen war.

Zu prüfen ist nun noch, ob

die Frist zur Geltendmachung dieses Revisionsgrundes eingehalten ist: Nach Art.

411.

Abs. 2 StPO sind solche Gesuche innert 90 Tagen nach Kenntnisnahme des

betreffenden Entscheides zu stellen. In Literatur und Praxis wird dazu wenig

ausgeführt, es wird namentlich darauf hingewiesen, dass das Gesetz hier von

«Kenntnisnahme» und nicht von «Zustellung» spreche, was sich nicht zwingend

decken müsse. Das Einhalten der Frist sei glaubhaft zu machen (Schmid/Jositsch,

StPO Praxiskommentar, 3. Auflage, 2018, N. 3 zu Art. 411). Lehre und

Rechtsprechung lässt sich nichts finden zur Frage, ob darunter eine

«persönliche» Kenntnisnahme zu verstehen ist. Es ist wohl vorweg auf Art. 384

StPO abzustellen, der den Fristbeginn beim Einreichen von Rechtsmitteln regelt:

Danach beginnt die Rechtsmittelfrist bei einem Urteil mit der Aushändigung oder

Zustellung des schriftlichen Dispositivs und bei anderen Entscheiden mit der

Zustellung des Entscheides. Bei nicht schriftlich eröffneten

Verfahrenshandlungen beginnt die Frist mit der Kenntnisnahme zu laufen.

Rechtsanwalt Gächter lässt ausführen, er habe im Verfahren gegen den

Privatkläger kein Mandat des Gesuchstellers gehabt. Aus den Vorakten der

Staatsanwaltschaft (STA.2015.1) ergibt sich Folgendes:

Das Verfahren wurde ab

Beginn gegen beide Beschuldigten zusammen geführt unter Nummer STA.2015.1 (eine

Strafanzeige gegen beide);

-

Rechtsanwalt Gächter

ersuchte mit Schreiben vom 23.1.15 um Einsetzung als amtlicher Verteidiger für

den Gesuchsteller, begründet mit dem besonderen Vertrauensverhältnis aus dem

Verfahren im Kanton St. Gallen.

-

RA Gächter wurde am 25.2.15

als amtlicher Verteidiger des Gesuchstellers eingesetzt (AS 303).

-

Während der Einvernahme vom

6.

März 2015 stellte RA Gächter im Auftrag des Gesuchstellers Strafantrag gegen

den Privatkläger: AS 107 Frage 71 (ob RA Gächter Ergänzungsfragen an den

Gesuchsteller habe?) «Nein. Formhalber möchten wir aber Strafantrag gegen B.___

wegen einfacher KV stellen».

-

Die Verfahrenseröffnung

gegen den Privatkläger erfolgte am 20. Mai 2015. Diese Verfügung wurde nur RA

Gächter und der damaligen unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Privatklägers

zugestellt (bestellt am 3.3.15 zur Durchsetzung des Zivilanspruchs).

-

Am 10. Juni 2015 reichte RA

Gächter zwei Fotos der Kinnverletzung des Gesuchstellers ein (AS 306 f.).

-

Am 12. Februar 2016

ergingen je zwei einzelne Anklageschriften an das Richteramt T-G gegen den

Gesuchsteller in Präsidial- ev. Amtsgerichtskompetenz, gegen den Privatkläger

in Präsidialkompetenz. Angekündigt worden war mit Verfügung vom 2.12.2015 «Nach

dem Entscheid über allfällige Beweisanträge wird die Anklage mit den Akten dem

Amtsgericht von Thal-Gäu zur Beurteilung überwiesen.»

Aus den Akten des Richteramtes Thal-Gäu

ergibt sich Folgendes:

-

In der Anklageschrift gegen

den Privatkläger wurde RA Gächter als Vertreter des dortigen Privatklägers und

Opfers und hierortigen Gesuchstellers bezeichnet, die Anklageschrift ging denn

auch nur an RA Gächter.

-

Das Richteramt Thal-Gäu

eröffnete zwei Verfahren, eines gegen den Gesuchsteller in

Amtsgerichtskompetenz (TGSAG.2016.2) und eines gegen den Privatkläger B.___ in

Präsidialkompetenz (TGSPR.2016.18).

-

Nach Eingang der Akten

wurde das Verfahren gegen den Privatkläger unverzüglich sistiert bis zum

Abschluss des Verfahrens gegen den Gesuchsteller. Wiederaufnahme: 18. Mai 2018.

-

Zur Hauptverhandlung vom

23.8.2018

wurden vorgeladen: der Gesuchsteller als Privatkläger zur Befragung

als Auskunftsperson und RA Gächter als dessen Vertreter.

-

Der Gesuchsteller liess

sich mit einem Schreiben aus der Haft vom Erscheinen dispensieren.

-

RA Gächter liess im

gesamten Verfahren nichts von sich hören und erschien auch nicht zur

Hauptverhandlung. Zu seinem Ausbleiben wurde im Verhandlungsprotokoll nichts vermerkt.

-

Das Urteilsdispositiv vom

23.

August 2018 wurde RA Gächter zugestellt als Vertreter des Gesuchstellers.

Dieser leitete das Dispositiv mit normaler Post an den früheren Vollzugsort des

Gesuchstellers weiter.

Zusammenfassend ergibt

sich Folgendes: Eine Mandatierung von Rechtsanwalt Gächter als Vertreter des

Gesuchstellers im Verfahren gegen den Privatkläger ist nicht aktenkundig oder

anderweitig erstellt und wird von diesem selbst in Abrede gestellt. Die

Verfügungen, welche dieses Vertretungsverhältnis aufführen, gingen nur an RA

Gächter, der aus unerfindlichen Gründen nie reagierte und dies richtig stellte.

Die Zustellung des Urteils vom 23. August 2018 an RA Gächter erfolgte somit für

den Gesuchsteller nicht rechtsgültig (Art. 87 Abs. 3 StPO). Eine Kenntnisnahme

des Urteils durch den Gesuchsteller im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO

vor Ende Dezember 2018 ist damit nicht erstellt bzw. der Gesuchsteller macht

glaubhaft, dass die Kenntnisnahme erst dann erfolgt ist. Die Frist von 90 Tagen

zur Einreichung des Revisionsbegehrens ist damit eingehalten. Auch der

Revisionsgrund von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO liegt vor.

6.3

Hingegen ist der Revisionsgrund

gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO nicht dargelegt: Es ist nicht nachgewiesen,

dass C.___ mit falschen Aussagen eine strafbare Handlung begangen hat. Von

einem «offensichtlichen» Fall, welcher nach dem Standpunkt des Gesuchstellers

eine direkte Beurteilung durch das Revisionsgericht zuliesse, kann nicht die

Rede sein.

7.

7.1

Das Revisionsgesuch ist somit

gutzuheissen und die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Urteils des

Obergerichts des Kantons Solothurn (Strafkammer) vom 6. November 2017

werden aufgehoben. Der Gesuchsteller ist unverzüglich aus dem Strafvollzug zu

entlassen. Das Verfahren ist im Stadium der Berufung wieder aufzunehmen und es

ist dazu ein neues Berufungsverfahren zu eröffnen. Eine Rückweisung an die

erste Instanz wäre im vorliegenden Fall wenig sinnvoll, hat dieses Gericht doch

schon im Verfahren gegen den Gesuchsteller den Sachverhalt in seinem Sinne

gewürdigt und später ebenso im Verfahren gegen den Privatkläger. Der

Oberstaatsanwalt liess sich auch in diesem Sinne vernehmen, eine Verpflichtung

zur Rückweisung an die erste Instanz ergibt sich entgegen den Vorbringen des

Gesuchstellers nicht aus Art. 413 Abs. 2 lit. b StPO. In diesem neuen

Berufungsverfahren wird den Parteien Frist gesetzt zur Einreichung von

Beweisanträgen und es ist neu zur Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht

vorzuladen.

7.2

Dieser Entscheid über das Revisionsbegehren

ist als Zwischenentscheid nicht mit Beschwerde in Strafsachen vor dem

Bundesgericht anfechtbar. Die Kosten des Revisionsverfahrens von CHF 1'500.00

werden vorläufig auf die Staatskasse genommen. Über die Kosten und

Entschädigungen – auch für das Revisionsverfahren – ist im

Neubeurteilungsverfahren definitiv zu befinden.

Demnach wird in Anwendung von

Art. 410 Abs. 1 lit. a und b, Art. 413 Abs. 2 lit. a und 3

sowie Art. 428 Abs. 1 StPO beschlossen:

1.

Das Revisionsbegehren wird gutgeheissen

und das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn (Strafkammer) vom 6.

November 2017 (STBER.2017.16) wird aufgehoben: Rechtskraft und

Vollstreckbarkeit des genannten Urteils werden beseitigt.

2.

Der Gesuchsteller ist unverzüglich aus

dem Strafvollzug zu entlassen.

3.

Das Verfahren wird wieder aufgenommen im

Berufungsverfahren vor Obergericht. Es ist ein entsprechendes Verfahren zu

eröffnen.

4.

Die Kosten des Revisionsverfahrens von

CHF 1'500.00 werden vorläufig auf die Staatskasse genommen. Über die Kosten und

Dispositiv

Entschädigungen wird im Neubeurteilungsverfahren definitiv entschieden.

5. Das Dispositiv wird unverzüglich per

Telefax oder E-Mail den Parteien, dem Straf- und Massnahmenvollzug des Kanton

Solothurn und St. Gallen sowie der Justizvollzugsanstalt Sennhof

mitgeteilt.

6. Das Entscheiddispositiv ist auch den

Rechtsanwälten Gächter, Suter-Jakob und Can zuzustellen.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Marti Riechsteiner