STREV.2019.1
Revisionsbegehren Urteil vom 6. November 2017 (STBER.2017.16)
29. April 2019Deutsch34 min
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Beschluss vom 29. April 2019
Es wirken mit:
Vizepräsident Marti
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Riechsteiner
In Sachen
A.___,
vertreten durch Daniel Kaiser, Rechtsanwalt,
Gesuchsteller
gegen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Gesuchsgegnerin
betreffend Revisionsbegehren
Urteil vom 6. November 2017 (STBER.2017.16)
Die Strafkammer des
Obergerichts zieht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
Prozessgeschichte
1.
Am 4. Januar 2015 kam es
in […] vor einem Pub zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem
Gesuchsteller A.___ und dem Privatkläger B.___. Der Privatkläger zog sich dabei
durch einen Schlag des Gesuchstellers mit einem Whiskey-Glas schwere
Gesichtsverletzungen zu.
Mit Anklageschrift vom 12. Februar 2016
überwies die Staatsanwaltschaft die Akten dem Amtsgericht Thal-Gäu zur
Beurteilung des Gesuchstellers wegen des Vorhalts der schweren Körperverletzung
und Widerrufs des bedingten Strafvollzugs für eine Vorstrafe.
Das Amtsgericht von Thal-Gäu sprach den
Gesuchsteller der schweren Körperverletzung schuldig und verurteilte ihn zu
einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten. Der dem Gesuchsteller mit Urteil der
Strafkammer des Kreisgerichts St. Gallen gewährte bedingte Strafvollzug für
eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten wurde widerrufen. Das Amtsgericht ging
dabei zu Gunsten des Beschuldigten davon aus, der Privatkläger habe zuerst mit
einem Faustschlag auf ihn eingeschlagen.
Nach Berufung des Gesuchstellers
bestätigte das Berufungsgericht am 6. November 2017 das erstinstanzliche Urteil
im Schuld-, Straf- und Widerrufspunkt. Das Berufungsgericht ging dabei -
entgegen der Vorinstanz - davon aus, der Gesuchsteller sei vom Privatkläger
vorgängig nicht tätlich angegangen worden.
Die Beschwerde in
Strafsachen des Gesuchstellers gegen dieses Urteil wurde am 24. April 2018
vom Bundesgericht abgewiesen.
Erwägungen
2.
Am 23. August 2018
verurteilte die Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu den Privatkläger wegen
der nämlichen Auseinandersetzung wegen einfacher Körperverletzung, von einer
Bestrafung wurde Umgang genommen. Das Urteil erging ohne Begründung und erwuchs
in Rechtskraft. Die Anklageschrift vom 12. Februar 2016 hatte dem Privatkläger
vorgehalten, dieser habe sich in der Annahme, der Gesuchsteller habe zuvor
irgendetwas zu ihm gesagt, zu diesem begeben und diesem einen Faustschlag gegen
das Kinn verpasst. Mit diesem Schlag habe er dem Gesuchsteller (zumindest even-
tual-) vorsätzlich eine Riss-Quetschwunde im Bereich des Kinns zugefügt.
3.
3.1
Am 7. Februar 2019 liess der
Gesuchsteller beim Berufungsgericht ein Revisionsgesuch einreichen mit
folgenden Rechtsbegehren:
Es
sei auf das Revisionsgesuch gegen das Urteil der Strafkammer des
Obergerichts des Kantons Solothurn vom 6.11.2017 (STBER.2017.16)
einzutreten und es seien die anderen Parteien und die Vorinstanz
(Richteramt Thal-Gäu) zur schriftlichen Stellungnahme einzuladen.
In
Gutheissung des Revisionsgesuchs sei das Urteil der Strafkammer des
Obergerichts des Kantons Solothurn vom 6.11.2017 (STBER.2017.16)
vollumfänglich aufzuheben und es sei die Angelegenheit an die
Strafabteilung des Richteramtes Thal-Gäu zur neuen Behandlung und
Beurteilung zurückzuweisen.
Eventualiter
sei in Gutheissung des Revisionsgesuchs das Urteil der Strafkammer des
Obergerichts des Kantons Solothurn vom 6.11.2017 (STBER.2017.16)
vollumfänglich aufzuheben und es sei wie folgt zu entscheiden:
3.1
Der Gesuchsteller sei vom Vorwurf der
eventualvorsätzlich begangenen schweren Körperverletzung, begangen am 4.1.2015
zum Nachteil von B.___, freizusprechen respektive vollumfänglich von Schuld und
Strafe freizusprechen. Auf den Widerruf des mit Urteil des Kreisgerichts
St. Gallen vom 17.11.2014 bedingt ausgesprochenen Teils der Strafe sei zu
verzichten.
3.2
Eventualiter sei der Gesuchsteller wegen
fahrlässiger schwerer Körperverletzung i.S.v. Art. 125 StGB zu verurteilen
und mit einer Freiheitsstrafe von 3, eventualiter maximal 12 Monaten, zu
bestrafen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei unter Ansetzung einer
angemessenen Probezeit aufzuschieben. Auf den Widerruf des mit Urteil des
Kreisgerichts St. Gallen vom 17.11.2014 bedingt ausgesprochenen Teils der
Strafe sei zu verzichten. Die Probezeit sei angemessen zu verlängern.
3.3
Subeventualiter sei der Gesuchsteller
wegen eventualvorsätzlicher schwerer Körperverletzung schuldig zu sprechen und
zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, eventualiter maximal
16.
Monaten, zu verurteilen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei unter
Ansetzung einer angemessenen Probezeit aufzuschieben. Auf den Widerruf des mit
Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 17.11.2014 bedingt ausgesprochenen
Teils der Strafe sei zu verzichten. Die Probezeit sei angemessen zu verlängern.
3.4
Es sei von einer Verpflichtung zur
Zahlung einer Genugtuung durch den Gesuchsteller an B.___ abzusehen.
Eventualiter sei die Zivilforderung von B.___ bei einem Schuldspruch im Umfang
von maximal CHF 10'000.00 zu schützen und im Mehrbetrag auf den
Zivilrechtsweg zu verweisen.
3.5
Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens (Strafverfahren gegen den Gesuchsteller TGSAG.2016.2-ATGWAG vor der
Strafabteilung des Richteramtes Thal-Gäu) in der Höhe von CHF 3'700.00
seien auf die Staatskasse zu nehmen.
3.6
Die Kosten des obergerichtlichen
Verfahrens (Berufungsverfahren STBER.2017.16) in der Höhe von CHF 3’100.00
seien auf die Staatskasse zu nehmen.
3.7
Es sei festzustellen, dass dem Staat
kein Rückforderungsanspruch während 10 Jahren für folgende an die
unentgeltlichen Rechtsbeistände geleisteten Zahlungen zulasten des
Gesuchstellers zusteht: CHF 4'708.80 für Rechtsanwältin Dr. Marion
Suter-Jakob, CHF 4'834.40 für Rechtsanwältin Serife Can,
CHF 12'233.80 und CHF 7’163.00 für Rechtsanwalt Nico Gächter.
3.8
Es sei festzustellen, dass den
unentgeltlichen Rechtsbeiständen kein Nachzahlungsanspruch (Differenz zum
vollen Honorar) zulasten des Gesuchstellers für folgende Beträge zusteht:
Rechtsanwältin Dr. Marion Suter-Jakob CHF 1’663.20, Rechtsanwältin Serife
Can CHF 1'814.40, Rechtsanwalt Nico Gächter CHF 4’353.90.
3.9
Dem Gesuchsteller sei eine
Parteientschädigung für seine Vertretung durch Rechtsanwalt Nico Gächter in den
Verfahren STA.2015.1, TGSAG.2016.2-ATGWAG und STBER.2017.16 zuzusprechen.
Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.
3.2
Der Vizepräsident des
Berufungsgerichts und Verfahrensleiter erliess am 18. Februar 2019
folgende Verfügung:
Die
Verfahrensleitung erkennt keine offensichtliche Unzulässigkeit oder
Unbegründetheit des Revisionsgesuchs. Vorbehalten bleiben
Nichteintretensanträge der Parteien und die Prüfung der Fristwahrung
bezüglich des Revisionsgrundes von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO.
Das
Revisionsgesuch vom 7. Februar 2019 (mit Beilagen) ist der
Staatsanwaltschaft zuzustellen zur Einreichung eines allfälligen
Nichteintretensantrages und zur Stellungnahme bis 20. März 2019.
Das
Revisionsgesuch vom 7. Februar 2019 (ohne Beilagen) ist dem damaligen
Privatkläger B.___ zuzustellen mit der Möglichkeit zur Einreichung einer
Stellungnahme zum Revisionsgesuch bis 20. März 2019.
Das
Revisionsgesuch vom 7. Februar 2019 (ohne Beilagen) wird dem
Richteramt Thal-Gäu zugestellt mit der Bitte um Einreichung der
Verfahrensakten TGSAG.2016.2 (inkl. Akten der Staatsanwaltschaft und der
Rechtsmittelinstanzen) und TGSPR.2016.18 bis 20. März 2019. Das
Richteramt Thal-Gäu wird gebeten, innert gleicher Frist eine
Kurzbegründung des Urteils TGSPR.2016.18 vom 23. August 2018
einzureichen.
Rechtsanwalt
Nico Gächter, wird um schriftliche Stellungnahme zu den Ausführungen des
Gesuchstellers in Ziffern 5.1.3 bis 5.1.8 des Revisionsgesuchs (Kopie
beiliegend) bis 20. März 2019 ersucht.
Insbesondere sind dabei folgende Fragen
zu beantworten:
-
Wann hat er dem
Gesuchsteller das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom
23.
August 2018 (TGSPR.2016.18) zugestellt?
-
Wann hat der Gesuchsteller
das Urteil in Empfang genommen (mit Beilage der entsprechenden Belege)?
Der Gesuchsteller hat Rechtsanwalt
Gächter diesbezüglich gegenüber dem Berufungsgericht von der Wahrung seines
anwaltlichen Berufsgeheimnisses entbunden und entsprechende Beweisanträge
gestellt (Revisionsgesuch Seite 5 unten und Seite 6 oben).
Die
gesetzten Fristen werden nicht ohne Not verlängert.
3.3
Mit Aktennotiz vom 21.
Februar 2019 begründete die Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu das Urteil
vom 23. August 2018. Der Oberstaatsanwalt nahm mit Eingabe vom 19. März 2019
Stellung zum Revisionsbegehren und Rechtsanwalt Gächter beantwortete die ihm
gestellten Fragen mit Schreiben vom 20. März 2019. Am 5. April 2019 liess der
Gesuchsteller eine abschliessende Stellungnahme einreichen. Diese wurde mit
Verfügung vom 10. April 2019 der Staatsanwaltschaft und dem damaligen
Privatkläger zugestellt mit dem Hinweis, es sei vorgesehen, am 25. April 2019
über das Revisionsgesuch zu entscheiden. Wegen Erkrankung der
Gerichtsschreiberin wurde der Entscheid erst am 29. April 2019 getroffen.
I.
Rechtliches
1.
1.1
Der Gesuchsteller
macht geltend, er könne mit neuen Beweismitteln und dem neuen Strafurteil vom
23.
August 2018 nachweisen, dass der Privatkläger ihn körperlich angegriffen
habe, bevor er selber zugeschlagen habe. Er beruft sich auf folgende
Revisionsgründe:
-
Neue, vor dem Entscheid
eingetretene Tatsachen und neue Beweismittel, die geeignet seien, einen
Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person
herbeizuführen (Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO, siehe nachfolgende Ziffer 1.2);
-
Der Entscheid stehe mit
einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betreffe, in
unverträglichem Widerspruch (lit. b, Ziffer 1.3);
-
In einem anderen
Strafverfahren erweise sich, dass durch eine strafbare Handlung auf das
Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden sei (lit. c, Ziffer 1.4).
1.2
Der Gesuchsteller lässt vortragen,
der Privatkläger habe am 23. August 2018 ausgesagt: «Ich sage, vielleicht habe
ich ihn (gemeint: den Gesuchsteller) geschlagen. … Ich bin aber der Meinung,
dass ich nicht als erster geschlagen habe. … Alles geschah in drei Sekunden. Es
kann sein, dass wir gleichzeitig geschlagen haben.» Im vorgängigen
Strafverfahren gegen den Gesuchsteller habe der Privatkläger hingegen stets
geltend gemacht gehabt, er habe den Gesuchsteller nicht geschlagen. Dieser
falsche Sachverhalt habe dann auch Grundlage des zu revidierenden Entscheides
des Obergerichts des Kantons Solothurn gebildet. Mit der neuen Aussage des
Privatklägers bestehe eine wesentliche Grundlage, um in einem neuen Verfahren
gegen den Gesuchsteller eine Notwehrlage begründen zu können. Sie stelle
deshalb ebenso wie die Anklageschrift zum Urteil vom 23. August 2018 einen
Revisionsgrund dar, da diese geeignet seien, einen Freispruch oder eine
wesentlich mildere Bestrafung des Gesuchstellers zu bewirken.
1.3
Das Urteil vom 23. August 2018 gegen
den Privatkläger betreffe den gleichen Sachverhalt wie jener, welcher den
Urteilen gegen den Gesuchsteller zugrunde gelegen sei. Im Urteil vom 23. August
2018.
werde festgestellt, dass der Privatkläger eine Körperverletzung zulasten
des Gesuchstellers begangen habe. Demnach stehe dieses Urteil in einem
unverträglichen Widerspruch zum Urteil des Obergerichts vom 6. November 2017.
1.4
Die damalige Freundin
des Privatklägers, C.___, habe den Schlag des Privatklägers gegen den
Gesuchsteller bei den Befragungen mutmasslich bewusst verschwiegen. Am 23.
August 2018 habe der Privatkläger ausgesagt, er habe sich von C.___ getrennt.
Damit sei das wesentliche Motiv für die mutmasslichen Falschaussagen von C.___
zu Lasten des Gesuchstellers weggefallen. Sie werde nun mutmasslich auch
bestätigen, dass der Privatkläger den Gesuchsteller geschlagen habe und dieser
dann unmittelbar mit einem Gegenschlag reagiert habe. Das Urteil vom 23. August
2018.
und die neuen Aussagen des Privatklägers zeigten, dass sich C.___ mit
ihren Aussagen im Verfahren gegen den Gesuchsteller mutmasslich strafbar
gemacht haben könnte (Begünstigung, falsches Zeugnis). Eine Verurteilung sei
keine Voraussetzung für den Revisionsgrund von Art. 410 Abs. 1 lit. c
StPO.
2.
Mit Aktennotiz vom 21.
Februar 2019 begründete die Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu das Urteil vom
23.
August 2018 wie folgt: Bezüglich des Sachverhalts werde auf das Urteil des
Amtsgerichts vom 24. August 2016 in Sachen des Gesuchstellers verwiesen.
Zusätzlich sei B.___ anlässlich der Verhandlung vom 23. August 2018 noch
einmal zur Sache befragt worden. Diese Aussagen hätten den vom Amtsgericht von
Thal-Gäu am 24. August 2016 festgestellten Sachverhalt bestätigt. Es könne
vollumfänglich darauf verwiesen werden. Demnach habe B.___ den Gesuchsteller
als Erster geschlagen, so dass bei Letzterem eine Wunde am Kinn entstanden sei.
Der Schlag mit dem Whiskyglas durch den Gesuchsteller sei als Reaktion auf den Angriff
des Beschuldigten erfolgt.
3.
Der Oberstaatsanwalt beantragt mit
Vernehmlassung vom 19. März 2019, es sei auf das Revisionsgesuch gestützt auf
Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO nicht einzutreten, im Übrigen sei das
Revisionsbegehren abzuweisen.
Zum behaupteten Revisionsgrund gemäss
Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO: Das Urteil vom 23. August 2018 sei dem damaligen
Vertreter des Gesuchstellers am 29. August 2018 zugestellt worden. Dies habe
sich der Gesuchsteller anrechnen zu lassen, weshalb die Frist von 90 Tagen
nicht eingehalten worden sei. Entgegen der Auffassung im Revi-sionsbegehren
bedürfe es für die Fristauslösung keiner persönlichen Kenntnisnahme durch die
betroffene Person, sondern die Kenntnisnahme durch eine Stellvertretung genüge.
Im vorliegenden Fall sei eine Zustellung an den rechtsgültig mandatierten
Vertreter (eine Mandatsniederlegung gegenüber dem Gericht sei zu keinem
Zeitpunkt erfolgt und auch der Gesuchsteller selbst sei bis mindestens Dezember
2018.
davon ausgegangen, dass Rechtsanwalt Gächter ihn im Strafverfahren gegen
den Privatkläger vertreten habe) erfolgt, weshalb sich die betroffene Person
diese Zustellung anrechnen lassen müsse (Art. 87 Abs. 3 StPO). Überdies sei der
Gesuchsteller und damalige Privatkläger rechtsgültig zur Verhandlung vom 23.
August 2018 vorgeladen gewesen und habe daher damit rechnen müssen, dass an
diesem Tag ein Urteil gesprochen und dieses in der Folge seinem Parteivertreter
eröffnet werde. Folglich beinhalte sein über längere Zeit passives Verhalten
klarerweise ein prozessuales Verschulden, weshalb eine Wiederherstellung der
Frist gestützt auf Art. 94 StPO auch dann nicht möglich sei, wenn man davon
ausginge, dass die persönliche Information des Gesuchstellers über den Eingang
des Urteils vom 23. August 2018 aufgrund eines Verschuldens von Rechtsanwalt
Gächter tatsächlich unterblieben sei. Es sei weiter üblich, dass Rechtsanwälte
die Mitteilungen an ihre Mandanten mit gewöhnlicher Post an die letztbekannte
Adresse sendeten. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass streng prozessual auch
deshalb kein Revisionsgrund nach Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO vorliege, weil das
Urteil des Richteramtes Thal-Gäu nicht in «unverträglichem Widerspruch» mit dem
angefochtenen Obergerichtsurteil stehe. Zum Zeitpunkt des Schlages des Privatklägers
an das Kinn des Gesuchstellers mit der Folge einer einfachen Körperverletzung
lasse sich dem unbegründeten Urteil (so wie es rechtskräftig geworden sei)
nichts entnehmen. Insbesondere lasse dieses Urteil die Tatvariante offen, dass
der Schlag des Privatklägers gegen den Gesuchsteller erst erfolgt sein könnte,
nachdem dieser ihm mit dem Whisky-Glas eine schwere Körperverletzung zugefügt
gehabt habe. Ein solcher nachträglicher Schlag gegen den Gesuchsteller wäre für
das angefochtene Urteil nicht von Relevanz.
Zum behaupteten
Revisionsgrund gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO: Das Urteil vom 23. August
2018.
sei offensichtlich kein Beweismittel, sondern zeige lediglich, wie ein
Gericht eine bestimmte Beweislage gewürdigt habe. Es bleibe daher nur zu prüfen,
ob die Aussage des Privatklägers vom 23. August 2018 ein neues Beweismittel im
Sinne der Bestimmung darstelle. Äusserst fraglich sei bereits, ob die
nachträgliche Veränderung der Aussage einer im Verfahren bereits mehrfach
befragten Person überhaupt ein neues Beweismittel im Sinne des Gesetzes
darstelle. In der Regel sei dies zu verneinen (Hinweis auf den Basler
Kommentar, N 56 ff. zu Art. 410 StPO). Dies gelte besonders im vorliegenden
Fall, in dem der Privatkläger seine Aussage zum Geschehen vom 4. Januar
2015.
im Kern gar nicht verändert habe. Insbesondere habe er am 23. August 2018
nicht etwa ein Geständnis abgelegt, den Gesuchsteller tatsächlich geschlagen zu
haben, sondern er habe seine bisherigen Aussagen ausdrücklich bestätigt. Auch
habe er in diesem nur halbseitigen Protokoll mehrfach darauf hingewiesen, dass
es schon sehr lange her sei und er sich nicht mehr an das Geschehen erinnern
könne. Das Einzige, was sich im Vergleich zu seinen früheren Aussagen geändert
habe, sei dass er nun – mithin dreieinhalb Jahre nach dem Vorfall – nicht mehr
kategorisch ausgeschlossen habe, den Gesuchsteller selbst auch geschlagen zu
haben, immerhin aber noch sicher gewesen sei, nicht als erster geschlagen zu
haben. Ein solches Aussageverhalten genüge nach der zitierten Praxis nicht
dafür, diese Aussage als neues Beweismittel im Sinne der Norm zu bewerten. Die
Frage könne aber letztlich offen gelassen werden, denn auch wenn diese Aussage
als neues Beweismittel qualifiziert würde, würde es ihm klarerweise an der
erforderlichen Erheblichkeit fehlen. Dass mit zunehmendem Zeitablauf die
Erinnerung an ein Geschehen abnehme, sei nur normal, vor allem, wenn jemand bei
einem Ereignis alkoholisiert gewesen sei, es schnell und überraschend geschehen
sei und die betroffene Person in erheblichem Ausmass traumatisiert worden sei,
wie dies dem Privatkläger am 4. Januar 2015 mit dem weitgehenden Verlust der
Sehkraft eines Auges geschehen sein müsse. Und dass jemand dann mit zunehmender
Zeit bereit sei, sich in seinen Aussagen auf Spekulationen einzulassen, wie es
alternativ gewesen sein könnte, deute ebenfalls nicht darauf hin, dass diese
Person früher nicht nach bestem Wissen und Gewissen die Wahrheit gesagt habe.
Die Aussage des Privatklägers vom 23. August 2018, nur noch sicher zu sein,
dass er nicht als erster zugeschlagen habe, jedoch nicht mehr ausschliessen zu
können, dass er ebenfalls zugeschlagen habe, sei daher nicht geeignet, die
Richtigkeit des Urteils vom 6. November 2017 ernstlich in Frage zu ziehen.
Dabei sei auch darauf hinzuweisen, dass das von Mitgliedern der Strafkammer mit
langjähriger strafrechtlicher Erfahrung erlassene Urteil viel umfassender
begründet worden sei als das spätere Urteil der Amtsgerichtsstatthalterin von
Thal-Gäu. In der begründenden Aktennotiz vom 21. Februar 2019 werde denn auch
aktenwidrig behauptet, der Privatkläger habe am 23. August 2018 den vom
Amtsgericht Thal-Gäu am 24. August 2016 festgestellten Sachverhalt bestätigt,
weshalb davon auszugehen sei, dass er den Gesuchsteller als erster geschlagen
und dessen Wunde am Kinn verursacht habe. So wie des Urteil der
Amtsgerichtsstatthalterin nachträglich begründet worden sei, stehe es in klarem
Widerspruch zum Beweisschluss des Obergerichts am 6. November 2017. Dessen
dürfte sie sich gar nicht bewusst gewesen sein. Für Erheblichkeit eines neuen
Beweismittels bedürfe es eines bestimmten Grades an Wahrscheinlichkeit, dass es
geeignet sei, eine bestimmte Tatsache zu beweisen und dass diese neue Tatsache
zu einer Abänderung des angefochtenen Urteils führe. Nicht erforderlich sei
dabei, «dass ein jeden Zweifel ausschliessender Beweis betreffend die neue
Tatsache» vorliege (BGE 116 IV 353 E. 4e). Hingegen müsse das neue Beweismittel
doch geeignet sein, die Beweisgrundlage des früheren Urteils so zu «erschüttern,
dass ein milderes Urteil wahrscheinlich erscheint» (BGer 6P.201/2006 E.
4.
/4.3). In diesem Zusammenhang sei erwähnenswert, dass der Gesuchsteller die
Behauptung eines vorgängig vom Privatkläger erhaltenen Schlages in seiner
damaligen Beschwerde beim Bundesgericht gegen das Obergerichtsurteil nicht mehr
erhoben habe, was die diesbezügliche sehr gute Begründung des Obergerichts
aufzeige.
Zum behaupteten
Revisionsgrund gemäss Art. 410 lit. c StPO: Diese Argumentation sei klarerweise
ebenfalls nicht zielführend. Mit der Zeugenaussage von C.___ habe sich die
Amtsgerichtsstatthalterin gemäss Aktennotiz vom 21. Februar 2019 gar nicht
auseinandergesetzt. Wie dargestellt führe die prima-vista-Beweisführung, die
zum Urteil vom 23. August 2018 geführt habe, nicht einmal zur
Wahrscheinlichkeit, dass das Urteil des Obergerichts vom 6. November 2017
falsch sei und entgegen der Annahme des Obergerichts doch ein Schlag des
Privatklägers erfolgt sei. Umso weniger sei dadurch erwiesen, dass C.___ ihre
Zeugenaussage zum sehr schnellen und sich unerwartet ereigneten Geschehen wider
besseres Wissen gemacht haben solle.
4.
4.1
Rechtsanwalt Gächter
führt mit Schreiben vom 20. März 2019 aus, er habe das fragliche Urteil dem
Gesuchsteller, c/o Strafanstalt Pöschwies, mit Schreiben vom 31. August
2018.
der guten Ordnung halber zukommen lassen. Ein Zustellnachweis liege nicht
vor. Er sei in dieser Sache nicht mandatiert gewesen und habe für ein
Engagement eine Akontozahlung vorausgesetzt. Wenn ein Mandatsverhältnis (wie im
Revisionsbegehren) als nicht gut qualifiziert werde, wenn ein Anwalt die
Begleichung einer offenen Rechnung und eine Akontoleistung für ein allfälliges
neues Mandat fordere, beide Zahlungen aber ausgeblieben seien, sei diese
Qualifikation nicht falsch.
4.2
Von Seiten des Privatklägers
erfolgte im Revisionsverfahren keine Reaktion.
4.3
Der Gesuchsteller liess mit
abschliessender Stellungnahme vom 5. April 2019 ausführen, es sei gegen C.___
am 11. März 2019 Strafanzeige wegen des Verdachts auf falsches Zeugnis, (versuchte)
Begünstigung und Betrugs eingereicht worden. Allenfalls sei die mutmassliche
Strafbarkeit von C.___ im vorliegenden Revisionsverfahren festzustellen, was
nach Lehrmeinungen bei offensichtlichen Fällen als möglich erachtet werde.
Eventuell sei das Revisionsverfahren bezüglich Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO
zu sistieren bis zum Abschluss des Verfahrens gegen C.___. Im Übrigen hielt der
Gesuchsteller an seinen Ausführungen im Revisionsgesuch fest.
4.4
Diese abschliessende
Stellungnahme wurde dem Oberstaatsanwalt und dem damaligen Privatkläger B.___
mit Verfügung vom 10. April 2019 zugestellt, verbunden mit dem Hinweis, dass
voraussichtlich am 25. April 2019 über das Revisionsbegehren entschieden werde.
4.5
Gerichtsnotorisch ist,
dass die Staatsanwaltschaft bezüglich der Strafanzeige gegen C.___ eine
Nichtanhandnahmeverfügung erlassen hat, welche vom Gesuchsteller bei der
Beschwerdekammer des Obergerichts angefochten worden ist. Dieses Verfahren ist
noch hängig.
5.
5.1
Die Revision ist,
jedenfalls, was den hauptsächlichen Anwendungsfall von Art. 410 Abs. 1
lit. a StPO betrifft, traditionsgemäss auf eine Korrektur eines unrichtig
festgestellten Sachverhalts fokussiert, der bereits zum Zeitpunkt des Urteils
in der Hauptsache bestanden haben muss. Eine fehlerhafte Beweiswürdigung allein
darf jedoch nicht Anlass zu einer Revision geben (vgl. dazu und zum Folgenden:
BSK StPO Art. 410 N 3 ff.). Die Beseitigung rechtskräftiger Entscheide ist
jedoch nur in engem Rahmen zulässig. Leitgedanke bei der Zulassung einer
Revision muss immer die Erwartung eines objektiv deutlich besseren Urteils
sein. Folge eines gutgeheissenen Revisionsbegehrens ist in der Regel ein neues
Verfahren in der Sache, das nicht mehr Bestandteil des Revisionsverfahrens ist.
Die Unterscheidung zwischen «Tatsachen»
und «Beweismitteln» wirkt manchmal etwas künstlich, die Literatur regt daher
an, unter «neuen Tatsachen oder Beweismitteln» besser «neue Beweisergebnisse»
zu verstehen (BSK N 46 zu Art. 410). Neu im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO
heisst grundsätzlich, dass diese Tatsache oder dieses Beweismittel zum
Zeitpunkt des Urteils zwar bereits vorhanden war, vom Gericht aber nicht zur
Grundlage seines Urteils gemacht worden ist. Nicht neu sind im Gegensatz dazu
Tatsachen, die vom Gericht mindestens als Hypothesen in Betracht gezogen worden
sind. «Neu» bedeutet, dass ein Entscheid auf Unkenntnis und nicht auf Willkür
beruht. Denkbar ist, dass mit alten Tatsachen oder Beweismitteln, denen früher
die Erheblichkeit abgesprochen worden ist, im Zusammenhang mit neuen Tatsachen
oder Beweismitteln ein Revisionsziel erreicht werden kann. So ist ein späteres
Geständnis eines Dritten, das mit demjenigen des Verurteilten im Widerspruch
steht, ein revisionstaugliches Novum. Denkbar ist auch, das Gegenteil einer
festgestellten Tatsache durch bisher nicht berücksichtigte Tatsachen substantiiert
vorzutragen (BSK N 35 f. zu Art. 410). Eine neue Tatsache ist beispielsweise
der Widerruf einer belastenden Aussage. Allgemein anerkannt als
revisionsrechtlich bedeutsames Novum ist der nachträgliche Widerruf eines
Geständnisses, gleiches muss demnach auch für ein neues Geständnis gelten (BSK
N 58). Neue Tatsachen müssen eine andere Betrachtungsweise als früher
rechtfertigen. Im Revisionsverfahren genügt es, die Noven glaubhaft zu machen.
Die Glaubwürdigkeit eines neuen Zeugen bspw. ist erst anschliessend im wieder
aufgenommenen Verfahren zu würdigen (BSK, N 4 zu Art. 413).
Dem relativen
Revisionsgrund der neuen Tatsachen oder Beweismittel muss eine gewisse
Erheblichkeit zukommen. Es geht um die Prüfung einer hypothetischen
Schlüssigkeit, bei der Vorbringen auszuschliessen sind, die sich schlechthin
nicht auf das Urteil auswirken können. Die Erheblichkeit von Noven lässt sich
in antizipierter Beweiswürdigung beurteilen. Vorweg geht es um die Frage einer
hinreichenden Erfolgsaussicht: Es fragt sich, ob die neuen Tatsachen einerseits
rechtlich bedeutsam sind und ob diesen andererseits Beweiskraft zukommt (BSK N
65.
ff. zu Art. 410). Weiter müssen sie geeignet sein, einen Freispruch oder
eine wesentlich mildere Sanktion zu bewirken. Erscheint eine Strafe auch unter
Berücksichtigung der Noven angemessen, ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens
nicht zuzulassen (BSK N. 79 f. zu Art. 410). Bei der Frage nach der
Erheblichkeit der Noven wird im Revisionsverfahren nicht nach der Richtigkeit
der Tatsachen oder der Beweiskraft von Indizien oder Beweismitteln gefragt.
Vielmehr wird unterstellt, dass die behaupteten Tatsachen vorliegen bzw. die
beigebrachten Beweismittel beweistauglich sind. Es geht um die Prüfung einer
hypothetischen Schlüssigkeit, bei der Vorbringen auszuscheiden sind, die sich
nicht auf das Urteil auswirken können. Sowohl bei der abstrakten Würdigung der
vorgelegten Tatsachen oder Beweismittel wie auch bei der Würdigung des
konkreten Sachergebnisses wird ein Wahrscheinlichkeitsurteil gefällt. Es stellt
sich damit die Frage nach dem Grad der Wahrscheinlichkeit der Veränderung der
tatsächlichen Urteilsgrundlagen. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist dazu
nicht ganz einheitlich. In der Lehre wird dabei eine Parallele zur
Anklageerhebung gezogen: Reicht im Anfangsstadium ein hinreichender Tatverdacht
zur Durchführung einer Hauptverhandlung, so muss eine derartige Prognose auch
für die Begründung der Beseitigung eines Urteils ausreichen. Wahrscheinlichkeit
bedeutet demnach eine vernünftige Aussicht dafür, dass die einen Schuldspruch
tragenden Feststellungen erschüttert werden (BSK N 6 ff. zu Art. 413).
5.2
Der absolute
Revisionsgrund von widersprechenden Strafurteilen kommt zur Anwendung auf einen
Fall, dessen Beurteilung zu einem späteren sachverhältlich konnexen Urteil in
derart unverträglichem Widerspruch steht, dass eines der beiden Urteile falsch
sein muss. Dieser Revisionsgrund kommt nur zur Vermeidung absolut stossender
Ergebnisse zum Tragen und bezieht sich auf eine unterschiedliche Würdigung des
Sachverhalts in zwei verschiedenen Urteilen. Erforderlich ist, dass diesen
beiden Urteilen derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt. Hauptsächlich zur
Anwendung kommt Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO, wenn verschiedene Mitbeteiligte
einer Straftat getrennt verfolgt bzw. verurteilt werden und ein Widerspruch
zwischen zwei Urteilen insofern anzunehmen ist, als nach den Denkgesetzen eines
davon notwendigerweise falsch sein muss. Ob das zweite Urteil eine Verurteilung
oder einen Freispruch beinhaltet, spielt keine Rolle. Das frühere Urteil wird
ungeachtet der Frage nach dessen materieller Richtigkeit aufgehoben. Das
Berufungsgericht hat einzig den unerträglichen Widerspruch festzustellen, im
wieder aufgenommenen Verfahren ist das Gericht mit Bezug auf die Würdigung des Zweiturteils
frei. Eine unterschiedliche Bewertung von Strafzumessungsgründen vermag in der
Regel keinen unerträglichen Widerspruch zu begründen (BSK N 87 ff. zu Art.
410). Im Revisionsverfahren ist somit allein der Widerspruch zu einem späteren
Urteil massgebend, irrelevant ist in diesem Stadium die Frage, welches von
beiden Urteilen richtig ist (BSK N 13 zu Art. 413).
5.3
Der Revisionsgrund der
Einwirkungen auf das Urteil durch strafbare Handlungen ist ebenfalls absolut
und bedarf keines Kausalzusammenhangs zwischen der strafbaren Handlung und dem
Ergebnis des Urteils. Es ist somit unbedeutend, ob es ohne die fragliche
Einwirkung zu einem günstigeren oder ungünstigeren Urteil gekommen ist (BSK N.
96.
ff. zu Art. 410). Ob das Revisionsverfahren erst eingeleitet werden kann,
wenn eine rechtskräftige Verurteilung vorliegt, ist fraglich. Es wird zumindest
ein Strafverfahren gegen den Verdächtigten eingeleitet sein müssen. Das
Revisionsgesuch ist nur dann gutzuheissen, wenn die Straftat erwiesen ist, eine
blosse Glaubhaftmachung des Revisionsgrundes genügt nicht.
5.4
Die Gutheissung des
Revisionsgesuchs führt zur Aufhebung des früheren Urteils in den beanstandeten
Punkten: Das Berufungsgericht hat sich darüber auszusprechen, ob die
Rechtskraft und damit die Vollstreckbarkeit des Urteils ganz oder teilweise
aufgehoben werden. Die Gutheissung stellt einen Zwischenentscheid dar, gegen
den die Strafrechtsbeschwerde an das Bundesgericht nicht zulässig ist. Ist der
Fall spruchreif, kann der Revisionsentscheid reformatorische Wirkung haben,
meist aber hat er kassatorische Wirkung (Art. 413 Abs. 2 lit. a StPO). Das
Berufungsgericht entscheidet darüber, welche Strafbehörde in welchem Verfahrensstadium
den Fall wieder aufnehmen muss und weist diesen dorthin zurück. Bei einer
Rückweisung sind die Kosten des Revisionsverfahrens vorläufig auf die
Staatskasse zu nehmen und den der definitive Entscheid darüber derjenigen
Behörde zu überlassen, die den neuen Entscheid zu treffen und dort gemäss Art.
428.
Abs. 5 StPO auch über die Kosten des ersten Verfahrens zu befinden hat.
6.
6.1
6.1.1
Der Privatkläger hat
im Verfahren gegen den Gesuchsteller zur Frage, ob er diesen zuerst geschlagen
habe, folgende Aussagen gemacht:
- 9. Januar 2015 (AS 058
ff): Er sei mit seiner Freundin und D.___ unterwegs gewesen. Als sie auf dem
Fussgängerstreifen gewesen seien, um die […gasse] zu überqueren, habe ein Typ,
der sich vor dem Pub befunden habe, irgendetwas Dummes gesagt. Er habe nicht
verstehen können, was dieser ihnen zugerufen habe. Deshalb habe er umgekehrt
und sich zu diesem Mann begeben. Er habe diesen gefragt, was er zuvor gesagt
habe. Ohne ein Wort zu sagen, habe ihm dieser eine Bierflasche an den Kopf
geschlagen. Es sei alles sehr schnell gegangen (Frage 3). – Es sei alles sehr
schnell gegangen. Er sei zu diesem Mann gegangen und habe ihn gefragt, was er
zuvor gesagt habe. Dieser habe nur gelacht und kein Wort gesagt. Dann habe ihm
dieser plötzlich eine Bierflasche an den Kopf geschlagen (Frage 32). – Er habe
niemanden geschlagen und/oder verletzt (Frage 48). – Der Einzige, der aggressiv
gewesen sei, sei der Täter gewesen, sonst seien alle ganz normal und überhaupt
nicht aggressiv gewesen (Frage 49). – Er habe Angst vor Repressalien seitens
des Täters. Wenn jemand einem anderen grundlos eine Bierflasche über den Kopf
schlage, traue er diesem auch noch Anderes zu (Frage 54).
- 23. April 2015 (AS 068
ff.): Die Aussage des Gesuchstellers, wonach er (der Privatkläger) diesen
zuerst ins Gesicht geschlagen haben solle, töne nicht gerade logisch (Frage
12). – Er sei ganz normal und nicht aggressiv auf den Gesuchsteller zugegangen.
Es wäre für ihn nicht logisch, wenn er diesem dann noch eine geschlagen hätte
(Frage 13). – Nein, er habe den Gesuchsteller nicht ins Gesicht geschlagen und
sei auch nicht auf eine andere Art und Weise gegen diesen tätlich geworden
(Fragen 14 und 15). Die Aussagen des Gesuchstellers, er (der Privatkläger) habe
ihn zuerst geschlagen, seien falsch. Er habe ihn zuvor nicht geschlagen. Dieser
habe ihm das Whiskyglas aus eigenem Antrieb an den Kopf geschlagen (Frage 17).
Er habe ihm keines geschlagen (Frage 23). – Er habe diesen weder angegriffen
noch geschlagen (Fragen 27 und 28). - Er sei diesem auch nicht zu nahe
gekommen. Er habe zu ihm rund einen Meter Abstand gehabt (Frage 29).
- 12. November 2015
(Konfrontationseinvernahme der beiden Protagonisten, AS 134 ff.): Seine
bisherigen Aussagen seien richtig gewesen (Rz 135). – Er sei normalen Schrittes
auf den Gesuchsteller zugegangen und habe diesen gefragt, was er gesagt habe.
In diesem Moment habe es nur noch geknallt (Rz 145 f.). – Es stimme nicht, dass
er diesen geschlagen habe (Rz 211). – Er habe ihn sicher nicht geschlagen (Rz
223). – Die Verletzung am Kinn des Gesuchstellers stamme sicher nicht von ihm
(Rz 227). – Er sei damals nicht zum Gesuchsteller gegangen, um Streit
anzufangen. Er sei ganz ruhig und glücklich gewesen (Rz 253/256). - Der
Gesuchsteller habe sich sicher nicht durch ihn angegriffen oder zumindest
bedroht gefühlt (Rz 302).
- Anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Privatkläger zu Protokoll, er habe
nur «im guten Sinn» fragen wollen, was das solle. Der Gesuchsteller sei auf ihn
gekommen, dann habe er gefragt und dann habe es einfach nur noch «gebrätscht».
Er selbst habe nicht geschlagen (AS 393 f.).
6.1.2
Anlässlich der
Hauptverhandlung im gegen ihn geführten Verfahren sagte der Privatkläger am 23.
August 2018 vor der Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu aus (Gesuchsbeilage
45): Er bestätige seine früheren Aussagen. (Auf Frage nach dem Ablauf des
Vorfalls?) Er wisse, dass er den Gesuchsteller nicht als erster geschlagen habe.
Es sei sehr lange her (auf Nachfrage, ob er den Gesuchsteller geschlagen habe
oder nicht?) Er habe dort sehr viel Blut verloren. Er könne es nicht mit
Sicherheit sagen. Vielleicht habe er den Gesuchsteller geschlagen. Das Ganze
habe sich in zwei Sekunden abgespielt. Er könne es wirklich nicht mehr genau
sagen. Er sei aber der Meinung, dass er nicht als erster geschlagen habe. Und
wenn man seine Verletzungen sehe, könne er kaum später noch zugeschlagen haben.
(Nachtrag beim Vorlesen) Alles sei in drei Sekunden geschehen. Es könne auch
sein, dass sie beide gleichzeitig geschlagen hätten.
6.1.3
Der Privatkläger ist
damit am 23. August 2018 massgeblich von seinen früheren Aussagen abgewichen: Nachdem
er vorher kategorisch ausgeschlossen hatte, den Gesuchsteller am fraglichen
Abend geschlagen zu haben, räumte er auf Nachfrage des Gerichtspräsidenten
mehrfach ein, es könne sein, dass er geschlagen habe. Er denke aber, er habe
nicht als erster geschlagen, nach dem Schlag des Gesuchstellers habe er aber
nicht mehr schlagen können. Ev. hätten sie beide gleichzeitig geschlagen. Bei
diesen neuen Aussagen des Privatklägers handelt es sich um ein neues
Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO. Das Beweismittel ist
auch erheblich im Sinne der genannten Norm: Die Strafkammer des Obergerichts
hat bei der Beweiswürdigung im Urteil vom 6. November 2017 festgehalten, der
Gesuchsteller habe immer ausgesagt, der Privatkläger habe zuerst zugeschlagen.
Letzterer habe das immer bestritten. Die Vorinstanz habe das Beweisergebnis,
wonach der Gesuchsteller tatsächlich vorgängig durch den Privatkläger am Kinn
verletzt worden sei, auf die Aussagen des Schwagers des Gesuchstellers
abgestützt. Das Aussageverhalten dieses Schwagers lasse diesen Schluss aber
nicht zu, im Gegenteil. Zudem habe C.___ das gegenteilige Beweisergebnis und
damit die Aussagen des Privatklägers gestützt. Gleiches gelte für E.___.
Zusammenfassend sei damit der Anklagesachverhalt (ohne den als möglich
bezeichneten Schlag gegen das Kinn des Gesuchstellers) erstellt (US 14 ff.).
Dieses Beweisergebnis kann nun aufgrund der neuen Aussagen des Privatklägers
durchaus anders ausfallen, waren doch nur der Gesuchsteller und der
Privatkläger an der Auseinandersetzung beteiligt und hatten klare (sich
widersprechende) Aussagen zum Ablauf gemacht. Da sich der Privatkläger mit
seinen neuen Aussagen selbst belastet hat, kommt ihnen durchaus
Beweistauglichkeit zu. Das Gewicht des Beweises als solcher ist im neuen
Verfahren zu prüfen. Selbstverständlich nimmt mit zunehmendem Zeitablauf die
Erinnerung an ein Geschehen ab. Hier geht es aber um ein zentrales Element des
Sachverhaltes, an das sich der betroffene Privatkläger angesichts der
Eindrücklichkeit des ganzen Erlebnisses eigentlich erinnern müsste: Hat er den
Gesuchsteller damals auch geschlagen oder nicht? Wenn die neuen Aussagen des
Gesuchstellers zum Beweisergebnis erhoben würden, kann durchaus ein Freispruch
(Notwehr) oder eine deutlich mildere Strafe (Notwehrexzess) für den
Gesuchsteller resultieren. Schon das Obergericht stellte in seinem Urteil vom
6.
November 2017 fest, «ein solch vorgängig ausgeführter Angriff des
Privatklägers würde den Beschuldigten zusätzlich entlasten» (US 14). Damit ist
das neue Beweismittel auch erheblich im Sinne der Revisionsnorm und stellt einen
Revisionsgrund im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO dar. Dem steht
insbesondere nicht entgegen, dass das damalige erstinstanzliche Gericht zwar
von einem «Erstschlag» des Privatklägers ausgegangen war, aber trotzdem die
gleiche Strafe verhängt hatte wie das damalige Berufungsgericht.
6.2
Unter diesen Umständen
erübrigt sich grundsätzlich eine Prüfung der weiteren geltend gemachten
Revisionsgründe. Dennoch sei auf diese noch kurz eingegangen. Ebenfalls erfüllt
ist der Revisionsgrund von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO: Das Urteil gegen den
Privatkläger vom 23. August 2018 betrifft den gleichen Lebenssachverhalt wie
das obergerichtliche Urteil vom 6. November 2017 gegen den Berufungskläger. Die
beiden Urteile widersprechen sich hinsichtlich des Ablaufs der inkriminierten
Auseinandersetzung in einem zentralen Punkt, nämlich der Frage, wer zuerst
zugeschlagen und den anderen verletzt hat. Auch der Oberstaatsanwalt räumt ein,
so wie das Urteil der Amtsgerichtsstatthalterin nachträglich begründet worden
sei, stehe es in klarem Widerspruch zum Beweisschluss (und damit zum Urteil)
des Obergerichts vom 6. November 2017. Der Revisionsgrund ist nach den obigen
Ausführungen mit dem Erlass des zweiten, dem ersten Urteil widersprechenden
Urteils erfüllt, sodass das erste Urteil aufzuheben ist, wobei das Gericht im
Neubeurteilungsverfahren nicht an das Ergebnis des widersprechenden Urteils
gebunden ist. Unerheblich ist bei der Beurteilung des Revisionsgrundes die
Tatsache, dass dem Berufungsgericht schon bei Erlass des Urteils vom 6.
November 2017 ein erstinstanzliches Urteil, notabene des gleichen Gerichts, das
das widersprechende Urteil vom 23. August 2018 erlassen hat, vorlag, das
bezüglich Ablauf der Auseinandersetzung zu einem anderen Schluss gekommen war.
Zu prüfen ist nun noch, ob
die Frist zur Geltendmachung dieses Revisionsgrundes eingehalten ist: Nach Art.
411.
Abs. 2 StPO sind solche Gesuche innert 90 Tagen nach Kenntnisnahme des
betreffenden Entscheides zu stellen. In Literatur und Praxis wird dazu wenig
ausgeführt, es wird namentlich darauf hingewiesen, dass das Gesetz hier von
«Kenntnisnahme» und nicht von «Zustellung» spreche, was sich nicht zwingend
decken müsse. Das Einhalten der Frist sei glaubhaft zu machen (Schmid/Jositsch,
StPO Praxiskommentar, 3. Auflage, 2018, N. 3 zu Art. 411). Lehre und
Rechtsprechung lässt sich nichts finden zur Frage, ob darunter eine
«persönliche» Kenntnisnahme zu verstehen ist. Es ist wohl vorweg auf Art. 384
StPO abzustellen, der den Fristbeginn beim Einreichen von Rechtsmitteln regelt:
Danach beginnt die Rechtsmittelfrist bei einem Urteil mit der Aushändigung oder
Zustellung des schriftlichen Dispositivs und bei anderen Entscheiden mit der
Zustellung des Entscheides. Bei nicht schriftlich eröffneten
Verfahrenshandlungen beginnt die Frist mit der Kenntnisnahme zu laufen.
Rechtsanwalt Gächter lässt ausführen, er habe im Verfahren gegen den
Privatkläger kein Mandat des Gesuchstellers gehabt. Aus den Vorakten der
Staatsanwaltschaft (STA.2015.1) ergibt sich Folgendes:
Das Verfahren wurde ab
Beginn gegen beide Beschuldigten zusammen geführt unter Nummer STA.2015.1 (eine
Strafanzeige gegen beide);
-
Rechtsanwalt Gächter
ersuchte mit Schreiben vom 23.1.15 um Einsetzung als amtlicher Verteidiger für
den Gesuchsteller, begründet mit dem besonderen Vertrauensverhältnis aus dem
Verfahren im Kanton St. Gallen.
-
RA Gächter wurde am 25.2.15
als amtlicher Verteidiger des Gesuchstellers eingesetzt (AS 303).
-
Während der Einvernahme vom
6.
März 2015 stellte RA Gächter im Auftrag des Gesuchstellers Strafantrag gegen
den Privatkläger: AS 107 Frage 71 (ob RA Gächter Ergänzungsfragen an den
Gesuchsteller habe?) «Nein. Formhalber möchten wir aber Strafantrag gegen B.___
wegen einfacher KV stellen».
-
Die Verfahrenseröffnung
gegen den Privatkläger erfolgte am 20. Mai 2015. Diese Verfügung wurde nur RA
Gächter und der damaligen unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Privatklägers
zugestellt (bestellt am 3.3.15 zur Durchsetzung des Zivilanspruchs).
-
Am 10. Juni 2015 reichte RA
Gächter zwei Fotos der Kinnverletzung des Gesuchstellers ein (AS 306 f.).
-
Am 12. Februar 2016
ergingen je zwei einzelne Anklageschriften an das Richteramt T-G gegen den
Gesuchsteller in Präsidial- ev. Amtsgerichtskompetenz, gegen den Privatkläger
in Präsidialkompetenz. Angekündigt worden war mit Verfügung vom 2.12.2015 «Nach
dem Entscheid über allfällige Beweisanträge wird die Anklage mit den Akten dem
Amtsgericht von Thal-Gäu zur Beurteilung überwiesen.»
Aus den Akten des Richteramtes Thal-Gäu
ergibt sich Folgendes:
-
In der Anklageschrift gegen
den Privatkläger wurde RA Gächter als Vertreter des dortigen Privatklägers und
Opfers und hierortigen Gesuchstellers bezeichnet, die Anklageschrift ging denn
auch nur an RA Gächter.
-
Das Richteramt Thal-Gäu
eröffnete zwei Verfahren, eines gegen den Gesuchsteller in
Amtsgerichtskompetenz (TGSAG.2016.2) und eines gegen den Privatkläger B.___ in
Präsidialkompetenz (TGSPR.2016.18).
-
Nach Eingang der Akten
wurde das Verfahren gegen den Privatkläger unverzüglich sistiert bis zum
Abschluss des Verfahrens gegen den Gesuchsteller. Wiederaufnahme: 18. Mai 2018.
-
Zur Hauptverhandlung vom
23.8.2018
wurden vorgeladen: der Gesuchsteller als Privatkläger zur Befragung
als Auskunftsperson und RA Gächter als dessen Vertreter.
-
Der Gesuchsteller liess
sich mit einem Schreiben aus der Haft vom Erscheinen dispensieren.
-
RA Gächter liess im
gesamten Verfahren nichts von sich hören und erschien auch nicht zur
Hauptverhandlung. Zu seinem Ausbleiben wurde im Verhandlungsprotokoll nichts vermerkt.
-
Das Urteilsdispositiv vom
23.
August 2018 wurde RA Gächter zugestellt als Vertreter des Gesuchstellers.
Dieser leitete das Dispositiv mit normaler Post an den früheren Vollzugsort des
Gesuchstellers weiter.
Zusammenfassend ergibt
sich Folgendes: Eine Mandatierung von Rechtsanwalt Gächter als Vertreter des
Gesuchstellers im Verfahren gegen den Privatkläger ist nicht aktenkundig oder
anderweitig erstellt und wird von diesem selbst in Abrede gestellt. Die
Verfügungen, welche dieses Vertretungsverhältnis aufführen, gingen nur an RA
Gächter, der aus unerfindlichen Gründen nie reagierte und dies richtig stellte.
Die Zustellung des Urteils vom 23. August 2018 an RA Gächter erfolgte somit für
den Gesuchsteller nicht rechtsgültig (Art. 87 Abs. 3 StPO). Eine Kenntnisnahme
des Urteils durch den Gesuchsteller im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO
vor Ende Dezember 2018 ist damit nicht erstellt bzw. der Gesuchsteller macht
glaubhaft, dass die Kenntnisnahme erst dann erfolgt ist. Die Frist von 90 Tagen
zur Einreichung des Revisionsbegehrens ist damit eingehalten. Auch der
Revisionsgrund von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO liegt vor.
6.3
Hingegen ist der Revisionsgrund
gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO nicht dargelegt: Es ist nicht nachgewiesen,
dass C.___ mit falschen Aussagen eine strafbare Handlung begangen hat. Von
einem «offensichtlichen» Fall, welcher nach dem Standpunkt des Gesuchstellers
eine direkte Beurteilung durch das Revisionsgericht zuliesse, kann nicht die
Rede sein.
7.
7.1
Das Revisionsgesuch ist somit
gutzuheissen und die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Urteils des
Obergerichts des Kantons Solothurn (Strafkammer) vom 6. November 2017
werden aufgehoben. Der Gesuchsteller ist unverzüglich aus dem Strafvollzug zu
entlassen. Das Verfahren ist im Stadium der Berufung wieder aufzunehmen und es
ist dazu ein neues Berufungsverfahren zu eröffnen. Eine Rückweisung an die
erste Instanz wäre im vorliegenden Fall wenig sinnvoll, hat dieses Gericht doch
schon im Verfahren gegen den Gesuchsteller den Sachverhalt in seinem Sinne
gewürdigt und später ebenso im Verfahren gegen den Privatkläger. Der
Oberstaatsanwalt liess sich auch in diesem Sinne vernehmen, eine Verpflichtung
zur Rückweisung an die erste Instanz ergibt sich entgegen den Vorbringen des
Gesuchstellers nicht aus Art. 413 Abs. 2 lit. b StPO. In diesem neuen
Berufungsverfahren wird den Parteien Frist gesetzt zur Einreichung von
Beweisanträgen und es ist neu zur Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht
vorzuladen.
7.2
Dieser Entscheid über das Revisionsbegehren
ist als Zwischenentscheid nicht mit Beschwerde in Strafsachen vor dem
Bundesgericht anfechtbar. Die Kosten des Revisionsverfahrens von CHF 1'500.00
werden vorläufig auf die Staatskasse genommen. Über die Kosten und
Entschädigungen – auch für das Revisionsverfahren – ist im
Neubeurteilungsverfahren definitiv zu befinden.
Demnach wird in Anwendung von
Art. 410 Abs. 1 lit. a und b, Art. 413 Abs. 2 lit. a und 3
sowie Art. 428 Abs. 1 StPO beschlossen:
1.
Das Revisionsbegehren wird gutgeheissen
und das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn (Strafkammer) vom 6.
November 2017 (STBER.2017.16) wird aufgehoben: Rechtskraft und
Vollstreckbarkeit des genannten Urteils werden beseitigt.
2.
Der Gesuchsteller ist unverzüglich aus
dem Strafvollzug zu entlassen.
3.
Das Verfahren wird wieder aufgenommen im
Berufungsverfahren vor Obergericht. Es ist ein entsprechendes Verfahren zu
eröffnen.
4.
Die Kosten des Revisionsverfahrens von
CHF 1'500.00 werden vorläufig auf die Staatskasse genommen. Über die Kosten und
Dispositiv
Entschädigungen wird im Neubeurteilungsverfahren definitiv entschieden.
5. Das Dispositiv wird unverzüglich per
Telefax oder E-Mail den Parteien, dem Straf- und Massnahmenvollzug des Kanton
Solothurn und St. Gallen sowie der Justizvollzugsanstalt Sennhof
mitgeteilt.
6. Das Entscheiddispositiv ist auch den
Rechtsanwälten Gächter, Suter-Jakob und Can zuzustellen.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Marti Riechsteiner