STREV.2020.8
Revisionsbegehren STBER.2014.00076
13. November 2020Deutsch40 min
I.
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Beschluss vom 13. November 2020
Es wirken mit:
Vizepräsident von Felten
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Riechsteiner
In Sachen
A.___, vertreten durch Dr.
Stefan
Suter,
Advokat,
Gesuchsteller
gegen
Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157,
4502
Solothurn,
Gesuchsgegnerin
betreffend Revisionsbegehren
STBER.2014.00076
Die Strafkammer des Obergerichts
zieht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Das Revisionsgesuch vom 1. Juli 2020
richtet sich gegen das Urteil der Strafkammer des Obergerichts vom 4. November
2015, mit welchem A.___ (nachfolgend Gesuchsteller) u.a. wegen mehrfachen
Mordes sowie Gefährdung des Lebens, beides begangen am 18. Juni 2012, und
strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Mord, begangen am 29. September 2009, zu
einer Freiheitsstrafe von 19 Jahren verurteilt worden war. Zudem wurde über den
Gesuchsteller eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59
Abs. 1 StGB angeordnet (Berufungsakten Seiten [nachfolgend BAS] 501 ff.). Eine
gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom
6. Februar 2017 (6B_328/2016) ab.
2. Ein erstes Revisionsgesuch vom 29.
März 2016 wies das Berufungsgericht mit Beschluss vom 13. Juni 2016 ab
(STREV.2016.8). Auch hiegegen erhob der Gesuchsteller eine Beschwerde beim
Bundesgericht, welche ebenfalls mit Urteil vom 6. Februar 2017 (6B_742/2016)
abgewiesen wurde.
3. Mit Nachentscheid vom 18. Februar
2020 verlängerte das Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt die stationäre
therapeutische Massnahme um 3 Jahre (BWSAG.2019.11).
4. Im Revisionsgesuch vom 1. Juli 2020
stellt der Gesuchsteller folgende Anträge:
1. Es sei das Urteil des Obergerichts des
Kantons Solothurn vom 4.11.15 in revisionem aufzuheben und es sei in Abänderung
des ergangenen Urteils eine reduzierte Freiheitsstrafe von 10 Jahren
auszusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die
erste Instanz zurückzuweisen.
2. Es seien keine Kosten zu erheben und es
sei dem Gesuchsteller eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
5. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit
Eingabe vom 3. August 2020 die Abweisung des Gesuchs.
6. Mit Replik vom 26. August 2020 hält
der Gesuchsteller an seinen Anträgen fest.
7. Auf die Argumente der Parteien wird
nachfolgend – soweit erforderlich – eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO
kann, wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen
nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbständigen
Massnahmenverfahren beschwert ist, die Revision verlangen, wenn neue, vor dem
Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet
sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere
Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen
Person herbeizuführen.
Gemäss Art. 412 Abs. 1 StPO nimmt das
Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des
Revisionsgesuchs vor. Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet
oder wurde es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt,
so tritt das Gericht nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 2 StPO).
Vorliegend wird das Revisionsgesuch mit
dem im Zusammenhang mit der Verlängerung der Massnahme erstellten Gutachten vom
19.
August 2019 von Dr. med. C.___ begründet. Dieses Gutachten lag im früheren
Revisionsverfahren (STREV.2016.8) noch nicht vor. Das erneute Revisionsgesuch
vom 1. Juli 2020 wird somit nicht mit den gleichen Vorbringen begründet wie das
mit Beschluss vom 13. Juni 2016 abgelehnte Revisionsgesuch vom 29. März
2016.
Das Gesuch ist auch nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet. Da
sich das vorliegende Revisionsgesuch auf Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO stützt,
ist es auch an keine Frist gebunden. Auf das Gesuch ist daher einzutreten.
2.
Der Gesuchsteller begründet sein
Revisionsgesuch im Wesentlichen wie folgt:
Das Obergericht habe sich bei seinem
Urteil vom 4. November 2015 auf ein Gutachten von Frau Dr. D.___ gestützt.
Bereits im damaligen Berufungsverfahren habe der Gesuchsteller ein Gutachten
von Dr. B.___ vorgelegt. Gemäss Gutachten von Dr. D.___ habe beim Gesuchsteller
im Tatzeitpunkt eine depressive Episode mittelschweren bis schweren Ausmasses
(ICD-10: F33.1 bzw. F33.2) sowie seine Persönlichkeitsakzentuierung mit
emotional-instabilen Anteilen vom Borderline Typus vorgelegen. Gestützt darauf
sei das Berufungsgericht von einer lediglich leichten Einschränkung der
Steuerungsfähigkeit und daher Schuldfähigkeit ausgegangen. Das Gericht habe die
Schlussfolgerung von Dr. B.___ hinsichtlich einer mittelgradig bis hochgradigen
Einschränkung der Steuerungsfähigkeit verworfen. Diese sei – so das
Berufungsgericht – an die von Dr. B.___ gestellte Diagnose eines psychotischen
Zustandsbildes mit maniformer Symptomatik gekoppelt. Eine solche Störung habe –
wiederum gemäss Gericht – Dr. D.___ indes bezogen auf den Tatzeitpunkt mit
überzeugender Argumentation nicht bestätigt. In der ergänzenden Stellungnahme
von Dr. D.___ vom 13. September 2015 werde jedoch auf S. 10 ausgeführt, dass –
wenn man für den Tatzeitpunkt vom 18. Juni 2012 von einem psychotischen Zustandsbild
mit maniformer Symptomatik ausgehen würde – die Einschätzung von Dr. B.___,
wonach eine mittelgradig bis hochgradig eingeschränkte Steuerungsfähigkeit zur
Tatzeit vorgelegen habe, durchaus nachvollziehbar sei. Dieser Feststellung von
Dr. D.___ habe das Berufungsgericht nicht widersprochen. In dem im Auftrag des
Amts für Justizvollzug erstellten Gutachten vom 19. August 2019 von Dr. C.___
werde auf S. 83 Bezug genommen auf die Forensisch-Psychiatrische Abteilung […],
wonach infolge depressiver und maniformer Symptomatik seit Ende 2018 das
stimmungsstabilisierende Medikament Valproat und eine Reservemedikation mit
Quetapin abgegeben werde. Auf S. 102 weise der Gutachter auf eine
Bipolar-II-Störung hin. Auf S. 104 werde eine Major Depression, wie sie Dr. D.___
angenommen habe, modifiziert. Damit stehe nunmehr fest, dass die damalige
Annahme von Dr. D.___, der das Berufungsgericht vollumfänglich gefolgt sei,
falsch sei. Wie bereits ausgeführt, habe Dr. D.___ explizit zum Ausdruck
gebracht, dass ausgehend von einer bipolaren Störung, die Dr. B.___
diagnostiziert habe, von einer mittelgradig bis hochgradig verminderten
Schuldfähigkeit auszugehen wäre. Das Urteil vom 4. November 2015 lasse sich
daher hinsichtlich der Einschätzung der Schuldfähigkeit nicht mehr halten und
sei in revisionem der neuen Beweislage anzupassen. Aufgrund neuer Tatsachen, des
neuen Gutachtens und des Therapieberichtes der Strafanstalt [...] vom 22. Januar
2019, welcher die Erfahrung aus jahrelanger Behandlung des Gesuchstellers wiedergebe,
erweise sich die seinerzeitige Einschätzung von Dr. B.___ als richtig. Die
Annahme einer mittelgradig bis hochgradigen Einschränkung der Schuldfähigkeit
sei geeignet, eine wesentlich mildere Bestrafung herbeizuführen. Die nun
festgestellte Erkrankung des Gesuchstellers habe bereits zum Zeitpunkt des
Urteils vom 4. November 2015 vorgelegen. Es handle sich somit nicht um eine
nachträgliche Entwicklung der Krankheit, sondern um bereits damals bestehende
Umstände, die von der gerichtlichen Sachverständigen falsch eingeschätzt worden
seien. Auch wenn die Dauer der Freiheitsstrafe im Falle einer erfolgreichen
Absolvierung der Massnahme letztendlich rein rechtlich als irrelevant
bezeichnet werden könne, sei diese dennoch für den Massnahmenvollzug zumindest
von faktischem Einfluss auf die Dauer der Massnahme. Überdies habe der
Gesuchsteller das Recht und den Anspruch, nach geltendem Gesetz beurteilt zu
werden. Dazu gehöre die korrekte Berücksichtigung der Schuldfähigkeit. Die Höhe
des Strafmasses könne auch für einen weiteren Lebensabschnitt in Freiheit von
Bedeutung sein, z.B. Eintritt ins Erwerbsleben, den Antritt einer Ausbildung
oder auf dem Wohnungsmarkt. Im Falle eines allfälligen Abbruchs der Massnahme,
wäre die Dauer der ausgesprochenen Freiheitsstrafe überdies massgebend.
3.
Die Staatsanwaltschaft stellt sich
auf den Standpunkt, es seien keine neuen Tatsachen vorgetragen worden, welche
bereits zum Zeitpunkt des Urteils vom 4. November 2015 vorgelegen hätten. Der
Behandlungsbericht für die Zeit vom 17. August 2017 bis 4. Januar 2019 beruhe
ausschliesslich auf Ereignissen, die sich nach Abschluss des ursprünglichen
Verfahrens abgespielt hätten und die folglich revisionsrechtlich nicht relevant
seien. Auch das neue Gutachten stütze sich entweder auf Tatsachen, die dem
urteilenden Gericht bereits bekannt waren, oder welche nachträglich eingetreten
seien. Beides sei revisionsrechtlich nicht relevant. Eine Revision wäre in
dieser Konstellation nur ausnahmsweise zulässig, wenn das neue Gutachten mit
überlegenen Gründen von früheren Erkenntnissen abweichen und klare Fehler
aufzeigen würde. Da es vorliegend im Wesentlichen um differenzialdiagnostische
Abgrenzungen gehe, sei dies offensichtlich nicht der Fall. Auch gemäss neuerer
bundesgerichtlicher Rechtsprechung bilde eine neue Expertenmeinung, welche
lediglich in der Diagnose und Prognose von früheren abweiche, keinen
Revisionsgrund. Ein solcher sei nur gegeben, wenn die frühere gutachterliche
Einschätzung gemäss den neuen Erkenntnissen klar fehlerhaft gewesen sei. Ein
Revisionsgrund könne auch dann vorliegen, wenn ein medizinischer Bericht neu
entdeckte aber vorbestehende Tatsachen dokumentiere, aufgrund derer es
wahrscheinlich erscheine, dass die entsprechenden Aussagen der früheren Expertise
in einer sachgerichtlichen Abwägung der Beweise nicht mehr Bestand haben
würden, sofern damit die wesentlichen Teile des Tatsachenfundamentes für die
Beurteilung der Strafbarkeit oder des Strafmasses ernsthaft infrage gestellt
würden. Dass heute die Diagnose einer bipolaren Störung gestellt werde, deute
in keiner Weise darauf hin, dass die Schlussfolgerungen des Gutachtens D.___
fehlerhaft gewesen seien. Die neue Diagnose basiere im Wesentlichen auf dem
Verhalten des Gesuchstellers in der Zeit von Ende Mai/Anfang Juli 2018
(gemischte Episode, vgl. Behandlungsbericht S. 3 [recte 4] und Gutachten C.___,
S. 90 [recte 85]). Diese Tatsachen hätten sich erst lange nach Abschluss des
ursprünglichen Strafverfahrens ereignet und seien Dr. D.___ nicht zur Verfügung
gestanden. Zudem fehle es klarerweise an der Erheblichkeit der im
Revisionsgesuch vorgebrachten Vorbringen. Einerseits sei keineswegs belegt,
dass die bipolare Störung bereits damals vorgelegen habe. Und selbst wenn dem
so wäre, wäre dies nur dann ein Grund für eine Neubeurteilung, wenn davon
auszugehen wäre, dass der Gesuchsteller im Zeitpunkt der Tat in einer akuten
psychotischen Phase gestanden sei. Das Gutachten D.___ habe explizit verneint,
dass beim Gesuchsteller zum Tatzeitpunkt eine psychotische Phase vorgelegen
habe. Soweit sich das Gutachten C.___ mit dieser Frage befasse, werde der
Voreinschätzung von Dr. D.___ ausdrücklich zugestimmt (S. 86). Es sei zudem
hervorzuheben, dass die Wahrscheinlichkeit, dass der Gesuchsteller
grundsätzlich bereits im Jahre 2012 an einer schweren klassischen
Geisteskrankheit (inkl. Störungen des formalen Denkens sowie Verfolgungswahn)
gelitten habe, zum Urteilszeitpunkt durchaus bereits bekannt gewesen und
ausführlich diskutiert worden sei. In der Zeit vom 12. Juli 2012 bis zum 29.
August 2012 habe sich der Gesuchsteller in G.___ befunden, wo eine akute
polymorphe psychotische Störung mit Symptomen einer Schizophrenie diagnostiziert
worden sei, die der Gesuchsteller in der Untersuchungshaft im Kontext mit
Schuldgefühlen entwickelt habe. Dies sei jedoch für die Beurteilung der
Schuldfähigkeit nicht relevant gewesen, weil der Gesuchsteller zur Tatzeit
nicht psychotisch gewesen sei. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass für den
Beweisschluss, dass die Taten nicht im Zusammenhang mit einer akuten Psychose
gestanden hätten, auch die konkreten Handlungen des Gesuchstellers zur Tatzeit
(z.B. mehretappige Vorgehensweise, vgl. S. 67 des Urteils) und ähnliche
Verhaltensweisen zu früheren Zeitpunkten (S. 69) eine Rolle gespielt hätten.
Auch daran würden die neuen medizinischen Unterlagen nichts ändern. Zu guter
Letzt sei darauf hinzuweisen, dass eine Reduktion der Strafe keine Auswirkung
auf den Sanktionenvollzug hätte. Im Fall des erfolgreichen Abschlusses der
Massnahme sei die Strafe nicht zu vollziehen und auf die Frage der periodisch
zu prüfenden Verlängerung der Massnahme könne die Dauer der Strafe keine
Auswirkungen haben.
4.
In seiner Replik vom 26. August 2020
hält der Gesuchsteller grundsätzlich an seiner Argumentation fest. Es gehe um
die Frage, ob das Gericht damals von den korrekten Tatsachen ausgegangen sei.
Es handle sich nicht nur um eine abweichende Diagnose. Wie bereits dargelegt,
habe Dr. D.___ ausgeführt, dass bei einem psychotischen Zustandsbild mit
maniformer Symptomatik eine eingeschränkte Steuerungsfähigkeit vorliege. Das
Gutachten C.___ sei in seinen Schlussfolgerungen eindeutig. Hätte das
Obergericht bereits damals über diese Kenntnisse verfügt, so hätte es in
Anbetracht der Ausführungen von Dr. D.___ eine Einschränkung der
Steuerungsfähigkeit vorgenommen. Es stehe deshalb heute fest, dass die
Einschätzung von Dr. D.___ falsch gewesen sei. Die Auffassung der
Staatsanwaltschaft, wonach sich eine psychische Erkrankung auch im Laufe der
Zeit entwickeln könne, werde durch das Gutachten C.___ auf S. 85/86 eindeutig
widerlegt. Auf S. 104 des Gutachtens werde schliesslich die Diagnose einer
Bipolar-II-Störung modifiziert. Auch die Ausführungen der Staatsanwaltschaft,
wonach nach der Tat keine Ärzte oder andere Personen Hinweise auf eine Psychose
festgestellt hätten, seien aktenwidrig. Die F.___ AG habe am 11. Juni 2012,
also kurz vor der Tat, eine bipolare Störung vermutet. Der Polizist E.___ habe
in der Einvernahme vom 3. April 2013 ausgesagt, der Gesuchsteller habe während
der Verhaftung verwirrt gewirkt. Auch der Kantonsarzt habe über Auffälligkeiten
bezüglich Verlangsamung berichtet (Gutachten S. 38). Indem die
Staatsanwaltschaft ferner behaupte, die Klinik G.___ habe Symptome einer
Schizophrenie diagnostiziert, übersehe sie, dass dies mit einer bipolaren
Störung nichts zu tun habe. Die polymorphe psychotische Störung (S. 84
Gutachten C.___) beziehe sich nur auf die Diagnose nach der Tat hinsichtlich
des Verdachts auf eine Schizophrenie. Dr. C.___ käme auch ohne Diagnose einer Schizophrenie
zum Schluss einer Bipolar-II-Störung und er schliesse die schizophrene
Erkrankung aus dem Längsschnitt (S. 84/85 Gutachten) aus. Den Ausführungen der
Staatsanwaltschaft sei schliesslich auch dahingehend zu widersprechen, dass die
Reduktion der Strafe keine Auswirkungen habe. Ansonsten müsste ja bei einer
Massnahme überhaupt keine Strafe mehr ausgesprochen werden. Die Basisstrafe
diene immer als Ausgangspunkt für das gesamte Verfahren, auch der Massnahme.
Die Höhe der Grundstrafe habe in der Praxis stets Auswirkungen auf den Verlauf
der Massnahme.
III.
1.
Vorbestehende Tatsachen und
Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO sind neu, wenn das
Gericht zum Zeitpunkt der Urteilsfällung keine Kenntnis von ihnen hatte, sie
ihm also nicht bereits in anderer Form unterbreitet worden sind (Urteil
6B_892/2018 vom 28. Januar 2019 E. 5; vgl. BGE 137 IV 59 E. 5.1.2 S. 66 f.).
Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist
gerechtfertigt, wenn neue medizinische Dokumente zeigen, dass das Strafurteil
wahrscheinlich auf ungenauen, unvollständigen oder falschen tatsächlichen
Annahmen beruht. Dies trifft einmal dann zu, wenn eine neue Expertise klare
Fehler der früheren gutachterlichen Einschätzung zutage fördert, und diese
Hinweise geeignet sind, die Beweisgrundlage des Urteils zu erschüttern. Ein
Revisionsgrund kann auch vorliegen, wenn ein medizinischer Bericht neu
entdeckte, aber vorbestehende Tatsachen dokumentiert, aufgrund derer es
wahrscheinlich erscheint, dass die entsprechenden Aussagen der früheren
Expertise in einer sachgerichtlichen Abwägung der Beweise nicht mehr Bestand
haben werden. Wären die später gewonnenen Erkenntnisse in einem solchen Fall
schon bei Erstellung des früheren Gutachtens bekannt gewesen, dürfte es denn
auch wesentlich anders ausgefallen sein, wenn auch nicht notwendigerweise
gleich wie das aktuelle (BGer v. 11.6.2020, 6B_1451/2019 E. 2.3, mit Hinweisen).
Der Umstand allein, dass eine
Expertenmeinung von derjenigen des früheren Gutachters abweicht, bildet jedoch
keinen Revisionsgrund. So ist es revisionsrechtlich unerheblich, dass eine neue
Evaluation der Psychopathie zu einer anderen Diagnose oder Prognose führt, wenn
im Wesentlichen die gleichen medizinischen Befunde dahinter stehen. Solange die
neue medizinische Stellungnahme einen gesundheitlichen Zustand bloss anders
interpretiert und sich die frühere gutachterliche Festlegung auch im Licht der
neuen Erkenntnisse im Rahmen des vertretbaren medizinischen Ermessens hält, ist
regelmässig keine neue Tatsache im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO
gegeben. In der Psychiatrie kann ein und dieselbe Störung je nach zugrunde
gelegtem psychiatrischem Konzept diagnostisch unterschiedlich erfassbar sein.
Nicht die neue Etikette einer veränderten Diagnose begründet einen
Revisionsgrund, sondern das dahinter stehende abweichende medizinische
Substrat, das beispielsweise eine neue Beurteilung der Schuldfähigkeit
erfordert (ebd.).
Ein neuer psychiatrischer Bericht, der
als neue Beweismittel Tatsachen enthält, die anscheinend schon zum Tatzeitpunkt
bestanden, sich dem früheren Sachverständigen aber nicht erschlossen haben,
kann revisionsrechtlich relevant sein. Wenn bspw. in einem neuen Gutachten eine
paranoide Schizophrenie diagnostiziert wird, während der frühere Gutachter von
einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit u.a. paranoiden Zügen ausging, so
bedeutet dies nicht, dass es nun allein um eine Neubewertung oder andere
Gewichtung von gesundheitlichen Tatsachen im Rahmen des ärztlichen Ermessens
ginge. Es ist davon auszugehen, dass eine paranoide Schizophrenie Erlebens- und
Verhaltensmuster, die für die Schuldfrage relevant sind, tiefgreifender
beeinflussen kann als eine Persönlichkeitsstörung, selbst wenn diese in
kombinierter Gestalt und schwerer Ausprägung auftritt. Soweit die paranoide
Schizophrenie und die kombinierte Persönlichkeitsstörung die gleichen – für die
Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit erheblichen – Funktionen beeinträchtigen,
dann in qualitativ und quantitativ ganz unterschiedlichem Umfang. Sofern sich
die im Verlauf der Therapie gewonnenen neuen Erkenntnisse bestätigen, werden
die (als solche aus damaliger Sicht durchaus gut nachvollziehbaren,
schlüssigen) Einschätzungen im früheren Gutachten gegenstandslos. Damit sind
wesentliche Teile des Tatsachenfundaments für die Beurteilung der Strafbarkeit
resp. des Strafmasses ernsthaft infrage gestellt. Die Abweichungen des neu
erkannten medizinischen Substrats erfordern eine neue Beurteilung der
Einsichts- und Steuerungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt (a.a.O. E. 2.8. und 2.9).
2.
2.1
In ihrem Gutachten vom 26. Oktober
2012.
diagnostizierte Dr. D.___ beim Gesuchsteller für den Tatzeitraum eine
Major Depression mittelschweren bis schweren Ausmasses (ICD-10: F33.1 resp.
F33.2) sowie Persönlichkeitsakzentuierungen mit emotional instabilen Zügen vom
Borderline Typus. Beide Störungen hätten deutliche Deliktsrelevanz besessen.
Nach der Verhaftung habe der Gesuchsteller paranoid-wahnhafte Symptome
entwickelt, welche mit der Diagnose einer akuten polymorphen psychotischen
Störung mit Symptomen einer Schizophrenie (ICD-10: F23.1) umschrieben werden
könnten. Diese Störung besitze jedoch keine Relevanz für die Deliktsentstehung,
da sie sich erst im Anschluss an das Delikt entwickelt habe (Akten Vorverfahren
S. [nachfolgend AS] 3163). Hinsichtlich der Schuldfähigkeit differenzierte die
Gutachterin zwei Tatvarianten. Bei Tatvariante A, wonach der Gesuchsteller nicht
die Tötung des Opfers, sondern einen Suizid geplant habe, ging die Gutachterin
von einer mittelgradig eingeschränkten Schuldfähigkeit aus. Betrachte man den
psychischen Zustand unmittelbar vor der Tat, so müsse von einer mittelgradigen
Einschränkung der Steuerungsfähigkeit ausgegangen werden. Dies basiere auf der
Einengung des Gesuchstellers, einerseits auf den Wunsch, die Beziehung zu
seiner Ex-Freundin zu retten und sie zu kontrollieren, wie auch auf den
Suizidwunsch, welcher wechselseitig zum Vorschein gekommen sei. Gegen eine
höhergradige Einschränkung spreche, dass der Gesuchsteller bewusst in die Luft
geschossen habe, um das Opfer zum Anhalten zu bewegen und anschliessend auf das
Opfer gezielt habe (Tatgeschehen in mehreren Etappen). Aufgrund des
vorliegenden mittelschwer-schweren depressiven Zustandsbildes könne
definitionsgemäss nicht von einer affektakzentuierten Tat gesprochen werden, da
dies gemäss Lehrmeinung nur in Frage käme, wenn keine schwere psychische
Störung vorbestehend sei. Dennoch zeige sich im vorliegenden Fall eine
vergleichbare Dynamik, indem der Tat eine andauernde Konfliktsituation
vorausgegangen sei, welche sich aus Sicht des Gesuchstellers in eine ausweglose
Situation zugespitzt habe. Es würden sich daher deutliche Merkmale einer
affektakzentuierten Tat zeigen. Der Gesuchsteller habe kurz vor Schussabgabe
eine starke Einengung auf das Gefühl, vom späteren Opfer abschätzig und
schlecht behandelt worden zu sein, beschrieben. Erst als er im weiteren Verlauf
das Opfer schwer verletzt am Boden liegend gesehen habe, habe er realisiert,
was vorgefallen sei. Somit könne von einer Art Betäubungsgefühl, welches
typischerweise bei affektakzentuierten Taten beobachtbar sei, gesprochen
werden. Ferner habe beim Gesuchsteller unter Berücksichtigung der Tatvariante A
zum Tatzeitpunkt eine deutliche Bewusstseinseinengung mit eingeschränkter
Aufmerksamkeit, einhergehend mit einer stark eingeschränkten Fähigkeit, Reize
zu verarbeiten, vorgelegen. Obschon aus den erwähnten Gründen (vorbestehende
schwere psychische Störung) nicht von einer affektakzentuierten Tat im engeren
Sinne gesprochen werden könne, sei von einer sich ähnlich manifestierenden
Dynamik auf dem Boden des mittelschweren-schweren depressiven Zustandsbildes
auszugehen. Aufgrund des Umstandes, dass der Gesuchsteller zunächst in die Luft
und erst danach gezielt auf sein Opfer geschossen habe, wie auch vor dem
Hintergrund, dass er in der Nachtatphase weggefahren sei, um sich der
polizeilichen Verfolgung zu entziehen, gehe die Gutachterin von mittelgradig
erhaltenen Fähigkeiten zur Steuerung aus, so dass eine hochgradig
eingeschränkte oder gar vollständig aufgehobene Steuerungsfähigkeit
ausgeschlossen werde (AS 3166 ff.).
Bei Tatvariante B sei davon auszugehen,
dass der Gesuchsteller von Anfang an die Tötung des Opfers geplant habe. Für
diesen Fall sei von einer leichtgradigen Einschränkung der Schuldfähigkeit
auszugehen. Auch dieser Variante wäre das zugrunde liegende
mittelschwer-schwere depressive Zustandsbild mit deutlicher Einengung
gemeinsam. Im Unterschied zur Variante A würden unter Berücksichtigung der
Planung dem Gesuchsteller mehr Steuerungsmomente zur Verfügung stehen, so dass
von einer leichtgradigen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit ausgegangen
werden müsse. Auch unter Berücksichtigung dieser Hypothese wäre von einer
deutlichen Zuspitzung des Konflikts zwischen dem Gesuchsteller und seinem Opfer
auszugehen, so dass auch hier von einer Affektakzentuierung auf der Grundlage
der depressiven Symptomatik gesprochen werden könne (AS 3170).
In ihrem Ergänzungsgutachten vom 4. Juni
2013.
hielt die Gutachterin an ihrer Einschätzung fest, wonach die beim
Gesuchsteller im Nachgang zur Tat diagnostizierte akute polymorphe psychotische
Störung keine Tatrelevanz aufweise. Diese Störung habe sich erst im Anschluss
an die Delikte entwickelt und sei mittlerweile auch nach mehrmonatiger
Beobachtung nicht mehr beschrieben worden (AS 3218). Auch hinsichtlich der
weiteren dem Gesuchsteller vorgeworfenen Delikte sei von einer leichtgradigen
Einschränkung der Schuldfähigkeit auszugehen (AS 3219).
2.2
Am 27. Juni 2015 legte Dr. med. B.___
im Auftrage der Verteidigung ein Gutachten betreffend den Gesuchsteller vor. Darin
kam Dr. B.___ zur Schlussfolgerung, beim Gesuchsteller gäbe es viele Belege für
das Vorliegen einer paranoid wahnhaften Symptomatik. Es dürfe daher als
gesichert gelten, dass dieser zeitweise an einer schizophrenieformen psychotischen
Symptomatik gelitten habe. Zusammenfassend sei festzustellen, dass beim
Gesuchsteller keine Persönlichkeitsstörung und auch keine akzentuierten
Persönlichkeitsmerkmale vorlägen, dass allenfalls eine zyklothyme Konstitution
gegeben sei, dass er an einer endogenen Psychose im Sinne eines monopolar
depressiven oder allenfalls auch manisch-depressiven Krankseins leide und dass
er vorübergehend auch psychotisch-schizophrene Störungen aufgewiesen habe. Es
sei möglich, dass der weitere Verlauf noch vermehrt Klarheit schaffen werde
bezüglich der Diagnostik. Sollten sich schizophrene Symptome mit
manisch-depressiven kombiniert zeigen in Zukunft, so wäre dann eine sogenannte
schizo-affektive Psychose zu diagnostizieren (BAS 207 ff.). Bei den dem
Gesuchsteller vorgeworfenen Delikten sei zwar die Einsichtsfähigkeit in rein
intellektueller Hinsicht gegeben gewesen, die Steuerungsfähigkeit sei aber
durch das Wirken des manisch-depressiven Mischzustandes beschränkt gewesen.
Wegen der endogenen Natur der psychischen Störung sei seines Erachtens eine
Verminderung der Steuerungsfähigkeit und somit der Schuldfähigkeit in hohem
Grade anzunehmen. Es sei zutreffend, dass die nach der Tat in der Klinik G.___
aufgetretene und beobachtete Psychose nicht direkt in Verbindung mit dem Delikt
gebracht werden könne und damit ohne direkten Einfluss auf die Verminderung der
Schuldfähigkeit bleibe. Allerdings sei eben gerade dieses Auftreten der
Schizophrenie bei einem Patienten mit einer endogenen Depression oder endogenen
manisch-depressiven Krankheit ein starker Hinweis darauf, dass beim
Gesuchsteller endogene pathologische Kräfte am Werk gewesen seien, resp. dass
bei ihm ein manisch-depressives oder allenfalls schizo-affektives Geschehen
ablaufe, phasenhaft, mit gesunden Intervallen, wie zum Beispiel aktuell in
Untersuchungshaft (BAS 213). Die Gutachterin D.___ weise auf die paranoide
wahnhafte Symptomatik hin, die der Gesuchsteller nach der Tat entwickelte habe
und dass dies mit der Diagnose einer akuten polymorphen Störung mit Symptomen
einer Schizophrenie vereinbart werden könne. Seines Erachtens sei daher daran
zu denken, resp. in Betracht zu ziehen, dass das auffällige Verhalten des
Gesuchstellers bei den Taten – seine innere Unruhe und die übertriebene,
überzogene Verhaltensweise bei der Tatbegehung – mit einer präpsychotischen
Symptomatik erklärt werden könne. Mindestens sei dies nicht auszuschliessen.
Damit wäre ein höherer Pathologiegrad für die Tatbegehung anzunehmen oder
jedenfalls nicht auszuschliessen, was in dubio pro reo für eine Verminderung
der Schuldfähigkeit in mittlerem oder allenfalls hohen Grade sprechen würde.
Nicht korrekt sei die von der Gutachterin vorgenommene Unterscheidung zwischen
zwei Tatvarianten. Diese Unterscheidung sei nicht gerechtfertigt, wenn
psychotische Momente die Tat massgebend beeinflussten (BAS 215 f.).
Abschliessend stellte Dr. B.___ die Diagnose einer zur Tatzeit vorliegenden
psychotischen Erkrankung, einen Mischzustand im Rahmen eines
manisch-depressiven Krankheitsverlaufes, allenfalls im Rahmen eines
schizo-affektiven Krankheitsverlaufes. Es habe eine teilweise Verminderung der
Fähigkeit, gemäss der vorhandenen Einsicht in das Unrecht der Taten zu handeln (Art.
19.
Abs. 2 StGB), bestanden.
2.3
In Ihrer Stellungnahme zum
Privatgutachten von Dr. B.___ führte Dr. D.___ am 13. September 2015
zusammenfassend folgendes aus: Nach sorgfältiger Würdigung der Datenlage gehe
sie nach wie vor von der Einschätzung aus, dass die akute schizophrenieforme
psychotische Störung erst nach der Tat aufgetreten sei. Allfällige Hinweise auf
eine schon früher einsetzende wahnhaft anmutende Symptomatik könnten anhand der
Angaben des Gesuchstellers selbst relativiert werden. Somit erachte sie die
schizophrenieforme psychotische Symptomatik nicht als ursächlich für die Taten.
Es gäbe beim Gesuchsteller auch keine Hinweise für ein maniformes Zustandsbild,
weder im Tatzeitpunkt noch aufgrund der Krankengeschichte im Jahre 2009. Ferner
bestünde seit der Tat vom 18. Juni 2012 ein mittlerweile gut dokumentierter
Beobachtungszeitraum von rund drei Jahren, in welchem nie von einem maniformen
Zustandsbild gesprochen worden sei. Auch Dr. B.___ habe in seinem Gutachten vom
27.
Juni 2015 angegeben, dass der Gesuchsteller keine entsprechende Symptomatik
aufgewiesen habe. Wie schon früher ausführlich erläutert, ergäben sich aus den
der Gutachterin zur Verfügung stehenden Informationen keine Hinweise auf ein
psychotisches oder präpsychotisches Zustandsbild des Gesuchstellers zum
Tatzeitpunkt. Würde man für den Tatzeitpunkt indes tatsächlich von einem
psychotischen Zustandsbild mit maniformer Symptomatik ausgehen, so wäre die
Einschätzung von Dr. B.___, wonach eine mittelgradig bis hochgradig eingeschränkte
Steuerungsfähigkeit vorgelegen habe, durchaus nachvollziehbar (BAS 264 ff.).
Anlässlich der Berufungsverhandlung hielt
Dr. D.___ an ihren Schlussfolgerungen fest und führte ergänzend u.a. folgendes
aus (BAS 459 ff.): Würde man von einer Mittelvariante (zwischen den von ihr erwähnten
Varianten A und B) ausgehen, wonach der Gesuchsteller plante, bei ungünstigem
Ausgang des Gesprächs sowohl das Opfer wie auch sich selbst zu erschiessen,
wäre dies hinsichtlich der Schuldfähigkeit gleich zu beurteilen wie die
Variante A. Da wäre die destruktive Thematik im Vordergrund, also kein
strategisches Vorgehen, da würden starke Emotionen eine Rolle spielen. Dies
seien vor allem destruktive Emotionen. Auch da könne aber eine Kränkung
mitspielen. Man könne dies auch wiederum vor dem depressiven Zustandsbild
sehen, auch angesichts der emotionalen Instabilität. Bei den bipolaren
Störungen unterscheide man zwei Ausprägungsformen: es gebe eine bipolare
Störung mit schwer manischen Zuständen, die definitionsgemäss mindestens 7 Tage
bestehen müssten und so schwer ausgeprägt seien müssten, dass auch ein Laie
dies erkennen würde. Diese Menschen seien sehr angetrieben und reizbar, könnten
nachts nicht schlafen und würden zuweilen gar mit psychotischen Symptomen
reagieren. Aber dies sei so schwer ausgeprägt, dass ein Laie es erkennen könne,
dass die Person stark angetrieben und nicht mehr bei sich sei. Dann gebe es die
mildere Unterform, die sei mit submanischen Zuständen verbunden. Submanisch
heisse, dass auch da eine Person manisch angetrieben sei, dass man merke, dass
etwas nicht in Ordnung sei. Diese Menschen hätten eine ungerichtete Unruhe,
seien sehr aktiv, würden eine Arbeit nicht zu Ende bringen, hätten 100 Ideen,
seien beim Reden ideenflüchtig und könnten auch wieder Schlafstörungen haben. Dort
wäre gefordert, dass diese Zustände mindestens 4 Tage anhaltend beobachtbar
seien. Aus den Angaben, die sie vom Gesuchsteller habe zur Zeit vor dem
Anlassdelikt, habe sie keine Anhaltspunkte dafür gefunden, dass dieser über
mehrere Tage hinweg so angetrieben gewesen wäre. Wenn man von einem manischen
Zustand rede, rede man von einer schweren Auffälligkeit, welche auch für Laien
erkennbar sei. Das sei nicht situativ, sondern laufe oft über Tage, manchmal
Wochen. Aus ihrer Sicht würde ein manisches Zustandsbild die Beziehungsdynamik
nicht erklären. Ein manisches Zustandsbild hätten Menschen, die gereizt reagierten,
wenn man sie in Frage stelle oder kritisiere. Dies sei dann eine Art
Aufflackern und wenn es vorbei sei, würden diese Menschen wieder eine
unauffällige Persönlichkeit zeigen. Dies würde nicht erklären, dass in der
Paarbeziehung über einen so langen Zeitraum seitens des Gesuchstellers eine
Dynamik herrschte, welche hoch deliktsrelevant sei. Wenn sie von der Hypothese
einer Manie oder einer manisch-depressiven Erkrankung ausgehe, dann könne das
in der Tat eine ähnliche Dynamik geben, die wäre aber limitiert auf das
Zustandsbild und vorher und nachher nicht sichtbar. Deshalb gehe sie von der
Hypothese aus, dass beim Gesuchsteller Persönlichkeitsanteile relevant seien.
Das emotional instabile heisse, dass solche Menschen einen grossen Wunsch nach
Nähe und Beziehung hätten, aber sehr fragil reagieren würden, wenn man sie in
Frage stelle. Sie könnten dann impulsiv und wütend reagieren, sich versteifen
und eine solche Dynamik auf lange Sicht zeigen. Eine Manie wäre wie ein lange
anhaltendes Gewitter von mehreren Tagen, das beispielsweise in den Tropen
vorkomme und eine Borderline-Störung wäre das Klima, welches in einer Beziehung
aufflackern könne. Aber es sei eine Disposition, die nachhaltig oder
langanhaltend vorhanden sei. Es sei richtig, dass ein psychotischer Zustand mit
einer Verkennung der Realität verbunden sei und eine Major Depression nicht
zwingend einem psychotischen Zustandsbild entspreche. Gegen eine manische Phase
vor der Tat spreche aus ihrer Sicht auch die Erfahrung, dass man eine Manie
nicht über längere Zeit, über Tage oder mehrere Stunden, steuern könne. Sie
gehe deshalb nach wie vor von einem Mischbild aus: einer depressiven
Verstimmung mit Suizidalität, wo aber die Persönlichkeitsaspekte, die emotional
instabilen Persönlichkeitsaspekte verstärkt hätten. Zusätzlich seien diese
Persönlichkeitsaspekte durch Enttäuschungen in Beziehungen und in Situationen,
die der Gesuchsteller nicht beeinflussen konnte, verstärkt worden. Dieses
Mischbild erkläre, dass der Gesuchsteller vor der Tat von seiner Umgebung
unterschiedlich wahrgenommen worden sei. Dies erkläre die Diskrepanz zwischen
dem vom Umfeld im Vorfeld der Tat als ruhig wahrgenommenen Verhalten des
Gesuchstellers und seiner anschliessenden aggressiven Tat.
2.4
Das Berufungsgericht hielt in seinem
Urteil vom 4. November 2015 abschliessend fest, die Gutachterin habe zu der
wesentlichen Differenz, die zwischen ihrer Auffassung und derjenigen von Dr. B.___
bestehe, nämlich zu der Frage, ob beim Gesuchsteller im Vorfeld der Tat oder
anlässlich der Tat psychotische Symptome aufgetreten seien, ausführlich
Stellung genommen und ihre Auffassung mit Hinweis auf relevante Aktenstellen
sorgfältig und nachvollziehbar begründet. Die nachfolgende Argumentation von
Dr. B.___, wonach beim Gesuchsteller die psychotischen Symptome episodisch
auftreten, bzw. strohfeuerartig aufflammen und wieder abklingen würden, was
sich insofern gezeigt habe, als im Vorfeld der Tat neben den deutlichen
depressiven und suizidalen Symptomen auch eine deutliche manische
Antriebssteigerung (Hin- und Herreisen nach Amerika, hektische Autofahrten
etc.) festgestellt werden könne, lasse sich durch die Akten nicht stützen (AS
573). Gemäss Beweisergebnis habe der Gesuchsteller den Tötungswillen bereits
auf der Hinfahrt zum Tatort gehabt. Entsprechend den Ausführungen im
Dispositiv
psychiatrischen Gutachten von Dr. D.___ sei demnach beim Beschuldigten im
Tatzeitpunkt entsprechend der zweiten Tatvariante von einer Einschränkung der
Steuerungsfähigkeit in leichtem Grad auszugehen (BAS 575). Auch bezüglich der
weiteren Delikte folgte das Berufungsgericht der Einschätzung der Gutachterin
hinsichtlich einer lediglich leichten Einschränkung der Schuldfähigkeit (BAS
576 f.).
3. Am 13. Juni 2019 beauftragte das Amt für
Justizvollzug des Kantons Solothurn, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug,
als Vollzugsbehörde Dr. med. C.___ mit der Erstellung eines
forensisch-psychiatrischen Gutachtens. In seinem Gutachten vom 19. August 2019
kam Dr. C.___ im Wesentlichen zu folgenden Schlüssen: Was die anlässlich der
Hospitalisation in der Klinik G.___ nach der Inhaftierung diagnostizierte akute
polymorphe psychotische Störung mit Symptomen einer Schizophrenie anbelange, könne
dies auch aus Sicht des Gutachters für die Zeit nach der Tat bestätigt werden.
Im Längsschnitt könne eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis jedoch
nicht bestätigt werden (S. 84 f.). Hinsichtlich der im Vorgutachten diagnostizierten
depressiven Störung müsse gesagt werden, dass neben den Kardinalsymptomen der
Depressivität (niedergedrückte Stimmung, Freudlosigkeit, Verminderung des
Antriebs) im Rahmen der Behandlung des Gesuchstellers im Längsverlauf sowie
gemäss dessen Angaben in der aktuellen Exploration Zustände hypomanischen
Antriebs mit vermindertem Schlafbedürfnis, verstärktem Antrieb, verstärkter
Libido sowie gemischt affektive Zustände von Gereiztheit, Verstimmtheit,
Grössengefühl bei gleichzeitiger Selbstentwertung, das subjektive Gefühl
verstärkter Kreativität und intellektueller Überlegenheit sowie schnellere
Reizbarkeit und Frustrationsintoleranz festgestellt und validiert worden seien.
Wiederholt werde eine leichte bis mittelgradig depressive Symptomatik während
der Zeit in der JVA [...] neben kurzen Abschnitten mit gehobener Stimmung,
gesteigerter Gesprächigkeit und gesteigerter Libido beschrieben. Laut
Behandlern seien diese Symptome im Mai und Anfang Juni 2018 zu beobachten
gewesen. Die geschilderten Auffälligkeiten des affektiven Zustandsbilds
erreichten dabei nicht das Niveau einer vollständig ausgebildeten manischen
Episode, die die berufliche und soziale Funktionsfähigkeit des Betroffenen
vollständig unterbrechen würde. Insofern sei mit den Behandlern
übereinzustimmen, dass eine Bipolar-Il-Störung (ICD-1O: F31.80), gegenwärtig
remittiert, zu diagnostizieren sei. Gemäss DSM-5 seien zudem am ehesten
gemischte Episoden zu klassifizieren. Die Diskrepanz zum Vorgutachten (welches
eine rezidivierende depressive Störung mittelschweren bis schweren Ausmasses
[ICD-1O: F33.1 bzw. F33.2] diagnostiziert habe) erkläre sich u.a. aus der
Möglichkeit der längeren Längsschnittbeobachtung und den in der aktuellen
Exploration durch den Gesuchsgegner genannten zusätzlichen Informationen
hinsichtlich seines affektiven Zustandsbilds auch vor und während der Anlasstat.
Anzumerken seien jedoch die Ausführungen des behandelnden Arztes der F.___AG […]
betreffend den 11. Juni 2012, wobei schon damals der Verdacht auf eine bipolare
Störung geäussert worden sei. Das Privatgutachten 2015 beschreibe ebenfalls
gemischte affektive Zustände, lege sich aber hinsichtlich der syndromalen
Zuordnung (manisch-depressive oder monopolar depressive Erkrankung) nicht fest.
Diese Angaben hätten der Vorgutachterin im Verlauf des Verfahrens zwar zur
Verfügung gestanden, jedoch habe die objektive Langzeitbeobachtung gefehlt, die
allenfalls normale Stimmungsauslenkungen bei einer depressiven Grunderkrankung
von einer bipolaren Verlaufsform mit hypomanischen Zuständen (und hier sei der Voreinschätzung
der Gutachterin zuzustimmen, die ein Vollbild der Manie als nicht erfüllt
angesehen habe) abzugrenzen und die Validität der Diagnose zu verbessern helfe
(S. 85 f.). Auch aus seiner Sicht seien die Eingangskriterien für eine
Persönlichkeitsstörung nicht erfüllt. Es sei weiterhin von einer Akzentuierung
von Persönlichkeitsaspekten des emotional-instabilen Typs auszugehen.
Behandlern und Vorgutachterin sei dabei zuzustimmen, dass eine Exazerbation der
bestehenden bipolaren Störung mit hoher Wahrscheinlichkeit auch zu einer
Akzentuierung und Zunahme der persönlichkeitsspezifischen Interaktionsmuster
führe und so die Persönlichkeitsakzentuierung wohl auch dimensional überschritten
werden könnte. Dissoziale oder gar ausgeprägte psychopathische Wesenszüge seien
im aktuellen remittierten Zustand des Gesuchstellers hingegen nicht
festzustellen. Die von den Behandlern ins Feld geführten unreifen Anteile
erschlössen sich dem Sachverständigen ebenso wenig (S. 86). Abschliessend sei
festzustellen, dass der Sachverständige in der Übereinstimmung mit der Vorgutachterin
von einer Persönlichkeitsakzentuierung mit emotional-instabilen Anteilen vom
Borderline-Typus (ICD-10: Z73.1) ausgehe, die aktuell unter den stark strukturierenden
äusseren Rahmenbedingungen auch unter familiären Belastungen (Tod der Grossmutter,
Auseinandersetzung mit der Ehefrau, generelle Dynamik des Massnahmeverlaufs)
keine ausgeprägt dysfunktionalen Verhaltensweisen mehr zu Tage geführt habe (S.
87). Bei der abschliessenden Beantwortung der gestellten Fragen führte Dr. C.___
aus: Die Delikthypothese der Anlasstat sei am ehesten als multifaktorielles
Geschehen zu beschreiben. Der damaligen Anlasstat seien neben gesteigertem
Antrieb und dysphorischem Affekt (als Folge der Bipolar-II-Störung) auch der
inhärente Beziehungswunsch des Gesuchstellers mit der Neigung zu intensiven
Beziehungen mit Potenzial zum Erleben von Kränkungen
(Persönlichkeitsakzentuierung) seine (übermässige) Anspruchshaltung gegenüber
dem Verhalten von infrage kommenden Partnerinnen und das Verlangen nach Orientierung
an starken Rollenbildern als zugrundeliegend anzunehmen (S. 103). Die damalige
Diagnose einer alleinigen Major Depression müsse nach heutigen Erkenntnissen
modifiziert werden. Die Diagnose hinsichtlich eines Missbrauchs von Cannabis
könne bestätigt werden. Die festgestellte Persönlichkeitsakzentuierung könne in
ihrem Verlauf nachgezeichnet werden, sei jedoch aktuell im stark
strukturierenden Rahmen und im bisher vergangenen Therapieverlauf deutlich akzentuiert
(S. 104).
Anlässlich der Befragung vor Gericht im
Rahmen der Verhandlung vom 18. Februar 2020 betreffend Verlängerung der
Massnahme bestätigte Dr. C.___ seine Ausführungen im schriftlichen Gutachten. Bei
der Diagnose sei nach wie vor die Bipolare-Il-Störung im Vordergrund. Daneben
habe man gewisse Persönlichkeitsmerkmale, die als Persönlichkeitsakzentuierung
gefasst würden. Dies sei eine normale Auslenkung, aber schon etwas, das der
breite Schnitt der Bevölkerung so ausgeprägt dann doch nicht habe. Es sei aber
in dem Sinne nicht eine ausgeprägte, so offensichtliche Persönlichkeitsstörung,
die jeder erkennen würde (Verhandlungsprotokoll, S. 7 f.).
4. Vorliegend ist zuerst einmal
festzustellen, dass sich die Diagnose der Bipolar-II-Störung, die Dr. C.___ in
seinem Gutachten vom 19. August 2019 – in Abweichung zum Gutachten von Dr. D.___
– stellte, primär auf Feststellungen im Rahmen der Therapie im Mai resp. Juli
2018 und auf die vom Gesuchsteller im Rahmen der erneuten Exploration gegenüber
Dr. C.___ genannten zusätzlichen Informationen hinsichtlich seines affektiven
Zustandsbildes auch vor und während der Anlasstat abstützt. Dem
Behandlungsbericht des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes des Kantons
Zürich vom 22. Januar 2019 kann auf Seite 4 entnommen werden, dass eine Ende
Mai und Anfang Juli 2018 festgestellte gemischte Episode beim Gesuchsteller
diagnostisch leitend gewesen sei für die Diagnose der bipolaren affektiven
Störung. Dr. C.___ hielt denn auch auf Seite 85 seines Gutachtens fest, die
Diskrepanz zum Vorgutachten erkläre sich «u.a. aus der Möglichkeit der längeren
Längsschnittbeobachtung und durch die von Herrn A.___ in der aktuellen
Exploration genannten zusätzlichen Informationen hinsichtlich seines
Zustandsbildes auch vor und während der Anlasstat». Mithin basiert die neue
Diagnose auf Ereignissen, die sich nach Erlass des Urteils vom 4. November 2015
ereignet haben, somit nicht auf bereits vorbestehende Tatsachen.
Weiter ist festzuhalten, dass das
Gutachten C.___ keineswegs klare Fehler der früheren gutachterlichen
Einschätzung von Dr. D.___ zutage gefördert hat. Den Erläuterungen von Dr. C.___
ist vielmehr zu entnehmen, dass die Diagnose von Dr. D.___ sich vielmehr auf
die «fehlende objektive Langzeitbeobachtung, die allenfalls normale
Stimmungsauslenkungen bei einer depressiven Grunderkrankung von einer bipolaren
Verlaufsform mit hypomanischen Zuständen (und hier sei der Voreinschätzung der
Gutachterin zuzustimmen, die ein Vollbild der Manie als nicht erfüllt angesehen
habe) abzugrenzen und die Validität der Diagnose zu verbessern helfe»
zurückzuführen sei. Mit anderen Worten: Dr. C.___ stellte lediglich aufgrund
neuer, nicht vorbestehender Erkenntnisse, eine neue Diagnose, ohne dass die
Diagnose im Vorgutachten deswegen als – aus damaliger Sicht – offensichtlich falsch
oder ausserhalb des vertretbaren medizinischen Ermessens stehend bezeichnet
werden müsste.
Auf der anderen Seite lässt das
Gutachten C.___ indes keine Zweifel daran, dass aus Sicht des Gutachters die
diagnostizierte Bipolar-II-Störung bereits im Tatzeitpunkt vorgelegen hat. So
führte Dr. C.___ etwa aus, die Delikthypothese der Anlasstat sei am ehesten als
multifaktorielles Geschehen zu beschreiben. Der damaligen Anlasstat seien neben
gesteigertem Antrieb und dysphorischem Affekt (als Folge der Bipolar-II-Störung)
auch der inhärente Beziehungswunsch des Gesuchstellers mit der Neigung zu
intensiven Beziehungen mit Potenzial zum Erleben von Kränkungen (Persönlichkeitsakzentuierung)
seine (übermässige) Anspruchshaltung gegenüber dem Verhalten von infrage kommenden
Partnerinnen und das Verlangen nach Orientierung an starken Rollenbildern als
zugrundeliegend anzunehmen (S. 103). Die damalige Diagnose einer alleinigen
Major Depression müsse nach heutigen Erkenntnissen modifiziert werden. Als
Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass die von Dr. C.___ neu gestellte
Diagnose sich zwar auf neue – nicht vorbestehende Tatsachen – abstützt, die
diagnostizierte Krankheit selbst jedoch bereits zum Tatzeitpunkt vorlag und die
neue Diagnose demnach grundsätzlich eine vorbestehende Tatsache darstellt.
5.
5.1 An dieser Stelle ist nun nochmals
auf das zitierte Urteil des Bundesgerichts vom 11.6.2020 (6B_1451/2019) zu
verweisen, wo das Bundesgericht in den Erwägungen 2.8 und 2.9 festhielt, ein
neuer psychiatrischer Bericht, der als neue Beweismittel Tatsachen enthalte,
die anscheinend schon zum Tatzeitpunkt bestanden, sich dem früheren
Sachverständigen aber nicht erschlossen hätten, könne revisionsrechtlich
relevant sein. So könne die im konkreten Fall neu diagnostizierte paranoide
Schizophrenie gegenüber der früher diagnostizierten kombinierten
Persönlichkeitsstörung mit u.a. paranoiden Zügen durchaus relevant sein. Wenn
diese beiden Störungen auch die gleichen – für die Einsichts- und
Steuerungsfähigkeit erheblichen – Funktionen beeinträchtigen, dann in
qualitativ und quantitativ ganz unterschiedlichem Umfang. Wenn sich die neuen
Erkenntnisse bestätigen würden, würden die aus damaliger Sicht durchaus
nachvollziehbaren und schlüssigen Einschätzungen des früheren Gutachtens
gegenstandslos. Damit seien wesentliche Teile des Tatsachenfundaments für die
Beurteilung der Strafbarkeit resp. des Strafmasses ernsthaft in Frage gestellt.
Die Abweichungen des neu erkannten medizinischen Substrats würden eine neue
Beurteilung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt erfordern.
Abschliessend stellt sich somit genau
diese Frage, ob die im Gutachten C.___ formulierten neuen Erkenntnisse die aus
damaliger Sicht durchaus nachvollziehbaren und schlüssigen Einschätzungen von
Dr. D.___ als gegenstandslos erscheinen lassen, mithin die Abweichungen des neu
erkannten medizinischen Substrats eine neue Beurteilung der Einsichts- und
Steuerungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt erfordern. Dies ist zu verneinen. Die von
Dr. C.___ diagnostizierte Bipolar-II-Störung ist definiert durch das Auftreten
einer oder mehrerer hypomanischer Episoden, einer oder mehrerer depressiver
Episoden sowie das Fehlen manischer Episoden. Hypomanische Episoden dauern
mindestens 4 Tage lang und es fehlen psychotische Symptome. Im Gegensatz zur
Manie führt die Hypomanie zu keiner erheblichen Beeinträchtigung des
Funktionierens (s. Richtlinien Behandlungsempfehlungen der Schweizerischen
Gesellschaft für Bipolare Störungen [SGBS], veröffentlicht am 14. August 2019,
abrufbar unter https://medicalforum.ch/article/doi/smf.2019.08325). Dass beim
Gesuchsteller das Vollbild der Manie nicht erfüllt ist und auch im Tatzeitpunkt
nicht war, bestätigte wie erwähnt auch Dr. C.___ in seinem Gutachten und führte
aus, dass diesbezüglich der Einschätzung von Dr. D.___ zuzustimmen sei.
5.2 Wie erwähnt erachtete Dr. D.___ in
ihrem Gutachten die mittelschwere-schwere Depression beim Gesuchsteller für
tatrelevant, führte aber auch aus, dass – obwohl nicht von einer
affektakzentuierten Tat im engeren Sinne gesprochen werden könne – von einer
sich ähnlich manifestierenden Dynamik auf dem Boden des mittelschweren-schweren
depressiven Zustandsbildes auszugehen sei. Hinsichtlich der Tatvariante A
führte Dr. D.___ aus, dass die Tat des Gesuchstellers zwar durchaus im Zusammenhang
mit seinem affektiven Zustand im Zeitpunkt der Tat stand, hingegen die
Steuerungsfähigkeit durchaus teilweise noch erhalten gewesen sei, was sich
daraus ergebe, dass der Gesuchsteller bewusst in die Luft geschossen habe, um
das Opfer zum Anhalten zu bewegen und anschliessend auf das Opfer gezielt habe
(Tatgeschehen in mehreren Etappen). Bei Tatvariante B hätten im Unterschied zur
Variante A unter Berücksichtigung der Planung dem Gesuchsteller noch mehr
Steuerungsmomente zur Verfügung gestanden. Anlässlich der Befragung vor
Berufungsgericht führte Dr. D.___ überzeugend aus, aus ihrer Sicht würde ein
manisches Zustandsbild die Beziehungsdynamik nicht erklären. Ein manisches
Zustandsbild hätten Menschen, die gereizt reagierten, wenn man sie in Frage
stelle oder kritisiere. Dies sei dann eine Art Aufflackern und wenn es vorbei
sei, würden diese Menschen wieder eine unauffällige Persönlichkeit zeigen. Dies
würde nicht erklären, dass in der Paarbeziehung über einen so langen Zeitraum
seitens des Gesuchstellers eine Dynamik herrsche, welche hoch deliktsrelevant
sei. Wenn sie von der Hypothese einer Manie oder einer manisch-depressiven
Erkrankung ausgehe, dann könne das in der Tat eine ähnliche Dynamik geben, die
wäre aber limitiert auf das Zustandsbild und vorher und nachher nicht sichtbar.
Deshalb gehe sie von der Hypothese aus, dass beim Gesuchsteller
Persönlichkeitsanteile relevant seien. Das emotional instabile heisse, dass
solche Menschen einen grossen Wunsch nach Nähe und Beziehung hätten, aber sehr
fragil reagieren würden, wenn man sie in Frage stelle. Sie könnten dann
impulsiv und wütend reagieren, sich versteifen und eine solche Dynamik auf
lange Sicht zeigen. Eine Manie wäre wie ein lange anhaltendes Gewitter von
mehreren Tagen, das beispielsweise in den Tropen vorkomme und eine
Borderline-Störung wäre das Klima, welches in einer Beziehung aufflackern
könne. Aber es sei eine Disposition die nachhaltig oder langanhaltend vorhanden
sei. Dr. D.___ wies in Bezug auf die ihr gestellte Frage, wie sich das
aggressive Verhalten am Tattag damit in Einklang bringen lasse, dass der
Gesuchsteller vor der Tat von seinem Umfeld eher als ruhig und nicht aggressiv
wahrgenommen worden sei (BAS 467 oben), auch darauf hin, dass eine manische
Phase, hätte sie denn im Vorfeld der Tat vorgelegen, vom Gesuchsteller nicht über
mehrere Stunden oder gar Tage hätte gesteuert werden können und deshalb vom
direkten Umfeld hätte wahrgenommen werden müssen, was aber nicht der Fall war.
Aus diesen überzeugenden Darlegungen von
Dr. D.___ erschliesst sich, dass sowohl die von ihr diagnostizierte emotional
instabile Persönlichkeitsakzentuierung (welche übrigens von Dr. C.___ bestätigt
wird) wie auch eine Bipolar-II-Störung eine ähnliche hoch deliktrelevante
Dynamik auslösen können. Während diese Dynamik bei der Bipolar-II-Störung auf
das Zustandsbild (während ca. 4 Tagen) limitiert und vorher und nachher nicht
sichtbar sei, wäre die durch die Persönlichkeitsakzentuierung ausgelöste Dynamik
nachhaltig oder langanhaltend vorhanden. Was die affektbezogene Seite anbelangt
sind die beiden Erkrankungen somit durchaus vergleichbar und anhand der eher
nachhaltigeren Wirkung der Persönlichkeitsakzentuierung
(Borderlinepersönlichkeit) gegenüber der Bipolar-II-Störung kann nicht gesagt
werden, letztere wirke sich klarerweise stärker auf die Steuerungsfähigkeit aus
als erstere. Wie vorstehend bei der Definition der Bipolar-II-Störung gemäss
Richtlinien Behandlungsempfehlungen der Schweizerischen Gesellschaft für
Bipolare Störungen (SGBS) ausgeführt, führt die Hypomanie, im Gegensatz zur
Manie, zu keiner erheblichen Beeinträchtigung des Funktionierens. Ebensowenig
ergibt sich aus dem Gutachten C.___, die affektbezogenen Auswirkungen der
Bipolar-II-Störung und der von ihm ebenfalls angenommenen
Persönlichkeitsakzentuierung würden sich quasi kumulieren. Auch Dr. C.___
führte indes aus, die Deliktshypothese der Anlasstat sei am ehesten als multifaktorielles
Geschehen zu beschreiben, bei dem neben gesteigertem Antrieb und disphorischem
Affekt (also Folge der Bipolar-II-Störung) auch die Beziehungsdynamik vor dem
Hintergrund der Persönlichkeitsakzentuierung eine Rolle gespielt habe.
Wenn Dr. C.___ weiter ausführt, Behandlern
und der Vorgutachterin sei dabei zuzustimmen, dass eine Exazerbation der
bestehenden bipolaren Störung mit hoher Wahrscheinlichkeit auch zu einer
Akzentuierung und Zunahme der persönlichkeitsspezifischen Interaktionsmuster führe,
und so die Persönlichkeitsakzentuierung wohl auch dimensional überschritten
werden könnte, so trifft dies ebenso auf die von Dr. D.___ diagnostizierte
Depression zu. Dies ist aus der Schilderung von Dr. D.___ in ihrem Gutachten
vom 26. Oktober 2012 abzuleiten, wonach die depressive Krise des
Gesuchstellers in den Wochen und Monaten vor der Tat sich nicht nur durch
typische depressive Symptome manifestiert habe, sondern auch mit einer
ausgeprägten emotionalen Instabilität mit Gereiztheit, verminderter
Frustrationstoleranz und ausgesprochener Impulsivität einherging
(AS 3164). Auf S. 81 ihres Gutachtens führte Dr. D.___ aus, die
schwere depressive Krise vor der Tat habe die emotional-instabilen
Persönlichkeitsanteile zusätzlich getriggert (AS 3160).
5.3 Vergleicht man die Einschätzungen
von Dr. C.___ und Dr. D.___, so kommt man zum Schluss, dass hier kein gänzlich
unterschiedliches medizinisches Substrat beschrieben wird, welches sich
erheblich auf die Schuldfähigkeit auszuwirken vermöchte. Eine
Bipolar-II-Störung, welche sich durch depressive und hypomanische
Affektstörungen auszeichnet, unterscheidet sich nicht derart zentral von einer
Depression wie etwa eine Schizophrenie von einer Persönlichkeitsstörung, zumal
wie soeben ausgeführt auch die Depression vor dem Hintergrund der emotional
instabilen Persönlichkeitsakzentuierung geeignet war, die Impulsivität des
Gesuchstellers zu steigern. Hinzu kommt, dass aus dem Gutachten C.___ nicht
klar wird, ob beim Gesuchsteller im Zeitpunkt der Tat tatsächlich eine hypomanische
Episode vorlag. Dr. C.___ bezieht sich zwar auf S. 85 seines Gutachtens auf
Äusserungen, die der Gesuchsteller im Rahmen seiner Exploration ihm gegenüber
zu seinem emotionalen Zustand im Tatzeitpunkt gemacht hat, ohne diese jedoch an
dieser Stelle genauer zu spezifizieren. Zudem ist auch davon auszugehen, dass
Dr. D.___, die den Gesuchsteller in zeitlicher Nähe zur Tat befragt und ein
manisches Zustandsbild verneint hat, dessen affektiven Zustand zur Tatzeit eher
beurteilen konnte. Durchaus denkbar ist auch, dass die Ausführungen des
Gesuchstellers gegenüber Dr. C.___ lange nach der Tat durch die bereits
laufende therapeutische Massnahme beeinflusst waren.
5.4 Ganz entscheidend ist nun aber, dass
weder die von Dr. C.___ diagnostizierte Bipolar-II-Störung noch die von Dr. D.___
diagnostizierte depressive Störung sich durch psychotische Symptome auszeichnen
(vgl. die vorstehend erwähnte Definition der Bipolar-II-Störung gemäss
Richtlinien Behandlungsempfehlungen der Schweizerischen Gesellschaft für
Bipolare Störungen [SGBS] sowie die Bemerkungen zu den von Dr. D.___ gestellten
Diagnosen F 33.1 und F 33.2 gemäss ICD-10-GM Version 2020). Der Gesuchsteller
begründet sein Revisionsgesuch schwergewichtig mit der Aussage von Dr. D.___ in
ihrer Stellungnahme zum Privatgutachten B.___ vom 13. September 2015: Würde man
für den Tatzeitpunkt tatsächlich von einem psychotischen Zustandsbild mit
maniformer Symptomatik ausgehen, so wäre die Einschätzung von Dr. B.___ zur
Schuldfähigkeit durchaus nachvollziehbar. Wie dargelegt gehen indessen weder
Dr. C.___ noch Dr. D.___ von einem psychotischen Zustandsbild zur Tatzeit aus. Die
nuanciert neue Diagnose von Dr. C.___ erscheint somit in keiner Weise geeignet,
das Fundament der Beurteilung der Schuldfähigkeit des Gesuchstellers durch Dr. D.___
umzustossen. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass das Berufungsgericht, in
Kenntnis des Gutachtens C.___ zu anderen Schlüssen hinsichtlich der
Schuldfähigkeit gekommen wäre. Wie erwähnt hielt das Berufungsgericht fest, Dr.
D.___ habe zu den Differenzen zwischen ihr und Dr. B.___ zur Frage, ob beim
Gesuchsteller im Vorfeld der Tat oder anlässlich der Tat psychotische Symptome aufgetreten
seien, ausführlich und nachvollziehbar Stellung genommen. Weiter hielt das
Berufungsgericht fest, die Annahme, dass im Vorfeld der Tat neben den suizidalen
Symptomen auch eine deutliche manische Antriebsstörung vorgelegen habe, lasse
sich durch die Akten nicht stützen. Eine deutliche manische Antriebsstörung
im Vorfeld der Tat geht auch nicht aus dem Gutachten C.___ hervor (die von ihm
diagnostizierte Bipolar-II-Störung geht lediglich mit hypomanischen Episoden
einher, wobei der Gutachter nicht nachvollziehbar darlegt, dass solche
unmittelbar vor der Tat vorgelegen hätten). Das Berufungsgericht hat im Rahmen
der Beweiswürdigung festgehalten, dass der Gesuchsteller den Tötungswillen
bereits auf der Fahrt zum Tatort gefasst, die Tat somit geplant, habe. Gestützt
auf dieses verbindliche Beweisergebnis stützte sich das Berufungsgericht auf
die von Dr. D.___ dargestellte Variante B. Weshalb gemäss dieser Variante
lediglich von einer leicht eingeschränkten Steuerungsfähigkeit auszugehen ist,
hat die Gutachterin überzeugend dargelegt. An diesen Darlegungen ändern auch
die Ausführungen von Dr. C.___ nichts.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten,
dass das neue Gutachten C.___ lediglich eine andere Diagnose präsentiert,
welche sich gegenüber der Diagnose von Dr. D.___ keineswegs fundamental
unterscheidet. Es liegt kein neues medizinisches Substrat vor, welches geeignet
erscheint, die Schuldfähigkeit des Gesuchstellers einer neuen Beurteilung
zuzuführen. Das Revisionsgesuch ist daher abzuweisen.
IV.
Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO (erster
Satz) tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe
ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, womit
der Gesuchsteller A.___ unterliegt. Er hat damit die in Anwendung von Art. 424
Abs. 2 StPO und § 164 lit. c GebT auf CHF 1‘000.00 festzusetzenden Kosten
des Revisionsverfahrens zu bezahlen. Eine Parteientschädigung ist ihm bei
diesem Verfahrensausgang nicht zu entrichten.
Demnach wird in Anwendung von Art. 59
StGB; Art. 410 Abs. 1 lit. a, Art. 413 Abs. 1, 428 Abs. 1
und 436 Abs. 1 StPO und von § 164 lit. c GebT
beschlossen:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2. Eine Parteientschädigung ist dem
Gesuchsteller nicht zu entrichten.
3. Die Kosten des Revisionsverfahrens
von CHF 1‘000.00 hat der Gesuchsteller zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Entscheids zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
von Felten Riechsteiner