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Entscheid

STREV.2020.8

Revisionsbegehren STBER.2014.00076

13. November 2020Deutsch40 min

I.

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Beschluss vom 13. November 2020

Es wirken mit:

Vizepräsident von Felten

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Riechsteiner

In Sachen

A.___, vertreten durch Dr.

Stefan

Suter,

Advokat,

Gesuchsteller

gegen

Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157,

4502

Solothurn,

Gesuchsgegnerin

betreffend Revisionsbegehren

STBER.2014.00076

Die Strafkammer des Obergerichts

zieht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Das Revisionsgesuch vom 1. Juli 2020

richtet sich gegen das Urteil der Strafkammer des Obergerichts vom 4. November

2015, mit welchem A.___ (nachfolgend Gesuchsteller) u.a. wegen mehrfachen

Mordes sowie Gefährdung des Lebens, beides begangen am 18. Juni 2012, und

strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Mord, begangen am 29. September 2009, zu

einer Freiheitsstrafe von 19 Jahren verurteilt worden war. Zudem wurde über den

Gesuchsteller eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59

Abs. 1 StGB angeordnet (Berufungsakten Seiten [nachfolgend BAS] 501 ff.). Eine

gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom

6. Februar 2017 (6B_328/2016) ab.

2. Ein erstes Revisionsgesuch vom 29.

März 2016 wies das Berufungsgericht mit Beschluss vom 13. Juni 2016 ab

(STREV.2016.8). Auch hiegegen erhob der Gesuchsteller eine Beschwerde beim

Bundesgericht, welche ebenfalls mit Urteil vom 6. Februar 2017 (6B_742/2016)

abgewiesen wurde.

3. Mit Nachentscheid vom 18. Februar

2020 verlängerte das Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt die stationäre

therapeutische Massnahme um 3 Jahre (BWSAG.2019.11).

4. Im Revisionsgesuch vom 1. Juli 2020

stellt der Gesuchsteller folgende Anträge:

1. Es sei das Urteil des Obergerichts des

Kantons Solothurn vom 4.11.15 in revisionem aufzuheben und es sei in Abänderung

des ergangenen Urteils eine reduzierte Freiheitsstrafe von 10 Jahren

auszusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die

erste Instanz zurückzuweisen.

2. Es seien keine Kosten zu erheben und es

sei dem Gesuchsteller eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.

5. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit

Eingabe vom 3. August 2020 die Abweisung des Gesuchs.

6. Mit Replik vom 26. August 2020 hält

der Gesuchsteller an seinen Anträgen fest.

7. Auf die Argumente der Parteien wird

nachfolgend – soweit erforderlich – eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO

kann, wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen

nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbständigen

Massnahmenverfahren beschwert ist, die Revision verlangen, wenn neue, vor dem

Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet

sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere

Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen

Person herbeizuführen.

Gemäss Art. 412 Abs. 1 StPO nimmt das

Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des

Revisionsgesuchs vor. Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet

oder wurde es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt,

so tritt das Gericht nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 2 StPO).

Vorliegend wird das Revisionsgesuch mit

dem im Zusammenhang mit der Verlängerung der Massnahme erstellten Gutachten vom

19.

August 2019 von Dr. med. C.___ begründet. Dieses Gutachten lag im früheren

Revisionsverfahren (STREV.2016.8) noch nicht vor. Das erneute Revisionsgesuch

vom 1. Juli 2020 wird somit nicht mit den gleichen Vorbringen begründet wie das

mit Beschluss vom 13. Juni 2016 abgelehnte Revisionsgesuch vom 29. März

2016.

Das Gesuch ist auch nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet. Da

sich das vorliegende Revisionsgesuch auf Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO stützt,

ist es auch an keine Frist gebunden. Auf das Gesuch ist daher einzutreten.

2.

Der Gesuchsteller begründet sein

Revisionsgesuch im Wesentlichen wie folgt:

Das Obergericht habe sich bei seinem

Urteil vom 4. November 2015 auf ein Gutachten von Frau Dr. D.___ gestützt.

Bereits im damaligen Berufungsverfahren habe der Gesuchsteller ein Gutachten

von Dr. B.___ vorgelegt. Gemäss Gutachten von Dr. D.___ habe beim Gesuchsteller

im Tatzeitpunkt eine depressive Episode mittelschweren bis schweren Ausmasses

(ICD-10: F33.1 bzw. F33.2) sowie seine Persönlichkeitsakzentuierung mit

emotional-instabilen Anteilen vom Borderline Typus vorgelegen. Gestützt darauf

sei das Berufungsgericht von einer lediglich leichten Einschränkung der

Steuerungsfähigkeit und daher Schuldfähigkeit ausgegangen. Das Gericht habe die

Schlussfolgerung von Dr. B.___ hinsichtlich einer mittelgradig bis hochgradigen

Einschränkung der Steuerungsfähigkeit verworfen. Diese sei – so das

Berufungsgericht – an die von Dr. B.___ gestellte Diagnose eines psychotischen

Zustandsbildes mit maniformer Symptomatik gekoppelt. Eine solche Störung habe –

wiederum gemäss Gericht – Dr. D.___ indes bezogen auf den Tatzeitpunkt mit

überzeugender Argumentation nicht bestätigt. In der ergänzenden Stellungnahme

von Dr. D.___ vom 13. September 2015 werde jedoch auf S. 10 ausgeführt, dass –

wenn man für den Tatzeitpunkt vom 18. Juni 2012 von einem psychotischen Zustandsbild

mit maniformer Symptomatik ausgehen würde – die Einschätzung von Dr. B.___,

wonach eine mittelgradig bis hochgradig eingeschränkte Steuerungsfähigkeit zur

Tatzeit vorgelegen habe, durchaus nachvollziehbar sei. Dieser Feststellung von

Dr. D.___ habe das Berufungsgericht nicht widersprochen. In dem im Auftrag des

Amts für Justizvollzug erstellten Gutachten vom 19. August 2019 von Dr. C.___

werde auf S. 83 Bezug genommen auf die Forensisch-Psychiatrische Abteilung […],

wonach infolge depressiver und maniformer Symptomatik seit Ende 2018 das

stimmungsstabilisierende Medikament Valproat und eine Reservemedikation mit

Quetapin abgegeben werde. Auf S. 102 weise der Gutachter auf eine

Bipolar-II-Störung hin. Auf S. 104 werde eine Major Depression, wie sie Dr. D.___

angenommen habe, modifiziert. Damit stehe nunmehr fest, dass die damalige

Annahme von Dr. D.___, der das Berufungsgericht vollumfänglich gefolgt sei,

falsch sei. Wie bereits ausgeführt, habe Dr. D.___ explizit zum Ausdruck

gebracht, dass ausgehend von einer bipolaren Störung, die Dr. B.___

diagnostiziert habe, von einer mittelgradig bis hochgradig verminderten

Schuldfähigkeit auszugehen wäre. Das Urteil vom 4. November 2015 lasse sich

daher hinsichtlich der Einschätzung der Schuldfähigkeit nicht mehr halten und

sei in revisionem der neuen Beweislage anzupassen. Aufgrund neuer Tatsachen, des

neuen Gutachtens und des Therapieberichtes der Strafanstalt [...] vom 22. Januar

2019, welcher die Erfahrung aus jahrelanger Behandlung des Gesuchstellers wiedergebe,

erweise sich die seinerzeitige Einschätzung von Dr. B.___ als richtig. Die

Annahme einer mittelgradig bis hochgradigen Einschränkung der Schuldfähigkeit

sei geeignet, eine wesentlich mildere Bestrafung herbeizuführen. Die nun

festgestellte Erkrankung des Gesuchstellers habe bereits zum Zeitpunkt des

Urteils vom 4. November 2015 vorgelegen. Es handle sich somit nicht um eine

nachträgliche Entwicklung der Krankheit, sondern um bereits damals bestehende

Umstände, die von der gerichtlichen Sachverständigen falsch eingeschätzt worden

seien. Auch wenn die Dauer der Freiheitsstrafe im Falle einer erfolgreichen

Absolvierung der Massnahme letztendlich rein rechtlich als irrelevant

bezeichnet werden könne, sei diese dennoch für den Massnahmenvollzug zumindest

von faktischem Einfluss auf die Dauer der Massnahme. Überdies habe der

Gesuchsteller das Recht und den Anspruch, nach geltendem Gesetz beurteilt zu

werden. Dazu gehöre die korrekte Berücksichtigung der Schuldfähigkeit. Die Höhe

des Strafmasses könne auch für einen weiteren Lebensabschnitt in Freiheit von

Bedeutung sein, z.B. Eintritt ins Erwerbsleben, den Antritt einer Ausbildung

oder auf dem Wohnungsmarkt. Im Falle eines allfälligen Abbruchs der Massnahme,

wäre die Dauer der ausgesprochenen Freiheitsstrafe überdies massgebend.

3.

Die Staatsanwaltschaft stellt sich

auf den Standpunkt, es seien keine neuen Tatsachen vorgetragen worden, welche

bereits zum Zeitpunkt des Urteils vom 4. November 2015 vorgelegen hätten. Der

Behandlungsbericht für die Zeit vom 17. August 2017 bis 4. Januar 2019 beruhe

ausschliesslich auf Ereignissen, die sich nach Abschluss des ursprünglichen

Verfahrens abgespielt hätten und die folglich revisionsrechtlich nicht relevant

seien. Auch das neue Gutachten stütze sich entweder auf Tatsachen, die dem

urteilenden Gericht bereits bekannt waren, oder welche nachträglich eingetreten

seien. Beides sei revisionsrechtlich nicht relevant. Eine Revision wäre in

dieser Konstellation nur ausnahmsweise zulässig, wenn das neue Gutachten mit

überlegenen Gründen von früheren Erkenntnissen abweichen und klare Fehler

aufzeigen würde. Da es vorliegend im Wesentlichen um differenzialdiagnostische

Abgrenzungen gehe, sei dies offensichtlich nicht der Fall. Auch gemäss neuerer

bundesgerichtlicher Rechtsprechung bilde eine neue Expertenmeinung, welche

lediglich in der Diagnose und Prognose von früheren abweiche, keinen

Revisionsgrund. Ein solcher sei nur gegeben, wenn die frühere gutachterliche

Einschätzung gemäss den neuen Erkenntnissen klar fehlerhaft gewesen sei. Ein

Revisionsgrund könne auch dann vorliegen, wenn ein medizinischer Bericht neu

entdeckte aber vorbestehende Tatsachen dokumentiere, aufgrund derer es

wahrscheinlich erscheine, dass die entsprechenden Aussagen der früheren Expertise

in einer sachgerichtlichen Abwägung der Beweise nicht mehr Bestand haben

würden, sofern damit die wesentlichen Teile des Tatsachenfundamentes für die

Beurteilung der Strafbarkeit oder des Strafmasses ernsthaft infrage gestellt

würden. Dass heute die Diagnose einer bipolaren Störung gestellt werde, deute

in keiner Weise darauf hin, dass die Schlussfolgerungen des Gutachtens D.___

fehlerhaft gewesen seien. Die neue Diagnose basiere im Wesentlichen auf dem

Verhalten des Gesuchstellers in der Zeit von Ende Mai/Anfang Juli 2018

(gemischte Episode, vgl. Behandlungsbericht S. 3 [recte 4] und Gutachten C.___,

S. 90 [recte 85]). Diese Tatsachen hätten sich erst lange nach Abschluss des

ursprünglichen Strafverfahrens ereignet und seien Dr. D.___ nicht zur Verfügung

gestanden. Zudem fehle es klarerweise an der Erheblichkeit der im

Revisionsgesuch vorgebrachten Vorbringen. Einerseits sei keineswegs belegt,

dass die bipolare Störung bereits damals vorgelegen habe. Und selbst wenn dem

so wäre, wäre dies nur dann ein Grund für eine Neubeurteilung, wenn davon

auszugehen wäre, dass der Gesuchsteller im Zeitpunkt der Tat in einer akuten

psychotischen Phase gestanden sei. Das Gutachten D.___ habe explizit verneint,

dass beim Gesuchsteller zum Tatzeitpunkt eine psychotische Phase vorgelegen

habe. Soweit sich das Gutachten C.___ mit dieser Frage befasse, werde der

Voreinschätzung von Dr. D.___ ausdrücklich zugestimmt (S. 86). Es sei zudem

hervorzuheben, dass die Wahrscheinlichkeit, dass der Gesuchsteller

grundsätzlich bereits im Jahre 2012 an einer schweren klassischen

Geisteskrankheit (inkl. Störungen des formalen Denkens sowie Verfolgungswahn)

gelitten habe, zum Urteilszeitpunkt durchaus bereits bekannt gewesen und

ausführlich diskutiert worden sei. In der Zeit vom 12. Juli 2012 bis zum 29.

August 2012 habe sich der Gesuchsteller in G.___ befunden, wo eine akute

polymorphe psychotische Störung mit Symptomen einer Schizophrenie diagnostiziert

worden sei, die der Gesuchsteller in der Untersuchungshaft im Kontext mit

Schuldgefühlen entwickelt habe. Dies sei jedoch für die Beurteilung der

Schuldfähigkeit nicht relevant gewesen, weil der Gesuchsteller zur Tatzeit

nicht psychotisch gewesen sei. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass für den

Beweisschluss, dass die Taten nicht im Zusammenhang mit einer akuten Psychose

gestanden hätten, auch die konkreten Handlungen des Gesuchstellers zur Tatzeit

(z.B. mehretappige Vorgehensweise, vgl. S. 67 des Urteils) und ähnliche

Verhaltensweisen zu früheren Zeitpunkten (S. 69) eine Rolle gespielt hätten.

Auch daran würden die neuen medizinischen Unterlagen nichts ändern. Zu guter

Letzt sei darauf hinzuweisen, dass eine Reduktion der Strafe keine Auswirkung

auf den Sanktionenvollzug hätte. Im Fall des erfolgreichen Abschlusses der

Massnahme sei die Strafe nicht zu vollziehen und auf die Frage der periodisch

zu prüfenden Verlängerung der Massnahme könne die Dauer der Strafe keine

Auswirkungen haben.

4.

In seiner Replik vom 26. August 2020

hält der Gesuchsteller grundsätzlich an seiner Argumentation fest. Es gehe um

die Frage, ob das Gericht damals von den korrekten Tatsachen ausgegangen sei.

Es handle sich nicht nur um eine abweichende Diagnose. Wie bereits dargelegt,

habe Dr. D.___ ausgeführt, dass bei einem psychotischen Zustandsbild mit

maniformer Symptomatik eine eingeschränkte Steuerungsfähigkeit vorliege. Das

Gutachten C.___ sei in seinen Schlussfolgerungen eindeutig. Hätte das

Obergericht bereits damals über diese Kenntnisse verfügt, so hätte es in

Anbetracht der Ausführungen von Dr. D.___ eine Einschränkung der

Steuerungsfähigkeit vorgenommen. Es stehe deshalb heute fest, dass die

Einschätzung von Dr. D.___ falsch gewesen sei. Die Auffassung der

Staatsanwaltschaft, wonach sich eine psychische Erkrankung auch im Laufe der

Zeit entwickeln könne, werde durch das Gutachten C.___ auf S. 85/86 eindeutig

widerlegt. Auf S. 104 des Gutachtens werde schliesslich die Diagnose einer

Bipolar-II-Störung modifiziert. Auch die Ausführungen der Staatsanwaltschaft,

wonach nach der Tat keine Ärzte oder andere Personen Hinweise auf eine Psychose

festgestellt hätten, seien aktenwidrig. Die F.___ AG habe am 11. Juni 2012,

also kurz vor der Tat, eine bipolare Störung vermutet. Der Polizist E.___ habe

in der Einvernahme vom 3. April 2013 ausgesagt, der Gesuchsteller habe während

der Verhaftung verwirrt gewirkt. Auch der Kantonsarzt habe über Auffälligkeiten

bezüglich Verlangsamung berichtet (Gutachten S. 38). Indem die

Staatsanwaltschaft ferner behaupte, die Klinik G.___ habe Symptome einer

Schizophrenie diagnostiziert, übersehe sie, dass dies mit einer bipolaren

Störung nichts zu tun habe. Die polymorphe psychotische Störung (S. 84

Gutachten C.___) beziehe sich nur auf die Diagnose nach der Tat hinsichtlich

des Verdachts auf eine Schizophrenie. Dr. C.___ käme auch ohne Diagnose einer Schizophrenie

zum Schluss einer Bipolar-II-Störung und er schliesse die schizophrene

Erkrankung aus dem Längsschnitt (S. 84/85 Gutachten) aus. Den Ausführungen der

Staatsanwaltschaft sei schliesslich auch dahingehend zu widersprechen, dass die

Reduktion der Strafe keine Auswirkungen habe. Ansonsten müsste ja bei einer

Massnahme überhaupt keine Strafe mehr ausgesprochen werden. Die Basisstrafe

diene immer als Ausgangspunkt für das gesamte Verfahren, auch der Massnahme.

Die Höhe der Grundstrafe habe in der Praxis stets Auswirkungen auf den Verlauf

der Massnahme.

III.

1.

Vorbestehende Tatsachen und

Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO sind neu, wenn das

Gericht zum Zeitpunkt der Urteilsfällung keine Kenntnis von ihnen hatte, sie

ihm also nicht bereits in anderer Form unterbreitet worden sind (Urteil

6B_892/2018 vom 28. Januar 2019 E. 5; vgl. BGE 137 IV 59 E. 5.1.2 S. 66 f.).

Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist

gerechtfertigt, wenn neue medizinische Dokumente zeigen, dass das Strafurteil

wahrscheinlich auf ungenauen, unvollständigen oder falschen tatsächlichen

Annahmen beruht. Dies trifft einmal dann zu, wenn eine neue Expertise klare

Fehler der früheren gutachterlichen Einschätzung zutage fördert, und diese

Hinweise geeignet sind, die Beweisgrundlage des Urteils zu erschüttern. Ein

Revisionsgrund kann auch vorliegen, wenn ein medizinischer Bericht neu

entdeckte, aber vorbestehende Tatsachen dokumentiert, aufgrund derer es

wahrscheinlich erscheint, dass die entsprechenden Aussagen der früheren

Expertise in einer sachgerichtlichen Abwägung der Beweise nicht mehr Bestand

haben werden. Wären die später gewonnenen Erkenntnisse in einem solchen Fall

schon bei Erstellung des früheren Gutachtens bekannt gewesen, dürfte es denn

auch wesentlich anders ausgefallen sein, wenn auch nicht notwendigerweise

gleich wie das aktuelle (BGer v. 11.6.2020, 6B_1451/2019 E. 2.3, mit Hinweisen).

Der Umstand allein, dass eine

Expertenmeinung von derjenigen des früheren Gutachters abweicht, bildet jedoch

keinen Revisionsgrund. So ist es revisionsrechtlich unerheblich, dass eine neue

Evaluation der Psychopathie zu einer anderen Diagnose oder Prognose führt, wenn

im Wesentlichen die gleichen medizinischen Befunde dahinter stehen. Solange die

neue medizinische Stellungnahme einen gesundheitlichen Zustand bloss anders

interpretiert und sich die frühere gutachterliche Festlegung auch im Licht der

neuen Erkenntnisse im Rahmen des vertretbaren medizinischen Ermessens hält, ist

regelmässig keine neue Tatsache im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO

gegeben. In der Psychiatrie kann ein und dieselbe Störung je nach zugrunde

gelegtem psychiatrischem Konzept diagnostisch unterschiedlich erfassbar sein.

Nicht die neue Etikette einer veränderten Diagnose begründet einen

Revisionsgrund, sondern das dahinter stehende abweichende medizinische

Substrat, das beispielsweise eine neue Beurteilung der Schuldfähigkeit

erfordert (ebd.).

Ein neuer psychiatrischer Bericht, der

als neue Beweismittel Tatsachen enthält, die anscheinend schon zum Tatzeitpunkt

bestanden, sich dem früheren Sachverständigen aber nicht erschlossen haben,

kann revisionsrechtlich relevant sein. Wenn bspw. in einem neuen Gutachten eine

paranoide Schizophrenie diagnostiziert wird, während der frühere Gutachter von

einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit u.a. paranoiden Zügen ausging, so

bedeutet dies nicht, dass es nun allein um eine Neubewertung oder andere

Gewichtung von gesundheitlichen Tatsachen im Rahmen des ärztlichen Ermessens

ginge. Es ist davon auszugehen, dass eine paranoide Schizophrenie Erlebens- und

Verhaltensmuster, die für die Schuldfrage relevant sind, tiefgreifender

beeinflussen kann als eine Persönlichkeitsstörung, selbst wenn diese in

kombinierter Gestalt und schwerer Ausprägung auftritt. Soweit die paranoide

Schizophrenie und die kombinierte Persönlichkeitsstörung die gleichen – für die

Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit erheblichen – Funktionen beeinträchtigen,

dann in qualitativ und quantitativ ganz unterschiedlichem Umfang. Sofern sich

die im Verlauf der Therapie gewonnenen neuen Erkenntnisse bestätigen, werden

die (als solche aus damaliger Sicht durchaus gut nachvollziehbaren,

schlüssigen) Einschätzungen im früheren Gutachten gegenstandslos. Damit sind

wesentliche Teile des Tatsachenfundaments für die Beurteilung der Strafbarkeit

resp. des Strafmasses ernsthaft infrage gestellt. Die Abweichungen des neu

erkannten medizinischen Substrats erfordern eine neue Beurteilung der

Einsichts- und Steuerungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt (a.a.O. E. 2.8. und 2.9).

2.

2.1

In ihrem Gutachten vom 26. Oktober

2012.

diagnostizierte Dr. D.___ beim Gesuchsteller für den Tatzeitraum eine

Major Depression mittelschweren bis schweren Ausmasses (ICD-10: F33.1 resp.

F33.2) sowie Persönlichkeitsakzentuierungen mit emotional instabilen Zügen vom

Borderline Typus. Beide Störungen hätten deutliche Deliktsrelevanz besessen.

Nach der Verhaftung habe der Gesuchsteller paranoid-wahnhafte Symptome

entwickelt, welche mit der Diagnose einer akuten polymorphen psychotischen

Störung mit Symptomen einer Schizophrenie (ICD-10: F23.1) umschrieben werden

könnten. Diese Störung besitze jedoch keine Relevanz für die Deliktsentstehung,

da sie sich erst im Anschluss an das Delikt entwickelt habe (Akten Vorverfahren

S. [nachfolgend AS] 3163). Hinsichtlich der Schuldfähigkeit differenzierte die

Gutachterin zwei Tatvarianten. Bei Tatvariante A, wonach der Gesuchsteller nicht

die Tötung des Opfers, sondern einen Suizid geplant habe, ging die Gutachterin

von einer mittelgradig eingeschränkten Schuldfähigkeit aus. Betrachte man den

psychischen Zustand unmittelbar vor der Tat, so müsse von einer mittelgradigen

Einschränkung der Steuerungsfähigkeit ausgegangen werden. Dies basiere auf der

Einengung des Gesuchstellers, einerseits auf den Wunsch, die Beziehung zu

seiner Ex-Freundin zu retten und sie zu kontrollieren, wie auch auf den

Suizidwunsch, welcher wechselseitig zum Vorschein gekommen sei. Gegen eine

höhergradige Einschränkung spreche, dass der Gesuchsteller bewusst in die Luft

geschossen habe, um das Opfer zum Anhalten zu bewegen und anschliessend auf das

Opfer gezielt habe (Tatgeschehen in mehreren Etappen). Aufgrund des

vorliegenden mittelschwer-schweren depressiven Zustandsbildes könne

definitionsgemäss nicht von einer affektakzentuierten Tat gesprochen werden, da

dies gemäss Lehrmeinung nur in Frage käme, wenn keine schwere psychische

Störung vorbestehend sei. Dennoch zeige sich im vorliegenden Fall eine

vergleichbare Dynamik, indem der Tat eine andauernde Konfliktsituation

vorausgegangen sei, welche sich aus Sicht des Gesuchstellers in eine ausweglose

Situation zugespitzt habe. Es würden sich daher deutliche Merkmale einer

affektakzentuierten Tat zeigen. Der Gesuchsteller habe kurz vor Schussabgabe

eine starke Einengung auf das Gefühl, vom späteren Opfer abschätzig und

schlecht behandelt worden zu sein, beschrieben. Erst als er im weiteren Verlauf

das Opfer schwer verletzt am Boden liegend gesehen habe, habe er realisiert,

was vorgefallen sei. Somit könne von einer Art Betäubungsgefühl, welches

typischerweise bei affektakzentuierten Taten beobachtbar sei, gesprochen

werden. Ferner habe beim Gesuchsteller unter Berücksichtigung der Tatvariante A

zum Tatzeitpunkt eine deutliche Bewusstseinseinengung mit eingeschränkter

Aufmerksamkeit, einhergehend mit einer stark eingeschränkten Fähigkeit, Reize

zu verarbeiten, vorgelegen. Obschon aus den erwähnten Gründen (vorbestehende

schwere psychische Störung) nicht von einer affektakzentuierten Tat im engeren

Sinne gesprochen werden könne, sei von einer sich ähnlich manifestierenden

Dynamik auf dem Boden des mittelschweren-schweren depressiven Zustandsbildes

auszugehen. Aufgrund des Umstandes, dass der Gesuchsteller zunächst in die Luft

und erst danach gezielt auf sein Opfer geschossen habe, wie auch vor dem

Hintergrund, dass er in der Nachtatphase weggefahren sei, um sich der

polizeilichen Verfolgung zu entziehen, gehe die Gutachterin von mittelgradig

erhaltenen Fähigkeiten zur Steuerung aus, so dass eine hochgradig

eingeschränkte oder gar vollständig aufgehobene Steuerungsfähigkeit

ausgeschlossen werde (AS 3166 ff.).

Bei Tatvariante B sei davon auszugehen,

dass der Gesuchsteller von Anfang an die Tötung des Opfers geplant habe. Für

diesen Fall sei von einer leichtgradigen Einschränkung der Schuldfähigkeit

auszugehen. Auch dieser Variante wäre das zugrunde liegende

mittelschwer-schwere depressive Zustandsbild mit deutlicher Einengung

gemeinsam. Im Unterschied zur Variante A würden unter Berücksichtigung der

Planung dem Gesuchsteller mehr Steuerungsmomente zur Verfügung stehen, so dass

von einer leichtgradigen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit ausgegangen

werden müsse. Auch unter Berücksichtigung dieser Hypothese wäre von einer

deutlichen Zuspitzung des Konflikts zwischen dem Gesuchsteller und seinem Opfer

auszugehen, so dass auch hier von einer Affektakzentuierung auf der Grundlage

der depressiven Symptomatik gesprochen werden könne (AS 3170).

In ihrem Ergänzungsgutachten vom 4. Juni

2013.

hielt die Gutachterin an ihrer Einschätzung fest, wonach die beim

Gesuchsteller im Nachgang zur Tat diagnostizierte akute polymorphe psychotische

Störung keine Tatrelevanz aufweise. Diese Störung habe sich erst im Anschluss

an die Delikte entwickelt und sei mittlerweile auch nach mehrmonatiger

Beobachtung nicht mehr beschrieben worden (AS 3218). Auch hinsichtlich der

weiteren dem Gesuchsteller vorgeworfenen Delikte sei von einer leichtgradigen

Einschränkung der Schuldfähigkeit auszugehen (AS 3219).

2.2

Am 27. Juni 2015 legte Dr. med. B.___

im Auftrage der Verteidigung ein Gutachten betreffend den Gesuchsteller vor. Darin

kam Dr. B.___ zur Schlussfolgerung, beim Gesuchsteller gäbe es viele Belege für

das Vorliegen einer paranoid wahnhaften Symptomatik. Es dürfe daher als

gesichert gelten, dass dieser zeitweise an einer schizophrenieformen psychotischen

Symptomatik gelitten habe. Zusammenfassend sei festzustellen, dass beim

Gesuchsteller keine Persönlichkeitsstörung und auch keine akzentuierten

Persönlichkeitsmerkmale vorlägen, dass allenfalls eine zyklothyme Konstitution

gegeben sei, dass er an einer endogenen Psychose im Sinne eines monopolar

depressiven oder allenfalls auch manisch-depressiven Krankseins leide und dass

er vorübergehend auch psychotisch-schizophrene Störungen aufgewiesen habe. Es

sei möglich, dass der weitere Verlauf noch vermehrt Klarheit schaffen werde

bezüglich der Diagnostik. Sollten sich schizophrene Symptome mit

manisch-depressiven kombiniert zeigen in Zukunft, so wäre dann eine sogenannte

schizo-affektive Psychose zu diagnostizieren (BAS 207 ff.). Bei den dem

Gesuchsteller vorgeworfenen Delikten sei zwar die Einsichtsfähigkeit in rein

intellektueller Hinsicht gegeben gewesen, die Steuerungsfähigkeit sei aber

durch das Wirken des manisch-depressiven Mischzustandes beschränkt gewesen.

Wegen der endogenen Natur der psychischen Störung sei seines Erachtens eine

Verminderung der Steuerungsfähigkeit und somit der Schuldfähigkeit in hohem

Grade anzunehmen. Es sei zutreffend, dass die nach der Tat in der Klinik G.___

aufgetretene und beobachtete Psychose nicht direkt in Verbindung mit dem Delikt

gebracht werden könne und damit ohne direkten Einfluss auf die Verminderung der

Schuldfähigkeit bleibe. Allerdings sei eben gerade dieses Auftreten der

Schizophrenie bei einem Patienten mit einer endogenen Depression oder endogenen

manisch-depressiven Krankheit ein starker Hinweis darauf, dass beim

Gesuchsteller endogene pathologische Kräfte am Werk gewesen seien, resp. dass

bei ihm ein manisch-depressives oder allenfalls schizo-affektives Geschehen

ablaufe, phasenhaft, mit gesunden Intervallen, wie zum Beispiel aktuell in

Untersuchungshaft (BAS 213). Die Gutachterin D.___ weise auf die paranoide

wahnhafte Symptomatik hin, die der Gesuchsteller nach der Tat entwickelte habe

und dass dies mit der Diagnose einer akuten polymorphen Störung mit Symptomen

einer Schizophrenie vereinbart werden könne. Seines Erachtens sei daher daran

zu denken, resp. in Betracht zu ziehen, dass das auffällige Verhalten des

Gesuchstellers bei den Taten – seine innere Unruhe und die übertriebene,

überzogene Verhaltensweise bei der Tatbegehung – mit einer präpsychotischen

Symptomatik erklärt werden könne. Mindestens sei dies nicht auszuschliessen.

Damit wäre ein höherer Pathologiegrad für die Tatbegehung anzunehmen oder

jedenfalls nicht auszuschliessen, was in dubio pro reo für eine Verminderung

der Schuldfähigkeit in mittlerem oder allenfalls hohen Grade sprechen würde.

Nicht korrekt sei die von der Gutachterin vorgenommene Unterscheidung zwischen

zwei Tatvarianten. Diese Unterscheidung sei nicht gerechtfertigt, wenn

psychotische Momente die Tat massgebend beeinflussten (BAS 215 f.).

Abschliessend stellte Dr. B.___ die Diagnose einer zur Tatzeit vorliegenden

psychotischen Erkrankung, einen Mischzustand im Rahmen eines

manisch-depressiven Krankheitsverlaufes, allenfalls im Rahmen eines

schizo-affektiven Krankheitsverlaufes. Es habe eine teilweise Verminderung der

Fähigkeit, gemäss der vorhandenen Einsicht in das Unrecht der Taten zu handeln (Art.

19.

Abs. 2 StGB), bestanden.

2.3

In Ihrer Stellungnahme zum

Privatgutachten von Dr. B.___ führte Dr. D.___ am 13. September 2015

zusammenfassend folgendes aus: Nach sorgfältiger Würdigung der Datenlage gehe

sie nach wie vor von der Einschätzung aus, dass die akute schizophrenieforme

psychotische Störung erst nach der Tat aufgetreten sei. Allfällige Hinweise auf

eine schon früher einsetzende wahnhaft anmutende Symptomatik könnten anhand der

Angaben des Gesuchstellers selbst relativiert werden. Somit erachte sie die

schizophrenieforme psychotische Symptomatik nicht als ursächlich für die Taten.

Es gäbe beim Gesuchsteller auch keine Hinweise für ein maniformes Zustandsbild,

weder im Tatzeitpunkt noch aufgrund der Krankengeschichte im Jahre 2009. Ferner

bestünde seit der Tat vom 18. Juni 2012 ein mittlerweile gut dokumentierter

Beobachtungszeitraum von rund drei Jahren, in welchem nie von einem maniformen

Zustandsbild gesprochen worden sei. Auch Dr. B.___ habe in seinem Gutachten vom

27.

Juni 2015 angegeben, dass der Gesuchsteller keine entsprechende Symptomatik

aufgewiesen habe. Wie schon früher ausführlich erläutert, ergäben sich aus den

der Gutachterin zur Verfügung stehenden Informationen keine Hinweise auf ein

psychotisches oder präpsychotisches Zustandsbild des Gesuchstellers zum

Tatzeitpunkt. Würde man für den Tatzeitpunkt indes tatsächlich von einem

psychotischen Zustandsbild mit maniformer Symptomatik ausgehen, so wäre die

Einschätzung von Dr. B.___, wonach eine mittelgradig bis hochgradig eingeschränkte

Steuerungsfähigkeit vorgelegen habe, durchaus nachvollziehbar (BAS 264 ff.).

Anlässlich der Berufungsverhandlung hielt

Dr. D.___ an ihren Schlussfolgerungen fest und führte ergänzend u.a. folgendes

aus (BAS 459 ff.): Würde man von einer Mittelvariante (zwischen den von ihr erwähnten

Varianten A und B) ausgehen, wonach der Gesuchsteller plante, bei ungünstigem

Ausgang des Gesprächs sowohl das Opfer wie auch sich selbst zu erschiessen,

wäre dies hinsichtlich der Schuldfähigkeit gleich zu beurteilen wie die

Variante A. Da wäre die destruktive Thematik im Vordergrund, also kein

strategisches Vorgehen, da würden starke Emotionen eine Rolle spielen. Dies

seien vor allem destruktive Emotionen. Auch da könne aber eine Kränkung

mitspielen. Man könne dies auch wiederum vor dem depressiven Zustandsbild

sehen, auch angesichts der emotionalen Instabilität. Bei den bipolaren

Störungen unterscheide man zwei Ausprägungsformen: es gebe eine bipolare

Störung mit schwer manischen Zuständen, die definitionsgemäss mindestens 7 Tage

bestehen müssten und so schwer ausgeprägt seien müssten, dass auch ein Laie

dies erkennen würde. Diese Menschen seien sehr angetrieben und reizbar, könnten

nachts nicht schlafen und würden zuweilen gar mit psychotischen Symptomen

reagieren. Aber dies sei so schwer ausgeprägt, dass ein Laie es erkennen könne,

dass die Person stark angetrieben und nicht mehr bei sich sei. Dann gebe es die

mildere Unterform, die sei mit submanischen Zuständen verbunden. Submanisch

heisse, dass auch da eine Person manisch angetrieben sei, dass man merke, dass

etwas nicht in Ordnung sei. Diese Menschen hätten eine ungerichtete Unruhe,

seien sehr aktiv, würden eine Arbeit nicht zu Ende bringen, hätten 100 Ideen,

seien beim Reden ideenflüchtig und könnten auch wieder Schlafstörungen haben. Dort

wäre gefordert, dass diese Zustände mindestens 4 Tage anhaltend beobachtbar

seien. Aus den Angaben, die sie vom Gesuchsteller habe zur Zeit vor dem

Anlassdelikt, habe sie keine Anhaltspunkte dafür gefunden, dass dieser über

mehrere Tage hinweg so angetrieben gewesen wäre. Wenn man von einem manischen

Zustand rede, rede man von einer schweren Auffälligkeit, welche auch für Laien

erkennbar sei. Das sei nicht situativ, sondern laufe oft über Tage, manchmal

Wochen. Aus ihrer Sicht würde ein manisches Zustandsbild die Beziehungsdynamik

nicht erklären. Ein manisches Zustandsbild hätten Menschen, die gereizt reagierten,

wenn man sie in Frage stelle oder kritisiere. Dies sei dann eine Art

Aufflackern und wenn es vorbei sei, würden diese Menschen wieder eine

unauffällige Persönlichkeit zeigen. Dies würde nicht erklären, dass in der

Paarbeziehung über einen so langen Zeitraum seitens des Gesuchstellers eine

Dynamik herrschte, welche hoch deliktsrelevant sei. Wenn sie von der Hypothese

einer Manie oder einer manisch-depressiven Erkrankung ausgehe, dann könne das

in der Tat eine ähnliche Dynamik geben, die wäre aber limitiert auf das

Zustandsbild und vorher und nachher nicht sichtbar. Deshalb gehe sie von der

Hypothese aus, dass beim Gesuchsteller Persönlichkeitsanteile relevant seien.

Das emotional instabile heisse, dass solche Menschen einen grossen Wunsch nach

Nähe und Beziehung hätten, aber sehr fragil reagieren würden, wenn man sie in

Frage stelle. Sie könnten dann impulsiv und wütend reagieren, sich versteifen

und eine solche Dynamik auf lange Sicht zeigen. Eine Manie wäre wie ein lange

anhaltendes Gewitter von mehreren Tagen, das beispielsweise in den Tropen

vorkomme und eine Borderline-Störung wäre das Klima, welches in einer Beziehung

aufflackern könne. Aber es sei eine Disposition, die nachhaltig oder

langanhaltend vorhanden sei. Es sei richtig, dass ein psychotischer Zustand mit

einer Verkennung der Realität verbunden sei und eine Major Depression nicht

zwingend einem psychotischen Zustandsbild entspreche. Gegen eine manische Phase

vor der Tat spreche aus ihrer Sicht auch die Erfahrung, dass man eine Manie

nicht über längere Zeit, über Tage oder mehrere Stunden, steuern könne. Sie

gehe deshalb nach wie vor von einem Mischbild aus: einer depressiven

Verstimmung mit Suizidalität, wo aber die Persönlichkeitsaspekte, die emotional

instabilen Persönlichkeitsaspekte verstärkt hätten. Zusätzlich seien diese

Persönlichkeitsaspekte durch Enttäuschungen in Beziehungen und in Situationen,

die der Gesuchsteller nicht beeinflussen konnte, verstärkt worden. Dieses

Mischbild erkläre, dass der Gesuchsteller vor der Tat von seiner Umgebung

unterschiedlich wahrgenommen worden sei. Dies erkläre die Diskrepanz zwischen

dem vom Umfeld im Vorfeld der Tat als ruhig wahrgenommenen Verhalten des

Gesuchstellers und seiner anschliessenden aggressiven Tat.

2.4

Das Berufungsgericht hielt in seinem

Urteil vom 4. November 2015 abschliessend fest, die Gutachterin habe zu der

wesentlichen Differenz, die zwischen ihrer Auffassung und derjenigen von Dr. B.___

bestehe, nämlich zu der Frage, ob beim Gesuchsteller im Vorfeld der Tat oder

anlässlich der Tat psychotische Symptome aufgetreten seien, ausführlich

Stellung genommen und ihre Auffassung mit Hinweis auf relevante Aktenstellen

sorgfältig und nachvollziehbar begründet. Die nachfolgende Argumentation von

Dr. B.___, wonach beim Gesuchsteller die psychotischen Symptome episodisch

auftreten, bzw. strohfeuerartig aufflammen und wieder abklingen würden, was

sich insofern gezeigt habe, als im Vorfeld der Tat neben den deutlichen

depressiven und suizidalen Symptomen auch eine deutliche manische

Antriebssteigerung (Hin- und Herreisen nach Amerika, hektische Autofahrten

etc.) festgestellt werden könne, lasse sich durch die Akten nicht stützen (AS

573). Gemäss Beweisergebnis habe der Gesuchsteller den Tötungswillen bereits

auf der Hinfahrt zum Tatort gehabt. Entsprechend den Ausführungen im

Dispositiv

psychiatrischen Gutachten von Dr. D.___ sei demnach beim Beschuldigten im

Tatzeitpunkt entsprechend der zweiten Tatvariante von einer Einschränkung der

Steuerungsfähigkeit in leichtem Grad auszugehen (BAS 575). Auch bezüglich der

weiteren Delikte folgte das Berufungsgericht der Einschätzung der Gutachterin

hinsichtlich einer lediglich leichten Einschränkung der Schuldfähigkeit (BAS

576 f.).

3. Am 13. Juni 2019 beauftragte das Amt für

Justizvollzug des Kantons Solothurn, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug,

als Vollzugsbehörde Dr. med. C.___ mit der Erstellung eines

forensisch-psychiatrischen Gutachtens. In seinem Gutachten vom 19. August 2019

kam Dr. C.___ im Wesentlichen zu folgenden Schlüssen: Was die anlässlich der

Hospitalisation in der Klinik G.___ nach der Inhaftierung diagnostizierte akute

polymorphe psychotische Störung mit Symptomen einer Schizophrenie anbelange, könne

dies auch aus Sicht des Gutachters für die Zeit nach der Tat bestätigt werden.

Im Längsschnitt könne eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis jedoch

nicht bestätigt werden (S. 84 f.). Hinsichtlich der im Vorgutachten diagnostizierten

depressiven Störung müsse gesagt werden, dass neben den Kardinalsymptomen der

Depressivität (niedergedrückte Stimmung, Freudlosigkeit, Verminderung des

Antriebs) im Rahmen der Behandlung des Gesuchstellers im Längsverlauf sowie

gemäss dessen Angaben in der aktuellen Exploration Zustände hypomanischen

Antriebs mit vermindertem Schlafbedürfnis, verstärktem Antrieb, verstärkter

Libido sowie gemischt affektive Zustände von Gereiztheit, Verstimmtheit,

Grössengefühl bei gleichzeitiger Selbstentwertung, das subjektive Gefühl

verstärkter Kreativität und intellektueller Überlegenheit sowie schnellere

Reizbarkeit und Frustrationsintoleranz festgestellt und validiert worden seien.

Wiederholt werde eine leichte bis mittelgradig depressive Symptomatik während

der Zeit in der JVA [...] neben kurzen Abschnitten mit gehobener Stimmung,

gesteigerter Gesprächigkeit und gesteigerter Libido beschrieben. Laut

Behandlern seien diese Symptome im Mai und Anfang Juni 2018 zu beobachten

gewesen. Die geschilderten Auffälligkeiten des affektiven Zustandsbilds

erreichten dabei nicht das Niveau einer vollständig ausgebildeten manischen

Episode, die die berufliche und soziale Funktionsfähigkeit des Betroffenen

vollständig unterbrechen würde. Insofern sei mit den Behandlern

übereinzustimmen, dass eine Bipolar-Il-Störung (ICD-1O: F31.80), gegenwärtig

remittiert, zu diagnostizieren sei. Gemäss DSM-5 seien zudem am ehesten

gemischte Episoden zu klassifizieren. Die Diskrepanz zum Vorgutachten (welches

eine rezidivierende depressive Störung mittelschweren bis schweren Ausmasses

[ICD-1O: F33.1 bzw. F33.2] diagnostiziert habe) erkläre sich u.a. aus der

Möglichkeit der längeren Längsschnittbeobachtung und den in der aktuellen

Exploration durch den Gesuchsgegner genannten zusätzlichen Informationen

hinsichtlich seines affektiven Zustandsbilds auch vor und während der Anlasstat.

Anzumerken seien jedoch die Ausführungen des behandelnden Arztes der F.___AG […]

betreffend den 11. Juni 2012, wobei schon damals der Verdacht auf eine bipolare

Störung geäussert worden sei. Das Privatgutachten 2015 beschreibe ebenfalls

gemischte affektive Zustände, lege sich aber hinsichtlich der syndromalen

Zuordnung (manisch-depressive oder monopolar depressive Erkrankung) nicht fest.

Diese Angaben hätten der Vorgutachterin im Verlauf des Verfahrens zwar zur

Verfügung gestanden, jedoch habe die objektive Langzeitbeobachtung gefehlt, die

allenfalls normale Stimmungsauslenkungen bei einer depressiven Grunderkrankung

von einer bipolaren Verlaufsform mit hypomanischen Zuständen (und hier sei der Voreinschätzung

der Gutachterin zuzustimmen, die ein Vollbild der Manie als nicht erfüllt

angesehen habe) abzugrenzen und die Validität der Diagnose zu verbessern helfe

(S. 85 f.). Auch aus seiner Sicht seien die Eingangskriterien für eine

Persönlichkeitsstörung nicht erfüllt. Es sei weiterhin von einer Akzentuierung

von Persönlichkeitsaspekten des emotional-instabilen Typs auszugehen.

Behandlern und Vorgutachterin sei dabei zuzustimmen, dass eine Exazerbation der

bestehenden bipolaren Störung mit hoher Wahrscheinlichkeit auch zu einer

Akzentuierung und Zunahme der persönlichkeitsspezifischen Interaktionsmuster

führe und so die Persönlichkeitsakzentuierung wohl auch dimensional überschritten

werden könnte. Dissoziale oder gar ausgeprägte psychopathische Wesenszüge seien

im aktuellen remittierten Zustand des Gesuchstellers hingegen nicht

festzustellen. Die von den Behandlern ins Feld geführten unreifen Anteile

erschlössen sich dem Sachverständigen ebenso wenig (S. 86). Abschliessend sei

festzustellen, dass der Sachverständige in der Übereinstimmung mit der Vorgutachterin

von einer Persönlichkeitsakzentuierung mit emotional-instabilen Anteilen vom

Borderline-Typus (ICD-10: Z73.1) ausgehe, die aktuell unter den stark strukturierenden

äusseren Rahmenbedingungen auch unter familiären Belastungen (Tod der Grossmutter,

Auseinandersetzung mit der Ehefrau, generelle Dynamik des Massnahmeverlaufs)

keine ausgeprägt dysfunktionalen Verhaltensweisen mehr zu Tage geführt habe (S.

87). Bei der abschliessenden Beantwortung der gestellten Fragen führte Dr. C.___

aus: Die Delikthypothese der Anlasstat sei am ehesten als multifaktorielles

Geschehen zu beschreiben. Der damaligen Anlasstat seien neben gesteigertem

Antrieb und dysphorischem Affekt (als Folge der Bipolar-II-Störung) auch der

inhärente Beziehungswunsch des Gesuchstellers mit der Neigung zu intensiven

Beziehungen mit Potenzial zum Erleben von Kränkungen

(Persönlichkeitsakzentuierung) seine (übermässige) Anspruchshaltung gegenüber

dem Verhalten von infrage kommenden Partnerinnen und das Verlangen nach Orientierung

an starken Rollenbildern als zugrundeliegend anzunehmen (S. 103). Die damalige

Diagnose einer alleinigen Major Depression müsse nach heutigen Erkenntnissen

modifiziert werden. Die Diagnose hinsichtlich eines Missbrauchs von Cannabis

könne bestätigt werden. Die festgestellte Persönlichkeitsakzentuierung könne in

ihrem Verlauf nachgezeichnet werden, sei jedoch aktuell im stark

strukturierenden Rahmen und im bisher vergangenen Therapieverlauf deutlich akzentuiert

(S. 104).

Anlässlich der Befragung vor Gericht im

Rahmen der Verhandlung vom 18. Februar 2020 betreffend Verlängerung der

Massnahme bestätigte Dr. C.___ seine Ausführungen im schriftlichen Gutachten. Bei

der Diagnose sei nach wie vor die Bipolare-Il-Störung im Vordergrund. Daneben

habe man gewisse Persönlichkeitsmerkmale, die als Persönlichkeitsakzentuierung

gefasst würden. Dies sei eine normale Auslenkung, aber schon etwas, das der

breite Schnitt der Bevölkerung so ausgeprägt dann doch nicht habe. Es sei aber

in dem Sinne nicht eine ausgeprägte, so offensichtliche Persönlichkeitsstörung,

die jeder erkennen würde (Verhandlungsprotokoll, S. 7 f.).

4. Vorliegend ist zuerst einmal

festzustellen, dass sich die Diagnose der Bipolar-II-Störung, die Dr. C.___ in

seinem Gutachten vom 19. August 2019 – in Abweichung zum Gutachten von Dr. D.___

– stellte, primär auf Feststellungen im Rahmen der Therapie im Mai resp. Juli

2018 und auf die vom Gesuchsteller im Rahmen der erneuten Exploration gegenüber

Dr. C.___ genannten zusätzlichen Informationen hinsichtlich seines affektiven

Zustandsbildes auch vor und während der Anlasstat abstützt. Dem

Behandlungsbericht des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes des Kantons

Zürich vom 22. Januar 2019 kann auf Seite 4 entnommen werden, dass eine Ende

Mai und Anfang Juli 2018 festgestellte gemischte Episode beim Gesuchsteller

diagnostisch leitend gewesen sei für die Diagnose der bipolaren affektiven

Störung. Dr. C.___ hielt denn auch auf Seite 85 seines Gutachtens fest, die

Diskrepanz zum Vorgutachten erkläre sich «u.a. aus der Möglichkeit der längeren

Längsschnittbeobachtung und durch die von Herrn A.___ in der aktuellen

Exploration genannten zusätzlichen Informationen hinsichtlich seines

Zustandsbildes auch vor und während der Anlasstat». Mithin basiert die neue

Diagnose auf Ereignissen, die sich nach Erlass des Urteils vom 4. November 2015

ereignet haben, somit nicht auf bereits vorbestehende Tatsachen.

Weiter ist festzuhalten, dass das

Gutachten C.___ keineswegs klare Fehler der früheren gutachterlichen

Einschätzung von Dr. D.___ zutage gefördert hat. Den Erläuterungen von Dr. C.___

ist vielmehr zu entnehmen, dass die Diagnose von Dr. D.___ sich vielmehr auf

die «fehlende objektive Langzeitbeobachtung, die allenfalls normale

Stimmungsauslenkungen bei einer depressiven Grunderkrankung von einer bipolaren

Verlaufsform mit hypomanischen Zuständen (und hier sei der Voreinschätzung der

Gutachterin zuzustimmen, die ein Vollbild der Manie als nicht erfüllt angesehen

habe) abzugrenzen und die Validität der Diagnose zu verbessern helfe»

zurückzuführen sei. Mit anderen Worten: Dr. C.___ stellte lediglich aufgrund

neuer, nicht vorbestehender Erkenntnisse, eine neue Diagnose, ohne dass die

Diagnose im Vorgutachten deswegen als – aus damaliger Sicht – offensichtlich falsch

oder ausserhalb des vertretbaren medizinischen Ermessens stehend bezeichnet

werden müsste.

Auf der anderen Seite lässt das

Gutachten C.___ indes keine Zweifel daran, dass aus Sicht des Gutachters die

diagnostizierte Bipolar-II-Störung bereits im Tatzeitpunkt vorgelegen hat. So

führte Dr. C.___ etwa aus, die Delikthypothese der Anlasstat sei am ehesten als

multifaktorielles Geschehen zu beschreiben. Der damaligen Anlasstat seien neben

gesteigertem Antrieb und dysphorischem Affekt (als Folge der Bipolar-II-Störung)

auch der inhärente Beziehungswunsch des Gesuchstellers mit der Neigung zu

intensiven Beziehungen mit Potenzial zum Erleben von Kränkungen (Persönlichkeitsakzentuierung)

seine (übermässige) Anspruchshaltung gegenüber dem Verhalten von infrage kommenden

Partnerinnen und das Verlangen nach Orientierung an starken Rollenbildern als

zugrundeliegend anzunehmen (S. 103). Die damalige Diagnose einer alleinigen

Major Depression müsse nach heutigen Erkenntnissen modifiziert werden. Als

Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass die von Dr. C.___ neu gestellte

Diagnose sich zwar auf neue – nicht vorbestehende Tatsachen – abstützt, die

diagnostizierte Krankheit selbst jedoch bereits zum Tatzeitpunkt vorlag und die

neue Diagnose demnach grundsätzlich eine vorbestehende Tatsache darstellt.

5.

5.1 An dieser Stelle ist nun nochmals

auf das zitierte Urteil des Bundesgerichts vom 11.6.2020 (6B_1451/2019) zu

verweisen, wo das Bundesgericht in den Erwägungen 2.8 und 2.9 festhielt, ein

neuer psychiatrischer Bericht, der als neue Beweismittel Tatsachen enthalte,

die anscheinend schon zum Tatzeitpunkt bestanden, sich dem früheren

Sachverständigen aber nicht erschlossen hätten, könne revisionsrechtlich

relevant sein. So könne die im konkreten Fall neu diagnostizierte paranoide

Schizophrenie gegenüber der früher diagnostizierten kombinierten

Persönlichkeitsstörung mit u.a. paranoiden Zügen durchaus relevant sein. Wenn

diese beiden Störungen auch die gleichen – für die Einsichts- und

Steuerungsfähigkeit erheblichen – Funktionen beeinträchtigen, dann in

qualitativ und quantitativ ganz unterschiedlichem Umfang. Wenn sich die neuen

Erkenntnisse bestätigen würden, würden die aus damaliger Sicht durchaus

nachvollziehbaren und schlüssigen Einschätzungen des früheren Gutachtens

gegenstandslos. Damit seien wesentliche Teile des Tatsachenfundaments für die

Beurteilung der Strafbarkeit resp. des Strafmasses ernsthaft in Frage gestellt.

Die Abweichungen des neu erkannten medizinischen Substrats würden eine neue

Beurteilung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt erfordern.

Abschliessend stellt sich somit genau

diese Frage, ob die im Gutachten C.___ formulierten neuen Erkenntnisse die aus

damaliger Sicht durchaus nachvollziehbaren und schlüssigen Einschätzungen von

Dr. D.___ als gegenstandslos erscheinen lassen, mithin die Abweichungen des neu

erkannten medizinischen Substrats eine neue Beurteilung der Einsichts- und

Steuerungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt erfordern. Dies ist zu verneinen. Die von

Dr. C.___ diagnostizierte Bipolar-II-Störung ist definiert durch das Auftreten

einer oder mehrerer hypomanischer Episoden, einer oder mehrerer depressiver

Episoden sowie das Fehlen manischer Episoden. Hypomanische Episoden dauern

mindestens 4 Tage lang und es fehlen psychotische Symptome. Im Gegensatz zur

Manie führt die Hypomanie zu keiner erheblichen Beeinträchtigung des

Funktionierens (s. Richtlinien Behandlungsempfehlungen der Schweizerischen

Gesellschaft für Bipolare Störungen [SGBS], veröffentlicht am 14. August 2019,

abrufbar unter https://medicalforum.ch/article/doi/smf.2019.08325). Dass beim

Gesuchsteller das Vollbild der Manie nicht erfüllt ist und auch im Tatzeitpunkt

nicht war, bestätigte wie erwähnt auch Dr. C.___ in seinem Gutachten und führte

aus, dass diesbezüglich der Einschätzung von Dr. D.___ zuzustimmen sei.

5.2 Wie erwähnt erachtete Dr. D.___ in

ihrem Gutachten die mittelschwere-schwere Depression beim Gesuchsteller für

tatrelevant, führte aber auch aus, dass – obwohl nicht von einer

affektakzentuierten Tat im engeren Sinne gesprochen werden könne – von einer

sich ähnlich manifestierenden Dynamik auf dem Boden des mittelschweren-schweren

depressiven Zustandsbildes auszugehen sei. Hinsichtlich der Tatvariante A

führte Dr. D.___ aus, dass die Tat des Gesuchstellers zwar durchaus im Zusammenhang

mit seinem affektiven Zustand im Zeitpunkt der Tat stand, hingegen die

Steuerungsfähigkeit durchaus teilweise noch erhalten gewesen sei, was sich

daraus ergebe, dass der Gesuchsteller bewusst in die Luft geschossen habe, um

das Opfer zum Anhalten zu bewegen und anschliessend auf das Opfer gezielt habe

(Tatgeschehen in mehreren Etappen). Bei Tatvariante B hätten im Unterschied zur

Variante A unter Berücksichtigung der Planung dem Gesuchsteller noch mehr

Steuerungsmomente zur Verfügung gestanden. Anlässlich der Befragung vor

Berufungsgericht führte Dr. D.___ überzeugend aus, aus ihrer Sicht würde ein

manisches Zustandsbild die Beziehungsdynamik nicht erklären. Ein manisches

Zustandsbild hätten Menschen, die gereizt reagierten, wenn man sie in Frage

stelle oder kritisiere. Dies sei dann eine Art Aufflackern und wenn es vorbei

sei, würden diese Menschen wieder eine unauffällige Persönlichkeit zeigen. Dies

würde nicht erklären, dass in der Paarbeziehung über einen so langen Zeitraum

seitens des Gesuchstellers eine Dynamik herrsche, welche hoch deliktsrelevant

sei. Wenn sie von der Hypothese einer Manie oder einer manisch-depressiven

Erkrankung ausgehe, dann könne das in der Tat eine ähnliche Dynamik geben, die

wäre aber limitiert auf das Zustandsbild und vorher und nachher nicht sichtbar.

Deshalb gehe sie von der Hypothese aus, dass beim Gesuchsteller

Persönlichkeitsanteile relevant seien. Das emotional instabile heisse, dass

solche Menschen einen grossen Wunsch nach Nähe und Beziehung hätten, aber sehr

fragil reagieren würden, wenn man sie in Frage stelle. Sie könnten dann

impulsiv und wütend reagieren, sich versteifen und eine solche Dynamik auf

lange Sicht zeigen. Eine Manie wäre wie ein lange anhaltendes Gewitter von

mehreren Tagen, das beispielsweise in den Tropen vorkomme und eine

Borderline-Störung wäre das Klima, welches in einer Beziehung aufflackern

könne. Aber es sei eine Disposition die nachhaltig oder langanhaltend vorhanden

sei. Dr. D.___ wies in Bezug auf die ihr gestellte Frage, wie sich das

aggressive Verhalten am Tattag damit in Einklang bringen lasse, dass der

Gesuchsteller vor der Tat von seinem Umfeld eher als ruhig und nicht aggressiv

wahrgenommen worden sei (BAS 467 oben), auch darauf hin, dass eine manische

Phase, hätte sie denn im Vorfeld der Tat vorgelegen, vom Gesuchsteller nicht über

mehrere Stunden oder gar Tage hätte gesteuert werden können und deshalb vom

direkten Umfeld hätte wahrgenommen werden müssen, was aber nicht der Fall war.

Aus diesen überzeugenden Darlegungen von

Dr. D.___ erschliesst sich, dass sowohl die von ihr diagnostizierte emotional

instabile Persönlichkeitsakzentuierung (welche übrigens von Dr. C.___ bestätigt

wird) wie auch eine Bipolar-II-Störung eine ähnliche hoch deliktrelevante

Dynamik auslösen können. Während diese Dynamik bei der Bipolar-II-Störung auf

das Zustandsbild (während ca. 4 Tagen) limitiert und vorher und nachher nicht

sichtbar sei, wäre die durch die Persönlichkeitsakzentuierung ausgelöste Dynamik

nachhaltig oder langanhaltend vorhanden. Was die affektbezogene Seite anbelangt

sind die beiden Erkrankungen somit durchaus vergleichbar und anhand der eher

nachhaltigeren Wirkung der Persönlichkeitsakzentuierung

(Borderlinepersönlichkeit) gegenüber der Bipolar-II-Störung kann nicht gesagt

werden, letztere wirke sich klarerweise stärker auf die Steuerungsfähigkeit aus

als erstere. Wie vorstehend bei der Definition der Bipolar-II-Störung gemäss

Richtlinien Behandlungsempfehlungen der Schweizerischen Gesellschaft für

Bipolare Störungen (SGBS) ausgeführt, führt die Hypomanie, im Gegensatz zur

Manie, zu keiner erheblichen Beeinträchtigung des Funktionierens. Ebensowenig

ergibt sich aus dem Gutachten C.___, die affektbezogenen Auswirkungen der

Bipolar-II-Störung und der von ihm ebenfalls angenommenen

Persönlichkeitsakzentuierung würden sich quasi kumulieren. Auch Dr. C.___

führte indes aus, die Deliktshypothese der Anlasstat sei am ehesten als multifaktorielles

Geschehen zu beschreiben, bei dem neben gesteigertem Antrieb und disphorischem

Affekt (also Folge der Bipolar-II-Störung) auch die Beziehungsdynamik vor dem

Hintergrund der Persönlichkeitsakzentuierung eine Rolle gespielt habe.

Wenn Dr. C.___ weiter ausführt, Behandlern

und der Vorgutachterin sei dabei zuzustimmen, dass eine Exazerbation der

bestehenden bipolaren Störung mit hoher Wahrscheinlichkeit auch zu einer

Akzentuierung und Zunahme der persönlichkeitsspezifischen Interaktionsmuster führe,

und so die Persönlichkeitsakzentuierung wohl auch dimensional überschritten

werden könnte, so trifft dies ebenso auf die von Dr. D.___ diagnostizierte

Depression zu. Dies ist aus der Schilderung von Dr. D.___ in ihrem Gutachten

vom 26. Oktober 2012 abzuleiten, wonach die depressive Krise des

Gesuchstellers in den Wochen und Monaten vor der Tat sich nicht nur durch

typische depressive Symptome manifestiert habe, sondern auch mit einer

ausgeprägten emotionalen Instabilität mit Gereiztheit, verminderter

Frustrationstoleranz und ausgesprochener Impulsivität einherging

(AS 3164). Auf S. 81 ihres Gutachtens führte Dr. D.___ aus, die

schwere depressive Krise vor der Tat habe die emotional-instabilen

Persönlichkeitsanteile zusätzlich getriggert (AS 3160).

5.3 Vergleicht man die Einschätzungen

von Dr. C.___ und Dr. D.___, so kommt man zum Schluss, dass hier kein gänzlich

unterschiedliches medizinisches Substrat beschrieben wird, welches sich

erheblich auf die Schuldfähigkeit auszuwirken vermöchte. Eine

Bipolar-II-Störung, welche sich durch depressive und hypomanische

Affektstörungen auszeichnet, unterscheidet sich nicht derart zentral von einer

Depression wie etwa eine Schizophrenie von einer Persönlichkeitsstörung, zumal

wie soeben ausgeführt auch die Depression vor dem Hintergrund der emotional

instabilen Persönlichkeitsakzentuierung geeignet war, die Impulsivität des

Gesuchstellers zu steigern. Hinzu kommt, dass aus dem Gutachten C.___ nicht

klar wird, ob beim Gesuchsteller im Zeitpunkt der Tat tatsächlich eine hypomanische

Episode vorlag. Dr. C.___ bezieht sich zwar auf S. 85 seines Gutachtens auf

Äusserungen, die der Gesuchsteller im Rahmen seiner Exploration ihm gegenüber

zu seinem emotionalen Zustand im Tatzeitpunkt gemacht hat, ohne diese jedoch an

dieser Stelle genauer zu spezifizieren. Zudem ist auch davon auszugehen, dass

Dr. D.___, die den Gesuchsteller in zeitlicher Nähe zur Tat befragt und ein

manisches Zustandsbild verneint hat, dessen affektiven Zustand zur Tatzeit eher

beurteilen konnte. Durchaus denkbar ist auch, dass die Ausführungen des

Gesuchstellers gegenüber Dr. C.___ lange nach der Tat durch die bereits

laufende therapeutische Massnahme beeinflusst waren.

5.4 Ganz entscheidend ist nun aber, dass

weder die von Dr. C.___ diagnostizierte Bipolar-II-Störung noch die von Dr. D.___

diagnostizierte depressive Störung sich durch psychotische Symptome auszeichnen

(vgl. die vorstehend erwähnte Definition der Bipolar-II-Störung gemäss

Richtlinien Behandlungsempfehlungen der Schweizerischen Gesellschaft für

Bipolare Störungen [SGBS] sowie die Bemerkungen zu den von Dr. D.___ gestellten

Diagnosen F 33.1 und F 33.2 gemäss ICD-10-GM Version 2020). Der Gesuchsteller

begründet sein Revisionsgesuch schwergewichtig mit der Aussage von Dr. D.___ in

ihrer Stellungnahme zum Privatgutachten B.___ vom 13. September 2015: Würde man

für den Tatzeitpunkt tatsächlich von einem psychotischen Zustandsbild mit

maniformer Symptomatik ausgehen, so wäre die Einschätzung von Dr. B.___ zur

Schuldfähigkeit durchaus nachvollziehbar. Wie dargelegt gehen indessen weder

Dr. C.___ noch Dr. D.___ von einem psychotischen Zustandsbild zur Tatzeit aus. Die

nuanciert neue Diagnose von Dr. C.___ erscheint somit in keiner Weise geeignet,

das Fundament der Beurteilung der Schuldfähigkeit des Gesuchstellers durch Dr. D.___

umzustossen. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass das Berufungsgericht, in

Kenntnis des Gutachtens C.___ zu anderen Schlüssen hinsichtlich der

Schuldfähigkeit gekommen wäre. Wie erwähnt hielt das Berufungsgericht fest, Dr.

D.___ habe zu den Differenzen zwischen ihr und Dr. B.___ zur Frage, ob beim

Gesuchsteller im Vorfeld der Tat oder anlässlich der Tat psychotische Symptome aufgetreten

seien, ausführlich und nachvollziehbar Stellung genommen. Weiter hielt das

Berufungsgericht fest, die Annahme, dass im Vorfeld der Tat neben den suizidalen

Symptomen auch eine deutliche manische Antriebsstörung vorgelegen habe, lasse

sich durch die Akten nicht stützen. Eine deutliche manische Antriebsstörung

im Vorfeld der Tat geht auch nicht aus dem Gutachten C.___ hervor (die von ihm

diagnostizierte Bipolar-II-Störung geht lediglich mit hypomanischen Episoden

einher, wobei der Gutachter nicht nachvollziehbar darlegt, dass solche

unmittelbar vor der Tat vorgelegen hätten). Das Berufungsgericht hat im Rahmen

der Beweiswürdigung festgehalten, dass der Gesuchsteller den Tötungswillen

bereits auf der Fahrt zum Tatort gefasst, die Tat somit geplant, habe. Gestützt

auf dieses verbindliche Beweisergebnis stützte sich das Berufungsgericht auf

die von Dr. D.___ dargestellte Variante B. Weshalb gemäss dieser Variante

lediglich von einer leicht eingeschränkten Steuerungsfähigkeit auszugehen ist,

hat die Gutachterin überzeugend dargelegt. An diesen Darlegungen ändern auch

die Ausführungen von Dr. C.___ nichts.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten,

dass das neue Gutachten C.___ lediglich eine andere Diagnose präsentiert,

welche sich gegenüber der Diagnose von Dr. D.___ keineswegs fundamental

unterscheidet. Es liegt kein neues medizinisches Substrat vor, welches geeignet

erscheint, die Schuldfähigkeit des Gesuchstellers einer neuen Beurteilung

zuzuführen. Das Revisionsgesuch ist daher abzuweisen.

IV.

Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO (erster

Satz) tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe

ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, womit

der Gesuchsteller A.___ unterliegt. Er hat damit die in Anwendung von Art. 424

Abs. 2 StPO und § 164 lit. c GebT auf CHF 1‘000.00 festzusetzenden Kosten

des Revisionsverfahrens zu bezahlen. Eine Parteientschädigung ist ihm bei

diesem Verfahrensausgang nicht zu entrichten.

Demnach wird in Anwendung von Art. 59

StGB; Art. 410 Abs. 1 lit. a, Art. 413 Abs. 1, 428 Abs. 1

und 436 Abs. 1 StPO und von § 164 lit. c GebT

beschlossen:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Eine Parteientschädigung ist dem

Gesuchsteller nicht zu entrichten.

3. Die Kosten des Revisionsverfahrens

von CHF 1‘000.00 hat der Gesuchsteller zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Entscheids zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

von Felten Riechsteiner