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Entscheid

STREV.2021.2

Revisionsgesuch gegen das Urteil TGSAG.2017.8 des Amtsgerichts vom 25. September 2017 und den Beschluss des Obergerichts vom 11. Mai 2018

1. Juni 2021Deutsch22 min

2). Die Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben zu Gunsten einer stationären therapeutischen

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Beschluss vom 1. Juni 2021

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichter Kiefer

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiberin Riechsteiner

In Sachen

A.___,

vertreten durch lic.iur. Stephan Bernard, Rechtsanwalt,

Gesuchsteller

gegen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,

Postfach 157, 4502 Solothurn,

Gesuchsgegnerin

betreffend Revisionsgesuch

gegen das Urteil TGSAG.2017.8 des Amtsgerichts vom 25. September 2017 und den

Beschluss des Obergerichts vom 11. Mai 2018

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

Prozessgeschichte

1.

Mit Urteil vom 25. September 2017 sprach

das Amtsgericht von Thal-Gäu den Gesuchsteller A.___ des Mordes zum Nachteil

von B.___, begangen in der Nacht vom 6. auf den 7. September 2013 schuldig,

(Ziffer 1) und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren (Ziffer

2). Die Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben zu Gunsten einer stationären therapeutischen

Massnahme nach Art. 59 StGB (Ziffer 3).

Der Gesuchsteller meldete gegen das

Urteil die Berufung an, zog das Rechtsmittel aber am 27. April 2018 zurück,

worauf das Berufungsgericht mit Beschluss vom 11. Mai 2018 das Verfahren

zufolge Rückzugs als erledigt von der Geschäftskontrolle abschrieb.

2.

Am 28. Februar 2021 liess der

Gesuchsteller ein Revisionsbegehren einreichen mit den Anträgen, es seien die

Ziffern 1 und 2 des in Revision zu ziehenden Urteils des Amtsgerichts von

Thal-Gäu vom 25. September 2017 sowie der obergerichtliche Beschluss vom 11.

Mai 2018 aufzuheben.

3.

Mit Verfügung des Präsidenten des

Berufungsgerichts vom 12. März 2021 wurde die Vollstreckbarkeit von Ziffer 2

(Freiheitsstrafe) des amtsgerichtlichen Urteils vom 25. September 2017 für

die Dauer des Revisionsverfahrens aufgehoben. Dem Gesuchsteller wurde

Rechtsanwalt Stephan Bernard als amtlicher Verteidiger bestellt.

4.

Mit Stellungnahme vom 29. März 2021

beantragte der Oberstaatsanwalt die kostenfällige Abweisung des Revisionsbegehrens,

soweit darauf einzutreten sei. Der Gesuchsteller hielt mit Eingabe vom 15.

April 2021 an seinen Anträgen fest.

Erwägungen

II.

Die

Standpunkte der Parteien

1.

Der Gesuchsteller macht in seinem

Revisionsgesuch vom 28. Februar 2021 zusammengefasst geltend, im damaligen

Strafverfahrens seien zwei forensisch-psychiatrische Gutachten erstellt worden.

Während im ersten Gutachten vom 9. Juni 2015 noch eine vollständige

Schuldfähigkeit attestiert worden sei, sei der gleiche Experte im zweiten

Gutachten vom 4. Oktober 2016 von einer mittelgradig verminderten

Schuldfähigkeit ausgegangen. Dabei habe der Gutachter festgestellt, dass beim

Gesuchsteller im Tatzeitpunkt zwar bereits deutliche prodormale

Erkrankungssymptome vorgelegen hätten, wenn auch nicht das Vollbild einer

schizophrenen Episode (Gutachten S. 23). Zwischenzeitlich habe sich gezeigt,

dass die damalige Diagnose des Gutachters auch im zweiten Gutachten unzutreffend

gewesen sei, der damalige Gutachter das Krankheitsbild im Tatzeitpunkt

eindeutig unterschätzt habe und der Gesuchsteller beim Anlassdelikt von

produktiven-psychotischen Symptomen beeinflusst gewesen sei (wenige Tage vor

der Tat diffuses Schmerzerleben/Kopfschmerzen mit Aufsuchen der

Polizei/Ratlosigkeit). Er habe gegenüber seinen heutigen Therapeuten aktuell

von einem starken Beeinträchtigungs- und Verfolgungsgeschehen mit

halluzinatorischen Symptomen (Endzeitszenario, «schwarzer Mann», der alle

Gläubigen täuschen werde, «Zeichen» im Gesicht des Opfers) und massiven

Bedrängniserleben zum Tatzeitpunkt (er habe sich von seinem unmittelbaren

Umfeld und speziell vom Opfer massiv bedroht gefühlt, Messer seien mal hier und

mal anderswo in der Wohnung gelegen) und Fehlinterpretationen (z.B. häufiges

Telefonieren des Opfers als feindlich interpretiert) erzählt. Auch berichte er

davon, Angst gehabt zu haben, vom späteren Opfer getötet zu werden (vgl.

Bericht der behandelnden Klinik Rheinau vom 16. Dezember 2020). Auf Seite 3 des

Berichts werde wörtlich ausgeführt: «Eine diesbezügliche nachträgliche

Verdeutlichungstendenz scheint aufgrund der Systematisierung und des

Detailreichtums des heute offen gelegten Wahnsystems, einschl.

kulturell-religiöser Besonderheiten, unwahrscheinlich. Die ständig wechselnden

Angaben des Patienten zum Tatmotiv in den tatzeitnahen Einvernahmen und das

ziellose Nachtatverhalten weisen zudem auf einen brüchigen und psychotisch

verzerrten Bezug zur Realität und zum eigenen Erleben und den inneren

Handlungsmotiven schon zum damaligen Tatzeitpunkt hin. Somit führten aus

heutiger Sicht gesamthaft die krankheitsbedingten affektiven Veränderungen mit

gesteigerter Impulsivität, Hostilität und Anspannung, in Kombination mit sowohl

diffusem als auch konkretem Beeinträchtigungs- und Bedrohungserleben zu einer

psychotisch motivierten Wehrhaftigkeit und überschiessenden

Aggressionsaneignung und letztlich zu der schweren Gewalttat.»

Als Hypothese sei deshalb heute

eindeutig davon auszugehen, dass der Gesuchsteller – anders als von C.___diagnostiziert

– bereits im Tatzeitpunkt schwer krank und vollständig schuldunfähig gewesen

sei. Es sei gerichtsnotorisch, dass gerade Schizophrenie und schizotype

Störungen – anders als Persönlichkeitsstörungen – in aller Regel zu einer

Aufhebung der Schuldfähigkeit, mindestens aber zu einer sehr stark

eingeschränkten Unrechtseinsichtsfähigkeit führten. Das Bundesgericht habe

unlängst im Entscheid 6B_1451/2019 in einem nahezu identischen Fall (ebenfalls

unerkannte Schizophrenie im Tatzeitpunkt) entschieden, dass in solchen

Konstellationen neu zu entscheiden sei (E. 2.9). Dabei sei eine Neubegutachtung

durch einen anderen als den bisherigen Experten indiziert. Die Massnahme nach

Art. 59 StGB werde hingegen vom Gesuchsteller vorderhand weiterhin akzeptiert.

2.

Der Oberstaatsanwalt legt in seiner

Stellungnahme vom 29. März 2021 zusammengefasst dar, in dem vom Gesuchsteller

erwähnten Bundesgerichtsentscheid gehe es um einen Täter, welcher zum Zeitpunkt

der Verurteilung lediglich als persönlichkeitsgestört bewertet worden sei und

bei welchem sich später in der Therapie herausgestellt habe, dass er an

Schizophrenie gelitten habe. Das Bundesgericht sei zum Schluss gekommen, dass

sich diese Diagnosen hinsichtlich der Beurteilung der Einsichts- und

Steuerungsfähigkeit derart stark unterschieden, dass im Falle der neuen

Diagnose «die (aus damaliger Sicht durchaus gut nachvollziehbaren, schlüssigen)

Einschätzungen im früheren Gutachten gegenstandslos» würden. Daher sei das neue

Beweismittel als geeignet qualifiziert worden, das Tatsachenfundament für die

Beurteilung der Strafbarkeit resp. des Strafmasses ernsthaft in Frage zu

stellen und das Revisionsgesuch sei gutzuheissen gewesen. Im vorliegenden Fall

liege der Sachverhalt völlig anders. Von einem Fall «unerkannter Schizophrenie»

könne nicht die Rede sein. Im Urteil sei auf das psychiatrische Gutachten vom

4.

Oktober 2016 abgestellt worden, das beim Gesuchsteller zum Zeitpunkt der

Exploration die

Diagnose einer paranoiden Schizophrenie gestellt habe (S. 20). Dem Gutachter

seien medizinische Unterlagen zu den Aufenthalten des Gesuchstellers im

Untersuchungsgefängnis, der Bewachungsstation Bern und der Klinik Rheinau zur

Verfügung gestanden, welche eine zweifelsfreie Stellung dieser Diagnose für den

Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens ermöglicht hätten und welche bei der

Erstbegutachtung im Jahr 2015 zum Teil zufolge Verweigerung der Entbindung

behandelnder Ärzte von der Schweigepflicht noch nicht zur Verfügung gestanden

seien. Das zwischenzeitliche Vorliegen eines schweren Krankheitsbildes habe

bewirkt, dass der Gutachter die Aktenlage noch einmal kritisch durchleuchtet

und den Gesuchsteller noch einmal untersucht habe und dabei den Fokus der

Begutachtung folgerichtig auf die zentrale Frage gelegt habe, welchen Einfluss

die Schizophrenie auf das im September 2013 begangene Delikt gehabt habe. Der

Gutachter sei nach sorgfältiger Prüfung aufgrund deutlicher Hinweise zum

Schluss gekommen, dass die Schizophrenie zur Tatzeit noch nicht voll ausgebildet

gewesen sein dürfte, sondern sich in einer Prodromalphase befunden habe, welche

bereits beinhaltet habe, dass Veränderungen im Wahrnehmen und Erleben deutlich

würden und sich dies vor allem im affektiven Bereich stark ausgewirkt habe. Die

vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten neuen Beweismittel vermöchten das

Fundament dieser gutachterlichen Schlussfolgerungen nicht zu erschüttern. Auch

der Verlaufsbericht der Klinik Rheinau spreche keineswegs davon, dass der

Gesuchsteller zum Tatzeitpunkt bereits das Vollbild einer paranoiden

Schizophrenie gezeigt habe. Auch sonst würden keine Fehler des Gutachters

behauptet. Die Delinquenzhypothese der behandelnden Ärzteschaft baue sogar

ausdrücklich auf dem Resultat des Gutachtens auf (s. Verlaufsbericht S. 2). Die

Beurteilung des Gutachtens 2016 werde insoweit also nicht in Frage gestellt,

sondern bestätigt. Es habe sich insgesamt im Lichte der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung keine neue Tatsache im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO

ergeben.

3.

Mit Eingabe vom 15. April 2021 lässt der

Gesuchsteller unter Hinweis auf die Begründung des Revisionsgesuchs an seinen

Anträgen festhalten. Es sei aufgrund der fundierten Berichte der Klinik Rheinau

heute als Hypothese eindeutig davon auszugehen, dass er – anders als im

Gutachten diagnostiziert – bereits im Tatzeitpunkt schwer krank und vollständig

schuldunfähig gewesen sei. Er hätte deshalb nicht schuldig gesprochen und

bestraft werden können, mindestens aber wäre er aufgrund einer stark

eingeschränkten Schuldfähigkeit viel milder bestraft worden. Damit liege ein

Revisionsgrund gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO vor.

III.

Rechtliche

Würdigung

1.

Die durch ein rechtskräftiges Urteil

beschwerte Person kann dessen Revision u.a. dann verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid

eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind,

einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung

der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person

herbeizuführen (Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO). Vorbestehende Tatsachen und

Beweismittel sind neu, wenn das Gericht zum Zeitpunkt der Urteilsfällung keine

Kenntnis von ihnen hatte, sie ihm also nicht bereits in anderer Form

unterbreitet worden sind (Urteil 6B_892/2018 vom 28. Januar 2019 E. 5; vgl. BGE 137 IV 59 E. 5.1.2 S. 66 f.).

Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist

gerechtfertigt, wenn neue medizinische Dokumente zeigen, dass das Strafurteil

wahrscheinlich auf ungenauen, unvollständigen oder falschen tatsächlichen Annahmen

beruht. Dies trifft einmal dann zu, wenn eine neue Expertise klare Fehler der

früheren gutachterlichen Einschätzung zutage fördert, und diese Hinweise

geeignet sind, die Beweisgrundlage des Urteils zu erschüttern (Urteil

6B_413/2016 vom 2. August 2016 E. 1.3.1 mit Hinweisen auf Rechtsprechung und

Literatur). Ein Revisionsgrund kann auch vorliegen, wenn ein medizinischer

Bericht neu entdeckte, aber vorbestehende Tatsachen dokumentiert, aufgrund

derer es wahrscheinlich erscheint, dass die entsprechenden Aussagen der

früheren Expertise in einer sachgerichtlichen Abwägung der Beweise nicht mehr

Bestand haben werden (vgl. BGE 137 IV 59 E. 5.1.2 a.E. S. 67; Urteil

6B_1192/2016 vom 9. November 2017 E. 4). Wären die später gewonnenen

Erkenntnisse in einem solchen Fall schon bei Erstellung des früheren Gutachtens

bekannt gewesen, dürfte es denn auch wesentlich anders ausgefallen sein, wenn

auch nicht notwendigerweise gleich wie das aktuelle.

Der Umstand allein, dass eine

Expertenmeinung von derjenigen des früheren Gutachters abweicht, bildet jedoch

keinen Revisionsgrund. So ist es revisionsrechtlich unerheblich, dass eine neue

Evaluation der Psychopathie zu einer anderen Diagnose oder Prognose führt, wenn

im Wesentlichen die gleichen medizinischen Befunde dahinter stehen (vgl. BGE 144 IV 321 E. 3.2 S. 331). Solange die neue medizinische Stellungnahme einen

gesundheitlichen Zustand bloss anders interpretiert und sich die frühere

gutachterliche Festlegung auch im Licht der neuen Erkenntnisse im Rahmen des

vertretbaren medizinischen Ermessens hält, ist regelmässig keine neue Tatsache

im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO gegeben. In der Psychiatrie kann ein

und dieselbe Störung je nach zugrunde gelegtem psychiatrischem Konzept

diagnostisch unterschiedlich erfassbar sein. Nicht die neue Etikette einer

veränderten Diagnose begründet einen Revisionsgrund, sondern das dahinter

stehende abweichende medizinische Substrat, das beispielsweise eine neue

Beurteilung der Schuldfähigkeit erfordert.

2.

Das mit dem Revisionsgesuch angefochtene

erstinstanzliche Urteil vom 25. September 2017 geht von «einer im mittleren

Grade reduzierten Schuldfähigkeit» aus und beruft sich dabei auf das Gutachten

vom 4. Oktober 2016 und die Aussage des Gutachters anlässlich der

Hauptverhandlung, die heute schwer ausgeprägte Schizophrenie habe sich im

Tatzeitpunkt in einer Vorlaufsphase befunden (US 22). Der Gutachter kam

aufgrund zahlreicher vorliegender Berichte zwischen dem 10. September 2013 und

dem 22. Juni 2016 (Strafverfolgungsbehörden, Ärzte, Vollzugsinstitutionen: GA

S. 4 – 16) und einer erneuten, rund zweistündigen persönlichen Untersuchung am

29.

August 2016 in der psychiatrischen Klinik Rheinau (GA S. 17 – 22) zu

folgender Diagnose: Paranoide Schizophrenie ICD-10: F20.0 (GA S. 23). Dies sei

eine den Menschen sehr umfassend beeinträchtigende Erkrankung. Sie drücke sich

aus in Störungen des Denkens, der Affektivität und der sozialen

Funktionsfähigkeit. Der Gesuchsteller sei nach der Verhaftung vor rund drei

Jahren in einem wellenartig imponierenden Verlauf wiederholt als deutlich

psychotisch aufgefallen und sei heute sicher sehr schwer psychisch krank. Es

stelle sich nun die Frage, ob er allenfalls auch schon zum Tatzeitpunkt

erkrankt gewesen sei und dies entsprechend eine Auswirkung auf das

Motivationsgefüge gehabt habe oder ob er erst nach der Tat und im Rahmen der

Haft an der Schizophrenie erkrankt sei. Diese Frage wurde vom Experten in der

Folge (GA S. 23 – 28) gestützt auf alle vorhandenen Angaben im zeitlichen

Verlauf eingehend untersucht. Der Experte kam zum Schluss, der Gesuchsteller

habe sich im Tatzeitpunkt schon in der Prodromalphase (Vorphase) der

Schizophrenie befunden. Dies sei die Phase der Erkrankung, wo offen

halluzinatorisches Erleben oder Wahn noch nicht vorlägen, aber psychische

Veränderungen begonnen hätten, die vom Betroffenen selbst noch gar nicht näher

eingeordnet und verstanden werden könnten (GA S. 24). Die Problematik in der

Bewertung der heute abgegebenen Darstellungen zum Tatgeschehen sei nun aber

die, dass sie in der Art zum ersten Mal erfolgten und der Explorand heute

unzweifelhaft schwer psychisch krank sei. Dabei könne psychiatrisch nicht

differenziert werden, ob er nun etwas offen lege, was schon vorher vorgelegen

sei und er nur zuvor einfach noch nie angegeben habe, oder ob er vielmehr

heute, in wahnhafter Verarbeitung des Geschehenen, Umdeutungen und

Neu-Interpretationen vornehme zu einem Erleben, was so zum Tatzeitpunkt noch

gar nicht vorgelegen sei (GA S. 25). Unter Beachtung des heute vorliegenden,

sehr schwer ausgeprägten Krankheitsbildes, welches beim Exploranden nach der

Tat zunächst wellenartig aufgetreten sei und sich heute ausgeprägt,

chronifiziert und schwer behandelbar zeige, sei eine Neubeurteilung der

Schuldfähigkeit des Exploranden im Tatzeitraum erforderlich. Zu prüfen seien

dabei drei Hypothesen:

a) Noch gute psychische Verfassung des

Exploranden zur Tatzeit mit normal-psychologischem Motivationshintergrund für

das Tathandeln mit Ausbruch der Schizophrenie erst nach dem Tatgeschehen;

b) Der Explorand habe schon damals unter

einer ersten Episode einer paranoiden Schizophrenie gelitten und das Tathandeln

sei vor allem krankheitsbedingt bestimmt worden. Sein Realitätsprüfungsvermögen

wäre durch die Psychose massiv gestört gewesen, erhöhte Aggressivität, Stimmenhören

und wahnhafte Gedanken hätten zum Tatgeschehen geführt. Dass der Explorand

davon sonst tatzeitnah nie berichtet habe, könnte man allenfalls mit dem

Phänomen der doppelten Buchführung erklären. In einem solchen Falle wäre von

einer aufgehobenen Schuldfähigkeit bei fehlender Einsichtsfähigkeit zu

sprechen.

c) Der Explorand habe im Tatzeitraum noch

nicht das Vollbild einer schizophrenen Episode aufgewiesen, es seien jedoch

deutliche prodromale Erkrankungssymptome vorgelegen, die sich üblicherweise

insbesondere im affektiven Bereich zeigten. In der Krankheitsphase werde der

Realitätsbezug brüchig, sei aber noch nicht aufgehoben. Es gebe eine

Wahnstimmung, aber noch keinen klar identifizierbaren oder näher umschreibbaren

Wahn. In Bezug auf die Affektivität könnten sich Veränderungen in einem

erhöhten Misstrauen, verstärkter Reizbarkeit sowie erhöhter Aggressionsneigung

wiederspiegeln. Halluzinatorische Phänomene wie Stimmenhören oder andere

Halluzinationen träten aber allenfalls flüchtig auf. Beim Betroffenen gebe es

subjektiv ein Gefühl, irgendetwas stimme nicht, er könne das aber noch nicht

näher identifizieren und es werde auch noch nicht in ein Wahnsystem

eingeordnet, wie es dann später der Fall sein werde.

In der Folge kam der Experte bei der

Würdigung zum Schluss, aus gutachterlicher Sicht lasse sich feststellen, dass

es für jede der drei Hypothesen keine Daten gebe, welche die eine oder andere

Hypothese sicher belegen oder ausschliessen liessen. Bei einer Berücksichtigung

des Gesamtbildes und unter Kenntnis des üblichen Ausbrechens und des Verlaufs

einer schweren paranoiden Schizophrenie, wie sie sich zwischenzeitlich beim

Exploranden nun sehr deutlich manifestiert habe, gehe er als Gutachter davon

aus, dass am wahrscheinlichsten von der dritten Hypothese ausgegangen werden

könne. Das heisse, dass sich der Beschuldigte schon in einer Prodromalphase

befunden habe und dies auch einen unmittelbaren Zusammenhang zum Tathandeln

aufweise. Gegen eine schon schwer ausgeprägte Psychose mit Zusammenbruch dann auch

der Einsichtsfähigkeit zum Tatzeitpunkt spreche seines Erachtens hingegen, dass

es tatzeitnah keine Angaben in Bezug auf Wahn gebe und auch keine Hinweise auf

ganz ungeordnetes Verhalten, Halluzinationen und formale Denkstörungen, und

dass sich das auch nicht im Nachtatverhalten zeige. Folge man nun dieser

Hypothese des Tatgeschehens im Rahmen einer Prodromalphase der Schizophrenie,

so ergebe sich daraus folgende Situation: Es sei nicht zu sehen, dass der

Explorand durch diese krankheitsbedingten Veränderungen in seiner Einsicht

derart beeinträchtigt gewesen sei, dass hier von einer Verminderung der

Einsichtsfähigkeit gesprochen werden könne. Dies bestätigten auch seine Angaben

gegenüber der Polizei in Österreich, wo klar Unrechtsbewusstsein, aber auch Taktieren

mit zunächst Verschweigen des eigentlichen Tatgeschehens klar zu erkennen

seien. Er gehe aber davon aus, dass insbesondere durch die typischen affektiven

Veränderungen, die in der Prodromalphase der Schizophrenie-Erkrankung auftreten

könnten, wie erhöhte Reizbarkeit, deutlich erhöhte Aggressivität und auch eine

Art diffuse Wahrnehmung, die Steuerungsfähigkeit des Exploranden auch im

Vergleich mit dem Durchschnitt der Täter ähnlicher Handlungen in einem Masse

vermindert gewesen sei, dass von einer in mittlerem Masse verminderten

Steuerungs- und damit auch einer in mittlerem Masse verminderten

Schuldfähigkeit gesprochen werden könne (GA S. 28).

3.

Aus den vom Gesuchsteller mit dem

Revisionsbegehren eingereichten Akten lassen sich folgende relevante Hinweise

entnehmen:

Jahresbericht/Verlaufsbericht vom 16.

Dezember 2020 der Klinik Rheinau (S. 2 f.):

ED: Paranoide Schizophrenie ICD-10:

F20.0. Man müsse im Einklang mit dem Gutachten aus dem Jahr 2016 aufgrund der

später bekannt gewordenen schizophrenen Erkrankung annehmen, dass der

Gesuchsteller in der Zeit seines Anlassdeliktes krankheitsbedingt bereits

mindestens unter deutlichen affektiven Veränderungen wie erhöhter Reizbarkeit

und Aggressivität gelitten haben müsse. Spätestens sechs Monate nach der Tat

habe dieser dann das Vollbild einer floriden psychotischen Exazerbation mit

produktiv-psychotischen Symptomen und anhaltender Neigung zu überschiessender

Aggression gezeigt, die sich erst unter suffizienter antipsychotischer

Medikation nachhaltig gebessert habe. Inzwischen mehrten sich zudem die

Hinweise darauf, dass die Handlungen des Beschuldigten bereits beim

Anlassdelikt von produktiv-psychotischen Symptomen beeinflusst gewesen seien

(wenige Tage vor der Tat diffuses Schmerzerleben/Kopfschmerzen mit Aufsuchen

der Polizei/Ratlosigkeit). Er berichte aktuell von einem starken

Beeinträchtigungs- und Verfolgungserleben mit halluzinatorischen Symptomen

(Endzeitszenario, «schwarzer Mann», der alle Gläubigen täuschen werde,

«Zeichen» im Gesicht des Opfers) und massivem Bedrängniserleben zum

Tatzeitpunkt (er habe sich von seinem unmittelbaren Umfeld und speziell vom

Opfer massiv bedroht gefühlt; Messer seien mal hier und mal anderswo in der

Wohnung gelegen) und Fehlinterpretationen (z.B. häufiges Telefonieren des

Opfers als feindlich interpretiert). Auch berichte er davon, Angst gehabt zu

haben, vom späteren Opfer getötet zu werden. Eine diesbezügliche

Verdeutlichungstendenz scheine aus hiesiger Sicht aufgrund der Systematisierung

und des Detailreichtums des heute offen gelegten Wahnsystems, einschliesslich

kultur-religiöser Besonderheiten, unwahrscheinlich. Die ständig wechselnden

Angaben des Patienten zum Tatmotiv in den zeitnahen Einvernahmen und das

ziellose Nachtatverhalten wiesen zudem auf einen brüchigen und psychotisch

verzerrten Bezug zur Realität und zum eigenen Erleben und den inneren

Handlungsmanövern schon zum damaligen Zeitpunkt hin. Somit führten, aus

heutiger Sicht, gesamthaft die wahnhaften Veränderungen mit gesteigerter

Impulsivität, Hostilität und Anspannung, in Kombination mit sowohl diffusem als

auch konkretem Beeinträchtigungs- und Bedrohungserleben zu einer psychotisch

motivierten Wehrhaftigkeit und überschiessenden Aggressivitätsneigung und

letztlich zur schweren Gewalttat. Als hinzukommende situative

Belastungsfaktoren könnten folgende Aspekte genannt werden: Migration,

sprachliche Barrieren, soziale Desintegration bzw. Isolation, Arbeitslosigkeit,

unklarer Aufenthaltsstatus sowie möglicherweise reale Konfliktsituationen in

einem sozial prekären Umfeld. Möglicherweise hätten der regelmässige Alkohol-

und Khatkonsum zusätzlich zu einer Enthemmung beigetragen.

4.

Wenn nun das Gutachten mit dem

Verlaufsbericht verglichen wird, können vorerst einige Gemeinsamkeiten

festgestellt werden: Die Diagnose stimmt überein, ebenso die Feststellung, dass

sich nach der Tat eine sehr schwere Krankheit in Form einer Schizophrenie

ausgebildet habe. Im Zentrum des Gutachtens stand dabei die Frage nach der

Ausprägung der Krankheit zur Tatzeit und damit nach dem Einfluss der Krankheit

auf das Tatgeschehen. Gemäss Gutachten stelle sich die Frage, ob der

Gesuchsteller zum Tatzeitpunkt bereits unter einer ersten Episode einer

paranoiden Schizophrenie gelitten habe und das Tathandeln vor allem

krankheitsbedingt bestimmt worden sei, sein Realitätsprüfungsvermögen durch die

Psychose massiv gestört gewesen sei, erhöhte Aggressivität, Stimmenhören und

wahnhafte Gedanken zum Tatgeschehen geführt hätten. Dass der Explorand davon

sonst tatzeitnah nie berichtet habe, könnte man allenfalls mit dem Phänomen der

doppelten Buchführung erklären. In einem solchen Falle wäre von einer

aufgehobenen Schuldfähigkeit bei fehlender Einsichtsfähigkeit zu sprechen.

Diese Hypothese hat der Gutachter nachvollziehbar mit folgenden Erwägungen für

weniger wahrscheinlich erachtet (GA S. 26): Wenn man sich die heutigen Angaben

des Exploranden zum Tatanlass und seiner Situation gegenüber dem Geschädigten

anschaue, lasse sich die Möglichkeit des Vorliegens eines Verfolgungs- und

Beeinträchtigungswahns im Hinblick auf den Geschädigten vorstellen. Seine

heutigen Angaben wie die, dass der andere schlecht über ihn rede, dass man auch

schon im Dorf über ihn rede, dass der andere ihn heimlich filme, dass der

andere ihn allenfalls in der Nacht angreifen könnte, dass er durch den anderen

bedroht werde, könnten auf ein solches Erleben hinweisen. Zu sehen sei

handkehrum aber auch, dass er solche Angaben nicht tatzeitnah gemacht habe,

sondern damals nur von einem eskalierenden Streit gesprochen habe und

keineswegs von einem Erleben, was in einem erkennbar wahnhaften Zusammenhang

habe gebracht werden können. Es sei gut möglich, dass erst im Vollbild der

Erkrankung der Explorand heute und rückblickend das Tatgeschehen und Taterleben

in wahnhaft deformierter Weise wiedergebe, im Tatzeitpunkt er es aber noch

nicht so erlebt habe und eben damals die Krankheit noch nicht in der Weise

ausgebrochen und symptomatisch gewesen sei, wie es sich heute zeige. Dem

Gutachter waren damals insbesondere die Aussagen des Gesuchstellers bekannt,

wonach er sich vom späteren Opfer bedroht gefühlt habe, dessen Handlungen wie

häufiges Telefonieren jeweils als feindlich interpretiert habe und es Momente

gegeben habe, in denen ein Messer einmal hier und einmal anderswo in der

Wohnung gelegen sein solle, was er in besonderer, wahnartiger Art und Weise auf

sich bezogen habe. Der Gesuchsteller spreche heute von der Angst, dass er vom

späteren Opfer getötet werde, allenfalls auch im Schlaf. Dieser spreche auch

davon, dass er eine solch hohe Anspannung gehabt habe, dass er sich noch wenige

Tage vor der Tat auf dem Polizeiposten vorgestellt habe, wo er allerdings sein

Bedrohungserleben nicht offen gelegt habe. Wohl sind die Darstellungen im

Verlaufsbericht noch etwas detaillierter, indem von einem «schwarzen Mann» und

einem «Zeichen» im Gesicht des Opfers die Rede ist. Dies löst aber das vom

Gutachter klar offen gelegte Problem nicht weiter, dass die nachträglichen

Äusserungen des Exploranden hinsichtlich seines Zustandes zur Tatzeit sehr

schwierig zu bewerten sind. In beiden Berichten wird von einem «brüchigen»

Realitätsbezug gesprochen. Dass der Gutachter vor diesem Hintergrund eine

andere Hypothese als am wahrscheinlichsten erachtet hat, wurde von ihm wie

erwähnt nachvollziehbar und plausibel damit begründet, dass es tatzeitnah keine

Angaben in Bezug auf Wahn gebe und auch (gemeint ist sicher: auch keine)

Hinweise auf ganz ungeordnetes Verhalten, Halluzinationen und formale Denkstörungen

gebe und sich dies auch nicht im Nachtatverhalten zeige.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die

vom Gesuchsteller vorgebrachten Tatsachen dem Gutachter im Grundsatz und in

weiten Teilen bekannt waren, er diese in seinem Gutachten auch eingehend gewürdigt

hat und zu einer plausiblen Schlussfolgerung gekommen ist. Auch dem damaligen

urteilenden Gericht waren die Problematik der nachträglichen Beurteilung der

späteren Aussagen des Gesuchstellers und die möglichen verschiedenen Hypothesen

bekannt und es sah sich zu keinen weiteren Abklärungen veranlasst und legte die

vom Gutachter als die wahrscheinlichste bezeichnete Hypothese seinem Urteil zu

Grunde. Neue Tatsachen im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO macht der

Gesuchsteller damit nicht geltend, weshalb das Revisionsgesuch abzuweisen ist.

Die vorliegende Konstellation ist nicht vergleichbar mit derjenigen, die dem

Urteil des Bundesgerichts 6B_1451/2019 zu Grunde lag (das erkennende Gericht

ging dabei von einer kombinierten Persönlichkeitsstörung aus, diagnostiziert

wurde später eine paranoide Schizophrenie). Eher vergleichbar wäre der

Sachverhalt, der BGE 144 IV 321 zu Grunde lag, ebenso der Sachverhalt beim

Entscheid des Berner Obergerichts SK 2019 246 vom 9. September 2019 (publiziert

in Plädoyer 6/2019 S. 73 ff.).

IV. Kosten und Entschädigungen

Bei diesem Ausgang des Verfahrens

erliegen die Verfahrenskosten von CHF 1'040.00, einschliessend einer

Beschlussgebühr von CHF 1'000.00, auf dem Gesuchsteller.

Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers des Gesuchstellers ist entsprechend seiner Aufwandaufstellung wie

folgt zu berechnen: 14.33 Stunden zu CHF 180.00 (Ansatz für amtliche

Verteidigung) zuzüglich Auslagen von CHF 203.10 und CHF 214.25

Mehrwertsteuer, total CHF 2'996.75. Die Entschädigung wird für das Revisionsverfahren

somit auf CHF 2'996.75 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt,

zahlbar durch den Staat, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.

Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates für diesen Betrag während

zehn Jahren und der Nachforderungsanspruch des amtlichen Verteidigers in der

Höhe von CHF 617.35 (basierend auf dem geltend gemachten Stundenansatz von

CHF 220.00, somit Aufwand von CHF 3'152.60, Auslange: CHF 203.10,

MwSt.: CHF 258.40), sobald es die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers

erlauben.

Dispositiv

Demnach wird in Anwendung von Art. 135

Abs. 1 und 4, Art. 413 Abs. 1 und Art. 428 Abs. 1 StPO

beschlossen:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Die vom Obergericht Solothurn mit

Verfügung vom 12. März 2021 angeordnete vorsorgliche Massnahme (Aufhebung

der Vollstreckbarkeit von Ziffer 2 [Freiheitsstrafe] des Urteils des

Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 25. September 2017 für die Dauer des

Revisionsverfahrens) wird aufgehoben.

3. Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers des Gesuchstellers A.___, Rechtsanwalt Stephan Bernard, wird für

das Revisionsverfahren auf CHF 2'996.75 (Aufwand: 14.33 Stunden zu

CHF 180.00, somit CHF 2'579.40, Auslagen von CHF 203.10 sowie

CHF 214.25 MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom

Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren und der

Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers gegenüber dem Gesuchsteller im

Umfang von CHF 617.35 (resultierend aus der Differenz zum vollen Honorar

in der Höhe von CHF 3'614.10, basierend auf einem Aufwand von

14.33 Stunden zu CHF 220.00, somit CHF 3'152.60, Auslagen von

CHF 203.10 sowie CHF 258.40 MwSt.), sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse des Gesuchstellers erlauben.

4. Die Kosten des Revisionsverfahrens von

CHF 1'040.00, einschliesslich einer Beschlussgebühr von CHF 1'000.00,

werden dem Gesuchsteller auferlegt.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Entscheids zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid

betreffend Entschädigung der

amtlichen Verteidigung (Art. 135

Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im

Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann

innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Entscheids beim

Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach

2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Marti Riechsteiner

Der

vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_763/2021 vom 15. September

2021 bestätigt.