STREV.2021.2
Revisionsgesuch gegen das Urteil TGSAG.2017.8 des Amtsgerichts vom 25. September 2017 und den Beschluss des Obergerichts vom 11. Mai 2018
1. Juni 2021Deutsch22 min
2). Die Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben zu Gunsten einer stationären therapeutischen
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Beschluss vom 1. Juni 2021
Es wirken mit:
Präsident Marti
Oberrichter Kiefer
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiberin Riechsteiner
In Sachen
A.___,
vertreten durch lic.iur. Stephan Bernard, Rechtsanwalt,
Gesuchsteller
gegen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Gesuchsgegnerin
betreffend Revisionsgesuch
gegen das Urteil TGSAG.2017.8 des Amtsgerichts vom 25. September 2017 und den
Beschluss des Obergerichts vom 11. Mai 2018
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
Prozessgeschichte
1.
Mit Urteil vom 25. September 2017 sprach
das Amtsgericht von Thal-Gäu den Gesuchsteller A.___ des Mordes zum Nachteil
von B.___, begangen in der Nacht vom 6. auf den 7. September 2013 schuldig,
(Ziffer 1) und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren (Ziffer
2). Die Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben zu Gunsten einer stationären therapeutischen
Massnahme nach Art. 59 StGB (Ziffer 3).
Der Gesuchsteller meldete gegen das
Urteil die Berufung an, zog das Rechtsmittel aber am 27. April 2018 zurück,
worauf das Berufungsgericht mit Beschluss vom 11. Mai 2018 das Verfahren
zufolge Rückzugs als erledigt von der Geschäftskontrolle abschrieb.
2.
Am 28. Februar 2021 liess der
Gesuchsteller ein Revisionsbegehren einreichen mit den Anträgen, es seien die
Ziffern 1 und 2 des in Revision zu ziehenden Urteils des Amtsgerichts von
Thal-Gäu vom 25. September 2017 sowie der obergerichtliche Beschluss vom 11.
Mai 2018 aufzuheben.
3.
Mit Verfügung des Präsidenten des
Berufungsgerichts vom 12. März 2021 wurde die Vollstreckbarkeit von Ziffer 2
(Freiheitsstrafe) des amtsgerichtlichen Urteils vom 25. September 2017 für
die Dauer des Revisionsverfahrens aufgehoben. Dem Gesuchsteller wurde
Rechtsanwalt Stephan Bernard als amtlicher Verteidiger bestellt.
4.
Mit Stellungnahme vom 29. März 2021
beantragte der Oberstaatsanwalt die kostenfällige Abweisung des Revisionsbegehrens,
soweit darauf einzutreten sei. Der Gesuchsteller hielt mit Eingabe vom 15.
April 2021 an seinen Anträgen fest.
Erwägungen
II.
Die
Standpunkte der Parteien
1.
Der Gesuchsteller macht in seinem
Revisionsgesuch vom 28. Februar 2021 zusammengefasst geltend, im damaligen
Strafverfahrens seien zwei forensisch-psychiatrische Gutachten erstellt worden.
Während im ersten Gutachten vom 9. Juni 2015 noch eine vollständige
Schuldfähigkeit attestiert worden sei, sei der gleiche Experte im zweiten
Gutachten vom 4. Oktober 2016 von einer mittelgradig verminderten
Schuldfähigkeit ausgegangen. Dabei habe der Gutachter festgestellt, dass beim
Gesuchsteller im Tatzeitpunkt zwar bereits deutliche prodormale
Erkrankungssymptome vorgelegen hätten, wenn auch nicht das Vollbild einer
schizophrenen Episode (Gutachten S. 23). Zwischenzeitlich habe sich gezeigt,
dass die damalige Diagnose des Gutachters auch im zweiten Gutachten unzutreffend
gewesen sei, der damalige Gutachter das Krankheitsbild im Tatzeitpunkt
eindeutig unterschätzt habe und der Gesuchsteller beim Anlassdelikt von
produktiven-psychotischen Symptomen beeinflusst gewesen sei (wenige Tage vor
der Tat diffuses Schmerzerleben/Kopfschmerzen mit Aufsuchen der
Polizei/Ratlosigkeit). Er habe gegenüber seinen heutigen Therapeuten aktuell
von einem starken Beeinträchtigungs- und Verfolgungsgeschehen mit
halluzinatorischen Symptomen (Endzeitszenario, «schwarzer Mann», der alle
Gläubigen täuschen werde, «Zeichen» im Gesicht des Opfers) und massiven
Bedrängniserleben zum Tatzeitpunkt (er habe sich von seinem unmittelbaren
Umfeld und speziell vom Opfer massiv bedroht gefühlt, Messer seien mal hier und
mal anderswo in der Wohnung gelegen) und Fehlinterpretationen (z.B. häufiges
Telefonieren des Opfers als feindlich interpretiert) erzählt. Auch berichte er
davon, Angst gehabt zu haben, vom späteren Opfer getötet zu werden (vgl.
Bericht der behandelnden Klinik Rheinau vom 16. Dezember 2020). Auf Seite 3 des
Berichts werde wörtlich ausgeführt: «Eine diesbezügliche nachträgliche
Verdeutlichungstendenz scheint aufgrund der Systematisierung und des
Detailreichtums des heute offen gelegten Wahnsystems, einschl.
kulturell-religiöser Besonderheiten, unwahrscheinlich. Die ständig wechselnden
Angaben des Patienten zum Tatmotiv in den tatzeitnahen Einvernahmen und das
ziellose Nachtatverhalten weisen zudem auf einen brüchigen und psychotisch
verzerrten Bezug zur Realität und zum eigenen Erleben und den inneren
Handlungsmotiven schon zum damaligen Tatzeitpunkt hin. Somit führten aus
heutiger Sicht gesamthaft die krankheitsbedingten affektiven Veränderungen mit
gesteigerter Impulsivität, Hostilität und Anspannung, in Kombination mit sowohl
diffusem als auch konkretem Beeinträchtigungs- und Bedrohungserleben zu einer
psychotisch motivierten Wehrhaftigkeit und überschiessenden
Aggressionsaneignung und letztlich zu der schweren Gewalttat.»
Als Hypothese sei deshalb heute
eindeutig davon auszugehen, dass der Gesuchsteller – anders als von C.___diagnostiziert
– bereits im Tatzeitpunkt schwer krank und vollständig schuldunfähig gewesen
sei. Es sei gerichtsnotorisch, dass gerade Schizophrenie und schizotype
Störungen – anders als Persönlichkeitsstörungen – in aller Regel zu einer
Aufhebung der Schuldfähigkeit, mindestens aber zu einer sehr stark
eingeschränkten Unrechtseinsichtsfähigkeit führten. Das Bundesgericht habe
unlängst im Entscheid 6B_1451/2019 in einem nahezu identischen Fall (ebenfalls
unerkannte Schizophrenie im Tatzeitpunkt) entschieden, dass in solchen
Konstellationen neu zu entscheiden sei (E. 2.9). Dabei sei eine Neubegutachtung
durch einen anderen als den bisherigen Experten indiziert. Die Massnahme nach
Art. 59 StGB werde hingegen vom Gesuchsteller vorderhand weiterhin akzeptiert.
2.
Der Oberstaatsanwalt legt in seiner
Stellungnahme vom 29. März 2021 zusammengefasst dar, in dem vom Gesuchsteller
erwähnten Bundesgerichtsentscheid gehe es um einen Täter, welcher zum Zeitpunkt
der Verurteilung lediglich als persönlichkeitsgestört bewertet worden sei und
bei welchem sich später in der Therapie herausgestellt habe, dass er an
Schizophrenie gelitten habe. Das Bundesgericht sei zum Schluss gekommen, dass
sich diese Diagnosen hinsichtlich der Beurteilung der Einsichts- und
Steuerungsfähigkeit derart stark unterschieden, dass im Falle der neuen
Diagnose «die (aus damaliger Sicht durchaus gut nachvollziehbaren, schlüssigen)
Einschätzungen im früheren Gutachten gegenstandslos» würden. Daher sei das neue
Beweismittel als geeignet qualifiziert worden, das Tatsachenfundament für die
Beurteilung der Strafbarkeit resp. des Strafmasses ernsthaft in Frage zu
stellen und das Revisionsgesuch sei gutzuheissen gewesen. Im vorliegenden Fall
liege der Sachverhalt völlig anders. Von einem Fall «unerkannter Schizophrenie»
könne nicht die Rede sein. Im Urteil sei auf das psychiatrische Gutachten vom
4.
Oktober 2016 abgestellt worden, das beim Gesuchsteller zum Zeitpunkt der
Exploration die
Diagnose einer paranoiden Schizophrenie gestellt habe (S. 20). Dem Gutachter
seien medizinische Unterlagen zu den Aufenthalten des Gesuchstellers im
Untersuchungsgefängnis, der Bewachungsstation Bern und der Klinik Rheinau zur
Verfügung gestanden, welche eine zweifelsfreie Stellung dieser Diagnose für den
Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens ermöglicht hätten und welche bei der
Erstbegutachtung im Jahr 2015 zum Teil zufolge Verweigerung der Entbindung
behandelnder Ärzte von der Schweigepflicht noch nicht zur Verfügung gestanden
seien. Das zwischenzeitliche Vorliegen eines schweren Krankheitsbildes habe
bewirkt, dass der Gutachter die Aktenlage noch einmal kritisch durchleuchtet
und den Gesuchsteller noch einmal untersucht habe und dabei den Fokus der
Begutachtung folgerichtig auf die zentrale Frage gelegt habe, welchen Einfluss
die Schizophrenie auf das im September 2013 begangene Delikt gehabt habe. Der
Gutachter sei nach sorgfältiger Prüfung aufgrund deutlicher Hinweise zum
Schluss gekommen, dass die Schizophrenie zur Tatzeit noch nicht voll ausgebildet
gewesen sein dürfte, sondern sich in einer Prodromalphase befunden habe, welche
bereits beinhaltet habe, dass Veränderungen im Wahrnehmen und Erleben deutlich
würden und sich dies vor allem im affektiven Bereich stark ausgewirkt habe. Die
vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten neuen Beweismittel vermöchten das
Fundament dieser gutachterlichen Schlussfolgerungen nicht zu erschüttern. Auch
der Verlaufsbericht der Klinik Rheinau spreche keineswegs davon, dass der
Gesuchsteller zum Tatzeitpunkt bereits das Vollbild einer paranoiden
Schizophrenie gezeigt habe. Auch sonst würden keine Fehler des Gutachters
behauptet. Die Delinquenzhypothese der behandelnden Ärzteschaft baue sogar
ausdrücklich auf dem Resultat des Gutachtens auf (s. Verlaufsbericht S. 2). Die
Beurteilung des Gutachtens 2016 werde insoweit also nicht in Frage gestellt,
sondern bestätigt. Es habe sich insgesamt im Lichte der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung keine neue Tatsache im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO
ergeben.
3.
Mit Eingabe vom 15. April 2021 lässt der
Gesuchsteller unter Hinweis auf die Begründung des Revisionsgesuchs an seinen
Anträgen festhalten. Es sei aufgrund der fundierten Berichte der Klinik Rheinau
heute als Hypothese eindeutig davon auszugehen, dass er – anders als im
Gutachten diagnostiziert – bereits im Tatzeitpunkt schwer krank und vollständig
schuldunfähig gewesen sei. Er hätte deshalb nicht schuldig gesprochen und
bestraft werden können, mindestens aber wäre er aufgrund einer stark
eingeschränkten Schuldfähigkeit viel milder bestraft worden. Damit liege ein
Revisionsgrund gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO vor.
III.
Rechtliche
Würdigung
1.
Die durch ein rechtskräftiges Urteil
beschwerte Person kann dessen Revision u.a. dann verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid
eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind,
einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung
der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person
herbeizuführen (Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO). Vorbestehende Tatsachen und
Beweismittel sind neu, wenn das Gericht zum Zeitpunkt der Urteilsfällung keine
Kenntnis von ihnen hatte, sie ihm also nicht bereits in anderer Form
unterbreitet worden sind (Urteil 6B_892/2018 vom 28. Januar 2019 E. 5; vgl. BGE 137 IV 59 E. 5.1.2 S. 66 f.).
Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist
gerechtfertigt, wenn neue medizinische Dokumente zeigen, dass das Strafurteil
wahrscheinlich auf ungenauen, unvollständigen oder falschen tatsächlichen Annahmen
beruht. Dies trifft einmal dann zu, wenn eine neue Expertise klare Fehler der
früheren gutachterlichen Einschätzung zutage fördert, und diese Hinweise
geeignet sind, die Beweisgrundlage des Urteils zu erschüttern (Urteil
6B_413/2016 vom 2. August 2016 E. 1.3.1 mit Hinweisen auf Rechtsprechung und
Literatur). Ein Revisionsgrund kann auch vorliegen, wenn ein medizinischer
Bericht neu entdeckte, aber vorbestehende Tatsachen dokumentiert, aufgrund
derer es wahrscheinlich erscheint, dass die entsprechenden Aussagen der
früheren Expertise in einer sachgerichtlichen Abwägung der Beweise nicht mehr
Bestand haben werden (vgl. BGE 137 IV 59 E. 5.1.2 a.E. S. 67; Urteil
6B_1192/2016 vom 9. November 2017 E. 4). Wären die später gewonnenen
Erkenntnisse in einem solchen Fall schon bei Erstellung des früheren Gutachtens
bekannt gewesen, dürfte es denn auch wesentlich anders ausgefallen sein, wenn
auch nicht notwendigerweise gleich wie das aktuelle.
Der Umstand allein, dass eine
Expertenmeinung von derjenigen des früheren Gutachters abweicht, bildet jedoch
keinen Revisionsgrund. So ist es revisionsrechtlich unerheblich, dass eine neue
Evaluation der Psychopathie zu einer anderen Diagnose oder Prognose führt, wenn
im Wesentlichen die gleichen medizinischen Befunde dahinter stehen (vgl. BGE 144 IV 321 E. 3.2 S. 331). Solange die neue medizinische Stellungnahme einen
gesundheitlichen Zustand bloss anders interpretiert und sich die frühere
gutachterliche Festlegung auch im Licht der neuen Erkenntnisse im Rahmen des
vertretbaren medizinischen Ermessens hält, ist regelmässig keine neue Tatsache
im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO gegeben. In der Psychiatrie kann ein
und dieselbe Störung je nach zugrunde gelegtem psychiatrischem Konzept
diagnostisch unterschiedlich erfassbar sein. Nicht die neue Etikette einer
veränderten Diagnose begründet einen Revisionsgrund, sondern das dahinter
stehende abweichende medizinische Substrat, das beispielsweise eine neue
Beurteilung der Schuldfähigkeit erfordert.
2.
Das mit dem Revisionsgesuch angefochtene
erstinstanzliche Urteil vom 25. September 2017 geht von «einer im mittleren
Grade reduzierten Schuldfähigkeit» aus und beruft sich dabei auf das Gutachten
vom 4. Oktober 2016 und die Aussage des Gutachters anlässlich der
Hauptverhandlung, die heute schwer ausgeprägte Schizophrenie habe sich im
Tatzeitpunkt in einer Vorlaufsphase befunden (US 22). Der Gutachter kam
aufgrund zahlreicher vorliegender Berichte zwischen dem 10. September 2013 und
dem 22. Juni 2016 (Strafverfolgungsbehörden, Ärzte, Vollzugsinstitutionen: GA
S. 4 – 16) und einer erneuten, rund zweistündigen persönlichen Untersuchung am
29.
August 2016 in der psychiatrischen Klinik Rheinau (GA S. 17 – 22) zu
folgender Diagnose: Paranoide Schizophrenie ICD-10: F20.0 (GA S. 23). Dies sei
eine den Menschen sehr umfassend beeinträchtigende Erkrankung. Sie drücke sich
aus in Störungen des Denkens, der Affektivität und der sozialen
Funktionsfähigkeit. Der Gesuchsteller sei nach der Verhaftung vor rund drei
Jahren in einem wellenartig imponierenden Verlauf wiederholt als deutlich
psychotisch aufgefallen und sei heute sicher sehr schwer psychisch krank. Es
stelle sich nun die Frage, ob er allenfalls auch schon zum Tatzeitpunkt
erkrankt gewesen sei und dies entsprechend eine Auswirkung auf das
Motivationsgefüge gehabt habe oder ob er erst nach der Tat und im Rahmen der
Haft an der Schizophrenie erkrankt sei. Diese Frage wurde vom Experten in der
Folge (GA S. 23 – 28) gestützt auf alle vorhandenen Angaben im zeitlichen
Verlauf eingehend untersucht. Der Experte kam zum Schluss, der Gesuchsteller
habe sich im Tatzeitpunkt schon in der Prodromalphase (Vorphase) der
Schizophrenie befunden. Dies sei die Phase der Erkrankung, wo offen
halluzinatorisches Erleben oder Wahn noch nicht vorlägen, aber psychische
Veränderungen begonnen hätten, die vom Betroffenen selbst noch gar nicht näher
eingeordnet und verstanden werden könnten (GA S. 24). Die Problematik in der
Bewertung der heute abgegebenen Darstellungen zum Tatgeschehen sei nun aber
die, dass sie in der Art zum ersten Mal erfolgten und der Explorand heute
unzweifelhaft schwer psychisch krank sei. Dabei könne psychiatrisch nicht
differenziert werden, ob er nun etwas offen lege, was schon vorher vorgelegen
sei und er nur zuvor einfach noch nie angegeben habe, oder ob er vielmehr
heute, in wahnhafter Verarbeitung des Geschehenen, Umdeutungen und
Neu-Interpretationen vornehme zu einem Erleben, was so zum Tatzeitpunkt noch
gar nicht vorgelegen sei (GA S. 25). Unter Beachtung des heute vorliegenden,
sehr schwer ausgeprägten Krankheitsbildes, welches beim Exploranden nach der
Tat zunächst wellenartig aufgetreten sei und sich heute ausgeprägt,
chronifiziert und schwer behandelbar zeige, sei eine Neubeurteilung der
Schuldfähigkeit des Exploranden im Tatzeitraum erforderlich. Zu prüfen seien
dabei drei Hypothesen:
a) Noch gute psychische Verfassung des
Exploranden zur Tatzeit mit normal-psychologischem Motivationshintergrund für
das Tathandeln mit Ausbruch der Schizophrenie erst nach dem Tatgeschehen;
b) Der Explorand habe schon damals unter
einer ersten Episode einer paranoiden Schizophrenie gelitten und das Tathandeln
sei vor allem krankheitsbedingt bestimmt worden. Sein Realitätsprüfungsvermögen
wäre durch die Psychose massiv gestört gewesen, erhöhte Aggressivität, Stimmenhören
und wahnhafte Gedanken hätten zum Tatgeschehen geführt. Dass der Explorand
davon sonst tatzeitnah nie berichtet habe, könnte man allenfalls mit dem
Phänomen der doppelten Buchführung erklären. In einem solchen Falle wäre von
einer aufgehobenen Schuldfähigkeit bei fehlender Einsichtsfähigkeit zu
sprechen.
c) Der Explorand habe im Tatzeitraum noch
nicht das Vollbild einer schizophrenen Episode aufgewiesen, es seien jedoch
deutliche prodromale Erkrankungssymptome vorgelegen, die sich üblicherweise
insbesondere im affektiven Bereich zeigten. In der Krankheitsphase werde der
Realitätsbezug brüchig, sei aber noch nicht aufgehoben. Es gebe eine
Wahnstimmung, aber noch keinen klar identifizierbaren oder näher umschreibbaren
Wahn. In Bezug auf die Affektivität könnten sich Veränderungen in einem
erhöhten Misstrauen, verstärkter Reizbarkeit sowie erhöhter Aggressionsneigung
wiederspiegeln. Halluzinatorische Phänomene wie Stimmenhören oder andere
Halluzinationen träten aber allenfalls flüchtig auf. Beim Betroffenen gebe es
subjektiv ein Gefühl, irgendetwas stimme nicht, er könne das aber noch nicht
näher identifizieren und es werde auch noch nicht in ein Wahnsystem
eingeordnet, wie es dann später der Fall sein werde.
In der Folge kam der Experte bei der
Würdigung zum Schluss, aus gutachterlicher Sicht lasse sich feststellen, dass
es für jede der drei Hypothesen keine Daten gebe, welche die eine oder andere
Hypothese sicher belegen oder ausschliessen liessen. Bei einer Berücksichtigung
des Gesamtbildes und unter Kenntnis des üblichen Ausbrechens und des Verlaufs
einer schweren paranoiden Schizophrenie, wie sie sich zwischenzeitlich beim
Exploranden nun sehr deutlich manifestiert habe, gehe er als Gutachter davon
aus, dass am wahrscheinlichsten von der dritten Hypothese ausgegangen werden
könne. Das heisse, dass sich der Beschuldigte schon in einer Prodromalphase
befunden habe und dies auch einen unmittelbaren Zusammenhang zum Tathandeln
aufweise. Gegen eine schon schwer ausgeprägte Psychose mit Zusammenbruch dann auch
der Einsichtsfähigkeit zum Tatzeitpunkt spreche seines Erachtens hingegen, dass
es tatzeitnah keine Angaben in Bezug auf Wahn gebe und auch keine Hinweise auf
ganz ungeordnetes Verhalten, Halluzinationen und formale Denkstörungen, und
dass sich das auch nicht im Nachtatverhalten zeige. Folge man nun dieser
Hypothese des Tatgeschehens im Rahmen einer Prodromalphase der Schizophrenie,
so ergebe sich daraus folgende Situation: Es sei nicht zu sehen, dass der
Explorand durch diese krankheitsbedingten Veränderungen in seiner Einsicht
derart beeinträchtigt gewesen sei, dass hier von einer Verminderung der
Einsichtsfähigkeit gesprochen werden könne. Dies bestätigten auch seine Angaben
gegenüber der Polizei in Österreich, wo klar Unrechtsbewusstsein, aber auch Taktieren
mit zunächst Verschweigen des eigentlichen Tatgeschehens klar zu erkennen
seien. Er gehe aber davon aus, dass insbesondere durch die typischen affektiven
Veränderungen, die in der Prodromalphase der Schizophrenie-Erkrankung auftreten
könnten, wie erhöhte Reizbarkeit, deutlich erhöhte Aggressivität und auch eine
Art diffuse Wahrnehmung, die Steuerungsfähigkeit des Exploranden auch im
Vergleich mit dem Durchschnitt der Täter ähnlicher Handlungen in einem Masse
vermindert gewesen sei, dass von einer in mittlerem Masse verminderten
Steuerungs- und damit auch einer in mittlerem Masse verminderten
Schuldfähigkeit gesprochen werden könne (GA S. 28).
3.
Aus den vom Gesuchsteller mit dem
Revisionsbegehren eingereichten Akten lassen sich folgende relevante Hinweise
entnehmen:
Jahresbericht/Verlaufsbericht vom 16.
Dezember 2020 der Klinik Rheinau (S. 2 f.):
ED: Paranoide Schizophrenie ICD-10:
F20.0. Man müsse im Einklang mit dem Gutachten aus dem Jahr 2016 aufgrund der
später bekannt gewordenen schizophrenen Erkrankung annehmen, dass der
Gesuchsteller in der Zeit seines Anlassdeliktes krankheitsbedingt bereits
mindestens unter deutlichen affektiven Veränderungen wie erhöhter Reizbarkeit
und Aggressivität gelitten haben müsse. Spätestens sechs Monate nach der Tat
habe dieser dann das Vollbild einer floriden psychotischen Exazerbation mit
produktiv-psychotischen Symptomen und anhaltender Neigung zu überschiessender
Aggression gezeigt, die sich erst unter suffizienter antipsychotischer
Medikation nachhaltig gebessert habe. Inzwischen mehrten sich zudem die
Hinweise darauf, dass die Handlungen des Beschuldigten bereits beim
Anlassdelikt von produktiv-psychotischen Symptomen beeinflusst gewesen seien
(wenige Tage vor der Tat diffuses Schmerzerleben/Kopfschmerzen mit Aufsuchen
der Polizei/Ratlosigkeit). Er berichte aktuell von einem starken
Beeinträchtigungs- und Verfolgungserleben mit halluzinatorischen Symptomen
(Endzeitszenario, «schwarzer Mann», der alle Gläubigen täuschen werde,
«Zeichen» im Gesicht des Opfers) und massivem Bedrängniserleben zum
Tatzeitpunkt (er habe sich von seinem unmittelbaren Umfeld und speziell vom
Opfer massiv bedroht gefühlt; Messer seien mal hier und mal anderswo in der
Wohnung gelegen) und Fehlinterpretationen (z.B. häufiges Telefonieren des
Opfers als feindlich interpretiert). Auch berichte er davon, Angst gehabt zu
haben, vom späteren Opfer getötet zu werden. Eine diesbezügliche
Verdeutlichungstendenz scheine aus hiesiger Sicht aufgrund der Systematisierung
und des Detailreichtums des heute offen gelegten Wahnsystems, einschliesslich
kultur-religiöser Besonderheiten, unwahrscheinlich. Die ständig wechselnden
Angaben des Patienten zum Tatmotiv in den zeitnahen Einvernahmen und das
ziellose Nachtatverhalten wiesen zudem auf einen brüchigen und psychotisch
verzerrten Bezug zur Realität und zum eigenen Erleben und den inneren
Handlungsmanövern schon zum damaligen Zeitpunkt hin. Somit führten, aus
heutiger Sicht, gesamthaft die wahnhaften Veränderungen mit gesteigerter
Impulsivität, Hostilität und Anspannung, in Kombination mit sowohl diffusem als
auch konkretem Beeinträchtigungs- und Bedrohungserleben zu einer psychotisch
motivierten Wehrhaftigkeit und überschiessenden Aggressivitätsneigung und
letztlich zur schweren Gewalttat. Als hinzukommende situative
Belastungsfaktoren könnten folgende Aspekte genannt werden: Migration,
sprachliche Barrieren, soziale Desintegration bzw. Isolation, Arbeitslosigkeit,
unklarer Aufenthaltsstatus sowie möglicherweise reale Konfliktsituationen in
einem sozial prekären Umfeld. Möglicherweise hätten der regelmässige Alkohol-
und Khatkonsum zusätzlich zu einer Enthemmung beigetragen.
4.
Wenn nun das Gutachten mit dem
Verlaufsbericht verglichen wird, können vorerst einige Gemeinsamkeiten
festgestellt werden: Die Diagnose stimmt überein, ebenso die Feststellung, dass
sich nach der Tat eine sehr schwere Krankheit in Form einer Schizophrenie
ausgebildet habe. Im Zentrum des Gutachtens stand dabei die Frage nach der
Ausprägung der Krankheit zur Tatzeit und damit nach dem Einfluss der Krankheit
auf das Tatgeschehen. Gemäss Gutachten stelle sich die Frage, ob der
Gesuchsteller zum Tatzeitpunkt bereits unter einer ersten Episode einer
paranoiden Schizophrenie gelitten habe und das Tathandeln vor allem
krankheitsbedingt bestimmt worden sei, sein Realitätsprüfungsvermögen durch die
Psychose massiv gestört gewesen sei, erhöhte Aggressivität, Stimmenhören und
wahnhafte Gedanken zum Tatgeschehen geführt hätten. Dass der Explorand davon
sonst tatzeitnah nie berichtet habe, könnte man allenfalls mit dem Phänomen der
doppelten Buchführung erklären. In einem solchen Falle wäre von einer
aufgehobenen Schuldfähigkeit bei fehlender Einsichtsfähigkeit zu sprechen.
Diese Hypothese hat der Gutachter nachvollziehbar mit folgenden Erwägungen für
weniger wahrscheinlich erachtet (GA S. 26): Wenn man sich die heutigen Angaben
des Exploranden zum Tatanlass und seiner Situation gegenüber dem Geschädigten
anschaue, lasse sich die Möglichkeit des Vorliegens eines Verfolgungs- und
Beeinträchtigungswahns im Hinblick auf den Geschädigten vorstellen. Seine
heutigen Angaben wie die, dass der andere schlecht über ihn rede, dass man auch
schon im Dorf über ihn rede, dass der andere ihn heimlich filme, dass der
andere ihn allenfalls in der Nacht angreifen könnte, dass er durch den anderen
bedroht werde, könnten auf ein solches Erleben hinweisen. Zu sehen sei
handkehrum aber auch, dass er solche Angaben nicht tatzeitnah gemacht habe,
sondern damals nur von einem eskalierenden Streit gesprochen habe und
keineswegs von einem Erleben, was in einem erkennbar wahnhaften Zusammenhang
habe gebracht werden können. Es sei gut möglich, dass erst im Vollbild der
Erkrankung der Explorand heute und rückblickend das Tatgeschehen und Taterleben
in wahnhaft deformierter Weise wiedergebe, im Tatzeitpunkt er es aber noch
nicht so erlebt habe und eben damals die Krankheit noch nicht in der Weise
ausgebrochen und symptomatisch gewesen sei, wie es sich heute zeige. Dem
Gutachter waren damals insbesondere die Aussagen des Gesuchstellers bekannt,
wonach er sich vom späteren Opfer bedroht gefühlt habe, dessen Handlungen wie
häufiges Telefonieren jeweils als feindlich interpretiert habe und es Momente
gegeben habe, in denen ein Messer einmal hier und einmal anderswo in der
Wohnung gelegen sein solle, was er in besonderer, wahnartiger Art und Weise auf
sich bezogen habe. Der Gesuchsteller spreche heute von der Angst, dass er vom
späteren Opfer getötet werde, allenfalls auch im Schlaf. Dieser spreche auch
davon, dass er eine solch hohe Anspannung gehabt habe, dass er sich noch wenige
Tage vor der Tat auf dem Polizeiposten vorgestellt habe, wo er allerdings sein
Bedrohungserleben nicht offen gelegt habe. Wohl sind die Darstellungen im
Verlaufsbericht noch etwas detaillierter, indem von einem «schwarzen Mann» und
einem «Zeichen» im Gesicht des Opfers die Rede ist. Dies löst aber das vom
Gutachter klar offen gelegte Problem nicht weiter, dass die nachträglichen
Äusserungen des Exploranden hinsichtlich seines Zustandes zur Tatzeit sehr
schwierig zu bewerten sind. In beiden Berichten wird von einem «brüchigen»
Realitätsbezug gesprochen. Dass der Gutachter vor diesem Hintergrund eine
andere Hypothese als am wahrscheinlichsten erachtet hat, wurde von ihm wie
erwähnt nachvollziehbar und plausibel damit begründet, dass es tatzeitnah keine
Angaben in Bezug auf Wahn gebe und auch (gemeint ist sicher: auch keine)
Hinweise auf ganz ungeordnetes Verhalten, Halluzinationen und formale Denkstörungen
gebe und sich dies auch nicht im Nachtatverhalten zeige.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die
vom Gesuchsteller vorgebrachten Tatsachen dem Gutachter im Grundsatz und in
weiten Teilen bekannt waren, er diese in seinem Gutachten auch eingehend gewürdigt
hat und zu einer plausiblen Schlussfolgerung gekommen ist. Auch dem damaligen
urteilenden Gericht waren die Problematik der nachträglichen Beurteilung der
späteren Aussagen des Gesuchstellers und die möglichen verschiedenen Hypothesen
bekannt und es sah sich zu keinen weiteren Abklärungen veranlasst und legte die
vom Gutachter als die wahrscheinlichste bezeichnete Hypothese seinem Urteil zu
Grunde. Neue Tatsachen im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO macht der
Gesuchsteller damit nicht geltend, weshalb das Revisionsgesuch abzuweisen ist.
Die vorliegende Konstellation ist nicht vergleichbar mit derjenigen, die dem
Urteil des Bundesgerichts 6B_1451/2019 zu Grunde lag (das erkennende Gericht
ging dabei von einer kombinierten Persönlichkeitsstörung aus, diagnostiziert
wurde später eine paranoide Schizophrenie). Eher vergleichbar wäre der
Sachverhalt, der BGE 144 IV 321 zu Grunde lag, ebenso der Sachverhalt beim
Entscheid des Berner Obergerichts SK 2019 246 vom 9. September 2019 (publiziert
in Plädoyer 6/2019 S. 73 ff.).
IV. Kosten und Entschädigungen
Bei diesem Ausgang des Verfahrens
erliegen die Verfahrenskosten von CHF 1'040.00, einschliessend einer
Beschlussgebühr von CHF 1'000.00, auf dem Gesuchsteller.
Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers des Gesuchstellers ist entsprechend seiner Aufwandaufstellung wie
folgt zu berechnen: 14.33 Stunden zu CHF 180.00 (Ansatz für amtliche
Verteidigung) zuzüglich Auslagen von CHF 203.10 und CHF 214.25
Mehrwertsteuer, total CHF 2'996.75. Die Entschädigung wird für das Revisionsverfahren
somit auf CHF 2'996.75 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt,
zahlbar durch den Staat, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.
Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates für diesen Betrag während
zehn Jahren und der Nachforderungsanspruch des amtlichen Verteidigers in der
Höhe von CHF 617.35 (basierend auf dem geltend gemachten Stundenansatz von
CHF 220.00, somit Aufwand von CHF 3'152.60, Auslange: CHF 203.10,
MwSt.: CHF 258.40), sobald es die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers
erlauben.
Dispositiv
Demnach wird in Anwendung von Art. 135
Abs. 1 und 4, Art. 413 Abs. 1 und Art. 428 Abs. 1 StPO
beschlossen:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2. Die vom Obergericht Solothurn mit
Verfügung vom 12. März 2021 angeordnete vorsorgliche Massnahme (Aufhebung
der Vollstreckbarkeit von Ziffer 2 [Freiheitsstrafe] des Urteils des
Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 25. September 2017 für die Dauer des
Revisionsverfahrens) wird aufgehoben.
3. Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers des Gesuchstellers A.___, Rechtsanwalt Stephan Bernard, wird für
das Revisionsverfahren auf CHF 2'996.75 (Aufwand: 14.33 Stunden zu
CHF 180.00, somit CHF 2'579.40, Auslagen von CHF 203.10 sowie
CHF 214.25 MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom
Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren und der
Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers gegenüber dem Gesuchsteller im
Umfang von CHF 617.35 (resultierend aus der Differenz zum vollen Honorar
in der Höhe von CHF 3'614.10, basierend auf einem Aufwand von
14.33 Stunden zu CHF 220.00, somit CHF 3'152.60, Auslagen von
CHF 203.10 sowie CHF 258.40 MwSt.), sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Gesuchstellers erlauben.
4. Die Kosten des Revisionsverfahrens von
CHF 1'040.00, einschliesslich einer Beschlussgebühr von CHF 1'000.00,
werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Entscheids zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid
betreffend Entschädigung der
amtlichen Verteidigung (Art. 135
Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im
Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann
innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Entscheids beim
Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach
2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Marti Riechsteiner
Der
vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_763/2021 vom 15. September
2021 bestätigt.