STREV.2021.9
Revisionsbegehren
12. Juli 2021Deutsch13 min
2009, um 06:15 Uhr, fiel der zivilen Patrouille der Polizei Kanton Solothurn die
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Beschluss vom 12. Juli 2021
Es wirken mit:
Präsident Marti
Oberrichter Kiefer
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiberin Riechsteiner
In Sachen
A.___,
gegen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Gesuchsgegnerin
betreffend Revisionsbegehren
Die Strafkammer des
Obergerichts zieht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 17. März 2009, um
12:15 Uhr, wurde A.___ bei der Autobahnausfahrt […] einer Polizeikontrolle
unterzogen, wobei die Polizei feststellte, dass er in der Vergangenheit wegen
Verkehrsregeldelikten und Drogendelikten schon des Öfteren der Polizei
aufgefallen war. Gestützt darauf wurde ein Drogenschnelltest durchgeführt, der
positiv auf THC/Cannabis und Amphetamine ausfiel. In der Folge fuhr die Polizei
A.___ ins Bürgerspital Solothurn, wo um 13:30 Uhr die Blut- und Urinprobe durch
B.___ durchgeführt wurde (Aktenseite 65, nachfolgend: AS). Anschliessend
wurde A.___ der Führerausweis durch die Polizei abgenommen und er wurde darauf
aufmerksam gemacht, er dürfe bis auf weiteres keine Fahrzeuge lenken (Rapport
Polizei Kanton Solothurn vom 14. Mai 2009, Rapport-Nr. 196920, AS 58
f.).
Tags darauf, am 18. März
2009, um 06:15 Uhr, fiel der zivilen Patrouille der Polizei Kanton Solothurn die
massive Beschleunigung eines Wagens auf, der auf der Hauptstrasse von […]
Richtung […] unterwegs war. Gelenkt wurde das Fahrzeug von A.___. Daraufhin
nahmen zwei Polizeifahrzeuge die Verfolgung des Wagens auf. Weder die
Leuchtmatrix «Stopp Polizei», noch das Einsetzen von Lichthupen, Blaulicht und
Wechselklanghorn konnten A.___ zum Anhalten bewegen. Es folgte eine
halbstündige Verfolgungsjagd mit mehreren Manövern, wobei A.___ ein ihn überholendes
Polizeifahrzeug durch eine offensichtliche Lenkbewegung von der Strasse abdrängte
und gefährdete. Anschliessend konnte das Fahrzeug angehalten werden. Der um
06:55 Uhr bei A.___ durchgeführte Drogenschnelltest fiel positiv auf
THC/Cannabis und Amphetamine aus (AS 80); der Alkoholtest war hingegen
negativ. Daraufhin verfügte Pikett-Offizier C.___ eine Blut- und Urinentnahme.
In der Folge fand am 18. März 2009 um 08:35 Uhr die Blutentnahme und um
08:45 Uhr die Urinasservierung sowie die ärztliche Untersuchung durch Dr.
med. Alexander Ewers, Stationsarzt Orthopädie, Bürgerspital Solothurn, statt. Der
Arzt beurteilte das Verhalten von A.___ als angetrieben und aggressiv; seine
Stimmung beurteilte er als euphorisch. Die Pupillen wurden als eng, die
Lichtreaktion als verzögert und die Augenbindehäute als gerötet beschrieben (AS 74).
2. Die am 17. März 2009
abgenommene Blut- und Urinprobe ging beim IRM Bern am 19. März 2009 ein
(AS 65: Eingangsstempel des IRM und Barcode mit der Nummer 09-2731-C). Am
20. März 2009 wurde der Eingang der am 18. März 2009 abgenommenen
Blut- und Urinprobe vermerkt (AS 74: Eingangsstempel des IRM und Barcode
mit der Nummer 09-2888-C). Gemäss IRM Bern fielen sämtliche Blut- und Urinproben
von A.___ positiv auf Cannabis aus, und zwar sowohl die am 17. März 2009
abgenommenen Proben (Abschlussbericht des IRM Bern vom 4. Mai 2009,
AS 67) als auch die am 18. März 2009 abgenommenen Proben (Bericht des
IRM Bern vom 25. August 2009, AS 82 f.). Aus
forensisch-toxikologischer Sicht wurde A.___ als nicht fahrfähig eingestuft. In
diesem Zeitpunkt wies A.___ einen stark getrübten automobilistischen Leumund
auf und war mehrfach wegen einfacher und grober Verkehrsregelverletzungen
vorbestraft; zudem war ihm schon mehrfach der Führerausweis entzogen worden (Rapport
Polizei Kanton Solothurn vom 28. September 2009, Rapport-Nr. 192943, AS 69
ff.).
3. In den polizeilichen und
staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vom 18. März 2009 (AS 86 ff.)
und 2. Dezember 2009 stritt A.___ vehement ab, Cannabis konsumiert zu
haben. Er könne sich die positiven Werte nicht erklären. Er sei allergisch auf
Blütenstaub und könne gar nicht kiffen. Wenn er Cannabis rauche, würde er
sofort ersticken. Der Test könne nur aufgrund von «passiv» rauchen positiv
ausgefallen sein (AS 90; AS 105). Es sei ausserdem unmöglich, dass Blut in
so kleinen Mengen so lange aufbewahrt werden und dann noch Drogen darin nachgewiesen
werden könne (AS 106). Zudem habe ihn die Ärztin gar nicht richtig
kontrolliert, als sie ihm Blut abgenommen habe (AS 106). Mit Telefonat vom
3. Dezember 2009 machte A.___ gegenüber dem damals fallführenden
Staatsanwalt geltend, er sei lediglich Passiv-Kiffer.
4. D.___ vom IRM Bern erklärte
auf Anfrage der Staatsanwaltschaft, solch hohe Blutwerte könnten nicht durch
reines «passiv» Kiffen entstehen. A.___ müsse vor den Blutentnahmen gekifft
haben. Der Wert der Blutentnahme vom 18. März 2019 sei sogar noch höher
als derjenige vom 17. März 2019 gewesen, was auf einen Cannabis-Konsum
zwischen den beiden Blutentnahmen hindeute (AS 85).
5. Mit Anklageschrift vom
23. Februar 2010 erhob die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn
Anklage gegen A.___ beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt (AS 1 ff.).
6. Mit Urteil des
Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 20. Mai 2010
(Verfahrensnummer: BWSPR.2010.31; AS 171 ff.) wurde A.___ unter anderem
der mehrfachen einfachen und groben Verkehrsregelverletzung, des mehrfachen
Fahrens in fahrunfähigem Zustand und des Fahrens trotz Führerausweisentzug sowie
der Betäubungsmittelwiderhandlungen für schuldig befunden. Er wurde zu einer
unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten und zu einer Busse von
CHF 600.00 verurteilt.
Im damaligen Verfahren war A.___
durch seinen privaten Verteidiger, Rechtsanwalt Martin Mannhart, vertreten. Im
erstinstanzlichen Gerichtsverfahren argumentierte der Verteidiger, die
Blutproben seien nicht rechtmässig erhoben worden. Der Amtsgerichtspräsident
hielt in seinem Urteil vom 20. Mai 2010 fest, es fehlten jegliche
Anhaltspunkte dafür, dass die Blutproben (absichtlich oder unabsichtlich)
vertauscht worden seien. Die positiven Blutwerte könnten auch nicht durch
reines Passivrauchen erklärt werden (AS 179; Urteil Seite 9).
7. Die Urteilsanzeige wurde
Rechtsanwalt Mannhart am 25. Mai 2010 zugestellt (AS 199). Gegen das
Urteil vom 20. Mai 2010 erhob Rechtsanwalt Mannhart namens und im Auftrag
von A.___ rechtzeitig Appellation gegen die Ziffern 2, 3, 4, 7, 8, 10 und 11
(AS 201). Das begründete Urteil wurde am 6. August 2020 versandt
(AS 204).
8. Mit Verfügung des
Obergerichts Solothurn vom 24. August 2010 wurde A.___ aufgefordert, für
das Appellationsverfahren einen Kostenvorschuss von CHF 2'500.00 zu
leisten. Die Verfügung wurde am 25. August 2010 an Rechtsanwalt Mannhart
zugestellt. Nachdem A.___ den Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet und
auch kein Gesuch um Befreiung von der Vorschusspflicht gestellt hatte, trat das
Obergericht mit Beschluss vom 14. Oktober 2010 auf die erhobene
Appellation zufolge Nichtbezahlens des Kostenvorschusses nicht ein
(Verfahrensnummer STAPP.2010.44). Der Nichteintretensbeschluss wurde am
25. Oktober 2010 an Rechtsanwalt Mannhart zugestellt und erwuchs
unangefochten in Rechtskraft.
9. A.___ (nachfolgend
Gesuchsteller) beantragte mit Revisionsgesuch vom 25. Mai 2021 beim
Richteramt Bucheggberg-Wasseramt, das Urteil vom 20. Mai 2010 sei
aufzuheben.
9.1 Einerseits machte der Gesuchsteller
geltend, die Blutproben hätten nicht als Beweismittel anerkannt werden dürfen,
weil sie nicht rechtmässig abgenommen worden seien. Konkret sei es so, dass die
am 18. März 2009, 08:35 Uhr, abgenommene Blutentnahme noch um
21:00 Uhr frei zugänglich auf einem Korpus im Flur der Notfallaufnahme des
Bürgerspitals Solothurn herumgelegen sei. Dies hätten drei Zeugen im März 2009 bestätigt
(E.___; F.___ und G.___). Diese Zeugenaussagen hätten bereits im 2009
bestanden, aber sein Anwalt habe es unterlassen, diese vor Gericht geltend zu
machen.
9.2 Andererseits sei nicht
belegt, wie seine Blutproben vom Bürgerspital Solothurn ins IRM Bern gelangt
seien. Er habe er am 20. März 2015 beim Bürgerspital Solothurn
Akteneinsicht in Bezug auf die Blutentnahme vom 18. März 2009 verlangt.
Das Bürgerspital Solothurn habe mit Schreiben vom 24. März 2015 und
7. April 2015 erklärt, keine Belege zum Transport ins IRM zu haben. Es sei
so, dass die Blutentnahmen direkt an das IRM Bern geschickt und dort analysiert
würden. Das IRM Bern sei für die Aufbewahrung der Blutproben und der damit
zusammenhängenden Akten zuständig. Er müsse sich für weitere Auskünfte direkt
an das IRM Bern wenden. Daraus leitet der Gesuchsteller ab, der Weg der
Beweismittel, die sogenannte «chain of case», sei unterbrochen. Ohnehin sei es
unzulässig, dass die Blutproben per Post und nicht via Kurier oder Polizei ins
IRM gelangt seien (vgl. Aktennotiz vom 31. Mai 2021).
9.3 Zudem habe er bei der
MFK Bellach mehrfach beantragt, es seien Abklärungen in Bezug auf seine
Blutproben in die Wege zu leiten, was die MFK aber abgewiesen habe. Daraufhin
habe er am 24. Mai 2013 eine Aufsichtsbeschwerde gegen die MFK beim
Departement des Innern eingereicht. In einer Stellungnahme habe die MFK
erklärt, es sei davon auszugehen, dass das Bürgerspital Solothurn über ein
Qualitätssicherungssystem verfüge, das die Behandlung von Blutproben
mitumfasse. A.___ argumentierte in seinem Revisionsgesuch, es sei unzureichend,
wenn man «nur davon ausgehe». Man brauche strikte, stringente Beweise.
9.4 Schliesslich sei die
Blutentnahme vom 19. März 2009 lediglich von einem Polizisten, nicht aber
von einem Staatsanwalt oder von einem Richter, angeordnet worden. Unter solchen
Voraussetzungen erhobene Blutproben seien rechtswidrig.
10. Das Richteramt
Bucheggberg-Wasseramt leitete das Revisionsgesuch des Gesuchstellers zusammen
mit den Akten BWSPR.2010.31 an das Obergericht weiter (Eingang: 27. Mai
2021). Nachdem der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt gemäss
Eingabe vom 11. Juni 2021 auf Vernehmlassung verzichtet hatte, beantragte
der Oberstaatsanwalt mit Stellungnahme vom 15. Juni 2021, es sei auf das
Revisionsgesuch nicht einzutreten und die Verfahrenskosten seien dem
Gesuchsteller aufzuerlegen. Zur Begründung machte der Oberstaatsanwalt geltend,
sämtliche Zeugenaussagen über die angeblich unzulässige Lagerung der Blutproben
datierten vor dem Datum des angefochtenen Urteils und seien daher nicht als neu
im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO zu bezeichnen. Auch das
Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. b
und c sei nicht glaubhaft gemacht worden. Es sei auf das offensichtlich
unbegründete Revisionsgesuch nicht einzutreten.
11. Mit Verfügung vom
17. Juni 2021 wurden Kopien der Vernehmlassung des Amtsgerichtspräsidenten
von Bucheggberg-Wasseramt vom 11. Juni 2021 und der Stellungnahme des
Oberstaatsanwaltes vom 15. Juni 2021 den Verfahrensbeteiligten zugestellt.
12. Der Gesuchsteller liess
sich bis am 1. Juli 2021 nicht mehr vernehmen. Die Sache erweist sich
damit als spruchreif.
Erwägungen
II.
1.
Die Revision ist ein
ausserordentliches Rechtsmittel, welches erlaubt, rechtskräftig erledigte
Strafverfahren wieder aufzunehmen und den Fall wieder neu zu beurteilen. Sie
führt zur Durchbrechung der Rechtskraft eines Entscheids und ist deshalb nur in
engem Rahmen zulässig. Entsprechend streng sind die Voraussetzungen einer
Revision (Heer, Art. 410 N 4 und 9 in: Niggli/Heer/Wiprächtiger: Basler
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel, 2. Auflage 2014).
Die Revisionsgründe sind in
Art. 410 Abs. 1 und 2 StPO abschliessend genannt. Wer durch ein rechtskräftiges
Strafurteil beschwert ist, kann gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO Revision verlangen,
wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel
vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder
wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung
der freigesprochenen Person herbeizuführen (lit. a), wenn der Entscheid mit
einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in
unverträglichem Widerspruch steht (lit. b), oder wenn sich in einem anderen
Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des
Verfahrens eingewirkt worden ist (lit. c). Darüber hinaus kann nach Art. 410 Abs.
2.
StPO unter bestimmten Voraussetzung Revision wegen Verletzung EMRK verlangt
werden.
2.
Revisionsgesuche sind
schriftlich und begründet beim Berufungsgericht einzureichen. Im Gesuch sind
die angerufenen Revisionsgründe zu bezeichnen und zu belegen (Art. 411 Abs. 1
StPO). Das Berufungsgericht nimmt in einem schriftlichen Verfahren eine
vorläufige Prüfung des Revisionsgesuchs vor. Ist das Gesuch offensichtlich
unzulässig oder unbegründet, so tritt das Gericht nicht darauf ein
(Art. 412 Abs. 1 und 2 StPO). Wird also in einer vereinfachten,
abstrakten Vorprüfung festgestellt, es würden keine der gesetzlichen
Wiederaufnahmegründe geltend gemacht und fällt mithin eine Vorprüfung negativ
aus, erfolgt ein Nichteintretensbeschluss (Heer, a.a.O., Art. 412 N 9).
3.
Der Gesuchsteller macht – wie erwähnt –
geltend, die Blutentnahmen seien nicht rechtmässig durchgeführt worden. Sie
seien am 18. März 2009 morgens abgenommen worden und hätten sich am
19.
März 2009, um 21:00 Uhr, auf einem frei zugänglichen Korpus in
einem Flur der Notfallaufnahme des Bürgerspitals Solothurn befunden. Dies
würden drei Zeugenaussagen belegen. Ausserdem sei nicht erwiesen, wie die
Blutentnahmen ins IRM Bern gelangt seien. Ein Versand per Post sei unzulässig,
es müsse per Kurier oder persönlich mittels Polizei ans IRM zugestellt werden.
Schliesslich habe lediglich ein Polizist, nicht aber ein Staatsanwalt oder ein
Richter, die Blutentnahme angeordnet.
4.1
Der Revisionsgrund der
Wiederaufnahme zufolge neuer Tatsachen und Beweismittel setzt voraus, dass die
nachträglich geltend gemachten Tatsachen und Beweismittel sowohl neu als auch
erheblich sind, was dann der Fall ist, wenn sie im Zeitpunkt des zu
revidierenden Urteils zwar bereits vorhanden waren, in der nun vorliegenden
Bedeutung der Strafbehörde aber nicht bekannt waren und nicht in den Entscheid
einflossen, sowie wenn sie zu einer erheblich milderen oder schärferen
Bestrafung des Gesuchstellers oder gar zu einem Freispruch führen (Heer,
a.a.O., Art. 410 N 34 und 65 ff.). In seinem Gesuch macht der Gesuchsteller
aber keine Tatsachen geltend, die neu bzw. dem Amtsgerichtspräsidenten von
Bucheggberg-Wasseramt nicht bekannt gewesen wären. Sein Verteidiger hatte
bereits im erstinstanzlichen Verfahren argumentiert, die Blutproben seien
unrechtmässig erhoben worden. Dies war aber vom Gericht explizit verworfen
worden (AS 179).
Weiter datieren die vom
Gesuchsteller eingereichten Zeugenaussagen alle vom März 2009, weshalb von
vornherein festgestellt werden kann, dass sie nicht als neue Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a
StPO gelten können. Selbst wenn sie als neu im Sinne von Art. 410 Abs. 1
lit. a StPO zu qualifizieren wären, müssten sie als revisionsrechtlich
unbeachtlich eingestuft werden. Revisionsrechtlich
beachtlich sind nur jene Beweismittel, die geeignet sind, die tatsächlichen
Feststellungen, auf denen die angefochtene Verurteilung basiert, zu erschüttern
und welche einen günstigeren Entscheid zugunsten des Verurteilten ermöglichen
(Urteil 6B_965/2017 vom 18. April 2018 E. 4.2). Die vom
Beschwerdeführer ins Recht gelegten Zeugenaussagen sind nicht geeignet, die
tatsächliche Basis des Urteils vom 20. Mai 2010 ins Wanken zu bringen.
4.2
Das Argument, es sei nicht belegt,
wie seine Blutproben vom Bürgerspital Solothurn ins
IRM Bern gelangt seien, hätte der Gesuchsteller zudem im Rahmen des
ordentlichen Gerichts- und Rechtsmittelverfahrens vorbringen müssen. Der
anwaltlich vertretene Gesuchsteller hätte sich mit dem ordentlichen
Rechtsmittel gegen das erstinstanzliche Urteil wehren müssen. Indem er erst im
vorliegenden Revisionsverfahren die Aufhebung seiner rechtskräftigen Verurteilung
erreichen will, erscheint sein Gesuch als Mittel, den ordentlichen
Rechtsmittelweg zu umgehen. Eine Revision ist indes nicht dazu da, verpasste
Rechtsmittel zu ersetzen. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen,
dass weder die «chain of case» unterbrochen wurde noch der Versand der
Blutproben via Post unzulässig gewesen wäre.
Unzutreffend ist letztlich auch
das Argument des Gesuchstellers, die Blutprobe hätte nicht durch den leitenden
Polizisten angeordnet werden dürfen. Gemäss der zum Tatzeitpunkt geltenden
Solothurnischen Strafprozessordnung konnte eine körperliche Untersuchung einer
beschuldigten Person und die Entnahme einer Blutprobe durch ein Polizeiorgan angeordnet
werden, wenn dies zur Abklärung einer Straftat erforderlich war und ein
dringender Fall vorlag (§ 60 Abs. 1 i.V.m. § 54 Abs. 2 StPO/SO, BGS 321.1). Im vorliegenden wurde die Blutentnahme und die körperliche
Untersuchung des Gesuchstellers am 18. März 2009, morgens, vom zuständigen
Pikett-Offizier C.___ angeordnet. Sie erfolgte somit rechtmässig.
Abschliessend ist festzustellen, dass der Gesuchsteller weder einen Revisionsgrund gemäss
Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO noch denjenigen nach Art. 410 Abs. 1 lit.
c StPO geltend macht und auch kein solcher Grund ersichtlich ist
5.
Das Revisionsgesuch ist offensichtlich
unbegründet, weshalb in Anwendung von Art. 412 Abs. 2 StPO nicht darauf
einzutreten ist.
6.
Ausgangsgemäss sind die
Kosten des Revisionsverfahrens dem unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen (Art.
428.
Abs. 1 StPO). Sie sind auf CHF 800.00 festzusetzen.
Dispositiv
Demnach wird in Anwendung von Art. 412
Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Auf das Revisionsgesuch vom 25. Mai
2021 wird nicht eingetreten.
2. Die Verfahrenskosten von CHF 800.00 hat
der Gesuchsteller zu bezahlen.
Dieser
Beschluss ist schriftlich und begründet zu eröffnen an:
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Entscheids zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Marti Riechsteiner