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Entscheid

STREV.2021.9

Revisionsbegehren

12. Juli 2021Deutsch13 min

2009, um 06:15 Uhr, fiel der zivilen Patrouille der Polizei Kanton Solothurn die

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Beschluss vom 12. Juli 2021

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichter Kiefer

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiberin Riechsteiner

In Sachen

A.___,

gegen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,

Postfach 157, 4502 Solothurn,

Gesuchsgegnerin

betreffend Revisionsbegehren

Die Strafkammer des

Obergerichts zieht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 17. März 2009, um

12:15 Uhr, wurde A.___ bei der Autobahnausfahrt […] einer Polizeikontrolle

unterzogen, wobei die Polizei feststellte, dass er in der Vergangenheit wegen

Verkehrsregeldelikten und Drogendelikten schon des Öfteren der Polizei

aufgefallen war. Gestützt darauf wurde ein Drogenschnelltest durchgeführt, der

positiv auf THC/Cannabis und Amphetamine ausfiel. In der Folge fuhr die Polizei

A.___ ins Bürgerspital Solothurn, wo um 13:30 Uhr die Blut- und Urinprobe durch

B.___ durchgeführt wurde (Aktenseite 65, nachfolgend: AS). Anschliessend

wurde A.___ der Führerausweis durch die Polizei abgenommen und er wurde darauf

aufmerksam gemacht, er dürfe bis auf weiteres keine Fahrzeuge lenken (Rapport

Polizei Kanton Solothurn vom 14. Mai 2009, Rapport-Nr. 196920, AS 58

f.).

Tags darauf, am 18. März

2009, um 06:15 Uhr, fiel der zivilen Patrouille der Polizei Kanton Solothurn die

massive Beschleunigung eines Wagens auf, der auf der Hauptstrasse von […]

Richtung […] unterwegs war. Gelenkt wurde das Fahrzeug von A.___. Daraufhin

nahmen zwei Polizeifahrzeuge die Verfolgung des Wagens auf. Weder die

Leuchtmatrix «Stopp Polizei», noch das Einsetzen von Lichthupen, Blaulicht und

Wechselklanghorn konnten A.___ zum Anhalten bewegen. Es folgte eine

halbstündige Verfolgungsjagd mit mehreren Manövern, wobei A.___ ein ihn überholendes

Polizeifahrzeug durch eine offensichtliche Lenkbewegung von der Strasse abdrängte

und gefährdete. Anschliessend konnte das Fahrzeug angehalten werden. Der um

06:55 Uhr bei A.___ durchgeführte Drogenschnelltest fiel positiv auf

THC/Cannabis und Amphetamine aus (AS 80); der Alkoholtest war hingegen

negativ. Daraufhin verfügte Pikett-Offizier C.___ eine Blut- und Urinentnahme.

In der Folge fand am 18. März 2009 um 08:35 Uhr die Blutentnahme und um

08:45 Uhr die Urinasservierung sowie die ärztliche Untersuchung durch Dr.

med. Alexander Ewers, Stationsarzt Orthopädie, Bürgerspital Solothurn, statt. Der

Arzt beurteilte das Verhalten von A.___ als angetrieben und aggressiv; seine

Stimmung beurteilte er als euphorisch. Die Pupillen wurden als eng, die

Lichtreaktion als verzögert und die Augenbindehäute als gerötet beschrieben (AS 74).

2. Die am 17. März 2009

abgenommene Blut- und Urinprobe ging beim IRM Bern am 19. März 2009 ein

(AS 65: Eingangsstempel des IRM und Barcode mit der Nummer 09-2731-C). Am

20. März 2009 wurde der Eingang der am 18. März 2009 abgenommenen

Blut- und Urinprobe vermerkt (AS 74: Eingangsstempel des IRM und Barcode

mit der Nummer 09-2888-C). Gemäss IRM Bern fielen sämtliche Blut- und Urinproben

von A.___ positiv auf Cannabis aus, und zwar sowohl die am 17. März 2009

abgenommenen Proben (Abschlussbericht des IRM Bern vom 4. Mai 2009,

AS 67) als auch die am 18. März 2009 abgenommenen Proben (Bericht des

IRM Bern vom 25. August 2009, AS 82 f.). Aus

forensisch-toxikologischer Sicht wurde A.___ als nicht fahrfähig eingestuft. In

diesem Zeitpunkt wies A.___ einen stark getrübten automobilistischen Leumund

auf und war mehrfach wegen einfacher und grober Verkehrsregelverletzungen

vorbestraft; zudem war ihm schon mehrfach der Führerausweis entzogen worden (Rapport

Polizei Kanton Solothurn vom 28. September 2009, Rapport-Nr. 192943, AS 69

ff.).

3. In den polizeilichen und

staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vom 18. März 2009 (AS 86 ff.)

und 2. Dezember 2009 stritt A.___ vehement ab, Cannabis konsumiert zu

haben. Er könne sich die positiven Werte nicht erklären. Er sei allergisch auf

Blütenstaub und könne gar nicht kiffen. Wenn er Cannabis rauche, würde er

sofort ersticken. Der Test könne nur aufgrund von «passiv» rauchen positiv

ausgefallen sein (AS 90; AS 105). Es sei ausserdem unmöglich, dass Blut in

so kleinen Mengen so lange aufbewahrt werden und dann noch Drogen darin nachgewiesen

werden könne (AS 106). Zudem habe ihn die Ärztin gar nicht richtig

kontrolliert, als sie ihm Blut abgenommen habe (AS 106). Mit Telefonat vom

3. Dezember 2009 machte A.___ gegenüber dem damals fallführenden

Staatsanwalt geltend, er sei lediglich Passiv-Kiffer.

4. D.___ vom IRM Bern erklärte

auf Anfrage der Staatsanwaltschaft, solch hohe Blutwerte könnten nicht durch

reines «passiv» Kiffen entstehen. A.___ müsse vor den Blutentnahmen gekifft

haben. Der Wert der Blutentnahme vom 18. März 2019 sei sogar noch höher

als derjenige vom 17. März 2019 gewesen, was auf einen Cannabis-Konsum

zwischen den beiden Blutentnahmen hindeute (AS 85).

5. Mit Anklageschrift vom

23. Februar 2010 erhob die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn

Anklage gegen A.___ beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt (AS 1 ff.).

6. Mit Urteil des

Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 20. Mai 2010

(Verfahrensnummer: BWSPR.2010.31; AS 171 ff.) wurde A.___ unter anderem

der mehrfachen einfachen und groben Verkehrsregelverletzung, des mehrfachen

Fahrens in fahrunfähigem Zustand und des Fahrens trotz Führerausweisentzug sowie

der Betäubungsmittelwiderhandlungen für schuldig befunden. Er wurde zu einer

unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten und zu einer Busse von

CHF 600.00 verurteilt.

Im damaligen Verfahren war A.___

durch seinen privaten Verteidiger, Rechtsanwalt Martin Mannhart, vertreten. Im

erstinstanzlichen Gerichtsverfahren argumentierte der Verteidiger, die

Blutproben seien nicht rechtmässig erhoben worden. Der Amtsgerichtspräsident

hielt in seinem Urteil vom 20. Mai 2010 fest, es fehlten jegliche

Anhaltspunkte dafür, dass die Blutproben (absichtlich oder unabsichtlich)

vertauscht worden seien. Die positiven Blutwerte könnten auch nicht durch

reines Passivrauchen erklärt werden (AS 179; Urteil Seite 9).

7. Die Urteilsanzeige wurde

Rechtsanwalt Mannhart am 25. Mai 2010 zugestellt (AS 199). Gegen das

Urteil vom 20. Mai 2010 erhob Rechtsanwalt Mannhart namens und im Auftrag

von A.___ rechtzeitig Appellation gegen die Ziffern 2, 3, 4, 7, 8, 10 und 11

(AS 201). Das begründete Urteil wurde am 6. August 2020 versandt

(AS 204).

8. Mit Verfügung des

Obergerichts Solothurn vom 24. August 2010 wurde A.___ aufgefordert, für

das Appellationsverfahren einen Kostenvorschuss von CHF 2'500.00 zu

leisten. Die Verfügung wurde am 25. August 2010 an Rechtsanwalt Mannhart

zugestellt. Nachdem A.___ den Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet und

auch kein Gesuch um Befreiung von der Vorschusspflicht gestellt hatte, trat das

Obergericht mit Beschluss vom 14. Oktober 2010 auf die erhobene

Appellation zufolge Nichtbezahlens des Kostenvorschusses nicht ein

(Verfahrensnummer STAPP.2010.44). Der Nichteintretensbeschluss wurde am

25. Oktober 2010 an Rechtsanwalt Mannhart zugestellt und erwuchs

unangefochten in Rechtskraft.

9. A.___ (nachfolgend

Gesuchsteller) beantragte mit Revisionsgesuch vom 25. Mai 2021 beim

Richteramt Bucheggberg-Wasseramt, das Urteil vom 20. Mai 2010 sei

aufzuheben.

9.1 Einerseits machte der Gesuchsteller

geltend, die Blutproben hätten nicht als Beweismittel anerkannt werden dürfen,

weil sie nicht rechtmässig abgenommen worden seien. Konkret sei es so, dass die

am 18. März 2009, 08:35 Uhr, abgenommene Blutentnahme noch um

21:00 Uhr frei zugänglich auf einem Korpus im Flur der Notfallaufnahme des

Bürgerspitals Solothurn herumgelegen sei. Dies hätten drei Zeugen im März 2009 bestätigt

(E.___; F.___ und G.___). Diese Zeugenaussagen hätten bereits im 2009

bestanden, aber sein Anwalt habe es unterlassen, diese vor Gericht geltend zu

machen.

9.2 Andererseits sei nicht

belegt, wie seine Blutproben vom Bürgerspital Solothurn ins IRM Bern gelangt

seien. Er habe er am 20. März 2015 beim Bürgerspital Solothurn

Akteneinsicht in Bezug auf die Blutentnahme vom 18. März 2009 verlangt.

Das Bürgerspital Solothurn habe mit Schreiben vom 24. März 2015 und

7. April 2015 erklärt, keine Belege zum Transport ins IRM zu haben. Es sei

so, dass die Blutentnahmen direkt an das IRM Bern geschickt und dort analysiert

würden. Das IRM Bern sei für die Aufbewahrung der Blutproben und der damit

zusammenhängenden Akten zuständig. Er müsse sich für weitere Auskünfte direkt

an das IRM Bern wenden. Daraus leitet der Gesuchsteller ab, der Weg der

Beweismittel, die sogenannte «chain of case», sei unterbrochen. Ohnehin sei es

unzulässig, dass die Blutproben per Post und nicht via Kurier oder Polizei ins

IRM gelangt seien (vgl. Aktennotiz vom 31. Mai 2021).

9.3 Zudem habe er bei der

MFK Bellach mehrfach beantragt, es seien Abklärungen in Bezug auf seine

Blutproben in die Wege zu leiten, was die MFK aber abgewiesen habe. Daraufhin

habe er am 24. Mai 2013 eine Aufsichtsbeschwerde gegen die MFK beim

Departement des Innern eingereicht. In einer Stellungnahme habe die MFK

erklärt, es sei davon auszugehen, dass das Bürgerspital Solothurn über ein

Qualitätssicherungssystem verfüge, das die Behandlung von Blutproben

mitumfasse. A.___ argumentierte in seinem Revisionsgesuch, es sei unzureichend,

wenn man «nur davon ausgehe». Man brauche strikte, stringente Beweise.

9.4 Schliesslich sei die

Blutentnahme vom 19. März 2009 lediglich von einem Polizisten, nicht aber

von einem Staatsanwalt oder von einem Richter, angeordnet worden. Unter solchen

Voraussetzungen erhobene Blutproben seien rechtswidrig.

10. Das Richteramt

Bucheggberg-Wasseramt leitete das Revisionsgesuch des Gesuchstellers zusammen

mit den Akten BWSPR.2010.31 an das Obergericht weiter (Eingang: 27. Mai

2021). Nachdem der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt gemäss

Eingabe vom 11. Juni 2021 auf Vernehmlassung verzichtet hatte, beantragte

der Oberstaatsanwalt mit Stellungnahme vom 15. Juni 2021, es sei auf das

Revisionsgesuch nicht einzutreten und die Verfahrenskosten seien dem

Gesuchsteller aufzuerlegen. Zur Begründung machte der Oberstaatsanwalt geltend,

sämtliche Zeugenaussagen über die angeblich unzulässige Lagerung der Blutproben

datierten vor dem Datum des angefochtenen Urteils und seien daher nicht als neu

im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO zu bezeichnen. Auch das

Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. b

und c sei nicht glaubhaft gemacht worden. Es sei auf das offensichtlich

unbegründete Revisionsgesuch nicht einzutreten.

11. Mit Verfügung vom

17. Juni 2021 wurden Kopien der Vernehmlassung des Amtsgerichtspräsidenten

von Bucheggberg-Wasseramt vom 11. Juni 2021 und der Stellungnahme des

Oberstaatsanwaltes vom 15. Juni 2021 den Verfahrensbeteiligten zugestellt.

12. Der Gesuchsteller liess

sich bis am 1. Juli 2021 nicht mehr vernehmen. Die Sache erweist sich

damit als spruchreif.

Erwägungen

II.

1.

Die Revision ist ein

ausserordentliches Rechtsmittel, welches erlaubt, rechtskräftig erledigte

Strafverfahren wieder aufzunehmen und den Fall wieder neu zu beurteilen. Sie

führt zur Durchbrechung der Rechtskraft eines Entscheids und ist deshalb nur in

engem Rahmen zulässig. Entsprechend streng sind die Voraussetzungen einer

Revision (Heer, Art. 410 N 4 und 9 in: Niggli/Heer/Wiprächtiger: Basler

Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel, 2. Auflage 2014).

Die Revisionsgründe sind in

Art. 410 Abs. 1 und 2 StPO abschliessend genannt. Wer durch ein rechtskräftiges

Strafurteil beschwert ist, kann gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO Revision verlangen,

wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel

vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder

wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung

der freigesprochenen Person herbeizuführen (lit. a), wenn der Entscheid mit

einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in

unverträglichem Widerspruch steht (lit. b), oder wenn sich in einem anderen

Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des

Verfahrens eingewirkt worden ist (lit. c). Darüber hinaus kann nach Art. 410 Abs.

2.

StPO unter bestimmten Voraussetzung Revision wegen Verletzung EMRK verlangt

werden.

2.

Revisionsgesuche sind

schriftlich und begründet beim Berufungsgericht einzureichen. Im Gesuch sind

die angerufenen Revisionsgründe zu bezeichnen und zu belegen (Art. 411 Abs. 1

StPO). Das Berufungsgericht nimmt in einem schriftlichen Verfahren eine

vorläufige Prüfung des Revisionsgesuchs vor. Ist das Gesuch offensichtlich

unzulässig oder unbegründet, so tritt das Gericht nicht darauf ein

(Art. 412 Abs. 1 und 2 StPO). Wird also in einer vereinfachten,

abstrakten Vorprüfung festgestellt, es würden keine der gesetzlichen

Wiederaufnahmegründe geltend gemacht und fällt mithin eine Vorprüfung negativ

aus, erfolgt ein Nichteintretensbeschluss (Heer, a.a.O., Art. 412 N 9).

3.

Der Gesuchsteller macht – wie erwähnt –

geltend, die Blutentnahmen seien nicht rechtmässig durchgeführt worden. Sie

seien am 18. März 2009 morgens abgenommen worden und hätten sich am

19.

März 2009, um 21:00 Uhr, auf einem frei zugänglichen Korpus in

einem Flur der Notfallaufnahme des Bürgerspitals Solothurn befunden. Dies

würden drei Zeugenaussagen belegen. Ausserdem sei nicht erwiesen, wie die

Blutentnahmen ins IRM Bern gelangt seien. Ein Versand per Post sei unzulässig,

es müsse per Kurier oder persönlich mittels Polizei ans IRM zugestellt werden.

Schliesslich habe lediglich ein Polizist, nicht aber ein Staatsanwalt oder ein

Richter, die Blutentnahme angeordnet.

4.1

Der Revisionsgrund der

Wiederaufnahme zufolge neuer Tatsachen und Beweismittel setzt voraus, dass die

nachträglich geltend gemachten Tatsachen und Beweismittel sowohl neu als auch

erheblich sind, was dann der Fall ist, wenn sie im Zeitpunkt des zu

revidierenden Urteils zwar bereits vorhanden waren, in der nun vorliegenden

Bedeutung der Strafbehörde aber nicht bekannt waren und nicht in den Entscheid

einflossen, sowie wenn sie zu einer erheblich milderen oder schärferen

Bestrafung des Gesuchstellers oder gar zu einem Freispruch führen (Heer,

a.a.O., Art. 410 N 34 und 65 ff.). In seinem Gesuch macht der Gesuchsteller

aber keine Tatsachen geltend, die neu bzw. dem Amtsgerichtspräsidenten von

Bucheggberg-Wasseramt nicht bekannt gewesen wären. Sein Verteidiger hatte

bereits im erstinstanzlichen Verfahren argumentiert, die Blutproben seien

unrechtmässig erhoben worden. Dies war aber vom Gericht explizit verworfen

worden (AS 179).

Weiter datieren die vom

Gesuchsteller eingereichten Zeugenaussagen alle vom März 2009, weshalb von

vornherein festgestellt werden kann, dass sie nicht als neue Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a

StPO gelten können. Selbst wenn sie als neu im Sinne von Art. 410 Abs. 1

lit. a StPO zu qualifizieren wären, müssten sie als revisionsrechtlich

unbeachtlich eingestuft werden. Revisionsrechtlich

beachtlich sind nur jene Beweismittel, die geeignet sind, die tatsächlichen

Feststellungen, auf denen die angefochtene Verurteilung basiert, zu erschüttern

und welche einen günstigeren Entscheid zugunsten des Verurteilten ermöglichen

(Urteil 6B_965/2017 vom 18. April 2018 E. 4.2). Die vom

Beschwerdeführer ins Recht gelegten Zeugenaussagen sind nicht geeignet, die

tatsächliche Basis des Urteils vom 20. Mai 2010 ins Wanken zu bringen.

4.2

Das Argument, es sei nicht belegt,

wie seine Blutproben vom Bürgerspital Solothurn ins

IRM Bern gelangt seien, hätte der Gesuchsteller zudem im Rahmen des

ordentlichen Gerichts- und Rechtsmittelverfahrens vorbringen müssen. Der

anwaltlich vertretene Gesuchsteller hätte sich mit dem ordentlichen

Rechtsmittel gegen das erstinstanzliche Urteil wehren müssen. Indem er erst im

vorliegenden Revisionsverfahren die Aufhebung seiner rechtskräftigen Verurteilung

erreichen will, erscheint sein Gesuch als Mittel, den ordentlichen

Rechtsmittelweg zu umgehen. Eine Revision ist indes nicht dazu da, verpasste

Rechtsmittel zu ersetzen. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen,

dass weder die «chain of case» unterbrochen wurde noch der Versand der

Blutproben via Post unzulässig gewesen wäre.

Unzutreffend ist letztlich auch

das Argument des Gesuchstellers, die Blutprobe hätte nicht durch den leitenden

Polizisten angeordnet werden dürfen. Gemäss der zum Tatzeitpunkt geltenden

Solothurnischen Strafprozessordnung konnte eine körperliche Untersuchung einer

beschuldigten Person und die Entnahme einer Blutprobe durch ein Polizeiorgan angeordnet

werden, wenn dies zur Abklärung einer Straftat erforderlich war und ein

dringender Fall vorlag (§ 60 Abs. 1 i.V.m. § 54 Abs. 2 StPO/SO, BGS 321.1). Im vorliegenden wurde die Blutentnahme und die körperliche

Untersuchung des Gesuchstellers am 18. März 2009, morgens, vom zuständigen

Pikett-Offizier C.___ angeordnet. Sie erfolgte somit rechtmässig.

Abschliessend ist festzustellen, dass der Gesuchsteller weder einen Revisionsgrund gemäss

Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO noch denjenigen nach Art. 410 Abs. 1 lit.

c StPO geltend macht und auch kein solcher Grund ersichtlich ist

5.

Das Revisionsgesuch ist offensichtlich

unbegründet, weshalb in Anwendung von Art. 412 Abs. 2 StPO nicht darauf

einzutreten ist.

6.

Ausgangsgemäss sind die

Kosten des Revisionsverfahrens dem unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen (Art.

428.

Abs. 1 StPO). Sie sind auf CHF 800.00 festzusetzen.

Dispositiv

Demnach wird in Anwendung von Art. 412

Abs. 2 StPO beschlossen:

1. Auf das Revisionsgesuch vom 25. Mai

2021 wird nicht eingetreten.

2. Die Verfahrenskosten von CHF 800.00 hat

der Gesuchsteller zu bezahlen.

Dieser

Beschluss ist schriftlich und begründet zu eröffnen an:

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Entscheids zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Marti Riechsteiner