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Entscheid

STREV.2022.10

Revisionsbegehren

12. Dezember 2022Deutsch4 min

2022 (STA.2022.3721) verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn A.___

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Beschluss vom 12. Dezember 2022

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichter Werner

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiberin Schmid

In Sachen

Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28,

Postfach 157,

4502

Solothurn,

Gesuchstellerin

gegen

A.___,

Verurteilter

betreffend Revisionsbegehren

Die Strafkammer des

Obergerichts zieht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Strafbefehl vom 20. September

2022 (STA.2022.3721) verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn A.___

wegen Führens eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis, Übertretung der

Verordnung über den Strassenverkehr durch Verwendung von Motorfahrzeugen

ausserhalb öffentlicher Strassen und Wege sowie pflichtwidrigen Verhaltens bei

Unfall, alles begangen am 18. Januar 2022, 17:35 Uhr, in […], zu einer

Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 60.00, einer Busse von

CHF 1’000.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 14 Tagen

Freiheitsstrafe, und zur Tragung der Verfahrenskosten von CHF 550.00. Der

Strafbefehl erwuchs in Rechtskraft.

2. Nachträglich stellte sich heraus,

dass A.___ seit dem 9. September 2021 über einen Führerausweis auf Probe

verfügte und somit am 18. Januar 2022 nicht ohne Führerausweis ein Fahrzeug

gelenkt hatte.

3. Dementsprechend stellte die

Staatsanwaltschaft am 25. November 2022 ein Revisionsgesuch und beantragte dem

Obergericht, das Strafverfahren STA.2022.3721 sei wiederaufzunehmen und der

Strafbefehl vom 20. September 2022 aufzuheben, bzw. das Verfahren sei an die

Staatsanwaltschaft zur weiteren Amtshandlung (Erlass eines neuen Strafbefehls)

zurückzuweisen.

Erwägungen

II.

1.

Gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO

kann die Revision verlangen, wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen

Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid

im selbständigen Massnahmenverfahren beschwert ist, wenn neue, vor dem

Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet

sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere

Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen

Person herbeizuführen.

2.

Die Staatsanwaltschaft ist nach Art.

381.

Abs. 1 StPO befugt, ein Rechtsmittel auch zugunsten eines Verurteilten zu

erheben. Die Legitimation der Staatsanwaltschaft ist damit gegeben.

3.

Die Revision zugunsten einer

verurteilten Person ist an keine Frist gebunden und selbst nach Strafverbüssung

oder eingetretener Verjährung zulässig (Art. 411 Abs. 2 und

Art. 410 Abs. 3 StPO). Daher stellt sich vorliegend die Fristfrage

nicht.

4.

Grundsätzlich ist die Gegenpartei zur

schriftlichen Stellungnahme einzuladen (Art. 412 Abs. 3 StPO). Da in

der vorliegenden Konstellation zugunsten von A.___ zu entscheiden ist, kann

indes darauf verzichtet werden.

5.

Als der Strafbefehl vom 20. September

2022.

erging, war der Staatsanwaltschaft nicht bekannt, dass A.___ seit dem 9.

September 2021 über einen Führerausweis auf Probe verfügte und somit am 18.

Januar 2022 nicht ohne Führerausweis ein Fahrzeug gelenkt hatte. Hätte die

Staatsanwaltschaft Kenntnis von dieser Tatsache gehabt, so hätte sie keinen entsprechenden

Strafbefehl erlassen. Die Voraussetzungen von Art. 410 Abs. 1

lit. a StPO sind damit erfüllt. Der Strafbefehl vom 20. September

2022.

(STA.2022.3721) ist folglich aufzuheben und dessen Rechtskraft ist zu

beseitigen (Art. 413 Abs. 3 StPO). Die Wiederaufnahme des Verfahrens STA.2022.3721

ist der Staatsanwaltschaft zu bewilligen und die Sache ist an diese zur neuen

Behandlung und Beurteilung zurückzuweisen (Art. 413 Abs. 2 lit. a

StPO).

6.

Dem Ausgang des Revisionsverfahrens

gemäss hat der Staat Solothurn dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Mangels Umtrieben ist dem Verurteilten keine Entschädigung auszurichten.

Dispositiv

Demnach wird in Anwendung von Art. 413

Abs. 2 lit. a StPO beschlossen:

1.

Das Revisionsgesuch

wird gutgeheissen und der Strafbefehl vom 20. September 2022 (STA.2022.3721)

wird aufgehoben.

2. Die Rechtskraft des genannten

Strafbefehls wird beseitigt.

3. Die Sache wird an die Staatsanwaltschaft

zur neuen Behandlung und Beurteilung zurückgewiesen.

4. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat

der Staat Solothurn zu tragen.

5. Dem Verurteilten A.___ wird keine

Entschädigung ausgerichtet.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Entscheids zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

von Felten Schmid