STREV.2022.10
Revisionsbegehren
12. Dezember 2022Deutsch4 min
2022 (STA.2022.3721) verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn A.___
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Beschluss vom 12. Dezember 2022
Es wirken mit:
Präsident von Felten
Oberrichter Werner
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Schmid
In Sachen
Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28,
Postfach 157,
4502
Solothurn,
Gesuchstellerin
gegen
A.___,
Verurteilter
betreffend Revisionsbegehren
Die Strafkammer des
Obergerichts zieht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Strafbefehl vom 20. September
2022 (STA.2022.3721) verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn A.___
wegen Führens eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis, Übertretung der
Verordnung über den Strassenverkehr durch Verwendung von Motorfahrzeugen
ausserhalb öffentlicher Strassen und Wege sowie pflichtwidrigen Verhaltens bei
Unfall, alles begangen am 18. Januar 2022, 17:35 Uhr, in […], zu einer
Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 60.00, einer Busse von
CHF 1’000.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 14 Tagen
Freiheitsstrafe, und zur Tragung der Verfahrenskosten von CHF 550.00. Der
Strafbefehl erwuchs in Rechtskraft.
2. Nachträglich stellte sich heraus,
dass A.___ seit dem 9. September 2021 über einen Führerausweis auf Probe
verfügte und somit am 18. Januar 2022 nicht ohne Führerausweis ein Fahrzeug
gelenkt hatte.
3. Dementsprechend stellte die
Staatsanwaltschaft am 25. November 2022 ein Revisionsgesuch und beantragte dem
Obergericht, das Strafverfahren STA.2022.3721 sei wiederaufzunehmen und der
Strafbefehl vom 20. September 2022 aufzuheben, bzw. das Verfahren sei an die
Staatsanwaltschaft zur weiteren Amtshandlung (Erlass eines neuen Strafbefehls)
zurückzuweisen.
Erwägungen
II.
1.
Gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO
kann die Revision verlangen, wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen
Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid
im selbständigen Massnahmenverfahren beschwert ist, wenn neue, vor dem
Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet
sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere
Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen
Person herbeizuführen.
2.
Die Staatsanwaltschaft ist nach Art.
381.
Abs. 1 StPO befugt, ein Rechtsmittel auch zugunsten eines Verurteilten zu
erheben. Die Legitimation der Staatsanwaltschaft ist damit gegeben.
3.
Die Revision zugunsten einer
verurteilten Person ist an keine Frist gebunden und selbst nach Strafverbüssung
oder eingetretener Verjährung zulässig (Art. 411 Abs. 2 und
Art. 410 Abs. 3 StPO). Daher stellt sich vorliegend die Fristfrage
nicht.
4.
Grundsätzlich ist die Gegenpartei zur
schriftlichen Stellungnahme einzuladen (Art. 412 Abs. 3 StPO). Da in
der vorliegenden Konstellation zugunsten von A.___ zu entscheiden ist, kann
indes darauf verzichtet werden.
5.
Als der Strafbefehl vom 20. September
2022.
erging, war der Staatsanwaltschaft nicht bekannt, dass A.___ seit dem 9.
September 2021 über einen Führerausweis auf Probe verfügte und somit am 18.
Januar 2022 nicht ohne Führerausweis ein Fahrzeug gelenkt hatte. Hätte die
Staatsanwaltschaft Kenntnis von dieser Tatsache gehabt, so hätte sie keinen entsprechenden
Strafbefehl erlassen. Die Voraussetzungen von Art. 410 Abs. 1
lit. a StPO sind damit erfüllt. Der Strafbefehl vom 20. September
2022.
(STA.2022.3721) ist folglich aufzuheben und dessen Rechtskraft ist zu
beseitigen (Art. 413 Abs. 3 StPO). Die Wiederaufnahme des Verfahrens STA.2022.3721
ist der Staatsanwaltschaft zu bewilligen und die Sache ist an diese zur neuen
Behandlung und Beurteilung zurückzuweisen (Art. 413 Abs. 2 lit. a
StPO).
6.
Dem Ausgang des Revisionsverfahrens
gemäss hat der Staat Solothurn dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Mangels Umtrieben ist dem Verurteilten keine Entschädigung auszurichten.
Dispositiv
Demnach wird in Anwendung von Art. 413
Abs. 2 lit. a StPO beschlossen:
1.
Das Revisionsgesuch
wird gutgeheissen und der Strafbefehl vom 20. September 2022 (STA.2022.3721)
wird aufgehoben.
2. Die Rechtskraft des genannten
Strafbefehls wird beseitigt.
3. Die Sache wird an die Staatsanwaltschaft
zur neuen Behandlung und Beurteilung zurückgewiesen.
4. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat
der Staat Solothurn zu tragen.
5. Dem Verurteilten A.___ wird keine
Entschädigung ausgerichtet.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Entscheids zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
von Felten Schmid