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Entscheid

STREV.2022.2

Revisionsgesuch

16. August 2022Deutsch12 min

vom 18. August 2020 verfügte die Amtsgerichtsstatthalterin von Solothurn-Lebern,

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Beschluss vom 16.

August 2022

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiberin Schmid

In Sachen

A.___,

vertreten durch Boris Banga,

Gesuchsteller

gegen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Gesuchsgegnerin

betreffend Revisionsgesuch

Die Strafkammer des

Obergerichts zieht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 18. Februar 2020 wurde A.___

(nachfolgend Gesuchsteller) von fünf Polizisten der Polizei Kanton Solothurn an

seinem Wohnort aufgesucht und ihm wurde eröffnet, dass er dem Betreibungsamt

vorgeführt werden müsse. In diesem Zusammenhang unterzogen die Polizisten den

Gesuchsteller einer Effektenkontrolle.

Gleichentags

ereignete sich in [Ort] ein bewaffneter Raubüberfall. Da das dabei erstellte

Täterprofil demjenigen des Gesuchstellers glich, wurde der Fahndungsdienst der

Polizei Kanton Solothurn beauftragt, die mit der Vorführung beauftragte

Sicherheitspolizei mit zwei Fahndern zu begleiten.

Nach der

polizeilichen Vorführung auf dem Betreibungsamt fand eine Hausdurchsuchung am

Wohnort des Gesuchstellers statt. Am gleichen Tag wurde er im Zusammenhang mit

einer Verkehrskontrolle angehalten.

2. Mit Strafbefehl vom 15. April 2020 wurde

der Gesuchsteller wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand

(Betäubungsmitteleinfluss), mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes

und Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen zu einer Geldstrafe von 20

Tagessätzen zu je CHF 100.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von

2 Jahren, und einer Busse von CHF 1'000.00 verurteilt. Der Gesuchsteller

hatte zudem die Verfahrenskosten von CHF 1'523.80 zu übernehmen. Gemäss

Strafbefehl hatte der Gesuchsteller am 18. Februar 2020 in [Ort] unter Einfluss

von Cannabis und dadurch in fahrunfähigem Zustand den PW gelenkt. Im Weiteren

hatte er nach eigenen Angaben wöchentlich in der Zeit von ca. 1. Januar 2019

bis am 17. Februar 2020, letztmals am 17. Februar 2020, einen Joint à 0.3 Gramm

Cannabis konsumiert. Zudem war der Gesuchsteller der Vorladung des

Betreibungsamtes [...] vom 5. Dezember 2019, wonach er sich bis 16. Dezember

2019 auf dem Amt hätte melden müssen, nicht nachgekommen und hatte der

Vorladung durch die Polizei keine Folge geleistet, weshalb er am 18. Februar

2020 durch die Polizei dem Betreibungsamt vorgeführt worden war.

Der

Strafbefehl wurde dem Gesuchsteller mittels eingeschriebener Postsendung

zugeschickt, er holte das Schreiben jedoch nicht innert der Abholfrist (bis 27.

April 2020) ab und der Strafbefehl erwuchs in Rechtskraft.

3. Mit Schreiben vom 8. Juni 2020 ersuchte

Rechtsanwalt Boris Banga die Zentrale Gerichtskasse um einen Mahnstopp der

Rechnung aus dem Strafbefehl vom 15. April 2020. Die Rechnung resultiere aus

einem nicht zulässigen Verhalten von Polizeibeamten, gegen welches er heute

Beschwerde erhebe. Auch sei der Strafbefehl nur in Rechtskraft erwachsen, weil

der Gesuchsteller seine Post nicht abgeholt habe. Er werde versuchen, eine

Wiederherstellung der Frist zu erreichen. Das Schreiben wurde der

Staatsanwaltschaft weitergeleitet, die mit Schreiben vom 22. Juni 2020 darauf

antwortete.

4. Mit Eingabe vom 7. Juli 2020 ersuchte

der Gesuchsteller die Staatsanwaltschaft um Wiederherstellung der Frist i.S.v.

Art. 94 StPO und erhob vorsorglich Einsprache gegen den Strafbefehl vom 15.

April 2020. Mit Eingabe vom 6. August 2020 folgte die Begründung des Gesuches.

Mit Verfügung vom 7. August 2020 sistierte die Staatsanwaltschaft das

Wiederherstellungsverfahren und überwies die Einsprache des Gesuchstellers an

das Gerichtspräsidium von Solothurn-Lebern zur Prüfung der Gültigkeit der

Einsprache.

Mit Verfügung

vom 18. August 2020 verfügte die Amtsgerichtsstatthalterin von Solothurn-Lebern,

dass auf die Einsprache des Gesuchstellers vom 7. Juli 2020 nicht eingetreten

werde. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Mit Verfügung

vom 23. September 2020 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch um

Wiederherstellung der Frist vom 7. Juli 2020 ab. Auch diese Verfügung erwuchs

unangefochten in Rechtskraft.

5. Die Polizei Kanton Solothurn nahm mit

Schreiben vom 15. Juli 2020 zur Beschwerde des Gesuchstellers vom 8. Juni 2020

ausführlich Stellung. Am 21. September 2020 erliess die Polizei Kanton

Solothurn auf Wunsch des Gesuchstellers eine Verfügung, die feststellte, dass

-

die am 18. Februar 2020

erfolgte polizeiliche Vorführung des Gesuchstellers und die durchgeführte

Effektenkontrolle gesetz- und verhältnismässig erfolgt seien;

-

die gleichentags

durchgeführte Befragung und Hausdurchsuchung im Einverständnis des

Gesuchstellers und somit recht- und verhältnismässig erfolgt seien;

-

die ebenfalls gleichentags

durchgeführte Verkehrskontrolle und die daraufhin erfolgte Verzeigung des

Gesuchstellers an die Staatsanwaltschaft recht- und verhältnismässig erfolgt

seien

-

und dem Gesuchsteller aus

der am 18. Februar 2020 unterlassenen Protokollierung der Befragung und

Hausdurchsuchung kein Nachteil entstanden sei.

Gegen diese

Verfügung erhob der Gesuchsteller Beschwerde beim Departement des Inneren und

verlangte deren vollständige Aufhebung und die Feststellung, dass die

polizeiliche Vorführung am 18. Februar 2020 wie auch die durchgeführte

Effektenkontrolle und die Hausdurchsuchung rechtswidrig und unverhältnismässig

gewesen seien. Nachdem das Departement des Innern dem Gesuchsteller mit

Verfügung vom 19. November 2020 die unentgeltliche Rechtspflege unter der

Beiordnung von Rechtsanwalt Boris Banga als unentgeltlicher Rechtsbeistand

gewährt hatte, wurde die Beschwerde mit Entscheid vom 15. Februar 2021

abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.

Gegen den

Entscheid des Departements des Inneren erhob der Gesuchsteller Beschwerde beim

Verwaltungsgericht. Mit Urteil vom 24. November 2021 trat das

Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein. Dem Gesuchsteller wurde die

unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

6. Mit Eingabe vom 19. Januar 2022 stellte

der Gesuchsteller ein Revisionsgesuch und stellte die Rechtsbegehren, es sei

der Strafbefehl vom 15. April 2020 (STA.2020.00081) revisionsweise aufzuheben,

sämtliche Unterlagen seien infolge Unverwertbarkeit aus den Akten zu weisen,

der Gesuchsteller sei von allen Vorwürfen freizusprechen, dem Gesuchsteller sei

die amtliche Verteidigung unter Beiordnung des unterzeichneten Rechtsanwaltes

als amtlicher Verteidiger zu gewähren, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu

Lasten des Staates. Zur Begründung führte er im Wesentlichen und sinngemäss

aus, es stelle ein Novum i.S.v. Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO dar, dass am Morgen

des 18. Februar 2020 eine polizeiliche Hausdurchsuchung durchgeführt worden

sei, bei welcher Cannabisrückstände gesehen worden seien. Weil die

Hausdurchsuchung nicht protokolliert worden sei, sei diese ungültig und die

Beweise daraus nicht verwertbar. Dies gelte auch für die Verkehrskontrolle am

Nachmittag desselben Tages.

7. Die Staatsanwaltschaft beantragte in

ihrer Stellungnahme vom 1. März 2022 das

Revisionsgesuch sei unter Kostenfolge abzuweisen. Zur Begründung machte die

Staatsanwaltschaft im Wesentlichen geltend, die nicht protokollierte

Hausdurchsuchung führe nicht zu einer Unverwertbarkeit, da die

Verkehrskontrolle zulässig gewesen und auch die Überprüfung der Fahrtüchtigkeit

des Gesuchstellers aufgrund dessen Zustandes gestützt auf einen hinreichenden

Tatverdacht erfolgt sei. Die Beamten hätten anlässlich der Vorführung beim

Betreibungsamt festgestellt, dass der Gesuchsteller nach Marihuana rieche und

ihn eindringlich ermahnt, kein Fahrzeug zu führen. Dies erkläre, dass eine

Kontrolle erfolgt sei, als die Beamten ihn am Steuer eines Personenwagens

gesichtet hätten.

8. Der Gesuchsteller replizierte mit

Eingabe vom 1. April 2022. Er führte im Wesentlichen aus, dass die

Beobachtungen der Polizei Kanton Solothurn zum Zustand des Gesuchstellers durch

den ärztlichen Bericht zwecks Entnahme der Blutprobe nicht gestützt würden. Die

einfachsten polizeilichen Tätigkeiten seien in diesem Fall unterlassen worden

und die Polizei Kanton Solothurn habe versucht, sich aus der Affäre zu ziehen.

9. Mit Schreiben vom 8. April 2022 nahm die

Staatsanwaltschaft zur Replik Stellung und führte im Wesentlichen aus, dass

betreffend die Frage, ob der Gesuchsteller nach Cannabis gerochen habe, kein

Revisionsgrund bestehe. Die Schlussfolgerungen der Verteidigung überzeugten

nicht. Es sei aktenwidrig, dass die Polizei Kanton Solothurn den Cannabisgeruch

erstmals in der Strafanzeige erwähnt habe, finde sich dies doch bereits im

Journal des Telefonats der Polizei Kanton Solothurn mit der Staatsanwaltschaft

vom 18. Februar 2020.

10. Mit Verfügung vom 13. April 2022 wurde

der Schriftenwechsel beendet und der Verteidiger zur Einreichung diverser

Unterlagen aufgefordert. Der Verteidiger reichte die Unterlagen mit Eingabe vom

4. Mai 2022 ein.

Erwägungen

II.

1.

Die Revision ist ein ausserordentliches

Rechtsmittel, welches es erlaubt, rechtskräftig erledigte Strafverfahren wieder

aufzunehmen und den Fall neu zu beurteilen. Sie ist deshalb nur in engem Rahmen

zulässig. Entsprechend streng sind die Voraussetzungen einer Revision. Wer

durch ein rechtskräftiges Urteil beschwert ist, kann die Revision verlangen,

wenn u.a. neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel

vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder

wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung

der freigesprochenen Person herbeizuführen (Art. 410 Abs. 1

lit. a StPO).

2.

Der Gesuchsteller macht geltend, die

Hausdurchsuchung vom 18. Februar 2020, bei der die Polizei Cannabisrückstände

in der Wohnung des Gesuchstellers gesehen habe, stelle ein Novum i.S.v. Art.

410.

Abs. 1 lit. a StPO dar und sei mangels Protokollierung unverwertbar, wie

auch die Verkehrskontrolle später am selben Tag. Diese Begründung ist schwer

nachvollziehbar und überzeugt nicht, wie nachfolgend aufgezeigt wird:

Dem Gesuchsteller war bewusst, dass am

Morgen des 18. Februar 2020 bei ihm eine Hausdurchsuchung durchgeführt wurde.

Diesbezügliche Bemerkungen in Zusammenhang mit dem Strafbefehl hätte er ohne

Weiteres im ordentlichen Einspracheverfahren geltend machen können. Der

Gesuchsteller hätte sich mittels Einsprache gegen den Strafbefehl wehren

müssen. Er verpasste aber die Frist, weil er die eingeschriebene Postsendung

nicht abholte. Das Revisionsgesuch erweckt daher stark den Eindruck, dass damit

die verpasste und nicht wiederhergestellte Einsprachefrist und somit der

ordentliche Rechtsmittelweg umgangen werden soll. So wurde das Revisionsgesuch

erst eingereicht, als alle «anderen Stricke» längst gerissen waren. Eine

Revision ist indes nicht dazu da, verpasste Rechtsmittel zu ersetzen. Der

Staatsanwaltschaft ist sodann auch zuzustimmen, dass der Einwand des

Gesuchstellers betreffend seinen Beeinträchtigungsgrad anlässlich der

Verkehrskontrolle keinen Revisionsgrund darstellt. Sämtliche diesbezüglichen

Äusserungen beziehen sich nicht auf neue Tatsachen. Der Staatsanwaltschaft ist

zudem auch insofern Recht zu geben, als dass bereits im Journal ersichtlich

ist, dass die Polizei Kanton Solothurn den Cannabisgeruch des Gesuchstellers am

Morgen vor der Kontrolle gleich am 18. Februar 2020 der Staatsanwaltschaft

telefonisch mitteilte und keineswegs erst in der Strafanzeige erstmals erwähnt

wurde. Gemäss Art. 412 Abs. 2 StPO tritt das Gericht auf das

Revisionsgesuch nicht ein, wenn es offensichtlich unzulässig oder unbegründet

ist. Das vorliegende Revisionsgesuch ist offensichtlich unbegründet. In

Anwendung von Art. 412 Abs. 2 StPO ist auf dieses somit nicht einzutreten.

3.

Der Vollständigkeit halber sei darauf

hingewiesen, dass das Gesuch auch materiell abzuweisen wäre, und zwar aus

folgenden Gründen:

Die nicht protokollierte

Hausdurchsuchung am 18. Februar 2020 vermag am erstellten Sachverhalt, der dem

Strafbefehl vom 15. April 2020 zugrunde liegt, und dessen rechtlicher Würdigung

nichts zu ändern. Auch die Tatsache, dass die Polizei Kanton Solothurn mit

Schreiben vom 15. Juli 2020 festhielt, dass die Hausdurchsuchung hätte

protokolliert werden müssen, ändert nichts am Sachverhalt. Es kann vorliegend

offen bleiben, ob die nicht protokollierte Hausdurchsuchung ein

Verwertungsverbot nach sich ziehen müsste. Denn auch eine Unverwertbarkeit

spielt vorliegend keine Rolle, da die Hausdurchsuchung keinerlei Einfluss auf

das dem Strafbefehl vom 15. April 2020 zugrunde liegende Verfahren hatte.

Die Kontrolle des Gesuchstellers fand im Rahmen einer üblichen und zulässigen

Verkehrskontrolle statt. Auch der durchgeführte Drogentest resultierte aus dem

anlässlich der Kontrolle festgestellten auffälligen Verhalten des

Gesuchstellers (sehr nervös, angetrieben, zitterte, Marihuanageruch). Zudem ist

der Gesuchsteller offensichtlich polizeibekannt. Im Weiteren stellten die

Polizisten, die den Gesuchsteller dem Betreibungsamt zuführten, gemäss dem

Schreiben vom 15. Juli 2020 bereits bei jener Zuführung fest, dass er nach

Marihuana roch und wiesen ihn ausdrücklich darauf hin, dass er so nicht fahren

solle. Es ist nur logisch, dass dieselben Polizisten den Gesuchsteller, als sie

ihn am Steuer eines Fahrzeuges erblickten, kontrollierten. Der Gesuchsteller

und sein Cannabiskonsum sind der Polizei bestens bekannt, die Hausdurchsuchung

und dass dabei Cannabis in der Wohnung gesehen wurde, trug damit nichts zum

bestehenden Verdacht bei. Dass es sich beim Marihuanageruch des Gesuchstellers

um eine Schutzbehauptung der Polizisten handle, ist in keiner Weise belegt oder

begründet und daher klarerweise nicht zu hören.

III.

1.

Der Gesuchsteller ersucht um amtliche

Verteidigung unter Beiordnung von Rechtsanwalt Boris Banga als amtlicher

Verteidiger.

2.

Im Revisionsverfahren, somit in einem

nach rechtskräftiger Erledigung der Strafsache (Art. 410 StPO) angehobenen

ausserordentlichen Rechtsmittelverfahren, besteht nach konstanter Praxis

gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV nur dann ein Anspruch auf einen unentgeltlichen

Rechtsbeistand bzw. amtliche Verteidigung, wenn einigermassen begründete

Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Revisionsgrundes gegeben sind (BGE 129 I 129, W. 2.3; ZR 96 [1997] Nr. 118 m. H.; BGer vom 9.4.2013, 1B_74/2013, E.

2.2.).

Das Wiederaufnahmegesuch darf nicht

völlig aussichtslos erscheinen. Eine amtliche Verteidigung ist angezeigt, wenn

es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Fall in tatsächlicher oder

rechtlicher Hinsicht schwierig ist, namentlich wenn eine Freiheitsstrafe von

mehr als vier Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu

erwarten sind (Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO). Eine Wiederaufnahme bedingt oft

komplizierte Abklärungen (BSK StPO-Heer, Art. 412 StPO N 11).

3.

Das Revisionsgesuch war von Beginn an unbegründet

und aussichtslos. Die ausgefällte Geldstrafe betrug 20 Tagessätze. Das Gesuch

um amtliche Verteidigung ist daher abzuweisen.

4.

Gemäss Art. 428 StPO tragen die

Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens

oder Unterliegens. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Revisionsverfahrens mit

einer Gerichtsgebühr von CHF 300.00 dem unterliegenden Gesuchsteller

aufzuerlegen.

Dispositiv

Demnach wird in Anwendung von Art. 413

Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um amtliche Verteidigung wird

abgewiesen.

3. Die Prozesskosten mit einer

Gerichtsgebühr von CHF 300.00, total CHF 365.00, hat A.___ zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Entscheids zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid

betreffend Entschädigung der

amtlichen Verteidigung (Art. 135

Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im

Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann

innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Entscheids beim

Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach

2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

von Felten Schmid