STREV.2022.2
Revisionsgesuch
16. August 2022Deutsch12 min
vom 18. August 2020 verfügte die Amtsgerichtsstatthalterin von Solothurn-Lebern,
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Beschluss vom 16.
August 2022
Es wirken mit:
Präsident von Felten
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Schmid
In Sachen
A.___,
vertreten durch Boris Banga,
Gesuchsteller
gegen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Gesuchsgegnerin
betreffend Revisionsgesuch
Die Strafkammer des
Obergerichts zieht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 18. Februar 2020 wurde A.___
(nachfolgend Gesuchsteller) von fünf Polizisten der Polizei Kanton Solothurn an
seinem Wohnort aufgesucht und ihm wurde eröffnet, dass er dem Betreibungsamt
vorgeführt werden müsse. In diesem Zusammenhang unterzogen die Polizisten den
Gesuchsteller einer Effektenkontrolle.
Gleichentags
ereignete sich in [Ort] ein bewaffneter Raubüberfall. Da das dabei erstellte
Täterprofil demjenigen des Gesuchstellers glich, wurde der Fahndungsdienst der
Polizei Kanton Solothurn beauftragt, die mit der Vorführung beauftragte
Sicherheitspolizei mit zwei Fahndern zu begleiten.
Nach der
polizeilichen Vorführung auf dem Betreibungsamt fand eine Hausdurchsuchung am
Wohnort des Gesuchstellers statt. Am gleichen Tag wurde er im Zusammenhang mit
einer Verkehrskontrolle angehalten.
2. Mit Strafbefehl vom 15. April 2020 wurde
der Gesuchsteller wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand
(Betäubungsmitteleinfluss), mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
und Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen zu einer Geldstrafe von 20
Tagessätzen zu je CHF 100.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von
2 Jahren, und einer Busse von CHF 1'000.00 verurteilt. Der Gesuchsteller
hatte zudem die Verfahrenskosten von CHF 1'523.80 zu übernehmen. Gemäss
Strafbefehl hatte der Gesuchsteller am 18. Februar 2020 in [Ort] unter Einfluss
von Cannabis und dadurch in fahrunfähigem Zustand den PW gelenkt. Im Weiteren
hatte er nach eigenen Angaben wöchentlich in der Zeit von ca. 1. Januar 2019
bis am 17. Februar 2020, letztmals am 17. Februar 2020, einen Joint à 0.3 Gramm
Cannabis konsumiert. Zudem war der Gesuchsteller der Vorladung des
Betreibungsamtes [...] vom 5. Dezember 2019, wonach er sich bis 16. Dezember
2019 auf dem Amt hätte melden müssen, nicht nachgekommen und hatte der
Vorladung durch die Polizei keine Folge geleistet, weshalb er am 18. Februar
2020 durch die Polizei dem Betreibungsamt vorgeführt worden war.
Der
Strafbefehl wurde dem Gesuchsteller mittels eingeschriebener Postsendung
zugeschickt, er holte das Schreiben jedoch nicht innert der Abholfrist (bis 27.
April 2020) ab und der Strafbefehl erwuchs in Rechtskraft.
3. Mit Schreiben vom 8. Juni 2020 ersuchte
Rechtsanwalt Boris Banga die Zentrale Gerichtskasse um einen Mahnstopp der
Rechnung aus dem Strafbefehl vom 15. April 2020. Die Rechnung resultiere aus
einem nicht zulässigen Verhalten von Polizeibeamten, gegen welches er heute
Beschwerde erhebe. Auch sei der Strafbefehl nur in Rechtskraft erwachsen, weil
der Gesuchsteller seine Post nicht abgeholt habe. Er werde versuchen, eine
Wiederherstellung der Frist zu erreichen. Das Schreiben wurde der
Staatsanwaltschaft weitergeleitet, die mit Schreiben vom 22. Juni 2020 darauf
antwortete.
4. Mit Eingabe vom 7. Juli 2020 ersuchte
der Gesuchsteller die Staatsanwaltschaft um Wiederherstellung der Frist i.S.v.
Art. 94 StPO und erhob vorsorglich Einsprache gegen den Strafbefehl vom 15.
April 2020. Mit Eingabe vom 6. August 2020 folgte die Begründung des Gesuches.
Mit Verfügung vom 7. August 2020 sistierte die Staatsanwaltschaft das
Wiederherstellungsverfahren und überwies die Einsprache des Gesuchstellers an
das Gerichtspräsidium von Solothurn-Lebern zur Prüfung der Gültigkeit der
Einsprache.
Mit Verfügung
vom 18. August 2020 verfügte die Amtsgerichtsstatthalterin von Solothurn-Lebern,
dass auf die Einsprache des Gesuchstellers vom 7. Juli 2020 nicht eingetreten
werde. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Mit Verfügung
vom 23. September 2020 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch um
Wiederherstellung der Frist vom 7. Juli 2020 ab. Auch diese Verfügung erwuchs
unangefochten in Rechtskraft.
5. Die Polizei Kanton Solothurn nahm mit
Schreiben vom 15. Juli 2020 zur Beschwerde des Gesuchstellers vom 8. Juni 2020
ausführlich Stellung. Am 21. September 2020 erliess die Polizei Kanton
Solothurn auf Wunsch des Gesuchstellers eine Verfügung, die feststellte, dass
-
die am 18. Februar 2020
erfolgte polizeiliche Vorführung des Gesuchstellers und die durchgeführte
Effektenkontrolle gesetz- und verhältnismässig erfolgt seien;
-
die gleichentags
durchgeführte Befragung und Hausdurchsuchung im Einverständnis des
Gesuchstellers und somit recht- und verhältnismässig erfolgt seien;
-
die ebenfalls gleichentags
durchgeführte Verkehrskontrolle und die daraufhin erfolgte Verzeigung des
Gesuchstellers an die Staatsanwaltschaft recht- und verhältnismässig erfolgt
seien
-
und dem Gesuchsteller aus
der am 18. Februar 2020 unterlassenen Protokollierung der Befragung und
Hausdurchsuchung kein Nachteil entstanden sei.
Gegen diese
Verfügung erhob der Gesuchsteller Beschwerde beim Departement des Inneren und
verlangte deren vollständige Aufhebung und die Feststellung, dass die
polizeiliche Vorführung am 18. Februar 2020 wie auch die durchgeführte
Effektenkontrolle und die Hausdurchsuchung rechtswidrig und unverhältnismässig
gewesen seien. Nachdem das Departement des Innern dem Gesuchsteller mit
Verfügung vom 19. November 2020 die unentgeltliche Rechtspflege unter der
Beiordnung von Rechtsanwalt Boris Banga als unentgeltlicher Rechtsbeistand
gewährt hatte, wurde die Beschwerde mit Entscheid vom 15. Februar 2021
abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.
Gegen den
Entscheid des Departements des Inneren erhob der Gesuchsteller Beschwerde beim
Verwaltungsgericht. Mit Urteil vom 24. November 2021 trat das
Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein. Dem Gesuchsteller wurde die
unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
6. Mit Eingabe vom 19. Januar 2022 stellte
der Gesuchsteller ein Revisionsgesuch und stellte die Rechtsbegehren, es sei
der Strafbefehl vom 15. April 2020 (STA.2020.00081) revisionsweise aufzuheben,
sämtliche Unterlagen seien infolge Unverwertbarkeit aus den Akten zu weisen,
der Gesuchsteller sei von allen Vorwürfen freizusprechen, dem Gesuchsteller sei
die amtliche Verteidigung unter Beiordnung des unterzeichneten Rechtsanwaltes
als amtlicher Verteidiger zu gewähren, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu
Lasten des Staates. Zur Begründung führte er im Wesentlichen und sinngemäss
aus, es stelle ein Novum i.S.v. Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO dar, dass am Morgen
des 18. Februar 2020 eine polizeiliche Hausdurchsuchung durchgeführt worden
sei, bei welcher Cannabisrückstände gesehen worden seien. Weil die
Hausdurchsuchung nicht protokolliert worden sei, sei diese ungültig und die
Beweise daraus nicht verwertbar. Dies gelte auch für die Verkehrskontrolle am
Nachmittag desselben Tages.
7. Die Staatsanwaltschaft beantragte in
ihrer Stellungnahme vom 1. März 2022 das
Revisionsgesuch sei unter Kostenfolge abzuweisen. Zur Begründung machte die
Staatsanwaltschaft im Wesentlichen geltend, die nicht protokollierte
Hausdurchsuchung führe nicht zu einer Unverwertbarkeit, da die
Verkehrskontrolle zulässig gewesen und auch die Überprüfung der Fahrtüchtigkeit
des Gesuchstellers aufgrund dessen Zustandes gestützt auf einen hinreichenden
Tatverdacht erfolgt sei. Die Beamten hätten anlässlich der Vorführung beim
Betreibungsamt festgestellt, dass der Gesuchsteller nach Marihuana rieche und
ihn eindringlich ermahnt, kein Fahrzeug zu führen. Dies erkläre, dass eine
Kontrolle erfolgt sei, als die Beamten ihn am Steuer eines Personenwagens
gesichtet hätten.
8. Der Gesuchsteller replizierte mit
Eingabe vom 1. April 2022. Er führte im Wesentlichen aus, dass die
Beobachtungen der Polizei Kanton Solothurn zum Zustand des Gesuchstellers durch
den ärztlichen Bericht zwecks Entnahme der Blutprobe nicht gestützt würden. Die
einfachsten polizeilichen Tätigkeiten seien in diesem Fall unterlassen worden
und die Polizei Kanton Solothurn habe versucht, sich aus der Affäre zu ziehen.
9. Mit Schreiben vom 8. April 2022 nahm die
Staatsanwaltschaft zur Replik Stellung und führte im Wesentlichen aus, dass
betreffend die Frage, ob der Gesuchsteller nach Cannabis gerochen habe, kein
Revisionsgrund bestehe. Die Schlussfolgerungen der Verteidigung überzeugten
nicht. Es sei aktenwidrig, dass die Polizei Kanton Solothurn den Cannabisgeruch
erstmals in der Strafanzeige erwähnt habe, finde sich dies doch bereits im
Journal des Telefonats der Polizei Kanton Solothurn mit der Staatsanwaltschaft
vom 18. Februar 2020.
10. Mit Verfügung vom 13. April 2022 wurde
der Schriftenwechsel beendet und der Verteidiger zur Einreichung diverser
Unterlagen aufgefordert. Der Verteidiger reichte die Unterlagen mit Eingabe vom
4. Mai 2022 ein.
Erwägungen
II.
1.
Die Revision ist ein ausserordentliches
Rechtsmittel, welches es erlaubt, rechtskräftig erledigte Strafverfahren wieder
aufzunehmen und den Fall neu zu beurteilen. Sie ist deshalb nur in engem Rahmen
zulässig. Entsprechend streng sind die Voraussetzungen einer Revision. Wer
durch ein rechtskräftiges Urteil beschwert ist, kann die Revision verlangen,
wenn u.a. neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel
vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder
wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung
der freigesprochenen Person herbeizuführen (Art. 410 Abs. 1
lit. a StPO).
2.
Der Gesuchsteller macht geltend, die
Hausdurchsuchung vom 18. Februar 2020, bei der die Polizei Cannabisrückstände
in der Wohnung des Gesuchstellers gesehen habe, stelle ein Novum i.S.v. Art.
410.
Abs. 1 lit. a StPO dar und sei mangels Protokollierung unverwertbar, wie
auch die Verkehrskontrolle später am selben Tag. Diese Begründung ist schwer
nachvollziehbar und überzeugt nicht, wie nachfolgend aufgezeigt wird:
Dem Gesuchsteller war bewusst, dass am
Morgen des 18. Februar 2020 bei ihm eine Hausdurchsuchung durchgeführt wurde.
Diesbezügliche Bemerkungen in Zusammenhang mit dem Strafbefehl hätte er ohne
Weiteres im ordentlichen Einspracheverfahren geltend machen können. Der
Gesuchsteller hätte sich mittels Einsprache gegen den Strafbefehl wehren
müssen. Er verpasste aber die Frist, weil er die eingeschriebene Postsendung
nicht abholte. Das Revisionsgesuch erweckt daher stark den Eindruck, dass damit
die verpasste und nicht wiederhergestellte Einsprachefrist und somit der
ordentliche Rechtsmittelweg umgangen werden soll. So wurde das Revisionsgesuch
erst eingereicht, als alle «anderen Stricke» längst gerissen waren. Eine
Revision ist indes nicht dazu da, verpasste Rechtsmittel zu ersetzen. Der
Staatsanwaltschaft ist sodann auch zuzustimmen, dass der Einwand des
Gesuchstellers betreffend seinen Beeinträchtigungsgrad anlässlich der
Verkehrskontrolle keinen Revisionsgrund darstellt. Sämtliche diesbezüglichen
Äusserungen beziehen sich nicht auf neue Tatsachen. Der Staatsanwaltschaft ist
zudem auch insofern Recht zu geben, als dass bereits im Journal ersichtlich
ist, dass die Polizei Kanton Solothurn den Cannabisgeruch des Gesuchstellers am
Morgen vor der Kontrolle gleich am 18. Februar 2020 der Staatsanwaltschaft
telefonisch mitteilte und keineswegs erst in der Strafanzeige erstmals erwähnt
wurde. Gemäss Art. 412 Abs. 2 StPO tritt das Gericht auf das
Revisionsgesuch nicht ein, wenn es offensichtlich unzulässig oder unbegründet
ist. Das vorliegende Revisionsgesuch ist offensichtlich unbegründet. In
Anwendung von Art. 412 Abs. 2 StPO ist auf dieses somit nicht einzutreten.
3.
Der Vollständigkeit halber sei darauf
hingewiesen, dass das Gesuch auch materiell abzuweisen wäre, und zwar aus
folgenden Gründen:
Die nicht protokollierte
Hausdurchsuchung am 18. Februar 2020 vermag am erstellten Sachverhalt, der dem
Strafbefehl vom 15. April 2020 zugrunde liegt, und dessen rechtlicher Würdigung
nichts zu ändern. Auch die Tatsache, dass die Polizei Kanton Solothurn mit
Schreiben vom 15. Juli 2020 festhielt, dass die Hausdurchsuchung hätte
protokolliert werden müssen, ändert nichts am Sachverhalt. Es kann vorliegend
offen bleiben, ob die nicht protokollierte Hausdurchsuchung ein
Verwertungsverbot nach sich ziehen müsste. Denn auch eine Unverwertbarkeit
spielt vorliegend keine Rolle, da die Hausdurchsuchung keinerlei Einfluss auf
das dem Strafbefehl vom 15. April 2020 zugrunde liegende Verfahren hatte.
Die Kontrolle des Gesuchstellers fand im Rahmen einer üblichen und zulässigen
Verkehrskontrolle statt. Auch der durchgeführte Drogentest resultierte aus dem
anlässlich der Kontrolle festgestellten auffälligen Verhalten des
Gesuchstellers (sehr nervös, angetrieben, zitterte, Marihuanageruch). Zudem ist
der Gesuchsteller offensichtlich polizeibekannt. Im Weiteren stellten die
Polizisten, die den Gesuchsteller dem Betreibungsamt zuführten, gemäss dem
Schreiben vom 15. Juli 2020 bereits bei jener Zuführung fest, dass er nach
Marihuana roch und wiesen ihn ausdrücklich darauf hin, dass er so nicht fahren
solle. Es ist nur logisch, dass dieselben Polizisten den Gesuchsteller, als sie
ihn am Steuer eines Fahrzeuges erblickten, kontrollierten. Der Gesuchsteller
und sein Cannabiskonsum sind der Polizei bestens bekannt, die Hausdurchsuchung
und dass dabei Cannabis in der Wohnung gesehen wurde, trug damit nichts zum
bestehenden Verdacht bei. Dass es sich beim Marihuanageruch des Gesuchstellers
um eine Schutzbehauptung der Polizisten handle, ist in keiner Weise belegt oder
begründet und daher klarerweise nicht zu hören.
III.
1.
Der Gesuchsteller ersucht um amtliche
Verteidigung unter Beiordnung von Rechtsanwalt Boris Banga als amtlicher
Verteidiger.
2.
Im Revisionsverfahren, somit in einem
nach rechtskräftiger Erledigung der Strafsache (Art. 410 StPO) angehobenen
ausserordentlichen Rechtsmittelverfahren, besteht nach konstanter Praxis
gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV nur dann ein Anspruch auf einen unentgeltlichen
Rechtsbeistand bzw. amtliche Verteidigung, wenn einigermassen begründete
Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Revisionsgrundes gegeben sind (BGE 129 I 129, W. 2.3; ZR 96 [1997] Nr. 118 m. H.; BGer vom 9.4.2013, 1B_74/2013, E.
2.2.).
Das Wiederaufnahmegesuch darf nicht
völlig aussichtslos erscheinen. Eine amtliche Verteidigung ist angezeigt, wenn
es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Fall in tatsächlicher oder
rechtlicher Hinsicht schwierig ist, namentlich wenn eine Freiheitsstrafe von
mehr als vier Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu
erwarten sind (Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO). Eine Wiederaufnahme bedingt oft
komplizierte Abklärungen (BSK StPO-Heer, Art. 412 StPO N 11).
3.
Das Revisionsgesuch war von Beginn an unbegründet
und aussichtslos. Die ausgefällte Geldstrafe betrug 20 Tagessätze. Das Gesuch
um amtliche Verteidigung ist daher abzuweisen.
4.
Gemäss Art. 428 StPO tragen die
Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens
oder Unterliegens. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Revisionsverfahrens mit
einer Gerichtsgebühr von CHF 300.00 dem unterliegenden Gesuchsteller
aufzuerlegen.
Dispositiv
Demnach wird in Anwendung von Art. 413
Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um amtliche Verteidigung wird
abgewiesen.
3. Die Prozesskosten mit einer
Gerichtsgebühr von CHF 300.00, total CHF 365.00, hat A.___ zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Entscheids zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid
betreffend Entschädigung der
amtlichen Verteidigung (Art. 135
Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im
Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann
innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Entscheids beim
Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach
2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
von Felten Schmid