STREV.2022.7
Revisionsgesuch
5. Dezember 2022Deutsch15 min
(nachfolgend Gesuchsteller) als Beifahrer des Personenwagens Seat, Kennzeichen […],
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Beschluss vom 5. Dezember 2022
Es wirken mit:
Präsident von Felten
Oberrichter Werner
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Schmid
In Sachen
A,
vertreten durch Dr.iur. Nicolas Roulet, Advokat,
Gesuchsteller
gegen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Gesuchsgegnerin
betreffend Revisionsgesuch
Die Strafkammer des
Obergerichts zieht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 12. Juni 2020 wurde A.___
(nachfolgend Gesuchsteller) als Beifahrer des Personenwagens Seat, Kennzeichen […],
gemeinsam mit zwei Kollegen in […] von einer Patrouille der Kantonspolizei
Solothurn angehalten und einer polizeilichen Kontrolle unterzogen. Am 13.
Oktober 2020 erliess die Staatsanwaltschaft gegen den Gesuchsteller einen
Strafbefehl wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und Übertretung
nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes. Der Beschuldigte wurde zu einer
Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer
Probezeit von 3 Jahren, und einer Busse von CHF 150.00, bei Nichtbezahlung
ersatzweise zu 2 Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt sowie zur Übernahme der
Verfahrenskosten von CHF 796.00 verpflichtet. Die sichergestellten
Gegenstände (200 Gramm Cannabisharz, 0.5 Gramm Marihuana und 1 angerauchter
Joint) seien einzuziehen und zu vernichten.
2. Der Gesuchsteller erhob Einsprache gegen
den Strafbefehl und dieser wurde am 5. Februar 2021 von der Staatsanwaltschaft
zur Beurteilung an das zuständige Richteramt Dorneck-Thierstein überwiesen.
3. Am 28. September 2021 erliess die
Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein das nachfolgende Urteil:
1. A.___ wird von sämtlichen Vorwürfen
freigesprochen.
2. Folgende bei A.___ sichergestellten
Gegenstände werden eingezogen und sind, soweit noch nicht geschehen, durch die
Polizei zu vernichten:
-
200 Gramm Cannabisharz (2
Platten) (Aufbewahrungsort: Kantonspolizei Solothurn/Kantonspolizei St.
Gallen);
-
0.5 Gramm Marihuana
(Aufbewahrungsort: Kantonspolizei Solothurn);
-
1 Joint angeraucht
(Aufbewahrungsort: Kantonspolizei Solothurn).
3. A.___, vertreten durch Advokat Nicolas
Roulet, wird eine Parteientschädigung von CHF 3'088.20 (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten
durch die Zentrale Gerichtskasse.
4. Die Amtsgerichtspräsidentin verzichtet
auf die schriftliche Begründung des Urteils, wenn keine Partei ein Rechtsmittel
ergreift oder innert 10 Tagen seit Zustellung des Urteilsdispositivs niemand
ausdrücklich eine schriftliche Begründung verlangt.
5. Die Kosten des Verfahrens mit einer
Urteilsgebühr von CHF 600.00, total CHF 1’876.00, gehen zu Lasten des
Staates Solothurn.
4. Gegen das Urteil erhob die
Staatsanwaltschaft die Berufung. Die Berufung richtete sich gegen die Ziffern
1, 3 und 5 des erstinstanzlichen Urteils.
5. Mit Beschluss der Strafkammer des
Obergerichts vom 31. August 2022 wurde die Berufung zufolge Rückzugs der
Staatsanwaltschaft als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
6. Mit Eingabe vom 7. September 2022
gelangte Rechtsanwalt Roulet als Vertreter des Gesuchstellers an die
Staatsanwaltschaft mit dem Antrag, es sei Ziff. 3 des Strafbefehls vom 13.
Oktober 2020 (Einzug und Vernichtung der sichergestellten 200 Gramm
Cannabisharz, 0.5 Gramm Marihuana und 1 Joint) in Wiedererwägung zu ziehen und
teilweise aufzuheben, indem die 200 Gramm Cannabisharz an den Gesuchsteller
unter Aufhebung der Beschlagnahme herauszugeben seien. Eventualiter sei das
Wiedererwägungsgesuch als Revisionsgesuch dem zuständigen Richteramt
Dorneck-Thierstein weiterzuleiten. Er macht geltend, dass von ihm im Rahmen der
erstinstanzlichen Verhandlung keine Einwände gegen Ziff. 3 des
Strafbefehls vom 13. Oktober 2020 vorgebracht worden seien, weil zum damaligen
Zeitpunkt das entsprechende Cannabisharz trotz Freispruchs durch die erste
Instanz als illegale Substanz habe eingezogen werden können. Seit dem
1. August ac. handle es sich bei CBD-Cannabisharz um keine illegale Substanz
mehr, weshalb deren Einziehung zum jetzigen Zeitpunkt und nach Abschluss des
obergerichtlichen Verfahrens nicht mehr gerechtfertigt und sogar gesetzwidrig
sei. Somit sei die Beschlagnahme aufzuheben und die 200 Gramm CBD-Cannabisharz seien
an den Gesuchsteller herauszugeben.
7. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom
12. September 2022 wurde das Schreiben von Rechtsanwalt Roulet vom 7. September
2022 zuständigkeitshalber der Strafkammer des Obergerichts weitergeleitet. Dies
mit der Begründung, der Strafbefehl sei nie in Rechtskraft erwachsen und könne
daher nicht in Wiedererwägung gezogen werden, zumal die StPO auch gar keine
solche vorsehe. Die Revision stelle die einzige Rechtsmittelmöglichkeit gegen
rechtskräftige Strafentscheide dar. Da gegen Ziff. 2 des Urteils vom 28.
September 2021 keine Berufung geführt worden sei, sei diese Ziffer in
Rechtskraft erwachsen. Nur weil das Urteil dem Forensisch-Naturwissenschaftlichen
Dienst der Kantonspolizei St. Gallen nicht mitgeteilt worden sei, sei das
CBD-Haschisch noch vorhanden und könne Gegenstand eines Revisionsgesuches sein.
8. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2022 wurde
die Eingabe von Rechtsanwalt Roulet als Revisionsgesuch anhand genommen und ihm
Frist zur ergänzenden Begründung gesetzt.
9. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2022
begründete der Verteidiger das Revisionsgesuch. Die Staatsanwaltschaft nahm mit
Schreiben vom 28. Oktober 2022 dazu Stellung und beantragte die Abweisung des
Gesuches, unter Kostenfolge. Der Verteidiger replizierte mit Eingabe vom 16.
November 2022.
Erwägungen
II.
1.
Die Revision ist ein ausserordentliches
Rechtsmittel, welches es erlaubt, rechtskräftig erledigte Strafverfahren wieder
aufzunehmen und den Fall neu zu beurteilen. Sie ist deshalb nur in engem Rahmen
zulässig. Entsprechend streng sind die Voraussetzungen einer Revision. Wer
durch ein rechtskräftiges Urteil beschwert ist, kann die Revision verlangen,
wenn u.a. neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel
vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder
wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung
der freigesprochenen Person herbeizuführen (Art. 410 Abs. 1
lit. a StPO). Im Weiteren kann eine beschwerte Person die Revision verlangen,
wenn der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen
Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht (lit. b).
2.
2.1
Der Verteidiger begründet sein Gesuch
wie folgt: Die Ziff. 2 des Urteils vom 28. September 2021 sei unangefochten
geblieben und im Oktober 2021 in Rechtskraft erwachsen. Aufgrund der Praxis des
Bundesgerichts sei damals keine Berufung oder Anschlussberufung gegen Ziff. 2
in Erwägung gezogen worden, da jegliches Cannabisharz, auch mit weniger als 1 %
THC, als verbotene Substanz angeschaut worden sei. Am 1. August ac. sei
die aktuelle Version der Betäubungsmittelverordnung in Kraft gesetzt worden,
wonach Cannabisharz mit weniger als 1 % THC (CBD-Cannabis) keine verbotene
Substanz mehr darstelle, sondern nunmehr ein legales Produkt sei. Aufgrund
dessen habe die Staatsanwaltschaft ihre Berufung zurückgezogen. Er habe sich
erkundigt, ob die 200 Gramm CBD-Cannabisplatten noch vorhanden oder bereits
vernichtet worden seien. Seitens der Staatsanwaltschaft sei ihm mitgeteilt
worden, dass die Platten noch existierten und sich bei der Polizei in St. Gallen
befänden. Aufgrund dessen sei er mit Schreiben vom 7. September 2022 an die
Staatsanwaltschaft gelangt. Die Sicherheitseinziehung des CBD-Cannabisharz ohne
Rücksicht auf die Strafbarkeit des Gesuchstellers sei zum damaligen Zeitpunkt
möglich gewesen. Seit dem 1. August handle es sich um eine legale Substanz.
Diese sei im vorliegenden Verfahren weder durch eine Straftat hervorgebracht
worden, noch habe sie zur Begehung einer Straftat gedient, sodass die
Voraussetzungen einer Sicherheitseinziehung nach Art. 69 StGB nicht mehr
vorliegen würden. Das Bundesgericht habe im Entscheid 6F_12/2011 in einer
ähnlich gelagerten Angelegenheit das Revisionsgesuch abgewiesen mit der
Begründung, dass eine nachträgliche Gesetzesänderung keinen Revisionsgrund in
der Strafsache an sich darstelle, unter Hinweis auf den Basler Kommentar zur
StPO. Begründet werde dies jedoch weder seitens des Bundesgerichts, noch der
Kommentarstelle, die mittlerweile auch einzig auf diesen
Bundesgerichtsentscheid verweise. Weshalb eine Gesetzesänderung per se keinen
Revisionsgrund darstellen solle, werde nicht begründet und beziehe sich aus
seiner Sicht insbesondere einzig auf den Straf- und nicht den Einziehungsgrund.
Vorliegend gehe es um die Frage, ob ein vormals illegales Produkt, welches
nunmehr legal sei, eingezogen und vernichtet werden könne, nachdem die
Vernichtung noch nicht stattgefunden habe. Die Gesetzesänderung habe den
Rückzug der Berufung und somit die Rechtskraft des Freispruchs des
Gesuchstellers zur Folge. Insofern stehe der Abschreibungsbeschluss des
Obergerichts mit Ziff. 2 des Urteils vom 28. September 2021 unverträglich
im Widerspruch im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO. Mit Vollzug der
Ziff. 2 würde überdies in die Eigentumsrechte der betroffenen Person widerrechtlich
eingegriffen, was als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden müsse. Einen bis
anhin noch nicht vernichteten Gegenstand trotz geänderter Gesetzeslage zu
vernichten, stelle einen Eingriff in die Eigentumsverhältnisse dar, da der Gegenstand
nun eigentumsfähig sei. Ziff. 2 verletze damit die Eigentumsgarantie und es
liege für die Vernichtung zum jetzigen Zeitpunkt keine genügende gesetzliche
Grundlage mehr vor. Jedenfalls in einer Konstellation wie der vorliegenden
müsse eine entsprechende Gesetzesänderung als neue erhebliche Tatsache gewertet
werden, welche die Frage der Einziehung anders bewerten lasse. Das Festhalten
an der Einziehung und Vernichtung müsse schliesslich auch als treuwidrig und
somit als im Widerspruch zu Art. 3 Abs. 2 lit. ac (recte lit. a) StPO
bezeichnet werden. Somit seien die Revisionsgründe gemäss Art. 410 Abs. 1 lit.
a und b StPO erfüllt und die angesinnte Vernichtung der legalen Substanz sei
als treuwidriges Verhalten des Staates zu bezeichnen. Die Revision sei unter
Kosten- und Entschädigungsfolge gutzuheissen und es sei Ziff. 2 des Urteils der
Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein vom 28. September 2021 teilweise
aufzuheben und die 200 Gramm CBD-Cannabisharz an den Gesuchsteller unter
Aufhebung der Beschlagnahme zurückzugeben.
2.2
Die Staatsanwaltschaft dagegen führt
folgendes aus: Nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO könne die Revision eines
rechtskräftigen Urteils verlangt werden, wenn neue, vor dem Entscheid
eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind,
einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung
der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person
herbeizuführen. Nach dem Urteil eingetretene Umstände, und dazu gehöre auch die
nachträgliche Veränderung der Rechtslage, seien nicht geeignet, eine Revision
zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 6B_836/2016). Die spätere Legalisierung
von CBD-Haschisch stelle somit keinen Revisionsgrund dar. Das Gesuch sei
abzuweisen.
2.3
Der Verteidiger ergänzte sodann, dass
gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO grundsätzlich die Revision verlangt werden könne,
soweit die betroffene Person durch ein rechtskräftiges Urteil beschwert sei.
Damit seien sämtliche mit einem Urteil einhergehenden Eingriffe in die Sphäre
des Betroffenen gemeint. Die Staatsanwaltschaft berufe sich einzig und allein
auf den Umstand, ob Beweismittel vorliegen würden, die geeignet seien, einen
Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der
verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person
herbeizuführen gemäss lit. a der genannten Bestimmung. Hier werde übersehen,
dass jegliche Beschwer von Relevanz sei, gemäss lit. a derselben Bestimmung
explizit aber nur die Bestrafung und keine Nebenfolge des Urteils erwähnt
werden. Dass bei der Revision von Freiheitsstrafen und eigentlichen Sanktionen
eine Gesetzesänderung nicht von Relevanz sei, ergebe sich aus dem Umstand, dass
für solche Fälle ein Begnadigungsgesuch gestellt werden müsse. Soweit ein
Verhalten nach erfolgter Verurteilung nicht mehr strafbar sei, könne eine
Begnadigung ausgesprochen werden, wobei eine allfällige Verletzung der
persönlichen Freiheit des Betroffenen umfassend geprüft werden könne.
Vorliegend habe die Gesetzesänderung zur Folge, dass eine bis Ende Juli ac.
nicht eigentumsberechtigte Sache seit dem 1. August ac. nunmehr
eigentumsfähig sei. Die Sache unterstehe somit neu der Eigentumsgarantie, womit
sich die vorangegangenen Instanzen im Einzelnen noch nie zu beschäftigen gehabt
hätten. Der Schutz eines Grundrechts müsse jederzeit in einem hierfür
vorgesehenen Verfahren geltend gemacht werden können. Das Begnadigungsgesuch
komme offensichtlich nicht in Frage, weil dort nur Freiheitsstrafen gemeint
seien. Somit sei in eindeutiger Auslegung von Art. 410 Abs. 1 StPO, wonach jegliche
Beschwer zu einer Revision führen könne und wie im vorliegenden Fall auch eine
Gesetzesänderung als Revisionsgrund in Frage komme, die ausgesprochene
Einziehung entsprechend aufzuheben, da diese die Eigentumsgarantie verletze.
3.
Mit Ziff. 2 des Urteils der
Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein vom 28. September 2021
wurde u.a. die Einziehung und Vernichtung der sichergestellten 200 Gramm
Cannabisharz verfügt. Diese Ziffer wurde weder von der Staatsanwaltschaft als
vormalige Berufungsklägerin, noch vom Gesuchsteller als vormaligen
Berufungsgegner angefochten. Sie ist daher bereits früher in Rechtskraft
erwachsen. Mittlerweile ist mangels Anfechtung des Abschreibungsbeschlusses des
Obergerichts vom 31. August 2022 das gesamte Urteil vom 28. September 2021
rechtskräftig. Die Voraussetzungen von Art. 410 StPO sind insofern erfüllt, als
dass ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt.
4.
4.1
In Lehre und Rechtsprechung wird
einhellig die Auffassung vertreten, dass mit einer Praxis- oder
Gesetzesänderung keine Revision begründet werden kann (Marianne Heer in: Basler
Kommentar Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, Hrsg. Marcel Alexander
Niggli, Marianne Heer, Hans Wiprächtiger, 2. Auflage, 2014 [BSK StPO-Heer],
Art. 410 StPO N 3). Nach dem Urteil eingetretene Umstände oder eine
nachträgliche Entwicklung sind nicht neu, sie vermögen eine Revision somit
nicht zu begründen. Zu beachten ist, dass die Gesetzesänderung als solche als
Revisionsgrund nicht anerkannt ist (BSK StPO-Heer, Art. 410 StPO N 43). Dazu
wird ausführlicher festgehalten: Gestützt auf eine Gesetzesänderung nach
Rechtskraft des Urteils kann ebenso wenig eine Revision eingeleitet werden wie
mit der Behauptung einer mittlerweile eingetretenen, also neuen oder geänderten
Rechtsanschauung oder einer Änderung der Rechtsprechung, selbst wenn diese
gefestigt sind. Es ist dem Konzept der Revision Rechnung zu tragen. Es soll der
dem Urteil zugrunde gelegte Sachverhalt, der als unrichtig erachtet wird,
korrigiert werden. Es wird nicht eine Überprüfung oder Änderung seiner
rechtlichen Würdigung vorgenommen (BSK StPO-Heer, Art. 410 StPO N 51).
4.2
Das Bundesgericht hielt in seinem
Entscheid 6F_12/2011 vom 19. Oktober 2011 in E. 2.4 folgendes fest: «Bei der
Erhöhung des THC-Grenzwertes von Cannabis von 0,3% auf 1% handelt es sich nicht
um eine revisionsrechtlich relevante Tatsache im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit.
b BGG (vgl. vorstehend E. 2.1). Es geht vielmehr um eine im Rahmen der
Teilrevision des Betäubungsmittelgesetzes erfolgte Gesetzesänderung, die am
1.
Juli 2011 und damit erst nach dem Urteil des Bundesgerichts vom 17. Mai
2011.
in Kraft getreten ist (vgl. Verordnung des EDI vom 30. Mai 2011 [SR
812.121.11]). Das vom Gesuchsteller angefochtene bundesgerichtliche Urteil
erging somit (im Übrigen ebenso wie der Beschwerdeentscheid der letzten
kantonalen Instanz) noch unter altem Recht. Eine Gesetzesänderung nach
Rechtskraft eines Urteils kann indessen ebenso wenig zu einer Revision führen
wie eine neue oder geänderte Rechtsanschauung oder eine Änderung der
Rechtsprechung (vgl. auch MARIANNE HEER, Basler Kommentar, Schweizerische
Strafprozessordnung, Basel 2011, Rz. 51 zu Art. 410; ferner BGE 92 IV 179).»
Betreffend
nachträgliche Entwicklungen wurde im Urteil 6B_836/2016 vom 7. März 2017 in E.
1.3.2
folgendes festgehalten: «Nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO kann die
Revision eines rechtskräftigen Urteils verlangt werden, wenn neue, vor dem
Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet
sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere
Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen
Person herbeizuführen. Nach dem Urteil eingetretene Umstände oder eine
nachträgliche Entwicklung sind nicht neu und daher nicht geeignet, eine
Revision zu begründen (MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Schweizerische
Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 43 zu Art. 410 StPO). Vorliegend hätte
die alleinige Tatsache, dass der Beschwerdegegner am 16. Januar 2013 eine
Straftat beging, bei der Frage der Gewährung des bedingten Strafvollzuges nicht
berücksichtigt werden dürfen. Erst das in Rechtskraft erwachsene Urteil des
Bezirksgerichts Zofingen vom 16. Januar 2015 hätte - hypothetisch - eine andere
Beurteilung zugelassen. Dieses Urteil stellt aber in Bezug auf den Entscheid
des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28. Januar 2013 eine nachträgliche
Entwicklung dar und lässt daher keine Revision zu.»
Dies
bestätigte das Bundesgericht im Entscheid 6B_562/2020 vom 23. Juni 2020,
E. 2.4, wonach nach dem Urteil eingetretene Umstände oder eine
nachträgliche Entwicklung nicht neu und daher nicht geeignet sind, eine
Revision zu begründen.
4.3
Die Lehre und Rechtsprechung gehen
bezüglich einer Gesetzesänderung als Revisionsgrund also einher und lassen
keinen Spielraum für andere Rechtsauffassungen. Auch wenn vorliegend nicht der
Strafpunkt oder das Strafmass Gegenstand des Revisionsgesuchs bilden, ist nicht
ersichtlich, weshalb für die Frage der Einziehung eine andere Rechtsauffassung
gelten sollte. Die Voraussetzungen für eine Revision nach Art. 410 Abs. 1 lit a
StPO sind sehr streng. Nur wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen
oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine
wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person
oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen, ist eine
Revision möglich. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung müssen die neuen
Tatsachen erheblich sein. Dies ist der Fall, wenn sie geeignet sind, die
tatsächlichen Grundlagen des zu revidierenden Urteils so zu erschüttern, dass
aufgrund des veränderten Sachverhalts ein wesentlich milderes Urteil möglich
ist (BGE 137 IV 59 E. 5.1.4; BGE 130 IV 72 E. 1; Urteile
6B_1353/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 2.3.1; 6B_833/2020 vom 27. Juli 2020
E. 1.1). Die Revision definiert sich nach dem Grundsatz, dass sie auf eine
Korrektur eines unrichtigen Sachverhalts fokussiert ist, der bereits zum
Zeitpunkt des Urteils in der Hauptsache bestanden haben muss (BSK StPO-Heer,
Art. 410 StPO N 3). Dies ist im vorliegenden Fall klarerweise nicht zutreffend.
Eine Gesetzesänderung bringt naturgemäss mit sich, dass frühere Urteile nicht
mehr im Einklang mit der nun anderen Rechtslage stehen. Dies ist durch die
strenge Lehre und Rechtsprechung diesbezüglich aber gewollt und zu akzeptieren.
Dies gilt umso mehr, als dass die Frage der Einziehung und Vernichtung einer
vormals illegalen Substanz den Betroffenen nicht annähernd in dem Ausmass
trifft, wie dies bei einem wirklichen Revisionsgrund, der eine wesentlich
mildere oder strenge Bestrafung zur Folge hätte, der Fall wäre. Der Einziehung
einer sichergestellten Sache kommt diesbezüglich nur eine untergeordnete Rolle
zu, die erst recht keinen Praxiswechsel zu begründen vermag.
5.
Der Vollständigkeit halber ist zudem
festzuhalten, dass der Abschreibungsbeschluss vom 31. August 2022 keinen
späteren Strafentscheid darstellt, der in unverträglichem Widerspruch zum
Entscheid vom 28. September 2021 stünde (Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO). Es
handelt sich beim Abschreibungsbeschluss gerade nicht um einen Strafendentscheid,
der den gleichen Sachverhalt betrifft, sondern um einen verfahrenserledigenden
Beschluss im gleichen Strafverfahren. Auch diese Argumentation der Verteidigung
ist nicht zu hören.
6.
Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass
kein Revisionsgrund vorliegt. Das Gesuch ist abzuweisen.
7.
Gemäss Art. 428 StPO tragen die
Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens
oder Unterliegens. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Revisionsverfahrens mit
einer Gerichtsgebühr von CHF 800.00, total CHF 850.00, dem
unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen.
Dispositiv
Demnach wird in Anwendung von Art. 413
Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2. Die Prozesskosten mit einer
Gerichtsgebühr von CHF 800.00, total CHF 850.00, hat A.___ zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Entscheids zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
von Felten Schmid