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Entscheid

STREV.2022.7

Revisionsgesuch

5. Dezember 2022Deutsch15 min

(nachfolgend Gesuchsteller) als Beifahrer des Personenwagens Seat, Kennzeichen […],

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Beschluss vom 5. Dezember 2022

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichter Werner

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiberin Schmid

In Sachen

A,

vertreten durch Dr.iur. Nicolas Roulet, Advokat,

Gesuchsteller

gegen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Gesuchsgegnerin

betreffend Revisionsgesuch

Die Strafkammer des

Obergerichts zieht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 12. Juni 2020 wurde A.___

(nachfolgend Gesuchsteller) als Beifahrer des Personenwagens Seat, Kennzeichen […],

gemeinsam mit zwei Kollegen in […] von einer Patrouille der Kantonspolizei

Solothurn angehalten und einer polizeilichen Kontrolle unterzogen. Am 13.

Oktober 2020 erliess die Staatsanwaltschaft gegen den Gesuchsteller einen

Strafbefehl wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und Übertretung

nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes. Der Beschuldigte wurde zu einer

Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer

Probezeit von 3 Jahren, und einer Busse von CHF 150.00, bei Nichtbezahlung

ersatzweise zu 2 Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt sowie zur Übernahme der

Verfahrenskosten von CHF 796.00 verpflichtet. Die sichergestellten

Gegenstände (200 Gramm Cannabisharz, 0.5 Gramm Marihuana und 1 angerauchter

Joint) seien einzuziehen und zu vernichten.

2. Der Gesuchsteller erhob Einsprache gegen

den Strafbefehl und dieser wurde am 5. Februar 2021 von der Staatsanwaltschaft

zur Beurteilung an das zuständige Richteramt Dorneck-Thierstein überwiesen.

3. Am 28. September 2021 erliess die

Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein das nachfolgende Urteil:

1. A.___ wird von sämtlichen Vorwürfen

freigesprochen.

2. Folgende bei A.___ sichergestellten

Gegenstände werden eingezogen und sind, soweit noch nicht geschehen, durch die

Polizei zu vernichten:

-

200 Gramm Cannabisharz (2

Platten) (Aufbewahrungsort: Kantonspolizei Solothurn/Kantonspolizei St.

Gallen);

-

0.5 Gramm Marihuana

(Aufbewahrungsort: Kantonspolizei Solothurn);

-

1 Joint angeraucht

(Aufbewahrungsort: Kantonspolizei Solothurn).

3. A.___, vertreten durch Advokat Nicolas

Roulet, wird eine Parteientschädigung von CHF 3'088.20 (inkl. Auslagen und

Mehrwertsteuer) zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten

durch die Zentrale Gerichtskasse.

4. Die Amtsgerichtspräsidentin verzichtet

auf die schriftliche Begründung des Urteils, wenn keine Partei ein Rechtsmittel

ergreift oder innert 10 Tagen seit Zustellung des Urteilsdispositivs niemand

ausdrücklich eine schriftliche Begründung verlangt.

5. Die Kosten des Verfahrens mit einer

Urteilsgebühr von CHF 600.00, total CHF 1’876.00, gehen zu Lasten des

Staates Solothurn.

4. Gegen das Urteil erhob die

Staatsanwaltschaft die Berufung. Die Berufung richtete sich gegen die Ziffern

1, 3 und 5 des erstinstanzlichen Urteils.

5. Mit Beschluss der Strafkammer des

Obergerichts vom 31. August 2022 wurde die Berufung zufolge Rückzugs der

Staatsanwaltschaft als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.

6. Mit Eingabe vom 7. September 2022

gelangte Rechtsanwalt Roulet als Vertreter des Gesuchstellers an die

Staatsanwaltschaft mit dem Antrag, es sei Ziff. 3 des Strafbefehls vom 13.

Oktober 2020 (Einzug und Vernichtung der sichergestellten 200 Gramm

Cannabisharz, 0.5 Gramm Marihuana und 1 Joint) in Wiedererwägung zu ziehen und

teilweise aufzuheben, indem die 200 Gramm Cannabisharz an den Gesuchsteller

unter Aufhebung der Beschlagnahme herauszugeben seien. Eventualiter sei das

Wiedererwägungsgesuch als Revisionsgesuch dem zuständigen Richteramt

Dorneck-Thierstein weiterzuleiten. Er macht geltend, dass von ihm im Rahmen der

erstinstanzlichen Verhandlung keine Einwände gegen Ziff. 3 des

Strafbefehls vom 13. Oktober 2020 vorgebracht worden seien, weil zum damaligen

Zeitpunkt das entsprechende Cannabisharz trotz Freispruchs durch die erste

Instanz als illegale Substanz habe eingezogen werden können. Seit dem

1. August ac. handle es sich bei CBD-Cannabisharz um keine illegale Substanz

mehr, weshalb deren Einziehung zum jetzigen Zeitpunkt und nach Abschluss des

obergerichtlichen Verfahrens nicht mehr gerechtfertigt und sogar gesetzwidrig

sei. Somit sei die Beschlagnahme aufzuheben und die 200 Gramm CBD-Cannabisharz seien

an den Gesuchsteller herauszugeben.

7. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom

12. September 2022 wurde das Schreiben von Rechtsanwalt Roulet vom 7. September

2022 zuständigkeitshalber der Strafkammer des Obergerichts weitergeleitet. Dies

mit der Begründung, der Strafbefehl sei nie in Rechtskraft erwachsen und könne

daher nicht in Wiedererwägung gezogen werden, zumal die StPO auch gar keine

solche vorsehe. Die Revision stelle die einzige Rechtsmittelmöglichkeit gegen

rechtskräftige Strafentscheide dar. Da gegen Ziff. 2 des Urteils vom 28.

September 2021 keine Berufung geführt worden sei, sei diese Ziffer in

Rechtskraft erwachsen. Nur weil das Urteil dem Forensisch-Naturwissenschaftlichen

Dienst der Kantonspolizei St. Gallen nicht mitgeteilt worden sei, sei das

CBD-Haschisch noch vorhanden und könne Gegenstand eines Revisionsgesuches sein.

8. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2022 wurde

die Eingabe von Rechtsanwalt Roulet als Revisionsgesuch anhand genommen und ihm

Frist zur ergänzenden Begründung gesetzt.

9. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2022

begründete der Verteidiger das Revisionsgesuch. Die Staatsanwaltschaft nahm mit

Schreiben vom 28. Oktober 2022 dazu Stellung und beantragte die Abweisung des

Gesuches, unter Kostenfolge. Der Verteidiger replizierte mit Eingabe vom 16.

November 2022.

Erwägungen

II.

1.

Die Revision ist ein ausserordentliches

Rechtsmittel, welches es erlaubt, rechtskräftig erledigte Strafverfahren wieder

aufzunehmen und den Fall neu zu beurteilen. Sie ist deshalb nur in engem Rahmen

zulässig. Entsprechend streng sind die Voraussetzungen einer Revision. Wer

durch ein rechtskräftiges Urteil beschwert ist, kann die Revision verlangen,

wenn u.a. neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel

vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder

wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung

der freigesprochenen Person herbeizuführen (Art. 410 Abs. 1

lit. a StPO). Im Weiteren kann eine beschwerte Person die Revision verlangen,

wenn der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen

Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht (lit. b).

2.

2.1

Der Verteidiger begründet sein Gesuch

wie folgt: Die Ziff. 2 des Urteils vom 28. September 2021 sei unangefochten

geblieben und im Oktober 2021 in Rechtskraft erwachsen. Aufgrund der Praxis des

Bundesgerichts sei damals keine Berufung oder Anschlussberufung gegen Ziff. 2

in Erwägung gezogen worden, da jegliches Cannabisharz, auch mit weniger als 1 %

THC, als verbotene Substanz angeschaut worden sei. Am 1. August ac. sei

die aktuelle Version der Betäubungsmittelverordnung in Kraft gesetzt worden,

wonach Cannabisharz mit weniger als 1 % THC (CBD-Cannabis) keine verbotene

Substanz mehr darstelle, sondern nunmehr ein legales Produkt sei. Aufgrund

dessen habe die Staatsanwaltschaft ihre Berufung zurückgezogen. Er habe sich

erkundigt, ob die 200 Gramm CBD-Cannabisplatten noch vorhanden oder bereits

vernichtet worden seien. Seitens der Staatsanwaltschaft sei ihm mitgeteilt

worden, dass die Platten noch existierten und sich bei der Polizei in St. Gallen

befänden. Aufgrund dessen sei er mit Schreiben vom 7. September 2022 an die

Staatsanwaltschaft gelangt. Die Sicherheitseinziehung des CBD-Cannabisharz ohne

Rücksicht auf die Strafbarkeit des Gesuchstellers sei zum damaligen Zeitpunkt

möglich gewesen. Seit dem 1. August handle es sich um eine legale Substanz.

Diese sei im vorliegenden Verfahren weder durch eine Straftat hervorgebracht

worden, noch habe sie zur Begehung einer Straftat gedient, sodass die

Voraussetzungen einer Sicherheitseinziehung nach Art. 69 StGB nicht mehr

vorliegen würden. Das Bundesgericht habe im Entscheid 6F_12/2011 in einer

ähnlich gelagerten Angelegenheit das Revisionsgesuch abgewiesen mit der

Begründung, dass eine nachträgliche Gesetzesänderung keinen Revisionsgrund in

der Strafsache an sich darstelle, unter Hinweis auf den Basler Kommentar zur

StPO. Begründet werde dies jedoch weder seitens des Bundesgerichts, noch der

Kommentarstelle, die mittlerweile auch einzig auf diesen

Bundesgerichtsentscheid verweise. Weshalb eine Gesetzesänderung per se keinen

Revisionsgrund darstellen solle, werde nicht begründet und beziehe sich aus

seiner Sicht insbesondere einzig auf den Straf- und nicht den Einziehungsgrund.

Vorliegend gehe es um die Frage, ob ein vormals illegales Produkt, welches

nunmehr legal sei, eingezogen und vernichtet werden könne, nachdem die

Vernichtung noch nicht stattgefunden habe. Die Gesetzesänderung habe den

Rückzug der Berufung und somit die Rechtskraft des Freispruchs des

Gesuchstellers zur Folge. Insofern stehe der Abschreibungsbeschluss des

Obergerichts mit Ziff. 2 des Urteils vom 28. September 2021 unverträglich

im Widerspruch im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO. Mit Vollzug der

Ziff. 2 würde überdies in die Eigentumsrechte der betroffenen Person widerrechtlich

eingegriffen, was als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden müsse. Einen bis

anhin noch nicht vernichteten Gegenstand trotz geänderter Gesetzeslage zu

vernichten, stelle einen Eingriff in die Eigentumsverhältnisse dar, da der Gegenstand

nun eigentumsfähig sei. Ziff. 2 verletze damit die Eigentumsgarantie und es

liege für die Vernichtung zum jetzigen Zeitpunkt keine genügende gesetzliche

Grundlage mehr vor. Jedenfalls in einer Konstellation wie der vorliegenden

müsse eine entsprechende Gesetzesänderung als neue erhebliche Tatsache gewertet

werden, welche die Frage der Einziehung anders bewerten lasse. Das Festhalten

an der Einziehung und Vernichtung müsse schliesslich auch als treuwidrig und

somit als im Widerspruch zu Art. 3 Abs. 2 lit. ac (recte lit. a) StPO

bezeichnet werden. Somit seien die Revisionsgründe gemäss Art. 410 Abs. 1 lit.

a und b StPO erfüllt und die angesinnte Vernichtung der legalen Substanz sei

als treuwidriges Verhalten des Staates zu bezeichnen. Die Revision sei unter

Kosten- und Entschädigungsfolge gutzuheissen und es sei Ziff. 2 des Urteils der

Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein vom 28. September 2021 teilweise

aufzuheben und die 200 Gramm CBD-Cannabisharz an den Gesuchsteller unter

Aufhebung der Beschlagnahme zurückzugeben.

2.2

Die Staatsanwaltschaft dagegen führt

folgendes aus: Nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO könne die Revision eines

rechtskräftigen Urteils verlangt werden, wenn neue, vor dem Entscheid

eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind,

einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung

der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person

herbeizuführen. Nach dem Urteil eingetretene Umstände, und dazu gehöre auch die

nachträgliche Veränderung der Rechtslage, seien nicht geeignet, eine Revision

zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 6B_836/2016). Die spätere Legalisierung

von CBD-Haschisch stelle somit keinen Revisionsgrund dar. Das Gesuch sei

abzuweisen.

2.3

Der Verteidiger ergänzte sodann, dass

gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO grundsätzlich die Revision verlangt werden könne,

soweit die betroffene Person durch ein rechtskräftiges Urteil beschwert sei.

Damit seien sämtliche mit einem Urteil einhergehenden Eingriffe in die Sphäre

des Betroffenen gemeint. Die Staatsanwaltschaft berufe sich einzig und allein

auf den Umstand, ob Beweismittel vorliegen würden, die geeignet seien, einen

Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der

verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person

herbeizuführen gemäss lit. a der genannten Bestimmung. Hier werde übersehen,

dass jegliche Beschwer von Relevanz sei, gemäss lit. a derselben Bestimmung

explizit aber nur die Bestrafung und keine Nebenfolge des Urteils erwähnt

werden. Dass bei der Revision von Freiheitsstrafen und eigentlichen Sanktionen

eine Gesetzesänderung nicht von Relevanz sei, ergebe sich aus dem Umstand, dass

für solche Fälle ein Begnadigungsgesuch gestellt werden müsse. Soweit ein

Verhalten nach erfolgter Verurteilung nicht mehr strafbar sei, könne eine

Begnadigung ausgesprochen werden, wobei eine allfällige Verletzung der

persönlichen Freiheit des Betroffenen umfassend geprüft werden könne.

Vorliegend habe die Gesetzesänderung zur Folge, dass eine bis Ende Juli ac.

nicht eigentumsberechtigte Sache seit dem 1. August ac. nunmehr

eigentumsfähig sei. Die Sache unterstehe somit neu der Eigentumsgarantie, womit

sich die vorangegangenen Instanzen im Einzelnen noch nie zu beschäftigen gehabt

hätten. Der Schutz eines Grundrechts müsse jederzeit in einem hierfür

vorgesehenen Verfahren geltend gemacht werden können. Das Begnadigungsgesuch

komme offensichtlich nicht in Frage, weil dort nur Freiheitsstrafen gemeint

seien. Somit sei in eindeutiger Auslegung von Art. 410 Abs. 1 StPO, wonach jegliche

Beschwer zu einer Revision führen könne und wie im vorliegenden Fall auch eine

Gesetzesänderung als Revisionsgrund in Frage komme, die ausgesprochene

Einziehung entsprechend aufzuheben, da diese die Eigentumsgarantie verletze.

3.

Mit Ziff. 2 des Urteils der

Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein vom 28. September 2021

wurde u.a. die Einziehung und Vernichtung der sichergestellten 200 Gramm

Cannabisharz verfügt. Diese Ziffer wurde weder von der Staatsanwaltschaft als

vormalige Berufungsklägerin, noch vom Gesuchsteller als vormaligen

Berufungsgegner angefochten. Sie ist daher bereits früher in Rechtskraft

erwachsen. Mittlerweile ist mangels Anfechtung des Abschreibungsbeschlusses des

Obergerichts vom 31. August 2022 das gesamte Urteil vom 28. September 2021

rechtskräftig. Die Voraussetzungen von Art. 410 StPO sind insofern erfüllt, als

dass ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt.

4.

4.1

In Lehre und Rechtsprechung wird

einhellig die Auffassung vertreten, dass mit einer Praxis- oder

Gesetzesänderung keine Revision begründet werden kann (Marianne Heer in: Basler

Kommentar Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, Hrsg. Marcel Alexander

Niggli, Marianne Heer, Hans Wiprächtiger, 2. Auflage, 2014 [BSK StPO-Heer],

Art. 410 StPO N 3). Nach dem Urteil eingetretene Umstände oder eine

nachträgliche Entwicklung sind nicht neu, sie vermögen eine Revision somit

nicht zu begründen. Zu beachten ist, dass die Gesetzesänderung als solche als

Revisionsgrund nicht anerkannt ist (BSK StPO-Heer, Art. 410 StPO N 43). Dazu

wird ausführlicher festgehalten: Gestützt auf eine Gesetzesänderung nach

Rechtskraft des Urteils kann ebenso wenig eine Revision eingeleitet werden wie

mit der Behauptung einer mittlerweile eingetretenen, also neuen oder geänderten

Rechtsanschauung oder einer Änderung der Rechtsprechung, selbst wenn diese

gefestigt sind. Es ist dem Konzept der Revision Rechnung zu tragen. Es soll der

dem Urteil zugrunde gelegte Sachverhalt, der als unrichtig erachtet wird,

korrigiert werden. Es wird nicht eine Überprüfung oder Änderung seiner

rechtlichen Würdigung vorgenommen (BSK StPO-Heer, Art. 410 StPO N 51).

4.2

Das Bundesgericht hielt in seinem

Entscheid 6F_12/2011 vom 19. Oktober 2011 in E. 2.4 folgendes fest: «Bei der

Erhöhung des THC-Grenzwertes von Cannabis von 0,3% auf 1% handelt es sich nicht

um eine revisionsrechtlich relevante Tatsache im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit.

b BGG (vgl. vorstehend E. 2.1). Es geht vielmehr um eine im Rahmen der

Teilrevision des Betäubungsmittelgesetzes erfolgte Gesetzesänderung, die am

1.

Juli 2011 und damit erst nach dem Urteil des Bundesgerichts vom 17. Mai

2011.

in Kraft getreten ist (vgl. Verordnung des EDI vom 30. Mai 2011 [SR

812.121.11]). Das vom Gesuchsteller angefochtene bundesgerichtliche Urteil

erging somit (im Übrigen ebenso wie der Beschwerdeentscheid der letzten

kantonalen Instanz) noch unter altem Recht. Eine Gesetzesänderung nach

Rechtskraft eines Urteils kann indessen ebenso wenig zu einer Revision führen

wie eine neue oder geänderte Rechtsanschauung oder eine Änderung der

Rechtsprechung (vgl. auch MARIANNE HEER, Basler Kommentar, Schweizerische

Strafprozessordnung, Basel 2011, Rz. 51 zu Art. 410; ferner BGE 92 IV 179).»

Betreffend

nachträgliche Entwicklungen wurde im Urteil 6B_836/2016 vom 7. März 2017 in E.

1.3.2

folgendes festgehalten: «Nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO kann die

Revision eines rechtskräftigen Urteils verlangt werden, wenn neue, vor dem

Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet

sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere

Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen

Person herbeizuführen. Nach dem Urteil eingetretene Umstände oder eine

nachträgliche Entwicklung sind nicht neu und daher nicht geeignet, eine

Revision zu begründen (MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Schweizerische

Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 43 zu Art. 410 StPO). Vorliegend hätte

die alleinige Tatsache, dass der Beschwerdegegner am 16. Januar 2013 eine

Straftat beging, bei der Frage der Gewährung des bedingten Strafvollzuges nicht

berücksichtigt werden dürfen. Erst das in Rechtskraft erwachsene Urteil des

Bezirksgerichts Zofingen vom 16. Januar 2015 hätte - hypothetisch - eine andere

Beurteilung zugelassen. Dieses Urteil stellt aber in Bezug auf den Entscheid

des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28. Januar 2013 eine nachträgliche

Entwicklung dar und lässt daher keine Revision zu.»

Dies

bestätigte das Bundesgericht im Entscheid 6B_562/2020 vom 23. Juni 2020,

E. 2.4, wonach nach dem Urteil eingetretene Umstände oder eine

nachträgliche Entwicklung nicht neu und daher nicht geeignet sind, eine

Revision zu begründen.

4.3

Die Lehre und Rechtsprechung gehen

bezüglich einer Gesetzesänderung als Revisionsgrund also einher und lassen

keinen Spielraum für andere Rechtsauffassungen. Auch wenn vorliegend nicht der

Strafpunkt oder das Strafmass Gegenstand des Revisionsgesuchs bilden, ist nicht

ersichtlich, weshalb für die Frage der Einziehung eine andere Rechtsauffassung

gelten sollte. Die Voraussetzungen für eine Revision nach Art. 410 Abs. 1 lit a

StPO sind sehr streng. Nur wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen

oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine

wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person

oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen, ist eine

Revision möglich. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung müssen die neuen

Tatsachen erheblich sein. Dies ist der Fall, wenn sie geeignet sind, die

tatsächlichen Grundlagen des zu revidierenden Urteils so zu erschüttern, dass

aufgrund des veränderten Sachverhalts ein wesentlich milderes Urteil möglich

ist (BGE 137 IV 59 E. 5.1.4; BGE 130 IV 72 E. 1; Urteile

6B_1353/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 2.3.1; 6B_833/2020 vom 27. Juli 2020

E. 1.1). Die Revision definiert sich nach dem Grundsatz, dass sie auf eine

Korrektur eines unrichtigen Sachverhalts fokussiert ist, der bereits zum

Zeitpunkt des Urteils in der Hauptsache bestanden haben muss (BSK StPO-Heer,

Art. 410 StPO N 3). Dies ist im vorliegenden Fall klarerweise nicht zutreffend.

Eine Gesetzesänderung bringt naturgemäss mit sich, dass frühere Urteile nicht

mehr im Einklang mit der nun anderen Rechtslage stehen. Dies ist durch die

strenge Lehre und Rechtsprechung diesbezüglich aber gewollt und zu akzeptieren.

Dies gilt umso mehr, als dass die Frage der Einziehung und Vernichtung einer

vormals illegalen Substanz den Betroffenen nicht annähernd in dem Ausmass

trifft, wie dies bei einem wirklichen Revisionsgrund, der eine wesentlich

mildere oder strenge Bestrafung zur Folge hätte, der Fall wäre. Der Einziehung

einer sichergestellten Sache kommt diesbezüglich nur eine untergeordnete Rolle

zu, die erst recht keinen Praxiswechsel zu begründen vermag.

5.

Der Vollständigkeit halber ist zudem

festzuhalten, dass der Abschreibungsbeschluss vom 31. August 2022 keinen

späteren Strafentscheid darstellt, der in unverträglichem Widerspruch zum

Entscheid vom 28. September 2021 stünde (Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO). Es

handelt sich beim Abschreibungsbeschluss gerade nicht um einen Strafendentscheid,

der den gleichen Sachverhalt betrifft, sondern um einen verfahrenserledigenden

Beschluss im gleichen Strafverfahren. Auch diese Argumentation der Verteidigung

ist nicht zu hören.

6.

Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass

kein Revisionsgrund vorliegt. Das Gesuch ist abzuweisen.

7.

Gemäss Art. 428 StPO tragen die

Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens

oder Unterliegens. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Revisionsverfahrens mit

einer Gerichtsgebühr von CHF 800.00, total CHF 850.00, dem

unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen.

Dispositiv

Demnach wird in Anwendung von Art. 413

Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Die Prozesskosten mit einer

Gerichtsgebühr von CHF 800.00, total CHF 850.00, hat A.___ zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Entscheids zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

von Felten Schmid