STREV.2022.8
Revisionsgesuch
9. Februar 2023Deutsch20 min
Nötigung, begangen in der Zeit von Januar 2010 bis April 2010 In [Ort 1] und [Ort
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Beschluss vom 9. Februar 2023
Es wirken mit:
Präsident von Felten
Oberrichter Marti
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiberin Schmid
In Sachen
A.___,
vertreten durch Dr. iur. Nicolas Roulet
Gesuchsteller
gegen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Gesuchsgegnerin
betreffend Revisionsgesuch
Die Strafkammer des
Obergerichts zieht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 20. November 2012 erliess das
Richteramts Dorneck-Thierstein betreffend A.___ (nachfolgend Gesuchsteller)
folgendes Urteil:
1. Das Verfahren gegen A.___ wegen
mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Konsum), begangen in der
Zeit von April 2009 bis 21. November 2009 wird zufolge Verjährungseintritts
eingestellt.
2. A.___ wird ohne Entschädigung von den
Vorhalten der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand
(Anklageschrift vom 23. April 2012 [AKS], Ziff. 6) und der mehrfachen Drohung
(AKS, Ziff. 8.4 und 8.5) freigesprochen.
3. A.___ hat sich hingegen schuldig
gemacht:
-
der mehrfachen
Vergewaltigung, begangen Anfang Januar 2010 in [Ort 1] sowie mehrfach begangen
in der Zeit von Januar 2010 bis April 2010 In [Ort 1] und [Ort 2] jeweils
zum Nachteil der Privatklägerin 1 (AKS, Ziff. 1.1 und 1.2);
-
der mehrfachen sexuellen
Nötigung, begangen in der Zeit von Januar 2010 bis April 2010 In [Ort 1] und [Ort
2] jeweils zum Nachteil der Privatklägerin 1 (AKS, Ziff. 2);
-
der mehrfachen sexuellen
Handlungen mit einem Kind, begangen In der Zeit von 3. August 2009 bis 16.
April 2010 in [Ort 1], [Ort 2] und [Ort 3] jeweils zum Nachteil der
Privatklägerin 1 (AKS, Ziff. 3);
-
der Pornografie, begangen
ca. Anfang März 2010 In [Ort 1], [Ort 2] oder [Ort 3] (AKS, Ziff. 4);
-
des Raufhandels, begangen
am 20. August 2009 in [Ort 4] (AK5, Ziff. 5);
-
der mehrfachen einfachen
Körperverletzung, begangen von Januar 2010 bis Februar 2010 in [Ort 1] (AKS,
Ziff. 7.2), an einem Tag im Februar 2010 in [Ort 5] (AKS, Ziff. 7.3), am
19. März 2010 in [Ort 2], (AKS, Ziff. 7.5) und am 17. April 2010 in [Ort 6]
(AKS, Ziff. 7.6) jeweils zum Nachteil der Privatklägerin 1;
-
der mehrfachen
Tätlichkeiten, begangen in der Zeit von Januar 2010 bis Februar 2010 in [Ort 7]
(AKS, Ziff. 7.1) und in der Zeit von Februar 2010 bis März 2010 in [Ort 2] im
11er Tram (AKS, Ziff. 7.4) jeweils zum Nachteil der Privatklägerin 1;
-
der mehrfachen Drohung,
begangen am 17. April 2010 in [Ort 6] (AKS, Ziff. 8.1), am 21. April 2010
in [Ort 5] oder eventuell [Ort 2] (AKS, Ziff. 8.2), mehrfach begangen in der
Zeit vom 20. Januar bis zum 21. April 2010 an unbekannten Orten (AKS, Ziff.
8.3) jeweils zum Nachteil der Privatklägerin 1;
-
der mehrfachen Übertretung
des Betäubungsmittelgesetzes (Konsum), begangen seit 22. November 2009 bis
zum 4. August 2010 in [Ort 2] und [Ort 5] durch Konsum von Cannabis und in der
Zeit von April 2010 bis August 2012 durch Konsum von Kokain in [Ort 2], [Ort 5],
[Ort 4] und anderswo (AKS, Ziff. 9).
4. A.___ wird verurteilt zu einer
Freiheitsstrafe von 48 Monaten, unter Anrechnung der vom 21. April 2010, 17:50
Uhr bis 30. April 2010, 15:56 Uhr ausgestandenen Untersuchungshaft sowie zu
einer Busse von CHF 600.00 (bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 6 Tagen
Freiheitsstrafe).
5. Der Vollzug der Strafe wird zugunsten
einer stationären Massnahme für junge Erwachsene gemäss Art. 61 StGB, im Sinne
des Gutachtens der psychiatrischen Dienste der Solothurner Spitäler AG vom 11.
Juli 2011 (AS 611 ff.), vorzugsweise zu vollziehen im Massnahmenzentrum […],
aufgeschoben.
6. Die beschlagnahmte Speicherkarte
Scandisk SD M2 1 GB (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn, Asservate, Schanzmühle,
4500 Solothurn) und die beschlagnahmten Drogen (0.4 Gramm Marihuana)
(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn, Ermittlungsdienst Kapo SO) werden
eingezogen und sind zu vernichten.
7. Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Reto Gasser, wird auf CHF 10'538.50 (inkl.
Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom
Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, 4500 Solothurn, zu
bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10
Jahren gegenüber A.___, sobald es dessen wirtschaftliche Verhältnisse erlauben
(Art. 135 Abs. 4 StPO).
8. Die Verfahrenskosten von CHF 9'000.00
zuzüglich einer Staatsgebühr von CHF 10'000.00, total CHF 19'000.00, hat A.___
zu bezahlen.
2. Mit Gesuch vom 29. September 2022
ersuchte der Gesuchsteller, vertreten durch Advokat Nicolas Roulet, um Revision
des Urteils vom 20. November 2012 und stellte die folgenden Rechtsbegehren:
1. Es sei das Urteil des Richteramts
Dorneck-Thierstein vom 20. November 2012 revisionsweise teilweise aufzuheben.
2. Dementsprechend sei der Gesuchsteller
von den Vorwürfen der mehrfachen Vergewaltigung, mehrfachen sexuellen Nötigung
freizusprechen und es sei in Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen sexuellen
Handlung mit einem Kind von Bestrafung abzusehen und es sei der Gesuchsteller
für die darüber hinausgehenden Schuldsprüche zu einer angemessenen Geldstrafe
von 270 Tagessätzen à CHF 10.00 mit bedingtem Strafvollzug bei Auferlegung
einer Probezeit von zwei Jahren zu verurteilen, eventualiter sei die
Angelegenheit zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das Richteramt
Dorneck-Thierstein zurückzuweisen.
3. Dementsprechend seien die Kosten des
Verfahrens DTSAG.2012.3-ADTCHR neu und weitestgehend zu Lasten des Staates zu
verlegen, eventualiter sei der Kostenentscheid zur neuen Beurteilung im Sinne
der Erwägungen an das Richteramt Dorneck-Thierstein zurückzuweisen.
4. Es sei dem Gesuchsteller eine
angemessene Entschädigung im Umfange von CHF 200.00 pro zu Unrecht
ausgestandenem Tag Freiheitsentzug sowie eine angemessene Genugtuung von
mindestens CHF 10'000.00, zuzüglich Zins von 5% seit dem 20. November 2012
zuzusprechen, Mehrforderung vorbehalten, eventualiter sei die Entschädigungs-
und Genugtuungsforderung zur Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das
Richteramt Domeck-Thierstein zurückzuweisen.
5. Unter o/e-Kostenfolge.
Eventualiter sei dem Gesuchsteller die
amtliche Verteidigung mit dem Unterzeichnenden als Advokaten zu bewilligen.
3. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2022
wurden die Akten des Richteramts Dorneck-Thierstein (DTSAG.2012.3) und des
Strafgerichts Basel-Landschaft (MU1 2014 1515) eingeholt sowie das
Revisionsgesuch der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz zur Stellungnahme
zugestellt.
4. Die Staatsanwaltschaft nahm mit Eingabe
vom 28. Oktober 2022 provisorisch zum Revisionsgesuch Stellung und beantragte,
es sei nicht auf das Revisionsgesuch einzutreten; eventualiter seien ihr das
Urteil vom 20. November 2012 mit den Akten zuzustellen und erneut Frist zur
Stellungnahme anzusetzen; unter Kostenfolge. Nach Erhalt der Akten zur Einsicht
ergänzte die Staatsanwaltschaft ihre Stellungnahme mit Schreiben vom 21. November
2022 und beantragte, auf das Revisionsgesuch sei nicht einzutreten,
eventualiter sei es abzuweisen; unter Kostenfolge.
5. Der Gesuchsteller replizierte mit
Eingabe vom 19. Dezember 2022.
Erwägungen
II.
1.
Die Revision ist ein ausserordentliches
Rechtsmittel, welches es erlaubt, rechtskräftig erledigte Strafverfahren wieder
aufzunehmen und den Fall neu zu beurteilen. Sie ist deshalb nur in engem Rahmen
zulässig. Entsprechend streng sind die Voraussetzungen einer Revision. Wer
durch ein rechtskräftiges Urteil beschwert ist, kann die Revision verlangen,
wenn u.a. neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel
vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich
strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der
freigesprochenen Person herbeizuführen (Art. 410 Abs. 1 lit. a
StPO).
2.
Unbestritten ist vorliegend, dass der
Gesuchsteller durch das Urteil des Richteramts Dorneck-Thierstein vom 20.
November 2012 und damit durch einen rechtskräftigen Strafentscheid beschwert
und daher grundsätzlich legitimiert ist, eine Revision zu verlangen. Das
angerufene Gericht ist zuständig und ein Revisionsgesuch gemäss Art. 411 Abs. 2
StPO an keine Frist gebunden. Es stellt sich vorliegend die Frage, ob ein
Revisionsgrund vorliegt.
2.1
Der Gesuchsteller macht geltend, dass
nunmehr neue erhebliche Tatsachen und neue Beweismittel vorlägen, die im Sinne
von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO geeignet seien, einen Freispruch für die
Vorwürfe der mehrfachen Vergewaltigung sowie mehrfachen sexuellen Nötigung zum
Nachteil von B.___ (nachfolgend damalige Privatklägerin) und ein Absehen von
Bestrafung im Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind
herbeizuführen. Er begründet sein Gesuch im Wesentlichen wie folgt: Die
Verurteilung sei einzig und allein aufgrund der Würdigung der Glaubhaftigkeit
der Aussagen der beiden beteiligten Personen, insbesondere der damaligen
Privatklägerin, erfolgt. Die neuen Beweise seien zweifelsfrei geeignet, die
Glaubhaftigkeit der Angaben der damaligen Privatklägerin mehr als stark in
Zweifel zu ziehen und erlaubten keine Verurteilung mehr. Die damalige
Privatklägerin habe C.___ im Rahmen eines Streits in der Beziehung damit
bedroht, ihn gegebenenfalls anzuzeigen. Sie habe die entsprechende Drohung im
Jahr 2014 wahr gemacht. Die Sache habe aussergerichtlich bereinigt werden können.
Als Beweismittel reicht der Gesuchsteller ein Schreiben von C.___ vom 2. Mai
2022.
ein (Beilage 3 Revisionsgesuch), in dem dieser angibt, eine Beziehung mit der
damaligen Privatklägerin geführt zu haben. Anlässlich eines Streits habe diese
ihn mit folgenden Worten bedroht. «Ich muss nur weinend und verletzt zur
Polizei gehen und behaupten, dass du mich geschlagen hast und noch weitere
Sachen. Die Polizei wird mir sowieso glauben, da ich eine Schweizerin und ein
junges Mädchen bin, das traurig ist. Du hast sowieso keine Chance, da du
schlecht dastehst. Ich dagegen bin ein junges Mädchen, das nie etwas verbrochen
hat und ganz brav und arm ist. Daher komm ich mit dieser Sache auch durch.» Als
weiteres Beweismittel reicht der Gesuchsteller einen Chatverlauf zwischen ihm
und der damaligen Privatklägerin vom 2. bis 16. Mai 2010 ein (Beilage 4
Revisionsgesuch). Im Jahr 2012 sei die Plattform Festzeit.ch nicht mehr aktuell
gewesen, weshalb der Gesuchsteller seinen Account gelöscht habe und dieser im
Jahr 2012 nicht mehr zugänglich gewesen sei. Die Reproduktion sei erst im Jahr
2020.
erfolgt. Der Auszug sei als unumstösslicher Hinweis darauf zu verstehen,
dass den Angaben der damaligen Privatklägerin in der Voruntersuchung und im
Rahmen der Hauptverhandlung nicht gefolgt werden könne. Sowohl die Drohung
gegen C.___ als auch der Chatverlauf seien Tatsachen, die sich vor dem zu
beurteilenden Urteil vom 20. November 2012 ereignet hätten. Weder der Chatverlauf
noch die Angaben von C.___ seien dem Gericht bekannt gewesen und stellten beide
einen Revisionsgrund dar. Der Gesuchsteller sei zum Zeitpunkt des Kennenlernens
selber erst 18 Jahre alt gewesen und die beiden hätten während neun
Monaten eine Beziehung geführt, was als besonderer Umstand im Sinne des
Gesetzes zu werten sei. Aufgrund dessen könne von einer Bestrafung wegen
sexuellen Handlungen mit einem Kind Umgang genommen werden und das
vorinstanzliche Urteil sei auch in diesem Punkt aufzuheben respektive zur neuen
Entscheidung im Sinne des gestellten Eventualantrags und im Sinne der
Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Aufgrund der auszusprechenden
Freisprüche sei die ausgesprochene Sanktion neu festzulegen. Für die erfolgten
Schuldsprüche sei ein Äquivalent zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten
angemessen. Es gelte damaliges milderes Recht, so dass bis zu einer
Freiheitsstrafe von 360 Tagen grundsätzlich eine Geldstrafe auszusprechen sei.
Aufgrund der gesamten Umstände sei die Tagessatzhöhe mit CHF 10.00
festzulegen und sei überdies die entsprechende Geldstrafe bedingt
auszusprechen, da es sich um die erste Verurteilung des Gesuchstellers im
Erwachsenenalter gehandelt habe, so dass praxisgemäss eine solche bedingt
auszusprechen sei.
2.2
Die Staatsanwaltschaft führte in ihrer
provisorischen Stellungnahme aus, dass es sich bereits aus dem Revisionsgesuch
ergebe, dass die Voraussetzungen für das Nichteintreten gestützt auf Art. 412
Abs. 2 StPO erfüllt sein dürften. Im Zentrum der Überlegungen stehe die Kopie
des Chatverlaufs, welche der Gesuchsteller eingereicht habe. Im Vordergrund
stehe dabei nicht, dass die Behauptung, für den Gesuchsteller sei dieser
Chatverlauf im Jahr 2012 nicht zugänglich gewesen und er habe ihn daher im
damaligen Prozess nicht einreichen können, äusserst unglaubhaft sei und bis zur
Vorlage von sachdienlichen Beweisen davon auszugehen sei, dass der
Gesuchsteller diesen Chatverlauf den Strafbehörden absichtlich nicht zur
Verfügung gestellt habe, weshalb die heutige Anrufung als Revisionsbeweismittel
gegen das Verbot des Rechtsmissbrauchs verstosse. Nein, im Vordergrund stehe
der Inhalt dieses Chatverlaufs, welcher dem Gesuchsteller bezüglich der
gegenüber der damaligen Privatklägerin verübten Taten viel mehr be- als entlaste.
Dies ergebe sich aus folgender Chronologie: Der Beschuldigte habe sich wegen
der Vorwürfe vom 21. April bis 30. April 2010 in Untersuchungshaft befunden. Am
23.
April 2010 habe die Videobefragung der damaligen Privatklägerin
stattgefunden, in welcher sie den Gesuchsteller schwer belastet habe. Das
Chatprotokoll beginne lediglich drei Tage nach der Haftentlassung und imponiere
in erster Linie dadurch, dass der Gesuchsteller dem Opfer in keiner Weise
vorwerfe, ihn zu Unrecht beschuldigt zu haben. Im Gegenteil entschuldige er
sich mehrfach für alles, was er ihr zugefügt habe. Ein Beispiel für viele: Als
sie ihm am 7. Mai 2010 um 17:09 Uhr geschrieben habe, er habe ihr ganzes Leben
kaputt gemacht und dies auch mit Gewalttätigkeit begründet (vgl. Fehlen von 10
cm Haaren am Hinterkopf), habe er geantwortet: Ja sorry, ich weiss, ich habe
alles kaputt gemacht, aber bitte sei nicht hässig auf mich. Alles in allem sei
hinten und vorne nicht nachvollziehbar, inwiefern dieses Chatprotokoll das
beweismässige Fundament des angefochtenen Urteils derart erschüttern sollte,
dass es in Revision zu ziehen wäre. Im Gegenteil: Es wirke als zusätzliches
Indiz für die vom Gesuchsteller der damaligen Privatklägerin gegenüber
begangenen Verfehlungen. Die beiden anderen angeblich neuen Beweismittel
erfüllten die Voraussetzungen von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO schon deshalb
nicht, weil sie nicht «vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen» betreffen
würden. Selbst wenn die damalige Privatklägerin in einem späteren Zeitpunkt
gelogen haben sollte, könne dies nicht zur Revision des Urteils von 2012 –
welches der Gesuchsteller nota bene bereits in erster Instanz akzeptiert habe –
führen. Strafprozessual entscheidend sei die Glaubhaftigkeit konkreter Aussagen
und nicht die generelle Glaubwürdigkeit einer bestimmten Person; diesbezüglich
habe sich seit 2012 nichts geändert.
In der Ergänzung der Stellungnahme
verwies die Staatsanwaltschaft grundsätzlich auf die zuvor erfolgte Begründung.
Zur Dokumentation der Gehaltslosigkeit des Revisionsgesuches brachte sie
folgende Hinweise an: Im Revisionsgesuch werde geltend gemacht, der als neues
Beweismittel angerufene Chatverlauf sei insofern relevant, als er neu zeige,
dass die damalige Privatklägerin eifersüchtig resp. enttäuscht und verletzt
gewesen sei, weil sie vom Gesuchsteller betrogen worden sei. Die
zwischenzeitlich vorliegenden Gerichtsakten DTSAG.2012.3 zeigten, dass dies
keineswegs neu, sondern dem urteilenden Gericht hinlänglich bekannt gewesen
sei. Die damalige Privatklägerin selber habe ausgesagt, «dass es sie hässig
mache, dass er auch noch mit anderen Frauen etwas gehabt habe». Aus den Akten
des Strafgerichts Basel-Landschaft ergebe sich nicht der geringste Hinweis auf
eine durch die damalige Privatklägerin begangene falsche Anschuldigung. Gemäss
Strafanzeige habe es sogar neutrale Auskunftspersonen gegeben, die am 20.
Oktober 2013 einen tätlichen Übergriff beobachtet hätten und durch ihre
Intervention hätten verhindern können, «dass der Beschuldigte weiter zuschlug».
Hierauf habe der Beschuldigte in Anwesenheit der Polizei bewogen werden können,
den Wohnungsschlüssel abzugeben und die damalige Privatklägerin inskünftig in
Ruhe zu lassen. Weil er diese Zusicherung eingehalten habe, habe sie sich
entschlossen, den Strafantrag am 26. Mai 2014 zurückzuziehen. Folgerichtig sei
schliesslich eine Einstellung ergangen, jedoch ohne Zuspruch einer
Entschädigung oder einer Genugtuung.
3.
3.1
Soweit der Gesuchsteller geltend macht,
er habe auf die Chatprotokolle von Festzeit.ch im Jahr 2012 nicht zugreifen
können, ist er nicht zu hören. Offensichtlich war es ihm möglich, auf den mittlerweile
archivierten Chatverlauf zuzugreifen. Weshalb dies zwar im Jahr 2020 hätte
möglich sein sollen, nicht aber im Jahr 2012 entbehrt jeglicher Logik. Der
Gesuchsteller erklärt denn auch mit keinem Wort, weshalb die Auszüge erst im
Jahr 2020 verfügbar gewesen sein sollen. Es erweckt stark den Anschein, wie die
Staatsanwaltschaft bemerkte, dass der Gesuchsteller diese Chatverläufe bewusst
nicht im Strafverfahren eingereicht hat. Die entsprechenden Auszüge waren ihm
Dispositiv
demnach während des Verfahrens zugänglich und er hätte sie ohne weiteres
spätestens im ordentlichen Rechtmittelverfahren einbringen können. Der
Gesuchsteller hätte sich gegen das Urteil wehren können, liess die
Rechtsmittelfrist aber ungenutzt verstreichen und das Urteil erwuchs
unangefochten in Rechtskraft. Das Revisionsgesuch erweckt daher stark den Eindruck,
dass damit der ordentliche Rechtsmittelweg umgangen werden soll, der damals
nicht genutzt wurde. Eine Revision ist indes nicht dazu da, verpasste oder
nicht genutzte Rechtsmittel zu ersetzen. Gemäss Art. 412 Abs. 2 StPO
tritt das Gericht auf das Revisionsgesuch nicht ein, wenn es offensichtlich
unzulässig oder unbegründet ist. Das vorliegende Revisionsgesuch ist bezogen
auf die Chatprotokolle offensichtlich unbegründet. In Anwendung von
Art. 412 Abs. 2 StPO ist darauf insofern nicht einzutreten.
3.2. Vollständigkeitshalber sei festgehalten,
dass die Chatverläufe denn auch materiell keinen Revisionsgrund darstellen. Wie
die Staatsanwaltschaft korrekt ausführt, haben diese eher eine be- als
entlastende Wirkung. So kann den Nachrichten entnommen werden, dass die
damalige Privatklägerin sich am 2. Mai 2010 beim Gesuchsteller entschuldigte
und er daraufhin am 4. Mai 2010 erwiderte, sie müsse sich nicht entschuldigen,
Fehler habe er gemacht. Er wiederholt denn auch mehrfach, dass er alles kaputt
gemacht habe. Mit keinem Wort wirft er ihr vor, ihn zu Unrecht beschuldigt oder
in Untersuchungshaft gebracht zu haben. Bei erfundenen Vorwürfen wäre
klarerweise zu erwarten, dass der vermeintliche Täter das angebliche Opfer beim
nächsten Kontakt darauf anspricht und nach den Gründen etc. fragt. Soweit der
Gesuchsteller einzelne Äusserungen der damaligen Privatklägerin mit den
Chatnachrichten in Zweifel zu ziehen versucht, scheitert er. Der Gesuchsteller
behauptet, die damalige Privatklägerin habe am 23. April 2010 ausgesagt, dass
der Gesuchsteller es ihr untersagt habe, sich mit anderen zu treffen und
alleine auf die Strasse zu gehen, dem Chatverlauf könne man nun aber entnehmen,
dass es im Nachhinein ihre Mutter gewesen sei, welche ihr verboten habe, das
Haus alleine zu verlassen und sie zur Schule begleitet habe. Dazu ist
festzuhalten, dass die damalige Privatklägerin mit der entsprechenden Nachricht
(7. Mai 2010, 17:09 Uhr) offensichtlich von der aktuellen Zeit spricht,
nachdem sie den Gesuchsteller angezeigt hatte und nicht von der Zeit der
Beziehung. Ein höheres Mass an Fürsorge einer Mutter erstaunt angesichts der
damaligen Situation denn auch in keiner Weise. Weiter bringt der Gesuchsteller
vor, in der Befragung habe die damalige Privatklägerin zu Protokoll gegeben,
dass sie annehme, der Gesuchsteller habe sich aus Eifersucht zu den
entsprechenden Taten hinreissen lassen, während dem entsprechenden Chatverlauf
genau das Gegenteil entnommen werden könne und sie offensichtlich eifersüchtig
gewesen sei. Auch dieses Argument verfängt nicht. Aus den Nachrichten wird
deutlich, dass die damalige Privatklägerin anscheinend nach wie vor Gefühle für
den Gesuchsteller hatte und daher in nachvollziehbarer Weise eine gewisse
Eifersucht zeigte. Inwiefern ihre Eifersucht seine ausschliessen oder
widerlegen sollte, erklärt der Gesuchsteller nicht und ist auch nicht zu
erkennen. Wenn der Gesuchsteller der damaligen Privatklägerin vorwirft, sie
habe ihm im Chat nicht die einzelnen gegen sie begangenen Taten vorgeworfen und
sich am meisten über die fehlenden Haare aufgeregt, ändert auch diese
Argumentation nichts an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Zum einen geht aus
dem eingereichten Chatverlauf nicht hervor, ob er mit den sichtbaren
Nachrichten anfing und endete oder nicht vorher oder danach noch mehr
geschrieben wurde. Es erstaunt sodann nicht, dass die damals noch nicht einmal
15-jährige Privatklägerin, die dem Gesuchsteller immer noch schrieb, dass sie
ihn liebe, in einer solchen Unterhaltung nicht jede Tat einzeln vorwirft. Mehrfach
führt sie dagegen aus, er habe alles und ihr Leben zerstört. Was der
Gesuchsteller aus der zitierten Aussage der damaligen Privatklägerin (Nachricht
vom 7. Mai 2010, 20:37 Uhr) ableiten will, bleibt ebenfalls unklar. Es muss
wohl kaum erläutert werden, dass insbesondere Teenager auf dem schriftlichen
Weg oft viel mutiger erscheinen können, als in einer konkreten Gewaltsituation.
Alles in allem vermögen die vorgebrachten Argumente des Gesuchstellers bezogen
auf die Chatprotokolle die Glaubhaftigkeit der damaligen Privatklägerin nicht
zu erschüttern. Der Chatverlauf ist damit nicht geeignet, ein wesentlich
anderes Urteil herbeizuführen, wie dies für einen Revisionsgrund vorausgesetzt
wird.
3.3. Betreffend das eingereichte Schreiben
von C.___ und dessen Angaben zur Beziehung mit der damaligen Privatklägerin
handelt es sich offensichtlich nicht um eine neue, vor dem Entscheid
eingetretene Tatsache, wie der Gesuchsteller selbst erkennt. Dies kann somit
von vornherein keinen Revisionsgrund darstellen. Ergänzend kann festgehalten
werden, dass auch die Angaben von C.___ in keiner Weise die Aussagen der
damaligen Privatklägerin in Zweifel ziehen. Aus den Akten des Strafgerichts Basel-Landschaft
ist ersichtlich, dass es Zeugen für den Vorfall vom 20. Oktober 2013 gegeben
hat, die C.___ von weiteren Gewalttaten gegenüber der damaligen Privatklägerin
abhielten. Deren Vorwürfe gegen ihn erscheinen demnach in keiner Weise aus der
Luft gegriffen, auch wenn sie an dieser Stelle nicht abschliessend zu
beurteilen sind. Aber in jedem Fall zeichnet das Verfahren gegen C.___ von der
damaligen Privatklägerin nicht ein Bild einer berechnenden Frau, die zu Unrecht
Männer des gewalttätigen Verhaltens bezichtigt, wie der Gesuchsteller es zu
malen versucht. Die Äusserungen von C.___ sind daher nicht geeignet, die
Wahrhaftigkeit der Angaben der damaligen Privatklägerin in der Voruntersuchung
zu erschüttern, so dass diese nicht mehr als glaubhaft betrachtet werden
könnten, wie der Gesuchsteller behauptet. Aus den Akten des Strafgerichts Basel-Landschaft
wird ersichtlich, dass die damalige Privatklägerin und C.___ im Jahr 2013 eine
Beziehung führten (AS BS 1567) und damit nach der Verurteilung des
Gesuchstellers. Damit erübrigt sich auch eine Befragung, da seine sämtlichen
Aussagen ohnehin keinen Revisionsgrund darstellen könnten. Das Revisionsgesuch
ist folglich auch in diesem Punkt offensichtlich unbegründet und es ist daher
in Anwendung von Art. 412 Abs. 2 StPO nicht darauf einzutreten.
III.
1. Der Gesuchsteller ersucht um amtliche
Verteidigung unter Beiordnung von Advokat Nicolas Roulet als amtlicher
Verteidiger. Der Gesuchsteller lebe in [Heimatland] und verfüge über kein
Einkommen, mit welchem er eine Rechtsvertretung selber bezahlen könnte. Das
Revisionsgesuch könne nicht als von vorneherein aussichtslos bezeichnet werden,
sodass die Voraussetzungen zur Gewährung des Armenrechts gegeben seien.
2. Im Revisionsverfahren, somit in einem
nach rechtskräftiger Erledigung der Strafsache (Art. 410 StPO) angehobenen
ausserordentlichen Rechtsmittelverfahren, besteht nach konstanter Praxis
gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV nur dann ein Anspruch auf einen unentgeltlichen
Rechtsbeistand bzw. amtliche Verteidigung, wenn einigermassen begründete
Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Revisionsgrundes gegeben sind (BGE 129 I 129, W. 2.3; ZR 96 [1997] Nr. 118 m. H.; BGer vom 9.4.2013, 1B_74/2013, E.
2.2.).
Das
Wiederaufnahmegesuch darf nicht völlig aussichtslos erscheinen. Eine amtliche
Verteidigung ist angezeigt, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt
und der Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist,
namentlich wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten oder eine
Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten sind (Art. 132 Abs. 2 und 3
StPO). Eine Wiederaufnahme bedingt oft komplizierte Abklärungen (BSK StPO-Heer,
Art. 412 StPO N 11).
3. Das Revisionsgesuch war von Beginn an
unbegründet und aussichtslos. Der Gesuchsteller brachte keinerlei stichhaltige
Argumente vor und die behaupteten Revisionsgründe erwiesen sich nicht nur als
unzulässig und unbegründet, sondern gar als rechtsmissbräuchlich. Auch wenn es
sich bei der Verurteilung des Gesuchstellers nicht um einen Bagatellfall
handelte, so war das Revisionsbegehren völlig aussichtslos und barg insofern
keine Schwierigkeiten. Das Gesuch um amtliche Verteidigung ist daher
abzuweisen.
4. Gemäss Art. 428 StPO tragen die
Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens
oder Unterliegens. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Revisionsverfahrens mit
einer Gerichtsgebühr von CHF 800.00 dem unterliegenden Gesuchsteller
aufzuerlegen.
Demnach wird in Anwendung von Art. 412
Abs. 2, Art. 413 Abs. 1, Art. 428 StPO
beschlossen:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht
eingetreten.
2. Das Gesuch um amtliche Verteidigung wird
abgewiesen.
3. Die Prozesskosten mit einer
Gerichtsgebühr von CHF 800.00, total CHF 860.00, hat A.___ zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Entscheids zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid
betreffend Entschädigung der
amtlichen Verteidigung (Art. 135
Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im
Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann
innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Entscheids beim
Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach
2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
von Felten Schmid