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Entscheid

STREV.2022.8

Revisionsgesuch

9. Februar 2023Deutsch20 min

Nötigung, begangen in der Zeit von Januar 2010 bis April 2010 In [Ort 1] und [Ort

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Beschluss vom 9. Februar 2023

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichter Marti

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiberin Schmid

In Sachen

A.___,

vertreten durch Dr. iur. Nicolas Roulet

Gesuchsteller

gegen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Gesuchsgegnerin

betreffend Revisionsgesuch

Die Strafkammer des

Obergerichts zieht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 20. November 2012 erliess das

Richteramts Dorneck-Thierstein betreffend A.___ (nachfolgend Gesuchsteller)

folgendes Urteil:

1. Das Verfahren gegen A.___ wegen

mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Konsum), begangen in der

Zeit von April 2009 bis 21. November 2009 wird zufolge Verjährungseintritts

eingestellt.

2. A.___ wird ohne Entschädigung von den

Vorhalten der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand

(Anklageschrift vom 23. April 2012 [AKS], Ziff. 6) und der mehrfachen Drohung

(AKS, Ziff. 8.4 und 8.5) freigesprochen.

3. A.___ hat sich hingegen schuldig

gemacht:

-

der mehrfachen

Vergewaltigung, begangen Anfang Januar 2010 in [Ort 1] sowie mehrfach begangen

in der Zeit von Januar 2010 bis April 2010 In [Ort 1] und [Ort 2] jeweils

zum Nachteil der Privatklägerin 1 (AKS, Ziff. 1.1 und 1.2);

-

der mehrfachen sexuellen

Nötigung, begangen in der Zeit von Januar 2010 bis April 2010 In [Ort 1] und [Ort

2] jeweils zum Nachteil der Privatklägerin 1 (AKS, Ziff. 2);

-

der mehrfachen sexuellen

Handlungen mit einem Kind, begangen In der Zeit von 3. August 2009 bis 16.

April 2010 in [Ort 1], [Ort 2] und [Ort 3] jeweils zum Nachteil der

Privatklägerin 1 (AKS, Ziff. 3);

-

der Pornografie, begangen

ca. Anfang März 2010 In [Ort 1], [Ort 2] oder [Ort 3] (AKS, Ziff. 4);

-

des Raufhandels, begangen

am 20. August 2009 in [Ort 4] (AK5, Ziff. 5);

-

der mehrfachen einfachen

Körperverletzung, begangen von Januar 2010 bis Februar 2010 in [Ort 1] (AKS,

Ziff. 7.2), an einem Tag im Februar 2010 in [Ort 5] (AKS, Ziff. 7.3), am

19. März 2010 in [Ort 2], (AKS, Ziff. 7.5) und am 17. April 2010 in [Ort 6]

(AKS, Ziff. 7.6) jeweils zum Nachteil der Privatklägerin 1;

-

der mehrfachen

Tätlichkeiten, begangen in der Zeit von Januar 2010 bis Februar 2010 in [Ort 7]

(AKS, Ziff. 7.1) und in der Zeit von Februar 2010 bis März 2010 in [Ort 2] im

11er Tram (AKS, Ziff. 7.4) jeweils zum Nachteil der Privatklägerin 1;

-

der mehrfachen Drohung,

begangen am 17. April 2010 in [Ort 6] (AKS, Ziff. 8.1), am 21. April 2010

in [Ort 5] oder eventuell [Ort 2] (AKS, Ziff. 8.2), mehrfach begangen in der

Zeit vom 20. Januar bis zum 21. April 2010 an unbekannten Orten (AKS, Ziff.

8.3) jeweils zum Nachteil der Privatklägerin 1;

-

der mehrfachen Übertretung

des Betäubungsmittelgesetzes (Konsum), begangen seit 22. November 2009 bis

zum 4. August 2010 in [Ort 2] und [Ort 5] durch Konsum von Cannabis und in der

Zeit von April 2010 bis August 2012 durch Konsum von Kokain in [Ort 2], [Ort 5],

[Ort 4] und anderswo (AKS, Ziff. 9).

4. A.___ wird verurteilt zu einer

Freiheitsstrafe von 48 Monaten, unter Anrechnung der vom 21. April 2010, 17:50

Uhr bis 30. April 2010, 15:56 Uhr ausgestandenen Untersuchungshaft sowie zu

einer Busse von CHF 600.00 (bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 6 Tagen

Freiheitsstrafe).

5. Der Vollzug der Strafe wird zugunsten

einer stationären Massnahme für junge Erwachsene gemäss Art. 61 StGB, im Sinne

des Gutachtens der psychiatrischen Dienste der Solothurner Spitäler AG vom 11.

Juli 2011 (AS 611 ff.), vorzugsweise zu vollziehen im Massnahmenzentrum […],

aufgeschoben.

6. Die beschlagnahmte Speicherkarte

Scandisk SD M2 1 GB (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn, Asservate, Schanzmühle,

4500 Solothurn) und die beschlagnahmten Drogen (0.4 Gramm Marihuana)

(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn, Ermittlungsdienst Kapo SO) werden

eingezogen und sind zu vernichten.

7. Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Reto Gasser, wird auf CHF 10'538.50 (inkl.

Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom

Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, 4500 Solothurn, zu

bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10

Jahren gegenüber A.___, sobald es dessen wirtschaftliche Verhältnisse erlauben

(Art. 135 Abs. 4 StPO).

8. Die Verfahrenskosten von CHF 9'000.00

zuzüglich einer Staatsgebühr von CHF 10'000.00, total CHF 19'000.00, hat A.___

zu bezahlen.

2. Mit Gesuch vom 29. September 2022

ersuchte der Gesuchsteller, vertreten durch Advokat Nicolas Roulet, um Revision

des Urteils vom 20. November 2012 und stellte die folgenden Rechtsbegehren:

1. Es sei das Urteil des Richteramts

Dorneck-Thierstein vom 20. November 2012 revisionsweise teilweise aufzuheben.

2. Dementsprechend sei der Gesuchsteller

von den Vorwürfen der mehrfachen Vergewaltigung, mehrfachen sexuellen Nötigung

freizusprechen und es sei in Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen sexuellen

Handlung mit einem Kind von Bestrafung abzusehen und es sei der Gesuchsteller

für die darüber hinausgehenden Schuldsprüche zu einer angemessenen Geldstrafe

von 270 Tagessätzen à CHF 10.00 mit bedingtem Strafvollzug bei Auferlegung

einer Probezeit von zwei Jahren zu verurteilen, eventualiter sei die

Angelegenheit zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das Richteramt

Dorneck-Thierstein zurückzuweisen.

3. Dementsprechend seien die Kosten des

Verfahrens DTSAG.2012.3-ADTCHR neu und weitestgehend zu Lasten des Staates zu

verlegen, eventualiter sei der Kostenentscheid zur neuen Beurteilung im Sinne

der Erwägungen an das Richteramt Dorneck-Thierstein zurückzuweisen.

4. Es sei dem Gesuchsteller eine

angemessene Entschädigung im Umfange von CHF 200.00 pro zu Unrecht

ausgestandenem Tag Freiheitsentzug sowie eine angemessene Genugtuung von

mindestens CHF 10'000.00, zuzüglich Zins von 5% seit dem 20. November 2012

zuzusprechen, Mehrforderung vorbehalten, eventualiter sei die Entschädigungs-

und Genugtuungsforderung zur Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das

Richteramt Domeck-Thierstein zurückzuweisen.

5. Unter o/e-Kostenfolge.

Eventualiter sei dem Gesuchsteller die

amtliche Verteidigung mit dem Unterzeichnenden als Advokaten zu bewilligen.

3. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2022

wurden die Akten des Richteramts Dorneck-Thierstein (DTSAG.2012.3) und des

Strafgerichts Basel-Landschaft (MU1 2014 1515) eingeholt sowie das

Revisionsgesuch der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz zur Stellungnahme

zugestellt.

4. Die Staatsanwaltschaft nahm mit Eingabe

vom 28. Oktober 2022 provisorisch zum Revisionsgesuch Stellung und beantragte,

es sei nicht auf das Revisionsgesuch einzutreten; eventualiter seien ihr das

Urteil vom 20. November 2012 mit den Akten zuzustellen und erneut Frist zur

Stellungnahme anzusetzen; unter Kostenfolge. Nach Erhalt der Akten zur Einsicht

ergänzte die Staatsanwaltschaft ihre Stellungnahme mit Schreiben vom 21. November

2022 und beantragte, auf das Revisionsgesuch sei nicht einzutreten,

eventualiter sei es abzuweisen; unter Kostenfolge.

5. Der Gesuchsteller replizierte mit

Eingabe vom 19. Dezember 2022.

Erwägungen

II.

1.

Die Revision ist ein ausserordentliches

Rechtsmittel, welches es erlaubt, rechtskräftig erledigte Strafverfahren wieder

aufzunehmen und den Fall neu zu beurteilen. Sie ist deshalb nur in engem Rahmen

zulässig. Entsprechend streng sind die Voraussetzungen einer Revision. Wer

durch ein rechtskräftiges Urteil beschwert ist, kann die Revision verlangen,

wenn u.a. neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel

vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich

strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der

freigesprochenen Person herbeizuführen (Art. 410 Abs. 1 lit. a

StPO).

2.

Unbestritten ist vorliegend, dass der

Gesuchsteller durch das Urteil des Richteramts Dorneck-Thierstein vom 20.

November 2012 und damit durch einen rechtskräftigen Strafentscheid beschwert

und daher grundsätzlich legitimiert ist, eine Revision zu verlangen. Das

angerufene Gericht ist zuständig und ein Revisionsgesuch gemäss Art. 411 Abs. 2

StPO an keine Frist gebunden. Es stellt sich vorliegend die Frage, ob ein

Revisionsgrund vorliegt.

2.1

Der Gesuchsteller macht geltend, dass

nunmehr neue erhebliche Tatsachen und neue Beweismittel vorlägen, die im Sinne

von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO geeignet seien, einen Freispruch für die

Vorwürfe der mehrfachen Vergewaltigung sowie mehrfachen sexuellen Nötigung zum

Nachteil von B.___ (nachfolgend damalige Privatklägerin) und ein Absehen von

Bestrafung im Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind

herbeizuführen. Er begründet sein Gesuch im Wesentlichen wie folgt: Die

Verurteilung sei einzig und allein aufgrund der Würdigung der Glaubhaftigkeit

der Aussagen der beiden beteiligten Personen, insbesondere der damaligen

Privatklägerin, erfolgt. Die neuen Beweise seien zweifelsfrei geeignet, die

Glaubhaftigkeit der Angaben der damaligen Privatklägerin mehr als stark in

Zweifel zu ziehen und erlaubten keine Verurteilung mehr. Die damalige

Privatklägerin habe C.___ im Rahmen eines Streits in der Beziehung damit

bedroht, ihn gegebenenfalls anzuzeigen. Sie habe die entsprechende Drohung im

Jahr 2014 wahr gemacht. Die Sache habe aussergerichtlich bereinigt werden können.

Als Beweismittel reicht der Gesuchsteller ein Schreiben von C.___ vom 2. Mai

2022.

ein (Beilage 3 Revisionsgesuch), in dem dieser angibt, eine Beziehung mit der

damaligen Privatklägerin geführt zu haben. Anlässlich eines Streits habe diese

ihn mit folgenden Worten bedroht. «Ich muss nur weinend und verletzt zur

Polizei gehen und behaupten, dass du mich geschlagen hast und noch weitere

Sachen. Die Polizei wird mir sowieso glauben, da ich eine Schweizerin und ein

junges Mädchen bin, das traurig ist. Du hast sowieso keine Chance, da du

schlecht dastehst. Ich dagegen bin ein junges Mädchen, das nie etwas verbrochen

hat und ganz brav und arm ist. Daher komm ich mit dieser Sache auch durch.» Als

weiteres Beweismittel reicht der Gesuchsteller einen Chatverlauf zwischen ihm

und der damaligen Privatklägerin vom 2. bis 16. Mai 2010 ein (Beilage 4

Revisionsgesuch). Im Jahr 2012 sei die Plattform Festzeit.ch nicht mehr aktuell

gewesen, weshalb der Gesuchsteller seinen Account gelöscht habe und dieser im

Jahr 2012 nicht mehr zugänglich gewesen sei. Die Reproduktion sei erst im Jahr

2020.

erfolgt. Der Auszug sei als unumstösslicher Hinweis darauf zu verstehen,

dass den Angaben der damaligen Privatklägerin in der Voruntersuchung und im

Rahmen der Hauptverhandlung nicht gefolgt werden könne. Sowohl die Drohung

gegen C.___ als auch der Chatverlauf seien Tatsachen, die sich vor dem zu

beurteilenden Urteil vom 20. November 2012 ereignet hätten. Weder der Chatverlauf

noch die Angaben von C.___ seien dem Gericht bekannt gewesen und stellten beide

einen Revisionsgrund dar. Der Gesuchsteller sei zum Zeitpunkt des Kennenlernens

selber erst 18 Jahre alt gewesen und die beiden hätten während neun

Monaten eine Beziehung geführt, was als besonderer Umstand im Sinne des

Gesetzes zu werten sei. Aufgrund dessen könne von einer Bestrafung wegen

sexuellen Handlungen mit einem Kind Umgang genommen werden und das

vorinstanzliche Urteil sei auch in diesem Punkt aufzuheben respektive zur neuen

Entscheidung im Sinne des gestellten Eventualantrags und im Sinne der

Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Aufgrund der auszusprechenden

Freisprüche sei die ausgesprochene Sanktion neu festzulegen. Für die erfolgten

Schuldsprüche sei ein Äquivalent zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten

angemessen. Es gelte damaliges milderes Recht, so dass bis zu einer

Freiheitsstrafe von 360 Tagen grundsätzlich eine Geldstrafe auszusprechen sei.

Aufgrund der gesamten Umstände sei die Tagessatzhöhe mit CHF 10.00

festzulegen und sei überdies die entsprechende Geldstrafe bedingt

auszusprechen, da es sich um die erste Verurteilung des Gesuchstellers im

Erwachsenenalter gehandelt habe, so dass praxisgemäss eine solche bedingt

auszusprechen sei.

2.2

Die Staatsanwaltschaft führte in ihrer

provisorischen Stellungnahme aus, dass es sich bereits aus dem Revisionsgesuch

ergebe, dass die Voraussetzungen für das Nichteintreten gestützt auf Art. 412

Abs. 2 StPO erfüllt sein dürften. Im Zentrum der Überlegungen stehe die Kopie

des Chatverlaufs, welche der Gesuchsteller eingereicht habe. Im Vordergrund

stehe dabei nicht, dass die Behauptung, für den Gesuchsteller sei dieser

Chatverlauf im Jahr 2012 nicht zugänglich gewesen und er habe ihn daher im

damaligen Prozess nicht einreichen können, äusserst unglaubhaft sei und bis zur

Vorlage von sachdienlichen Beweisen davon auszugehen sei, dass der

Gesuchsteller diesen Chatverlauf den Strafbehörden absichtlich nicht zur

Verfügung gestellt habe, weshalb die heutige Anrufung als Revisionsbeweismittel

gegen das Verbot des Rechtsmissbrauchs verstosse. Nein, im Vordergrund stehe

der Inhalt dieses Chatverlaufs, welcher dem Gesuchsteller bezüglich der

gegenüber der damaligen Privatklägerin verübten Taten viel mehr be- als entlaste.

Dies ergebe sich aus folgender Chronologie: Der Beschuldigte habe sich wegen

der Vorwürfe vom 21. April bis 30. April 2010 in Untersuchungshaft befunden. Am

23.

April 2010 habe die Videobefragung der damaligen Privatklägerin

stattgefunden, in welcher sie den Gesuchsteller schwer belastet habe. Das

Chatprotokoll beginne lediglich drei Tage nach der Haftentlassung und imponiere

in erster Linie dadurch, dass der Gesuchsteller dem Opfer in keiner Weise

vorwerfe, ihn zu Unrecht beschuldigt zu haben. Im Gegenteil entschuldige er

sich mehrfach für alles, was er ihr zugefügt habe. Ein Beispiel für viele: Als

sie ihm am 7. Mai 2010 um 17:09 Uhr geschrieben habe, er habe ihr ganzes Leben

kaputt gemacht und dies auch mit Gewalttätigkeit begründet (vgl. Fehlen von 10

cm Haaren am Hinterkopf), habe er geantwortet: Ja sorry, ich weiss, ich habe

alles kaputt gemacht, aber bitte sei nicht hässig auf mich. Alles in allem sei

hinten und vorne nicht nachvollziehbar, inwiefern dieses Chatprotokoll das

beweismässige Fundament des angefochtenen Urteils derart erschüttern sollte,

dass es in Revision zu ziehen wäre. Im Gegenteil: Es wirke als zusätzliches

Indiz für die vom Gesuchsteller der damaligen Privatklägerin gegenüber

begangenen Verfehlungen. Die beiden anderen angeblich neuen Beweismittel

erfüllten die Voraussetzungen von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO schon deshalb

nicht, weil sie nicht «vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen» betreffen

würden. Selbst wenn die damalige Privatklägerin in einem späteren Zeitpunkt

gelogen haben sollte, könne dies nicht zur Revision des Urteils von 2012 –

welches der Gesuchsteller nota bene bereits in erster Instanz akzeptiert habe –

führen. Strafprozessual entscheidend sei die Glaubhaftigkeit konkreter Aussagen

und nicht die generelle Glaubwürdigkeit einer bestimmten Person; diesbezüglich

habe sich seit 2012 nichts geändert.

In der Ergänzung der Stellungnahme

verwies die Staatsanwaltschaft grundsätzlich auf die zuvor erfolgte Begründung.

Zur Dokumentation der Gehaltslosigkeit des Revisionsgesuches brachte sie

folgende Hinweise an: Im Revisionsgesuch werde geltend gemacht, der als neues

Beweismittel angerufene Chatverlauf sei insofern relevant, als er neu zeige,

dass die damalige Privatklägerin eifersüchtig resp. enttäuscht und verletzt

gewesen sei, weil sie vom Gesuchsteller betrogen worden sei. Die

zwischenzeitlich vorliegenden Gerichtsakten DTSAG.2012.3 zeigten, dass dies

keineswegs neu, sondern dem urteilenden Gericht hinlänglich bekannt gewesen

sei. Die damalige Privatklägerin selber habe ausgesagt, «dass es sie hässig

mache, dass er auch noch mit anderen Frauen etwas gehabt habe». Aus den Akten

des Strafgerichts Basel-Landschaft ergebe sich nicht der geringste Hinweis auf

eine durch die damalige Privatklägerin begangene falsche Anschuldigung. Gemäss

Strafanzeige habe es sogar neutrale Auskunftspersonen gegeben, die am 20.

Oktober 2013 einen tätlichen Übergriff beobachtet hätten und durch ihre

Intervention hätten verhindern können, «dass der Beschuldigte weiter zuschlug».

Hierauf habe der Beschuldigte in Anwesenheit der Polizei bewogen werden können,

den Wohnungsschlüssel abzugeben und die damalige Privatklägerin inskünftig in

Ruhe zu lassen. Weil er diese Zusicherung eingehalten habe, habe sie sich

entschlossen, den Strafantrag am 26. Mai 2014 zurückzuziehen. Folgerichtig sei

schliesslich eine Einstellung ergangen, jedoch ohne Zuspruch einer

Entschädigung oder einer Genugtuung.

3.

3.1

Soweit der Gesuchsteller geltend macht,

er habe auf die Chatprotokolle von Festzeit.ch im Jahr 2012 nicht zugreifen

können, ist er nicht zu hören. Offensichtlich war es ihm möglich, auf den mittlerweile

archivierten Chatverlauf zuzugreifen. Weshalb dies zwar im Jahr 2020 hätte

möglich sein sollen, nicht aber im Jahr 2012 entbehrt jeglicher Logik. Der

Gesuchsteller erklärt denn auch mit keinem Wort, weshalb die Auszüge erst im

Jahr 2020 verfügbar gewesen sein sollen. Es erweckt stark den Anschein, wie die

Staatsanwaltschaft bemerkte, dass der Gesuchsteller diese Chatverläufe bewusst

nicht im Strafverfahren eingereicht hat. Die entsprechenden Auszüge waren ihm

Dispositiv

demnach während des Verfahrens zugänglich und er hätte sie ohne weiteres

spätestens im ordentlichen Rechtmittelverfahren einbringen können. Der

Gesuchsteller hätte sich gegen das Urteil wehren können, liess die

Rechtsmittelfrist aber ungenutzt verstreichen und das Urteil erwuchs

unangefochten in Rechtskraft. Das Revisionsgesuch erweckt daher stark den Eindruck,

dass damit der ordentliche Rechtsmittelweg umgangen werden soll, der damals

nicht genutzt wurde. Eine Revision ist indes nicht dazu da, verpasste oder

nicht genutzte Rechtsmittel zu ersetzen. Gemäss Art. 412 Abs. 2 StPO

tritt das Gericht auf das Revisionsgesuch nicht ein, wenn es offensichtlich

unzulässig oder unbegründet ist. Das vorliegende Revisionsgesuch ist bezogen

auf die Chatprotokolle offensichtlich unbegründet. In Anwendung von

Art. 412 Abs. 2 StPO ist darauf insofern nicht einzutreten.

3.2. Vollständigkeitshalber sei festgehalten,

dass die Chatverläufe denn auch materiell keinen Revisionsgrund darstellen. Wie

die Staatsanwaltschaft korrekt ausführt, haben diese eher eine be- als

entlastende Wirkung. So kann den Nachrichten entnommen werden, dass die

damalige Privatklägerin sich am 2. Mai 2010 beim Gesuchsteller entschuldigte

und er daraufhin am 4. Mai 2010 erwiderte, sie müsse sich nicht entschuldigen,

Fehler habe er gemacht. Er wiederholt denn auch mehrfach, dass er alles kaputt

gemacht habe. Mit keinem Wort wirft er ihr vor, ihn zu Unrecht beschuldigt oder

in Untersuchungshaft gebracht zu haben. Bei erfundenen Vorwürfen wäre

klarerweise zu erwarten, dass der vermeintliche Täter das angebliche Opfer beim

nächsten Kontakt darauf anspricht und nach den Gründen etc. fragt. Soweit der

Gesuchsteller einzelne Äusserungen der damaligen Privatklägerin mit den

Chatnachrichten in Zweifel zu ziehen versucht, scheitert er. Der Gesuchsteller

behauptet, die damalige Privatklägerin habe am 23. April 2010 ausgesagt, dass

der Gesuchsteller es ihr untersagt habe, sich mit anderen zu treffen und

alleine auf die Strasse zu gehen, dem Chatverlauf könne man nun aber entnehmen,

dass es im Nachhinein ihre Mutter gewesen sei, welche ihr verboten habe, das

Haus alleine zu verlassen und sie zur Schule begleitet habe. Dazu ist

festzuhalten, dass die damalige Privatklägerin mit der entsprechenden Nachricht

(7. Mai 2010, 17:09 Uhr) offensichtlich von der aktuellen Zeit spricht,

nachdem sie den Gesuchsteller angezeigt hatte und nicht von der Zeit der

Beziehung. Ein höheres Mass an Fürsorge einer Mutter erstaunt angesichts der

damaligen Situation denn auch in keiner Weise. Weiter bringt der Gesuchsteller

vor, in der Befragung habe die damalige Privatklägerin zu Protokoll gegeben,

dass sie annehme, der Gesuchsteller habe sich aus Eifersucht zu den

entsprechenden Taten hinreissen lassen, während dem entsprechenden Chatverlauf

genau das Gegenteil entnommen werden könne und sie offensichtlich eifersüchtig

gewesen sei. Auch dieses Argument verfängt nicht. Aus den Nachrichten wird

deutlich, dass die damalige Privatklägerin anscheinend nach wie vor Gefühle für

den Gesuchsteller hatte und daher in nachvollziehbarer Weise eine gewisse

Eifersucht zeigte. Inwiefern ihre Eifersucht seine ausschliessen oder

widerlegen sollte, erklärt der Gesuchsteller nicht und ist auch nicht zu

erkennen. Wenn der Gesuchsteller der damaligen Privatklägerin vorwirft, sie

habe ihm im Chat nicht die einzelnen gegen sie begangenen Taten vorgeworfen und

sich am meisten über die fehlenden Haare aufgeregt, ändert auch diese

Argumentation nichts an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Zum einen geht aus

dem eingereichten Chatverlauf nicht hervor, ob er mit den sichtbaren

Nachrichten anfing und endete oder nicht vorher oder danach noch mehr

geschrieben wurde. Es erstaunt sodann nicht, dass die damals noch nicht einmal

15-jährige Privatklägerin, die dem Gesuchsteller immer noch schrieb, dass sie

ihn liebe, in einer solchen Unterhaltung nicht jede Tat einzeln vorwirft. Mehrfach

führt sie dagegen aus, er habe alles und ihr Leben zerstört. Was der

Gesuchsteller aus der zitierten Aussage der damaligen Privatklägerin (Nachricht

vom 7. Mai 2010, 20:37 Uhr) ableiten will, bleibt ebenfalls unklar. Es muss

wohl kaum erläutert werden, dass insbesondere Teenager auf dem schriftlichen

Weg oft viel mutiger erscheinen können, als in einer konkreten Gewaltsituation.

Alles in allem vermögen die vorgebrachten Argumente des Gesuchstellers bezogen

auf die Chatprotokolle die Glaubhaftigkeit der damaligen Privatklägerin nicht

zu erschüttern. Der Chatverlauf ist damit nicht geeignet, ein wesentlich

anderes Urteil herbeizuführen, wie dies für einen Revisionsgrund vorausgesetzt

wird.

3.3. Betreffend das eingereichte Schreiben

von C.___ und dessen Angaben zur Beziehung mit der damaligen Privatklägerin

handelt es sich offensichtlich nicht um eine neue, vor dem Entscheid

eingetretene Tatsache, wie der Gesuchsteller selbst erkennt. Dies kann somit

von vornherein keinen Revisionsgrund darstellen. Ergänzend kann festgehalten

werden, dass auch die Angaben von C.___ in keiner Weise die Aussagen der

damaligen Privatklägerin in Zweifel ziehen. Aus den Akten des Strafgerichts Basel-Landschaft

ist ersichtlich, dass es Zeugen für den Vorfall vom 20. Oktober 2013 gegeben

hat, die C.___ von weiteren Gewalttaten gegenüber der damaligen Privatklägerin

abhielten. Deren Vorwürfe gegen ihn erscheinen demnach in keiner Weise aus der

Luft gegriffen, auch wenn sie an dieser Stelle nicht abschliessend zu

beurteilen sind. Aber in jedem Fall zeichnet das Verfahren gegen C.___ von der

damaligen Privatklägerin nicht ein Bild einer berechnenden Frau, die zu Unrecht

Männer des gewalttätigen Verhaltens bezichtigt, wie der Gesuchsteller es zu

malen versucht. Die Äusserungen von C.___ sind daher nicht geeignet, die

Wahrhaftigkeit der Angaben der damaligen Privatklägerin in der Voruntersuchung

zu erschüttern, so dass diese nicht mehr als glaubhaft betrachtet werden

könnten, wie der Gesuchsteller behauptet. Aus den Akten des Strafgerichts Basel-Landschaft

wird ersichtlich, dass die damalige Privatklägerin und C.___ im Jahr 2013 eine

Beziehung führten (AS BS 1567) und damit nach der Verurteilung des

Gesuchstellers. Damit erübrigt sich auch eine Befragung, da seine sämtlichen

Aussagen ohnehin keinen Revisionsgrund darstellen könnten. Das Revisionsgesuch

ist folglich auch in diesem Punkt offensichtlich unbegründet und es ist daher

in Anwendung von Art. 412 Abs. 2 StPO nicht darauf einzutreten.

III.

1. Der Gesuchsteller ersucht um amtliche

Verteidigung unter Beiordnung von Advokat Nicolas Roulet als amtlicher

Verteidiger. Der Gesuchsteller lebe in [Heimatland] und verfüge über kein

Einkommen, mit welchem er eine Rechtsvertretung selber bezahlen könnte. Das

Revisionsgesuch könne nicht als von vorneherein aussichtslos bezeichnet werden,

sodass die Voraussetzungen zur Gewährung des Armenrechts gegeben seien.

2. Im Revisionsverfahren, somit in einem

nach rechtskräftiger Erledigung der Strafsache (Art. 410 StPO) angehobenen

ausserordentlichen Rechtsmittelverfahren, besteht nach konstanter Praxis

gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV nur dann ein Anspruch auf einen unentgeltlichen

Rechtsbeistand bzw. amtliche Verteidigung, wenn einigermassen begründete

Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Revisionsgrundes gegeben sind (BGE 129 I 129, W. 2.3; ZR 96 [1997] Nr. 118 m. H.; BGer vom 9.4.2013, 1B_74/2013, E.

2.2.).

Das

Wiederaufnahmegesuch darf nicht völlig aussichtslos erscheinen. Eine amtliche

Verteidigung ist angezeigt, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt

und der Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist,

namentlich wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten oder eine

Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten sind (Art. 132 Abs. 2 und 3

StPO). Eine Wiederaufnahme bedingt oft komplizierte Abklärungen (BSK StPO-Heer,

Art. 412 StPO N 11).

3. Das Revisionsgesuch war von Beginn an

unbegründet und aussichtslos. Der Gesuchsteller brachte keinerlei stichhaltige

Argumente vor und die behaupteten Revisionsgründe erwiesen sich nicht nur als

unzulässig und unbegründet, sondern gar als rechtsmissbräuchlich. Auch wenn es

sich bei der Verurteilung des Gesuchstellers nicht um einen Bagatellfall

handelte, so war das Revisionsbegehren völlig aussichtslos und barg insofern

keine Schwierigkeiten. Das Gesuch um amtliche Verteidigung ist daher

abzuweisen.

4. Gemäss Art. 428 StPO tragen die

Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens

oder Unterliegens. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Revisionsverfahrens mit

einer Gerichtsgebühr von CHF 800.00 dem unterliegenden Gesuchsteller

aufzuerlegen.

Demnach wird in Anwendung von Art. 412

Abs. 2, Art. 413 Abs. 1, Art. 428 StPO

beschlossen:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht

eingetreten.

2. Das Gesuch um amtliche Verteidigung wird

abgewiesen.

3. Die Prozesskosten mit einer

Gerichtsgebühr von CHF 800.00, total CHF 860.00, hat A.___ zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Entscheids zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid

betreffend Entschädigung der

amtlichen Verteidigung (Art. 135

Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im

Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann

innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Entscheids beim

Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach

2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

von Felten Schmid