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Entscheid

STREV.2022.9

Revision des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (STA.2022.02878)

31. Mai 2023Deutsch14 min

einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeuges erschwert, und Beschimpfung

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Beschluss vom 31. Mai 2023

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichter Marti

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiberin Schmid

In Sachen

A.___,

vertreten durch Martin Schreier

Gesuchsteller

gegen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Gesuchsgegnerin

betreffend Revision

des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (STA.2022.02878)

Die Strafkammer des

Obergerichts zieht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Strafbefehl vom 28. Juni 2022 wurde A.___

(nachfolgend Gesuchsteller) wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln durch

ungenügenden Abstand zu anderen Strassenbenützern sowie zu frühem Einbiegen

nach dem Überholen, einfacher Verletzung der Verkehrsregeln durch Vornahme

einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeuges erschwert, und Beschimpfung

zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 90.00 und einer

Busse von CHF 300.00, bei Nichtzahlung ersatzweise zu 3 Tagen

Freiheitsstrafe, verurteilt. Der Strafbefehl erwuchs unangefochten in

Rechtskraft.

2. Mit Gesuch vom 17. Oktober 2022 ersuchte

der nun durch Rechtsanwalt Martin Schreier vertretene Gesuchsteller um Revision

des Strafbefehls und stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

des Kantons Solothurn vom 28. Juli 2022 (STA.2022.2876) sei aufzuheben.

2. Der Gesuchsteller sei von der

Anschuldigung der groben Verletzung der Verkehrsregeln, der einfachen

Verletzung der Verkehrsregeln und der Beschimpfung, angeblich begangen am

8. April 2022 in [Ort 1], von Schuld und Strafe frei zu sprechen.

3. Eventuell sei der Strafbefehl im

Verfahren STA.2022.2876 aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an

die Vorinstanz zurückzuweisen.

4. Der Unterzeichnete sei als amtlicher

Verteidiger des Gesuchstellers einzusetzen unter Ansetzung einer Frist zur

Dokumentierung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten des Staates Solothurn.

3. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2022 wurde

das Revisionsgesuch der Staatsanwaltschaft zur Einreichung der Akten und

Stellungnahme zugestellt. Die Staatsanwaltschaft äusserte sich mit Eingabe vom

2. Dezember 2022 zum Revisionsbegehren.

4. Mit Verfügung vom 23. Januar 2023 wurde

festgestellt, dass der damalige Privatkläger B.___ im Revisionsverfahren bisher

fälschlicherweise nicht mit Verfügungskopien bedient wurde, und dies

nachgeholt. Gleichzeitig wurde die erstreckte Frist des Gesuchstellers zur

Replik ausgesetzt.

5. Mit Verfügung vom 23. Februar 2023 wurde

festgestellt, dass sich der damalige Privatkläger zum Revisionsgesuch nicht

vernehmen liess und dem Gesuchsteller neu Frist für allfällige Bemerkungen zur

Stellungnahme der Staatsanwaltschaft angesetzt.

6. Der Gesuchsteller replizierte nach

mehrfach erstreckter Frist mit Eingabe vom 17. Mai 2023 auf die

Stellungnahme der Staatsanwaltschaft.

Erwägungen

II.

1.

Die Revision ist ein ausserordentliches

Rechtsmittel, welches es erlaubt, rechtskräftig erledigte Strafverfahren wieder

aufzunehmen und den Fall neu zu beurteilen. Sie ist deshalb nur in engem Rahmen

zulässig. Entsprechend streng sind die Voraussetzungen einer Revision. Wer

durch ein rechtskräftiges Urteil beschwert ist, kann die Revision verlangen,

wenn u.a. neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel

vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich

strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der

freigesprochenen Person herbeizuführen (Art. 410 Abs. 1 lit. a

StPO). Im Weiteren kann eine beschwerte Person die Revision verlangen, wenn der

Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt

betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht (lit. b).

2.

2.1

Der Gesuchsteller macht zu Beginn geltend,

der Strafbefehl sei nur in Rechtskraft erwachsen, weil er keine Kenntnis vom

Erlass des Strafbefehls gehabt habe. Obwohl die Staatsanwaltschaft von der

rechtlichen Vertretung Kenntnis gehabt habe, da sein Vertreter bereits mehrfach

in diversen anderen parallel laufenden Strafangelegenheiten aufgetreten sei,

sei der Strafbefehl nur an die Privatadresse des Gesuchstellers geschickt

worden. Da dieser sich zu jenem Zeitpunkt wegen der schmerzhaften Nachwirkung

eines Messerangriffs aus dem April 2022 selten in seiner Wohnung aufgehalten

habe, habe er keine Kenntnis vom Eingang des Strafbefehls gehabt.

Das Vorgehen

der Staatsanwaltschaft war korrekt, wenn sie den Strafbefehl direkt dem

Gesuchsteller zustellte, nachdem dieser ausdrücklich auf eine Verteidigung im

betreffenden Strafverfahren verzichtet hatte und offensichtlich kein Fall einer

notwendigen Verteidigung vorlag. Ebenfalls stellt die Staatsanwaltschaft

korrekt fest, dass die Behauptung, der Gesuchsteller habe keine Kenntnis vom

Strafbefehl erlangt, aktenwidrig ist, wie sie durch den entsprechenden

Postbeleg auch beweist. Der Strafbefehl wurde dem Gesuchsteller nachweislich am

11.

Juli 2022 am Postschalter in [Ort 2] gegen Unterschrift ausgehändigt.

Es wäre ihm somit ohne weiteres möglich gewesen, fristgerecht Einsprache gegen

den Strafbefehl zu erheben.

2.2

Der Gesuchsteller stützt sich auf den

Revisionsgrund der neuen Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs.

1.

lit. a StPO. Die Beweise, welche die Unschuld des Gesuchstellers nachweisen

würden, hätten im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft nicht vorgebracht werden

können. Der Gesuchsteller habe erst im Oktober 2022 von diesen Beweismitteln

Kenntnis nehmen können. Der Gesuchsteller reicht eine Auswertung seines

Fahrtenschreibers (Beilage 3 Revisionsgesuch) ein, die belege, dass er, als er

sich hinter dem damaligen Privatkläger befand, stets unter der zulässigen

Höchstgeschwindigkeit (53 bzw. 26 km/h) gefahren sei. Da der Anzeiger selbst zu

Protokoll gegeben habe, dass er im 60er tachomässig knapp unter 70 gefahren

sei, sei dieser schneller gefahren als der Gesuchsteller, wodurch sei es nicht

möglich sei, dass der Gesuchsteller diesem nahe aufgefahren sei. Weiter sei ersichtlich,

dass der Gesuchsteller beim Überholen die Geschwindigkeit auf 79 km/h erhöht

und in Folge auf 25 km/h reduziert habe. Dass der Gesuchsteller den Anzeiger

mit 79 km/h habe überholen können, zeige auf, dass der Anzeiger nicht mit der

vorgeschriebenen Geschwindigkeit gefahren sei. Gleiches belege auch die

Zeugenaussage von C.___ (Beilage 4). Dieser schildere, dass er das im Zentrum

stehende Vorgehen genau habe beobachten können, und habe angegeben, dass der

Gesuchsteller zu keinem Zeitpunkt dem Anzeiger nahe aufgefahren sei. Vielmehr

sei es so, dass der Anzeiger auf der Landstrasse, auf welcher man mit einer

zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h fahren dürfe, massiv verlangsamt

unterwegs gewesen sei. So habe auch er diesen überholen müssen. Beim

Überholvorgang des Gesuchstellers habe C.___ keine gefährliche Situation

feststellen können, weil immer der notwendige Abstand eingehalten worden sei.

Nachdem auch er den Anzeiger überholt gehabt habe, habe er sich mit seinem

Fahrzeug hinter dem Gesuchsteller und vor dem Anzeiger befunden. Er habe zu

keinem Zeitpunkt wahrnehmen können, dass der Gesuchsteller dem Anzeiger

irgendwelche Gesten gezeigt habe und auch nicht, dass dieser die

Lenkvorrichtung losgelassen haben solle. Die beiden genannten Beweismittel

seien zum Zeitpunkt des Strafbefehls bereits vorgelegen, hätten jedoch nicht in

das Verfahren eingebracht werden können. Der Gesuchsteller habe bereits in

seiner Einvernahme vom 30. April 2022 darauf hingewiesen, dass sich in seinem

Auto ein Fahrtenschreiber befinde. Die Staatsanwaltschaft habe jedoch darauf

verzichtet, dieses Beweismittel zu berücksichtigen bzw. die Auswertung des

Fahrtenschreibers einzuholen. Aufgrund dessen habe der Gesuchsteller eigens die

Auswertung des Fahrtenschreibers bei der zuständigen Firma einholen müssen.

Auch der Zeuge sei zum Zeitpunkt des Strafbefehls dem Gesuchsteller noch nicht

bekannt gewesen. So habe dieser erst zu einem späteren Zeitpunkt feststellen

können, dass C.___ den gesamten Vorfall habe beobachten können. Die

Staatsanwaltschaft habe von dem Zeugen keine Kenntnis haben können, da der

Anzeiger in seiner Einvernahme vom 11. April 2022 angegeben habe, dass der

Gesuchsteller immer darauf geachtet habe, dass keine Zeugen vorhanden seien.

Dispositiv

Der Zeuge habe demnach zum Zeitpunkt des Strafbefehls bereits bestanden, habe

jedoch nicht berücksichtigt werden können.

2.3. Am Vorgehen der Staatsanwaltschaft, bei

der damals vorliegenden Beweislage einen Strafbefehl zu erlassen, ist nichts

auszusetzen. Durch die Aussagen der Beteiligten war der Sachverhalt hinreichend

klar (Art. 352 Abs. 1 StPO). So hätte es dem Gesuchsteller denn auch

freigestanden, Einsprache gegen den Strafbefehl zu erheben und allenfalls

weitere Beweisanträge zu stellen (Art. 354 f. StPO).

2.4. Betreffend den Fahrtenschreiber des

Gesuchstellers ist mit der Staatsanwaltschaft festzuhalten, dass der

Gesuchsteller diesen in einem Einspracheverfahren hätte einbringen müssen. Er

begründete denn auch nicht, weshalb die entsprechenden Daten erst im Zeitpunkt

des Revisionsgesuches vorgelegen sein sollen und nicht früher hätten

beigebracht werden können. Vielmehr erwähnte der Gesuchsteller den

Fahrtenschreiber bereits anlässlich der Einvernahme vom 30. April 2022, dass

sich ein solcher in seinem Auto befinde und die Fahrdaten aufzeichne.

Offensichtlich wären die Daten demnach damals bereits verfügbar gewesen. Die

Staatsanwaltschaft erklärte in ihrer Stellungnahme, dass auf die Einholung

dieser Daten verzichtet worden sei. Soweit der Gesuchsteller diese nun also im

Revisionsverfahren vorbringt, ist das Beweismittel nicht neu. Um diese

Tatsachen gültig einzubringen, hätte er Einsprache erheben und damit die

Durchführung des ordentlichen Verfahrens veranlassen müssen. Dies hat er nicht

getan. Er hat auch keinerlei Gründe für diese Unterlassung genannt als die

aktenwidrige Behauptung, er habe den Strafbefehl nicht erhalten, und es sind

auch keine ersichtlich. Unter diesen Umständen erscheint sein Revisionsgesuch

als Mittel, um den ordentlichen Rechtsmittelweg zu umgehen. Eine Revision ist

aber nicht dazu da, nicht genutzte Rechtsmittel zu ersetzen. Das

Revisionsgesuch wurde zeitgleich mit einer Beschwerde gegen einen

Führerausweisentzug (VWBES.2022.386) eingereicht, der offensichtlich als Folge

der Verurteilung vom 28. Juni 2022 erfolgte. Es macht den Anschein, dass

der Gesuchsteller nun nachträglich versucht, dem Führerausweisentzug zu

entgehen. Soweit es die Auszüge aus dem Fahrtenschreiber betrifft, ist das

Revisionsgesuch folglich als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren. Gemäss

Art. 412 Abs. 2 StPO tritt das Gericht auf das Revisionsgesuch nicht

ein, wenn es offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist. Insoweit ist

darauf nicht einzutreten.

Der

Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Daten des

Fahrtenschreibers auch materiell nicht geeignet wären, den Strafbefehl

umzustossen. Die Staatsanwaltschaft klärte die Funktionsweise dieser

Fahrtenschreiber bei der Firma Logifleet, die den entsprechenden Auszug

anfertigte, ab (Telefonnotiz Staatsanwaltschaft). Dabei handelt es sich ohne

Weiteres um ein zulässiges Vorgehen, das der Praxis der Staatsanwaltschaft

entspricht. Der Gesuchsteller vermag keinerlei objektive Zweifel an der

Richtigkeit der Notiz zu begründen und solche sind auch nicht ersichtlich. Die

Abklärung einer derart kurzen Frage auf diesem Weg ist nicht zu beanstanden. Die

Staatsanwaltschaft stellte sodann fest, dass es sich bei den Aufzeichnungen um

Momentaufnahmen handle. Welche Geschwindigkeit zwischen den Aufnahmen gefahren

werde, könne daraus nicht abgeleitet werden. Es werde nicht die höchste

gefahrene Geschwindigkeit gemessen. Offensichtlich sind die Aufzeichnungen

damit nicht geeignet zu beweisen, dass der Gesuchsteller hinter dem damaligen

Privatkläger nie über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gefahren sei. Die

Momentaufnahme bescheinigt ihm zwar auf der [Strasse] eine Geschwindigkeit von

79 km/h, wobei zu Beginn der Strasse 80 km/h erlaubt sind, bis sie in eine

30er-Zone übergeht, und damit eine Geschwindigkeit im erlaubten Bereich, doch

es ist nicht bewiesen, in welchem Moment er diese Geschwindigkeit fuhr.

Ebensowenig beweisen die aufgezeichneten Geschwindigkeiten, dass er langsamer

gefahren sei als der damalige Privatkläger und diesem so gar nicht habe nahe

auffahren können. Das Beweismittel vermag somit keinen Freispruch des

Gesuchstellers oder einen wesentlich milderen Entscheid zu begründen und es

läge somit auch bei Zulässigkeit kein Revisionsgrund vor.

2.5. Was die Zeugenaussage betrifft ist

unklar, weshalb diese erst jetzt vorliegt. Der Gesuchsteller behauptet

pauschal, vor Oktober 2022 nicht vom angeblichen Zeugen gewusst zu haben. Im

Strafverfahren erwähnten jedoch weder er noch der damalige Privatkläger einen

anderen Autofahrer, der im fraglichen Zeitpunkt auf derselben Strecke unterwegs

gewesen wäre. Zumindest vom Gesuchsteller wäre doch zu erwarten gewesen, dass

er aussagt, dass noch ein möglicher Zeuge existiert. Offenbar kennen sich die

beiden, da C.___ das Fahrzeug des Gesuchstellers angeblich erkannt hat. So

hätte doch wohl auch der Gesuchsteller C.___ erkennen und diesen als Zeugen

benennen können. Das so viel später eingereichte Schreiben von C.___ wirkt

unter dem Gesichtspunkt des laufenden Administrativverfahrens wie ein

Gefälligkeitsschreiben. Sollte C.___ das Manöver des Gesuchstellers tatsächlich

beobachtet haben, so hätte der Gesuchsteller auch dies – analog zum Fahrtenschreiber

– im ordentlichen Einspracheverfahren geltend machen müssen. Auch diesbezüglich

ist das Gesuch rechtsmissbräuchlich. Damit erübrigt sich auch eine Befragung

des angeblichen Zeugen.

2.6. Was die Kritik des Gesuchstellers

betrifft, die Staatsanwaltschaft stelle nun Fragen in den Raum, die in Rahmen

des Untersuchungsverfahrens durch sie selbst zu klären seien, ist ihm

entgegenzuhalten, dass im Revisionsverfahren die Verantwortung für die

Stoffsammlung und den Nachweis von Behauptungen dem Gesuchsteller obliegt. Die Revisionsgründe und -ziele sind exakt zu benennen. Das

Berufungsgericht ist nicht gehalten, selbst nach Revisionsgründen zu suchen

oder ein ungenügendes Revisionsgesuch zu ergänzen. Weder der

Untersuchungsgrundsatz nach Art. 6 noch die Unschuldsvermutung nach Art. 10

kommen hier zum Tragen. Im Gegensatz dazu gilt, dass Zweifel für die

Rechtskraft des beanstandeten Urteils sprechen. Der Gesuchsteller hat im

Einzelnen darzutun, inwiefern Tatsachen und Beweismittel neu sowie erheblich

sind. So muss das Revisionsgesuch etwa Angaben darüber enthalten, welche

Aussagen von einem Zeugen zu erwarten sind, welchen Inhalt eine Urkunde und

welche Beschaffenheit ein bestimmtes Beweisstück haben wird. Die Anforderungen

an einen Beweisantrag sind strenger als im Hauptverfahren. Dies gilt

insbesondere für die allenfalls geltend zu machende Relevanz des Beweises. Es

müssen im Wiederaufnahmeverfahren zusätzlich noch Anhaltspunkte für das zu

erwartende Beweisergebnis vorgebracht werden. Die Behauptung, ein Zeuge werde

nun so oder anders aussagen, vermag für sich allein nicht zu genügen. Es

empfiehlt sich bspw. näher darzutun, bei welcher Gelegenheit und auf welche

Weise der Zeuge das behauptete Wissen erlangt hat. Es wird mangels anderer

Anhaltspunkte gegebenenfalls nötig sein, eine schriftliche Zeugenbestätigung

einzureichen, aus der die Aussagebereitschaft des Zeugen und der rudimentäre

Inhalt einer Aussage ersichtlich sind (BSK StPO-Heer, Art. 412 StPO N 1 f.)

III.

1. Der Gesuchsteller ersucht um amtliche

Verteidigung unter Beiordnung von Rechtsanwalt Martin Schreier als amtlicher

Verteidiger. Durch die in Art. 90 Abs. 2 SVG angedrohte Strafe bis zu drei

Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe liege kein Bagatellfall vor. Die

wirtschaftliche Bedürftigkeit des Gesuchstellers sei mit einem Einkommen von

rund CHF 6'500.00 pro Monat mit einer Unterhaltspflicht für zwei Kinder im

schulpflichtigen Alter gegeben. Er verfüge über keine Ersparnisse. Es handle

sich vorliegend um ein rechtlich komplexes Verfahren, weshalb der Gesuchsteller

nicht in der Lage sei, dieses alleine zu bewältigen. Er sei auf einen

rechtlichen Beistand angewiesen.

2. Im Revisionsverfahren, somit in einem

nach rechtskräftiger Erledigung der Strafsache (Art. 410 StPO) angehobenen

ausserordentlichen Rechtsmittelverfahren, besteht nach konstanter Praxis

gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV nur dann ein Anspruch auf einen unentgeltlichen

Rechtsbeistand bzw. amtliche Verteidigung, wenn einigermassen begründete

Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Revisionsgrundes gegeben sind (BGE 129 I 129, W. 2.3; ZR 96 [1997] Nr. 118 m. H.; BGer vom 9.4.2013, 1B_74/2013, E.

2.2.).

Das Wiederaufnahmegesuch darf nicht

völlig aussichtslos erscheinen. Eine amtliche Verteidigung ist angezeigt, wenn

es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Fall in tatsächlicher oder

rechtlicher Hinsicht schwierig ist, namentlich wenn eine Freiheitsstrafe von

mehr als vier Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu

erwarten sind (Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO). Eine Wiederaufnahme bedingt oft

komplizierte Abklärungen (BSK StPO-Heer, Art. 412 StPO N 11).

3. Das Revisionsgesuch war von Beginn an unbegründet

und aussichtslos. Das Revisionsgesuch bezüglich der angeblich neuen

Beweismittel stellt sich als rechtsmissbräuchlich heraus und sie hätten am

Entscheid auch materiell nichts zu ändern vermocht. Begründete Anhaltspunkte

für einen Revisionsgrund lagen keine vor. Die ausgefällte Strafe betrug

60 Tagessätze Geldstrafe und eine Busse von CHF 300.00 und war damit

weit geringer, als von Art. 132 Abs. 3 StPO für eine amtliche Verteidigung

gefordert. Das Gesuch um amtliche Verteidigung ist daher abzuweisen.

4. Gemäss Art. 428 StPO tragen die

Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens

oder Unterliegens. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Revisionsverfahrens mit

einer Gerichtsgebühr von CHF 600.00 dem unterliegenden Gesuchsteller

aufzuerlegen.

Demnach wird in Anwendung von Art. 412

Abs. 2 und Art. 428 StPO

beschlossen:

1. Auf das Revisionsgesuch von A.___ vom

17. Oktober 2022 wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um amtliche Verteidigung wird

abgewiesen.

3. Die Prozesskosten mit einer

Gerichtsgebühr von CHF 600.00, total CHF 650.00, hat A.___ zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Entscheids zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid

betreffend Entschädigung der

amtlichen Verteidigung (Art. 135

Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im

Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann

innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Entscheids beim

Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach

2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

von Felten Schmid