STREV.2022.9
Revision des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (STA.2022.02878)
31. Mai 2023Deutsch14 min
einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeuges erschwert, und Beschimpfung
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Beschluss vom 31. Mai 2023
Es wirken mit:
Präsident von Felten
Oberrichter Marti
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiberin Schmid
In Sachen
A.___,
vertreten durch Martin Schreier
Gesuchsteller
gegen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Gesuchsgegnerin
betreffend Revision
des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (STA.2022.02878)
Die Strafkammer des
Obergerichts zieht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Strafbefehl vom 28. Juni 2022 wurde A.___
(nachfolgend Gesuchsteller) wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln durch
ungenügenden Abstand zu anderen Strassenbenützern sowie zu frühem Einbiegen
nach dem Überholen, einfacher Verletzung der Verkehrsregeln durch Vornahme
einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeuges erschwert, und Beschimpfung
zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 90.00 und einer
Busse von CHF 300.00, bei Nichtzahlung ersatzweise zu 3 Tagen
Freiheitsstrafe, verurteilt. Der Strafbefehl erwuchs unangefochten in
Rechtskraft.
2. Mit Gesuch vom 17. Oktober 2022 ersuchte
der nun durch Rechtsanwalt Martin Schreier vertretene Gesuchsteller um Revision
des Strafbefehls und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
des Kantons Solothurn vom 28. Juli 2022 (STA.2022.2876) sei aufzuheben.
2. Der Gesuchsteller sei von der
Anschuldigung der groben Verletzung der Verkehrsregeln, der einfachen
Verletzung der Verkehrsregeln und der Beschimpfung, angeblich begangen am
8. April 2022 in [Ort 1], von Schuld und Strafe frei zu sprechen.
3. Eventuell sei der Strafbefehl im
Verfahren STA.2022.2876 aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Der Unterzeichnete sei als amtlicher
Verteidiger des Gesuchstellers einzusetzen unter Ansetzung einer Frist zur
Dokumentierung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten des Staates Solothurn.
3. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2022 wurde
das Revisionsgesuch der Staatsanwaltschaft zur Einreichung der Akten und
Stellungnahme zugestellt. Die Staatsanwaltschaft äusserte sich mit Eingabe vom
2. Dezember 2022 zum Revisionsbegehren.
4. Mit Verfügung vom 23. Januar 2023 wurde
festgestellt, dass der damalige Privatkläger B.___ im Revisionsverfahren bisher
fälschlicherweise nicht mit Verfügungskopien bedient wurde, und dies
nachgeholt. Gleichzeitig wurde die erstreckte Frist des Gesuchstellers zur
Replik ausgesetzt.
5. Mit Verfügung vom 23. Februar 2023 wurde
festgestellt, dass sich der damalige Privatkläger zum Revisionsgesuch nicht
vernehmen liess und dem Gesuchsteller neu Frist für allfällige Bemerkungen zur
Stellungnahme der Staatsanwaltschaft angesetzt.
6. Der Gesuchsteller replizierte nach
mehrfach erstreckter Frist mit Eingabe vom 17. Mai 2023 auf die
Stellungnahme der Staatsanwaltschaft.
Erwägungen
II.
1.
Die Revision ist ein ausserordentliches
Rechtsmittel, welches es erlaubt, rechtskräftig erledigte Strafverfahren wieder
aufzunehmen und den Fall neu zu beurteilen. Sie ist deshalb nur in engem Rahmen
zulässig. Entsprechend streng sind die Voraussetzungen einer Revision. Wer
durch ein rechtskräftiges Urteil beschwert ist, kann die Revision verlangen,
wenn u.a. neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel
vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich
strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der
freigesprochenen Person herbeizuführen (Art. 410 Abs. 1 lit. a
StPO). Im Weiteren kann eine beschwerte Person die Revision verlangen, wenn der
Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt
betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht (lit. b).
2.
2.1
Der Gesuchsteller macht zu Beginn geltend,
der Strafbefehl sei nur in Rechtskraft erwachsen, weil er keine Kenntnis vom
Erlass des Strafbefehls gehabt habe. Obwohl die Staatsanwaltschaft von der
rechtlichen Vertretung Kenntnis gehabt habe, da sein Vertreter bereits mehrfach
in diversen anderen parallel laufenden Strafangelegenheiten aufgetreten sei,
sei der Strafbefehl nur an die Privatadresse des Gesuchstellers geschickt
worden. Da dieser sich zu jenem Zeitpunkt wegen der schmerzhaften Nachwirkung
eines Messerangriffs aus dem April 2022 selten in seiner Wohnung aufgehalten
habe, habe er keine Kenntnis vom Eingang des Strafbefehls gehabt.
Das Vorgehen
der Staatsanwaltschaft war korrekt, wenn sie den Strafbefehl direkt dem
Gesuchsteller zustellte, nachdem dieser ausdrücklich auf eine Verteidigung im
betreffenden Strafverfahren verzichtet hatte und offensichtlich kein Fall einer
notwendigen Verteidigung vorlag. Ebenfalls stellt die Staatsanwaltschaft
korrekt fest, dass die Behauptung, der Gesuchsteller habe keine Kenntnis vom
Strafbefehl erlangt, aktenwidrig ist, wie sie durch den entsprechenden
Postbeleg auch beweist. Der Strafbefehl wurde dem Gesuchsteller nachweislich am
11.
Juli 2022 am Postschalter in [Ort 2] gegen Unterschrift ausgehändigt.
Es wäre ihm somit ohne weiteres möglich gewesen, fristgerecht Einsprache gegen
den Strafbefehl zu erheben.
2.2
Der Gesuchsteller stützt sich auf den
Revisionsgrund der neuen Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs.
1.
lit. a StPO. Die Beweise, welche die Unschuld des Gesuchstellers nachweisen
würden, hätten im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft nicht vorgebracht werden
können. Der Gesuchsteller habe erst im Oktober 2022 von diesen Beweismitteln
Kenntnis nehmen können. Der Gesuchsteller reicht eine Auswertung seines
Fahrtenschreibers (Beilage 3 Revisionsgesuch) ein, die belege, dass er, als er
sich hinter dem damaligen Privatkläger befand, stets unter der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit (53 bzw. 26 km/h) gefahren sei. Da der Anzeiger selbst zu
Protokoll gegeben habe, dass er im 60er tachomässig knapp unter 70 gefahren
sei, sei dieser schneller gefahren als der Gesuchsteller, wodurch sei es nicht
möglich sei, dass der Gesuchsteller diesem nahe aufgefahren sei. Weiter sei ersichtlich,
dass der Gesuchsteller beim Überholen die Geschwindigkeit auf 79 km/h erhöht
und in Folge auf 25 km/h reduziert habe. Dass der Gesuchsteller den Anzeiger
mit 79 km/h habe überholen können, zeige auf, dass der Anzeiger nicht mit der
vorgeschriebenen Geschwindigkeit gefahren sei. Gleiches belege auch die
Zeugenaussage von C.___ (Beilage 4). Dieser schildere, dass er das im Zentrum
stehende Vorgehen genau habe beobachten können, und habe angegeben, dass der
Gesuchsteller zu keinem Zeitpunkt dem Anzeiger nahe aufgefahren sei. Vielmehr
sei es so, dass der Anzeiger auf der Landstrasse, auf welcher man mit einer
zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h fahren dürfe, massiv verlangsamt
unterwegs gewesen sei. So habe auch er diesen überholen müssen. Beim
Überholvorgang des Gesuchstellers habe C.___ keine gefährliche Situation
feststellen können, weil immer der notwendige Abstand eingehalten worden sei.
Nachdem auch er den Anzeiger überholt gehabt habe, habe er sich mit seinem
Fahrzeug hinter dem Gesuchsteller und vor dem Anzeiger befunden. Er habe zu
keinem Zeitpunkt wahrnehmen können, dass der Gesuchsteller dem Anzeiger
irgendwelche Gesten gezeigt habe und auch nicht, dass dieser die
Lenkvorrichtung losgelassen haben solle. Die beiden genannten Beweismittel
seien zum Zeitpunkt des Strafbefehls bereits vorgelegen, hätten jedoch nicht in
das Verfahren eingebracht werden können. Der Gesuchsteller habe bereits in
seiner Einvernahme vom 30. April 2022 darauf hingewiesen, dass sich in seinem
Auto ein Fahrtenschreiber befinde. Die Staatsanwaltschaft habe jedoch darauf
verzichtet, dieses Beweismittel zu berücksichtigen bzw. die Auswertung des
Fahrtenschreibers einzuholen. Aufgrund dessen habe der Gesuchsteller eigens die
Auswertung des Fahrtenschreibers bei der zuständigen Firma einholen müssen.
Auch der Zeuge sei zum Zeitpunkt des Strafbefehls dem Gesuchsteller noch nicht
bekannt gewesen. So habe dieser erst zu einem späteren Zeitpunkt feststellen
können, dass C.___ den gesamten Vorfall habe beobachten können. Die
Staatsanwaltschaft habe von dem Zeugen keine Kenntnis haben können, da der
Anzeiger in seiner Einvernahme vom 11. April 2022 angegeben habe, dass der
Gesuchsteller immer darauf geachtet habe, dass keine Zeugen vorhanden seien.
Dispositiv
Der Zeuge habe demnach zum Zeitpunkt des Strafbefehls bereits bestanden, habe
jedoch nicht berücksichtigt werden können.
2.3. Am Vorgehen der Staatsanwaltschaft, bei
der damals vorliegenden Beweislage einen Strafbefehl zu erlassen, ist nichts
auszusetzen. Durch die Aussagen der Beteiligten war der Sachverhalt hinreichend
klar (Art. 352 Abs. 1 StPO). So hätte es dem Gesuchsteller denn auch
freigestanden, Einsprache gegen den Strafbefehl zu erheben und allenfalls
weitere Beweisanträge zu stellen (Art. 354 f. StPO).
2.4. Betreffend den Fahrtenschreiber des
Gesuchstellers ist mit der Staatsanwaltschaft festzuhalten, dass der
Gesuchsteller diesen in einem Einspracheverfahren hätte einbringen müssen. Er
begründete denn auch nicht, weshalb die entsprechenden Daten erst im Zeitpunkt
des Revisionsgesuches vorgelegen sein sollen und nicht früher hätten
beigebracht werden können. Vielmehr erwähnte der Gesuchsteller den
Fahrtenschreiber bereits anlässlich der Einvernahme vom 30. April 2022, dass
sich ein solcher in seinem Auto befinde und die Fahrdaten aufzeichne.
Offensichtlich wären die Daten demnach damals bereits verfügbar gewesen. Die
Staatsanwaltschaft erklärte in ihrer Stellungnahme, dass auf die Einholung
dieser Daten verzichtet worden sei. Soweit der Gesuchsteller diese nun also im
Revisionsverfahren vorbringt, ist das Beweismittel nicht neu. Um diese
Tatsachen gültig einzubringen, hätte er Einsprache erheben und damit die
Durchführung des ordentlichen Verfahrens veranlassen müssen. Dies hat er nicht
getan. Er hat auch keinerlei Gründe für diese Unterlassung genannt als die
aktenwidrige Behauptung, er habe den Strafbefehl nicht erhalten, und es sind
auch keine ersichtlich. Unter diesen Umständen erscheint sein Revisionsgesuch
als Mittel, um den ordentlichen Rechtsmittelweg zu umgehen. Eine Revision ist
aber nicht dazu da, nicht genutzte Rechtsmittel zu ersetzen. Das
Revisionsgesuch wurde zeitgleich mit einer Beschwerde gegen einen
Führerausweisentzug (VWBES.2022.386) eingereicht, der offensichtlich als Folge
der Verurteilung vom 28. Juni 2022 erfolgte. Es macht den Anschein, dass
der Gesuchsteller nun nachträglich versucht, dem Führerausweisentzug zu
entgehen. Soweit es die Auszüge aus dem Fahrtenschreiber betrifft, ist das
Revisionsgesuch folglich als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren. Gemäss
Art. 412 Abs. 2 StPO tritt das Gericht auf das Revisionsgesuch nicht
ein, wenn es offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist. Insoweit ist
darauf nicht einzutreten.
Der
Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Daten des
Fahrtenschreibers auch materiell nicht geeignet wären, den Strafbefehl
umzustossen. Die Staatsanwaltschaft klärte die Funktionsweise dieser
Fahrtenschreiber bei der Firma Logifleet, die den entsprechenden Auszug
anfertigte, ab (Telefonnotiz Staatsanwaltschaft). Dabei handelt es sich ohne
Weiteres um ein zulässiges Vorgehen, das der Praxis der Staatsanwaltschaft
entspricht. Der Gesuchsteller vermag keinerlei objektive Zweifel an der
Richtigkeit der Notiz zu begründen und solche sind auch nicht ersichtlich. Die
Abklärung einer derart kurzen Frage auf diesem Weg ist nicht zu beanstanden. Die
Staatsanwaltschaft stellte sodann fest, dass es sich bei den Aufzeichnungen um
Momentaufnahmen handle. Welche Geschwindigkeit zwischen den Aufnahmen gefahren
werde, könne daraus nicht abgeleitet werden. Es werde nicht die höchste
gefahrene Geschwindigkeit gemessen. Offensichtlich sind die Aufzeichnungen
damit nicht geeignet zu beweisen, dass der Gesuchsteller hinter dem damaligen
Privatkläger nie über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gefahren sei. Die
Momentaufnahme bescheinigt ihm zwar auf der [Strasse] eine Geschwindigkeit von
79 km/h, wobei zu Beginn der Strasse 80 km/h erlaubt sind, bis sie in eine
30er-Zone übergeht, und damit eine Geschwindigkeit im erlaubten Bereich, doch
es ist nicht bewiesen, in welchem Moment er diese Geschwindigkeit fuhr.
Ebensowenig beweisen die aufgezeichneten Geschwindigkeiten, dass er langsamer
gefahren sei als der damalige Privatkläger und diesem so gar nicht habe nahe
auffahren können. Das Beweismittel vermag somit keinen Freispruch des
Gesuchstellers oder einen wesentlich milderen Entscheid zu begründen und es
läge somit auch bei Zulässigkeit kein Revisionsgrund vor.
2.5. Was die Zeugenaussage betrifft ist
unklar, weshalb diese erst jetzt vorliegt. Der Gesuchsteller behauptet
pauschal, vor Oktober 2022 nicht vom angeblichen Zeugen gewusst zu haben. Im
Strafverfahren erwähnten jedoch weder er noch der damalige Privatkläger einen
anderen Autofahrer, der im fraglichen Zeitpunkt auf derselben Strecke unterwegs
gewesen wäre. Zumindest vom Gesuchsteller wäre doch zu erwarten gewesen, dass
er aussagt, dass noch ein möglicher Zeuge existiert. Offenbar kennen sich die
beiden, da C.___ das Fahrzeug des Gesuchstellers angeblich erkannt hat. So
hätte doch wohl auch der Gesuchsteller C.___ erkennen und diesen als Zeugen
benennen können. Das so viel später eingereichte Schreiben von C.___ wirkt
unter dem Gesichtspunkt des laufenden Administrativverfahrens wie ein
Gefälligkeitsschreiben. Sollte C.___ das Manöver des Gesuchstellers tatsächlich
beobachtet haben, so hätte der Gesuchsteller auch dies – analog zum Fahrtenschreiber
– im ordentlichen Einspracheverfahren geltend machen müssen. Auch diesbezüglich
ist das Gesuch rechtsmissbräuchlich. Damit erübrigt sich auch eine Befragung
des angeblichen Zeugen.
2.6. Was die Kritik des Gesuchstellers
betrifft, die Staatsanwaltschaft stelle nun Fragen in den Raum, die in Rahmen
des Untersuchungsverfahrens durch sie selbst zu klären seien, ist ihm
entgegenzuhalten, dass im Revisionsverfahren die Verantwortung für die
Stoffsammlung und den Nachweis von Behauptungen dem Gesuchsteller obliegt. Die Revisionsgründe und -ziele sind exakt zu benennen. Das
Berufungsgericht ist nicht gehalten, selbst nach Revisionsgründen zu suchen
oder ein ungenügendes Revisionsgesuch zu ergänzen. Weder der
Untersuchungsgrundsatz nach Art. 6 noch die Unschuldsvermutung nach Art. 10
kommen hier zum Tragen. Im Gegensatz dazu gilt, dass Zweifel für die
Rechtskraft des beanstandeten Urteils sprechen. Der Gesuchsteller hat im
Einzelnen darzutun, inwiefern Tatsachen und Beweismittel neu sowie erheblich
sind. So muss das Revisionsgesuch etwa Angaben darüber enthalten, welche
Aussagen von einem Zeugen zu erwarten sind, welchen Inhalt eine Urkunde und
welche Beschaffenheit ein bestimmtes Beweisstück haben wird. Die Anforderungen
an einen Beweisantrag sind strenger als im Hauptverfahren. Dies gilt
insbesondere für die allenfalls geltend zu machende Relevanz des Beweises. Es
müssen im Wiederaufnahmeverfahren zusätzlich noch Anhaltspunkte für das zu
erwartende Beweisergebnis vorgebracht werden. Die Behauptung, ein Zeuge werde
nun so oder anders aussagen, vermag für sich allein nicht zu genügen. Es
empfiehlt sich bspw. näher darzutun, bei welcher Gelegenheit und auf welche
Weise der Zeuge das behauptete Wissen erlangt hat. Es wird mangels anderer
Anhaltspunkte gegebenenfalls nötig sein, eine schriftliche Zeugenbestätigung
einzureichen, aus der die Aussagebereitschaft des Zeugen und der rudimentäre
Inhalt einer Aussage ersichtlich sind (BSK StPO-Heer, Art. 412 StPO N 1 f.)
III.
1. Der Gesuchsteller ersucht um amtliche
Verteidigung unter Beiordnung von Rechtsanwalt Martin Schreier als amtlicher
Verteidiger. Durch die in Art. 90 Abs. 2 SVG angedrohte Strafe bis zu drei
Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe liege kein Bagatellfall vor. Die
wirtschaftliche Bedürftigkeit des Gesuchstellers sei mit einem Einkommen von
rund CHF 6'500.00 pro Monat mit einer Unterhaltspflicht für zwei Kinder im
schulpflichtigen Alter gegeben. Er verfüge über keine Ersparnisse. Es handle
sich vorliegend um ein rechtlich komplexes Verfahren, weshalb der Gesuchsteller
nicht in der Lage sei, dieses alleine zu bewältigen. Er sei auf einen
rechtlichen Beistand angewiesen.
2. Im Revisionsverfahren, somit in einem
nach rechtskräftiger Erledigung der Strafsache (Art. 410 StPO) angehobenen
ausserordentlichen Rechtsmittelverfahren, besteht nach konstanter Praxis
gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV nur dann ein Anspruch auf einen unentgeltlichen
Rechtsbeistand bzw. amtliche Verteidigung, wenn einigermassen begründete
Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Revisionsgrundes gegeben sind (BGE 129 I 129, W. 2.3; ZR 96 [1997] Nr. 118 m. H.; BGer vom 9.4.2013, 1B_74/2013, E.
2.2.).
Das Wiederaufnahmegesuch darf nicht
völlig aussichtslos erscheinen. Eine amtliche Verteidigung ist angezeigt, wenn
es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Fall in tatsächlicher oder
rechtlicher Hinsicht schwierig ist, namentlich wenn eine Freiheitsstrafe von
mehr als vier Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu
erwarten sind (Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO). Eine Wiederaufnahme bedingt oft
komplizierte Abklärungen (BSK StPO-Heer, Art. 412 StPO N 11).
3. Das Revisionsgesuch war von Beginn an unbegründet
und aussichtslos. Das Revisionsgesuch bezüglich der angeblich neuen
Beweismittel stellt sich als rechtsmissbräuchlich heraus und sie hätten am
Entscheid auch materiell nichts zu ändern vermocht. Begründete Anhaltspunkte
für einen Revisionsgrund lagen keine vor. Die ausgefällte Strafe betrug
60 Tagessätze Geldstrafe und eine Busse von CHF 300.00 und war damit
weit geringer, als von Art. 132 Abs. 3 StPO für eine amtliche Verteidigung
gefordert. Das Gesuch um amtliche Verteidigung ist daher abzuweisen.
4. Gemäss Art. 428 StPO tragen die
Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens
oder Unterliegens. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Revisionsverfahrens mit
einer Gerichtsgebühr von CHF 600.00 dem unterliegenden Gesuchsteller
aufzuerlegen.
Demnach wird in Anwendung von Art. 412
Abs. 2 und Art. 428 StPO
beschlossen:
1. Auf das Revisionsgesuch von A.___ vom
17. Oktober 2022 wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um amtliche Verteidigung wird
abgewiesen.
3. Die Prozesskosten mit einer
Gerichtsgebühr von CHF 600.00, total CHF 650.00, hat A.___ zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Entscheids zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid
betreffend Entschädigung der
amtlichen Verteidigung (Art. 135
Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im
Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann
innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Entscheids beim
Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach
2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
von Felten Schmid