STREV.2023.10
Revisionsgesuch gegen den Strafbefehl vom 4. November 2021 (STA.2018.4854)
18. August 2023Deutsch8 min
I.
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Beschluss vom 18. August 2023
Es wirken mit:
Präsident Werner
Oberrichter Marti
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiberin Schmid
In Sachen
A.___,
Gesuchsteller
gegen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Gesuchsgegnerin
betreffend Revisionsgesuch
gegen den Strafbefehl vom 4. November 2021 (STA.2018.4854)
Die Strafkammer des
Obergerichts zieht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend Gesuchsteller) wurde
mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 4. November
2021 wegen mehrfacher Urkundenfälschung und mehrfachen Erschleichens einer
falschen Beurkundung zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je
CHF 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren,
verurteilt.
2. Am 10. Juni 2022 ging beim
Obergericht ein undatiertes Schreiben des
Gesuchstellers ein. Mit Verfügung vom 22. Juni 2022
wurde festgestellt, dass der Gesuchsteller ein sinngemässes
Revisionsgesuch betreffend den Strafbefehl vom 4. November 2021 stelle, und es
wurde ihm Frist gesetzt, das Gesuch zu überarbeiten. Es ging in der Folge kein
überarbeitetes Gesuch ein und mit Beschluss vom 20. September 2022 wurde darauf
nicht eingetreten (STREV.2022.4).
3. Mit Eingabe vom 17. Juni 2023 an die
Staatsanwaltschaft ersucht der Gesuchsteller erneut um Revision des
Strafbefehls vom 4. November 2021. Der Gesuchsteller beantragt zudem einen
Rechtsbeistand. Die Staatsanwaltschaft leitete das Gesuch am 20. Juni 2023
dem Obergericht weiter.
4. Die Staatsanwaltschaft
beantragt mit Eingabe vom 18. Juli 2023, nicht auf das Revisionsgesuch
einzutreten, evt. sei es abzuweisen; das Gesuch um Beiordnung eines
Rechtsbeistandes sei abzuweisen und die Verfahrenskosten seien dem
Gesuchsteller aufzuerlegen.
5. Der Gesuchsteller
replizierte mit Eingabe vom 31. Juli 2023.
Erwägungen
II.
1.1
Der Gesuchsteller führte in
seinem Revisionsgesuch im Wesentlichen aus, er sei zu Unrecht für schuldig
befunden worden, der Vorhalt sei unrichtig und komplett falsch. Er begründe
sein Revisionsgesuch damit, dass grobe Verfahrensfehler begangen worden seien
und die EMRK verletzt sei. Er habe erst durch das gleichzeitig laufende
Zivilverfahren drei Monate nach Eröffnung der Strafuntersuchung von dieser
erfahren. Er sei bewusst nicht informiert worden. Er habe weder Zeit noch
Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung gehabt. Nach dem Austausch mit
einem Polizisten habe er sich auf eine Einstellung des Verfahrens verlassen.
Erst im Jahr 2021 sei er in Barcelona befragt worden. Das Strafverfahren sei
ohne ihn geführt worden, er habe zu keinem Zeitpunkt die Gelegenheit erhalten,
sich zu den Vorwürfen zu äussern. Er habe dies dann in einem Brief an den
Staatsanwalt getan, der ignoriert worden sei. Genauso wenig habe er den
Belastungszeugen Fragen stellen oder Entlastungszeugen vorbringen können. Sein
Recht auf ein faires Verfahren sei verletzt worden. Er habe die Straftaten
nicht begangen. Den Antragstellern sei es nicht um seine Bestrafung in der
Schweiz gegangen, sondern darum, das Urteil in den Spanischen Gerichten
zirkulieren zu lassen, wodurch ihm auch in Bezug auf die Reapart in Spanien ein
faires Verfahren genommen worden sei. Er sei von der Reapart sodann auf die
Strasse gesetzt worden.
1.2
Die Staatsanwaltschaft
führte in ihrer Stellungnahme aus, gestützt auf eine Strafanzeige des Bruders
des Gesuchstellers, B.___, und durch diverse Beweismittel und Indizien habe
eine ausreichend geklärte Sachlage zur Verurteilung des Gesuchstellers vom 4.
November 2021 bestanden. Das rechtliche Gehör sei ihm gewährt worden,
namentlich im Rahmen einer rechtshilfeweise in Spanien durchgeführten
Einvernahme. Der Strafbefehl sei dem Gesuchsteller am 17. Januar 2022 an seinem
Domizil in Spanien ausgehändigt worden und er habe den Empfang unterschriftlich
bestätigt. Einsprache sei nicht erhoben worden. Das Revisionsgesuch entspreche
den Anforderungen von Art. 410 StPO bei weitem nicht. Der Gesuchsteller setze
sich nicht mit der Gesetzesbestimmung auseinander und sein Gesuch erschöpfe
sich in appellatorischer Kritik, wonach er unschuldig und das Verfahren unfair
gewesen sei. Das Gesuch sei offensichtlich unbegründet. Auch die Strafanzeigen
des Gesuchstellers gegen seinen Bruder und eine weitere Person stellten keinen
Revisionsgrund dar.
1.3
In seiner Replik führt der
Gesuchsteller zahlreiche Gesetzesbestimmungen auf, die seiner Meinung nach verletzt
worden seien. Sodann nimmt er detailliert zu den einzelnen Vorbringen der
Staatsanwaltschaft Stellung und bestreitet diese. Er habe in einem mehrseitigen
E-Mail an die Staatsanwaltschaft Einsprache erhoben, dies sei als «zu
weitschweifig» zurückgesendet worden. Es lägen etliche neue, vor dem Entscheid
eingetretene Tatsachen vor, die der Staatsanwaltschaft nicht bekannt gewesen
seien.
2.
Die Revision ist ein ausserordentliches
Rechtsmittel, welches es erlaubt, rechtskräftig erledigte Strafverfahren wieder
aufzunehmen und den Fall neu zu beurteilen. Sie ist deshalb nur in engem Rahmen
zulässig. Entsprechend streng sind die Voraussetzungen einer Revision. Wer
durch ein rechtskräftiges Urteil beschwert ist, kann die Revision verlangen,
wenn u.a. neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel
vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich
strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der
freigesprochenen Person herbeizuführen (Art. 410 Abs. 1 lit. a
StPO).
Das
Berufungsgericht nimmt eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuches vor. Ist
dieses offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so tritt das Gericht nicht
darauf ein (Art. 412 StPO).
3.
Vorliegend ist der
Gesuchsteller durch die Verurteilung vom 4. November 2021 durch ein
rechtskräftiges Urteil beschwert und damit sind die Voraussetzungen von Art. 410 StPO insofern
erfüllt, als dass ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt.
Im Übrigen
begründet der Gesuchsteller nicht ansatzweise, inwiefern ein Revisionsgrund
vorliegen sollte. Er beschränkt sich – wie die Staatsanwaltschaft zutreffend
feststellte – auf appellatorische Kritik am Verfahren und dessen Ausgang.
Soweit er ausführt, es lägen neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen
vor, sind diese nicht ersichtlich. Der Gesuchsteller begnügt sich damit, seine
Version der Geschehnisse zu schildern und die Sachverhaltsfeststellung der
Staatsanwaltschaft als falsch zu bezichtigen. Seine sämtlichen diesbezüglichen
Ausführungen stellen jedoch entgegen seiner eigenen Auffassung keine neuen
Tatsachen dar. Der Gesuchsteller ist offenkundig mit der Sachverhaltsdarstellung
der Staatsanwaltschaft und der daraus folgenden rechtlichen Würdigung nicht
einverstanden. Er hätte seine Kritik jedoch im ordentlichen Einspracheverfahren
vorbringen müssen. Das hat er aber versäumt, da er eine weitschweifige Eingabe
an die Staatsanwaltschaft sandte, die zurückgewiesen wurde und es in der Folge
jedoch unterliess – er behauptet denn auch nichts anderes – eine korrekte
Einsprache zu erheben. Nun versucht er über eineinhalb Jahre später mittels
eines Revisionsgesuches den ordentlichen Rechtsmittelweg zu umgehen. Das Gesuch
ist offensichtlich unbegründet, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
III.
1.
Der Gesuchsteller beantragt
in seinem Gesuch, dass ihm ein Rechtsbeistand zur Verfügung gestellt werde, der
sowohl im Strafrecht als auch im Spanischen Zivil- und Merkantil Recht versiert
sei. Nur so könne sichergestellt werden, dass Aufklärung über die Straftat
Betrug erfolge, d.h. dass sie nicht von ihm, sondern gegen ihn begangen worden
seien, womit einerseits seine Unschuld bewiesen werde und andererseits die
wahren Straftäter identifiziert und bestraft würden. In seiner Replik verlangte
er sodann die Kostenauferlegung an die Staatsanwälte sowie an die Person, die
ihn bewusst falsch angezeigt habe. Durch den Wegfall seiner Einnahmen und das
Aufbrauchen seiner Ressourcen sei es ihm unmöglich, einen Rechtsbeistand zu
finanzieren und die Prozesskosten zu tragen.
2.
Der Gesuchsteller formulierte
in seinem Schreiben, das er auch an die Staatsanwaltschaft richtete, auch
diverse Anzeigen. Zwar geht aus seiner Formulierung betreffend das Ersuchen um
einen Rechtsbeistand nicht eindeutig hervor, ob er einen solchen für das
Revisionsverfahren oder bezüglich seiner Strafanzeigen beantragt. Es ist aber auch
aufgrund der Replik davon auszugehen, dass er im Revisionsverfahren um eine
amtliche Verteidigung ersucht.
3.
Im Revisionsverfahren, somit in einem
nach rechtskräftiger Erledigung der Strafsache (Art. 410 StPO) angehobenen
ausserordentlichen Rechtsmittelverfahren, besteht nach konstanter Praxis
gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV nur dann ein Anspruch auf einen unentgeltlichen
Rechtsbeistand bzw. amtliche Verteidigung, wenn einigermassen begründete
Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Revisionsgrundes gegeben sind (BGE 129 I 129, W. 2.3; ZR 96 [1997] Nr. 118 m. H.; BGer vom 9.4.2013, 1B_74/2013, E.
2.2.).
Das Wiederaufnahmegesuch darf nicht
völlig aussichtslos erscheinen. Eine amtliche Verteidigung ist angezeigt, wenn
es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Fall in tatsächlicher oder
rechtlicher Hinsicht schwierig ist, namentlich wenn eine Freiheitsstrafe von
mehr als vier Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu
erwarten sind (Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO). Eine Wiederaufnahme bedingt oft
komplizierte Abklärungen (BSK StPO-Heer, Art. 412 StPO N 11).
4.
Das Revisionsgesuch war von Beginn an unbegründet
und aussichtslos. Die ausgefällte Geldstrafe betrug 80 Tagessätze, bedingt
aufgeschoben für zwei Jahre. Das Gesuch um amtliche Verteidigung ist daher
abzuweisen.
5.
Gemäss Art. 428 StPO tragen die
Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens
oder Unterliegens. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Revisionsverfahrens mit
einer Gerichtsgebühr von CHF 300.00 dem unterliegenden Gesuchsteller
aufzuerlegen.
Dispositiv
Demnach wird in Anwendung von Art. 412
Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Auf das Revisionsgesuch von A.___ wird
nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um amtliche Verteidigung wird
abgewiesen.
3. Die Prozesskosten mit einer
Gerichtsgebühr von CHF 300.00, total CHF 330.00, hat A.___ zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Entscheids zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid
betreffend Entschädigung der
amtlichen Verteidigung (Art. 135
Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im
Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann
innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Entscheids beim
Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach
2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Werner Schmid