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Entscheid

STREV.2023.10

Revisionsgesuch gegen den Strafbefehl vom 4. November 2021 (STA.2018.4854)

18. August 2023Deutsch8 min

I.

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Beschluss vom 18. August 2023

Es wirken mit:

Präsident Werner

Oberrichter Marti

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiberin Schmid

In Sachen

A.___,

Gesuchsteller

gegen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Gesuchsgegnerin

betreffend Revisionsgesuch

gegen den Strafbefehl vom 4. November 2021 (STA.2018.4854)

Die Strafkammer des

Obergerichts zieht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend Gesuchsteller) wurde

mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 4. November

2021 wegen mehrfacher Urkundenfälschung und mehrfachen Erschleichens einer

falschen Beurkundung zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je

CHF 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren,

verurteilt.

2. Am 10. Juni 2022 ging beim

Obergericht ein undatiertes Schreiben des

Gesuchstellers ein. Mit Verfügung vom 22. Juni 2022

wurde festgestellt, dass der Gesuchsteller ein sinngemässes

Revisionsgesuch betreffend den Strafbefehl vom 4. November 2021 stelle, und es

wurde ihm Frist gesetzt, das Gesuch zu überarbeiten. Es ging in der Folge kein

überarbeitetes Gesuch ein und mit Beschluss vom 20. September 2022 wurde darauf

nicht eingetreten (STREV.2022.4).

3. Mit Eingabe vom 17. Juni 2023 an die

Staatsanwaltschaft ersucht der Gesuchsteller erneut um Revision des

Strafbefehls vom 4. November 2021. Der Gesuchsteller beantragt zudem einen

Rechtsbeistand. Die Staatsanwaltschaft leitete das Gesuch am 20. Juni 2023

dem Obergericht weiter.

4. Die Staatsanwaltschaft

beantragt mit Eingabe vom 18. Juli 2023, nicht auf das Revisionsgesuch

einzutreten, evt. sei es abzuweisen; das Gesuch um Beiordnung eines

Rechtsbeistandes sei abzuweisen und die Verfahrenskosten seien dem

Gesuchsteller aufzuerlegen.

5. Der Gesuchsteller

replizierte mit Eingabe vom 31. Juli 2023.

Erwägungen

II.

1.1

Der Gesuchsteller führte in

seinem Revisionsgesuch im Wesentlichen aus, er sei zu Unrecht für schuldig

befunden worden, der Vorhalt sei unrichtig und komplett falsch. Er begründe

sein Revisionsgesuch damit, dass grobe Verfahrensfehler begangen worden seien

und die EMRK verletzt sei. Er habe erst durch das gleichzeitig laufende

Zivilverfahren drei Monate nach Eröffnung der Strafuntersuchung von dieser

erfahren. Er sei bewusst nicht informiert worden. Er habe weder Zeit noch

Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung gehabt. Nach dem Austausch mit

einem Polizisten habe er sich auf eine Einstellung des Verfahrens verlassen.

Erst im Jahr 2021 sei er in Barcelona befragt worden. Das Strafverfahren sei

ohne ihn geführt worden, er habe zu keinem Zeitpunkt die Gelegenheit erhalten,

sich zu den Vorwürfen zu äussern. Er habe dies dann in einem Brief an den

Staatsanwalt getan, der ignoriert worden sei. Genauso wenig habe er den

Belastungszeugen Fragen stellen oder Entlastungszeugen vorbringen können. Sein

Recht auf ein faires Verfahren sei verletzt worden. Er habe die Straftaten

nicht begangen. Den Antragstellern sei es nicht um seine Bestrafung in der

Schweiz gegangen, sondern darum, das Urteil in den Spanischen Gerichten

zirkulieren zu lassen, wodurch ihm auch in Bezug auf die Reapart in Spanien ein

faires Verfahren genommen worden sei. Er sei von der Reapart sodann auf die

Strasse gesetzt worden.

1.2

Die Staatsanwaltschaft

führte in ihrer Stellungnahme aus, gestützt auf eine Strafanzeige des Bruders

des Gesuchstellers, B.___, und durch diverse Beweismittel und Indizien habe

eine ausreichend geklärte Sachlage zur Verurteilung des Gesuchstellers vom 4.

November 2021 bestanden. Das rechtliche Gehör sei ihm gewährt worden,

namentlich im Rahmen einer rechtshilfeweise in Spanien durchgeführten

Einvernahme. Der Strafbefehl sei dem Gesuchsteller am 17. Januar 2022 an seinem

Domizil in Spanien ausgehändigt worden und er habe den Empfang unterschriftlich

bestätigt. Einsprache sei nicht erhoben worden. Das Revisionsgesuch entspreche

den Anforderungen von Art. 410 StPO bei weitem nicht. Der Gesuchsteller setze

sich nicht mit der Gesetzesbestimmung auseinander und sein Gesuch erschöpfe

sich in appellatorischer Kritik, wonach er unschuldig und das Verfahren unfair

gewesen sei. Das Gesuch sei offensichtlich unbegründet. Auch die Strafanzeigen

des Gesuchstellers gegen seinen Bruder und eine weitere Person stellten keinen

Revisionsgrund dar.

1.3

In seiner Replik führt der

Gesuchsteller zahlreiche Gesetzesbestimmungen auf, die seiner Meinung nach verletzt

worden seien. Sodann nimmt er detailliert zu den einzelnen Vorbringen der

Staatsanwaltschaft Stellung und bestreitet diese. Er habe in einem mehrseitigen

E-Mail an die Staatsanwaltschaft Einsprache erhoben, dies sei als «zu

weitschweifig» zurückgesendet worden. Es lägen etliche neue, vor dem Entscheid

eingetretene Tatsachen vor, die der Staatsanwaltschaft nicht bekannt gewesen

seien.

2.

Die Revision ist ein ausserordentliches

Rechtsmittel, welches es erlaubt, rechtskräftig erledigte Strafverfahren wieder

aufzunehmen und den Fall neu zu beurteilen. Sie ist deshalb nur in engem Rahmen

zulässig. Entsprechend streng sind die Voraussetzungen einer Revision. Wer

durch ein rechtskräftiges Urteil beschwert ist, kann die Revision verlangen,

wenn u.a. neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel

vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich

strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der

freigesprochenen Person herbeizuführen (Art. 410 Abs. 1 lit. a

StPO).

Das

Berufungsgericht nimmt eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuches vor. Ist

dieses offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so tritt das Gericht nicht

darauf ein (Art. 412 StPO).

3.

Vorliegend ist der

Gesuchsteller durch die Verurteilung vom 4. November 2021 durch ein

rechtskräftiges Urteil beschwert und damit sind die Voraussetzungen von Art. 410 StPO insofern

erfüllt, als dass ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt.

Im Übrigen

begründet der Gesuchsteller nicht ansatzweise, inwiefern ein Revisionsgrund

vorliegen sollte. Er beschränkt sich – wie die Staatsanwaltschaft zutreffend

feststellte – auf appellatorische Kritik am Verfahren und dessen Ausgang.

Soweit er ausführt, es lägen neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen

vor, sind diese nicht ersichtlich. Der Gesuchsteller begnügt sich damit, seine

Version der Geschehnisse zu schildern und die Sachverhaltsfeststellung der

Staatsanwaltschaft als falsch zu bezichtigen. Seine sämtlichen diesbezüglichen

Ausführungen stellen jedoch entgegen seiner eigenen Auffassung keine neuen

Tatsachen dar. Der Gesuchsteller ist offenkundig mit der Sachverhaltsdarstellung

der Staatsanwaltschaft und der daraus folgenden rechtlichen Würdigung nicht

einverstanden. Er hätte seine Kritik jedoch im ordentlichen Einspracheverfahren

vorbringen müssen. Das hat er aber versäumt, da er eine weitschweifige Eingabe

an die Staatsanwaltschaft sandte, die zurückgewiesen wurde und es in der Folge

jedoch unterliess – er behauptet denn auch nichts anderes – eine korrekte

Einsprache zu erheben. Nun versucht er über eineinhalb Jahre später mittels

eines Revisionsgesuches den ordentlichen Rechtsmittelweg zu umgehen. Das Gesuch

ist offensichtlich unbegründet, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

III.

1.

Der Gesuchsteller beantragt

in seinem Gesuch, dass ihm ein Rechtsbeistand zur Verfügung gestellt werde, der

sowohl im Strafrecht als auch im Spanischen Zivil- und Merkantil Recht versiert

sei. Nur so könne sichergestellt werden, dass Aufklärung über die Straftat

Betrug erfolge, d.h. dass sie nicht von ihm, sondern gegen ihn begangen worden

seien, womit einerseits seine Unschuld bewiesen werde und andererseits die

wahren Straftäter identifiziert und bestraft würden. In seiner Replik verlangte

er sodann die Kostenauferlegung an die Staatsanwälte sowie an die Person, die

ihn bewusst falsch angezeigt habe. Durch den Wegfall seiner Einnahmen und das

Aufbrauchen seiner Ressourcen sei es ihm unmöglich, einen Rechtsbeistand zu

finanzieren und die Prozesskosten zu tragen.

2.

Der Gesuchsteller formulierte

in seinem Schreiben, das er auch an die Staatsanwaltschaft richtete, auch

diverse Anzeigen. Zwar geht aus seiner Formulierung betreffend das Ersuchen um

einen Rechtsbeistand nicht eindeutig hervor, ob er einen solchen für das

Revisionsverfahren oder bezüglich seiner Strafanzeigen beantragt. Es ist aber auch

aufgrund der Replik davon auszugehen, dass er im Revisionsverfahren um eine

amtliche Verteidigung ersucht.

3.

Im Revisionsverfahren, somit in einem

nach rechtskräftiger Erledigung der Strafsache (Art. 410 StPO) angehobenen

ausserordentlichen Rechtsmittelverfahren, besteht nach konstanter Praxis

gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV nur dann ein Anspruch auf einen unentgeltlichen

Rechtsbeistand bzw. amtliche Verteidigung, wenn einigermassen begründete

Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Revisionsgrundes gegeben sind (BGE 129 I 129, W. 2.3; ZR 96 [1997] Nr. 118 m. H.; BGer vom 9.4.2013, 1B_74/2013, E.

2.2.).

Das Wiederaufnahmegesuch darf nicht

völlig aussichtslos erscheinen. Eine amtliche Verteidigung ist angezeigt, wenn

es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Fall in tatsächlicher oder

rechtlicher Hinsicht schwierig ist, namentlich wenn eine Freiheitsstrafe von

mehr als vier Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu

erwarten sind (Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO). Eine Wiederaufnahme bedingt oft

komplizierte Abklärungen (BSK StPO-Heer, Art. 412 StPO N 11).

4.

Das Revisionsgesuch war von Beginn an unbegründet

und aussichtslos. Die ausgefällte Geldstrafe betrug 80 Tagessätze, bedingt

aufgeschoben für zwei Jahre. Das Gesuch um amtliche Verteidigung ist daher

abzuweisen.

5.

Gemäss Art. 428 StPO tragen die

Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens

oder Unterliegens. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Revisionsverfahrens mit

einer Gerichtsgebühr von CHF 300.00 dem unterliegenden Gesuchsteller

aufzuerlegen.

Dispositiv

Demnach wird in Anwendung von Art. 412

Abs. 2 StPO beschlossen:

1. Auf das Revisionsgesuch von A.___ wird

nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um amtliche Verteidigung wird

abgewiesen.

3. Die Prozesskosten mit einer

Gerichtsgebühr von CHF 300.00, total CHF 330.00, hat A.___ zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Entscheids zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid

betreffend Entschädigung der

amtlichen Verteidigung (Art. 135

Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im

Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann

innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Entscheids beim

Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach

2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Werner Schmid