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Entscheid

STREV.2023.11

Revisionsgesuch gegen das Urteil STBER.2013.75 vom 30. April 2014

25. August 2023Deutsch4 min

Eingaben nicht erfülle, und dieser wurde ihm retourniert für eine schriftliche Eingabe

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Beschluss

vom 25. August 2023

Es wirken mit:

Präsident Werner

Oberrichter Frey

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiberin

Schmid

In Sachen

A.___,

Gesuchsteller

gegen

Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28,

Postfach 157,

4502

Solothurn,

Gesuchsgegnerin

betreffend Revisionsgesuch gegen das Urteil

STBER.2013.75 vom 30. April 2014

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Eingabe vom 14. Juli 2023 ersuchte A.___

(nachfolgend Gesuchsteller) um Revision des Urteils des Obergerichts vom 30.

April 2014 (STBER.2013.75).

2. Mit Verfügung

vom 17. Juli 2023 wurde seine Eingabe aufgrund zahlreicher Ausdrücke als

ungebührlich zurückgewiesen und dem Gesuchsteller Frist gesetzt zur

Überarbeitung. Mit derselben Verfügung wurde ihm zudem mitgeteilt, dass der mit

der Eingabe eingereichte USB-Stick das Erfordernis der Schriftlichkeit der

Eingaben nicht erfülle, und dieser wurde ihm retourniert für eine schriftliche Eingabe

innert der Überarbeitungsfrist.

3. Der

Gesuchsteller holte in der Folge die als Gerichtsurkunde verschickte Verfügung

nicht ab und liess die Frist zur Überarbeitung ungenutzt verstreichen.

Erwägungen

II.

1.

Die Revision

ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, welches es erlaubt, rechtskräftig

erledigte Strafverfahren wieder aufzunehmen und den Fall neu zu beurteilen. Sie

ist deshalb nur in engem Rahmen zulässig. Entsprechend streng sind die

Voraussetzungen einer Revision. Wer durch ein rechtskräftiges Urteil beschwert

ist, kann die Revision verlangen, wenn u.a. neue, vor dem Entscheid

eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind,

einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung

der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person

herbeizuführen (Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO).

Das Berufungsgericht nimmt eine

vorläufige Prüfung des Revisionsgesuches vor. Ist dieses offensichtlich

unzulässig oder unbegründet, so tritt das Gericht nicht darauf ein. Andernfalls

lädt es die anderen Parteien zur Stellungnahme ein (Art. 412 StPO).

2.

Die Verfügung

vom 17. Juli 2023 wurde als Gerichtsurkunde an den Gesuchsteller gesandt, und

ihm wurde am 18. Juli 2023 eine Abholungseinladung hinterlegt. Er holte die

Sendung jedoch innert der Frist bis am 25. Juli 2023 nicht ab. Gemäss Art. 85

Abs. 4 lit. a StPO gilt eine Zustellung bei einer eingeschriebenen Postsendung,

die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen

Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen

musste. Der Gesuchsteller reichte seine Eingabe vom 14. Juli 2023 dem Gericht

persönlich ein und verlangte sogar eine Empfangsbestätigung. Er war sich somit

Dispositiv

im Klaren, dass demnächst eine Mitteilung des Gerichts folgen würde, holte die

Sendung aber dennoch nicht ab. Die Sendung gilt somit als zugestellt.

3. Der Gesuchsteller

wurde mit Verfügung vom 17. Juli 2023 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass

seine ungebührliche Eingabe ohne Überarbeitung unbeachtet bliebe (Art. 110

Abs. 4 StPO) und der eingereichte USB-Stick das Erfordernis der Schriftlichkeit

der Eingaben nicht erfülle (Art. 411 Abs. 1 StPO), weshalb im Falle eines

Unterlassens der Überarbeitung nicht auf das Gesuch eingetreten werde. Ein

überarbeitetes Gesuch ging nicht ein, weshalb auf das Revisionsgesuch nicht

einzutreten ist.

4. Gemäss

Art. 428 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens

nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ausgangsgemäss sind die Kosten

des Revisionsverfahrens mit einer Gerichtsgebühr von CHF 200.00 dem

unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen.

Demnach wird in

Anwendung von Art. 412 Abs. 2 StPO

beschlossen:

1.

Auf das Revisionsgesuch von A.___ vom 14. Juli 2023 wird nicht

eingetreten.

2.

Die Prozesskosten mit einer Gerichtsgebühr von CHF 200.00, total CHF 230.00,

hat A.___ zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen

seit Erhalt der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde in

Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Entscheids zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der

Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Werner Schmid