STREV.2023.11
Revisionsgesuch gegen das Urteil STBER.2013.75 vom 30. April 2014
25. August 2023Deutsch4 min
Eingaben nicht erfülle, und dieser wurde ihm retourniert für eine schriftliche Eingabe
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Beschluss
vom 25. August 2023
Es wirken mit:
Präsident Werner
Oberrichter Frey
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiberin
Schmid
In Sachen
A.___,
Gesuchsteller
gegen
Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28,
Postfach 157,
4502
Solothurn,
Gesuchsgegnerin
betreffend Revisionsgesuch gegen das Urteil
STBER.2013.75 vom 30. April 2014
Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Eingabe vom 14. Juli 2023 ersuchte A.___
(nachfolgend Gesuchsteller) um Revision des Urteils des Obergerichts vom 30.
April 2014 (STBER.2013.75).
2. Mit Verfügung
vom 17. Juli 2023 wurde seine Eingabe aufgrund zahlreicher Ausdrücke als
ungebührlich zurückgewiesen und dem Gesuchsteller Frist gesetzt zur
Überarbeitung. Mit derselben Verfügung wurde ihm zudem mitgeteilt, dass der mit
der Eingabe eingereichte USB-Stick das Erfordernis der Schriftlichkeit der
Eingaben nicht erfülle, und dieser wurde ihm retourniert für eine schriftliche Eingabe
innert der Überarbeitungsfrist.
3. Der
Gesuchsteller holte in der Folge die als Gerichtsurkunde verschickte Verfügung
nicht ab und liess die Frist zur Überarbeitung ungenutzt verstreichen.
Erwägungen
II.
1.
Die Revision
ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, welches es erlaubt, rechtskräftig
erledigte Strafverfahren wieder aufzunehmen und den Fall neu zu beurteilen. Sie
ist deshalb nur in engem Rahmen zulässig. Entsprechend streng sind die
Voraussetzungen einer Revision. Wer durch ein rechtskräftiges Urteil beschwert
ist, kann die Revision verlangen, wenn u.a. neue, vor dem Entscheid
eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind,
einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung
der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person
herbeizuführen (Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO).
Das Berufungsgericht nimmt eine
vorläufige Prüfung des Revisionsgesuches vor. Ist dieses offensichtlich
unzulässig oder unbegründet, so tritt das Gericht nicht darauf ein. Andernfalls
lädt es die anderen Parteien zur Stellungnahme ein (Art. 412 StPO).
2.
Die Verfügung
vom 17. Juli 2023 wurde als Gerichtsurkunde an den Gesuchsteller gesandt, und
ihm wurde am 18. Juli 2023 eine Abholungseinladung hinterlegt. Er holte die
Sendung jedoch innert der Frist bis am 25. Juli 2023 nicht ab. Gemäss Art. 85
Abs. 4 lit. a StPO gilt eine Zustellung bei einer eingeschriebenen Postsendung,
die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen
Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen
musste. Der Gesuchsteller reichte seine Eingabe vom 14. Juli 2023 dem Gericht
persönlich ein und verlangte sogar eine Empfangsbestätigung. Er war sich somit
Dispositiv
im Klaren, dass demnächst eine Mitteilung des Gerichts folgen würde, holte die
Sendung aber dennoch nicht ab. Die Sendung gilt somit als zugestellt.
3. Der Gesuchsteller
wurde mit Verfügung vom 17. Juli 2023 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass
seine ungebührliche Eingabe ohne Überarbeitung unbeachtet bliebe (Art. 110
Abs. 4 StPO) und der eingereichte USB-Stick das Erfordernis der Schriftlichkeit
der Eingaben nicht erfülle (Art. 411 Abs. 1 StPO), weshalb im Falle eines
Unterlassens der Überarbeitung nicht auf das Gesuch eingetreten werde. Ein
überarbeitetes Gesuch ging nicht ein, weshalb auf das Revisionsgesuch nicht
einzutreten ist.
4. Gemäss
Art. 428 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens
nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ausgangsgemäss sind die Kosten
des Revisionsverfahrens mit einer Gerichtsgebühr von CHF 200.00 dem
unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen.
Demnach wird in
Anwendung von Art. 412 Abs. 2 StPO
beschlossen:
1.
Auf das Revisionsgesuch von A.___ vom 14. Juli 2023 wird nicht
eingetreten.
2.
Die Prozesskosten mit einer Gerichtsgebühr von CHF 200.00, total CHF 230.00,
hat A.___ zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen
seit Erhalt der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde in
Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Entscheids zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der
Strafkammer des Obergerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Werner Schmid