STREV.2023.4
Revisionsgesuch gegen die Urteile STBER.2019.00053 des Obergerichts Solothurn vom 29. März 2021 und SLSAG.2018.00014 des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 8. März 2019
1. Juni 2023Deutsch20 min
den Schuldspruch der fortgesetzten Erpressung und der Tätlichkeit. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 29. März 2021 wurden
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Beschluss vom 1. Juni 2023
Es wirken mit:
Oberrichter Frey
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiberin Schmid
In Sachen
A.___,
vertreten durch Urs Oswald, Rechtsanwalt
Gesuchsteller
gegen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Gesuchsgegnerin
betreffend Revisionsgesuch
gegen die Urteile STBER.2019.00053 des Obergerichts Solothurn vom 29. März 2021
und SLSAG.2018.00014 des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 8. März 2019
Die Strafkammer des
Obergerichts zieht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Urteil Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 8.
März 2019 wurde A.___ (nachfolgend Gesuchsteller)
wegen Tätlichkeit, Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts, Beschäftigung von
Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung und fortgesetzter,
gewerbsmässiger Erpressung verurteilt. Der Gesuchsteller erhob Berufung gegen
den Schuldspruch der fortgesetzten Erpressung und der Tätlichkeit. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 29. März 2021 wurden
die Schuldsprüche bestätigt und der Gesuchsteller zu einer
Freiheitsstrafe von 42 Monaten sowie einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je
CHF 110.00, unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei einer Probezeit
von 2 Jahren, verurteilt. Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde wies das
Bundesgericht mit Urteil vom 1. April 2022 ab, soweit es darauf eintrat.
2.
Mit Gesuch vom 24.
März 2023 beantragte der Gesuchsteller die Revision des Urteils des
Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 8. März 2019 und des Urteils des Obergerichts
und stellte die folgenden Rechtsbegehren:
1.
In Gutheissung des
Revisionsgesuches seien das Urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 8.
März 2019 sowie das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer,
vom 29. März 2021, bezüglich des Vorwurfs der vorgesetzten (recte:
fortgesetzten) Erpressung, begangen von Januar 2016 bis zum 23. April 2016
aufzuheben.
2.
Die Sache sei an das
Amtsgericht Solothurn-Lebern zur neuen Behandlung und Beurteilung
zurückzuweisen.
3.
Eventuell sei durch
das Berufungsgericht ein neuer Entscheid zu fällen.
4.
Es sei wie folgt zu
entscheiden:
Der Verurteilte und Gesuchsteller sei
vom Vorwurf der fortgesetzten Erpressung, begangen von Januar 2016 bis zum 23.
April 2016 (AKS Ziff. A.1.1), freizusprechen. Der Verurteilte und Gesuchsteller
sei mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 110.00, unter Gewährung
des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren, zu bestrafen.
Das beschlagnahmte Guthaben UBS-Konto in
der Höhe von CHF 20'000.00 sei dem Verurteilten und Gesuchsteller
zurückzuerstatten.
Die bisherigen erst- und
zweitinstanzlichen Verfahrens- und Parteikosten seien nach richterlichem
Ermessen zu verlegen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
3. Die Staatsanwaltschaft nahm mit Eingabe
vom 24. April 2023 zum Revisionsgesuch Stellung und beantragte, es sei nicht
auf das Gesuch einzutreten und die Verfahrenskosten seien dem Gesuchsteller
aufzuerlegen.
4. Der Gesuchsteller reichte mit Eingabe
vom 17. Mai 2023 Bemerkungen zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft sowie
Unterlagen ein und beantragte, dem Revisionsgesuch sei aufschiebende Wirkung
zuzuerkennen und das Urteil als einstweilen nicht vollstreckbar zu erklären. Das
Amt für Justizvollzug habe am 5. Mai 2023 einen
Strafantrittsbefehl erlassen.
Erwägungen
II.
1.
Die Revision ist ein ausserordentliches
Rechtsmittel, welches es erlaubt, rechtskräftig erledigte Strafverfahren wieder
aufzunehmen und den Fall neu zu beurteilen. Sie ist deshalb nur in engem Rahmen
zulässig. Entsprechend streng sind die Voraussetzungen einer Revision. Wer
durch ein rechtskräftiges Urteil beschwert ist, kann die Revision verlangen,
wenn u.a. neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel
vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder
wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung
der freigesprochenen Person herbeizuführen (Art. 410 Abs. 1
lit. a StPO).
2.
Unbestritten ist vorliegend, dass der
Gesuchsteller durch das Urteil des Obergerichts vom 29. März 2021 und damit
durch einen rechtskräftigen Strafentscheid beschwert und daher grundsätzlich
legitimiert ist, eine Revision zu verlangen. Es ist an dieser Stelle den
Ausführungen der Staatsanwaltschaft zuzustimmen, dass, soweit
sich das Revisionsgesuch gegen das erstinstanzliche Urteil richtet, von
vorneherein nicht auf das Revisionsgesuch einzutreten ist, weil es sich dabei
nicht um ein rechtskräftiges Urteil handelt. Das angerufene Gericht ist
zuständig und ein Revisionsgesuch gemäss Art. 411 Abs. 2 StPO an keine
Frist gebunden. Vorliegend ist eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuchs
vorzunehmen (vgl. Ziff. 4 der Verfügung vom 5. April 2023). Ist das Gesuch
offensichtlich unbegründet oder unzulässig, ist darauf nicht einzutreten (Art.
412.
Abs. 2 StPO).
2.1
Der Gesuchsteller
macht in seinem Revisionsgesuch im Wesentlichen geltend, es lägen neue
Beweismittel vor, die geeignet seien, einen Freispruch oder zumindest eine wesentlich
mildere Bestrafung herbeizuführen. Die Gesuchsgegnerin habe sich betreffend die
Vorwürfe der Familie B.___ in erster Linie auf die Aussagen der Geschädigten
gestützt. Eine Verurteilung des Gesuchstellers wegen fortgesetzter Erpressung
wäre ohne die Aussagen der Familie B.___ gar nicht möglich gewesen. Sowohl der
Gesuchsteller wie auch dessen Schwiegersohn C.___ hätten die Belastungen immer
mit Nachdruck bestritten. Sie hätten zwar zugestanden, dass sie einzelne
Zahlungen erhalten hätten. Dabei habe es sich aber um reguläre Lohnzahlungen als
sogenannte «Securities» gehandelt. Das Verhältnis zwischen den beiden Beschuldigten
und der Familie B.___ hätte während dem Strafverfahren schlechter gar nicht
sein können; die beiden Parteien seien tief zerstritten gewesen. Im vergangenen
Jahr habe sich diesbezüglich aber eine eigentliche Wandelung ergeben: Sie
hätten sich gegenseitig miteinander ausgesprochen, dies mit dem Ergebnis, dass
sich die Familienangehörigen B.___ bereit erklärt hätten, zur Wahrheit zu
stehen und zu erklären, dass sie die beiden Beschuldigten, also insbesondere
den heutigen Gesuchsteller, entlasten und alle Vorwürfe der behaupteten
Erpressung zurückzunehmen. Diese Sinneswandlung bilde Anlass zum
Revisionsgesuch.
Im Urteil des Obergerichts
seien die Aussagen der Geschädigten 1 und 2 sorgfältig festgehalten und
analysiert. Das Berufungsgericht habe in seinem Urteil festgestellt, die
Aussagen der Geschädigten würden «eher umständlich und unbeholfen» wirken,
«insbesondere, wenn es darum ging, konkrete Drohungen oder Gewaltandrohungen zu
umschreiben. Die Geschädigten würden mehrfach eher von einer diffusen Angst,
die sie hatten», sprechen. Die Beschreibung eines Klimas der Angst erscheine
aber authentisch, in dem viele gehabte Gefühle beschrieben würden. Teilweise
würden aber auch widersprüchliche Aussagen gemacht. Sodann habe das
Berufungsgericht ausdrücklich festgehalten, die unbeholfenen und teilweise
relativ schwer fassbaren Aussagen der Geschädigten gäben aber konstant,
folgerichtig und einleuchtend eine Angst wieder, die sie vor den Beschuldigten,
und dabei insbesondere vor dem Beschuldigten 1 (dem Gesuchsteller), gehabt
hätten.
Im vergangenen Jahr hätten
die beiden Parteien einen eigentlichen «Burgfrieden» geschlossen. Wie und unter
welchen Umständen es dazu gekommen sei, sei dem Rechtsanwalt im Einzelnen nicht
bekannt. Der Gesuchsteller habe sich zu einer Besprechung angemeldet und sei in
Begleitung von A.B.___, B.B.___ und C.B.___ erschienen. Sie hätten erklärt, sie
hätten mit dem Gesuchsteller Frieden geschlossen und seien bereit, ihre
bisherigen Aussagen zu revidieren. Der Kern ihrer Darlegungen habe darin
bestanden, dass der Gesuchsteller tatsächlich als Security angestellt gewesen
sei. Es sei nicht richtig, wenn davon ausgegangen werde, der Gesuchsteller habe
Druck auf die Angehörigen der Familie B.___ ausgeübt. Der Rechtsanwalt habe die
Ausführungen der Angehörigen der Familie B.___ zur Kenntnis genommen,
gleichzeitig auf die Bedeutung und möglichen Konsequenzen einer derartigen
Änderung von Aussagen hingewiesen und die Besprechung abgebrochen. Die
Angehörigen der Familie B.___ seien offenbar bereit, ihre ursprüngliche
Aussagen zurückzunehmen oder jedenfalls in wesentlichem Masse abzuschwächen.
Der Geschädigte 2 habe sich bereits bei seinen Aussagen im Strafverfahren
widersprochen, indem er die Frage, ob ihm konkret damit gedroht worden sei, ihm
oder seinen Angehörigen Gewalt anzutun, verneint hatte. Der Geschädigte 2 habe
bereits im Vorverfahren ambivalente Aussagen gemacht. Es erstaune daher nicht,
wenn er nunmehr nach Abschluss des Strafverfahrens auf die seinerzeitige
Verneinung zurückkomme.
Im vorliegenden Fall sei
jedenfalls von neuen Beweismitteln im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO
auszugehen. Die oben angerufenen Zeugen bzw. Geschädigten seien erneut zur
Sache zu befragen. Dazu gehöre auch die Abklärungen zur Frage, wie zur
Kehrtwende gekommen sei. Wenn die Zeugen den Gesuchsteller tatsächlich
glaubhaft entlasten würden, so müsse dies zur Aufhebung der Verurteilung des
Gesuchstellers wegen fortgesetzter Erpressung führen.
2.2
Die Staatsanwaltschaft
führte im Wesentlichen Folgendes aus: Auf das Revisionsgesuch sei nicht
einzutreten, weil es offensichtlich unbegründet sei. Gemäss den Schilderungen
im Revisionsgesuch befinde sich der Gesuchsteller nach wie vor in Freiheit. Der
Verdacht liege nahe, dass mit vorliegendem Revisionsgesuch primär darauf
abgezielt werde, den Strafantritt weiter aufschieben zu können.
Das Revisionsgesuch entspreche
den hohen Anforderungen bei weitem nicht. Es würden weder konkrete Tatsachen
glaubhaft gemacht noch neue Beweismittel ins Recht gelegt. Bei Lichte betrachtet
erschöpfe sich das Revisionsgesuch in einer blossen Parteibehauptung, wonach
drei Mitglieder der Familie B.___ bereit seien, ihre Aussagen zu revidieren,
namentlich seien sie nun bereit, «zur Wahrheit zu stehen» und «alle Vorwürfe
der behaupteten Erpressung zurückzunehmen». Daneben imponiere das Gesuch vor
allem durch grösstmögliche Unbestimmtheit: Es würden keinerlei konkrete oder
gar überprüfbare Aussagen gemacht, keiner der drei Einzelpersonen werde eine
bestimmte Aussage zugeordnet und sogar das Datum, an welchem das angebliche
Gespräch stattgefunden haben solle, werde nicht offengelegt. Und zur Frage, wie
es zum angeblichen Sinneswandel der Familie B.___ gekommen sei, liefere das
Gesuch keinerlei überprüfbare Sachverhaltsschilderungen, sondern erschöpfe sich
in der Behauptung, «die Parteien» hätten im vergangenen Jahr «einen
eigentlichen Burgfrieden» geschlossen. Da es sich bei der Friedensschliessung
um ein zweiseitiges Rechtsgeschäft handle, werde mit dieser Formulierung
immerhin eingeräumt, dass der Gesuchsteller hinsichtlich des Gesinnungswandels
der Gegenpartei einen gewissen Einfluss gehabt habe. Über die brennend
interessierende Art und Weise dieser Einflussnahme schweige sich das Gesuch
aus. Eine Substantiierung von neuen Beweismitteln oder Tatsachen, die so
erheblich seien, dass sie das Beweisfundament des angefochtenen Urteils zu
erschüttern vermögten, liege damit in grosser Ferne.
Einer präzisen Überprüfung
seien derart pauschale Aussagen naturgemäss nicht zugänglich. Immerhin könne gezeigt
werden, dass der angebliche «Kern» der neuen Haltung der Familie B.___
überhaupt nicht plausibel erscheine. Die Frage, ob zwischen der Familie B.___
und dem Gesuchsteller ein Arbeitsverhältnis (Security) bestanden habe, sei vom
Obergericht ausführlich geprüft und in aller Deutlichkeit verworfen worden.
Dies gestützt auf einen ganzen Strauss von Beweismitteln, allen voran die
widersprüchlichen Aussagen des Gesuchstellers selber, dessen anfängliche
Behauptung (ganz Grenchen könne bezeugen, dass er während drei Monaten jeweils
freitags und samstags von 22.00 bis 04.00 Uhr als Türsteher im Betrieb der Familie
B.___ gearbeitet habe) nicht nur durch zahlreiche Zeugenaussagen, sondern
namentlich auch durch eine rückwirkende telefonische Überwachungsmassnahme in
eindrücklichster Art und Weise widerlegt wurde. In diesem Zusammenhang seien
die Aussagen der Familie B.___ lediglich als die Ermittlungen auslösende
Parteibehauptung von zentraler Bedeutung gewesen. Für die Beweisführung selber
seien sie neben den vielen anderen Beweismitteln nur ein Indiz unter vielen
gewesen. Folglich sei es nahezu unmöglich, dass dieses Beweisresultat durch
eine – wie auch immer geartete – Kehrtwende der Familie B.___ in relevantem
Ausmass erschüttert werden könnte.
Im vorliegenden Fall wäre es
angesichts der Vorgeschichte offensichtlich von zentraler Bedeutung,
nachvollziehbare und überprüfbare Aussagen zu sämtlichen Umständen des
angeblichen Friedensschlusses und namentlich zum Motiv für die angebliche
Aussagenänderung der Familie B.___ zu machen. Wenn man in Betracht ziehe, dass
- das zum angefochtenen Urteil
führende Strafverfahren lediglich eingeleitet worden sei, weil die Familie
B.___ offensichtlich existenzielle Angst vor dem Gesuchsteller und seinem
Umfeld hatte;
- diese Angst so gross gewesen
sei, dass die Mitglieder der Familie B.___ deswegen vorübergehend sogar
äusserst einschneidende Zeugenschutzmassnahmen wie die Verbringung an einen
geheimen Ort auf sich genommen hätten (vgl. Obergerichtsurteil S. 19 und 71
f.);
- zahlreiche Hinweise dafür
bestünden, dass auch andere Menschen sich vor dem als gefährlich und
gewalttätig geltenden Gesuchsteller gefürchtet hätten und aus diesem Grund
bereits mehrfach Anzeigen und Strafanträge zurückgezogen oder Aussagen
verweigert, beziehungsweise widerrufen worden seien (vgl. Obergerichtsurteil S.
28);
- selbst sein
(mitbeschuldigter) Schwiegersohn von einem sehr angespannten Verhältnis zum
Gesuchsteller und von massiven Drohungen berichtet habe, weshalb sich das
Gericht zur Anordnung von einschneidenden Sicherheitsmassnahmen veranlasst
gesehen habe (vgl. Obergerichtsurteil S. 3 f.),
wäre im Falle eines
tatsächlichen Widerrufs der belastenden Aussagen durch die Familie B.___ der
weitaus plausibelste Grund derjenige, dass dieser auf eine illegitime Einflussnahme
des Gesuchstellers zurückzuführen ist. Vor diesem Hintergrund würde selbst eine
umfassende und detaillierte Aussagenänderung der Familie B.___ das
Beweisresultat des angefochtenen Urteils eher bestätigen als erschüttern.
Damit sei begründet, dass
auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werden könne. An diesem Resultat
würde sich angesichts der konkreten Rahmenbedingungen mit hoher
Wahrscheinlichkeit auch dann nichts ändern, wenn nicht nur eine
Parteibehauptung, sondern konkrete Aussagenänderungen seitens der Familie B.___
vorliegen würden. Theoretisch denkbar wäre allenfalls eine Revision nach Art. 410
Abs. 1 lit. c StPO. Wenn er in «Wahrheit» gar nie Druck gegen die Familie B.___
ausgeübt hätte, dann müssten von Seiten dieser Familie Rechtspflegedelikte
begangen worden sein. Dieser Verdacht könnte allenfalls im Rahmen eines neuen
Strafverfahrens geprüft werden, falls eine entsprechende detaillierte und
ausführlich substantiierte Strafanzeige, allenfalls in Form einer Selbstanzeige,
eingereicht würde. Dass die Beweisführung in diesem Fall durch die
Strafverfolgungsbehörden zu erfolgen hätte, wäre der Komplexität der Situation
angemessen.
2.3
Der Gesuchsteller replizierte im
Wesentlichen wie folgt: Es werde bestritten, dass sich das Revisionsgesuch in
einer blossen Parteibehauptung erschöpfe und darauf
abgezielt werde, den Strafantritt weiter aufschieben zu können. Es gehe dem
Gesuchsteller einzig und allein darum, (endlich) die Wahrheit ans Licht zu
bringen.
Wenn die Staatsanwaltschaft
die Vorlage einer «schriftlichen Zeugenbestätigung» verlange, so sei ihr
entgegenzuhalten, dass es grundsätzlich problematisch sei, dass eine Partei von
einem potentiellen Zeugen vorgängig eine solche einhole. Es sei sogar als
ausserordentlich heikel zu bezeichnen, wenn eine Partei und/oder deren
Rechtsvertreter in einem gerichtlichen Verfahren an Personen gelange und von
diesen im Hinblick auf das Beweisverfahren vorgängige schriftliche
Bestätigungen einhole. Sie setzten sich mit einem derartigen Vorgehen dem
Verdacht aus, sie hätten den Zeugen aufgesucht oder «vorgeladen» und ihn dazu
überredet, eine «schriftliche Zeugenbestätigung» abzugeben. Im vorliegenden
Falle habe es sich genau so verhalten, wie dies im Revisionsgesuch dargelegt
worden sei. Alle drei Angehörigen der Familie B.___ hätten klar und
unmissverständlich bestätigt, dass der Verurteilte sie nie unter Druck gesetzt
habe; anders habe es sich beim Beschuldigten C.___ verhalten. Der
Unterzeichnete habe sich darauf beschränkt, die mündlichen Ausführungen der
drei Personen aus der Familie B.___ wiederzugeben. Es sei ausschliesslich Sache
der zuständigen amtlichen Funktionsträger, Einvernahmen durchzuführen. Der
Unterzeichnete habe auch nach Eingang der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft
davon abgesehen, die drei Personen im eigentlichen Sinne vorzuladen und zu
Protokoll zu befragen. Aufgrund der Ausführungen der Staatsanwaltschaft seien
inzwischen lediglich die gewünschten «Zeugenbestätigungen» eingeholt worden.
Der Unterzeichnete bestätige hiermit gleichzeitig, dass er selbst mit den drei
Personen keinesfalls Kontakt aufgenommen und mit ihnen irgendwelche Gespräche
geführt habe. Vielmehr habe der Verurteilte die Bestätigungen bei den drei
Personen persönlich eingeholt.
Wie es zu dem von der
Staatsanwaltschaft behaupteten «Sinneswandel der Familie B.___» gekommen sei, sei
vom Verurteilten gewiss nicht darzulegen. Vielmehr seien eben die drei Personen
hierzu einlässlich zu befragen. Energisch bestritten werde die Behauptung, die
Gegenpartei habe «einen gewissen Einfluss gehabt». Der Verurteilte – und der
Unterzeichnete erst recht – hätten keinesfalls einen derartigen Einfluss
«eingeräumt». Genau das Gegenteil treffe zu. Aufgrund der geübten Zurückhaltung
hätten nur allgemeine Ausführungen gemacht und eben gerade keine konkreten
Sachbehauptungen vorgetragen werden können.
Wenn die Staatsanwaltschaft
sodann ausführe, die Aussagen der Familie B.___ seien für die Beweisführung
selber nur ein Indiz unter vielen gewesen, so verkenne sie die Beweisführung.
Die Aussagen der Familie B.___ bildeten das A und O im ganzen Prozess. Bei den
Aussagen der Familie B.___ habe es sich eben gerade nicht um blosse Indizien
gehandelt, sondern um direkte Beweise. Wenn diese Beweise nicht (mehr) existierten,
so hälfen auch die angeblich vielen – von der Staatsanwaltschaft nicht näher
genannten – Indizien nichts mehr.
Energisch bestritten werde
die Behauptung, es würden zahlreiche Hinweise dafür bestehen, «dass auch andere
Menschen sich vor dem als gefährlich und gewalttätig geltenden Gesuchsteller
fürchten und aus diesem Grunde bereits mehrfach Anzeigen und Strafanträge
zurückgezogen oder Aussagen verweigert bzw. widerrufen» hätten bzw. würden. Die
Staatsanwaltschaft lasse es bei unbewiesenen Behauptungen allgemeiner Natur
bewenden. Die Mitglieder der Familie B.___ hätten nicht Angst vor dem
Verurteilten, sondern vor dessen Schwiegersohn C.___. Die Befragung der Familie
B.___ werde dies klar bestätigen. Das Verhältnis zwischen dem Verurteilten und
seinem Schwiegersohn C.___ sei tatsächlich sehr gespannt. Die Tochter A.A.___ könne
«ein Lied davon singen», was sie in ihrer Ehe – das Trennungs- bzw.
Scheidungsverfahren solle rechtshängig sein – alles habe durchmachen müssen. Es
werde geboten sein, auch sie als Zeugin zu befragen.
Wenn die Angehörigen der Familie
B.___ als Zeugen bestätigten, dass der Verurteilte keinesfalls irgendwelchen
Druck – in welcher Form auch immer – ausgeübt habe, so werde dies das zu
revidierende Urteil im Kern erschüttern. Richtig sei, dass sich die Frage
allfälliger Rechtspflegedelikten stellen könnte. Der Unterzeichnete habe bei
der erwähnten Vorsprache der drei Personen selbstverständlich darauf hingewiesen.
Offensichtlich seien die Angehörigen der Familie B.___ aber eben bereit,
nunmehr zur Wahrheit zu stehen.
3.
3.1
Beim Revisionsgesuch liegt die
Verantwortung für die Stoffsammlung und den Nachweis von Behauptungen liegt beim
Gesuchsteller. Daraus ist auf hohe Anforderungen an dessen Engagement zu
schliessen. Die Revisionsgründe und -ziele sind exakt zu benennen. Das
Berufungsgericht ist nicht gehalten, selbst nach Revisionsgründen zu suchen
oder ein ungenügendes Revisionsgesuch zu ergänzen. Weder der
Untersuchungsgrundsatz nach Art. 6 noch die Unschuldsvermutung nach Art. 10
kommen hier zum Tragen. Im Gegensatz dazu gilt, dass Zweifel für die
Rechtskraft des beanstandeten Urteils sprechen. Der Gesuchsteller hat im
Einzelnen darzutun, inwiefern Tatsachen und Beweismittel neu sowie erheblich
sind. So muss das Revisionsgesuch etwa Angaben darüber enthalten, welche
Aussagen von einem Zeugen zu erwarten sind, welchen Inhalt eine Urkunde und
welche Beschaffenheit ein bestimmtes Beweisstück haben wird. Die Anforderungen
an einen Beweisantrag sind strenger als im Hauptverfahren. Dies gilt
insbesondere für die allenfalls geltend zu machenden Relevanz des Beweises. Es
müssen im Wiederaufnahmeverfahren zusätzlich noch Anhaltspunkte für das zu
erwartende Beweisergebnis vorgebracht werden. Die Behauptung, ein Zeuge werde
nun so oder anders aussagen, vermag für sich allein nicht zu genügen. Es
empfiehlt sich beispielsweise näher darzutun, bei welcher Gelegenheit und auf
welche Weise der Zeuge das behauptete Wissen erlangt hat. Es wird mangels
anderer Anhaltspunkte gegebenenfalls nötig sein, eine schriftliche
Zeugenbestätigung einzureichen, aus der die Aussagebereitschaft des Zeugen und
der rudimentäre Inhalt einer Aussage ersichtlich sind (BSK StPO-Heer, Art. 412
StPO N 1 f.).
3.2
Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend
bemerkt, beschränkt sich der Gesuchsteller im Revisionsgesuch darauf, eine nun
veränderte Aussage der Familie B.___ (die Geschädigten) zu behaupten. Eine
solche Behauptung kann nach herrschender Lehre nicht als Revisionsgrund
genügen. Nach der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft reichte der
Gesuchsteller zwar drei «Zeugenbestätigungen» nach, in denen A.B.___, B.B.___
und C.B.___ bestätigten, dass mit dem Gesuchsteller ein Arbeitsverhältnis
bestanden habe und dieser sie nie bedroht oder erpresst habe. Diese sind jedoch
eindeutig für sie vorgefertigt und ihnen zur Unterschrift vorgelegt worden. Die
Umstände, die zu dieser Unterschrift führten, sind nach wie vor völlig im
Dunkeln. Der Vertreter des Gesuchstellers lässt sich sodann darüber aus,
weshalb ihm die anwaltlichen Standesregeln eine nähere Abklärung der
Hintergründe verboten habe. Es ist zwar zutreffend, dass jede Kontaktaufnahme
zwischen Verteidiger und Zeugen mit höchster Vorsicht vorzunehmen sind, wenn
nicht gar gänzlich darauf zu verzichten ist. Im vorliegenden Fall wären jedoch
durchaus Alternativen denkbar: Der Gesuchsteller, der die Familie B.___
offensichtlich persönlich aufgesucht und mit ihnen gesprochen hat, hätte
beispielsweise die Gespräche mittels Audio- oder Videoaufnahme aufzeichnen
können. Oder die veränderte Aussage hätte gleich gegenüber der Polizei getätigt
werden können. Es entsteht der Eindruck, dass stattdessen mit dem Hinweis auf
die Standesregeln versucht wird, eine Begründung für den angeblichne plötzlichen
Sinneswandel zu umgehen. Der Vertreter schildert einen angeblichen
«Burgfrieden» zwischen den Familien, als hätte eine Fehde auf Augenhöhe
bestanden und nicht die eine Seite die andere massiv und einseitig
eingeschüchtert.
3.3
Im Berufungsurteil wurde
festgestellt, dass ein wie auch immer gestaltetes Arbeitsverhältnis des
Gesuchstellers ausgeschlossen werden könne und dies aus mehreren Gründen
(Urteilsseite [US] 21 ff.). Auf die diesbezüglichen umfangreichen Ausführungen
kann vollumfänglich verwiesen werden. Es waren nebst den Aussagen der
Geschädigten einerseits die eigenen Aussagen des Gesuchstellers, die Auswertung
der rückwirkenden
Teilnehmeridentifikation (RTID) wie auch Aussagen
Dritter und des Schwiegersohnes des Gesuchstellers, die die Behauptung einer
Anstellung widerlegten.
Das Berufungsgericht hielt nach
umfassender Würdigung der einzelnen Aussagen (der Geschädigten) und Aussagen
Dritter fest, dass die Aussagen der Geschädigten ausgesprochen glaubhaft
erschienen (US 28). Gegen eine Freiwilligkeit der Zahlungen sprachen nebst den
Angaben der Geschädigten zahlreiche weitere Indizien. Auch auf diese
umfangreichen Ausführungen im Urteil kann verwiesen werden (US 29 f.). Die
Angst der Geschädigten, insbesondere vor dem Gesuchsteller, wird im Urteil mehr
als deutlich. Ebenso wird nachvollziehbar erläutert, weshalb nicht von einer
Falschaussage oder gar – wie vom Gesuchsteller behauptet – von einem Komplott
gegen ihn ausgegangen werden kann (US 27 f.).
Die gegen das Urteil
erhobene Beschwerde ans Bundesgericht hatte sodann keinen Erfolg, im Gegenteil.
Das Bundesgericht trat auf gewisse Rügen des Gesuchstellers gar nicht erst ein
und bezeichnete die Erwägungen des Berufungsgerichts bezüglich der Drohungen
als «einleuchtend und frei von Willkür». Der Gesuchsteller bringt dennoch
teilweise die genau gleiche Kritik an den Aussagen der Geschädigten an, die das
Bundesgericht überzeugend abgetan hatte.
3.4
Der Sinneswandel der Familie
B.___ ist vor dem Hintergrund des ganzen Falles absolut unglaubwürdig. Bisher
hat kein einziger der damals Geschädigten selbst einen Schritt unternommen, der
die Darstellung des Gesuchstellers stützen würde. Mit der Staatsanwaltschaft
ist festzuhalten, dass der einzig logische Schritt der damaligen Zeugen der
Gang zur Polizei oder Staatsanwaltschaft wäre, wenn sie eine frühere
Falschaussage berichtigten wollten. Sie haben jedoch nichts dergleichen
unternommen. Es ist nachvollziehbar, dass ein solcher Schritt aufgrund der Rechtspflegedelikte
schwierig wäre. Nicht nachvollziehbar ist aber, weshalb man sich gegenüber dem
Anwalt des Beschuldigten so äussern und damit eine Falschaussage eingestehen
sollte, gegenüber den Behörden jedoch nicht.
Die
Familie B.___ nahm im Rahmen des Strafverfahrens einschneidende Massnahmen in
Kauf, die durch ihre Aussagen nötig wurden. So wurden sie ins
Zeugenschutzprogramm aufgenommen und mussten ihr Geschäft aufgeben. All dies
und die Belastung des langwierigen Strafverfahrens sprechen gegen seinerzeitige
falsche Behauptungen. Dies zumal die Geschädigten keinerlei Vorteile aus der
Verurteilung des Geschädigten zogen, und sie sich nicht einmal als Privatkläger
konstituierten. Es ist unklar, wie der Gesuchsteller zu den Zeugenbestätigungen
der Familie B.___ gekommen ist. Aufgrund der Vorgeschichte ist es aber
keineswegs abwegig, dass er auf sie eingewirkt hat.
3.5
Zur Angst, die die
Geschädigten vor dem Schwiegersohn des Gesuchstellers hätten und nicht vor dem
Gesuchsteller, ist anzumerken, dass dies im Strafverfahren genau umgekehrt
geschildert wurde. Weshalb plötzlich dieser als Drahtzieher angegeben und
folglich im Strafverfahren noch geschützt worden wäre, erschliesst sich in keiner
Weise. Vielmehr scheint der Gesuchsteller dem mittlerweile verhassten
Schwiegersohn schaden und ihm die Schuld zuschieben zu wollen. Bei der
Berufungsverhandlung musste sogar ein spezielles Sicherheitsdispositiv angewendet
werden, da es zwischen den beiden Beschuldigten zu massiven Konflikten gekommen
war. Aus den Äusserungen zur Ehe von C.___ mit der Tochter des Gesuchstellers –
die offensichtlich wieder bei ihrem Vater wohnt – geht zweifelsfrei hervor,
dass ein heftiger Familienstreit im Gange ist und sich der Gesuchsteller auf
die Seite der Tochter stellt. Im Übrigen war im Revisionsgesuch – entgegen der
Eingabe vom 17. Mai 2023 – noch die Rede davon, dass beide Beschuldigten
entlastet werden sollten. Plötzlich soll dann der Schwiegersohn alleine schuld gewesen
sein.
3.6
Das Revisionsgesuch erweist
sich aus all diesen Gründen als offensichtlich unbegründet. Es ist deshalb
darauf nicht einzutreten.
4.
Gemäss Art. 428 StPO tragen die
Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder
Unterliegens. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Revisionsverfahrens mit einer
Gerichtsgebühr von CHF 1’000.00 dem unterliegenden Gesuchsteller
aufzuerlegen.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang
wird der Antrag um aufschiebende Wirkung des Revisionsgesuchs hinfällig.
Dispositiv
Demnach wird in Anwendung von Art. 412
Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Auf das Revisionsgesuch von A.___ vom 24.
März 2023 wird nicht eingetreten.
2. Die Prozesskosten mit einer
Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00, total CHF 1'100.00, hat A.___ zu
bezahlen.
3. Dem Gesuchsteller wird für das
Revisionsverfahren keine Entschädigung ausgerichtet.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Entscheids zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.
und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Oberrichter Die
Gerichtsschreiberin
Frey Schmid
Der
vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_907/2023 vom 27. September
2023 bestätigt.