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Entscheid

STREV.2023.4

Revisionsgesuch gegen die Urteile STBER.2019.00053 des Obergerichts Solothurn vom 29. März 2021 und SLSAG.2018.00014 des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 8. März 2019

1. Juni 2023Deutsch20 min

den Schuldspruch der fortgesetzten Erpressung und der Tätlichkeit. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 29. März 2021 wurden

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Beschluss vom 1. Juni 2023

Es wirken mit:

Oberrichter Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiberin Schmid

In Sachen

A.___,

vertreten durch Urs Oswald, Rechtsanwalt

Gesuchsteller

gegen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Gesuchsgegnerin

betreffend Revisionsgesuch

gegen die Urteile STBER.2019.00053 des Obergerichts Solothurn vom 29. März 2021

und SLSAG.2018.00014 des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 8. März 2019

Die Strafkammer des

Obergerichts zieht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Urteil Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 8.

März 2019 wurde A.___ (nachfolgend Gesuchsteller)

wegen Tätlichkeit, Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts, Beschäftigung von

Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung und fortgesetzter,

gewerbsmässiger Erpressung verurteilt. Der Gesuchsteller erhob Berufung gegen

den Schuldspruch der fortgesetzten Erpressung und der Tätlichkeit. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 29. März 2021 wurden

die Schuldsprüche bestätigt und der Gesuchsteller zu einer

Freiheitsstrafe von 42 Monaten sowie einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je

CHF 110.00, unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei einer Probezeit

von 2 Jahren, verurteilt. Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde wies das

Bundesgericht mit Urteil vom 1. April 2022 ab, soweit es darauf eintrat.

2.

Mit Gesuch vom 24.

März 2023 beantragte der Gesuchsteller die Revision des Urteils des

Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 8. März 2019 und des Urteils des Obergerichts

und stellte die folgenden Rechtsbegehren:

1.

In Gutheissung des

Revisionsgesuches seien das Urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 8.

März 2019 sowie das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer,

vom 29. März 2021, bezüglich des Vorwurfs der vorgesetzten (recte:

fortgesetzten) Erpressung, begangen von Januar 2016 bis zum 23. April 2016

aufzuheben.

2.

Die Sache sei an das

Amtsgericht Solothurn-Lebern zur neuen Behandlung und Beurteilung

zurückzuweisen.

3.

Eventuell sei durch

das Berufungsgericht ein neuer Entscheid zu fällen.

4.

Es sei wie folgt zu

entscheiden:

Der Verurteilte und Gesuchsteller sei

vom Vorwurf der fortgesetzten Erpressung, begangen von Januar 2016 bis zum 23.

April 2016 (AKS Ziff. A.1.1), freizusprechen. Der Verurteilte und Gesuchsteller

sei mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 110.00, unter Gewährung

des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren, zu bestrafen.

Das beschlagnahmte Guthaben UBS-Konto in

der Höhe von CHF 20'000.00 sei dem Verurteilten und Gesuchsteller

zurückzuerstatten.

Die bisherigen erst- und

zweitinstanzlichen Verfahrens- und Parteikosten seien nach richterlichem

Ermessen zu verlegen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

3. Die Staatsanwaltschaft nahm mit Eingabe

vom 24. April 2023 zum Revisionsgesuch Stellung und beantragte, es sei nicht

auf das Gesuch einzutreten und die Verfahrenskosten seien dem Gesuchsteller

aufzuerlegen.

4. Der Gesuchsteller reichte mit Eingabe

vom 17. Mai 2023 Bemerkungen zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft sowie

Unterlagen ein und beantragte, dem Revisionsgesuch sei aufschiebende Wirkung

zuzuerkennen und das Urteil als einstweilen nicht vollstreckbar zu erklären. Das

Amt für Justizvollzug habe am 5. Mai 2023 einen

Strafantrittsbefehl erlassen.

Erwägungen

II.

1.

Die Revision ist ein ausserordentliches

Rechtsmittel, welches es erlaubt, rechtskräftig erledigte Strafverfahren wieder

aufzunehmen und den Fall neu zu beurteilen. Sie ist deshalb nur in engem Rahmen

zulässig. Entsprechend streng sind die Voraussetzungen einer Revision. Wer

durch ein rechtskräftiges Urteil beschwert ist, kann die Revision verlangen,

wenn u.a. neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel

vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder

wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung

der freigesprochenen Person herbeizuführen (Art. 410 Abs. 1

lit. a StPO).

2.

Unbestritten ist vorliegend, dass der

Gesuchsteller durch das Urteil des Obergerichts vom 29. März 2021 und damit

durch einen rechtskräftigen Strafentscheid beschwert und daher grundsätzlich

legitimiert ist, eine Revision zu verlangen. Es ist an dieser Stelle den

Ausführungen der Staatsanwaltschaft zuzustimmen, dass, soweit

sich das Revisionsgesuch gegen das erstinstanzliche Urteil richtet, von

vorneherein nicht auf das Revisionsgesuch einzutreten ist, weil es sich dabei

nicht um ein rechtskräftiges Urteil handelt. Das angerufene Gericht ist

zuständig und ein Revisionsgesuch gemäss Art. 411 Abs. 2 StPO an keine

Frist gebunden. Vorliegend ist eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuchs

vorzunehmen (vgl. Ziff. 4 der Verfügung vom 5. April 2023). Ist das Gesuch

offensichtlich unbegründet oder unzulässig, ist darauf nicht einzutreten (Art.

412.

Abs. 2 StPO).

2.1

Der Gesuchsteller

macht in seinem Revisionsgesuch im Wesentlichen geltend, es lägen neue

Beweismittel vor, die geeignet seien, einen Freispruch oder zumindest eine wesentlich

mildere Bestrafung herbeizuführen. Die Gesuchsgegnerin habe sich betreffend die

Vorwürfe der Familie B.___ in erster Linie auf die Aussagen der Geschädigten

gestützt. Eine Verurteilung des Gesuchstellers wegen fortgesetzter Erpressung

wäre ohne die Aussagen der Familie B.___ gar nicht möglich gewesen. Sowohl der

Gesuchsteller wie auch dessen Schwiegersohn C.___ hätten die Belastungen immer

mit Nachdruck bestritten. Sie hätten zwar zugestanden, dass sie einzelne

Zahlungen erhalten hätten. Dabei habe es sich aber um reguläre Lohnzahlungen als

sogenannte «Securities» gehandelt. Das Verhältnis zwischen den beiden Beschuldigten

und der Familie B.___ hätte während dem Strafverfahren schlechter gar nicht

sein können; die beiden Parteien seien tief zerstritten gewesen. Im vergangenen

Jahr habe sich diesbezüglich aber eine eigentliche Wandelung ergeben: Sie

hätten sich gegenseitig miteinander ausgesprochen, dies mit dem Ergebnis, dass

sich die Familienangehörigen B.___ bereit erklärt hätten, zur Wahrheit zu

stehen und zu erklären, dass sie die beiden Beschuldigten, also insbesondere

den heutigen Gesuchsteller, entlasten und alle Vorwürfe der behaupteten

Erpressung zurückzunehmen. Diese Sinneswandlung bilde Anlass zum

Revisionsgesuch.

Im Urteil des Obergerichts

seien die Aussagen der Geschädigten 1 und 2 sorgfältig festgehalten und

analysiert. Das Berufungsgericht habe in seinem Urteil festgestellt, die

Aussagen der Geschädigten würden «eher umständlich und unbeholfen» wirken,

«insbesondere, wenn es darum ging, konkrete Drohungen oder Gewaltandrohungen zu

umschreiben. Die Geschädigten würden mehrfach eher von einer diffusen Angst,

die sie hatten», sprechen. Die Beschreibung eines Klimas der Angst erscheine

aber authentisch, in dem viele gehabte Gefühle beschrieben würden. Teilweise

würden aber auch widersprüchliche Aussagen gemacht. Sodann habe das

Berufungsgericht ausdrücklich festgehalten, die unbeholfenen und teilweise

relativ schwer fassbaren Aussagen der Geschädigten gäben aber konstant,

folgerichtig und einleuchtend eine Angst wieder, die sie vor den Beschuldigten,

und dabei insbesondere vor dem Beschuldigten 1 (dem Gesuchsteller), gehabt

hätten.

Im vergangenen Jahr hätten

die beiden Parteien einen eigentlichen «Burgfrieden» geschlossen. Wie und unter

welchen Umständen es dazu gekommen sei, sei dem Rechtsanwalt im Einzelnen nicht

bekannt. Der Gesuchsteller habe sich zu einer Besprechung angemeldet und sei in

Begleitung von A.B.___, B.B.___ und C.B.___ erschienen. Sie hätten erklärt, sie

hätten mit dem Gesuchsteller Frieden geschlossen und seien bereit, ihre

bisherigen Aussagen zu revidieren. Der Kern ihrer Darlegungen habe darin

bestanden, dass der Gesuchsteller tatsächlich als Security angestellt gewesen

sei. Es sei nicht richtig, wenn davon ausgegangen werde, der Gesuchsteller habe

Druck auf die Angehörigen der Familie B.___ ausgeübt. Der Rechtsanwalt habe die

Ausführungen der Angehörigen der Familie B.___ zur Kenntnis genommen,

gleichzeitig auf die Bedeutung und möglichen Konsequenzen einer derartigen

Änderung von Aussagen hingewiesen und die Besprechung abgebrochen. Die

Angehörigen der Familie B.___ seien offenbar bereit, ihre ursprüngliche

Aussagen zurückzunehmen oder jedenfalls in wesentlichem Masse abzuschwächen.

Der Geschädigte 2 habe sich bereits bei seinen Aussagen im Strafverfahren

widersprochen, indem er die Frage, ob ihm konkret damit gedroht worden sei, ihm

oder seinen Angehörigen Gewalt anzutun, verneint hatte. Der Geschädigte 2 habe

bereits im Vorverfahren ambivalente Aussagen gemacht. Es erstaune daher nicht,

wenn er nunmehr nach Abschluss des Strafverfahrens auf die seinerzeitige

Verneinung zurückkomme.

Im vorliegenden Fall sei

jedenfalls von neuen Beweismitteln im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO

auszugehen. Die oben angerufenen Zeugen bzw. Geschädigten seien erneut zur

Sache zu befragen. Dazu gehöre auch die Abklärungen zur Frage, wie zur

Kehrtwende gekommen sei. Wenn die Zeugen den Gesuchsteller tatsächlich

glaubhaft entlasten würden, so müsse dies zur Aufhebung der Verurteilung des

Gesuchstellers wegen fortgesetzter Erpressung führen.

2.2

Die Staatsanwaltschaft

führte im Wesentlichen Folgendes aus: Auf das Revisionsgesuch sei nicht

einzutreten, weil es offensichtlich unbegründet sei. Gemäss den Schilderungen

im Revisionsgesuch befinde sich der Gesuchsteller nach wie vor in Freiheit. Der

Verdacht liege nahe, dass mit vorliegendem Revisionsgesuch primär darauf

abgezielt werde, den Strafantritt weiter aufschieben zu können.

Das Revisionsgesuch entspreche

den hohen Anforderungen bei weitem nicht. Es würden weder konkrete Tatsachen

glaubhaft gemacht noch neue Beweismittel ins Recht gelegt. Bei Lichte betrachtet

erschöpfe sich das Revisionsgesuch in einer blossen Parteibehauptung, wonach

drei Mitglieder der Familie B.___ bereit seien, ihre Aussagen zu revidieren,

namentlich seien sie nun bereit, «zur Wahrheit zu stehen» und «alle Vorwürfe

der behaupteten Erpressung zurückzunehmen». Daneben imponiere das Gesuch vor

allem durch grösstmögliche Unbestimmtheit: Es würden keinerlei konkrete oder

gar überprüfbare Aussagen gemacht, keiner der drei Einzelpersonen werde eine

bestimmte Aussage zugeordnet und sogar das Datum, an welchem das angebliche

Gespräch stattgefunden haben solle, werde nicht offengelegt. Und zur Frage, wie

es zum angeblichen Sinneswandel der Familie B.___ gekommen sei, liefere das

Gesuch keinerlei überprüfbare Sachverhaltsschilderungen, sondern erschöpfe sich

in der Behauptung, «die Parteien» hätten im vergangenen Jahr «einen

eigentlichen Burgfrieden» geschlossen. Da es sich bei der Friedensschliessung

um ein zweiseitiges Rechtsgeschäft handle, werde mit dieser Formulierung

immerhin eingeräumt, dass der Gesuchsteller hinsichtlich des Gesinnungswandels

der Gegenpartei einen gewissen Einfluss gehabt habe. Über die brennend

interessierende Art und Weise dieser Einflussnahme schweige sich das Gesuch

aus. Eine Substantiierung von neuen Beweismitteln oder Tatsachen, die so

erheblich seien, dass sie das Beweisfundament des angefochtenen Urteils zu

erschüttern vermögten, liege damit in grosser Ferne.

Einer präzisen Überprüfung

seien derart pauschale Aussagen naturgemäss nicht zugänglich. Immerhin könne gezeigt

werden, dass der angebliche «Kern» der neuen Haltung der Familie B.___

überhaupt nicht plausibel erscheine. Die Frage, ob zwischen der Familie B.___

und dem Gesuchsteller ein Arbeitsverhältnis (Security) bestanden habe, sei vom

Obergericht ausführlich geprüft und in aller Deutlichkeit verworfen worden.

Dies gestützt auf einen ganzen Strauss von Beweismitteln, allen voran die

widersprüchlichen Aussagen des Gesuchstellers selber, dessen anfängliche

Behauptung (ganz Grenchen könne bezeugen, dass er während drei Monaten jeweils

freitags und samstags von 22.00 bis 04.00 Uhr als Türsteher im Betrieb der Familie

B.___ gearbeitet habe) nicht nur durch zahlreiche Zeugenaussagen, sondern

namentlich auch durch eine rückwirkende telefonische Überwachungsmassnahme in

eindrücklichster Art und Weise widerlegt wurde. In diesem Zusammenhang seien

die Aussagen der Familie B.___ lediglich als die Ermittlungen auslösende

Parteibehauptung von zentraler Bedeutung gewesen. Für die Beweisführung selber

seien sie neben den vielen anderen Beweismitteln nur ein Indiz unter vielen

gewesen. Folglich sei es nahezu unmöglich, dass dieses Beweisresultat durch

eine – wie auch immer geartete – Kehrtwende der Familie B.___ in relevantem

Ausmass erschüttert werden könnte.

Im vorliegenden Fall wäre es

angesichts der Vorgeschichte offensichtlich von zentraler Bedeutung,

nachvollziehbare und überprüfbare Aussagen zu sämtlichen Umständen des

angeblichen Friedensschlusses und namentlich zum Motiv für die angebliche

Aussagenänderung der Familie B.___ zu machen. Wenn man in Betracht ziehe, dass

- das zum angefochtenen Urteil

führende Strafverfahren lediglich eingeleitet worden sei, weil die Familie

B.___ offensichtlich existenzielle Angst vor dem Gesuchsteller und seinem

Umfeld hatte;

- diese Angst so gross gewesen

sei, dass die Mitglieder der Familie B.___ deswegen vorübergehend sogar

äusserst einschneidende Zeugenschutzmassnahmen wie die Verbringung an einen

geheimen Ort auf sich genommen hätten (vgl. Obergerichtsurteil S. 19 und 71

f.);

- zahlreiche Hinweise dafür

bestünden, dass auch andere Menschen sich vor dem als gefährlich und

gewalttätig geltenden Gesuchsteller gefürchtet hätten und aus diesem Grund

bereits mehrfach Anzeigen und Strafanträge zurückgezogen oder Aussagen

verweigert, beziehungsweise widerrufen worden seien (vgl. Obergerichtsurteil S.

28);

- selbst sein

(mitbeschuldigter) Schwiegersohn von einem sehr angespannten Verhältnis zum

Gesuchsteller und von massiven Drohungen berichtet habe, weshalb sich das

Gericht zur Anordnung von einschneidenden Sicherheitsmassnahmen veranlasst

gesehen habe (vgl. Obergerichtsurteil S. 3 f.),

wäre im Falle eines

tatsächlichen Widerrufs der belastenden Aussagen durch die Familie B.___ der

weitaus plausibelste Grund derjenige, dass dieser auf eine illegitime Einflussnahme

des Gesuchstellers zurückzuführen ist. Vor diesem Hintergrund würde selbst eine

umfassende und detaillierte Aussagenänderung der Familie B.___ das

Beweisresultat des angefochtenen Urteils eher bestätigen als erschüttern.

Damit sei begründet, dass

auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werden könne. An diesem Resultat

würde sich angesichts der konkreten Rahmenbedingungen mit hoher

Wahrscheinlichkeit auch dann nichts ändern, wenn nicht nur eine

Parteibehauptung, sondern konkrete Aussagenänderungen seitens der Familie B.___

vorliegen würden. Theoretisch denkbar wäre allenfalls eine Revision nach Art. 410

Abs. 1 lit. c StPO. Wenn er in «Wahrheit» gar nie Druck gegen die Familie B.___

ausgeübt hätte, dann müssten von Seiten dieser Familie Rechtspflegedelikte

begangen worden sein. Dieser Verdacht könnte allenfalls im Rahmen eines neuen

Strafverfahrens geprüft werden, falls eine entsprechende detaillierte und

ausführlich substantiierte Strafanzeige, allenfalls in Form einer Selbstanzeige,

eingereicht würde. Dass die Beweisführung in diesem Fall durch die

Strafverfolgungsbehörden zu erfolgen hätte, wäre der Komplexität der Situation

angemessen.

2.3

Der Gesuchsteller replizierte im

Wesentlichen wie folgt: Es werde bestritten, dass sich das Revisionsgesuch in

einer blossen Parteibehauptung erschöpfe und darauf

abgezielt werde, den Strafantritt weiter aufschieben zu können. Es gehe dem

Gesuchsteller einzig und allein darum, (endlich) die Wahrheit ans Licht zu

bringen.

Wenn die Staatsanwaltschaft

die Vorlage einer «schriftlichen Zeugenbestätigung» verlange, so sei ihr

entgegenzuhalten, dass es grundsätzlich problematisch sei, dass eine Partei von

einem potentiellen Zeugen vorgängig eine solche einhole. Es sei sogar als

ausserordentlich heikel zu bezeichnen, wenn eine Partei und/oder deren

Rechtsvertreter in einem gerichtlichen Verfahren an Personen gelange und von

diesen im Hinblick auf das Beweisverfahren vorgängige schriftliche

Bestätigungen einhole. Sie setzten sich mit einem derartigen Vorgehen dem

Verdacht aus, sie hätten den Zeugen aufgesucht oder «vorgeladen» und ihn dazu

überredet, eine «schriftliche Zeugenbestätigung» abzugeben. Im vorliegenden

Falle habe es sich genau so verhalten, wie dies im Revisionsgesuch dargelegt

worden sei. Alle drei Angehörigen der Familie B.___ hätten klar und

unmissverständlich bestätigt, dass der Verurteilte sie nie unter Druck gesetzt

habe; anders habe es sich beim Beschuldigten C.___ verhalten. Der

Unterzeichnete habe sich darauf beschränkt, die mündlichen Ausführungen der

drei Personen aus der Familie B.___ wiederzugeben. Es sei ausschliesslich Sache

der zuständigen amtlichen Funktionsträger, Einvernahmen durchzuführen. Der

Unterzeichnete habe auch nach Eingang der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft

davon abgesehen, die drei Personen im eigentlichen Sinne vorzuladen und zu

Protokoll zu befragen. Aufgrund der Ausführungen der Staatsanwaltschaft seien

inzwischen lediglich die gewünschten «Zeugenbestätigungen» eingeholt worden.

Der Unterzeichnete bestätige hiermit gleichzeitig, dass er selbst mit den drei

Personen keinesfalls Kontakt aufgenommen und mit ihnen irgendwelche Gespräche

geführt habe. Vielmehr habe der Verurteilte die Bestätigungen bei den drei

Personen persönlich eingeholt.

Wie es zu dem von der

Staatsanwaltschaft behaupteten «Sinneswandel der Familie B.___» gekommen sei, sei

vom Verurteilten gewiss nicht darzulegen. Vielmehr seien eben die drei Personen

hierzu einlässlich zu befragen. Energisch bestritten werde die Behauptung, die

Gegenpartei habe «einen gewissen Einfluss gehabt». Der Verurteilte – und der

Unterzeichnete erst recht – hätten keinesfalls einen derartigen Einfluss

«eingeräumt». Genau das Gegenteil treffe zu. Aufgrund der geübten Zurückhaltung

hätten nur allgemeine Ausführungen gemacht und eben gerade keine konkreten

Sachbehauptungen vorgetragen werden können.

Wenn die Staatsanwaltschaft

sodann ausführe, die Aussagen der Familie B.___ seien für die Beweisführung

selber nur ein Indiz unter vielen gewesen, so verkenne sie die Beweisführung.

Die Aussagen der Familie B.___ bildeten das A und O im ganzen Prozess. Bei den

Aussagen der Familie B.___ habe es sich eben gerade nicht um blosse Indizien

gehandelt, sondern um direkte Beweise. Wenn diese Beweise nicht (mehr) existierten,

so hälfen auch die angeblich vielen – von der Staatsanwaltschaft nicht näher

genannten – Indizien nichts mehr.

Energisch bestritten werde

die Behauptung, es würden zahlreiche Hinweise dafür bestehen, «dass auch andere

Menschen sich vor dem als gefährlich und gewalttätig geltenden Gesuchsteller

fürchten und aus diesem Grunde bereits mehrfach Anzeigen und Strafanträge

zurückgezogen oder Aussagen verweigert bzw. widerrufen» hätten bzw. würden. Die

Staatsanwaltschaft lasse es bei unbewiesenen Behauptungen allgemeiner Natur

bewenden. Die Mitglieder der Familie B.___ hätten nicht Angst vor dem

Verurteilten, sondern vor dessen Schwiegersohn C.___. Die Befragung der Familie

B.___ werde dies klar bestätigen. Das Verhältnis zwischen dem Verurteilten und

seinem Schwiegersohn C.___ sei tatsächlich sehr gespannt. Die Tochter A.A.___ könne

«ein Lied davon singen», was sie in ihrer Ehe – das Trennungs- bzw.

Scheidungsverfahren solle rechtshängig sein – alles habe durchmachen müssen. Es

werde geboten sein, auch sie als Zeugin zu befragen.

Wenn die Angehörigen der Familie

B.___ als Zeugen bestätigten, dass der Verurteilte keinesfalls irgendwelchen

Druck – in welcher Form auch immer – ausgeübt habe, so werde dies das zu

revidierende Urteil im Kern erschüttern. Richtig sei, dass sich die Frage

allfälliger Rechtspflegedelikten stellen könnte. Der Unterzeichnete habe bei

der erwähnten Vorsprache der drei Personen selbstverständlich darauf hingewiesen.

Offensichtlich seien die Angehörigen der Familie B.___ aber eben bereit,

nunmehr zur Wahrheit zu stehen.

3.

3.1

Beim Revisionsgesuch liegt die

Verantwortung für die Stoffsammlung und den Nachweis von Behauptungen liegt beim

Gesuchsteller. Daraus ist auf hohe Anforderungen an dessen Engagement zu

schliessen. Die Revisionsgründe und -ziele sind exakt zu benennen. Das

Berufungsgericht ist nicht gehalten, selbst nach Revisionsgründen zu suchen

oder ein ungenügendes Revisionsgesuch zu ergänzen. Weder der

Untersuchungsgrundsatz nach Art. 6 noch die Unschuldsvermutung nach Art. 10

kommen hier zum Tragen. Im Gegensatz dazu gilt, dass Zweifel für die

Rechtskraft des beanstandeten Urteils sprechen. Der Gesuchsteller hat im

Einzelnen darzutun, inwiefern Tatsachen und Beweismittel neu sowie erheblich

sind. So muss das Revisionsgesuch etwa Angaben darüber enthalten, welche

Aussagen von einem Zeugen zu erwarten sind, welchen Inhalt eine Urkunde und

welche Beschaffenheit ein bestimmtes Beweisstück haben wird. Die Anforderungen

an einen Beweisantrag sind strenger als im Hauptverfahren. Dies gilt

insbesondere für die allenfalls geltend zu machenden Relevanz des Beweises. Es

müssen im Wiederaufnahmeverfahren zusätzlich noch Anhaltspunkte für das zu

erwartende Beweisergebnis vorgebracht werden. Die Behauptung, ein Zeuge werde

nun so oder anders aussagen, vermag für sich allein nicht zu genügen. Es

empfiehlt sich beispielsweise näher darzutun, bei welcher Gelegenheit und auf

welche Weise der Zeuge das behauptete Wissen erlangt hat. Es wird mangels

anderer Anhaltspunkte gegebenenfalls nötig sein, eine schriftliche

Zeugenbestätigung einzureichen, aus der die Aussagebereitschaft des Zeugen und

der rudimentäre Inhalt einer Aussage ersichtlich sind (BSK StPO-Heer, Art. 412

StPO N 1 f.).

3.2

Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend

bemerkt, beschränkt sich der Gesuchsteller im Revisionsgesuch darauf, eine nun

veränderte Aussage der Familie B.___ (die Geschädigten) zu behaupten. Eine

solche Behauptung kann nach herrschender Lehre nicht als Revisionsgrund

genügen. Nach der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft reichte der

Gesuchsteller zwar drei «Zeugenbestätigungen» nach, in denen A.B.___, B.B.___

und C.B.___ bestätigten, dass mit dem Gesuchsteller ein Arbeitsverhältnis

bestanden habe und dieser sie nie bedroht oder erpresst habe. Diese sind jedoch

eindeutig für sie vorgefertigt und ihnen zur Unterschrift vorgelegt worden. Die

Umstände, die zu dieser Unterschrift führten, sind nach wie vor völlig im

Dunkeln. Der Vertreter des Gesuchstellers lässt sich sodann darüber aus,

weshalb ihm die anwaltlichen Standesregeln eine nähere Abklärung der

Hintergründe verboten habe. Es ist zwar zutreffend, dass jede Kontaktaufnahme

zwischen Verteidiger und Zeugen mit höchster Vorsicht vorzunehmen sind, wenn

nicht gar gänzlich darauf zu verzichten ist. Im vorliegenden Fall wären jedoch

durchaus Alternativen denkbar: Der Gesuchsteller, der die Familie B.___

offensichtlich persönlich aufgesucht und mit ihnen gesprochen hat, hätte

beispielsweise die Gespräche mittels Audio- oder Videoaufnahme aufzeichnen

können. Oder die veränderte Aussage hätte gleich gegenüber der Polizei getätigt

werden können. Es entsteht der Eindruck, dass stattdessen mit dem Hinweis auf

die Standesregeln versucht wird, eine Begründung für den angeblichne plötzlichen

Sinneswandel zu umgehen. Der Vertreter schildert einen angeblichen

«Burgfrieden» zwischen den Familien, als hätte eine Fehde auf Augenhöhe

bestanden und nicht die eine Seite die andere massiv und einseitig

eingeschüchtert.

3.3

Im Berufungsurteil wurde

festgestellt, dass ein wie auch immer gestaltetes Arbeitsverhältnis des

Gesuchstellers ausgeschlossen werden könne und dies aus mehreren Gründen

(Urteilsseite [US] 21 ff.). Auf die diesbezüglichen umfangreichen Ausführungen

kann vollumfänglich verwiesen werden. Es waren nebst den Aussagen der

Geschädigten einerseits die eigenen Aussagen des Gesuchstellers, die Auswertung

der rückwirkenden

Teilnehmeridentifikation (RTID) wie auch Aussagen

Dritter und des Schwiegersohnes des Gesuchstellers, die die Behauptung einer

Anstellung widerlegten.

Das Berufungsgericht hielt nach

umfassender Würdigung der einzelnen Aussagen (der Geschädigten) und Aussagen

Dritter fest, dass die Aussagen der Geschädigten ausgesprochen glaubhaft

erschienen (US 28). Gegen eine Freiwilligkeit der Zahlungen sprachen nebst den

Angaben der Geschädigten zahlreiche weitere Indizien. Auch auf diese

umfangreichen Ausführungen im Urteil kann verwiesen werden (US 29 f.). Die

Angst der Geschädigten, insbesondere vor dem Gesuchsteller, wird im Urteil mehr

als deutlich. Ebenso wird nachvollziehbar erläutert, weshalb nicht von einer

Falschaussage oder gar – wie vom Gesuchsteller behauptet – von einem Komplott

gegen ihn ausgegangen werden kann (US 27 f.).

Die gegen das Urteil

erhobene Beschwerde ans Bundesgericht hatte sodann keinen Erfolg, im Gegenteil.

Das Bundesgericht trat auf gewisse Rügen des Gesuchstellers gar nicht erst ein

und bezeichnete die Erwägungen des Berufungsgerichts bezüglich der Drohungen

als «einleuchtend und frei von Willkür». Der Gesuchsteller bringt dennoch

teilweise die genau gleiche Kritik an den Aussagen der Geschädigten an, die das

Bundesgericht überzeugend abgetan hatte.

3.4

Der Sinneswandel der Familie

B.___ ist vor dem Hintergrund des ganzen Falles absolut unglaubwürdig. Bisher

hat kein einziger der damals Geschädigten selbst einen Schritt unternommen, der

die Darstellung des Gesuchstellers stützen würde. Mit der Staatsanwaltschaft

ist festzuhalten, dass der einzig logische Schritt der damaligen Zeugen der

Gang zur Polizei oder Staatsanwaltschaft wäre, wenn sie eine frühere

Falschaussage berichtigten wollten. Sie haben jedoch nichts dergleichen

unternommen. Es ist nachvollziehbar, dass ein solcher Schritt aufgrund der Rechtspflegedelikte

schwierig wäre. Nicht nachvollziehbar ist aber, weshalb man sich gegenüber dem

Anwalt des Beschuldigten so äussern und damit eine Falschaussage eingestehen

sollte, gegenüber den Behörden jedoch nicht.

Die

Familie B.___ nahm im Rahmen des Strafverfahrens einschneidende Massnahmen in

Kauf, die durch ihre Aussagen nötig wurden. So wurden sie ins

Zeugenschutzprogramm aufgenommen und mussten ihr Geschäft aufgeben. All dies

und die Belastung des langwierigen Strafverfahrens sprechen gegen seinerzeitige

falsche Behauptungen. Dies zumal die Geschädigten keinerlei Vorteile aus der

Verurteilung des Geschädigten zogen, und sie sich nicht einmal als Privatkläger

konstituierten. Es ist unklar, wie der Gesuchsteller zu den Zeugenbestätigungen

der Familie B.___ gekommen ist. Aufgrund der Vorgeschichte ist es aber

keineswegs abwegig, dass er auf sie eingewirkt hat.

3.5

Zur Angst, die die

Geschädigten vor dem Schwiegersohn des Gesuchstellers hätten und nicht vor dem

Gesuchsteller, ist anzumerken, dass dies im Strafverfahren genau umgekehrt

geschildert wurde. Weshalb plötzlich dieser als Drahtzieher angegeben und

folglich im Strafverfahren noch geschützt worden wäre, erschliesst sich in keiner

Weise. Vielmehr scheint der Gesuchsteller dem mittlerweile verhassten

Schwiegersohn schaden und ihm die Schuld zuschieben zu wollen. Bei der

Berufungsverhandlung musste sogar ein spezielles Sicherheitsdispositiv angewendet

werden, da es zwischen den beiden Beschuldigten zu massiven Konflikten gekommen

war. Aus den Äusserungen zur Ehe von C.___ mit der Tochter des Gesuchstellers –

die offensichtlich wieder bei ihrem Vater wohnt – geht zweifelsfrei hervor,

dass ein heftiger Familienstreit im Gange ist und sich der Gesuchsteller auf

die Seite der Tochter stellt. Im Übrigen war im Revisionsgesuch – entgegen der

Eingabe vom 17. Mai 2023 – noch die Rede davon, dass beide Beschuldigten

entlastet werden sollten. Plötzlich soll dann der Schwiegersohn alleine schuld gewesen

sein.

3.6

Das Revisionsgesuch erweist

sich aus all diesen Gründen als offensichtlich unbegründet. Es ist deshalb

darauf nicht einzutreten.

4.

Gemäss Art. 428 StPO tragen die

Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder

Unterliegens. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Revisionsverfahrens mit einer

Gerichtsgebühr von CHF 1’000.00 dem unterliegenden Gesuchsteller

aufzuerlegen.

5.

Bei diesem Verfahrensausgang

wird der Antrag um aufschiebende Wirkung des Revisionsgesuchs hinfällig.

Dispositiv

Demnach wird in Anwendung von Art. 412

Abs. 2 StPO beschlossen:

1. Auf das Revisionsgesuch von A.___ vom 24.

März 2023 wird nicht eingetreten.

2. Die Prozesskosten mit einer

Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00, total CHF 1'100.00, hat A.___ zu

bezahlen.

3. Dem Gesuchsteller wird für das

Revisionsverfahren keine Entschädigung ausgerichtet.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Entscheids zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.

und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Oberrichter Die

Gerichtsschreiberin

Frey Schmid

Der

vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_907/2023 vom 27. September

2023 bestätigt.