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Entscheid

STREV.2023.5

Revisionsgesuch gegen den Strafbefehl vom 20. Oktober 2020 (STA.2020.02962)

14. Juni 2023Deutsch13 min

gegen den Strafbefehl und damit nach Ablauf der Einsprachefrist von 10 Tagen. Die

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Beschluss vom 14. Juni 2023

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichter Marti

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiberin Schmid

In Sachen

A.___,

Gesuchsteller

gegen

Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28,

Postfach 157,

4502

Solothurn,

Gesuchsgegnerin

betreffend Revisionsgesuch

gegen den Strafbefehl vom 20. Oktober 2020 (STA.2020.02962)

Die Strafkammer des

Obergerichts zieht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Strafbefehl vom 20.

Oktober 2020 wurde A.___ (nachfolgend Gesuchsteller) wegen grober Verletzung

der Verkehrsregeln durch Rechtsüberholen und Benützung der Nationalstrasse ohne

gültige Vignette zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je

CHF 50.00 und einer Busse von CHF 200.00, ersatzweise zu 2 Tagen

Freiheitsstrafe, sowie der Zahlung der Verfahrenskosten von CHF 400.00

verurteilt.

2. Der Gesuchsteller erhob mit

Schreiben vom 20. November 2020 (Postaufgabe am 21. November 2020) Einsprache

gegen den Strafbefehl und damit nach Ablauf der Einsprachefrist von 10 Tagen. Die

Staatsanwaltschaft leitete die Einsprache zur Gültigkeitsprüfung an das

Richteramt Bucheggberg-Wasseramt weiter, das mit Verfügung vom 11. Dezember

2020 nicht auf die Einsprache eintrat, da die Einsprache verspätet eingereicht

wurde.

3. Gegen diesen Entscheid

reichte der Gesuchsteller am 22. Dezember 2020 Beschwerde an das Obergericht

ein. Auf seine Beschwerde wurde mit Beschluss vom 28. Januar 2021 nicht

eingetreten. Auch dieses Urteil focht der Gesuchsteller mit Eingabe vom 5.

Februar 2021 an. Seine diesbezügliche Eingabe wurde dem Bundesgericht

weitergeleitet, das mit Urteil vom 10. März 2021 nicht darauf eintrat.

4. Mit Gesuch vom 22. März

2021 beantragte der Gesuchsteller sodann eine Fristwiederherstellung bei der

Staatsanwaltschaft. Sein Gesuch wurde mit Verfügung vom 8. April 2021

abgewiesen, da die Schuld der Säumnis einzig beim Gesuchsteller gelegen habe.

5. Mit Eingabe vom 21. März

2023 reichte der Gesuchsteller beim Richteramt Buch-eggberg-Wasseramt ein mit

«Wiedererwägungsgesuch» betiteltes Schreiben ein. Dieses wurde der

Staatsanwaltschaft am 27. März 2023 zugestellt und von dieser sodann dem

Obergericht weitergeleitet, wo es am 31. März 2023 einging und als

Revisionsgesuch angenommen wurde.

Der

Gesuchsteller stellte folgende Anträge:

1. Der Strafbefehl, Punkt 1.1

grobe Verletzung der Verkehrsregeln, ist aufzuheben und als einfaches

Rechtsüberholen (Ordnungswidrigkeit) im Sinne von Ziff. 314.3 Anhang 1 OBV zu

qualifizieren

2. Der Strafbefehl, Punkt 2.a),

b), c) ist aufzuheben und die Kosten sind entsprechend zu erstatten

3. Der Strafbefehl, Punkt 3

Verlängerung der Probezeit ist aufzuheben

4. Eine Parteientschädigung/Aufwand

Fr. 1'500.- ist auszurichten

5. Der Eintrag im Strafregister

ist vollumfänglich zu löschen

6. Die Staatsanwaltschaft

nahm mit Schreiben vom 10. Mai 2023 Stellung zum Revisionsgesuch und

beantragte, auf das Gesuch sei nicht einzutreten, eventuell sei es abzuweisen;

die Verfahrenskosten seien dem Gesuchsteller aufzuerlegen; eine

Parteientschädigung sei nicht zu gewähren. Der Gesuchsteller replizierte mit

Eingabe vom 31. Mai 2023.

Erwägungen

II.

1.

Die Revision ist ein

ausserordentliches Rechtsmittel, welches es erlaubt, rechtskräftig erledigte

Strafverfahren wieder aufzunehmen und den Fall neu zu beurteilen. Sie ist

deshalb nur in engem Rahmen zulässig. Entsprechend streng sind die

Voraussetzungen einer Revision. Wer durch ein rechtskräftiges Urteil beschwert

ist, kann die Revision verlangen, wenn u.a. neue, vor dem Entscheid

eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind,

einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung

der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person

herbeizuführen (Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO). Im Weiteren kann

eine beschwerte Person die Revision verlangen, wenn der Entscheid mit einem

späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem

Widerspruch steht (lit. b).

2.1

Der Gesuchsteller begründet sein

Gesuch wie folgt: Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn habe das im

Strafbefehl zur Last gelegte Vergehen als grobe Verletzung der Verkehrsregeln

gewertet. Am 19. November 2020 sei durch das Strassenverkehrs- und

Schifffahrtsamt ein Administrativverfahren eröffnet worden. Mit Verfügung vom

14.

Dezember 2020 habe dieses seinen Führerausweis für Motorfahrzeuge für 12

Monate entzogen. Gegen diesen Entschied habe er Beschwerde bei der

Rekurskommission des Kantons Bern erhoben. Die Beschwerde sei mit Urteil vom

16.

Juni 2021 (Versand am 10. Januar 2022) abgewiesen worden. Dieses Urteil

habe er an das Bundesgericht weitergezogen. Mit Urteil vom 14. Februar 2023 (1C_105/2022)

habe das Bundesgericht seine Beschwerde gutgeheissen und das Urteil der

Rekurskommission aufgehoben. Der Strafbefehl vom 20. Oktober 2020 sei

bundesrechtswidrig und die Verkehrsregelverletzung nach dem

Ordnungsbussengesetz zu beurteilen.

Durch das rechtswidrige Urteil der

Staatsanwaltschaft habe er einen grossen finanziellen sowie zeitlichen Aufwand

in Kauf nehmen müssen. weiter habe er dadurch einen Reputationsschaden

erlitten. Durch den Eintrag im Strafregister sei ihm ein Antrag verwehrt worden.

Wenn das Administrativverfahren in Form eines Ausweis­entzuges angewendet

worden wäre, hätte der Fortbestand seiner Firma gefährdet werden können. Er

fordere daher eine Entschädigung in der Höhe von CHF 1'500.00.

2.2

Die Staatsanwaltschaft dagegen führt

folgendes aus: Zwar sei es richtig, dass sich das Bundesgericht im Entscheid

1C_105/2022 vom 14. Februar 2023 mit dem gleichen Sachverhalt befasst habe, wie

er dem angefochtenen Strafbefehl vom 20. Oktober 2020 zugrunde gelegen

habe. Es sei auch richtig, dass das Bundesgericht zum Schluss gekommen sei,

dass dieser Sachverhalt nach der zum Zeitpunkt des bundesgerichtlichen Urteils

geltenden Rechtslage nicht mehr als grobe Verkehrsregelverletzung zu werten

sei. Damit besage das sich mit dem Administrativverfahren befassende

Bundesgericht indessen in keiner Weise, dass der Strafbefehl rechtswidrig

ergangen sei, wie es der Gesuchsteller behaupte. Im Gegenteil gehe aus dem

höchstrichterlichen Entscheid zweifelsfrei hervor, dass nach der zum Zeitpunkt

des Strafurteils massgeblichen Rechtslage die Subsumtion des fraglichen

Fahrmanövers unter Art. 90 Abs. 2 SVG korrekt gewesen sei und der damals

herrschenden Praxis entsprochen habe (vgl. E. 6.2.). Der einzige Grund, weshalb

das Resultat des Administrativverfahrens von jenem des Strafverfahrens

abweiche, liege darin, dass sich per 1. Januar 2021 das massgebliche

Bundesrecht geändert habe und diese Gesetzesänderung auf das

Administrativverfahren intertemporalrechtlich anzuwenden sei, während sie auf

das Strafverfahren noch keinen Einfluss gehabt habe (vgl. E. 7.3.).

Gesetzesänderungen würden klarerweise keinen Revisionsgrund bewirken. Ergänzend

sei erwähnt, dass der Bundesgerichtsentscheid vom 14. Februar 2023 auch deshalb

nicht zur Revision führen könne, weil es sich dabei nicht um ein Strafurteil im

Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO handle. Das Revisionsgesuch sei

offensichtlich unbegründet.

2.3

Der Gesuchsteller brachte

sodann ergänzend vor, dass das bundesgerichtliche Urteil erkenne, dass der

Strafbefehl falsch angewendet worden sei. Es sei bei dieser Ausganslage nicht

ersichtlich, dass eine erhöhte abstrakte Gefährdung und damit eine schwere

Verkehrsverletzung vorliege.

3.1

Der Strafbefehl vom 20. Oktober 2020 wurde vom

Gesuchsteller verspätet angefochten und sämtliche folgenden Rechtsmittel bis

vor Bundesgericht hatten keinen Erfolg. Auch die vom Gesuchsteller am 22. März

2021.

beantragte Fristwiederherstellung wurde abgewiesen. Die

Voraussetzungen von Art. 410 StPO sind insofern erfüllt, als dass ein

rechtskräftiger Entscheid vorliegt.

3.2

Der

Gesuchsteller macht geltend, der Strafbefehl vom 20. Oktober 2020 sei

bundesrechtswidrig, weil er dem Bundesgerichtsurteil vom 14. Februar 2023

(1C_105/2022) widerspreche. Dort hielt das Bundesgericht (E. 6.3. unter Verweis

auf das zur Publikation vorgesehene Urteil 1C_626/2021 vom 3. November 2022)

fest, dass der Verordnungsgeber mit der Aufnahme von Ziff. 314.3 Anhang 1 OBV

in die Ordnungsbussenliste bewusst von der bisherigen bundesgerichtlichen

Rechtsprechung abgewichen sei und mit der neuen Regelung zum Ausdruck gebracht

habe, dass diejenigen Fälle eines Rechtsüberholens auf der Autobahn, die keine

erhöhte abstrakte Gefährdung schaffen, im Ordnungsbussenverfahren geahndet

werden können (vgl. Urteil 1C_626/2021 E. 5.4). Sodann führt das Bundesgericht

(E. 7.3.) aus, dass das Rechtsüberholen des Gesuchstellers entgegen der

Auffassung der Vorinstanz und des SVSA auf der Autobahn vom 4. Juli 2020 somit

nach neuem Recht nicht gleich zu beurteilen sei wie unter dem alten. Vielmehr sei

es nach Ziff. 314.3 Anhang 1 OBV als Ordnungswidrigkeit zu qualifizieren, die

im Ordnungsbussenverfahren zu ahnden wäre (vgl. Urteil 1C_626/2021 vom 3.

November 2022 E. 5.7 [zur Publ. vorgesehen]). Damit sei im

Administrativverfahren das neue Recht als lex mitior anzuwenden, komme doch bei

dessen Anwendung nach Art. 16 Abs. 2 SVG ein Führerausweisentzug zur

Sanktionierung des Überholmanövers nicht mehr in Betracht. Der angeordnete

Führerausweisentzug von zwölf Monaten sei folglich bundesrechtswidrig. Die

Rüge, wonach auf das strittige Überholmanöver die neu eingefügte Ziff. 314.3

Anhang 1 OBG Anwendung finde und der strittige Führerausweisentzug aufzuheben

sei, erweise sich damit als begründet. Das angefochtene Urteil und damit auch

der strittige Führerausweisentzug des SVSA vom 14. Dezember 2020 seien daher

ersatzlos aufzuheben.

4.1

In Lehre

und Rechtsprechung wird einhellig die Auffassung vertreten, dass mit einer

Praxis- oder Gesetzesänderung keine Revision begründet werden kann (Marianne

Heer in: Basler Kommentar Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, Hrsg.

Marcel Alexander Niggli, Marianne Heer, Hans Wiprächtiger, 2. Auflage, 2014

[BSK StPO-Heer], Art. 410 StPO N 3). Nach dem Urteil eingetretene Umstände oder

eine nachträgliche Entwicklung sind nicht neu, sie vermögen eine Revision somit

nicht zu begründen. Zu beachten ist, dass die Gesetzesänderung als solche als

Revisionsgrund nicht anerkannt ist (BSK StPO-Heer, Art. 410 StPO N 43). Dazu

wird ausführlicher festgehalten: Gestützt auf eine Gesetzesänderung nach

Rechtskraft des Urteils kann ebenso wenig eine Revision eingeleitet werden wie

mit der Behauptung einer mittlerweile eingetretenen, also neuen oder geänderten

Rechtsanschauung oder einer Änderung der Rechtsprechung, selbst wenn diese

gefestigt sind. Es ist dem Konzept der Revision Rechnung zu tragen. Es soll der

dem Urteil zugrunde gelegte Sachverhalt, der als unrichtig erachtet wird,

korrigiert werden. Es wird nicht eine Überprüfung oder Änderung seiner

rechtlichen Würdigung vorgenommen (BSK StPO-Heer, Art. 410 StPO N 51).

4.2

Das

Bundesgericht hielt in seinem Entscheid 6F_12/2011 vom 19. Oktober 2011 (betreffend

Revision eines Bundesgerichtsentscheides aufgrund einer Gesetzesänderung im

Betäubungsmittelgesetz) in E. 2.4 folgendes fest: «Bei der Erhöhung des

THC-Grenzwertes von Cannabis von 0,3% auf 1% handelt es sich nicht um eine

revisionsrechtlich relevante Tatsache im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG

(vgl. vorstehend E. 2.1). Es geht vielmehr um eine im Rahmen der Teilrevision

des Betäubungsmittelgesetzes erfolgte Gesetzesänderung, die am 1. Juli

2011.

und damit erst nach dem Urteil des Bundesgerichts vom 17. Mai 2011 in

Kraft getreten ist (vgl. Verordnung des EDI vom 30. Mai 2011 [SR 812.121.11]).

Das vom Gesuchsteller angefochtene bundesgerichtliche Urteil erging somit (im

Übrigen ebenso wie der Beschwerdeentscheid der letzten kantonalen Instanz) noch

unter altem Recht. Eine Gesetzesänderung nach Rechtskraft eines Urteils kann

indessen ebenso wenig zu einer Revision führen wie eine neue oder geänderte

Rechtsanschauung oder eine Änderung der Rechtsprechung (vgl. auch MARIANNE

HEER, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Rz. 51

zu Art. 410; ferner BGE 92 IV 179).»

Betreffend

nachträgliche Entwicklungen wurde im Urteil 6B_836/2016 vom 7. März 2017 in E.

1.3.2

folgendes festgehalten: «Nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO kann die

Revision eines rechtskräftigen Urteils verlangt werden, wenn neue, vor dem

Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet

sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere

Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen

Person herbeizuführen. Nach dem Urteil eingetretene Umstände oder eine

nachträgliche Entwicklung sind nicht neu und daher nicht geeignet, eine

Revision zu begründen (MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Schweizerische

Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 43 zu Art. 410 StPO). Vorliegend hätte

die alleinige Tatsache, dass der Beschwerdegegner am 16. Januar 2013 eine

Straftat beging, bei der Frage der Gewährung des bedingten Strafvollzuges nicht

berücksichtigt werden dürfen. Erst das in Rechtskraft erwachsene Urteil des

Bezirksgerichts Zofingen vom 16. Januar 2015 hätte – hypothetisch – eine andere

Beurteilung zugelassen. Dieses Urteil stellt aber in Bezug auf den Entscheid

des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28. Januar 2013 eine nachträgliche

Entwicklung dar und lässt daher keine Revision zu.»

Dies

bestätigte das Bundesgericht im Entscheid 6B_562/2020 vom 23. Juni 2020,

E. 2.4, wonach nach dem Urteil eingetretene Umstände oder eine

nachträgliche Entwicklung nicht neu und daher nicht geeignet sind, eine

Revision zu begründen.

4.3

Die Lehre

und Rechtsprechung gehen bezüglich einer Gesetzesänderung als Revisionsgrund

also einher und lassen keinen Spielraum für andere Rechtsauffassungen. Die

Voraussetzungen für eine Revision nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO sind sehr

streng. Nur wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue

Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich

mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine

Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen, ist eine Revision

möglich. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung müssen die neuen Tatsachen

erheblich sein. Dies ist der Fall, wenn sie geeignet sind, die tatsächlichen

Grundlagen des zu revidierenden Urteils so zu erschüttern, dass aufgrund des

veränderten Sachverhalts ein wesentlich milderes Urteil möglich ist (BGE 137 IV 59 E. 5.1.4; BGE 130 IV 72 E. 1; Urteile 6B_1353/2020 vom

22.

Dezember 2020 E. 2.3.1; 6B_833/2020 vom 27. Juli 2020 E. 1.1). Die

Revision definiert sich nach dem Grundsatz, dass sie auf eine Korrektur eines

unrichtigen Sachverhalts fokussiert ist, der bereits zum Zeitpunkt des Urteils

in der Hauptsache bestanden haben muss (BSK StPO-Heer, Art. 410 StPO N 3). Dies

liegt hier klarerweise nicht vor. Eine Gesetzesänderung bringt naturgemäss mit

sich, dass frühere Urteile nicht mehr im Einklang mit der nun anderen

Rechtslage stehen. Dies ist durch die strenge Lehre und Rechtsprechung

diesbezüglich aber gewollt und zu akzeptieren.

Das

Bundesgericht hielt im Fall des Gesuchstellers sodann auch fest, dass das neue

Recht im noch laufenden Administrativverfahren als lex mitior anzuwenden sei.

Damit bringt es entgegen der Auffassung des Gesuchstellers nicht zum Ausdruck,

dass der Strafbefehl nach damaliger Rechtslage bundesrechtswidrig gewesen sei. Zwar

gilt der Grundsatz der «lex mitior» auch im Strafverfahren. Dieses war – den

Beschuldigten betreffend – aber im Zeitpunkt des Inkrafttretens der

Gesetzesänderung bereits rechtskräftig abgeschlossen.

5.

Der Vollständigkeit

halber ist zudem festzuhalten, dass das Urteil des Bundesgerichts vom 14.

Februar 2023 keinen späteren Strafentscheid darstellt, der in unverträglichem

Widerspruch zum Strafbefehl vom 20. Oktober 2020 stünde (Art. 410 Abs. 1 lit. b

StPO). Es handelt sich dabei gerade nicht um einen Strafendentscheid, der den

gleichen Sachverhalt betrifft, sondern um ein verwaltungsrechtliches Urteil.

6.

Im Ergebnis

ist daher festzuhalten, dass kein Revisionsgrund vorliegt. Das Gesuch war von

Beginn an unbegründet und daher ist darauf nicht einzutreten.

7.

Ausgangsgemäss hat der

Gesuchsteller auch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Gemäss

Art. 428 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens

nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Im vorliegenden Fall sind die

Kosten des Revisionsverfahrens mit einer Gerichtsgebühr von CHF 500.00,

total CHF 550.00, daher dem unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen.

Dispositiv

Demnach wird in Anwendung von Art. 412

Abs. 2 StPO beschlossen:

1. Auf das Revisionsgesuch von A.___ vom 21.

März 2023 wird nicht eingetreten.

2. Die Prozesskosten mit einer

Gerichtsgebühr von CHF 500.00, total CHF 550.00, hat A.___ zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Entscheids zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

von Felten Schmid

Auf

eine gegen den vorliegenden Entscheid erhobene Beschwerde trat das

Bundesgericht mit Urteil 6B_914/2023 vom 24. November 2023 nicht ein.