STREV.2023.5
Revisionsgesuch gegen den Strafbefehl vom 20. Oktober 2020 (STA.2020.02962)
14. Juni 2023Deutsch13 min
gegen den Strafbefehl und damit nach Ablauf der Einsprachefrist von 10 Tagen. Die
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Beschluss vom 14. Juni 2023
Es wirken mit:
Präsident von Felten
Oberrichter Marti
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiberin Schmid
In Sachen
A.___,
Gesuchsteller
gegen
Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28,
Postfach 157,
4502
Solothurn,
Gesuchsgegnerin
betreffend Revisionsgesuch
gegen den Strafbefehl vom 20. Oktober 2020 (STA.2020.02962)
Die Strafkammer des
Obergerichts zieht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Strafbefehl vom 20.
Oktober 2020 wurde A.___ (nachfolgend Gesuchsteller) wegen grober Verletzung
der Verkehrsregeln durch Rechtsüberholen und Benützung der Nationalstrasse ohne
gültige Vignette zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je
CHF 50.00 und einer Busse von CHF 200.00, ersatzweise zu 2 Tagen
Freiheitsstrafe, sowie der Zahlung der Verfahrenskosten von CHF 400.00
verurteilt.
2. Der Gesuchsteller erhob mit
Schreiben vom 20. November 2020 (Postaufgabe am 21. November 2020) Einsprache
gegen den Strafbefehl und damit nach Ablauf der Einsprachefrist von 10 Tagen. Die
Staatsanwaltschaft leitete die Einsprache zur Gültigkeitsprüfung an das
Richteramt Bucheggberg-Wasseramt weiter, das mit Verfügung vom 11. Dezember
2020 nicht auf die Einsprache eintrat, da die Einsprache verspätet eingereicht
wurde.
3. Gegen diesen Entscheid
reichte der Gesuchsteller am 22. Dezember 2020 Beschwerde an das Obergericht
ein. Auf seine Beschwerde wurde mit Beschluss vom 28. Januar 2021 nicht
eingetreten. Auch dieses Urteil focht der Gesuchsteller mit Eingabe vom 5.
Februar 2021 an. Seine diesbezügliche Eingabe wurde dem Bundesgericht
weitergeleitet, das mit Urteil vom 10. März 2021 nicht darauf eintrat.
4. Mit Gesuch vom 22. März
2021 beantragte der Gesuchsteller sodann eine Fristwiederherstellung bei der
Staatsanwaltschaft. Sein Gesuch wurde mit Verfügung vom 8. April 2021
abgewiesen, da die Schuld der Säumnis einzig beim Gesuchsteller gelegen habe.
5. Mit Eingabe vom 21. März
2023 reichte der Gesuchsteller beim Richteramt Buch-eggberg-Wasseramt ein mit
«Wiedererwägungsgesuch» betiteltes Schreiben ein. Dieses wurde der
Staatsanwaltschaft am 27. März 2023 zugestellt und von dieser sodann dem
Obergericht weitergeleitet, wo es am 31. März 2023 einging und als
Revisionsgesuch angenommen wurde.
Der
Gesuchsteller stellte folgende Anträge:
1. Der Strafbefehl, Punkt 1.1
grobe Verletzung der Verkehrsregeln, ist aufzuheben und als einfaches
Rechtsüberholen (Ordnungswidrigkeit) im Sinne von Ziff. 314.3 Anhang 1 OBV zu
qualifizieren
2. Der Strafbefehl, Punkt 2.a),
b), c) ist aufzuheben und die Kosten sind entsprechend zu erstatten
3. Der Strafbefehl, Punkt 3
Verlängerung der Probezeit ist aufzuheben
4. Eine Parteientschädigung/Aufwand
Fr. 1'500.- ist auszurichten
5. Der Eintrag im Strafregister
ist vollumfänglich zu löschen
6. Die Staatsanwaltschaft
nahm mit Schreiben vom 10. Mai 2023 Stellung zum Revisionsgesuch und
beantragte, auf das Gesuch sei nicht einzutreten, eventuell sei es abzuweisen;
die Verfahrenskosten seien dem Gesuchsteller aufzuerlegen; eine
Parteientschädigung sei nicht zu gewähren. Der Gesuchsteller replizierte mit
Eingabe vom 31. Mai 2023.
Erwägungen
II.
1.
Die Revision ist ein
ausserordentliches Rechtsmittel, welches es erlaubt, rechtskräftig erledigte
Strafverfahren wieder aufzunehmen und den Fall neu zu beurteilen. Sie ist
deshalb nur in engem Rahmen zulässig. Entsprechend streng sind die
Voraussetzungen einer Revision. Wer durch ein rechtskräftiges Urteil beschwert
ist, kann die Revision verlangen, wenn u.a. neue, vor dem Entscheid
eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind,
einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung
der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person
herbeizuführen (Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO). Im Weiteren kann
eine beschwerte Person die Revision verlangen, wenn der Entscheid mit einem
späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem
Widerspruch steht (lit. b).
2.1
Der Gesuchsteller begründet sein
Gesuch wie folgt: Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn habe das im
Strafbefehl zur Last gelegte Vergehen als grobe Verletzung der Verkehrsregeln
gewertet. Am 19. November 2020 sei durch das Strassenverkehrs- und
Schifffahrtsamt ein Administrativverfahren eröffnet worden. Mit Verfügung vom
14.
Dezember 2020 habe dieses seinen Führerausweis für Motorfahrzeuge für 12
Monate entzogen. Gegen diesen Entschied habe er Beschwerde bei der
Rekurskommission des Kantons Bern erhoben. Die Beschwerde sei mit Urteil vom
16.
Juni 2021 (Versand am 10. Januar 2022) abgewiesen worden. Dieses Urteil
habe er an das Bundesgericht weitergezogen. Mit Urteil vom 14. Februar 2023 (1C_105/2022)
habe das Bundesgericht seine Beschwerde gutgeheissen und das Urteil der
Rekurskommission aufgehoben. Der Strafbefehl vom 20. Oktober 2020 sei
bundesrechtswidrig und die Verkehrsregelverletzung nach dem
Ordnungsbussengesetz zu beurteilen.
Durch das rechtswidrige Urteil der
Staatsanwaltschaft habe er einen grossen finanziellen sowie zeitlichen Aufwand
in Kauf nehmen müssen. weiter habe er dadurch einen Reputationsschaden
erlitten. Durch den Eintrag im Strafregister sei ihm ein Antrag verwehrt worden.
Wenn das Administrativverfahren in Form eines Ausweisentzuges angewendet
worden wäre, hätte der Fortbestand seiner Firma gefährdet werden können. Er
fordere daher eine Entschädigung in der Höhe von CHF 1'500.00.
2.2
Die Staatsanwaltschaft dagegen führt
folgendes aus: Zwar sei es richtig, dass sich das Bundesgericht im Entscheid
1C_105/2022 vom 14. Februar 2023 mit dem gleichen Sachverhalt befasst habe, wie
er dem angefochtenen Strafbefehl vom 20. Oktober 2020 zugrunde gelegen
habe. Es sei auch richtig, dass das Bundesgericht zum Schluss gekommen sei,
dass dieser Sachverhalt nach der zum Zeitpunkt des bundesgerichtlichen Urteils
geltenden Rechtslage nicht mehr als grobe Verkehrsregelverletzung zu werten
sei. Damit besage das sich mit dem Administrativverfahren befassende
Bundesgericht indessen in keiner Weise, dass der Strafbefehl rechtswidrig
ergangen sei, wie es der Gesuchsteller behaupte. Im Gegenteil gehe aus dem
höchstrichterlichen Entscheid zweifelsfrei hervor, dass nach der zum Zeitpunkt
des Strafurteils massgeblichen Rechtslage die Subsumtion des fraglichen
Fahrmanövers unter Art. 90 Abs. 2 SVG korrekt gewesen sei und der damals
herrschenden Praxis entsprochen habe (vgl. E. 6.2.). Der einzige Grund, weshalb
das Resultat des Administrativverfahrens von jenem des Strafverfahrens
abweiche, liege darin, dass sich per 1. Januar 2021 das massgebliche
Bundesrecht geändert habe und diese Gesetzesänderung auf das
Administrativverfahren intertemporalrechtlich anzuwenden sei, während sie auf
das Strafverfahren noch keinen Einfluss gehabt habe (vgl. E. 7.3.).
Gesetzesänderungen würden klarerweise keinen Revisionsgrund bewirken. Ergänzend
sei erwähnt, dass der Bundesgerichtsentscheid vom 14. Februar 2023 auch deshalb
nicht zur Revision führen könne, weil es sich dabei nicht um ein Strafurteil im
Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO handle. Das Revisionsgesuch sei
offensichtlich unbegründet.
2.3
Der Gesuchsteller brachte
sodann ergänzend vor, dass das bundesgerichtliche Urteil erkenne, dass der
Strafbefehl falsch angewendet worden sei. Es sei bei dieser Ausganslage nicht
ersichtlich, dass eine erhöhte abstrakte Gefährdung und damit eine schwere
Verkehrsverletzung vorliege.
3.1
Der Strafbefehl vom 20. Oktober 2020 wurde vom
Gesuchsteller verspätet angefochten und sämtliche folgenden Rechtsmittel bis
vor Bundesgericht hatten keinen Erfolg. Auch die vom Gesuchsteller am 22. März
2021.
beantragte Fristwiederherstellung wurde abgewiesen. Die
Voraussetzungen von Art. 410 StPO sind insofern erfüllt, als dass ein
rechtskräftiger Entscheid vorliegt.
3.2
Der
Gesuchsteller macht geltend, der Strafbefehl vom 20. Oktober 2020 sei
bundesrechtswidrig, weil er dem Bundesgerichtsurteil vom 14. Februar 2023
(1C_105/2022) widerspreche. Dort hielt das Bundesgericht (E. 6.3. unter Verweis
auf das zur Publikation vorgesehene Urteil 1C_626/2021 vom 3. November 2022)
fest, dass der Verordnungsgeber mit der Aufnahme von Ziff. 314.3 Anhang 1 OBV
in die Ordnungsbussenliste bewusst von der bisherigen bundesgerichtlichen
Rechtsprechung abgewichen sei und mit der neuen Regelung zum Ausdruck gebracht
habe, dass diejenigen Fälle eines Rechtsüberholens auf der Autobahn, die keine
erhöhte abstrakte Gefährdung schaffen, im Ordnungsbussenverfahren geahndet
werden können (vgl. Urteil 1C_626/2021 E. 5.4). Sodann führt das Bundesgericht
(E. 7.3.) aus, dass das Rechtsüberholen des Gesuchstellers entgegen der
Auffassung der Vorinstanz und des SVSA auf der Autobahn vom 4. Juli 2020 somit
nach neuem Recht nicht gleich zu beurteilen sei wie unter dem alten. Vielmehr sei
es nach Ziff. 314.3 Anhang 1 OBV als Ordnungswidrigkeit zu qualifizieren, die
im Ordnungsbussenverfahren zu ahnden wäre (vgl. Urteil 1C_626/2021 vom 3.
November 2022 E. 5.7 [zur Publ. vorgesehen]). Damit sei im
Administrativverfahren das neue Recht als lex mitior anzuwenden, komme doch bei
dessen Anwendung nach Art. 16 Abs. 2 SVG ein Führerausweisentzug zur
Sanktionierung des Überholmanövers nicht mehr in Betracht. Der angeordnete
Führerausweisentzug von zwölf Monaten sei folglich bundesrechtswidrig. Die
Rüge, wonach auf das strittige Überholmanöver die neu eingefügte Ziff. 314.3
Anhang 1 OBG Anwendung finde und der strittige Führerausweisentzug aufzuheben
sei, erweise sich damit als begründet. Das angefochtene Urteil und damit auch
der strittige Führerausweisentzug des SVSA vom 14. Dezember 2020 seien daher
ersatzlos aufzuheben.
4.1
In Lehre
und Rechtsprechung wird einhellig die Auffassung vertreten, dass mit einer
Praxis- oder Gesetzesänderung keine Revision begründet werden kann (Marianne
Heer in: Basler Kommentar Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, Hrsg.
Marcel Alexander Niggli, Marianne Heer, Hans Wiprächtiger, 2. Auflage, 2014
[BSK StPO-Heer], Art. 410 StPO N 3). Nach dem Urteil eingetretene Umstände oder
eine nachträgliche Entwicklung sind nicht neu, sie vermögen eine Revision somit
nicht zu begründen. Zu beachten ist, dass die Gesetzesänderung als solche als
Revisionsgrund nicht anerkannt ist (BSK StPO-Heer, Art. 410 StPO N 43). Dazu
wird ausführlicher festgehalten: Gestützt auf eine Gesetzesänderung nach
Rechtskraft des Urteils kann ebenso wenig eine Revision eingeleitet werden wie
mit der Behauptung einer mittlerweile eingetretenen, also neuen oder geänderten
Rechtsanschauung oder einer Änderung der Rechtsprechung, selbst wenn diese
gefestigt sind. Es ist dem Konzept der Revision Rechnung zu tragen. Es soll der
dem Urteil zugrunde gelegte Sachverhalt, der als unrichtig erachtet wird,
korrigiert werden. Es wird nicht eine Überprüfung oder Änderung seiner
rechtlichen Würdigung vorgenommen (BSK StPO-Heer, Art. 410 StPO N 51).
4.2
Das
Bundesgericht hielt in seinem Entscheid 6F_12/2011 vom 19. Oktober 2011 (betreffend
Revision eines Bundesgerichtsentscheides aufgrund einer Gesetzesänderung im
Betäubungsmittelgesetz) in E. 2.4 folgendes fest: «Bei der Erhöhung des
THC-Grenzwertes von Cannabis von 0,3% auf 1% handelt es sich nicht um eine
revisionsrechtlich relevante Tatsache im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG
(vgl. vorstehend E. 2.1). Es geht vielmehr um eine im Rahmen der Teilrevision
des Betäubungsmittelgesetzes erfolgte Gesetzesänderung, die am 1. Juli
2011.
und damit erst nach dem Urteil des Bundesgerichts vom 17. Mai 2011 in
Kraft getreten ist (vgl. Verordnung des EDI vom 30. Mai 2011 [SR 812.121.11]).
Das vom Gesuchsteller angefochtene bundesgerichtliche Urteil erging somit (im
Übrigen ebenso wie der Beschwerdeentscheid der letzten kantonalen Instanz) noch
unter altem Recht. Eine Gesetzesänderung nach Rechtskraft eines Urteils kann
indessen ebenso wenig zu einer Revision führen wie eine neue oder geänderte
Rechtsanschauung oder eine Änderung der Rechtsprechung (vgl. auch MARIANNE
HEER, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Rz. 51
zu Art. 410; ferner BGE 92 IV 179).»
Betreffend
nachträgliche Entwicklungen wurde im Urteil 6B_836/2016 vom 7. März 2017 in E.
1.3.2
folgendes festgehalten: «Nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO kann die
Revision eines rechtskräftigen Urteils verlangt werden, wenn neue, vor dem
Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet
sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere
Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen
Person herbeizuführen. Nach dem Urteil eingetretene Umstände oder eine
nachträgliche Entwicklung sind nicht neu und daher nicht geeignet, eine
Revision zu begründen (MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Schweizerische
Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 43 zu Art. 410 StPO). Vorliegend hätte
die alleinige Tatsache, dass der Beschwerdegegner am 16. Januar 2013 eine
Straftat beging, bei der Frage der Gewährung des bedingten Strafvollzuges nicht
berücksichtigt werden dürfen. Erst das in Rechtskraft erwachsene Urteil des
Bezirksgerichts Zofingen vom 16. Januar 2015 hätte – hypothetisch – eine andere
Beurteilung zugelassen. Dieses Urteil stellt aber in Bezug auf den Entscheid
des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28. Januar 2013 eine nachträgliche
Entwicklung dar und lässt daher keine Revision zu.»
Dies
bestätigte das Bundesgericht im Entscheid 6B_562/2020 vom 23. Juni 2020,
E. 2.4, wonach nach dem Urteil eingetretene Umstände oder eine
nachträgliche Entwicklung nicht neu und daher nicht geeignet sind, eine
Revision zu begründen.
4.3
Die Lehre
und Rechtsprechung gehen bezüglich einer Gesetzesänderung als Revisionsgrund
also einher und lassen keinen Spielraum für andere Rechtsauffassungen. Die
Voraussetzungen für eine Revision nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO sind sehr
streng. Nur wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue
Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich
mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine
Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen, ist eine Revision
möglich. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung müssen die neuen Tatsachen
erheblich sein. Dies ist der Fall, wenn sie geeignet sind, die tatsächlichen
Grundlagen des zu revidierenden Urteils so zu erschüttern, dass aufgrund des
veränderten Sachverhalts ein wesentlich milderes Urteil möglich ist (BGE 137 IV 59 E. 5.1.4; BGE 130 IV 72 E. 1; Urteile 6B_1353/2020 vom
22.
Dezember 2020 E. 2.3.1; 6B_833/2020 vom 27. Juli 2020 E. 1.1). Die
Revision definiert sich nach dem Grundsatz, dass sie auf eine Korrektur eines
unrichtigen Sachverhalts fokussiert ist, der bereits zum Zeitpunkt des Urteils
in der Hauptsache bestanden haben muss (BSK StPO-Heer, Art. 410 StPO N 3). Dies
liegt hier klarerweise nicht vor. Eine Gesetzesänderung bringt naturgemäss mit
sich, dass frühere Urteile nicht mehr im Einklang mit der nun anderen
Rechtslage stehen. Dies ist durch die strenge Lehre und Rechtsprechung
diesbezüglich aber gewollt und zu akzeptieren.
Das
Bundesgericht hielt im Fall des Gesuchstellers sodann auch fest, dass das neue
Recht im noch laufenden Administrativverfahren als lex mitior anzuwenden sei.
Damit bringt es entgegen der Auffassung des Gesuchstellers nicht zum Ausdruck,
dass der Strafbefehl nach damaliger Rechtslage bundesrechtswidrig gewesen sei. Zwar
gilt der Grundsatz der «lex mitior» auch im Strafverfahren. Dieses war – den
Beschuldigten betreffend – aber im Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Gesetzesänderung bereits rechtskräftig abgeschlossen.
5.
Der Vollständigkeit
halber ist zudem festzuhalten, dass das Urteil des Bundesgerichts vom 14.
Februar 2023 keinen späteren Strafentscheid darstellt, der in unverträglichem
Widerspruch zum Strafbefehl vom 20. Oktober 2020 stünde (Art. 410 Abs. 1 lit. b
StPO). Es handelt sich dabei gerade nicht um einen Strafendentscheid, der den
gleichen Sachverhalt betrifft, sondern um ein verwaltungsrechtliches Urteil.
6.
Im Ergebnis
ist daher festzuhalten, dass kein Revisionsgrund vorliegt. Das Gesuch war von
Beginn an unbegründet und daher ist darauf nicht einzutreten.
7.
Ausgangsgemäss hat der
Gesuchsteller auch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Gemäss
Art. 428 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens
nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Im vorliegenden Fall sind die
Kosten des Revisionsverfahrens mit einer Gerichtsgebühr von CHF 500.00,
total CHF 550.00, daher dem unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen.
Dispositiv
Demnach wird in Anwendung von Art. 412
Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Auf das Revisionsgesuch von A.___ vom 21.
März 2023 wird nicht eingetreten.
2. Die Prozesskosten mit einer
Gerichtsgebühr von CHF 500.00, total CHF 550.00, hat A.___ zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Entscheids zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
von Felten Schmid
Auf
eine gegen den vorliegenden Entscheid erhobene Beschwerde trat das
Bundesgericht mit Urteil 6B_914/2023 vom 24. November 2023 nicht ein.