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Entscheid

STREV.2023.7

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Obergerichts Solothurn STBER.2019.34 vom 5. November 2019

31. Mai 2023Deutsch5 min

Gesuchsteller) wurde mit Urteil des Obergerichts Solothurn vom 5. November 2019 wegen geringfügiger

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Beschluss vom 31. Mai 2023

Es wirken mit:

Oberrichter

Thomann

Oberrichter Frey

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Schmid

In Sachen

A.___, vertreten durch Sabrina

Weisskopf,

Gesuchsteller

gegen

Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28,

Postfach 157,

4502

Solothurn,

Gesuchsgegnerin

betreffend Revisionsgesuch

gegen das Urteil des Obergerichts Solothurn STBER.2019.34 vom 5. November 2019

Die Strafkammer des

Obergerichts zieht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend

Gesuchsteller) wurde mit Urteil des Obergerichts Solothurn vom 5. November 2019 wegen geringfügiger

Sachbeschädigung, mehrfacher Beschimpfung, mehrfachen Exhibitionismus,

mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, unanständigen

Benehmens, mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, mehrfacher versuchter

einfacher Körperverletzung und Drohung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten,

einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je CHF 10.00 (als Gesamtstrafe

unter Einbezug des Urteils der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 13.

Januar 2017, dessen bedingter Vollzug widerrufen wurde) und einer Busse von

CHF 100.00, ersatzweise zu 10 Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt.

2. Am 9. März 2023 ging beim

Richteramt Bucheggberg-Wasseramt ein mit «Revision» betiteltes Schreiben des

Gesuchstellers ein, das dem Obergericht am 3. April 2023 zuständigkeitshalber

weitergeleitet wurde.

3. Mit Verfügung vom 6. April

2023 wurde das Revisionsgesuch mit Frist zur Verbesserung zurückgewiesen

(fehlende Unterschrift und keine Anträge).

4. Am 13. April 2023 ging

dem Obergericht ein undatiertes, unsigniertes Schreiben des Gesuchstellers ein,

in dem er die unentgeltliche Rechtspflege und Einsetzung von Rechtsanwältin

Sabrina Weisskopf als Vertreterin sowie Fristerstreckung beantragte. Das

Schreiben wurde Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf mit Verfügung zur

Stellungnahme zugestellt.

5. Mit Eingabe vom 17. April

2023 ersuchte Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf um amtliche Verteidigung für den

Gesuchsteller und Einsetzung ihrer Person als amtlicher Verteidigerin.

6. Das verbesserte

Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 18. April 2023 ging dem Obergericht am

20. April 2023 ein. Darin beantragt er sinngemäss die Aufhebung des Urteils

wegen sexuellen Handlungen mit Kindern, eine neue Verurteilung und die Löschung

des Deliktes aus dem Strafregister.

7. Mit Verfügung vom 25.

April wurde der Vertreterin eine Kopie des verbesserten Revisionsgesuches des

Gesuchstellers zugestellt und das Gesuch um Bewilligung der amtlichen

Verteidigung und Einsetzung von Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf als amtliche

Verteidigerin abgewiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Revision ist ein

ausserordentliches Rechtsmittel, welches es erlaubt, rechtskräftig erledigte

Strafverfahren wieder aufzunehmen und den Fall neu zu beurteilen. Sie ist

deshalb nur in engem Rahmen zulässig. Entsprechend streng sind die

Voraussetzungen einer Revision. Wer durch ein rechtskräftiges Urteil beschwert

ist, kann die Revision verlangen, wenn u.a. neue, vor dem Entscheid

eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind,

einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung

der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person

herbeizuführen (Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO).

Das Berufungsgericht nimmt

eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuches vor. Ist dieses offensichtlich

unzulässig oder unbegründet, so tritt das Gericht nicht darauf ein. Andernfalls

lädt es die anderen Parteien zur Stellungnahme ein (Art. 412 StPO).

2.

Der Gesuchsteller beantragt die

Revision des Schuldspruchs wegen sexuellen Handlungen mit Kindern wegen

Exhibitionismus und reicht als neue Beweise eine Erklärung zum Begriff

«Flitzer» ein, die erkläre, was er sei, sowie Ausführungen zum Begriff der

Paraphilie, die er habe und seine sexuellen Neigungen erkläre.

3.

Vorliegend ist der

Gesuchsteller durch die Verurteilung u.a. wegen mehrfachen sexuellen Handlungen

mit Kindern vom 5. November 2019 durch ein rechtskräftiges Urteil beschwert und

damit sind die

Voraussetzungen von Art. 410 StPO insofern erfüllt, als dass ein rechtskräftiger

Entscheid vorliegt.

Im Übrigen begründet der Gesuchsteller

nicht ansatzweise, inwiefern ein Revisionsgrund vorliegen sollte. Er beschränkt

sich auf Beilagen mit sogenannten Erklärungen zu den Begriffen «Flitzer» und

«Paraphilie», die erklären sollen, was er sei. Inwieweit diese –

augenscheinlich durch den Gesuchsteller selbst zusammengetragenen –

Ausführungen einen neuen Beweis darstellen könnten, erklärt er in keiner Weise

und es ist auch nicht ersichtlich. Der Gesuchsteller wurde wegen

Exhibitionismus verurteilt, weil er im Bus vor anderen Personen onaniert hatte,

er flitzte nicht nackt durch die Gegend, womit seine diesbezüglichen

Erklärungsversuche völlig ins Leere zielen. Im Weiteren wurde beim

Gesuchsteller in einem psychiatrischen Gutachten vom 16. Juli 2018 eine

Störung der Sexualpräferenz im Sinne eines Exhibitionismus (ICD-10 F 65.2) und

ein gesteigertes sexuelles Verlangen (ICD-10 F 52.7) diagnostiziert. Der

Begriff «Paraphilie» stellt dagegen einen allgemeinen Überbegriff für von der

empirischen Norm abweichende sexuelle Neigungen dar. Die diesbezüglichen

Ausführungen des Gesuchstellers vermögen somit in keinster Weise dem

psychiatrischen Gutachten entgegenzustehen oder diesem etwas hinzuzufügen. Zudem

verweist der Gesuchsteller in seiner Eingabe auf Normen betreffend die Revision

von Anordnungen von Verwaltungsbehörden und -gerichten, die für die Revision

eines Strafurteils nicht einschlägig sind. Das Gesuch ist folglich

offensichtlich unbegründet, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

4.

Bei dieser Sachlage erübrigt sich

eine Stellungnahme der Staatsanwaltschaft.

5.

Gemäss Art. 428

StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe

ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ausgangsgemäss sind die Kosten des

Revisionsverfahrens mit einer Gerichtsgebühr von CHF 300.00 dem

unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen.

Dispositiv

Demnach wird in Anwendung von Art. 412

Abs. 2 StPO beschlossen:

1. Auf das Revisionsgesuch von A.___ wird

nicht eingetreten.

2. Die Prozesskosten mit einer

Gerichtsgebühr von CHF 300.00, total CHF 350.00, hat A.___ zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Entscheids zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Oberrichter Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Schmid