STREV.2023.7
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Obergerichts Solothurn STBER.2019.34 vom 5. November 2019
31. Mai 2023Deutsch5 min
Gesuchsteller) wurde mit Urteil des Obergerichts Solothurn vom 5. November 2019 wegen geringfügiger
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Beschluss vom 31. Mai 2023
Es wirken mit:
Oberrichter
Thomann
Oberrichter Frey
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Schmid
In Sachen
A.___, vertreten durch Sabrina
Weisskopf,
Gesuchsteller
gegen
Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28,
Postfach 157,
4502
Solothurn,
Gesuchsgegnerin
betreffend Revisionsgesuch
gegen das Urteil des Obergerichts Solothurn STBER.2019.34 vom 5. November 2019
Die Strafkammer des
Obergerichts zieht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend
Gesuchsteller) wurde mit Urteil des Obergerichts Solothurn vom 5. November 2019 wegen geringfügiger
Sachbeschädigung, mehrfacher Beschimpfung, mehrfachen Exhibitionismus,
mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, unanständigen
Benehmens, mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, mehrfacher versuchter
einfacher Körperverletzung und Drohung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten,
einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je CHF 10.00 (als Gesamtstrafe
unter Einbezug des Urteils der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 13.
Januar 2017, dessen bedingter Vollzug widerrufen wurde) und einer Busse von
CHF 100.00, ersatzweise zu 10 Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt.
2. Am 9. März 2023 ging beim
Richteramt Bucheggberg-Wasseramt ein mit «Revision» betiteltes Schreiben des
Gesuchstellers ein, das dem Obergericht am 3. April 2023 zuständigkeitshalber
weitergeleitet wurde.
3. Mit Verfügung vom 6. April
2023 wurde das Revisionsgesuch mit Frist zur Verbesserung zurückgewiesen
(fehlende Unterschrift und keine Anträge).
4. Am 13. April 2023 ging
dem Obergericht ein undatiertes, unsigniertes Schreiben des Gesuchstellers ein,
in dem er die unentgeltliche Rechtspflege und Einsetzung von Rechtsanwältin
Sabrina Weisskopf als Vertreterin sowie Fristerstreckung beantragte. Das
Schreiben wurde Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf mit Verfügung zur
Stellungnahme zugestellt.
5. Mit Eingabe vom 17. April
2023 ersuchte Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf um amtliche Verteidigung für den
Gesuchsteller und Einsetzung ihrer Person als amtlicher Verteidigerin.
6. Das verbesserte
Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 18. April 2023 ging dem Obergericht am
20. April 2023 ein. Darin beantragt er sinngemäss die Aufhebung des Urteils
wegen sexuellen Handlungen mit Kindern, eine neue Verurteilung und die Löschung
des Deliktes aus dem Strafregister.
7. Mit Verfügung vom 25.
April wurde der Vertreterin eine Kopie des verbesserten Revisionsgesuches des
Gesuchstellers zugestellt und das Gesuch um Bewilligung der amtlichen
Verteidigung und Einsetzung von Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf als amtliche
Verteidigerin abgewiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Revision ist ein
ausserordentliches Rechtsmittel, welches es erlaubt, rechtskräftig erledigte
Strafverfahren wieder aufzunehmen und den Fall neu zu beurteilen. Sie ist
deshalb nur in engem Rahmen zulässig. Entsprechend streng sind die
Voraussetzungen einer Revision. Wer durch ein rechtskräftiges Urteil beschwert
ist, kann die Revision verlangen, wenn u.a. neue, vor dem Entscheid
eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind,
einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung
der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person
herbeizuführen (Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO).
Das Berufungsgericht nimmt
eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuches vor. Ist dieses offensichtlich
unzulässig oder unbegründet, so tritt das Gericht nicht darauf ein. Andernfalls
lädt es die anderen Parteien zur Stellungnahme ein (Art. 412 StPO).
2.
Der Gesuchsteller beantragt die
Revision des Schuldspruchs wegen sexuellen Handlungen mit Kindern wegen
Exhibitionismus und reicht als neue Beweise eine Erklärung zum Begriff
«Flitzer» ein, die erkläre, was er sei, sowie Ausführungen zum Begriff der
Paraphilie, die er habe und seine sexuellen Neigungen erkläre.
3.
Vorliegend ist der
Gesuchsteller durch die Verurteilung u.a. wegen mehrfachen sexuellen Handlungen
mit Kindern vom 5. November 2019 durch ein rechtskräftiges Urteil beschwert und
damit sind die
Voraussetzungen von Art. 410 StPO insofern erfüllt, als dass ein rechtskräftiger
Entscheid vorliegt.
Im Übrigen begründet der Gesuchsteller
nicht ansatzweise, inwiefern ein Revisionsgrund vorliegen sollte. Er beschränkt
sich auf Beilagen mit sogenannten Erklärungen zu den Begriffen «Flitzer» und
«Paraphilie», die erklären sollen, was er sei. Inwieweit diese –
augenscheinlich durch den Gesuchsteller selbst zusammengetragenen –
Ausführungen einen neuen Beweis darstellen könnten, erklärt er in keiner Weise
und es ist auch nicht ersichtlich. Der Gesuchsteller wurde wegen
Exhibitionismus verurteilt, weil er im Bus vor anderen Personen onaniert hatte,
er flitzte nicht nackt durch die Gegend, womit seine diesbezüglichen
Erklärungsversuche völlig ins Leere zielen. Im Weiteren wurde beim
Gesuchsteller in einem psychiatrischen Gutachten vom 16. Juli 2018 eine
Störung der Sexualpräferenz im Sinne eines Exhibitionismus (ICD-10 F 65.2) und
ein gesteigertes sexuelles Verlangen (ICD-10 F 52.7) diagnostiziert. Der
Begriff «Paraphilie» stellt dagegen einen allgemeinen Überbegriff für von der
empirischen Norm abweichende sexuelle Neigungen dar. Die diesbezüglichen
Ausführungen des Gesuchstellers vermögen somit in keinster Weise dem
psychiatrischen Gutachten entgegenzustehen oder diesem etwas hinzuzufügen. Zudem
verweist der Gesuchsteller in seiner Eingabe auf Normen betreffend die Revision
von Anordnungen von Verwaltungsbehörden und -gerichten, die für die Revision
eines Strafurteils nicht einschlägig sind. Das Gesuch ist folglich
offensichtlich unbegründet, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
4.
Bei dieser Sachlage erübrigt sich
eine Stellungnahme der Staatsanwaltschaft.
5.
Gemäss Art. 428
StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe
ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ausgangsgemäss sind die Kosten des
Revisionsverfahrens mit einer Gerichtsgebühr von CHF 300.00 dem
unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen.
Dispositiv
Demnach wird in Anwendung von Art. 412
Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Auf das Revisionsgesuch von A.___ wird
nicht eingetreten.
2. Die Prozesskosten mit einer
Gerichtsgebühr von CHF 300.00, total CHF 350.00, hat A.___ zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Entscheids zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Oberrichter Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Schmid