STREV.2023.9
Revisionsgesuch gegen den Entscheid des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 6. April 2022 (BWSAG.2021.19)
16. August 2023Deutsch6 min
I.
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Beschluss vom 16. August 2023
Es wirken mit:
Präsident Werner
Oberrichter Marti
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiberin Schmid
In Sachen
A.___,
Gesuchsteller
gegen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Gesuchsgegnerin
betreffend Revisionsgesuch
gegen den Entscheid des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 6. April 2022
(BWSAG.2021.19)
Die Strafkammer des
Obergerichts zieht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend Gesuchsteller) wurde
mit Urteil des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 6. April 2022 wegen
schwerer Körperverletzung, Gewaltdarstellungen, mehrfachen Diebstahls,
Hehlerei, Nötigung, Hausfriedensbruchs, Brandstiftung, Irreführung der
Rechtspflege, Verletzung der Verkehrsregeln, Fahrens ohne Berechtigung und
mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer
Freiheitsstrafe von 39 Monaten und einer Busse von CHF 200.00, ersatzweise
2 Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt. Für den Gesuchsteller wurde zudem eine
stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB angeordnet.
2. Mit Eingabe vom 12. Juni
2023 stellte der Gesuchsteller beim Berufungsgericht ein mit «Wiederaufnahme
des Verfahrens» betiteltes Revisionsgesuch. Da das Gesuch keine konkreten
Revisionsgründe nannte, wurde es mit Verfügung vom 21. Juni 2023 zur
Verbesserung zurückgewiesen.
3.
Mit
Schreiben vom 28. Juni 2023 ergänzte der Gesuchsteller sein Gesuch und stellte
folgende Anträge:
1. Die stationäre Massnahme sei
in eine ambulante Massnahme umzuwandeln.
2. Ein Verlaufsbericht der
Klinik PUK Rheinau sei einzuholen.
3. Wenn nötig sei eine
Ersatzmassnahme wie Electronic Monitoring anzuordnen.
4. Es sei ein Gutachter an
seiner Seite anzuordnen.
4. Die Staatsanwaltschaft
äusserte sich mit Eingabe vom 19. Juli 2023 zum Revisionsgesuch und beantragte,
auf das Gesuch sei unter Kostenfolge nicht einzutreten.
5. Der Gesuchsteller
replizierte mit Eingabe vom 26. Juli 2023 und beantragte die Anordnung einer
ambulanten Massnahme.
Erwägungen
II.
1.
Die Revision ist ein ausserordentliches
Rechtsmittel, welches es erlaubt, rechtskräftig erledigte Strafverfahren wieder
aufzunehmen und den Fall neu zu beurteilen. Sie ist deshalb nur in engem Rahmen
zulässig. Entsprechend streng sind die Voraussetzungen einer Revision. Wer
durch ein rechtskräftiges Urteil beschwert ist, kann die Revision verlangen,
wenn u.a. neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel
vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich
strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der
freigesprochenen Person herbeizuführen (Art. 410 Abs. 1 lit. a
StPO).
Das Berufungsgericht nimmt
eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuches vor. Ist dieses offensichtlich
unzulässig oder unbegründet, so tritt das Gericht nicht darauf ein. Andernfalls
lädt es die anderen Parteien zur Stellungnahme ein (Art. 412 StPO).
2.
Der Gesuchsteller beantragt die Revision
des Strafurteils vom 6. April 2022 in Bezug auf die stationäre Massnahme. Als
Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass als neue Beweismittel der
Verlaufsbericht der Klinik Rheinau und ein neues Gutachten beizuziehen seien.
Er habe sich in den vergangenen zehn Monaten vorbildlich gezeigt. Das alte
Gutachten datiere vom 27. November 2020. Weiter reichte er mit der Eingabe vom
28.
Juni 2023 ein weiteres Schreiben, datiert vom 20. Juni 2023, ein mit dem
Titel «Charakterliche Veränderungen». Darin führt er allgemein aus, dass
Menschen sich ändern können, wobei seine Ausführungen wirr bleiben und nicht
fallbezogen sind.
3.
Die Staatsanwaltschaft begründete ihren
Antrag auf Nichteintreten dahingehend, dass das Gesuch offensichtlich
unbegründet sei und auch abzuweisen wäre, wenn auf seine Ausführungen
abgestellt würde. Der Verlaufsbericht der stationären Massnahme betreffe keine
neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsache und sei auch nicht geeignet, die
Berechtigung der angeordneten Massnahme in Frage zu stellen. Soweit es um die
Prüfung der Fortführung der stationären Massnahme gehe, bestehe auch kein
Rechtsschutzinteresse an einem Revisionsverfahren, da diese Frage ohnehin
einmal jährlich überprüft werde.
4.
Vorliegend ist der
Gesuchsteller durch die Verurteilung vom 6. April 2022 durch ein
rechtskräftiges Urteil beschwert und damit sind die Voraussetzungen von Art. 410 StPO insofern
erfüllt, als dass ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt.
Im Übrigen begründet der Gesuchsteller
nicht ansatzweise, inwiefern ein Revisionsgrund vorliegen sollte. Er beschränkt
sich auf die Anrufung eines Verlaufsberichts, der – wie die
Staatsanwaltschaft zutreffend feststellte – keine neue, vor dem Entscheid
eingetretene Tatsache oder ein neues Beweismittel betrifft. Soweit der
Gesuchsteller durch seine Ausführungen darlegen will, dass er sich verändert
habe, beschränkt er sich im Weiteren auf nichtssagende Floskeln und nicht
nachvollziehbare, allgemeine Ausführungen. Auch solche Veränderungen, wenn sie
sich denn durch ein Gutachten erhärten lassen würden, stellen eben gerade
keinen Revisionsgrund dar, da sie nicht vor dem Entscheid eingetreten sind.
Ebensolche Entwicklungen sind bei der periodischen Überprüfung der Massnahme zu
berücksichtigen und nicht in einem Revisionsverfahren. Es wird deutlich, dass
der Gesuchsteller Mühe mit der stationären Massnahme und deren Dauer bekundet
und nun – nachdem er beinahe die Dauer der verhängten Freiheitsstrafe von 39
Monaten im Massnahmenvollzug verbracht hat – versucht, diese zu beenden. Die
Replik des Gesuchstellers erschöpft sich sodann in einfachen Abstreitungen der
ergangenen Verurteilungen – bspw. zur Gewaltdarstellung, das habe er nie
gemacht und getan – und der Forderung, dass Tatbestände anders zu beurteilen
seien – einfache statt schwere Körperverletzung – und damit in Vorbringen, die
er in einem Berufungsverfahren hätte vorbringen können und müssen. Der
Gesuchsteller focht das Urteil aber nicht an. Das Revisionsgesuch erweckt stark
den Eindruck, dass damit der ordentliche Rechtsmittelweg nachträglich umgangen
werden soll. Das Gesuch ist offensichtlich unbegründet, weshalb darauf nicht
einzutreten ist.
5.
Gemäss Art. 428 StPO tragen die
Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens
oder Unterliegens. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Revisionsverfahrens mit
einer Gerichtsgebühr von CHF 300.00 dem unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen.
Dispositiv
Demnach wird in Anwendung von Art. 412
Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Auf das Revisionsgesuch von A.___ wird
nicht eingetreten.
2. Die Prozesskosten mit einer
Gerichtsgebühr von CHF 300.00, total CHF 330.00, hat A.___ zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Entscheids zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Werner Schmid