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Entscheid

STREV.2023.9

Revisionsgesuch gegen den Entscheid des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 6. April 2022 (BWSAG.2021.19)

16. August 2023Deutsch6 min

I.

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Beschluss vom 16. August 2023

Es wirken mit:

Präsident Werner

Oberrichter Marti

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiberin Schmid

In Sachen

A.___,

Gesuchsteller

gegen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Gesuchsgegnerin

betreffend Revisionsgesuch

gegen den Entscheid des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 6. April 2022

(BWSAG.2021.19)

Die Strafkammer des

Obergerichts zieht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend Gesuchsteller) wurde

mit Urteil des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 6. April 2022 wegen

schwerer Körperverletzung, Gewaltdarstellungen, mehrfachen Diebstahls,

Hehlerei, Nötigung, Hausfriedensbruchs, Brandstiftung, Irreführung der

Rechtspflege, Verletzung der Verkehrsregeln, Fahrens ohne Berechtigung und

mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer

Freiheitsstrafe von 39 Monaten und einer Busse von CHF 200.00, ersatzweise

2 Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt. Für den Gesuchsteller wurde zudem eine

stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB angeordnet.

2. Mit Eingabe vom 12. Juni

2023 stellte der Gesuchsteller beim Berufungsgericht ein mit «Wiederaufnahme

des Verfahrens» betiteltes Revisionsgesuch. Da das Gesuch keine konkreten

Revisionsgründe nannte, wurde es mit Verfügung vom 21. Juni 2023 zur

Verbesserung zurückgewiesen.

3.

Mit

Schreiben vom 28. Juni 2023 ergänzte der Gesuchsteller sein Gesuch und stellte

folgende Anträge:

1. Die stationäre Massnahme sei

in eine ambulante Massnahme umzuwandeln.

2. Ein Verlaufsbericht der

Klinik PUK Rheinau sei einzuholen.

3. Wenn nötig sei eine

Ersatzmassnahme wie Electronic Monitoring anzuordnen.

4. Es sei ein Gutachter an

seiner Seite anzuordnen.

4. Die Staatsanwaltschaft

äusserte sich mit Eingabe vom 19. Juli 2023 zum Revisionsgesuch und beantragte,

auf das Gesuch sei unter Kostenfolge nicht einzutreten.

5. Der Gesuchsteller

replizierte mit Eingabe vom 26. Juli 2023 und beantragte die Anordnung einer

ambulanten Massnahme.

Erwägungen

II.

1.

Die Revision ist ein ausserordentliches

Rechtsmittel, welches es erlaubt, rechtskräftig erledigte Strafverfahren wieder

aufzunehmen und den Fall neu zu beurteilen. Sie ist deshalb nur in engem Rahmen

zulässig. Entsprechend streng sind die Voraussetzungen einer Revision. Wer

durch ein rechtskräftiges Urteil beschwert ist, kann die Revision verlangen,

wenn u.a. neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel

vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich

strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der

freigesprochenen Person herbeizuführen (Art. 410 Abs. 1 lit. a

StPO).

Das Berufungsgericht nimmt

eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuches vor. Ist dieses offensichtlich

unzulässig oder unbegründet, so tritt das Gericht nicht darauf ein. Andernfalls

lädt es die anderen Parteien zur Stellungnahme ein (Art. 412 StPO).

2.

Der Gesuchsteller beantragt die Revision

des Strafurteils vom 6. April 2022 in Bezug auf die stationäre Massnahme. Als

Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass als neue Beweismittel der

Verlaufsbericht der Klinik Rheinau und ein neues Gutachten beizuziehen seien.

Er habe sich in den vergangenen zehn Monaten vorbildlich gezeigt. Das alte

Gutachten datiere vom 27. November 2020. Weiter reichte er mit der Eingabe vom

28.

Juni 2023 ein weiteres Schreiben, datiert vom 20. Juni 2023, ein mit dem

Titel «Charakterliche Veränderungen». Darin führt er allgemein aus, dass

Menschen sich ändern können, wobei seine Ausführungen wirr bleiben und nicht

fallbezogen sind.

3.

Die Staatsanwaltschaft begründete ihren

Antrag auf Nichteintreten dahingehend, dass das Gesuch offensichtlich

unbegründet sei und auch abzuweisen wäre, wenn auf seine Ausführungen

abgestellt würde. Der Verlaufsbericht der stationären Massnahme betreffe keine

neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsache und sei auch nicht geeignet, die

Berechtigung der angeordneten Massnahme in Frage zu stellen. Soweit es um die

Prüfung der Fortführung der stationären Massnahme gehe, bestehe auch kein

Rechtsschutzinteresse an einem Revisionsverfahren, da diese Frage ohnehin

einmal jährlich überprüft werde.

4.

Vorliegend ist der

Gesuchsteller durch die Verurteilung vom 6. April 2022 durch ein

rechtskräftiges Urteil beschwert und damit sind die Voraussetzungen von Art. 410 StPO insofern

erfüllt, als dass ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt.

Im Übrigen begründet der Gesuchsteller

nicht ansatzweise, inwiefern ein Revisionsgrund vorliegen sollte. Er beschränkt

sich auf die Anrufung eines Verlaufsberichts, der – wie die

Staatsanwaltschaft zutreffend feststellte – keine neue, vor dem Entscheid

eingetretene Tatsache oder ein neues Beweismittel betrifft. Soweit der

Gesuchsteller durch seine Ausführungen darlegen will, dass er sich verändert

habe, beschränkt er sich im Weiteren auf nichtssagende Floskeln und nicht

nachvollziehbare, allgemeine Ausführungen. Auch solche Veränderungen, wenn sie

sich denn durch ein Gutachten erhärten lassen würden, stellen eben gerade

keinen Revisionsgrund dar, da sie nicht vor dem Entscheid eingetreten sind.

Ebensolche Entwicklungen sind bei der periodischen Überprüfung der Massnahme zu

berücksichtigen und nicht in einem Revisionsverfahren. Es wird deutlich, dass

der Gesuchsteller Mühe mit der stationären Massnahme und deren Dauer bekundet

und nun – nachdem er beinahe die Dauer der verhängten Freiheitsstrafe von 39

Monaten im Massnahmenvollzug verbracht hat – versucht, diese zu beenden. Die

Replik des Gesuchstellers erschöpft sich sodann in einfachen Abstreitungen der

ergangenen Verurteilungen – bspw. zur Gewaltdarstellung, das habe er nie

gemacht und getan – und der Forderung, dass Tatbestände anders zu beurteilen

seien – einfache statt schwere Körperverletzung – und damit in Vorbringen, die

er in einem Berufungsverfahren hätte vorbringen können und müssen. Der

Gesuchsteller focht das Urteil aber nicht an. Das Revisionsgesuch erweckt stark

den Eindruck, dass damit der ordentliche Rechtsmittelweg nachträglich umgangen

werden soll. Das Gesuch ist offensichtlich unbegründet, weshalb darauf nicht

einzutreten ist.

5.

Gemäss Art. 428 StPO tragen die

Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens

oder Unterliegens. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Revisionsverfahrens mit

einer Gerichtsgebühr von CHF 300.00 dem unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen.

Dispositiv

Demnach wird in Anwendung von Art. 412

Abs. 2 StPO beschlossen:

1. Auf das Revisionsgesuch von A.___ wird

nicht eingetreten.

2. Die Prozesskosten mit einer

Gerichtsgebühr von CHF 300.00, total CHF 330.00, hat A.___ zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Entscheids zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Werner Schmid