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Entscheid

VSBES.1999.525

Ergänzungsleistungen der Invalidenversicherung

4. September 2000Deutsch3 min

Source so.ch

Sachverhalt

(gekürzt):

A. bezieht eine

Witwenrente nach Art. 23 ff. des Bundesgesetzes über die

Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) und Ergänzungsleistungen (EL). Die Ausgleichskasse

kürzte die Ergänzungsleistungen mit der Begründung, der Mietzinsanteil der

minderjährigen Tochter der Bezügerin könne für die EL-Berechnung nicht mehr

berücksichtigt werden. Dagegen führt A. beim Versicherungsgericht Beschwerde.

Sie verlangt die Berücksichtigung des vollen Mietzinses bzw. den zulässigen

maximalen Mietzinsabzug von jährlich Fr. 12'000.-- bei der EL-Berechnung. Das

Versicherungsgericht heisst die Beschwerde gut.

Aus den

Erwägungen

1.

Streitig und

zu prüfen ist, welcher Betrag bei der Berechnung des EL-Anspruchs der Beschwerdeführerin

als anrechenbarer Mietzins zu berücksichtigen sei. A. beantragt die Anrechnung

eines Betrages von Fr. 12'000.--, was gemäss Art. 5 lit. b des Bundesgesetzes

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung (ELG,

SR 831.10) den bundesrechtlichen Höchstbetrag darstellt. Demgegenüber stellt

sich die Ausgleichskasse auf den Standpunkt, es könne lediglich die Hälfte des

effektiven Mietzinses von total Fr. 1'130.-- (inkl. Nebenkosten) berücksichtigt

werden, da die Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter zusammenlebe. Der anrechenbare

Mietzins betrage somit Fr. 6'780.-- (12 x Fr. 1'130.-- : 2).

2.

a) Gemäss Art.

3b ELG sind bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim

oder Spital leben, der Mietzins der Wohnung und die damit zusammenhängenden

Nebenkosten als anrechenbare Ausgabe zu anerkennen. In Anwendung von Art. 5

lit. b ELG i.V.m. § 2 der kantonalen Verordnung zum ELG kann dabei höchstens

ein jährlicher Betrag von Fr. 12'000.-- berücksichtigt werden. Werden Wohnungen

auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen

sind, ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen (Art. 16c ELV).

b) Die

Beschwerdeführerin lebte im relevanten Zeitpunkt des Verfügungserlasses in

einer 4-Zimmerwohnung, für welche sie einen monatlichen Mietzins von Fr.

1'000.--, zuzüglich Nebenkosten von Fr. 130.--, zu bezahlen hatte. Im gleichen

Haushalt mit der Beschwerdeführerin lebte deren 15-jährige Tochter. Es trifft

somit zu und ist unbestritten, dass die Wohnung der Beschwerdeführerin von

mehreren Personen bewohnt wird. Der Grundsatz, wonach in derartigen Fällen der

Mietzins auf die betreffenden Personen aufzuteilen ist (vgl. BGE 105 V 273),

erfährt jedoch eine Ausnahme, wenn eine Person eine andere unentgeltlich in der

Wohnung leben lässt, weil sie dazu rechtlich verpflichtet ist (vgl. Alexandra

Rumo-Jungo: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht,

Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung, Zürich 1994, Art. 4 lit. b, S. 80; seit 1.1.1998 findet

sich die entsprechende Regelung in Art. 5 Abs. 1 lit. b ELG). Eine solche

Ausnahme ist im vorliegenden Fall gegeben. Die 1983 geborene Tochter B. war im

Zeitpunkt des Verfügungserlasses 15-jährig und damit minderjährig. Als

Inhaberin der elterlichen Sorge ist die Beschwerdeführerin für die Erziehung,

Betreuung, aber auch für den Unterhalt ihrer Tochter rechtlich verpflichtet und

muss sie deshalb unentgeltlich in ihrer Wohnung aufnehmen (vgl. Art. 276 ff.,

298.

des Zivilgesetzbuches, ZGB, SR 210). Aus diesem Grund kann der Mietzins der

4-Zimmerwohnung nicht je hälftig auf Mutter und Tochter aufgeteilt und der

Beschwerdeführerin entsprechend nur ein Betrag von Fr. 6'780.-- als Mietzins

angerechnet werden. Vielmehr ist der ganze Mietzins von Fr. 13'560.-- bzw. der

bundesrechtliche Höchstbetrag von Fr. 12'000.-- in die Berechnung

einzubeziehen.

Versicherungsgericht,

Urteil vom 04. September 2000 (VSBES.1999.525)

Eine von der

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn gegen dieses Urteil erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde

hat das Eidgenössische Versicherungsgericht am 5. Juli 2001 abgewiesen.