VSBES.1999.525
Ergänzungsleistungen der Invalidenversicherung
4. September 2000Deutsch3 min
Source so.ch
SOG 2001 Nr.
34
Art. 16 c
ELV. Die Miete ist
nicht auf alle Bewohner einer gemeinsamen Behausung aufzuteilen, wenn eine
Bezügerin von Ergänzungsleistungen eine andere Person unentgeltlich in ihrer Wohnung
leben lässt, weil sie rechtlich dazu verpflichtet ist.
Sachverhalt
(gekürzt):
A. bezieht eine
Witwenrente nach Art. 23 ff. des Bundesgesetzes über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) und Ergänzungsleistungen (EL). Die Ausgleichskasse
kürzte die Ergänzungsleistungen mit der Begründung, der Mietzinsanteil der
minderjährigen Tochter der Bezügerin könne für die EL-Berechnung nicht mehr
berücksichtigt werden. Dagegen führt A. beim Versicherungsgericht Beschwerde.
Sie verlangt die Berücksichtigung des vollen Mietzinses bzw. den zulässigen
maximalen Mietzinsabzug von jährlich Fr. 12'000.-- bei der EL-Berechnung. Das
Versicherungsgericht heisst die Beschwerde gut.
Aus den
Erwägungen
1.
Streitig und
zu prüfen ist, welcher Betrag bei der Berechnung des EL-Anspruchs der Beschwerdeführerin
als anrechenbarer Mietzins zu berücksichtigen sei. A. beantragt die Anrechnung
eines Betrages von Fr. 12'000.--, was gemäss Art. 5 lit. b des Bundesgesetzes
über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (ELG,
SR 831.10) den bundesrechtlichen Höchstbetrag darstellt. Demgegenüber stellt
sich die Ausgleichskasse auf den Standpunkt, es könne lediglich die Hälfte des
effektiven Mietzinses von total Fr. 1'130.-- (inkl. Nebenkosten) berücksichtigt
werden, da die Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter zusammenlebe. Der anrechenbare
Mietzins betrage somit Fr. 6'780.-- (12 x Fr. 1'130.-- : 2).
2.
a) Gemäss Art.
3b ELG sind bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim
oder Spital leben, der Mietzins der Wohnung und die damit zusammenhängenden
Nebenkosten als anrechenbare Ausgabe zu anerkennen. In Anwendung von Art. 5
lit. b ELG i.V.m. § 2 der kantonalen Verordnung zum ELG kann dabei höchstens
ein jährlicher Betrag von Fr. 12'000.-- berücksichtigt werden. Werden Wohnungen
auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen
sind, ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen (Art. 16c ELV).
b) Die
Beschwerdeführerin lebte im relevanten Zeitpunkt des Verfügungserlasses in
einer 4-Zimmerwohnung, für welche sie einen monatlichen Mietzins von Fr.
1'000.--, zuzüglich Nebenkosten von Fr. 130.--, zu bezahlen hatte. Im gleichen
Haushalt mit der Beschwerdeführerin lebte deren 15-jährige Tochter. Es trifft
somit zu und ist unbestritten, dass die Wohnung der Beschwerdeführerin von
mehreren Personen bewohnt wird. Der Grundsatz, wonach in derartigen Fällen der
Mietzins auf die betreffenden Personen aufzuteilen ist (vgl. BGE 105 V 273),
erfährt jedoch eine Ausnahme, wenn eine Person eine andere unentgeltlich in der
Wohnung leben lässt, weil sie dazu rechtlich verpflichtet ist (vgl. Alexandra
Rumo-Jungo: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht,
Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung, Zürich 1994, Art. 4 lit. b, S. 80; seit 1.1.1998 findet
sich die entsprechende Regelung in Art. 5 Abs. 1 lit. b ELG). Eine solche
Ausnahme ist im vorliegenden Fall gegeben. Die 1983 geborene Tochter B. war im
Zeitpunkt des Verfügungserlasses 15-jährig und damit minderjährig. Als
Inhaberin der elterlichen Sorge ist die Beschwerdeführerin für die Erziehung,
Betreuung, aber auch für den Unterhalt ihrer Tochter rechtlich verpflichtet und
muss sie deshalb unentgeltlich in ihrer Wohnung aufnehmen (vgl. Art. 276 ff.,
298.
des Zivilgesetzbuches, ZGB, SR 210). Aus diesem Grund kann der Mietzins der
4-Zimmerwohnung nicht je hälftig auf Mutter und Tochter aufgeteilt und der
Beschwerdeführerin entsprechend nur ein Betrag von Fr. 6'780.-- als Mietzins
angerechnet werden. Vielmehr ist der ganze Mietzins von Fr. 13'560.-- bzw. der
bundesrechtliche Höchstbetrag von Fr. 12'000.-- in die Berechnung
einzubeziehen.
Versicherungsgericht,
Urteil vom 04. September 2000 (VSBES.1999.525)
Eine von der
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn gegen dieses Urteil erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde
hat das Eidgenössische Versicherungsgericht am 5. Juli 2001 abgewiesen.