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Entscheid

VSBES.2000.655

Medizinische Massnahmen

14. Mai 2002Deutsch8 min

Source so.ch

Sachverhalt

G. hatte sich als gesetzlicher Vertreter seines Sohnes Joel,

geb. 1992, zum Bezug von IV-Leistungen für Minderjährige angemeldet, worauf die

IV-Stelle des Kantons Solothurn dem Versicherten Hilfsmittel (Hörgeräte) sowie

diverse medizinische Massnahmen, wie eine Cochlea-Implantation, zugesprochen

hatte. G. wandte sich erneut an die IV-Stelle mit dem Antrag auf ein zweites

Cochlea-Implantat für J.. Die IV-Stelle wies dieses Leistungsbegehren ab. Gegen

diesen Entscheid führte der Vater Beschwerde an das Versicherungsgericht.

Dieses heisst die Beschwerde gut.

Erwägungen

1.

Nach Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) hat der Versicherte Anspruch auf

medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich,

sondern unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet und geeignet

sind, die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor

wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren; Abs. 2 hält fest, dass der Bundesrat

befugt ist, die Massnahmen gemäss Abs. 1 von jenen abzugrenzen, die auf die

Behandlung des Leidens an sich gerichtet sind. Er kann zu diesem Zweck insbesondere

die von der Versicherung zu gewährenden Massnahmen nach Art und Umfang näher

umschreiben und Beginn bzw. Dauer des Anspruchs regeln. Nach Art. 2 Abs. 1 der

Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) gelten als

medizinische Massnahmen im Sinne von Art. 12 IVG namentlich chirurgische, physiotherapeutische

und psychotherapeutische Vorkehren, die eine als Folgezustand eines

Geburtsgebrechens, einer Krankheit oder eines Unfalls eingetretene

Beeinträchtigung der Körperbewegung, der Sinneswahrnehmung oder der

Kontaktfähigkeit zu beheben oder zu mildern trachten, um die Erwerbsfähigkeit

dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu

bewahren. Die Massnahmen müssen nach bewährter Erkenntnis der medizinischen

Wissenschaft angezeigt sein und den Eingliederungserfolg in einfacher und

zweckmässiger Weise anstreben.

Was den Anspruch bei Geburtsgebrechen anbelangt, ist in Art.

13.

Abs. 1 IVG geregelt, dass Versicherte bis zum vollendeten 20. Altersjahr

Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen notwendigen medizinischen

Massnahmen haben. Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines

Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach

bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den

therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2

Abs. 3 der Verordnung über Geburtsgebrechen, GgV, SR 831.232.21).

2.

a) Unbestrittenermassen leidet J. unter einer angeborenen

Taubheit (vgl. Anhang der Verordnung über Geburtsgebrechen, Nr. 445, SR

831.232

). Wegen seiner kongenitalen Taubheit ist er im März 1997 auf Kosten

der IV mit einem Cochlea-Implantat versorgt worden, was nach ärztlicher

Beurteilung zu einer Entwicklung des Gehörs und der Sprache geführt habe.

b) Nun wird die Versorgung des Versicherten mit einem

zweiten Cochlea-Implantat beantragt. Dr. med. H. und Dr. med. V. haben eine

Zweitversorgung befürwortet. So zeige die Erfahrung, dass ein nicht

stimulierter Hörnerv und die dazugehörenden zentralen Bahnen kontinuierlich degenerieren

würden, d.h., dass der Hörnerv der nicht implantierten Seite im Verlaufe der

Jahre atrophiere und nicht mehr brauchbar sein werde, wenn in einem späteren

Zeitpunkt aus medizinischen Gründen eine Implantation gewünscht werde. Wenn der

Hörnerv eines tauben Ohres im Kindesalter mit einem Cochlea-Implantat

stimuliert werde, könne sich unter diesem künstlichen Reiz eine Hörfähigkeit

ausbilden, die auf das Niveau einer mittleren Schwerhörigkeit komme. Dabei

handle es sich um eine neurobiologische Entwicklung des Grosshirns, die im Lauf

des Adoleszentalters verloren gehe und sich nicht mehr aktivieren lasse. Audiologische

Untersuchungen würden belegen, dass schwerhörige Patienten mit Implantaten auf

beiden Seiten mit der Zeit ein gewisses Richtungshören entwickeln würden, was

eine Fähigkeit des Grosshirns sei, die Informationen von beiden künstlich

stimulierten Hörschnecken zu integrieren.

Schliesslich, so haben die beiden Ärzte ausgeführt, stelle

ein zweites Cochlea-Implantat auch einen wichtigen Sicherheitsfaktor dar, falls

das andere Implantat wegen eines technischen Defekts ausfalle. Bis nämlich die

Implantation eines neuen Gerätes realisiert und dieses aktiviert werden könne,

würden in der Regel mindestens 5 – 6 Wochen verstreichen, in denen das Kind

nichts mehr höre. Zum Schluss weisen die Ärzte darauf hin, dass die IV-Stellen

der Kantone Bern und Wallis entsprechende Verfügungen über den Einsatz zweier

Implantate erlassen hätten.

Auch der Arzt der IV-Stelle des Kantons Solothurn ist der

Meinung, dem Gesuch könne entsprochen werden, wobei dieses vorerst dem BSV

(Bundesamt für Sozialversicherung) vorzulegen sei. Das BSV hat die IV-Stelle

allerdings darauf hingewiesen, die beidseitige Cochlea-Implantat-Versorgung

gehöre (noch) nicht zum allgemeinen Standard. Eine beidseitige Versorgung könne

indiziert sein, wenn nach einseitiger Versorgung, welche Kosten von immerhin

50'000 Franken verursache, innerhalb eines Jahres kein genügendes Resultat

hinsichtlich des Sprachverständnisses vorliege. Gemäss Arztbericht des

Inselspitals zeige der Versicherte jedoch erfreuliche Fortschritte, weshalb die

Versorgung nicht als unzureichend zu bezeichnen sei. Schliesslich hält das BSV

fest, dass die IV auch im Rahmen von Art. 13 IVG nur einfache und zweckmässige

Massnahmen zu übernehmen habe.

3.

a) Das Kreisschreiben über die medizinischen

Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (KSME, gültig ab 1.1.2000)

regelt in Randnote 671/871.4 die Bedingungen, welche erfüllt sein müssen, damit

die IV ein Cochlea-Implantat (CI) als medizinische Eingliederungsmassnahme

übernimmt, ohne dabei jedoch die beidseitige Versorgung zu erwähnen. Immerhin

sieht Rn 671/871.2 KSME auch eine beidseitige Otosklerose-Operation

(Otosklerose: Erkrankung der knöchernen Labyrinthkapsel) vor, wenn das

Wiederherstellen des stereofonen Hörens (Lokalisation der Schallquelle) für die

Erwerbsfähigkeit von wesentlicher Bedeutung ist.

Dabei handelt es sich um die von der Aufsichtsbehörde für

richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Diese

Verwaltungsweisungen sind ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im

Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der

sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Sie sind wohl für die

Durchführungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich. Diese

sollen sie bei ihren Entscheidungen mitberücksichtigen, sofern sie eine dem

Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Sie weichen anderseits insoweit von den

Weisungen ab, als diese mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht

vereinbar sind (BGE 127 V 61; BGE 126 V 427; BGE 125 V 379).

b) Gemäss Art. 2 Abs. 3 GgV müssen die medizinischen

Massnahmen nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt

sein und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise

anstreben. Die versicherte Person hat in der Regel nur Anspruch auf die dem

jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber

auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren;

Eingliederungsmassnahmen sind nur insoweit zu gewähren, als dies im Einzelfall

notwendig, aber auch genügend ist. Ferner muss der voraussichtliche Erfolg

einer Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten

stehen (BGE 124 V 110; BGE 122 V 214; zum Prinzip der Verhältnismässigkeit

siehe auch BGE 125 I 223, 125 V 242).

Die Ärzte des Inselspitals Bern haben bei ihren Ausführungen

auf Erfahrungen der Universitätsklinik für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten

in Würzburg (Deutschland) abgestellt, wo über 70 Personen – davon 30 Kinder –

erfolgreich mit einem zweiten Cochlea-Implantat versorgt worden seien, weshalb

auch bei J. eine Zweitversorgung beantragt werde. Zur Wissenschaftlichkeit

eines Cochlea-Implantates hat das BSV in seinem Bericht nichts ausgeführt,

sondern lediglich darauf hingewiesen, dass die beidseitige

Cochlea-Implantat-Versorgung (noch) nicht zum allgemeinen Standard gehöre;

hingegen hat es die Versorgung aufgrund der medizinischen Erkenntnisse, dass

der Versicherte erfreuliche Fortschritte verzeichne, als zureichend

qualifiziert. Zwar sind Eingliederungsmassnahmen – wie bereits angeführt - nur

insoweit zu gewähren, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend sind.

Aus ärztlicher Beurteilung würden sich jedoch für J. - bei einer

Zweitversorgung im jetzigen Zeitpunkt - nebst verschiedenen, zum Teil

unwiederbringlichen Vorteilen auch eine Minderung des Risikos bei einem Ausfall

des bereits implantierten Systems (Unmöglichkeit der Wiedereinsetzung etc.)

ergeben, was mithin ein baldmöglichst eingesetztes, zweites Cochlea-Implantat

als notwendig und dann auch den Bedürfnissen im Einzelfall als genügend oder

zureichend erscheinen lässt.

Zwar hat das BSV zu bedenken gegeben, dass sich die Kosten

einer Cochlea-Implantation auf gegen 50'000 Franken belaufen, jedoch diesen

Betrag im Verhältnis zum Erfolg grundsätzlich nicht in Frage gestellt. Eine

Begrenzung auf lediglich eine einseitige CI-Versorgung käme im Übrigen mangels

einer ausdrücklichen gegenteiligen gesetzlichen Bestimmung nur in Frage, wenn

zwischen der Massnahme und dem Eingliederungszweck ein derart krasses

Missverhältnis bestünde, dass sich die Übernahme der Kosten für eine

beidseitige CI-Versorgung schlechthin nicht verantworten liesse. Besteht kein

solches Missverhältnis, so hat die Invalidenversicherung für die entsprechenden

Kosten aufzukommen.

Gerade die ärztliche Beurteilung über die Vorteile und

Notwendigkeit einer Zweitversorgung im jetzigen Zeitpunkt macht deutlich, dass

die vorgeschlagene Massnahme den Erfordernissen der Einfachheit und

Zweckmässigkeit Rechnung trägt. Die besonderen Verhältnisse im vorliegenden

Fall gebieten eine differenzierte Betrachtungsweise und mithin eine Zusprache

der beantragten Leistung, selbst wenn die beidseitige Cochlea-Implantation –

wie das BSV dargestellt hat - (noch) nicht dem allgemeinen Standard entspricht.

Versicherungsgericht, Urteil vom 14. Mai 2002

(VSBES.2000.655)

Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat am 31. Oktober

2002.

eine durch das Bundesamt für Sozialversicherung dagegen erhobene

Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.