VSBES.2000.655
Medizinische Massnahmen
14. Mai 2002Deutsch8 min
Source so.ch
SOG 2002 Nr. 37
Art. 12 und 13 IVG. Notwendige medizinische
Massnahmen bei Geburtsgebrechen. Einfachheit und Zweckmässigkeit. Zur
Verbesserung der Eingliederungschancen kann die Zweitversorgung eines tauben
Jugendlichen mit einem Cochlea-Implantat auf Kosten der Invalidenversicherung
angezeigt sein.
Sachverhalt (gekürzt):
Sachverhalt
G. hatte sich als gesetzlicher Vertreter seines Sohnes Joel,
geb. 1992, zum Bezug von IV-Leistungen für Minderjährige angemeldet, worauf die
IV-Stelle des Kantons Solothurn dem Versicherten Hilfsmittel (Hörgeräte) sowie
diverse medizinische Massnahmen, wie eine Cochlea-Implantation, zugesprochen
hatte. G. wandte sich erneut an die IV-Stelle mit dem Antrag auf ein zweites
Cochlea-Implantat für J.. Die IV-Stelle wies dieses Leistungsbegehren ab. Gegen
diesen Entscheid führte der Vater Beschwerde an das Versicherungsgericht.
Dieses heisst die Beschwerde gut.
Erwägungen
1.
Nach Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) hat der Versicherte Anspruch auf
medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich,
sondern unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet und geeignet
sind, die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor
wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren; Abs. 2 hält fest, dass der Bundesrat
befugt ist, die Massnahmen gemäss Abs. 1 von jenen abzugrenzen, die auf die
Behandlung des Leidens an sich gerichtet sind. Er kann zu diesem Zweck insbesondere
die von der Versicherung zu gewährenden Massnahmen nach Art und Umfang näher
umschreiben und Beginn bzw. Dauer des Anspruchs regeln. Nach Art. 2 Abs. 1 der
Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) gelten als
medizinische Massnahmen im Sinne von Art. 12 IVG namentlich chirurgische, physiotherapeutische
und psychotherapeutische Vorkehren, die eine als Folgezustand eines
Geburtsgebrechens, einer Krankheit oder eines Unfalls eingetretene
Beeinträchtigung der Körperbewegung, der Sinneswahrnehmung oder der
Kontaktfähigkeit zu beheben oder zu mildern trachten, um die Erwerbsfähigkeit
dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu
bewahren. Die Massnahmen müssen nach bewährter Erkenntnis der medizinischen
Wissenschaft angezeigt sein und den Eingliederungserfolg in einfacher und
zweckmässiger Weise anstreben.
Was den Anspruch bei Geburtsgebrechen anbelangt, ist in Art.
13.
Abs. 1 IVG geregelt, dass Versicherte bis zum vollendeten 20. Altersjahr
Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen notwendigen medizinischen
Massnahmen haben. Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines
Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach
bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den
therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2
Abs. 3 der Verordnung über Geburtsgebrechen, GgV, SR 831.232.21).
2.
a) Unbestrittenermassen leidet J. unter einer angeborenen
Taubheit (vgl. Anhang der Verordnung über Geburtsgebrechen, Nr. 445, SR
831.232
). Wegen seiner kongenitalen Taubheit ist er im März 1997 auf Kosten
der IV mit einem Cochlea-Implantat versorgt worden, was nach ärztlicher
Beurteilung zu einer Entwicklung des Gehörs und der Sprache geführt habe.
b) Nun wird die Versorgung des Versicherten mit einem
zweiten Cochlea-Implantat beantragt. Dr. med. H. und Dr. med. V. haben eine
Zweitversorgung befürwortet. So zeige die Erfahrung, dass ein nicht
stimulierter Hörnerv und die dazugehörenden zentralen Bahnen kontinuierlich degenerieren
würden, d.h., dass der Hörnerv der nicht implantierten Seite im Verlaufe der
Jahre atrophiere und nicht mehr brauchbar sein werde, wenn in einem späteren
Zeitpunkt aus medizinischen Gründen eine Implantation gewünscht werde. Wenn der
Hörnerv eines tauben Ohres im Kindesalter mit einem Cochlea-Implantat
stimuliert werde, könne sich unter diesem künstlichen Reiz eine Hörfähigkeit
ausbilden, die auf das Niveau einer mittleren Schwerhörigkeit komme. Dabei
handle es sich um eine neurobiologische Entwicklung des Grosshirns, die im Lauf
des Adoleszentalters verloren gehe und sich nicht mehr aktivieren lasse. Audiologische
Untersuchungen würden belegen, dass schwerhörige Patienten mit Implantaten auf
beiden Seiten mit der Zeit ein gewisses Richtungshören entwickeln würden, was
eine Fähigkeit des Grosshirns sei, die Informationen von beiden künstlich
stimulierten Hörschnecken zu integrieren.
Schliesslich, so haben die beiden Ärzte ausgeführt, stelle
ein zweites Cochlea-Implantat auch einen wichtigen Sicherheitsfaktor dar, falls
das andere Implantat wegen eines technischen Defekts ausfalle. Bis nämlich die
Implantation eines neuen Gerätes realisiert und dieses aktiviert werden könne,
würden in der Regel mindestens 5 – 6 Wochen verstreichen, in denen das Kind
nichts mehr höre. Zum Schluss weisen die Ärzte darauf hin, dass die IV-Stellen
der Kantone Bern und Wallis entsprechende Verfügungen über den Einsatz zweier
Implantate erlassen hätten.
Auch der Arzt der IV-Stelle des Kantons Solothurn ist der
Meinung, dem Gesuch könne entsprochen werden, wobei dieses vorerst dem BSV
(Bundesamt für Sozialversicherung) vorzulegen sei. Das BSV hat die IV-Stelle
allerdings darauf hingewiesen, die beidseitige Cochlea-Implantat-Versorgung
gehöre (noch) nicht zum allgemeinen Standard. Eine beidseitige Versorgung könne
indiziert sein, wenn nach einseitiger Versorgung, welche Kosten von immerhin
50'000 Franken verursache, innerhalb eines Jahres kein genügendes Resultat
hinsichtlich des Sprachverständnisses vorliege. Gemäss Arztbericht des
Inselspitals zeige der Versicherte jedoch erfreuliche Fortschritte, weshalb die
Versorgung nicht als unzureichend zu bezeichnen sei. Schliesslich hält das BSV
fest, dass die IV auch im Rahmen von Art. 13 IVG nur einfache und zweckmässige
Massnahmen zu übernehmen habe.
3.
a) Das Kreisschreiben über die medizinischen
Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (KSME, gültig ab 1.1.2000)
regelt in Randnote 671/871.4 die Bedingungen, welche erfüllt sein müssen, damit
die IV ein Cochlea-Implantat (CI) als medizinische Eingliederungsmassnahme
übernimmt, ohne dabei jedoch die beidseitige Versorgung zu erwähnen. Immerhin
sieht Rn 671/871.2 KSME auch eine beidseitige Otosklerose-Operation
(Otosklerose: Erkrankung der knöchernen Labyrinthkapsel) vor, wenn das
Wiederherstellen des stereofonen Hörens (Lokalisation der Schallquelle) für die
Erwerbsfähigkeit von wesentlicher Bedeutung ist.
Dabei handelt es sich um die von der Aufsichtsbehörde für
richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Diese
Verwaltungsweisungen sind ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im
Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der
sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Sie sind wohl für die
Durchführungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich. Diese
sollen sie bei ihren Entscheidungen mitberücksichtigen, sofern sie eine dem
Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Sie weichen anderseits insoweit von den
Weisungen ab, als diese mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht
vereinbar sind (BGE 127 V 61; BGE 126 V 427; BGE 125 V 379).
b) Gemäss Art. 2 Abs. 3 GgV müssen die medizinischen
Massnahmen nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt
sein und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise
anstreben. Die versicherte Person hat in der Regel nur Anspruch auf die dem
jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber
auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren;
Eingliederungsmassnahmen sind nur insoweit zu gewähren, als dies im Einzelfall
notwendig, aber auch genügend ist. Ferner muss der voraussichtliche Erfolg
einer Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten
stehen (BGE 124 V 110; BGE 122 V 214; zum Prinzip der Verhältnismässigkeit
siehe auch BGE 125 I 223, 125 V 242).
Die Ärzte des Inselspitals Bern haben bei ihren Ausführungen
auf Erfahrungen der Universitätsklinik für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten
in Würzburg (Deutschland) abgestellt, wo über 70 Personen – davon 30 Kinder –
erfolgreich mit einem zweiten Cochlea-Implantat versorgt worden seien, weshalb
auch bei J. eine Zweitversorgung beantragt werde. Zur Wissenschaftlichkeit
eines Cochlea-Implantates hat das BSV in seinem Bericht nichts ausgeführt,
sondern lediglich darauf hingewiesen, dass die beidseitige
Cochlea-Implantat-Versorgung (noch) nicht zum allgemeinen Standard gehöre;
hingegen hat es die Versorgung aufgrund der medizinischen Erkenntnisse, dass
der Versicherte erfreuliche Fortschritte verzeichne, als zureichend
qualifiziert. Zwar sind Eingliederungsmassnahmen – wie bereits angeführt - nur
insoweit zu gewähren, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend sind.
Aus ärztlicher Beurteilung würden sich jedoch für J. - bei einer
Zweitversorgung im jetzigen Zeitpunkt - nebst verschiedenen, zum Teil
unwiederbringlichen Vorteilen auch eine Minderung des Risikos bei einem Ausfall
des bereits implantierten Systems (Unmöglichkeit der Wiedereinsetzung etc.)
ergeben, was mithin ein baldmöglichst eingesetztes, zweites Cochlea-Implantat
als notwendig und dann auch den Bedürfnissen im Einzelfall als genügend oder
zureichend erscheinen lässt.
Zwar hat das BSV zu bedenken gegeben, dass sich die Kosten
einer Cochlea-Implantation auf gegen 50'000 Franken belaufen, jedoch diesen
Betrag im Verhältnis zum Erfolg grundsätzlich nicht in Frage gestellt. Eine
Begrenzung auf lediglich eine einseitige CI-Versorgung käme im Übrigen mangels
einer ausdrücklichen gegenteiligen gesetzlichen Bestimmung nur in Frage, wenn
zwischen der Massnahme und dem Eingliederungszweck ein derart krasses
Missverhältnis bestünde, dass sich die Übernahme der Kosten für eine
beidseitige CI-Versorgung schlechthin nicht verantworten liesse. Besteht kein
solches Missverhältnis, so hat die Invalidenversicherung für die entsprechenden
Kosten aufzukommen.
Gerade die ärztliche Beurteilung über die Vorteile und
Notwendigkeit einer Zweitversorgung im jetzigen Zeitpunkt macht deutlich, dass
die vorgeschlagene Massnahme den Erfordernissen der Einfachheit und
Zweckmässigkeit Rechnung trägt. Die besonderen Verhältnisse im vorliegenden
Fall gebieten eine differenzierte Betrachtungsweise und mithin eine Zusprache
der beantragten Leistung, selbst wenn die beidseitige Cochlea-Implantation –
wie das BSV dargestellt hat - (noch) nicht dem allgemeinen Standard entspricht.
Versicherungsgericht, Urteil vom 14. Mai 2002
(VSBES.2000.655)
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat am 31. Oktober
2002.
eine durch das Bundesamt für Sozialversicherung dagegen erhobene
Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.