VSBES.2001.121
Revisionsgesuch
1. Juni 2001Deutsch3 min
Source so.ch
SOG 2001 Nr. 32
Art. 85 Abs. 2 lit. h
AHVG, § 311 ZPO. Revision
formell rechtskräftiger Urteile des Versicherungsgerichts. Der Beschwerdeführer
kann sich auf keinen Revisionsgrund berufen, wenn ihn sein Vertreter, dem das
Urteil korrekt eröffnet worden ist, nicht innert der Rechtsmittelfrist davon in
Kenntnis setzt.
Sachverhalt
(gekürzt):
Am 20. Dezember 2000
wies das Versicherungsgericht eine Beschwerde des V. ab. Das Urteil wurde
seiner Vertreterin, der B. AG, eröffnet. Das Urteil erwuchs unangefochten in
Rechtskraft. Am 2. März 2001 beantragte V. sinngemäss die Revision des Urteils.
Zur Begründung führte er aus, er sei als unmittelbar Betroffener nicht rechtzeitig
über das Urteil informiert worden. Erst am 26. Februar 2001 habe er von der B.
AG eine Kopie erhalten. Wegen dieser nachlässigen Vertretung habe er die
ordentliche Rechtsmittelfrist an das Eidgenössische Versicherungsgericht
verpasst. Das Versicherungsgericht weist das Revisionsgesuch ab.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 85 Abs. 2
lit. h des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVG, SR 831.10) muss die Revision von
Entscheiden der kantonalen Rekursbehörden gewährleistet sein. Nach kantonalem
Recht (§ 1 Abs. 3 der Verordnung über das Verfahren vor Versicherungsgericht
[BGS 125.922] i.V.m. § 73 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS
124.
, i.V.m. § 311 der Zivilprozessordnung, ZPO, BGS 221.1) wird ein
rechtskräftiges Urteil durch die Revision aufgehoben:
a) Wenn der
Gesuchsteller seit der Beurteilung der Sache erhebliche Tatsachen oder
erhebliche Beweismittel entdeckt, die er im früheren Verfahren nicht geltend machen
konnte.
b) Wenn durch
Strafurteil festgestellt wird, dass durch eine strafbare Handlung zum Nachteil
des Gesuchstellers auf das Urteil eingewirkt worden ist. Ist die Strafverfolgung
ausgeschlossen, so kann der Beweis auch auf andere Weise erbracht werden.
2.
Der Gesuchsteller
behauptet nicht, dass durch eine strafbare Handlung zu seinem Nachteil auf das
Urteil eingewirkt wurde. Er macht auch nicht geltend, dass nach dem Erlass
jenes Urteils Tatsachen oder Beweismittel aufgetaucht seien, die im damaligen
Beschwerdeverfahren noch nicht hätten eingereicht oder geltend gemacht werden
können. Es liegt mit anderen Worten kein Revisionsgrund im Sinne des Gesetzes
vor.
3.
Immerhin ist
anzufügen, dass der Gesuchsteller vom fraglichen Urteil innert der
Rechtsmittelfrist offenbar keine Kenntnis erhalten hat. Weil er jedoch für
jenes Verfahren die B. AG mit der Interessenwahrung beauftragt hatte und beim
Versicherungsgericht kein Widerruf der Vollmacht eingegangen war, durfte und
musste das Urteil lediglich der B. AG zugestellt werden. Soweit der
Gesuchsteller einen Schaden aus dem Mandatsverhältnis mit der B. AG geltend
machen will, hat er den Zivilweg zu beschreiten.
Versicherungsgericht,
Beschluss vom 01.06.2001 (VSBES.2001.121)