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Entscheid

VSBES.2001.121

Revisionsgesuch

1. Juni 2001Deutsch3 min

Source so.ch

Sachverhalt

(gekürzt):

Am 20. Dezember 2000

wies das Versicherungsgericht eine Beschwerde des V. ab. Das Urteil wurde

seiner Vertreterin, der B. AG, eröffnet. Das Urteil erwuchs unangefochten in

Rechtskraft. Am 2. März 2001 beantragte V. sinngemäss die Revision des Urteils.

Zur Begründung führte er aus, er sei als unmittelbar Betroffener nicht rechtzeitig

über das Urteil informiert worden. Erst am 26. Februar 2001 habe er von der B.

AG eine Kopie erhalten. Wegen dieser nachlässigen Vertretung habe er die

ordentliche Rechtsmittelfrist an das Eidgenössische Versicherungsgericht

verpasst. Das Versicherungsgericht weist das Revisionsgesuch ab.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 85 Abs. 2

lit. h des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

(AHVG, SR 831.10) muss die Revision von

Entscheiden der kantonalen Rekursbehörden gewährleistet sein. Nach kantonalem

Recht (§ 1 Abs. 3 der Verordnung über das Verfahren vor Versicherungsgericht

[BGS 125.922] i.V.m. § 73 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS

124.

, i.V.m. § 311 der Zivilprozessordnung, ZPO, BGS 221.1) wird ein

rechtskräftiges Urteil durch die Revision aufgehoben:

a) Wenn der

Gesuchsteller seit der Beurteilung der Sache erhebliche Tatsachen oder

erhebliche Beweismittel entdeckt, die er im früheren Verfahren nicht geltend machen

konnte.

b) Wenn durch

Strafurteil festgestellt wird, dass durch eine strafbare Handlung zum Nachteil

des Gesuchstellers auf das Urteil eingewirkt worden ist. Ist die Strafverfolgung

ausgeschlossen, so kann der Beweis auch auf andere Weise erbracht werden.

2.

Der Gesuchsteller

behauptet nicht, dass durch eine strafbare Handlung zu seinem Nachteil auf das

Urteil eingewirkt wurde. Er macht auch nicht geltend, dass nach dem Erlass

jenes Urteils Tatsachen oder Beweismittel aufgetaucht seien, die im damaligen

Beschwerdeverfahren noch nicht hätten eingereicht oder geltend gemacht werden

können. Es liegt mit anderen Worten kein Revisionsgrund im Sinne des Gesetzes

vor.

3.

Immerhin ist

anzufügen, dass der Gesuchsteller vom fraglichen Urteil innert der

Rechtsmittelfrist offenbar keine Kenntnis erhalten hat. Weil er jedoch für

jenes Verfahren die B. AG mit der Interessenwahrung beauftragt hatte und beim

Versicherungsgericht kein Widerruf der Vollmacht eingegangen war, durfte und

musste das Urteil lediglich der B. AG zugestellt werden. Soweit der

Gesuchsteller einen Schaden aus dem Mandatsverhältnis mit der B. AG geltend

machen will, hat er den Zivilweg zu beschreiten.

Versicherungsgericht,

Beschluss vom 01.06.2001 (VSBES.2001.121)