VSBES.2001.142
Berufliche Massnahmen
28. April 2003Deutsch8 min
Source so.ch
SOG 2003 Nr. 38
Art. 17 IVG. Eingliederungsmassnahmen. Umschulung.
Wählt der Leistungsansprecher eine grundsätzlich geeignete, jedoch zur
beruflichen Eingliederung nicht unerlässliche Ausbildung, so hat er die
Mehrkosten selbst zu tragen. Die Invalidenversicherung kann daran Beiträge im
Umfang der Kosten einer gleichwertigen Umschulungsmassnahme leisten. Hat sich
die Invalidenversicherung zur Übernahme der Weiterbildungskosten bereit
erklärt, so hat sie ebenso die Voraussetzungen zur Gewährung von Beiträgen an
die vom Versicherten gewählte Ausbildung zu prüfen.
Sachverhalt
Der Versicherte (ehemals als Produktgruppenleiter tätig)
meldete sich in Jahre 1999 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn zum Bezug
von IV-Leistungen an und beantragte eine Berufsberatung sowie die Umschulung
auf eine neue Tätigkeit (Arbeits- und Organisationspsychologe). Zur Begründung
gab er eine verminderte Belastbarkeit, Konzentrations- und Schlafstörungen
sowie eine rasche Ermüdbarkeit nach OP und Chemotherapie bis Februar 1999 an.
Daraufhin traf die IV-Stelle des Kantons Solothurn verschiedene medizinische
und erwerbliche Abklärungen und wies – nach Durchführung des
Vorbescheidverfahrens – das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 22.2.2001 ab.
Das Versicherungsgericht heisst die Beschwerde gut.
Erwägungen
7.
a) Ein Anspruch auf Umschulung setzt gemäss konstanter
Rechtsprechung einen Invaliditätsgrad von zirka 20 % voraus (vgl. Susanne
Leuzinger-Naef: Die Ausbildungsziele der beruflichen Eingliederungsmassnahmen
im Lichte der neuen Bundesverfassung, in: Schaffhauser/Schlauri, Rechtsfragen
der Eingliederung Behinderter, St. Gallen 2000, S. 62), was im vorliegenden
Fall bei einem IV-Grad von 61,15 % grundsätzlich als erfüllt zu betrachten ist.
Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich
die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die
notwendig und geeignet sind, dem vor Eintritt der Invalidität bereits
erwerbstätig gewesenen Versicherten eine seiner früheren annähernd gleichwertige
Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der
"annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das
Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Ausbildung zu
erwartende Verdienstmöglichkeit; zu berücksichtigen ist indessen auch die mit
der angestrebten Ausbildung verbundene (voraussichtliche) künftige Entwicklung
der Erwerbsmöglichkeiten (BGE 124 V 109 f. E. 2a). Wählt der Versicherte ohne
invaliditätsbedingte Notwendigkeit eine Ausbildung, die den Rahmen der
Gleichwertigkeit sprengt, kann die Invalidenversicherung daran Beiträge im
Ausmass des Leistungsanspruchs auf eine gleichwertige Umschulungsmassnahme
gewähren (sog. Austauschbefugnis; AHI 2002 S. 105 ff.; Urteil EVG v. 26.7.2002,
I 137/02).
b) Im Gegensatz zur Auffassung der IV-Stelle ist der
Beschwerdeführer der Meinung, dass die höchstwahrscheinlich künftige Tätigkeit
als Arbeitspsychologe langfristig zu einem höheren Verdienst führen werde als
dies unter Annahme einer 50 %-igen Arbeitsunfähigkeit im heutigen Beruf und in
Verweisungstätigkeiten möglich sei. Im letzteren Fall wäre eine halbe Rente
auszurichten, wozu allerdings - so hat die IV-Stelle ausgeführt - derzeit nicht
Stellung genommen werden könne. Im Übrigen stelle die vierjährige, vollzeitliche
Ausbildung zum Psychologen – nach Meinung der IV-Stelle - die bestmögliche
Vorkehr dar, auf deren Kostenübernahme der Beschwerdeführer jedoch keinen
Anspruch habe. Hingegen sei die Ausbildung zum Personalfachmann die einfachere
und zweckmässigere Eingliederungsmöglichkeit, womit der Beschwerdeführer ein
Einkommen erreichen könne, welches sich im ähnlichen Rahmen wie in seiner
bisherigen Tätigkeit bewege.
c) Die versicherte Person hat in der Regel nur Anspruch auf
die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen,
nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn
das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im
Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist. Ferner muss der voraussichtliche
Erfolg einer Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren
Kosten stehen (BGE 124 V 110, 121 V 260). Eine Kostenbeteiligung der
Invalidenversicherung setzt demnach voraus, dass die berufliche
Eingliederungsmassnahme in sachlicher, zeitlicher, finanzieller und
persönlicher Hinsicht angemessen ist: Die Massnahme muss daher ein bestimmtes
Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen, d.h. die versicherte Person muss
in die Lage versetzt werden, wenigstens einen Teil ihres Unterhaltes selbst zu
decken (sachliche Angemessenheit); der Eingliederungserfolg muss sodann von
Dauer sein (zeitliche Angemessenheit) und in einem vernünftigen Verhältnis zu
den Kosten der Massnahme stehen (finanzielle Angemessenheit) und schliesslich
muss die Massnahme der versicherten Person unter Berücksichtigung ihrer
persönlichen Verhältnisse zumutbar sein (persönliche Angemessenheit; zum
Ganzen: BGE 103 V 16, 101 V 53; vgl. auch Susanne Leuzinger-Naef, a.a.O., S. 45
f.).
d) In den Akten fehlen konkrete Angaben über den nach
Abschluss der Ausbildung zu erwartenden Lohn als Arbeits- und
Organisationspsychologen. So finden sich denn auch weder für die Annahme des
Beschwerdeführers, wonach sein Verdienst nach Abschluss der Ausbildung
langfristig höher sein werde, noch für die Aussage der IV-Stelle, dass der
Versicherte als Arbeitspsychologe niemals den bisherigen Lohn als
Produktgruppe-Leiter bei der X. AG realisieren werde, entsprechende Hinweise
oder Unterlagen. Die MEDAS-Ärzte sprechen in diesem Zusammenhang vom Erreichen
der finanziellen Unabhängigkeit auf das Ausmass vor der Erkrankung. In diesem
Sinne lässt es sich vertreten, von einem Verdienst als Arbeits- und
Organisationspsychologen im Rahmen des bisherigen Einkommens als kaufmännischer
Angestellter HGK bzw. Produktegruppe-Leiter auszugehen. Im Weitern steht fest,
dass die bereits begonnene Ausbildung vier Jahr dauern wird und dafür
Schulgelder von insgesamt 20'000 Franken zu bezahlen sind, wobei im
letztgenannten Betrag keine weiteren Auslagen - wie z.B. solche für
Schulmaterial etc. - enthalten sein dürften. In Beachtung dieser Sachlage
bestehen namentlich in Bezug auf die Eingliederungswirksamkeit sowie das
Kosten-Nutzen-Verhältnis - und damit an der Angemessenheit der anbegehrten
Massnahme - erhebliche Zweifel. So zählen zu den notwendigen und geeigneten
Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art nur die zur Eingliederung ins
Erwerbsleben unmittelbar erforderlichen Vorkehren; wird eine zwar grundsätzlich
geeignete, zur Eingliederung aber nicht unerlässliche Ausbildung gewählt, hat
die versicherte Person für die dabei entstehenden Mehrkosten selber aufzukommen
(nicht veröffentlichtes Urteil vom 2. Dezember 1996, I 251/96). Auch wenn die
subjektiven Neigungen, Fähigkeiten und Begabungen der versicherten Person bei
der primär nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilenden Frage, ob eine
notwendige und geeignete Eingliederungsmassnahme beruflicher Art gegeben ist,
mit zu berücksichtigen sind, ist in erster Linie ausschlaggebend, welche
erwerblichen Möglichkeiten ihr auf Grund einer bestimmten beruflichen
Eingliederungsmassnahme konkret offen stehen (ZAK 1973 S. 576; nicht
veröffentlichtes Urteil vom 25. Februar 1988, I 173/87; vgl. auch Susanne
Leuzinger-Naef, a.a.O., S. 67, insbesondere Fn 119).
Es handelt sich somit bei der angestrebten – und im Übrigen
bereits begonnenen - Ausbildung zum Arbeits- und Organisationspsychologen nicht
um eine unmittelbar erforderliche und unerlässliche Vorkehr im zuvor
beschriebenen Sinne. Da die Ausbildung zum Arbeits- und
Organisationspsychologen somit nicht geeignet sein dürfte, eine massgebliche
Förderung der Erwerbsfähigkeit zu bewirken, sind die Voraussetzungen für eine
Leistungszusprechung im Sinne beruflicher Eingliederungsmassnahmen jedenfalls
bezüglich dieses Lehrganges als nicht erfüllt zu betrachten (vgl. Urteil EVG v.
5.3
, I 256/02, E. 3).
e) Wählt nun – wie bereits angeführt - eine versicherte
Person ohne invaliditätsbedingte Notwendigkeit eine Ausbildung, die den Rahmen
der Gleichwertigkeit sprengt, kann die Invalidenversicherung daran Beiträge im
Ausmass des Leistungsanspruchs auf eine gleichwertige Umschulungsmassnahme
gewähren (sog. Austauschbefugnis; BGE 120 V 280 ff., 111 V 213 ff. Ulrich
Meyer-Blaser: Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum IVG; Zürich 1997, S. 60
f.; derselbe, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht,
Diss. Bern 1985, S. 87 ff.; vgl. auch das Kreisschreiben des Bundesamtes für
Sozialversicherung über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art [KSBE] vom
1.
Januar 2000, Rz 4026). Darüber hinausgehende Beiträge fallen jedoch ausser
Betracht (Urteil EVG v. 23.10.2000, I 719/99, E. 2b).
Im vorliegenden Fall hat die IV-Stelle Weiterbildungs- und
Fachkurse im angestammten Berufsgebiet des Beschwerdeführers als einfache und
zweckmässige Ausbildung bezeichnet, welche zu einer Erwerbsmöglichkeit führe,
die der früheren Tätigkeit annähernd gleichwertig sei; so könne sich der
Beschwerdeführer in Kursen mit den Aufgabenbereichen „Selektion, Betreuung und
Weiterbildung des Personals“ weiterbilden. Daraus geht hervor, dass die
IV-Stelle grundsätzlich zur Übernahme solcher Weiterbildungskosten bereit ist.
Folglich hat die Beschwerdegegnerin die Voraussetzungen zur Gewährung von
Beiträgen (vgl. Rz 4026 KSBE) an die durch den Beschwerdeführer gewählte
Weiterbildung zu prüfen, was im vorliegenden Verfahren bislang unterblieben
ist. Dabei stellt sich in diesem Zusammenhang auch die Frage des Anspruchs auf
ein Taggeld i.S. von Art. 22 ff. IVG.
8.
Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass der
Beschwerdeführer bei einem Invaliditätsgrad von 61,15 % grundsätzlich Anspruch
auf eine halbe IV-Rente hat. Allerdings entsteht ein Rentenanspruch solange
nicht, als der Versicherte sich Eingliederungsmassnahmen unterzieht oder auf
den Beginn bevorstehender Eingliederungsmassnahmen warten muss und dafür ein
Taggeld beanspruchen kann (Art. 28 Abs. 1 IVV). Daneben sind auch die
Voraussetzungen zur Gewährung von beruflichen Massnahmen grundsätzlich als
erfüllt zu betrachten, wobei im Rahmen der sog. Austauschbefugnis vorerst die
notwendigen Abklärungen über die Voraussetzungen zur Gewährung von Beiträgen an
die durch den Beschwerdeführer bereits begonnene Ausbildung zum Arbeits- und
Organisationspsychologen zu treffen sind. In diesem Zusammenhang gilt es auch
den Anspruch auf ein Taggeld nach Art. 22 ff. IVG zu prüfen. Die Beschwerde ist
folglich in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben
und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen ist, damit diese die notwendigen
Abklärungen vornehme und hierauf erneut über die beantragten Leistungen
entscheide.
Versicherungsgericht; Urteil vom 28. April 2003
(VSBES.2001.142)