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Entscheid

VSBES.2001.142

Berufliche Massnahmen

28. April 2003Deutsch8 min

Source so.ch

Sachverhalt

Der Versicherte (ehemals als Produktgruppenleiter tätig)

meldete sich in Jahre 1999 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn zum Bezug

von IV-Leistungen an und beantragte eine Berufsberatung sowie die Umschulung

auf eine neue Tätigkeit (Arbeits- und Organisationspsychologe). Zur Begründung

gab er eine verminderte Belastbarkeit, Konzentrations- und Schlafstörungen

sowie eine rasche Ermüdbarkeit nach OP und Chemotherapie bis Februar 1999 an.

Daraufhin traf die IV-Stelle des Kantons Solothurn verschiedene medizinische

und erwerbliche Abklärungen und wies – nach Durchführung des

Vorbescheidverfahrens – das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 22.2.2001 ab.

Das Versicherungsgericht heisst die Beschwerde gut.

Erwägungen

7.

a) Ein Anspruch auf Umschulung setzt gemäss konstanter

Rechtsprechung einen Invaliditätsgrad von zirka 20 % voraus (vgl. Susanne

Leuzinger-Naef: Die Ausbildungsziele der beruflichen Eingliederungsmassnahmen

im Lichte der neuen Bundesverfassung, in: Schaffhauser/Schlauri, Rechtsfragen

der Eingliederung Behinderter, St. Gallen 2000, S. 62), was im vorliegenden

Fall bei einem IV-Grad von 61,15 % grundsätzlich als erfüllt zu betrachten ist.

Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich

die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die

notwendig und geeignet sind, dem vor Eintritt der Invalidität bereits

erwerbstätig gewesenen Versicherten eine seiner früheren annähernd gleichwertige

Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der

"annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das

Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Ausbildung zu

erwartende Verdienstmöglichkeit; zu berücksichtigen ist indessen auch die mit

der angestrebten Ausbildung verbundene (voraussichtliche) künftige Entwicklung

der Erwerbsmöglichkeiten (BGE 124 V 109 f. E. 2a). Wählt der Versicherte ohne

invaliditätsbedingte Notwendigkeit eine Ausbildung, die den Rahmen der

Gleichwertigkeit sprengt, kann die Invalidenversicherung daran Beiträge im

Ausmass des Leistungsanspruchs auf eine gleichwertige Umschulungsmassnahme

gewähren (sog. Austauschbefugnis; AHI 2002 S. 105 ff.; Urteil EVG v. 26.7.2002,

I 137/02).

b) Im Gegensatz zur Auffassung der IV-Stelle ist der

Beschwerdeführer der Meinung, dass die höchstwahrscheinlich künftige Tätigkeit

als Arbeitspsychologe langfristig zu einem höheren Verdienst führen werde als

dies unter Annahme einer 50 %-igen Arbeitsunfähigkeit im heutigen Beruf und in

Verweisungstätigkeiten möglich sei. Im letzteren Fall wäre eine halbe Rente

auszurichten, wozu allerdings - so hat die IV-Stelle ausgeführt - derzeit nicht

Stellung genommen werden könne. Im Übrigen stelle die vierjährige, vollzeitliche

Ausbildung zum Psychologen – nach Meinung der IV-Stelle - die bestmögliche

Vorkehr dar, auf deren Kostenübernahme der Beschwerdeführer jedoch keinen

Anspruch habe. Hingegen sei die Ausbildung zum Personalfachmann die einfachere

und zweckmässigere Eingliederungsmöglichkeit, womit der Beschwerdeführer ein

Einkommen erreichen könne, welches sich im ähnlichen Rahmen wie in seiner

bisherigen Tätigkeit bewege.

c) Die versicherte Person hat in der Regel nur Anspruch auf

die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen,

nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn

das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im

Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist. Ferner muss der voraussichtliche

Erfolg einer Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren

Kosten stehen (BGE 124 V 110, 121 V 260). Eine Kostenbeteiligung der

Invalidenversicherung setzt demnach voraus, dass die berufliche

Eingliederungsmassnahme in sachlicher, zeitlicher, finanzieller und

persönlicher Hinsicht angemessen ist: Die Massnahme muss daher ein bestimmtes

Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen, d.h. die versicherte Person muss

in die Lage versetzt werden, wenigstens einen Teil ihres Unterhaltes selbst zu

decken (sachliche Angemessenheit); der Eingliederungserfolg muss sodann von

Dauer sein (zeitliche Angemessenheit) und in einem vernünftigen Verhältnis zu

den Kosten der Massnahme stehen (finanzielle Angemessenheit) und schliesslich

muss die Massnahme der versicherten Person unter Berücksichtigung ihrer

persönlichen Verhältnisse zumutbar sein (persönliche Angemessenheit; zum

Ganzen: BGE 103 V 16, 101 V 53; vgl. auch Susanne Leuzinger-Naef, a.a.O., S. 45

f.).

d) In den Akten fehlen konkrete Angaben über den nach

Abschluss der Ausbildung zu erwartenden Lohn als Arbeits- und

Organisationspsychologen. So finden sich denn auch weder für die Annahme des

Beschwerdeführers, wonach sein Verdienst nach Abschluss der Ausbildung

langfristig höher sein werde, noch für die Aussage der IV-Stelle, dass der

Versicherte als Arbeitspsychologe niemals den bisherigen Lohn als

Produktgruppe-Leiter bei der X. AG realisieren werde, entsprechende Hinweise

oder Unterlagen. Die MEDAS-Ärzte sprechen in diesem Zusammenhang vom Erreichen

der finanziellen Unabhängigkeit auf das Ausmass vor der Erkrankung. In diesem

Sinne lässt es sich vertreten, von einem Verdienst als Arbeits- und

Organisationspsychologen im Rahmen des bisherigen Einkommens als kaufmännischer

Angestellter HGK bzw. Produktegruppe-Leiter auszugehen. Im Weitern steht fest,

dass die bereits begonnene Ausbildung vier Jahr dauern wird und dafür

Schulgelder von insgesamt 20'000 Franken zu bezahlen sind, wobei im

letztgenannten Betrag keine weiteren Auslagen - wie z.B. solche für

Schulmaterial etc. - enthalten sein dürften. In Beachtung dieser Sachlage

bestehen namentlich in Bezug auf die Eingliederungswirksamkeit sowie das

Kosten-Nutzen-Verhältnis - und damit an der Angemessenheit der anbegehrten

Massnahme - erhebliche Zweifel. So zählen zu den notwendigen und geeigneten

Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art nur die zur Eingliederung ins

Erwerbsleben unmittelbar erforderlichen Vorkehren; wird eine zwar grundsätzlich

geeignete, zur Eingliederung aber nicht unerlässliche Ausbildung gewählt, hat

die versicherte Person für die dabei entstehenden Mehrkosten selber aufzukommen

(nicht veröffentlichtes Urteil vom 2. Dezember 1996, I 251/96). Auch wenn die

subjektiven Neigungen, Fähigkeiten und Begabungen der versicherten Person bei

der primär nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilenden Frage, ob eine

notwendige und geeignete Eingliederungsmassnahme beruflicher Art gegeben ist,

mit zu berücksichtigen sind, ist in erster Linie ausschlaggebend, welche

erwerblichen Möglichkeiten ihr auf Grund einer bestimmten beruflichen

Eingliederungsmassnahme konkret offen stehen (ZAK 1973 S. 576; nicht

veröffentlichtes Urteil vom 25. Februar 1988, I 173/87; vgl. auch Susanne

Leuzinger-Naef, a.a.O., S. 67, insbesondere Fn 119).

Es handelt sich somit bei der angestrebten – und im Übrigen

bereits begonnenen - Ausbildung zum Arbeits- und Organisationspsychologen nicht

um eine unmittelbar erforderliche und unerlässliche Vorkehr im zuvor

beschriebenen Sinne. Da die Ausbildung zum Arbeits- und

Organisationspsychologen somit nicht geeignet sein dürfte, eine massgebliche

Förderung der Erwerbsfähigkeit zu bewirken, sind die Voraussetzungen für eine

Leistungszusprechung im Sinne beruflicher Eingliederungsmassnahmen jedenfalls

bezüglich dieses Lehrganges als nicht erfüllt zu betrachten (vgl. Urteil EVG v.

5.3

, I 256/02, E. 3).

e) Wählt nun – wie bereits angeführt - eine versicherte

Person ohne invaliditätsbedingte Notwendigkeit eine Ausbildung, die den Rahmen

der Gleichwertigkeit sprengt, kann die Invalidenversicherung daran Beiträge im

Ausmass des Leistungsanspruchs auf eine gleichwertige Umschulungsmassnahme

gewähren (sog. Austauschbefugnis; BGE 120 V 280 ff., 111 V 213 ff. Ulrich

Meyer-Blaser: Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum IVG; Zürich 1997, S. 60

f.; derselbe, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht,

Diss. Bern 1985, S. 87 ff.; vgl. auch das Kreisschreiben des Bundesamtes für

Sozialversicherung über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art [KSBE] vom

1.

Januar 2000, Rz 4026). Darüber hinausgehende Beiträge fallen jedoch ausser

Betracht (Urteil EVG v. 23.10.2000, I 719/99, E. 2b).

Im vorliegenden Fall hat die IV-Stelle Weiterbildungs- und

Fachkurse im angestammten Berufsgebiet des Beschwerdeführers als einfache und

zweckmässige Ausbildung bezeichnet, welche zu einer Erwerbsmöglichkeit führe,

die der früheren Tätigkeit annähernd gleichwertig sei; so könne sich der

Beschwerdeführer in Kursen mit den Aufgabenbereichen „Selektion, Betreuung und

Weiterbildung des Personals“ weiterbilden. Daraus geht hervor, dass die

IV-Stelle grundsätzlich zur Übernahme solcher Weiterbildungskosten bereit ist.

Folglich hat die Beschwerdegegnerin die Voraussetzungen zur Gewährung von

Beiträgen (vgl. Rz 4026 KSBE) an die durch den Beschwerdeführer gewählte

Weiterbildung zu prüfen, was im vorliegenden Verfahren bislang unterblieben

ist. Dabei stellt sich in diesem Zusammenhang auch die Frage des Anspruchs auf

ein Taggeld i.S. von Art. 22 ff. IVG.

8.

Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass der

Beschwerdeführer bei einem Invaliditätsgrad von 61,15 % grundsätzlich Anspruch

auf eine halbe IV-Rente hat. Allerdings entsteht ein Rentenanspruch solange

nicht, als der Versicherte sich Eingliederungsmassnahmen unterzieht oder auf

den Beginn bevorstehender Eingliederungsmassnahmen warten muss und dafür ein

Taggeld beanspruchen kann (Art. 28 Abs. 1 IVV). Daneben sind auch die

Voraussetzungen zur Gewährung von beruflichen Massnahmen grundsätzlich als

erfüllt zu betrachten, wobei im Rahmen der sog. Austauschbefugnis vorerst die

notwendigen Abklärungen über die Voraussetzungen zur Gewährung von Beiträgen an

die durch den Beschwerdeführer bereits begonnene Ausbildung zum Arbeits- und

Organisationspsychologen zu treffen sind. In diesem Zusammenhang gilt es auch

den Anspruch auf ein Taggeld nach Art. 22 ff. IVG zu prüfen. Die Beschwerde ist

folglich in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben

und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen ist, damit diese die notwendigen

Abklärungen vornehme und hierauf erneut über die beantragten Leistungen

entscheide.

Versicherungsgericht; Urteil vom 28. April 2003

(VSBES.2001.142)