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Entscheid

VSBES.2001.406

Prämienverbilligung 2001

8. November 2001Deutsch2 min

Source so.ch

Sachverhalt

2. b) Die Ausgleichskasse bringt vor, A. habe die bis am 31.

Juli 2001 laufende Frist (vgl. §10 Abs. 2 der Verordnung über die

Prämienverbilligung in der Krankenversicherung [VO PV, BGS 832.213]) nicht

eingehalten, da er sich erst am 4. September 2001 gemeldet habe. Der

Beschwerdeführer beruft sich indes auf einen Härtefall, erklärt er doch, er sei

zufolge Krankheit und Arbeitslosigkeit - Gründe, welche in § 6 Abs. 4 VO PV

ausdrücklich genannt werden – in Not geraten und lebe unter dem Existenzminimum.

Die Frist bis 31. Juli gilt in einem solchen Fall nicht. Massgeblich ist

vielmehr das Reglement des Departements des Innern über die Prämienverbilligung

Erwägungen

in Härtefällen (BGS 832.214). Nach § 2 Abs. 2 dieses Reglements entfällt ein Anspruch

auf Prämienverbilligung im Härtefall, wenn der Anspruch auf Prämienverbilligung

im ordentlichen Verfahren nach § 6 Abs. 5 oder 11 Abs. 3 VO PV bereits verwirkt

ist. Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu. § 2 Abs. 3 des Reglements

bestimmt sodann, dass die Prämienverbilligung in Härtefällen für das

Kalenderjahr der Gesuchseinreichung gewährt wird, nicht aber für vergangene

Jahre. Dies bedeutet mit anderen Worten, dass die Prämienverbilligung in

Härtefällen für das Jahr 2001 bis zum 31. Dezember 2001 geltend gemacht werden

muss. Diese Frist hat der Beschwerdeführer mit seinem Gesuch vom 4. September

2001.

eingehalten.

Versicherungsgericht, Urteil vom 8. November 2001

(VSBES.2001.406)