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Entscheid

VSBES.2001.430

Ergänzungsleistungen Invalidenversicherung

18. März 2001Deutsch5 min

Source so.ch

Sachverhalt

2. a) Ausländern mit Wohnsitz

und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz ist wie Schweizer Bürgern ein

Anspruch auf Ergänzungsleistungen einzuräumen, wenn sie sich unmittelbar vor

dem Zeitpunkt, von welchem an die Ergänzungsleistung verlangt wird,

ununterbrochen zehn Jahre in der Schweiz aufgehalten haben und Anspruch haben

auf eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Taggeld der IV oder die

Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 2 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen

zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30). Der

Anspruch besteht auch nur dann, wenn die gesetzlich anerkannten Ausgaben (Art.

3b ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 3c ELG) übersteigen. Dabei entspricht

die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben

die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 3a Abs. 1 ELG).

b) Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 3c ELG

berechnet. Als Einkommen anzurechnen sind danach namentlich Einkünfte aus

beweglichem oder unbeweglichem Vermögen sowie ein Fünfzehntel, bei

Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr.

25'000.--, bei Ehepaaren Fr. 40'000.-- und bei Waisen sowie bei Kindern, die

einen Anspruch auf Kinderrenten der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder

der Invalidenversicherung begründen, Fr. 15'000.-- übersteigt (Art. 3c Abs. 1

lit. c Satz 1 ELG). Ferner sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die

verzichtet worden ist (Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG), sowie familienrechtliche

Unterhaltsbeiträge (Art. 3c Abs. 1 lit. h ELG) anzurechnen.

c) Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte

Person ohne rechtliche Verpflichtung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen

Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber

praktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie

aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und

zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 121 V 205, E. 4a, 117 V 289 E. 2a; AHI

1997, S. 254 E. 2; SVR 1999, EL Nr. 2, S. 3 E. 2).

d) Gemäss Rechtsprechung des Eidgenössischen

Versicherungsgerichts (vgl. ZAK 1988, S. 255) sind familienrechtliche

Unterhaltsbeiträge nicht anzurechnen, wenn die EL-beziehende Person deren

objektive Uneinbringlichkeit nachweisen kann. Uneinbringlichkeit kann in der

Regel erst angenommen werden, wenn sämtliche rechtlichen Möglichkeiten zu deren

Erwägungen

Erhältlichmachung erschöpft sind. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch

Rz. 2130 der Wegleitung des Bundesamts für Sozialversicherung über die

Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL). Danach entfällt die Anrechenbarkeit

z.B. beim Nachweis über erfolglose Betreibung, Verlustschein, falls kein

Rechtsanspruch auf Alimentenbevorschussung besteht.

3.

a) Nicht zur Diskussion steht vorliegend ein Anspruch der

Beschwerdeführerin auf Alimentenbevorschussung. Es geht einzig um die objektive

Uneinbringlichkeit der Unterhaltsbeiträge, zu deren Bezahlung der Ex-Ehemann

der Beschwerdeführerin verpflichtet ist. Lässt sich diese nicht genügend

erhärten, ist eine anrechenbare Verzichtshandlung anzunehmen. Unter Umständen

erfährt dadurch der Grundsatz, dass bei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich

vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind,

eine Ausnahme.

b) Die Beschwerdeführerin führte zunächst aus, dass ihr

Ex-Ehemann in der Türkei lebe, wo er weder Arbeit habe noch ein Einkommen

erziele. Er habe nie Unterhaltsbeiträge bezahlt und werde gar vom in der

Schweiz lebenden Sohn G. mit Fr. 600.-- bis 700.-- pro Quartal unterstützt. Es

fehle somit ein Haftungssubstrat und überhaupt hätte die zwangsweise

Durchsetzung kaum Aussicht auf Erfolg. Die Ausgleichskasse stellte sich

vernehmlassungsweise zu Recht auf den Standpunkt, dass dadurch die objektive

Uneinbringlichkeit nicht erstellt ist. Das „Wissen“ alleine, dass kein Vermögen

und kein Einkommen des Ex-Ehemannes vorhanden ist, und der Hinweis, dass eine

gerichtliche Eintreibung und eine Zwangsvollstreckung einerseits erfolglos und

anderseits mit erhebliche Aufwand und mit Unannehmlichkeiten verbunden wären,

reichen nicht aus. (...)

d) Bemerkenswert ist zunächst, dass das Oberamt von

Inkassohandlungen gegen C. G. nicht aufgrund der finanziellen Lage des

Schuldners abgesehen hat, sondern weil seine Adresse im Ausland nicht bekannt

war. Zumindest aber hat G. offenbar Kontakt mit seinem Vater, schickt er ihm

doch Geld in die Türkei. Aus den Ausführungen des Oberamtes ist aber auch zu

schliessen, dass Inkassohandlungen, sofern diese im vorliegenden Fall überhaupt

an die Hand genommen, aussichtslos geblieben wären. Damit ist mit dem im

Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die von C. G. der Beschwerdeführerin geschuldeten

Unterhaltsbeiträge objektiv uneinbringlich sind. Es ist mit anderen Worten von

der Regel, wonach alle rechtlichen Möglichkeiten zur Erhältlichmachung der

Unterhaltsbeiträge auszuschöpfen sind, aufgrund dieses Beweisergebnisses eine

Ausnahme zu machen. Weil also die Tatbestände von Art. 3c Abs. 1 lit. h und g

ELG nicht erfüllt sind, hat die Ausgleichskasse demzufolge zu Unrecht einen

Betrag von Fr. 16‘248.-- als Einkommen angerechnet, auch wenn dieses Vorgehen

aufgrund der Aktenlage im Verfügungszeitpunkt vertretbar war.

Versicherungsgericht, Urteil vom 18. März 2001 (VSBES.2001.430)