VSBES.2001.430
Ergänzungsleistungen Invalidenversicherung
18. März 2001Deutsch5 min
Source so.ch
SOG 2002 Nr. 39
Art. 3c ELG. Ergänzungsleistungen. Anrechnung
familienrechtlicher Unterhaltsbeiträge. Ausstehende Alimente sind nicht als
Einkommen anzurechnen, wenn sämtliche rechtlichen Möglichkeiten erschöpft sind,
um sie erhältlich zu machen; etwa weil sich der Pflichtige ohne Angabe des
Aufenthaltsortes im Ausland befindet.
Sachverhalt (gekürzt):
Der Amtsgerichtsstatthalter schied im Januar 1996 die Ehe
zwischen N. G. und C. G.. Der geschiedene Ehemann wurde verpflichtet, Kinder-
und Ehegattenalimente zu bezahlen. Er hält sich seither in der Türkei auf. Die
IV-Stelle des Kantons Solothurn sprach N. G. mit Wirkung ab 1. Mai 1996 eine
Invalidenrente zu. Zu dieser Rente richtet die Ausgleichskasse des Kantons
Solothurn seit März 1998 Ergänzungsleistungen aus. 2001 stellte die
Ausgleichskasse fest, ab 1. Juli 2001 falle der Leistungsanspruch dahin, weil
die Unterhaltsbeiträge gemäss Scheidungskonvention anzurechnen seien und
deswegen ein Einnahmenüberschuss resultiere. Die dagegen geführte Beschwerde heisst
das Versicherungsgericht gut.
Sachverhalt
2. a) Ausländern mit Wohnsitz
und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz ist wie Schweizer Bürgern ein
Anspruch auf Ergänzungsleistungen einzuräumen, wenn sie sich unmittelbar vor
dem Zeitpunkt, von welchem an die Ergänzungsleistung verlangt wird,
ununterbrochen zehn Jahre in der Schweiz aufgehalten haben und Anspruch haben
auf eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Taggeld der IV oder die
Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 2 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen
zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30). Der
Anspruch besteht auch nur dann, wenn die gesetzlich anerkannten Ausgaben (Art.
3b ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 3c ELG) übersteigen. Dabei entspricht
die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben
die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 3a Abs. 1 ELG).
b) Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 3c ELG
berechnet. Als Einkommen anzurechnen sind danach namentlich Einkünfte aus
beweglichem oder unbeweglichem Vermögen sowie ein Fünfzehntel, bei
Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr.
25'000.--, bei Ehepaaren Fr. 40'000.-- und bei Waisen sowie bei Kindern, die
einen Anspruch auf Kinderrenten der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder
der Invalidenversicherung begründen, Fr. 15'000.-- übersteigt (Art. 3c Abs. 1
lit. c Satz 1 ELG). Ferner sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die
verzichtet worden ist (Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG), sowie familienrechtliche
Unterhaltsbeiträge (Art. 3c Abs. 1 lit. h ELG) anzurechnen.
c) Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte
Person ohne rechtliche Verpflichtung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen
Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber
praktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie
aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und
zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 121 V 205, E. 4a, 117 V 289 E. 2a; AHI
1997, S. 254 E. 2; SVR 1999, EL Nr. 2, S. 3 E. 2).
d) Gemäss Rechtsprechung des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts (vgl. ZAK 1988, S. 255) sind familienrechtliche
Unterhaltsbeiträge nicht anzurechnen, wenn die EL-beziehende Person deren
objektive Uneinbringlichkeit nachweisen kann. Uneinbringlichkeit kann in der
Regel erst angenommen werden, wenn sämtliche rechtlichen Möglichkeiten zu deren
Erwägungen
Erhältlichmachung erschöpft sind. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch
Rz. 2130 der Wegleitung des Bundesamts für Sozialversicherung über die
Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL). Danach entfällt die Anrechenbarkeit
z.B. beim Nachweis über erfolglose Betreibung, Verlustschein, falls kein
Rechtsanspruch auf Alimentenbevorschussung besteht.
3.
a) Nicht zur Diskussion steht vorliegend ein Anspruch der
Beschwerdeführerin auf Alimentenbevorschussung. Es geht einzig um die objektive
Uneinbringlichkeit der Unterhaltsbeiträge, zu deren Bezahlung der Ex-Ehemann
der Beschwerdeführerin verpflichtet ist. Lässt sich diese nicht genügend
erhärten, ist eine anrechenbare Verzichtshandlung anzunehmen. Unter Umständen
erfährt dadurch der Grundsatz, dass bei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich
vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind,
eine Ausnahme.
b) Die Beschwerdeführerin führte zunächst aus, dass ihr
Ex-Ehemann in der Türkei lebe, wo er weder Arbeit habe noch ein Einkommen
erziele. Er habe nie Unterhaltsbeiträge bezahlt und werde gar vom in der
Schweiz lebenden Sohn G. mit Fr. 600.-- bis 700.-- pro Quartal unterstützt. Es
fehle somit ein Haftungssubstrat und überhaupt hätte die zwangsweise
Durchsetzung kaum Aussicht auf Erfolg. Die Ausgleichskasse stellte sich
vernehmlassungsweise zu Recht auf den Standpunkt, dass dadurch die objektive
Uneinbringlichkeit nicht erstellt ist. Das „Wissen“ alleine, dass kein Vermögen
und kein Einkommen des Ex-Ehemannes vorhanden ist, und der Hinweis, dass eine
gerichtliche Eintreibung und eine Zwangsvollstreckung einerseits erfolglos und
anderseits mit erhebliche Aufwand und mit Unannehmlichkeiten verbunden wären,
reichen nicht aus. (...)
d) Bemerkenswert ist zunächst, dass das Oberamt von
Inkassohandlungen gegen C. G. nicht aufgrund der finanziellen Lage des
Schuldners abgesehen hat, sondern weil seine Adresse im Ausland nicht bekannt
war. Zumindest aber hat G. offenbar Kontakt mit seinem Vater, schickt er ihm
doch Geld in die Türkei. Aus den Ausführungen des Oberamtes ist aber auch zu
schliessen, dass Inkassohandlungen, sofern diese im vorliegenden Fall überhaupt
an die Hand genommen, aussichtslos geblieben wären. Damit ist mit dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die von C. G. der Beschwerdeführerin geschuldeten
Unterhaltsbeiträge objektiv uneinbringlich sind. Es ist mit anderen Worten von
der Regel, wonach alle rechtlichen Möglichkeiten zur Erhältlichmachung der
Unterhaltsbeiträge auszuschöpfen sind, aufgrund dieses Beweisergebnisses eine
Ausnahme zu machen. Weil also die Tatbestände von Art. 3c Abs. 1 lit. h und g
ELG nicht erfüllt sind, hat die Ausgleichskasse demzufolge zu Unrecht einen
Betrag von Fr. 16‘248.-- als Einkommen angerechnet, auch wenn dieses Vorgehen
aufgrund der Aktenlage im Verfügungszeitpunkt vertretbar war.
Versicherungsgericht, Urteil vom 18. März 2001 (VSBES.2001.430)