VSBES.2001.508
Nachzahlungsverfügungen / Verzugszinsverfügung
21. Oktober 2002Deutsch9 min
Source so.ch
SOG 2002 Nr. 36
Art. 39 AHVV, Art. 9 BV. Nachzahlung geschuldeter
AHV-Beiträge. Spesenanteil an Sportlerhonoraren. Vertrauensschutz, was die
bisherige Abrechnungspraxis des Arbeitgebers anbelangt, die bei einer früheren
Kontrolle nicht beanstandet wurde.
Sachverhalt
Die Revisionsstelle der Ausgleichskassen führte beim
Fussballclub X. im Jahr 2001 eine Arbeitgeberkontrolle durch. Sie stellte fest,
dass der FC X. in den Jahren 1996 – 2000 auf Spesenanteilen verschiedener
Fussballspieler und Trainer sowie auf Honoraren von zwei Mitarbeiterinnen keine
AHV/IV/EO-Beiträge entrichtet hatte. Dabei hat die Revisionsstelle mit dem
Beitragspflichtigen im Sinne einer künftigen Pauschalregelung vereinbart, dass
bei einem Trainer 20 %, bei einem Fussballspieler 15 % des Gesamthonorares als
Spesenanteil gelten - und folglich von der Beitragspflicht ausgenommen sind.
Rückwirkend hat der Revisor einen Spesenanteil von 20 % akzeptiert und den
verbliebenen Teil der Honorare aufgerechnet. Dabei habe der FC X. zu verstehen gegeben,
dass zur Verhinderung eines finanziellen Ruins des Vereins eine Lösung gefunden
werden müsse, d.h., dass auf eine rückwirkende Nacherfassung zu verzichten sei.
So sei es nämlich anlässlich der letzten AHV-Arbeitgeberkontrolle bezüglich
Spesenvergütungen zu keinen Beanstandungen und Nachbelastungen gekommen,
weshalb sich der FC X. in seiner Praxisanwendung bestätigt gefühlt habe. Die Ausgleichskasse
des Kantons Solothurn hat am 10.10.2001 vier Nachzahlungsverfügungen erlassen,
mit denen sie vom FC X. auf den nicht abgerechneten Lohnsummen die
AHV/IV/EO-Beiträge für die Jahre 1996 bis 2000 verlangt. Dagegen erhob der FC
X. Beschwerde. Das Versicherungsgericht heisst die Beschwerde gut.
Erwägungen
1.
Im vorliegenden
Verfahren ist die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn von folgenden Beträgen
als jeweilige, massgebende Lohnsumme ausgegangen und hat davon dem FC X. die zu
wenig entrichteten Beiträge in Rechnung gestellt:
Betrag
Jahr
180'224.00
1996.
236'078.00
1997.
218'332.00
1998.
250'348.00
1999.
232'411.00
2000.
Unbestritten geblieben
ist, dass es sich bei diesen Lohnsummen um solche aus unselbständiger Tätigkeit
handelt.
2.
a) Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht
Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten
Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbständiger oder aus
unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren sei (Art. 5 und 9
Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG, SR 831.10,
sowie Art. 6 ff. Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung,
AHVV, SR 831.101). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes
Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit
geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen,
Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen
und ähnliche Bezüge (...).
b) Erhält eine
Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass ein Beitragspflichtiger keine oder zu
niedrige Beiträge bezahlt hat, so hat sie die Nachzahlung der geschuldeten
Beiträge zu verfügen (Art. 39 AHVV). Verzugszinsen haben Beitragspflichtige auf
für vergangene Kalenderjahre nachgeforderten Beiträgen zu entrichten, und zwar
ab 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge
geschuldet sind (Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV in der ab 1.1.2001
gültigen Fassung).
3.
a) Nebst der
Tatsache, dass die Berechnung der jeweiligen Lohnsumme für die Jahre 1996 –
2000.
sowie der entsprechenden Beiträge, Verwaltungskosten und Verzugszinsen
grundsätzlich als bestritten gelten, beruft sich der FC X. auf den Grundsatz
von Treu und Glauben und schliesst, dass von Nachforderungen Umgang zu nehmen
sei.
Die Ausgleichskasse
verweist beim Grundsatz von Treu und Glauben auf die für die
Durchführungsorgane verbindlichen Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung
(BSV) bzw. auf Rz 3026 – 3028 des Kreisschreibens über die Rechtspflege in der
AHV, IV, EO und bei den EL (KS Rechtspflege, Stand 1.1.2002), worin die Bedingungen
für die Haftung der Verwaltung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben im Falle
einer fehlerhaften Auskunft oder sonstigen Verwaltungshandlungen angeführt
werden. Dabei hat sich die Ausgleichskasse – wie bereits erwähnt – auf den Standpunkt
gestellt, dass die Ergebnisse der früheren Arbeitgeberkontrollen, insbesondere
derjenigen per 1.1.1992 – 31.12.1995, nicht von vornherein einer fehlerhaften
Auskunftserteilung gleichgestellt werden könnten.
b) Der Grundsatz von
Treu und Glauben ist durch Art. 9 BV gewährleistet. Ob eine Verletzung
dieses Prinzips nach Art. 4 der bis Ende 1999 gültigen Bundesverfassung vom 29.
Mai 1974 (aBV) bzw. der hierzu ergangenen Rechtsprechung (BGE 124 V 220 ff. E.
2b/aa, 121 V 66 E. 2a) oder im Lichte von Art. 9 (und Art. 5 Abs. 3) der neuen,
am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Verfassung vom 18. April 1999 (BV, SR
101) zu prüfen ist, kann offen bleiben, da die Praxis zu Art. 4 aBV auch unter
der Herrschaft von Art. 9 BV gilt. Der Grundsatz von Treu und Glauben beinhaltet
das Gebot redlichen, vertrauenswürdigen und rücksichtsvollen Verhaltens und
gilt in den gegenseitigen Rechtsbeziehungen sowohl für die staatlichen Organe
wie auch für die Bürger (für letzteres ist allerdings das Gebot von Treu und
Glauben nicht aus der Verfassung abzuleiten, sondern ist ein allgemeiner
Rechtsgrundsatz). Gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben – der auch
aus dem Prinzip der Rechtssicherheit abgeleitet werden kann – wird die Bürgerin
oder der Bürger insbesondere im berechtigten Vertrauen in behördliches
Verhalten geschützt mit der Folge, dass Zusicherungen oder sonstiges,
bestimmten Erwartungen begründendes Verhalten der Verwaltungsbehörden unter
bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung
der rechtsschutzsuchenden Person gebieten. In einer langsam sich entwickelnden
Rechtsprechung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) dem
Vertrauensschutz auch im Sozialversicherungsrecht Geltung verschafft. Immerhin
ist im Einzelfall eine Interessenabwägung zwischen dem durch die gesetzliche
Einzelnorm zu verwirklichenden öffentlichen Interesse an der Durchsetzung des
objektiven Rechts einerseits und dem privaten Interesse am Vertrauensschutz
anderseits vorzunehmen (vgl. Thomas Locher: Grundriss des Sozialversicherungsrechts,
Bern 1994, § 5, Rn 7 ff.).
Zu den Voraussetzungen für eine erfolgreiche Berufung auf
den sich aus der Bundesverfassung ergebenden Vertrauensschutz gehört nach der
Rechtsprechung und Doktrin u.a., dass eine Behörde in einer konkreten Situation
mit Bezug auf eine bestimmte Person gehandelt hat, dass diese Behörde für die
Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder der Bürger sie aus
zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte und dass im Vertrauen auf
die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen wurden, die nicht ohne
Nachteil wieder rückgängig gemacht werden können (BGE 121 V 66). Sodann gilt
das Vertrauensprinzip nicht nur dann, wenn der Bürger Dispositionen getroffen
hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, sondern auch,
wenn er im Vertrauen auf die Richtigkeit einer behördlichen Auskunft oder
Anordnung es unterlassen hat, Dispositionen zu treffen, die nicht mit dem
früher möglichen Erfolg nachgeholt werden können (BGE 111 V 72, 110 V 156, 106
V 72; RKUV 1988, S. 207). (...)
c) Im vorliegenden Fall hat die Ausgleichskasse ausgeführt,
die damalige Revision für die Periode 1992 – 1995 sei nicht durch die
Revisionsstelle der Ausgleichskassen, sondern durch die Firma A. vorgenommen
worden und es seien keine weiteren Akten (Revisionsbericht) mehr vorhanden.
Nach Art. 68 Abs. 2 AHVG sind denn auch die der Ausgleichskasse angeschlossenen
Arbeitgeber periodisch auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hin zu
kontrollieren, wobei die Kontrolle durch eine den Anforderungen des Art. 68
Abs. 3 AHVG entsprechende Revisionsstelle oder durch eine besondere Abteilung
der Ausgleichskasse zu erfolgen hat. Diese Revisionsstellen dürfen weder an der
Kassenführung beteiligt sein noch für die Gründerverbände ausserhalb der
Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen stehende Aufträge ausführen (vgl.
Art. 68 Abs. 3 AHVG). Die (in Anwendung von Art. 68 Abs. 4 AHVG) durch den
Bundesrat erlassenen näheren Vorschriften dazu lassen sich Art. 159 ff. AHVV entnehmen.
Wenn auch nach Art. 169 Abs. 4 AHVV jeweils Doppel des
Revisionsberichtes direkt an die Ausgleichskasse zu senden sind, bleibt davon
auszugehen, dass über die Arbeitgeberkontrolle des FC X. vom 15.10.1996 kein
Revisionsbericht mehr vorhanden ist. Immerhin hat der Beschwerdeführer eine
Nachzahlungs-Verfügung vom 8.11.1996 eingereicht, worin die Ausgleichskasse für
die Zeit vom 1.1.1992 – 31.12.1995 Beiträge von Fr. 2'117.25 nachgefordert hat.
Dem Beiblatt zur Verfügung lässt sich u.a. entnehmen, dass drei Arbeitnehmer
betroffen gewesen sind, bei welchen Naturalleistungen und Lohnzahlungen nicht
deklariert worden sowie Übertragungsfehler passiert sind. Im Weiteren hat der
Beschwerdeführer drei verschiedene Lohnabrechnungen vom 30.1.1995 zu den Akten gegeben,
aus denen u.a. hervorgeht, dass sich die Spesenanteile, von welchen keine
Sozialversicherungsbeiträge in Abzug gebracht worden sind, zwischen (rund) 28
und 100 % der Gesamtvergütung bewegen.
Ein Hinweis, dass die Revisionsstelle diese Spesenregelung
in der Kontrollperiode vom 1.1.1992 – 31.12.1995 beanstandet hätte, findet sich
weder in den vorliegenden Akten noch wird dies im Übrigen durch die
Beschwerdegegnerin geltend gemacht. Vielmehr hat der Beschwerdeführer glaubhaft
dargelegt, jeweils den Spesenanteil individuell festgelegt und auch nach der
Arbeitgeberkontrolle vom 15.10.1996 keinen Anlass gehabt zu haben, diese
Abrechnungspraxis zu ändern. Mangels anderslautender Aussagen ist an der
Qualität der Revision durch die damalige Kontrollstelle nicht zu zweifeln. Ob
die Firma A. diesen Spesenabrechnungsmodus nicht näher verifiziert oder es
allenfalls unterlassen hat, entsprechend zu intervenieren, kann an dieser
Stelle offen bleiben. Tatsache ist einzig, dass die Revisionsstelle der
Ausgleichskassen das seit geraumer Zeit praktizierte Vorgehen des
Beschwerdeführers, zwischen 10 und 100 % des gesamten Entgeltes als Spesen an
Spieler bzw. Trainer auszuzahlen, offensichtlich erstmals anlässlich der
Arbeitgeberkontrolle vom 14.2./2.3./4.4.2001 beanstandet hat. Daraufhin hat der
FC X. umgehend reagiert und unbestrittenermassen der Vereinbarung, bei Spielern
pauschal 15 und bei Trainern 20 % als Spesenanteil des Gesamthonorars
auszusetzen, Folge geleistet, und zwar mit Wirkung ab 1.1.2001. Fehlt eine Pauschalregelung,
sind die Spesen nachzuweisen. Dass der FC X. nicht bereits vorher in diesem
Sinne abgerechnet hat, kann ihm im Vertrauen in behördliches Verhalten nicht
vorgehalten werden. Der Beschwerdeführer beruft sich denn auch darauf, in gutem
Glauben und Vertrauen auf die bisherige Praxis gehandelt zu haben, worin er in
Abwägung zwischen dem durch die gesetzliche Einzelnorm zu verwirklichenden
öffentlichen Interesse an der Durchsetzung des objektiven Rechts einerseits und
dem privaten Interesse am Vertrauensschutz andererseits zu schützen ist. Von
der rückwirkenden Nachforderung der Beiträge vor 1.1.2001 ist daher abzusehen.
Auch die Revisionsstelle der Ausgleichskasse hat in diesem Zusammenhang den
Verzicht auf eine rückwirkende Nacherfassung angesprochen, würden doch weder
Akten noch Revisionsberichte der Vorjahre vorliegen.
d) Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die
Anwendung des Vertrauensschutzes zu bejahen, weshalb sich eine vom materiellen
Recht abweichende Behandlung des Beschwerdeführers im von ihm anbegehrten Sinne
gebietet (vgl. BGE 121 V 66 E. 2a; unveröffentlichtes Urteil EVG vom 14.9.2001,
C 231/00 Vr). Daran ändert auch die Auffassung der Ausgleichskasse nichts,
wonach eine aktuelle Auskunft durch die Verwaltung nicht mit dem ehemaligen
Kontrollergebnissen (Revisionsbericht) gleichgesetzt werden könne. Auf den
Grundsatz von Treu und Glauben kann sich nämlich auch berufen, wer durch eine
fehlerhafte Verwaltungshandlung, welche auch durch Unterlassen begangen werden
kann, betroffen ist. Folglich sind die angefochtenen Verfügungen aufzuheben.
Versicherungsgericht, Urteil vom 21. Oktober 2002 (VSBES.2001.508)