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Entscheid

VSBES.2001.508

Nachzahlungsverfügungen / Verzugszinsverfügung

21. Oktober 2002Deutsch9 min

Source so.ch

Sachverhalt

Die Revisionsstelle der Ausgleichskassen führte beim

Fussballclub X. im Jahr 2001 eine Arbeitgeberkontrolle durch. Sie stellte fest,

dass der FC X. in den Jahren 1996 – 2000 auf Spesenanteilen verschiedener

Fussballspieler und Trainer sowie auf Honoraren von zwei Mitarbeiterinnen keine

AHV/IV/EO-Beiträge entrichtet hatte. Dabei hat die Revisionsstelle mit dem

Beitragspflichtigen im Sinne einer künftigen Pauschalregelung vereinbart, dass

bei einem Trainer 20 %, bei einem Fussballspieler 15 % des Gesamthonorares als

Spesenanteil gelten - und folglich von der Beitragspflicht ausgenommen sind.

Rückwirkend hat der Revisor einen Spesenanteil von 20 % akzeptiert und den

verbliebenen Teil der Honorare aufgerechnet. Dabei habe der FC X. zu verstehen gegeben,

dass zur Verhinderung eines finanziellen Ruins des Vereins eine Lösung gefunden

werden müsse, d.h., dass auf eine rückwirkende Nacherfassung zu verzichten sei.

So sei es nämlich anlässlich der letzten AHV-Arbeitgeberkontrolle bezüglich

Spesenvergütungen zu keinen Beanstandungen und Nachbelastungen gekommen,

weshalb sich der FC X. in seiner Praxisanwendung bestätigt gefühlt habe. Die Ausgleichskasse

des Kantons Solothurn hat am 10.10.2001 vier Nachzahlungsverfügungen erlassen,

mit denen sie vom FC X. auf den nicht abgerechneten Lohnsummen die

AHV/IV/EO-Beiträge für die Jahre 1996 bis 2000 verlangt. Dagegen erhob der FC

X. Beschwerde. Das Versicherungsgericht heisst die Beschwerde gut.

Erwägungen

1.

Im vorliegenden

Verfahren ist die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn von folgenden Beträgen

als jeweilige, massgebende Lohnsumme ausgegangen und hat davon dem FC X. die zu

wenig entrichteten Beiträge in Rechnung gestellt:

Betrag

Jahr

180'224.00

1996.

236'078.00

1997.

218'332.00

1998.

250'348.00

1999.

232'411.00

2000.

Unbestritten geblieben

ist, dass es sich bei diesen Lohnsummen um solche aus unselbständiger Tätigkeit

handelt.

2.

a) Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht

Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten

Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbständiger oder aus

unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren sei (Art. 5 und 9

Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG, SR 831.10,

sowie Art. 6 ff. Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung,

AHVV, SR 831.101). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes

Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit

geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen,

Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen

und ähnliche Bezüge (...).

b) Erhält eine

Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass ein Beitragspflichtiger keine oder zu

niedrige Beiträge bezahlt hat, so hat sie die Nachzahlung der geschuldeten

Beiträge zu verfügen (Art. 39 AHVV). Verzugszinsen haben Beitragspflichtige auf

für vergangene Kalenderjahre nachgeforderten Beiträgen zu entrichten, und zwar

ab 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge

geschuldet sind (Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV in der ab 1.1.2001

gültigen Fassung).

3.

a) Nebst der

Tatsache, dass die Berechnung der jeweiligen Lohnsumme für die Jahre 1996 –

2000.

sowie der entsprechenden Beiträge, Verwaltungskosten und Verzugszinsen

grundsätzlich als bestritten gelten, beruft sich der FC X. auf den Grundsatz

von Treu und Glauben und schliesst, dass von Nachforderungen Umgang zu nehmen

sei.

Die Ausgleichskasse

verweist beim Grundsatz von Treu und Glauben auf die für die

Durchführungsorgane verbindlichen Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung

(BSV) bzw. auf Rz 3026 – 3028 des Kreisschreibens über die Rechtspflege in der

AHV, IV, EO und bei den EL (KS Rechtspflege, Stand 1.1.2002), worin die Bedingungen

für die Haftung der Verwaltung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben im Falle

einer fehlerhaften Auskunft oder sonstigen Verwaltungshandlungen angeführt

werden. Dabei hat sich die Ausgleichskasse – wie bereits erwähnt – auf den Standpunkt

gestellt, dass die Ergebnisse der früheren Arbeitgeberkontrollen, insbesondere

derjenigen per 1.1.1992 – 31.12.1995, nicht von vornherein einer fehlerhaften

Auskunftserteilung gleichgestellt werden könnten.

b) Der Grundsatz von

Treu und Glauben ist durch Art. 9 BV gewährleistet. Ob eine Verletzung

dieses Prinzips nach Art. 4 der bis Ende 1999 gültigen Bundesverfassung vom 29.

Mai 1974 (aBV) bzw. der hierzu ergangenen Rechtsprechung (BGE 124 V 220 ff. E.

2b/aa, 121 V 66 E. 2a) oder im Lichte von Art. 9 (und Art. 5 Abs. 3) der neuen,

am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Verfassung vom 18. April 1999 (BV, SR

101) zu prüfen ist, kann offen bleiben, da die Praxis zu Art. 4 aBV auch unter

der Herrschaft von Art. 9 BV gilt. Der Grundsatz von Treu und Glauben beinhaltet

das Gebot redlichen, vertrauenswürdigen und rücksichtsvollen Verhaltens und

gilt in den gegenseitigen Rechtsbeziehungen sowohl für die staatlichen Organe

wie auch für die Bürger (für letzteres ist allerdings das Gebot von Treu und

Glauben nicht aus der Verfassung abzuleiten, sondern ist ein allgemeiner

Rechtsgrundsatz). Gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben – der auch

aus dem Prinzip der Rechtssicherheit abgeleitet werden kann – wird die Bürgerin

oder der Bürger insbesondere im berechtigten Vertrauen in behördliches

Verhalten geschützt mit der Folge, dass Zusicherungen oder sonstiges,

bestimmten Erwartungen begründendes Verhalten der Verwaltungsbehörden unter

bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung

der rechtsschutzsuchenden Person gebieten. In einer langsam sich entwickelnden

Rechtsprechung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) dem

Vertrauensschutz auch im Sozialversicherungsrecht Geltung verschafft. Immerhin

ist im Einzelfall eine Interessenabwägung zwischen dem durch die gesetzliche

Einzelnorm zu verwirklichenden öffentlichen Interesse an der Durchsetzung des

objektiven Rechts einerseits und dem privaten Interesse am Vertrauensschutz

anderseits vorzunehmen (vgl. Thomas Locher: Grundriss des Sozialversicherungsrechts,

Bern 1994, § 5, Rn 7 ff.).

Zu den Voraussetzungen für eine erfolgreiche Berufung auf

den sich aus der Bundesverfassung ergebenden Vertrauensschutz gehört nach der

Rechtsprechung und Doktrin u.a., dass eine Behörde in einer konkreten Situation

mit Bezug auf eine bestimmte Person gehandelt hat, dass diese Behörde für die

Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder der Bürger sie aus

zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte und dass im Vertrauen auf

die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen wurden, die nicht ohne

Nachteil wieder rückgängig gemacht werden können (BGE 121 V 66). Sodann gilt

das Vertrauensprinzip nicht nur dann, wenn der Bürger Dispositionen getroffen

hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, sondern auch,

wenn er im Vertrauen auf die Richtigkeit einer behördlichen Auskunft oder

Anordnung es unterlassen hat, Dispositionen zu treffen, die nicht mit dem

früher möglichen Erfolg nachgeholt werden können (BGE 111 V 72, 110 V 156, 106

V 72; RKUV 1988, S. 207). (...)

c) Im vorliegenden Fall hat die Ausgleichskasse ausgeführt,

die damalige Revision für die Periode 1992 – 1995 sei nicht durch die

Revisionsstelle der Ausgleichskassen, sondern durch die Firma A. vorgenommen

worden und es seien keine weiteren Akten (Revisionsbericht) mehr vorhanden.

Nach Art. 68 Abs. 2 AHVG sind denn auch die der Ausgleichskasse angeschlossenen

Arbeitgeber periodisch auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hin zu

kontrollieren, wobei die Kontrolle durch eine den Anforderungen des Art. 68

Abs. 3 AHVG entsprechende Revisionsstelle oder durch eine besondere Abteilung

der Ausgleichskasse zu erfolgen hat. Diese Revisionsstellen dürfen weder an der

Kassenführung beteiligt sein noch für die Gründerverbände ausserhalb der

Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen stehende Aufträge ausführen (vgl.

Art. 68 Abs. 3 AHVG). Die (in Anwendung von Art. 68 Abs. 4 AHVG) durch den

Bundesrat erlassenen näheren Vorschriften dazu lassen sich Art. 159 ff. AHVV entnehmen.

Wenn auch nach Art. 169 Abs. 4 AHVV jeweils Doppel des

Revisionsberichtes direkt an die Ausgleichskasse zu senden sind, bleibt davon

auszugehen, dass über die Arbeitgeberkontrolle des FC X. vom 15.10.1996 kein

Revisionsbericht mehr vorhanden ist. Immerhin hat der Beschwerdeführer eine

Nachzahlungs-Verfügung vom 8.11.1996 eingereicht, worin die Ausgleichskasse für

die Zeit vom 1.1.1992 – 31.12.1995 Beiträge von Fr. 2'117.25 nachgefordert hat.

Dem Beiblatt zur Verfügung lässt sich u.a. entnehmen, dass drei Arbeitnehmer

betroffen gewesen sind, bei welchen Naturalleistungen und Lohnzahlungen nicht

deklariert worden sowie Übertragungsfehler passiert sind. Im Weiteren hat der

Beschwerdeführer drei verschiedene Lohnabrechnungen vom 30.1.1995 zu den Akten gegeben,

aus denen u.a. hervorgeht, dass sich die Spesenanteile, von welchen keine

Sozialversicherungsbeiträge in Abzug gebracht worden sind, zwischen (rund) 28

und 100 % der Gesamtvergütung bewegen.

Ein Hinweis, dass die Revisionsstelle diese Spesenregelung

in der Kontrollperiode vom 1.1.1992 – 31.12.1995 beanstandet hätte, findet sich

weder in den vorliegenden Akten noch wird dies im Übrigen durch die

Beschwerdegegnerin geltend gemacht. Vielmehr hat der Beschwerdeführer glaubhaft

dargelegt, jeweils den Spesenanteil individuell festgelegt und auch nach der

Arbeitgeberkontrolle vom 15.10.1996 keinen Anlass gehabt zu haben, diese

Abrechnungspraxis zu ändern. Mangels anderslautender Aussagen ist an der

Qualität der Revision durch die damalige Kontrollstelle nicht zu zweifeln. Ob

die Firma A. diesen Spesenabrechnungsmodus nicht näher verifiziert oder es

allenfalls unterlassen hat, entsprechend zu intervenieren, kann an dieser

Stelle offen bleiben. Tatsache ist einzig, dass die Revisionsstelle der

Ausgleichskassen das seit geraumer Zeit praktizierte Vorgehen des

Beschwerdeführers, zwischen 10 und 100 % des gesamten Entgeltes als Spesen an

Spieler bzw. Trainer auszuzahlen, offensichtlich erstmals anlässlich der

Arbeitgeberkontrolle vom 14.2./2.3./4.4.2001 beanstandet hat. Daraufhin hat der

FC X. umgehend reagiert und unbestrittenermassen der Vereinbarung, bei Spielern

pauschal 15 und bei Trainern 20 % als Spesenanteil des Gesamthonorars

auszusetzen, Folge geleistet, und zwar mit Wirkung ab 1.1.2001. Fehlt eine Pauschalregelung,

sind die Spesen nachzuweisen. Dass der FC X. nicht bereits vorher in diesem

Sinne abgerechnet hat, kann ihm im Vertrauen in behördliches Verhalten nicht

vorgehalten werden. Der Beschwerdeführer beruft sich denn auch darauf, in gutem

Glauben und Vertrauen auf die bisherige Praxis gehandelt zu haben, worin er in

Abwägung zwischen dem durch die gesetzliche Einzelnorm zu verwirklichenden

öffentlichen Interesse an der Durchsetzung des objektiven Rechts einerseits und

dem privaten Interesse am Vertrauensschutz andererseits zu schützen ist. Von

der rückwirkenden Nachforderung der Beiträge vor 1.1.2001 ist daher abzusehen.

Auch die Revisionsstelle der Ausgleichskasse hat in diesem Zusammenhang den

Verzicht auf eine rückwirkende Nacherfassung angesprochen, würden doch weder

Akten noch Revisionsberichte der Vorjahre vorliegen.

d) Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die

Anwendung des Vertrauensschutzes zu bejahen, weshalb sich eine vom materiellen

Recht abweichende Behandlung des Beschwerdeführers im von ihm anbegehrten Sinne

gebietet (vgl. BGE 121 V 66 E. 2a; unveröffentlichtes Urteil EVG vom 14.9.2001,

C 231/00 Vr). Daran ändert auch die Auffassung der Ausgleichskasse nichts,

wonach eine aktuelle Auskunft durch die Verwaltung nicht mit dem ehemaligen

Kontrollergebnissen (Revisionsbericht) gleichgesetzt werden könne. Auf den

Grundsatz von Treu und Glauben kann sich nämlich auch berufen, wer durch eine

fehlerhafte Verwaltungshandlung, welche auch durch Unterlassen begangen werden

kann, betroffen ist. Folglich sind die angefochtenen Verfügungen aufzuheben.

Versicherungsgericht, Urteil vom 21. Oktober 2002 (VSBES.2001.508)