VSBES.2001.523
Pendlerkostenbeitrag
29. Oktober 2002Deutsch5 min
Source so.ch
SOG 2002 Nr. 40
Art. 68 Abs. 1 lit. a AVIG. Pendlerbeiträge. Verspätete Einreichung des Gesuches.
Seitens der Organe der Arbeitslosenversicherung besteht grundsätzlich keine
Pflicht, den Versicherten ohne dessen Anfrage Auskünfte über Leistungen zu
erteilen.
Sachverhalt
Mit Verfügung vom 19.
Oktober 2001 wurde das Gesuch von A. um Gewährung von Pendlerkostenbeiträgen in
dem Sinne bewilligt, dass ihr für die Zeit ab 13. September bis 9. Dezember
2001 Pendlerkostenbeiträge von Fr. 824.60 pro Monat zugesprochen wurden. Gegen
diese Verfügung erhob A. am 17. November 2001 Beschwerde beim Kantonalen
Versicherungsgericht mit dem Antrag, ihr seien die Pendlerkostenbeiträge
bereits ab dem Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme (10. Juni 2001) auszurichten;
eventuell seien die Beiträge ab dem Zeitpunkt auszubezahlen, an dem die
Personalberaterin Kenntnis vom auswärtigen Stellenantritt gehabt habe resp. ab
dem sich die Beschwerdeführerin bei der Personalberaterin um
Pendlerkostenbeiträge bemüht habe. Im Übrigen habe sie von der Möglichkeit des
Pendlerkostenbeitrages erstmals am 27. August 2001 gehört. Das Versicherungsgericht
weist die Beschwerde ab.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 68 Abs. 1
AVIG (Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und
die Insolvenzentschädigung, SR 837.0) können
Arbeitnehmern, denen in ihrer Wohnortsregion keine zumutbare Arbeit vermittelt
werden konnte und die zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit Arbeit ausserhalb
ihrer Wohnortsregion angenommen haben, Pendlerkostenbeiträge und Beiträge an
Wochenaufenthalter zugesprochen werden. Der Pendlerkostenbeitrag deckt die
nachgewiesenen notwendigen Fahrkosten von Versicherten, die täglich vom neuen
Arbeitsort an ihren Wohnort zurückkehren (Art. 69 AVIG). Der Beitrag an
Wochenaufenthalter deckt Kosten, die dem Versicherten dadurch entstehen, dass
er nicht täglich an seinen Wohnort zurückkehren kann (Art. 70 AVIG). Der
Versicherte muss sein Gesuch um Leistungen nach Art. 68 der kantonalen
Amtsstelle einreichen, bevor er auswärts Arbeit annimmt oder umzieht (Art. 71
Abs. 3 AVIG). Gemäss Art. 95 Abs. 1 AVIV (Arbeitslosenversicherungsverordnung,
SR 837.02) gilt für die Einreichung des Gesuchs Art. 81 Abs. 3 AVIV sinngemäss.
Danach muss das Gesuch spätestens zehn Tage vor Arbeitsbeginn eingereicht
werden. Reicht der Versicherte das Gesuch ohne entschuldbaren Grund nach Arbeitsantritt
ein, so werden die Leistungen erst von diesem Zeitpunkt an ausgerichtet bzw.
pro rata temporis gekürzt. Die Vorschrift gemäss Art. 95 Abs. 1 i.V.m. Art. 81
Abs. 3 AVIV, wonach der Versicherte das Gesuch um Pendlerkostenbeiträge vor dem
auswärtigen Arbeitsantritt einreichen muss, stellt keine blosse
Ordnungsvorschrift, sondern eine formelle Anspruchsvoraussetzung dar. Dies hat
zur Folge, dass bei verspäteter Einreichung des Gesuchs - sofern dafür kein
entschuldbarer Grund vorliegt - die Leistungen erst von diesem Zeitpunkt an
bzw. pro rata temporis ausgerichtet werden können (ARV 1986, N 37).
2.
Die
Beschwerdeführerin hat ihr Gesuch um Pendlerkostenbeiträge am 28. September
2001.
unbestrittenermassen verspätet eingereicht, da sie die Tätigkeit im Restaurant
bereits am 10. Juni 2001 aufgenommen hatte. Ihr können deshalb die geltend
gemachten Auslagen erst ab diesem Zeitpunkt resp. wie das Amt für Wirtschaft
und Arbeit zu ihren Gunsten angenommen hat ab 13. September 2001 vergütet
werden (die Zwischenverdiensttätigkeit im Restaurant dauerte bis 9. Dezember
2001). Eine Ausnahme liegt lediglich dann vor, wenn für die verspätete
Geltendmachung entschuldbare Gründe vorgebracht werden können, was vorliegend
nicht der Fall ist.
So ist in Bezug auf die angesprochene Broschüre
„Arbeitslosigkeit - Ein Leitfaden für Versicherte“ festzuhalten, dass diese
zwar nirgends auf das Einhalten von Fristen hinweist, dass darin jedoch immerhin
erwähnt wird, dass Beiträge und Zuschüsse (z.B. Pendlerkostenbeiträge)
beantragt werden müssen. Die Beschwerdeführerin kann deshalb aus dieser
Broschüre nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zudem handelt es sich bei der
angesprochenen Broschüre nur um einen allgemeinen Überblick, welcher nicht alle
Einzelheiten und Probleme, die sich im Zusammenhang mit der Arbeitslosigkeit
stellen können, ansprechen kann. Schliesslich hat das EVG festgehalten, dass
sich Versicherte nicht in dem Sinne auf die in der Broschüre fehlenden näheren
Angaben zu den Modalitäten der Geltendmachung von Pendlerkostenbeiträgen
berufen können, als sich daraus ein entschuldbarer Grund für die verspätete
Gesuchseinreichung ableiten liesse (ARV 1986, N 37).
3.
Gemäss Rechtsprechung
brauchen die Organe der Arbeitslosenversicherung von Verfassungs wegen nicht
von sich aus - spontan, ohne vom Versicherten angefragt worden zu sein -
Auskünfte zu erteilen oder auf drohende Rechtsnachteile aufmerksam zu machen.
Dies gilt auch für drohende Verluste sozialversicherungsrechtlicher Leistungen.
Von diesem Grundsatz ist abzuweichen, wenn (wie in Art. 20 Abs. 4 AVIV) ein
Informationsauftrag gesetzlich verankert ist. Eine Berufung auf den
Vertrauensschutz wegen unterlassener weitergehender Auskünfte ist demzufolge
unbegründet, sofern nicht konkrete Umstände eine ausserhalb der gesetzlich
statuierten Verpflichtung liegende Aufklärung im Sinne der Rechtsprechung
aufdrängen (ARV 2/2000, N 20). Derartige Umstände hat das EVG zum Beispiel dann
anerkannt (vgl. BGE 124 V 215), als ein Versicherter von der zuständigen Stelle
über die Bedeutung der Stempelpflicht falsch orientiert worden ist oder als
einem Versicherten mit einem Merkblatt eine in seinem Einzelfall entscheidende
unrichtige Auskunft erteilt wurde.
Gestützt auf diese Rechtsprechung geht das Amt für
Wirtschaft und Arbeit zu Recht davon aus, dass im Hinblick auf die rechtzeitige
Gesuchseinreichung für Pendlerkostenbeiträge keine Aufklärungspflicht der
Behörden besteht. Denn diesbezüglich ist weder ein Informationsauftrag
gesetzlich verankert, noch liegen im Falle der Beschwerdeführerin besondere
Umstände vor, die die Behörden zu einer Aufklärung verpflichtet hätten. A. oder
ihr Lebenspartner wurden von den Behörden auch nicht falsch orientiert. Zudem
ist festzuhalten, dass gemäss Rechtsprechung niemand Vorteile aus seiner
eigenen Rechtsunkenntnis ableiten kann (BGE 124 V 220, Urteil vom 12. Juli 2002
C 417/00). Zu betonen ist jedoch, dass es wünschenswert wäre, wenn die
Personalberater der RAV betreffend Pendlerkostenbeiträge besser informiert
wären und die Versicherten auf diese Möglichkeit resp. die Modalitäten der
Geltendmachung aufmerksam machen könnten (vgl. in diesem Zusammenhang bereits
das Urteil des Kantonalen Versicherungsgerichts i.S. U.G. vom 24. Januar 2001).
So hätte denn auch im vorliegenden Fall erwartet werden dürfen, dass die
Personalberater über Pendlerkostenbeiträge orientiert sind und die
Beschwerdeführerin, als diese vom Stellenantritt in Gunzgen und dem Arbeitsweg
dorthin sprach, darauf hätten aufmerksam machen können, dass rechtzeitig ein
Gesuch einzureichen ist. Eine Aufklärungspflicht im erwähnten Sinne lässt sich
daraus jedoch nicht ableiten. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Versicherungsgericht, Urteil vom 08. Oktober 2002 (VSBES.2001.523)