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Entscheid

VSBES.2001.523

Pendlerkostenbeitrag

29. Oktober 2002Deutsch5 min

Source so.ch

Sachverhalt

Mit Verfügung vom 19.

Oktober 2001 wurde das Gesuch von A. um Gewährung von Pendlerkostenbeiträgen in

dem Sinne bewilligt, dass ihr für die Zeit ab 13. September bis 9. Dezember

2001 Pendlerkostenbeiträge von Fr. 824.60 pro Monat zugesprochen wurden. Gegen

diese Verfügung erhob A. am 17. November 2001 Beschwerde beim Kantonalen

Versicherungsgericht mit dem Antrag, ihr seien die Pendlerkostenbeiträge

bereits ab dem Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme (10. Juni 2001) auszurichten;

eventuell seien die Beiträge ab dem Zeitpunkt auszubezahlen, an dem die

Personalberaterin Kenntnis vom auswärtigen Stellenantritt gehabt habe resp. ab

dem sich die Beschwerdeführerin bei der Personalberaterin um

Pendlerkostenbeiträge bemüht habe. Im Übrigen habe sie von der Möglichkeit des

Pendlerkostenbeitrages erstmals am 27. August 2001 gehört. Das Versicherungsgericht

weist die Beschwerde ab.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 68 Abs. 1

AVIG (Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und

die Insolvenzentschädigung, SR 837.0) können

Arbeitnehmern, denen in ihrer Wohnortsregion keine zumutbare Arbeit vermittelt

werden konnte und die zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit Arbeit ausserhalb

ihrer Wohnortsregion angenommen haben, Pendlerkostenbeiträge und Beiträge an

Wochenaufenthalter zugesprochen werden. Der Pendlerkostenbeitrag deckt die

nachgewiesenen notwendigen Fahrkosten von Versicherten, die täglich vom neuen

Arbeitsort an ihren Wohnort zurückkehren (Art. 69 AVIG). Der Beitrag an

Wochenaufenthalter deckt Kosten, die dem Versicherten dadurch entstehen, dass

er nicht täglich an seinen Wohnort zurückkehren kann (Art. 70 AVIG). Der

Versicherte muss sein Gesuch um Leistungen nach Art. 68 der kantonalen

Amtsstelle einreichen, bevor er auswärts Arbeit annimmt oder umzieht (Art. 71

Abs. 3 AVIG). Gemäss Art. 95 Abs. 1 AVIV (Arbeitslosenversicherungsverordnung,

SR 837.02) gilt für die Einreichung des Gesuchs Art. 81 Abs. 3 AVIV sinngemäss.

Danach muss das Gesuch spätestens zehn Tage vor Arbeitsbeginn eingereicht

werden. Reicht der Versicherte das Gesuch ohne entschuldbaren Grund nach Arbeitsantritt

ein, so werden die Leistungen erst von diesem Zeitpunkt an ausgerichtet bzw.

pro rata temporis gekürzt. Die Vorschrift gemäss Art. 95 Abs. 1 i.V.m. Art. 81

Abs. 3 AVIV, wonach der Versicherte das Gesuch um Pendlerkostenbeiträge vor dem

auswärtigen Arbeitsantritt einreichen muss, stellt keine blosse

Ordnungsvorschrift, sondern eine formelle Anspruchsvoraussetzung dar. Dies hat

zur Folge, dass bei verspäteter Einreichung des Gesuchs - sofern dafür kein

entschuldbarer Grund vorliegt - die Leistungen erst von diesem Zeitpunkt an

bzw. pro rata temporis ausgerichtet werden können (ARV 1986, N 37).

2.

Die

Beschwerdeführerin hat ihr Gesuch um Pendlerkostenbeiträge am 28. September

2001.

unbestrittenermassen verspätet eingereicht, da sie die Tätigkeit im Restaurant

bereits am 10. Juni 2001 aufgenommen hatte. Ihr können deshalb die geltend

gemachten Auslagen erst ab diesem Zeitpunkt resp. wie das Amt für Wirtschaft

und Arbeit zu ihren Gunsten angenommen hat ab 13. September 2001 vergütet

werden (die Zwischenverdiensttätigkeit im Restaurant dauerte bis 9. Dezember

2001). Eine Ausnahme liegt lediglich dann vor, wenn für die verspätete

Geltendmachung entschuldbare Gründe vorgebracht werden können, was vorliegend

nicht der Fall ist.

So ist in Bezug auf die angesprochene Broschüre

„Arbeitslosigkeit - Ein Leitfaden für Versicherte“ festzuhalten, dass diese

zwar nirgends auf das Einhalten von Fristen hinweist, dass darin jedoch immerhin

erwähnt wird, dass Beiträge und Zuschüsse (z.B. Pendlerkostenbeiträge)

beantragt werden müssen. Die Beschwerdeführerin kann deshalb aus dieser

Broschüre nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zudem handelt es sich bei der

angesprochenen Broschüre nur um einen allgemeinen Überblick, welcher nicht alle

Einzelheiten und Probleme, die sich im Zusammenhang mit der Arbeitslosigkeit

stellen können, ansprechen kann. Schliesslich hat das EVG festgehalten, dass

sich Versicherte nicht in dem Sinne auf die in der Broschüre fehlenden näheren

Angaben zu den Modalitäten der Geltendmachung von Pendlerkostenbeiträgen

berufen können, als sich daraus ein entschuldbarer Grund für die verspätete

Gesuchseinreichung ableiten liesse (ARV 1986, N 37).

3.

Gemäss Rechtsprechung

brauchen die Organe der Arbeitslosenversicherung von Verfassungs wegen nicht

von sich aus - spontan, ohne vom Versicherten angefragt worden zu sein -

Auskünfte zu erteilen oder auf drohende Rechtsnachteile aufmerksam zu machen.

Dies gilt auch für drohende Verluste sozialversicherungsrechtlicher Leistungen.

Von diesem Grundsatz ist abzuweichen, wenn (wie in Art. 20 Abs. 4 AVIV) ein

Informationsauftrag gesetzlich verankert ist. Eine Berufung auf den

Vertrauensschutz wegen unterlassener weitergehender Auskünfte ist demzufolge

unbegründet, sofern nicht konkrete Umstände eine ausserhalb der gesetzlich

statuierten Verpflichtung liegende Aufklärung im Sinne der Rechtsprechung

aufdrängen (ARV 2/2000, N 20). Derartige Umstände hat das EVG zum Beispiel dann

anerkannt (vgl. BGE 124 V 215), als ein Versicherter von der zuständigen Stelle

über die Bedeutung der Stempelpflicht falsch orientiert worden ist oder als

einem Versicherten mit einem Merkblatt eine in seinem Einzelfall entscheidende

unrichtige Auskunft erteilt wurde.

Gestützt auf diese Rechtsprechung geht das Amt für

Wirtschaft und Arbeit zu Recht davon aus, dass im Hinblick auf die rechtzeitige

Gesuchseinreichung für Pendlerkostenbeiträge keine Aufklärungspflicht der

Behörden besteht. Denn diesbezüglich ist weder ein Informationsauftrag

gesetzlich verankert, noch liegen im Falle der Beschwerdeführerin besondere

Umstände vor, die die Behörden zu einer Aufklärung verpflichtet hätten. A. oder

ihr Lebenspartner wurden von den Behörden auch nicht falsch orientiert. Zudem

ist festzuhalten, dass gemäss Rechtsprechung niemand Vorteile aus seiner

eigenen Rechtsunkenntnis ableiten kann (BGE 124 V 220, Urteil vom 12. Juli 2002

C 417/00). Zu betonen ist jedoch, dass es wünschenswert wäre, wenn die

Personalberater der RAV betreffend Pendlerkostenbeiträge besser informiert

wären und die Versicherten auf diese Möglichkeit resp. die Modalitäten der

Geltendmachung aufmerksam machen könnten (vgl. in diesem Zusammenhang bereits

das Urteil des Kantonalen Versicherungsgerichts i.S. U.G. vom 24. Januar 2001).

So hätte denn auch im vorliegenden Fall erwartet werden dürfen, dass die

Personalberater über Pendlerkostenbeiträge orientiert sind und die

Beschwerdeführerin, als diese vom Stellenantritt in Gunzgen und dem Arbeitsweg

dorthin sprach, darauf hätten aufmerksam machen können, dass rechtzeitig ein

Gesuch einzureichen ist. Eine Aufklärungspflicht im erwähnten Sinne lässt sich

daraus jedoch nicht ableiten. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

Versicherungsgericht, Urteil vom 08. Oktober 2002 (VSBES.2001.523)