VSBES.2001.95
Beitragsverfügung
1. Mai 2002Deutsch3 min
Source so.ch
SOG 2002 Nr. 35
Art. 4 AHVG, Art. 6ter AHVV. Erwerbseinkommen
im Ausland. Preisgelder internationaler Anlässe unterstehen der
Beitragspflicht.
Sachverhalt (gekürzt):
Die Ausgleichskasse Grosshandel und Transithandel setzte das
beitragspflichtige Einkommen von A. fest. Sein Einkommen setzt sich namentlich
aus Preisgeldern internationaler Tourniere zusammen. Das Versicherungsgericht
weist eine gegen diese Beitragsverfügung erhobene Beschwerde ab.
Sachverhalt
2. a) Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) werden die Beiträge der
erwerbstätigen Versicherten in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und
selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt. Der Bundesrat kann von der
Beitragsbemessung das Erwerbseinkommen aus einer Tätigkeit im Ausland ausnehmen
(Art. 4 Abs. 2 lit. a AHVG).
Der Bundesrat hat von dieser Befugnis in Art. 6ter
AHVV (Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, SR 831.101)
Gebrauch gemacht und von der Beitragserhebung das Erwerbseinkommen ausgenommen,
das Personen mit Wohnsitz in der Schweiz zufliesst als Inhaber oder Teilhaber
von Betrieben oder von Betriebsstätten im Ausland, als Organe einer
juristischen Person im Ausland oder als Personen, welche eine Steuer nach dem
Aufwand gemäss Art. 14 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG,
SR 642.11) entrichten.
b) Nach dem Wortlaut von Art. 6ter AHVV ist ein
Ausschluss des vom Beschwerdeführer im Ausland erzielten Erwerbseinkommens
nicht möglich. Unbestrittenermassen ist der Beschwerdeführer im Ausland weder
Inhaber noch Teilhaber eines Betriebes oder einer Betriebsstätte. Das
betreffende Einkommen erzielte er nicht als Organ einer juristischen Person und
er fällt auch nicht unter den Personenkreis gemäss Art. 6ter lit. c
AHVV. In Anwendung von Art. 6ter AHVV erweist sich die Beschwerde
deshalb als unbegründet.
3. a) Von diesem Resultat ist abzuweichen, wenn sich aus der
Anwendung eines internationalen Abkommens ein anderer Schluss ergibt. Staatsvertragliche
Bestimmungen gehen Landesrecht in Bezug auf Unterstellungsfragen vor; bei
Widersprüchen zwischen Landesrecht und staatsvertraglichem Recht gelangt somit
Erwägungen
Letzteres zur Anwendung (Hanspeter Käser: Unterstellung und Beitragswesen in
der obligatorischen AHV, Bern 1996, Rz 1.9). Hinsichtlich Unterstellungsfragen
bezwecken staatsvertragliche Regelungen die Koordination der betreffenden
nationalen Sozialversicherungssysteme. Es soll eine mehrfache Belastung des
gleichen Beitragsobjektes (Erwerbseinkommen) für den gleichen Zeitraum für die
Staatsangehörigen der Vertragsparteien vermieden werden. Die
Sozialversicherungsabkommen erfüllen damit die gleiche Funktion wie die
Doppelbesteuerungsbestimmungen im Bereich des Steuerrechts (Käser, a.a.O., Rz 1.10).
b) Sofern das Auslandeinkommen in einem Staat erzielt worden
ist, mit welchem die Schweiz einen Staatsvertrag geschlossen hat, gelangt
dieser zur Anwendung. Bezüglich Unterstellungsfragen gehen die abgeschlossenen
Staatsverträge grundsätzlich vom Erwerbsortprinzip aus, welches besagt, dass
das Recht jenes Landes zur Anwendung gelangt, in dessen Gebiet eine
Erwerbstätigkeit ausgeübt wird (Käser, a.a.O., Rz. 1.11). Daneben ist jedoch
auch das Wohnortprinzip bekannt; zudem werden vom Erwerbsortprinzip jeweils
gewichtige Ausnahmen vereinbart für lediglich nur vorübergehend (d.h. bis zu
sechs Jahren) im Ausland tätige Arbeitnehmer sowie für bestimmte Berufszweige
(Arbeitnehmer von Transportunternehmungen oder von öffentlichen Diensten, vgl.
Käser, a.a.O., Rz 1.14).
Aus dem Zweckgedanken der staatsvertraglich geregelten
Koordinationsbestimmungen ist abzuleiten, dass ein Ausschluss des erzielten
Auslandeinkommens nur möglich ist, wenn der Beschwerdeführer darlegen würde,
dass diese Einkommen am Erwerbsort der sozialversicherungsrechtlichen
Beitragspflicht unterstellt worden sind. Der Beschwerdeführer hat jedoch im
vorliegenden Verfahren trotz zweimaliger Aufforderung weder ausdrücklich
behauptet noch nachgewiesen, dass er am jeweiligen Erwerbsort Sozialversicherungsbeiträge
entrichtet hat. Deshalb ist auch für den Fall einer Erzielung des
Auslandeinkommens in einem Staat, mit welchem ein Staatsvertrag bezüglich
sozialversicherungsrechtlicher Fragen besteht, von der Anwendbarkeit von Art. 6ter
AHVV auszugehen. Dieses Ergebnis erweist sich auch unter dem Blickwinkel der
Mitwirkungspflicht des Versicherten als richtig.
Versicherungsgericht, Urteil vom 01. Mai 2002 (VSBES.2001.95)