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Entscheid

VSBES.2001.95

Beitragsverfügung

1. Mai 2002Deutsch3 min

Source so.ch

Sachverhalt

2. a) Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) werden die Beiträge der

erwerbstätigen Versicherten in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und

selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt. Der Bundesrat kann von der

Beitragsbemessung das Erwerbseinkommen aus einer Tätigkeit im Ausland ausnehmen

(Art. 4 Abs. 2 lit. a AHVG).

Der Bundesrat hat von dieser Befugnis in Art. 6ter

AHVV (Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, SR 831.101)

Gebrauch gemacht und von der Beitragserhebung das Erwerbseinkommen ausgenommen,

das Personen mit Wohnsitz in der Schweiz zufliesst als Inhaber oder Teilhaber

von Betrieben oder von Betriebsstätten im Ausland, als Organe einer

juristischen Person im Ausland oder als Personen, welche eine Steuer nach dem

Aufwand gemäss Art. 14 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG,

SR 642.11) entrichten.

b) Nach dem Wortlaut von Art. 6ter AHVV ist ein

Ausschluss des vom Beschwerdeführer im Ausland erzielten Erwerbseinkommens

nicht möglich. Unbestrittenermassen ist der Beschwerdeführer im Ausland weder

Inhaber noch Teilhaber eines Betriebes oder einer Betriebsstätte. Das

betreffende Einkommen erzielte er nicht als Organ einer juristischen Person und

er fällt auch nicht unter den Personenkreis gemäss Art. 6ter lit. c

AHVV. In Anwendung von Art. 6ter AHVV erweist sich die Beschwerde

deshalb als unbegründet.

3. a) Von diesem Resultat ist abzuweichen, wenn sich aus der

Anwendung eines internationalen Abkommens ein anderer Schluss ergibt. Staatsvertragliche

Bestimmungen gehen Landesrecht in Bezug auf Unterstellungsfragen vor; bei

Widersprüchen zwischen Landesrecht und staatsvertraglichem Recht gelangt somit

Erwägungen

Letzteres zur Anwendung (Hanspeter Käser: Unterstellung und Beitragswesen in

der obligatorischen AHV, Bern 1996, Rz 1.9). Hinsichtlich Unterstellungsfragen

bezwecken staatsvertragliche Regelungen die Koordination der betreffenden

nationalen Sozialversicherungssysteme. Es soll eine mehrfache Belastung des

gleichen Beitragsobjektes (Erwerbseinkommen) für den gleichen Zeitraum für die

Staatsangehörigen der Vertragsparteien vermieden werden. Die

Sozialversicherungsabkommen erfüllen damit die gleiche Funktion wie die

Doppelbesteuerungsbestimmungen im Bereich des Steuerrechts (Käser, a.a.O., Rz 1.10).

b) Sofern das Auslandeinkommen in einem Staat erzielt worden

ist, mit welchem die Schweiz einen Staatsvertrag geschlossen hat, gelangt

dieser zur Anwendung. Bezüglich Unterstellungsfragen gehen die abgeschlossenen

Staatsverträge grundsätzlich vom Erwerbsortprinzip aus, welches besagt, dass

das Recht jenes Landes zur Anwendung gelangt, in dessen Gebiet eine

Erwerbstätigkeit ausgeübt wird (Käser, a.a.O., Rz. 1.11). Daneben ist jedoch

auch das Wohnortprinzip bekannt; zudem werden vom Erwerbsortprinzip jeweils

gewichtige Ausnahmen vereinbart für lediglich nur vorübergehend (d.h. bis zu

sechs Jahren) im Ausland tätige Arbeitnehmer sowie für bestimmte Berufszweige

(Arbeitnehmer von Transportunternehmungen oder von öffentlichen Diensten, vgl.

Käser, a.a.O., Rz 1.14).

Aus dem Zweckgedanken der staatsvertraglich geregelten

Koordinationsbestimmungen ist abzuleiten, dass ein Ausschluss des erzielten

Auslandeinkommens nur möglich ist, wenn der Beschwerdeführer darlegen würde,

dass diese Einkommen am Erwerbsort der sozialversicherungsrechtlichen

Beitragspflicht unterstellt worden sind. Der Beschwerdeführer hat jedoch im

vorliegenden Verfahren trotz zweimaliger Aufforderung weder ausdrücklich

behauptet noch nachgewiesen, dass er am jeweiligen Erwerbsort Sozialversicherungsbeiträge

entrichtet hat. Deshalb ist auch für den Fall einer Erzielung des

Auslandeinkommens in einem Staat, mit welchem ein Staatsvertrag bezüglich

sozialversicherungsrechtlicher Fragen besteht, von der Anwendbarkeit von Art. 6ter

AHVV auszugehen. Dieses Ergebnis erweist sich auch unter dem Blickwinkel der

Mitwirkungspflicht des Versicherten als richtig.

Versicherungsgericht, Urteil vom 01. Mai 2002 (VSBES.2001.95)