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Entscheid

VSBES.2002.122

Amortisationsbeiträge

28. Juni 2002Deutsch3 min

Source so.ch

Sachverhalt

H. leidet unfallbedingt u.a. an einer sensomotorischen

inkompletten linksbetonten Paraplegie und ist aufgrund seiner Gehbehinderung

auf einen Rollstuhl angewiesen. 1980 bzw. 1981 sprach ihm die IV-Stelle unter

anderem an das selbst angeschaffte Motorfahrzeug Amortisations- und

Reparaturkostenbeiträge zu. Im August 2001 reichte er bei der IV-Stelle des

Kantons Solothurn erneut ein Gesuch um Amortisationsbeiträge für sein Automobil

ein. Während die IV-Stelle gewisse invaliditätsbedingte Abänderungen am Fahrzeug

gewährte, lehnte sie das Begehren betreffend Amortisationsbeiträge ab. Seit 14.

Dezember 2000 sei der Versicherte zu 100% arbeitsunfähig und es fehle demnach

die Anspruchsvoraussetzung des existenzsichernden Einkommens. Gegen diese

Verfügung beschwert sich H. beim Versicherungsgericht und verlangt sinngemäss

deren Aufhebung. Er macht geltend, dass Gesunde - entgegen der Annahme der

IV-Stelle - für die Überwindung ihres Arbeitsweges nicht auf ein eigenes

Fahrzeug angewiesen seien, sondern öffentliche Verkehrsmittel benützen würden

bzw. könnten. Weil das Postauto nicht rollstuhlgängig sei, sei er auf ein

eigenes Fahrzeug angewiesen. Er fordert die Prüfung eines allfälligen,

rückwirkenden Anspruches. Das Versicherungsgericht heisst die Beschwerde gut.

Erwägungen

3.

a) Im vorliegenden Fall ist nicht mehr bestritten, dass

der Beschwerdeführer aus invaliditätsbedingten Gründen auf ein Motorfahrzeug

angewiesen ist. Fraglich und zu prüfen ist dagegen, ob er voraussichtlich

dauernd eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit ausübt bzw. in welchem Zeitraum

er eine solche ausgeübt hat.

b) Per 31. Dezember 2001 löste die A. AG das

Arbeitsverhältnis mit H. auf. Dieser ist seither nach Lage der Akten nicht mehr

erwerbstätig. Zuvor arbeitete er als Bürohilfe und erhielt offenbar bis Ende

2001.

einen Lohn von Fr. 3'000.-- pro Monat, obwohl er eigentlich bereits seit

14.

Dezember 2000 krank geschrieben war. Allerdings gibt die Arbeitgeberin auch

an, dass - trotz alledem - seine Arbeitsleistung einem Lohn von etwas weniger

als Fr. 22‘767.-- pro Jahr entspreche. Damit ist mit dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer bis 31. Dezember

2001.

eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit im Sinne von Ziff. 10 HVI (Verordnung

vom über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung, SR 831.

232.

) Anhang ausgeübt hat. Dieses Datum bildet gleichsam den Endpunkt des

Anspruchs auf Amortisationsbeiträge.

c) Meldet sich ein Versicherter mehr als zwölf Monate nach

Entstehen des Anspruchs an, so werden die Leistungen lediglich für die zwölf

der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet. Weitergehende Zahlungen werden

erbracht, wenn der Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht

kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten seit Kenntnisnahme

vornimmt (Art. 48 Abs. 2 IVG). Das Gesuch von H. für Amortisationsbeiträge

datiert vom August 2001. Weil der Beschwerdeführer den anspruchsbegründenden

Sachverhalt (invaliditätsbedingte Anschaffung eines Motorfahrzeuges) zweifelsohne

kennen konnte, kommt eine rückwirkende Nachzahlung für lediglich zwölf Monate

in Frage. Was die Zeit vor dem 1. August 2000 betrifft, ist der (allfällige)

Anspruch aufgrund verspäteter Anmeldung verwirkt. Es ist auch nicht möglich,

dem Beschwerdeführer eine Leistung aufgrund der weit zurückliegenden

Verfügungen aus den Jahren 1980 und 1981 zuzusprechen.

Versicherungsgericht, Urteil vom 28. Juni 2002 (VSBES.2002.122)