VSBES.2002.122
Amortisationsbeiträge
28. Juni 2002Deutsch3 min
Source so.ch
SOG 2002 Nr. 38
Art. 21 und Art. 48 IVG. Hilfsmittel zur Ausübung
einer Erwerbstätigkeit: Amortisationsbeiträge an ein Auto. Ein rückwirkender
Anspruch auf Beiträge besteht nur für zwölf Monate vor Einreichen des
(verspäteten) Gesuches.
Sachverhalt
H. leidet unfallbedingt u.a. an einer sensomotorischen
inkompletten linksbetonten Paraplegie und ist aufgrund seiner Gehbehinderung
auf einen Rollstuhl angewiesen. 1980 bzw. 1981 sprach ihm die IV-Stelle unter
anderem an das selbst angeschaffte Motorfahrzeug Amortisations- und
Reparaturkostenbeiträge zu. Im August 2001 reichte er bei der IV-Stelle des
Kantons Solothurn erneut ein Gesuch um Amortisationsbeiträge für sein Automobil
ein. Während die IV-Stelle gewisse invaliditätsbedingte Abänderungen am Fahrzeug
gewährte, lehnte sie das Begehren betreffend Amortisationsbeiträge ab. Seit 14.
Dezember 2000 sei der Versicherte zu 100% arbeitsunfähig und es fehle demnach
die Anspruchsvoraussetzung des existenzsichernden Einkommens. Gegen diese
Verfügung beschwert sich H. beim Versicherungsgericht und verlangt sinngemäss
deren Aufhebung. Er macht geltend, dass Gesunde - entgegen der Annahme der
IV-Stelle - für die Überwindung ihres Arbeitsweges nicht auf ein eigenes
Fahrzeug angewiesen seien, sondern öffentliche Verkehrsmittel benützen würden
bzw. könnten. Weil das Postauto nicht rollstuhlgängig sei, sei er auf ein
eigenes Fahrzeug angewiesen. Er fordert die Prüfung eines allfälligen,
rückwirkenden Anspruches. Das Versicherungsgericht heisst die Beschwerde gut.
Erwägungen
3.
a) Im vorliegenden Fall ist nicht mehr bestritten, dass
der Beschwerdeführer aus invaliditätsbedingten Gründen auf ein Motorfahrzeug
angewiesen ist. Fraglich und zu prüfen ist dagegen, ob er voraussichtlich
dauernd eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit ausübt bzw. in welchem Zeitraum
er eine solche ausgeübt hat.
b) Per 31. Dezember 2001 löste die A. AG das
Arbeitsverhältnis mit H. auf. Dieser ist seither nach Lage der Akten nicht mehr
erwerbstätig. Zuvor arbeitete er als Bürohilfe und erhielt offenbar bis Ende
2001.
einen Lohn von Fr. 3'000.-- pro Monat, obwohl er eigentlich bereits seit
14.
Dezember 2000 krank geschrieben war. Allerdings gibt die Arbeitgeberin auch
an, dass - trotz alledem - seine Arbeitsleistung einem Lohn von etwas weniger
als Fr. 22‘767.-- pro Jahr entspreche. Damit ist mit dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer bis 31. Dezember
2001.
eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit im Sinne von Ziff. 10 HVI (Verordnung
vom über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung, SR 831.
232.
) Anhang ausgeübt hat. Dieses Datum bildet gleichsam den Endpunkt des
Anspruchs auf Amortisationsbeiträge.
c) Meldet sich ein Versicherter mehr als zwölf Monate nach
Entstehen des Anspruchs an, so werden die Leistungen lediglich für die zwölf
der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet. Weitergehende Zahlungen werden
erbracht, wenn der Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht
kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten seit Kenntnisnahme
vornimmt (Art. 48 Abs. 2 IVG). Das Gesuch von H. für Amortisationsbeiträge
datiert vom August 2001. Weil der Beschwerdeführer den anspruchsbegründenden
Sachverhalt (invaliditätsbedingte Anschaffung eines Motorfahrzeuges) zweifelsohne
kennen konnte, kommt eine rückwirkende Nachzahlung für lediglich zwölf Monate
in Frage. Was die Zeit vor dem 1. August 2000 betrifft, ist der (allfällige)
Anspruch aufgrund verspäteter Anmeldung verwirkt. Es ist auch nicht möglich,
dem Beschwerdeführer eine Leistung aufgrund der weit zurückliegenden
Verfügungen aus den Jahren 1980 und 1981 zuzusprechen.
Versicherungsgericht, Urteil vom 28. Juni 2002 (VSBES.2002.122)