VSBES.2002.151
Witwen- und Waisenrente
25. September 2003Deutsch6 min
Source so.ch
SOG 2003 Nr. 36
Art. 1 Abs. 2 lit. c und 29 Abs. 1 AHVG. Versicherter
Personenkreis. Ob die Witwe eines Ausländers Anspruch auf eine
Hinterlassenenrente hat, hängt davon ab, ob ihr Ehemann Wohnsitz in der Schweiz
begründet hatte. Ob sie selbst versichert ist, spielt keine Rolle.
Sachverhalt
Die Ausländerin S. meldete sich bei der Ausgleichskasse zum
Bezug von Hinterlassenenrenten an, nachdem ihr Mann verstorben war. Nach dem
Einholen verschiedener Unterlagen wies die Ausgleichskasse den Anspruch auf
eine Witwenrente mit der Begründung ab, die gesetzlichen Voraussetzungen von
Art. 29 Abs. 1 aAHVG seien nicht erfüllt. Dagegen erhob die Versicherte
Beschwerde an das Versicherungsgericht. Zur Begründung führte sie im
Wesentlichen an, dass ihr Mann seit Oktober 1999 bei ihr gewohnt bzw. mehr als
ein Jahr in der Schweiz gelebt habe. Er sei die ganze Zeit krank und
arbeitsunfähig gewesen, während sie, die Beschwerdeführerin, zu 100 %
berufstätig gewesen sei und AHV-Beiträge bezahlt habe. Ihrem Mann müssten Erziehungsgutschriften
und die Hälfte der von ihr bezahlten AHV-Beiträge angerechnet werden. Damit
wären die Voraussetzungen für eine Hinterlassenen- und Halbwaisenrente erfüllt.
Das Versicherungsgericht weist die Beschwerde ab.
Erwägungen
1.
b) Nach Art. 1 Abs. 1 lit. a und b Bundesgesetz über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) sind die natürlichen
Personen mit Wohnsitz in der Schweiz und natürliche Personen, die in der
Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, nach diesem Gesetz versichert. Nicht
versichert sind u.a. Personen, welche die nach Abs. 1 genannten Voraussetzungen
nur für eine verhältnismässig kurze Zeit erfüllen (Art. 1 Abs. 2 lit. c AHVG).
Als Personen, welche die Voraussetzungen von Art. 1 Abs. 1
AHVG nur für eine verhältnismässig kurze Zeit erfüllen, gelten solche, die sich
ausschliesslich zu Besuchs-, Kur-, Ferien- oder Studienzwecken in der Schweiz
aufhalten, sofern sie in der Schweiz kein Erwerbstätigkeit ausüben und keinen
Wohnsitz begründen (Art. 2 Abs. 1 lit. a Verordnung über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung, AHVV, SR 831.101).
c) (...) Nach Art. 29 quinquies Abs. 3 und 4 AHVG
werden Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der
gemeinsamen Ehe erzielt haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten
angerechnet. Die Einkommensteilung wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten
rentenberechtigt sind, wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine
Altersrente hat, und bei Auflösung der Ehe durch Scheidung. Der Teilung und der
gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen
dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor
Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt
wird, und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Alters-
und Hinterlassenenversicherung versichert gewesen sind. Artikel 29bis
Absatz 2 AHVG bleibt vorbehalten. (...)
3.
a) Der Stellungnahme
des Kantonalen Amtes für Ausländerfragen lässt sich im Wesentlichen entnehmen,
dass sich der Ehemann X. am 28.2.1992 in der Schweiz mit S. verheiratet habe.
Während dieser Zeit habe sich X. illegal in der Schweiz aufgehalten. Am
27.7.1992
sei ein Gesuch um Familiennachzug abgewiesen worden. Da X. zudem
verschiedene Straftaten begangen habe und zu 12 Monaten Gefängnis bedingt sowie
5.
Jahren Landesverweis verurteilt worden sei, habe das Amt für Ausländerfragen
die Wegweisung verfügt und am 28.7.1992 seine Ausschaffung vollzogen. Darauf
sei er vom Bundesamt für Ausländerfragen mit einer Einreisesperre auf
unbestimmte Dauer belegt worden.
Am 2.9.1999 habe S.
erneut ein Gesuch um Familiennachzug für ihren Ehemann gestellt. Trotz
Einreisesperre habe sich X. seit mindestens September 1999 illegal in der
Schweiz aufgehalten. Am 31.10.1999 sei er notfallmässig ins Spital eingewiesen
worden, wo er bis 12.11.1999 habe verbleiben müssen. Am 23.11.1999 sei das
Familiennachzugsgesuch abgewiesen und X. unter Androhung der Ausschaffung aus
der Schweiz weggewiesen worden. Weil er die Wegweisungsverfügung missachtet
habe, sei seine Ausschaffung wiederum vorbereitet, infolge seines
Gesundheitszustandes jedoch nicht vollzogen worden. Im Juni 2000 sei dem Anwalt
von X. formlos mitgeteilt worden, dass dieser für die Dauer von sechs Monaten zur
medizinischen Behandlung in der Schweiz verbleiben dürfe. Weil sich der
Gesundheitszustand von X. nicht verbessert habe, sei ihm am 20.10.2000 eine
Kurzaufenthaltsbewilligung zur medizinischen Behandlung mit Gültigkeit bis
30.11.2000
ausgestellt und die Einreisesperre aufgehoben worden. Nach Ablauf
dieser Frist sei er trotz unbewilligtem Aufenthalt wegen seines
gesundheitlichen Zustandes nicht mehr weggewiesen worden.
b) Demgegenüber stellt
sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass ihr Ehemann seit
16.10.1999
bei der Einwohnerkontrolle angemeldet gewesen sei; darauf sei bei
der Bestimmung der Wohnsitzdauer abzustellen. Zwar habe er wegen Krankheit
nicht arbeiten können, doch habe sie, die Beschwerdeführerin, während der
ganzen Zeit AHV-Beiträge bezahlt.
4.
a) Nach Lage der Akten
ist davon auszugehen, dass sich X. trotz Einreisesperre seit mindestens Ende
September 1999 bis zu seinem Todestag, d.h. bis 7.3.2001 in der Schweiz
aufgehalten hat. Während dieser Zeit ist X. unbestrittenermassen keiner Erwerbstätigkeit
nachgegangen. Zwar hat er sich bei der Einwohnerkontrolle per 16.10.1999
angemeldet, und macht die Beschwerdeführerin seit diesem Datum seine
Wohnsitznahme bei ihr geltend. Allerdings kann eine Wohnsitznahme auch aus
öffentlichem Recht verwehrt sein. So begründen u.a. Personen, gegen welche eine
Einreisesperre verhängt worden ist, selbst bei dauerndem Aufenthalt an einem
Ort und der klaren Absicht, diesen Ort zum Lebensmittelpunkt zu wählen, keinen
Wohnsitz (Hanspeter Käser: Unterstellung und Beitragswesen in der
obligatorischen AHV, Bern 1996, Rz 1.24; auf ZAK 1960 S. 160).
b) Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass die
Einreisesperre aufgehoben worden sei, trifft dies – aufgrund der Mitteilung des
Bundesamtes für Ausländerfragen vom 20.10.2000 - einzig für den Zeitraum ab
20.10.2000
zu; gleichzeitig hat das Bundesamt für Ausländerfragen darauf
hingewiesen, dass der Kanton Aargau ein allfälliges Gesuch um
Aufenthaltsbewilligung aufgrund der Tatsache, dass X. zu Klagen Anlass gegeben
habe und verurteilt worden sei, nicht gutheissen würde. Doch auch in dieser
Zeit bzw. in der Zeit vom 31.5. – 30.11.2000, d.h. während der
Kurzaufenthaltsbewilligung zur medizinischen Behandlung, ist die
Versicherteneigenschaft als nicht erfüllt zu betrachten. So gelten nach Art. 2
Abs. 1 lit. a AHVV Personen, die sich – wie im vorliegenden Fall –
verhältnismässig kurze Zeit und ausschliesslich zu Besuchs- bzw. Kurzwecken –
worunter auch der Aufenthalt zur medizinischen Behandlung zu verstehen ist – in
der Schweiz aufhalten, i.S. von Art. 1 Abs. 2 lit. c AHVG als nicht versichert
(s.a. Hanspeter Käser, a.a.O., Rz 1.71 ff.). Schliesslich genügt es, um
versichert zu sein, für eine verheiratete Person nicht, dass ihre Ehepartnerin
oder ihr Ehepartner obligatorisch versichert ist. Die betreffende Person muss
in der Regel selber eine der Versicherungsvoraussetzungen erfüllen (Rz 1013
Wegleitung über die Versicherungspflicht in der AHV/IV, WVP). Dazu kommt, dass
für die Zeit ab 1.12.2000 keine Aufenthaltsbewilligung mehr vorgelegen hat, ist
doch die „Kurzaufenthaltsbewilligung als Patient“ des Amtes für öffentliche
Sicherheit des Kantons Solothurn vom 31.5.2000 auf sechs Monate befristet
gewesen. Von einer automatischen Verlängerung dieser Bewilligung, wie dies die
Beschwerdeführerin geltend macht, kann im Übrigen keine Rede sein. Nach den
Ausführungen des Amtes für Ausländerfragen des Kantons Solothurn sei denn auch
im zentralen Ausländerregister per 30.11.2000 der „Wegzug ins Ausland“ vermerkt
worden; nach diesem Datum sei der Verbleib von X. in der Schweiz nicht mehr
bewilligt und die Wegweisung nur aus Gründen seines Gesundheitszustandes nicht
ausgeführt worden.
Versicherungsgericht;
Urteil vom 25. September 2003 (VSBES.2002.151)