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Entscheid

VSBES.2002.151

Witwen- und Waisenrente

25. September 2003Deutsch6 min

Source so.ch

Sachverhalt

Die Ausländerin S. meldete sich bei der Ausgleichskasse zum

Bezug von Hinterlassenenrenten an, nachdem ihr Mann verstorben war. Nach dem

Einholen verschiedener Unterlagen wies die Ausgleichskasse den Anspruch auf

eine Witwenrente mit der Begründung ab, die gesetzlichen Voraussetzungen von

Art. 29 Abs. 1 aAHVG seien nicht erfüllt. Dagegen erhob die Versicherte

Beschwerde an das Versicherungsgericht. Zur Begründung führte sie im

Wesentlichen an, dass ihr Mann seit Oktober 1999 bei ihr gewohnt bzw. mehr als

ein Jahr in der Schweiz gelebt habe. Er sei die ganze Zeit krank und

arbeitsunfähig gewesen, während sie, die Beschwerdeführerin, zu 100 %

berufstätig gewesen sei und AHV-Beiträge bezahlt habe. Ihrem Mann müssten Erziehungsgutschriften

und die Hälfte der von ihr bezahlten AHV-Beiträge angerechnet werden. Damit

wären die Voraussetzungen für eine Hinterlassenen- und Halbwaisenrente erfüllt.

Das Versicherungsgericht weist die Beschwerde ab.

Erwägungen

1.

b) Nach Art. 1 Abs. 1 lit. a und b Bundesgesetz über die

Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) sind die natürlichen

Personen mit Wohnsitz in der Schweiz und natürliche Personen, die in der

Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, nach diesem Gesetz versichert. Nicht

versichert sind u.a. Personen, welche die nach Abs. 1 genannten Voraussetzungen

nur für eine verhältnismässig kurze Zeit erfüllen (Art. 1 Abs. 2 lit. c AHVG).

Als Personen, welche die Voraussetzungen von Art. 1 Abs. 1

AHVG nur für eine verhältnismässig kurze Zeit erfüllen, gelten solche, die sich

ausschliesslich zu Besuchs-, Kur-, Ferien- oder Studienzwecken in der Schweiz

aufhalten, sofern sie in der Schweiz kein Erwerbstätigkeit ausüben und keinen

Wohnsitz begründen (Art. 2 Abs. 1 lit. a Verordnung über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung, AHVV, SR 831.101).

c) (...) Nach Art. 29 quinquies Abs. 3 und 4 AHVG

werden Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der

gemeinsamen Ehe erzielt haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten

angerechnet. Die Einkommensteilung wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten

rentenberechtigt sind, wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine

Altersrente hat, und bei Auflösung der Ehe durch Scheidung. Der Teilung und der

gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen

dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor

Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt

wird, und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Alters-

und Hinterlassenenversicherung versichert gewesen sind. Artikel 29bis

Absatz 2 AHVG bleibt vorbehalten. (...)

3.

a) Der Stellungnahme

des Kantonalen Amtes für Ausländerfragen lässt sich im Wesentlichen entnehmen,

dass sich der Ehemann X. am 28.2.1992 in der Schweiz mit S. verheiratet habe.

Während dieser Zeit habe sich X. illegal in der Schweiz aufgehalten. Am

27.7.1992

sei ein Gesuch um Familiennachzug abgewiesen worden. Da X. zudem

verschiedene Straftaten begangen habe und zu 12 Monaten Gefängnis bedingt sowie

5.

Jahren Landesverweis verurteilt worden sei, habe das Amt für Ausländerfragen

die Wegweisung verfügt und am 28.7.1992 seine Ausschaffung vollzogen. Darauf

sei er vom Bundesamt für Ausländerfragen mit einer Einreisesperre auf

unbestimmte Dauer belegt worden.

Am 2.9.1999 habe S.

erneut ein Gesuch um Familiennachzug für ihren Ehemann gestellt. Trotz

Einreisesperre habe sich X. seit mindestens September 1999 illegal in der

Schweiz aufgehalten. Am 31.10.1999 sei er notfallmässig ins Spital eingewiesen

worden, wo er bis 12.11.1999 habe verbleiben müssen. Am 23.11.1999 sei das

Familiennachzugsgesuch abgewiesen und X. unter Androhung der Ausschaffung aus

der Schweiz weggewiesen worden. Weil er die Wegweisungsverfügung missachtet

habe, sei seine Ausschaffung wiederum vorbereitet, infolge seines

Gesundheitszustandes jedoch nicht vollzogen worden. Im Juni 2000 sei dem Anwalt

von X. formlos mitgeteilt worden, dass dieser für die Dauer von sechs Monaten zur

medizinischen Behandlung in der Schweiz verbleiben dürfe. Weil sich der

Gesundheitszustand von X. nicht verbessert habe, sei ihm am 20.10.2000 eine

Kurzaufenthaltsbewilligung zur medizinischen Behandlung mit Gültigkeit bis

30.11.2000

ausgestellt und die Einreisesperre aufgehoben worden. Nach Ablauf

dieser Frist sei er trotz unbewilligtem Aufenthalt wegen seines

gesundheitlichen Zustandes nicht mehr weggewiesen worden.

b) Demgegenüber stellt

sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass ihr Ehemann seit

16.10.1999

bei der Einwohnerkontrolle angemeldet gewesen sei; darauf sei bei

der Bestimmung der Wohnsitzdauer abzustellen. Zwar habe er wegen Krankheit

nicht arbeiten können, doch habe sie, die Beschwerdeführerin, während der

ganzen Zeit AHV-Beiträge bezahlt.

4.

a) Nach Lage der Akten

ist davon auszugehen, dass sich X. trotz Einreisesperre seit mindestens Ende

September 1999 bis zu seinem Todestag, d.h. bis 7.3.2001 in der Schweiz

aufgehalten hat. Während dieser Zeit ist X. unbestrittenermassen keiner Erwerbstätigkeit

nachgegangen. Zwar hat er sich bei der Einwohnerkontrolle per 16.10.1999

angemeldet, und macht die Beschwerdeführerin seit diesem Datum seine

Wohnsitznahme bei ihr geltend. Allerdings kann eine Wohnsitznahme auch aus

öffentlichem Recht verwehrt sein. So begründen u.a. Personen, gegen welche eine

Einreisesperre verhängt worden ist, selbst bei dauerndem Aufenthalt an einem

Ort und der klaren Absicht, diesen Ort zum Lebensmittelpunkt zu wählen, keinen

Wohnsitz (Hanspeter Käser: Unterstellung und Beitragswesen in der

obligatorischen AHV, Bern 1996, Rz 1.24; auf ZAK 1960 S. 160).

b) Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass die

Einreisesperre aufgehoben worden sei, trifft dies – aufgrund der Mitteilung des

Bundesamtes für Ausländerfragen vom 20.10.2000 - einzig für den Zeitraum ab

20.10.2000

zu; gleichzeitig hat das Bundesamt für Ausländerfragen darauf

hingewiesen, dass der Kanton Aargau ein allfälliges Gesuch um

Aufenthaltsbewilligung aufgrund der Tatsache, dass X. zu Klagen Anlass gegeben

habe und verurteilt worden sei, nicht gutheissen würde. Doch auch in dieser

Zeit bzw. in der Zeit vom 31.5. – 30.11.2000, d.h. während der

Kurzaufenthaltsbewilligung zur medizinischen Behandlung, ist die

Versicherteneigenschaft als nicht erfüllt zu betrachten. So gelten nach Art. 2

Abs. 1 lit. a AHVV Personen, die sich – wie im vorliegenden Fall –

verhältnismässig kurze Zeit und ausschliesslich zu Besuchs- bzw. Kurzwecken –

worunter auch der Aufenthalt zur medizinischen Behandlung zu verstehen ist – in

der Schweiz aufhalten, i.S. von Art. 1 Abs. 2 lit. c AHVG als nicht versichert

(s.a. Hanspeter Käser, a.a.O., Rz 1.71 ff.). Schliesslich genügt es, um

versichert zu sein, für eine verheiratete Person nicht, dass ihre Ehepartnerin

oder ihr Ehepartner obligatorisch versichert ist. Die betreffende Person muss

in der Regel selber eine der Versicherungsvoraussetzungen erfüllen (Rz 1013

Wegleitung über die Versicherungspflicht in der AHV/IV, WVP). Dazu kommt, dass

für die Zeit ab 1.12.2000 keine Aufenthaltsbewilligung mehr vorgelegen hat, ist

doch die „Kurzaufenthaltsbewilligung als Patient“ des Amtes für öffentliche

Sicherheit des Kantons Solothurn vom 31.5.2000 auf sechs Monate befristet

gewesen. Von einer automatischen Verlängerung dieser Bewilligung, wie dies die

Beschwerdeführerin geltend macht, kann im Übrigen keine Rede sein. Nach den

Ausführungen des Amtes für Ausländerfragen des Kantons Solothurn sei denn auch

im zentralen Ausländerregister per 30.11.2000 der „Wegzug ins Ausland“ vermerkt

worden; nach diesem Datum sei der Verbleib von X. in der Schweiz nicht mehr

bewilligt und die Wegweisung nur aus Gründen seines Gesundheitszustandes nicht

ausgeführt worden.

Versicherungsgericht;

Urteil vom 25. September 2003 (VSBES.2002.151)