VSBES.2002.169
Versicherungsleistungen
10. März 2003Deutsch3 min
Source so.ch
SOG 2003 Nr. 35
Art. 9 UVV. Unfallähnliche Körperschäden. Der
Unfallversicherer haftet nur insoweit, bis der dem Ereignis vorausgehende
Vorzustand des Betroffenen erreicht ist.
Sachverhalt
Der bei der Suva gegen
Unfall versicherte X. wurde am 30.3.1998 im Auto von hinten angefahren, als er
vor einem Fussgängerstreifen hielt, um jemanden passieren zu lassen. Der am
31.3.1998 aufgesuchte Dr. med. R. hielt die Diagnose „HWS-Schleudertrauma“
fest. Die Suva kam in der Folge für die Heilbehandlung auf und richtete
Taggeldleistungen aus. Ab dem 2.6.1998 soll wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit
bestanden haben. Die Suva erbrachte für den am 10.7.1999 gemeldeten Rückfall
ebenfalls Versicherungsleistungen. Per 29.9.1999 soll der Versicherte wieder zu
100% arbeitsfähig gewesen sein. Am 1.2.2000 fiel der Versicherte bei der Arbeit
auf die rechte Schulter. Er suchte am 7.3.2000 Dr. med. R. auf, welcher erneut
eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit festhielt. In der Folge wurden diverse
medizinische Abklärungen durchgeführt. Mit Verfügung vom 7.11.2000 teilte die
Suva dem Vertreter des Versicherten mit, auf Grund der Beurteilung des
Suva-Kreisarztes stünden die heute noch bestehenden Beschwerden nur noch in
einem möglichen, nicht aber in einem überwiegend wahrscheinlichen Zusammenhang
mit den beiden Unfallereignissen vom 30.3.1998 und 1.2.2000. Bei den noch
geltend gemachten Beschwerden handle es sich um ein Leiden krankhafter Natur.
Der Zustand, wie er unmittelbar vor den beiden Unfällen bestanden habe sei
spätestens am 18.9.2000 wieder erreicht gewesen. Der Fall müsse, was die
Unfallfolgen betreffe, per 18.9.2000 abgeschlossen und die Versicherungsleistungen
(Taggeld und Heilkosten) eingestellt werden. Am 6.12.2000 erhob der Vertreter
des Versicherten Einsprache gegen die Verfügung der Suva, welche diese mit
Einspracheentscheid vom 13.12.2001 abwies. Die gegen diesen Entscheid erhobene
Beschwerde weist das Versicherungsgericht ab.
Erwägungen
6.
a) Angesichts der
medizinischen Aktenlage ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass es anlässlich des fraglichen Unfallereignisses vom 1.2.2000
(u.a.) zu einer Schulterkontusion bei einer vorbestehenden, bis anhin
asymptomatischen Ac-Gelenks-Arthrose und einer vorbestehenden degenerativen
gelenksseitigen Partialruptur der Supraspinatussehne gekommen ist. Gestützt auf
die umfassenden, im Wesentlichen übereinstimmenden und mithin überzeugenden
medizinischen Beurteilungen der beiden Suva-Ärzte (...), ist weiter davon
auszugehen, dass die unfallbedingte Auslösung bzw. vorübergehende
Verschlimmerung des Zustands der rechten Schulter des Beschwerdeführers
spätestens am 18.9.2000 abgeheilt bzw. der status quo ante erreicht war und
diesbezüglich wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestand (...).
b) Die Frage, ob es sich
bei der Partialruptur der Supraspinatussehne um eine unfallähnliche
Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV (Verordnung über die
Unfallversicherung, SR 832.202) handelt,
wie der Beschwerdeführer geltend macht, kann offen bleiben, da der
Unfallversicherer auch für den einer unfallähnlichen Körperschädigung zu Grunde
liegenden Vorzustand, der durch ein plötzliches, äusseres Ereignis lediglich
ausgelöst oder verschlimmert worden ist, in zeitlicher Hinsicht nur bis zum
Erreichen des status quo ante (oder sine) haftet (Alfred Bühler: Die
unfallähnliche Körperschädigung, SZS 1996, S.97; EVG-Urteil vom 18.3.2002 in
Sa. G., U 244/01 Gr), welcher, wie unter Ziff. a) hiervor dargetan, spätestens
am 18.9.2000 erreicht war.
Versicherungsgericht; Urteil 10. März 2003
(VSBES.2002.169)