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Entscheid

VSBES.2002.169

Versicherungsleistungen

10. März 2003Deutsch3 min

Source so.ch

Sachverhalt

Der bei der Suva gegen

Unfall versicherte X. wurde am 30.3.1998 im Auto von hinten angefahren, als er

vor einem Fussgängerstreifen hielt, um jemanden passieren zu lassen. Der am

31.3.1998 aufgesuchte Dr. med. R. hielt die Diagnose „HWS-Schleudertrauma“

fest. Die Suva kam in der Folge für die Heilbehandlung auf und richtete

Taggeldleistungen aus. Ab dem 2.6.1998 soll wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit

bestanden haben. Die Suva erbrachte für den am 10.7.1999 gemeldeten Rückfall

ebenfalls Versicherungsleistungen. Per 29.9.1999 soll der Versicherte wieder zu

100% arbeitsfähig gewesen sein. Am 1.2.2000 fiel der Versicherte bei der Arbeit

auf die rechte Schulter. Er suchte am 7.3.2000 Dr. med. R. auf, welcher erneut

eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit festhielt. In der Folge wurden diverse

medizinische Abklärungen durchgeführt. Mit Verfügung vom 7.11.2000 teilte die

Suva dem Vertreter des Versicherten mit, auf Grund der Beurteilung des

Suva-Kreisarztes stünden die heute noch bestehenden Beschwerden nur noch in

einem möglichen, nicht aber in einem überwiegend wahrscheinlichen Zusammenhang

mit den beiden Unfallereignissen vom 30.3.1998 und 1.2.2000. Bei den noch

geltend gemachten Beschwerden handle es sich um ein Leiden krankhafter Natur.

Der Zustand, wie er unmittelbar vor den beiden Unfällen bestanden habe sei

spätestens am 18.9.2000 wieder erreicht gewesen. Der Fall müsse, was die

Unfallfolgen betreffe, per 18.9.2000 abgeschlossen und die Versicherungsleistungen

(Taggeld und Heilkosten) eingestellt werden. Am 6.12.2000 erhob der Vertreter

des Versicherten Einsprache gegen die Verfügung der Suva, welche diese mit

Einspracheentscheid vom 13.12.2001 abwies. Die gegen diesen Entscheid erhobene

Beschwerde weist das Versicherungsgericht ab.

Erwägungen

6.

a) Angesichts der

medizinischen Aktenlage ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon

auszugehen, dass es anlässlich des fraglichen Unfallereignisses vom 1.2.2000

(u.a.) zu einer Schulterkontusion bei einer vorbestehenden, bis anhin

asymptomatischen Ac-Gelenks-Arthrose und einer vorbestehenden degenerativen

gelenksseitigen Partialruptur der Supraspinatussehne gekommen ist. Gestützt auf

die umfassenden, im Wesentlichen übereinstimmenden und mithin überzeugenden

medizinischen Beurteilungen der beiden Suva-Ärzte (...), ist weiter davon

auszugehen, dass die unfallbedingte Auslösung bzw. vorübergehende

Verschlimmerung des Zustands der rechten Schulter des Beschwerdeführers

spätestens am 18.9.2000 abgeheilt bzw. der status quo ante erreicht war und

diesbezüglich wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestand (...).

b) Die Frage, ob es sich

bei der Partialruptur der Supraspinatussehne um eine unfallähnliche

Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV (Verordnung über die

Unfallversicherung, SR 832.202) handelt,

wie der Beschwerdeführer geltend macht, kann offen bleiben, da der

Unfallversicherer auch für den einer unfallähnlichen Körperschädigung zu Grunde

liegenden Vorzustand, der durch ein plötzliches, äusseres Ereignis lediglich

ausgelöst oder verschlimmert worden ist, in zeitlicher Hinsicht nur bis zum

Erreichen des status quo ante (oder sine) haftet (Alfred Bühler: Die

unfallähnliche Körperschädigung, SZS 1996, S.97; EVG-Urteil vom 18.3.2002 in

Sa. G., U 244/01 Gr), welcher, wie unter Ziff. a) hiervor dargetan, spätestens

am 18.9.2000 erreicht war.

Versicherungsgericht; Urteil 10. März 2003

(VSBES.2002.169)