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Entscheid

VSBES.2002.292

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

21. November 2002Deutsch5 min

Source so.ch

Sachverhalt

Im April 2002 stellte die Öffentliche Arbeitslosenkasse des

Kantons Solothurn den Versicherten T. wegen selbstverschuldeter

Arbeitslosigkeit für 29 Tage in der Anspruchsberechtigung auf

Arbeitslosenentschädigung ein. T. erhebt gegen diese Verfügung Beschwerde mit

dem Antrag auf Milderung der Einstelltage. Das Versicherungsgericht heisst die

Beschwerde gut.

Erwägungen

1.

Der Beschwerdeführer arbeitete vom 1. Juli 2000 bis 31.

Januar 2002 als Projekt-engineer für die Firma X.. Am 30. Oktober 2001 kündigte

er dieses Arbeitsverhältnis auf den 31. Januar 2002 mit der Begründung, er

wolle sich beruflich neu orientieren. Da sein geplantes Projekt (Eröffnung

eines Wassersportzentrums im Ausland) scheiterte, stellte er per 15. März 2002

Antrag auf Arbeitslosenentschädigung.

In der Rechtfertigung zu Handen der Arbeitslosenkasse führte

er zur Kündigung aus, er habe sich seit längerer Zeit beruflich verändern

wollen. Im Dezember 2001 sowie Januar und Februar 2002 sei er in Kuba und

Frankreich zwecks Organisation eines neuen Projektes gewesen. Leider sei dieses

Projekt aus verschiedenen Gründen gescheitert, weshalb er nun wieder auf seinem

Beruf als Techniker TS eine Stelle suchen wolle.

In der Beschwerde führt er ergänzend aus, dass er durch

seine vielen Reisen nach Kuba und seiner Liebe zu diesem Land seit über einem

Jahr mit einer in Kuba wohnhaften, gebürtigen Französin am Planen eines

Wassersportzentrums gewesen sei. Dieses hätte angrenzend an eine bestehende

Hotelanlage in der Nähe von Santiago zu stehen kommen sollen. Da er noch Ferien

und Überzeit habe beziehen können, sei er bereits im Dezember 2001 und Januar

2002.

zwecks letzter Abklärungen in Kuba gewesen. Leider habe seine Partnerin

während dieser Zeit einen tödlichen Autounfall erlitten. Nach diesem Erlebnis

habe ihm die Motivation, der finanzielle Anteil und die gute Ortskenntnis der

Partnerin gefehlt, weshalb er es bevorzugt habe, das Projekt nicht zu

realisieren.

2.

Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG

(Arbeitslosenversicherungsgesetz, SR 837.0) ist der Versicherte in der

Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung einzustellen, wenn er durch

eigenes Verschulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt nach Art. 44 Abs.

1.

lit. b AVIV (SR 837.02) insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn der

Versicherte das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihm

eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihm das Verbleiben an der

Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte.

Von Amtes wegen zu beachten ist, dass am 17. Oktober 1991

für die Schweiz das Übereinkommen Nr. 168 der Internationalen

Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen

Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 in Kraft trat. Dessen Art. 20 lit. c sieht

vor, dass die Leistungen, auf welche eine geschützte Person bei Voll- oder Teilarbeitslosigkeit

oder Verdienstausfall infolge einer vorübergehenden Arbeitseinstellung ohne

Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses Anspruch gehabt hätte, in einem

vorgeschriebenen Masse verweigert, entzogen, zum Ruhen gebracht oder gekürzt

werden können, wenn die zuständige Stelle festgestellt hat, dass der

Betreffende seine Beschäftigung ohne triftigen Grund freiwillig aufgegeben hat

(BGE 124 V 234 ff.). Gemäss Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

ist Art. 44 lit. b AVIV mit Art. 20 lit. c des Übereinkommens vereinbar,

weshalb der Anwendbarkeit von Art. 44 lit. b AVIV keine Bestimmung des

Völkerrechts entgegenstehe. Der Begriff der Unzumutbarkeit sei im Lichte von

Art. 20 lit. c des Übereinkommens auszulegen, da nach ständiger Rechtsprechung

der Grundsatz der staatsvertragskonformen Auslegung gelte. Demnach werde

staatsvertraglich nur das freiwillige Aufgeben einer Stelle ohne triftige

Gründe sanktioniert. Dies bedeute mit anderen Worten, dass dort, wo ein

Versicherter effektiv nicht von sich aus, sondern vom Arbeitgeber oder durch

die Entwicklung am Arbeitsplatz zur Kündigung gedrängt werde, nicht mehr von

einer freiwilligen Preisgabe der Beschäftigung im Sinne des Übereinkommens

gesprochen werden könne. Gleiches gelte für den Fall, dass der Versicherte für

das Verlassen der Stelle legitime Gründe zu nennen vermöge (BGE 124 V 234 Erw.

3.

und 4).

3.

Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die Stelle

bei der X. Schweiz AG nicht gekündigt hat, weil sie ihm nicht mehr zumutbar gewesen

wäre, sondern weil er zusammen mit seiner Partnerin in Kuba ein

Wassersportzentrum eröffnen wollte. Mit der Realisierung dieses Projekts hat er

sich schon seit längerer Zeit befasst und die Kündigungsfrist, während der er

bereits nach Kuba gereist war, sollte ihm dazu dienen, die letzten Abklärungen

zu treffen. Das fragliche Projekt hätte er mit einer Frau, die in Kuba wohnte,

realisieren wollen. Der Beschwerdeführer wollte somit nicht nur für eine kurze

Zeit ins Ausland reisen, sondern gedachte, sich in Kuba beruflich neu zu

orientieren. Dass das Projekt schliesslich scheiterte, war gemäss eigener

Angaben darauf zurückzuführen, dass seine Partnerin zum Zeitpunkt, als er

bereits zwecks letzter Abklärungen nach Kuba gereist war und seine Stelle bei

der Firma X. Schweiz AG gekündigt hatte, bei einem Verkehrsunfall starb. Aus

diesem Grunde fehlten ihm, wie er in der Beschwerde glaubhaft vorbringt, zur

Realisierung des Projektes die Motivation sowie der finanzielle Anteil und die

Ortskenntnisse seiner Partnerin. Er sah sich deshalb gezwungen, in die Schweiz

zurückzukehren und hier in seinem angestammten Beruf eine Stelle zu suchen.

Dies ist unter den gegebenen Umständen verständlich, weshalb sich keine

Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen der freiwilligen Aufgabe der

Stelle bei der Firma X. Schweiz AG rechtfertigt. Denn beim Tod seiner

Partnerin, von der die Realisierung des Projektes abhing, handelt es sich um

ein Schicksal, mit dem der Beschwerdeführer nicht rechnen musste. Es kann ihm

somit nicht vorgeworfen werden, er sei zum Zeitpunkt der Kündigung das Risiko

einer anschliessenden Arbeitslosigkeit freiwillig eingegangen. Aus diesen

Gründen ist die angefochtene Verfügung der Öffentlichen Arbeitslosenkasse in

Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und dem Beschwerdeführer sind die

zurückbehaltenen Taggelder nachzuvergüten.

Versicherungsgericht; Urteil vom 21. November 2002

(VSBES.2002.292)