VSBES.2002.292
Einstellung in der Anspruchsberechtigung
21. November 2002Deutsch5 min
Source so.ch
SOG 2003 Nr. 39
Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV, Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG.
Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit. Die Einstellung der
Anspruchsberechtigung ist dann ungerechtfertigt, wenn dem Versicherten nicht
vorgeworfen werden kann, er sei für den Zeitpunkt nach der Kündigung freiwillig
das Risiko der Arbeitslosigkeit eingegangen. Konkret scheiterte das vom
Versicherten ins Auge gefasste Projekt am Unfalltod der künftigen Geschäftspartnerin.
Sachverhalt
Im April 2002 stellte die Öffentliche Arbeitslosenkasse des
Kantons Solothurn den Versicherten T. wegen selbstverschuldeter
Arbeitslosigkeit für 29 Tage in der Anspruchsberechtigung auf
Arbeitslosenentschädigung ein. T. erhebt gegen diese Verfügung Beschwerde mit
dem Antrag auf Milderung der Einstelltage. Das Versicherungsgericht heisst die
Beschwerde gut.
Erwägungen
1.
Der Beschwerdeführer arbeitete vom 1. Juli 2000 bis 31.
Januar 2002 als Projekt-engineer für die Firma X.. Am 30. Oktober 2001 kündigte
er dieses Arbeitsverhältnis auf den 31. Januar 2002 mit der Begründung, er
wolle sich beruflich neu orientieren. Da sein geplantes Projekt (Eröffnung
eines Wassersportzentrums im Ausland) scheiterte, stellte er per 15. März 2002
Antrag auf Arbeitslosenentschädigung.
In der Rechtfertigung zu Handen der Arbeitslosenkasse führte
er zur Kündigung aus, er habe sich seit längerer Zeit beruflich verändern
wollen. Im Dezember 2001 sowie Januar und Februar 2002 sei er in Kuba und
Frankreich zwecks Organisation eines neuen Projektes gewesen. Leider sei dieses
Projekt aus verschiedenen Gründen gescheitert, weshalb er nun wieder auf seinem
Beruf als Techniker TS eine Stelle suchen wolle.
In der Beschwerde führt er ergänzend aus, dass er durch
seine vielen Reisen nach Kuba und seiner Liebe zu diesem Land seit über einem
Jahr mit einer in Kuba wohnhaften, gebürtigen Französin am Planen eines
Wassersportzentrums gewesen sei. Dieses hätte angrenzend an eine bestehende
Hotelanlage in der Nähe von Santiago zu stehen kommen sollen. Da er noch Ferien
und Überzeit habe beziehen können, sei er bereits im Dezember 2001 und Januar
2002.
zwecks letzter Abklärungen in Kuba gewesen. Leider habe seine Partnerin
während dieser Zeit einen tödlichen Autounfall erlitten. Nach diesem Erlebnis
habe ihm die Motivation, der finanzielle Anteil und die gute Ortskenntnis der
Partnerin gefehlt, weshalb er es bevorzugt habe, das Projekt nicht zu
realisieren.
2.
Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG
(Arbeitslosenversicherungsgesetz, SR 837.0) ist der Versicherte in der
Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung einzustellen, wenn er durch
eigenes Verschulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt nach Art. 44 Abs.
1.
lit. b AVIV (SR 837.02) insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn der
Versicherte das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihm
eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihm das Verbleiben an der
Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte.
Von Amtes wegen zu beachten ist, dass am 17. Oktober 1991
für die Schweiz das Übereinkommen Nr. 168 der Internationalen
Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen
Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 in Kraft trat. Dessen Art. 20 lit. c sieht
vor, dass die Leistungen, auf welche eine geschützte Person bei Voll- oder Teilarbeitslosigkeit
oder Verdienstausfall infolge einer vorübergehenden Arbeitseinstellung ohne
Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses Anspruch gehabt hätte, in einem
vorgeschriebenen Masse verweigert, entzogen, zum Ruhen gebracht oder gekürzt
werden können, wenn die zuständige Stelle festgestellt hat, dass der
Betreffende seine Beschäftigung ohne triftigen Grund freiwillig aufgegeben hat
(BGE 124 V 234 ff.). Gemäss Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
ist Art. 44 lit. b AVIV mit Art. 20 lit. c des Übereinkommens vereinbar,
weshalb der Anwendbarkeit von Art. 44 lit. b AVIV keine Bestimmung des
Völkerrechts entgegenstehe. Der Begriff der Unzumutbarkeit sei im Lichte von
Art. 20 lit. c des Übereinkommens auszulegen, da nach ständiger Rechtsprechung
der Grundsatz der staatsvertragskonformen Auslegung gelte. Demnach werde
staatsvertraglich nur das freiwillige Aufgeben einer Stelle ohne triftige
Gründe sanktioniert. Dies bedeute mit anderen Worten, dass dort, wo ein
Versicherter effektiv nicht von sich aus, sondern vom Arbeitgeber oder durch
die Entwicklung am Arbeitsplatz zur Kündigung gedrängt werde, nicht mehr von
einer freiwilligen Preisgabe der Beschäftigung im Sinne des Übereinkommens
gesprochen werden könne. Gleiches gelte für den Fall, dass der Versicherte für
das Verlassen der Stelle legitime Gründe zu nennen vermöge (BGE 124 V 234 Erw.
3.
und 4).
3.
Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die Stelle
bei der X. Schweiz AG nicht gekündigt hat, weil sie ihm nicht mehr zumutbar gewesen
wäre, sondern weil er zusammen mit seiner Partnerin in Kuba ein
Wassersportzentrum eröffnen wollte. Mit der Realisierung dieses Projekts hat er
sich schon seit längerer Zeit befasst und die Kündigungsfrist, während der er
bereits nach Kuba gereist war, sollte ihm dazu dienen, die letzten Abklärungen
zu treffen. Das fragliche Projekt hätte er mit einer Frau, die in Kuba wohnte,
realisieren wollen. Der Beschwerdeführer wollte somit nicht nur für eine kurze
Zeit ins Ausland reisen, sondern gedachte, sich in Kuba beruflich neu zu
orientieren. Dass das Projekt schliesslich scheiterte, war gemäss eigener
Angaben darauf zurückzuführen, dass seine Partnerin zum Zeitpunkt, als er
bereits zwecks letzter Abklärungen nach Kuba gereist war und seine Stelle bei
der Firma X. Schweiz AG gekündigt hatte, bei einem Verkehrsunfall starb. Aus
diesem Grunde fehlten ihm, wie er in der Beschwerde glaubhaft vorbringt, zur
Realisierung des Projektes die Motivation sowie der finanzielle Anteil und die
Ortskenntnisse seiner Partnerin. Er sah sich deshalb gezwungen, in die Schweiz
zurückzukehren und hier in seinem angestammten Beruf eine Stelle zu suchen.
Dies ist unter den gegebenen Umständen verständlich, weshalb sich keine
Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen der freiwilligen Aufgabe der
Stelle bei der Firma X. Schweiz AG rechtfertigt. Denn beim Tod seiner
Partnerin, von der die Realisierung des Projektes abhing, handelt es sich um
ein Schicksal, mit dem der Beschwerdeführer nicht rechnen musste. Es kann ihm
somit nicht vorgeworfen werden, er sei zum Zeitpunkt der Kündigung das Risiko
einer anschliessenden Arbeitslosigkeit freiwillig eingegangen. Aus diesen
Gründen ist die angefochtene Verfügung der Öffentlichen Arbeitslosenkasse in
Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und dem Beschwerdeführer sind die
zurückbehaltenen Taggelder nachzuvergüten.
Versicherungsgericht; Urteil vom 21. November 2002
(VSBES.2002.292)