VSBES.2002.63
Prämienverbilligung 2001
15. März 2002Deutsch2 min
Source so.ch
SOG 2002 Nr. 43
§ 11 Abs. 3 VO PV. Werden Belege nicht
fristgerecht eingereicht, so ist der Anspruch auf Prämienverbilligung in der
Krankenversicherung nicht ohne Weiteres verwirkt (Praxisänderung).
Sachverhalt
P. beantragte bei der
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn Beiträge an die Prämien der
obligatorischen Krankenversicherung. Die Ausgleichskasse forderte P. auf, die
Steuerveranlagung des Kantons Basel-Landschaft einzureichen. Da P. der Aufforderung
nicht fristgerecht nachkam, trat die Ausgleichskasse auf das Gesuch nicht ein.
Das Versicherungsgericht heisst eine dagegen von P. geführte Beschwerde gut.
Erwägungen
5.
Das Antragsformular
für die Prämienverbilligung ist gemäss § 11 Abs. 3 VO PV (Verordnung über die
Prämienverbilligung in der Krankenversicherung, BGS 832.213) innert 30 Tagen
seit Zustellung unterzeichnet bei der Ausgleichskasse einzureichen. Bei
Fristversäumnis verwirkt der Anspruch auf Prämienverbilligung.
Die Ausgleichskasse
sandte der Beschwerdeführerin am 18. April 2001 ein Antragsformular. Dieses
traf am 14. Mai 2001 ausgefüllt und unterzeichnet wieder bei der
Ausgleichskasse ein, also eindeutig innerhalb der Frist von 30 Tagen. Die
Ausgleichskasse beruft sich dennoch auf eine Verwirkung des Anspruchs, da der
Antrag unvollständig gewesen sei und die Beschwerdeführerin die fehlenden
Unterlagen nicht innert der gesetzten Nachfrist eingereicht habe. Die Schreiben
vom 4. resp. 23. Oktober 2001 enthalten zwar in der Tat die Ankündigung, der
Anspruch verwirke, wenn die verlangten Belege nicht nachgereicht würden. Ein
solches Vorgehen findet aber im Gesetz keine Stütze. § 11 Abs. 3 VO PV, auf den
die besagten Schreiben verweisen, sieht eine Anspruchsverwirkung nur bei
unbenutztem Ablauf der Frist von 30 Tagen seit der Zustellung des
Antragsformulars vor. Auf inhaltliche Anforderungen nimmt diese Bestimmung
keinen Bezug; sie ist auf die vorliegende Situation nicht anwendbar. Auch sonst
ist nirgends eine Rechtsgrundlage ersichtlich, aus welcher sich eine Verwirkung
bei verspätetem Einreichen von Belegen ableiten liesse; soweit das
Versicherungsgericht an anderer Stelle die abweichende Auffassung vertreten
hat, beim Fehlen von Versicherungsausweisen liege kein rechtzeitig
eingereichter vollständiger Antrag vor, kann daran nicht festgehalten werden.
Bleiben verlangte Unterlagen aus, so bedeutet dies allenfalls, dass materielle
Anspruchsvoraussetzungen nicht nachgewiesen sind, was zu einer Abweisung des
Gesuches führen muss.
Versicherungsgericht, Urteil vom 15. März 2002 (VSBES.2002.63)