Lexipedia

Entscheid

VSBES.2002.63

Prämienverbilligung 2001

15. März 2002Deutsch2 min

Source so.ch

Sachverhalt

P. beantragte bei der

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn Beiträge an die Prämien der

obligatorischen Krankenversicherung. Die Ausgleichskasse forderte P. auf, die

Steuerveranlagung des Kantons Basel-Landschaft einzureichen. Da P. der Aufforderung

nicht fristgerecht nachkam, trat die Ausgleichskasse auf das Gesuch nicht ein.

Das Versicherungsgericht heisst eine dagegen von P. geführte Beschwerde gut.

Erwägungen

5.

Das Antragsformular

für die Prämienverbilligung ist gemäss § 11 Abs. 3 VO PV (Verordnung über die

Prämienverbilligung in der Krankenversicherung, BGS 832.213) innert 30 Tagen

seit Zustellung unterzeichnet bei der Ausgleichskasse einzureichen. Bei

Fristversäumnis verwirkt der Anspruch auf Prämienverbilligung.

Die Ausgleichskasse

sandte der Beschwerdeführerin am 18. April 2001 ein Antragsformular. Dieses

traf am 14. Mai 2001 ausgefüllt und unterzeichnet wieder bei der

Ausgleichskasse ein, also eindeutig innerhalb der Frist von 30 Tagen. Die

Ausgleichskasse beruft sich dennoch auf eine Verwirkung des Anspruchs, da der

Antrag unvollständig gewesen sei und die Beschwerdeführerin die fehlenden

Unterlagen nicht innert der gesetzten Nachfrist eingereicht habe. Die Schreiben

vom 4. resp. 23. Oktober 2001 enthalten zwar in der Tat die Ankündigung, der

Anspruch verwirke, wenn die verlangten Belege nicht nachgereicht würden. Ein

solches Vorgehen findet aber im Gesetz keine Stütze. § 11 Abs. 3 VO PV, auf den

die besagten Schreiben verweisen, sieht eine Anspruchsverwirkung nur bei

unbenutztem Ablauf der Frist von 30 Tagen seit der Zustellung des

Antragsformulars vor. Auf inhaltliche Anforderungen nimmt diese Bestimmung

keinen Bezug; sie ist auf die vorliegende Situation nicht anwendbar. Auch sonst

ist nirgends eine Rechtsgrundlage ersichtlich, aus welcher sich eine Verwirkung

bei verspätetem Einreichen von Belegen ableiten liesse; soweit das

Versicherungsgericht an anderer Stelle die abweichende Auffassung vertreten

hat, beim Fehlen von Versicherungsausweisen liege kein rechtzeitig

eingereichter vollständiger Antrag vor, kann daran nicht festgehalten werden.

Bleiben verlangte Unterlagen aus, so bedeutet dies allenfalls, dass materielle

Anspruchsvoraussetzungen nicht nachgewiesen sind, was zu einer Abweisung des

Gesuches führen muss.

Versicherungsgericht, Urteil vom 15. März 2002 (VSBES.2002.63)